A 0151 / (während der Veranstaltung). Ministerium für Energie, lnfrastruktur und Landesentwicklung. Mecklen bu rg-vorpom mern

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1 Ministerium für Energie, lnfrastruktur und Landesentwicklung Mecklen bu rg-vorpom mern Ministerium für Energie, lnfrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, DAeC e.v. Bu ndeskommission Motorflug Hermann Blenk Str Braunschweig Geschäftszeichen: Vlll Luftfahrtveranstaltungen M-V /Rallye Nbg. 08/2014 Bearbeiter: RainerLarisch Telefon: "18 Telefax: Datum: 23. Juli 2014 lhr Zeichen / vom: Antrag I 10. Juni2014 Luftfa h rtve ra nsta ltu n g Sehr geehrter Herr Mahnhardt, gemäß 24 Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 10. Mai 2007 (BGBI. l, S.698) i. V. m. 73 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Neufassung vom 10. Juli 2008 (BGBl. l, S. 1229), in den jeweils gültigen Fassungen, erteile ich - vorbehaltlich der Rechte Dritter - die Genehmigung zur Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung (20. Flugrallye Navigationsflug) vom 8. bis 12. August2014 auf dem Flughafen Neubrandenburg (EDBN) t Die Genehmigung verbinde ich mit folgenden Auflagen und Hinweisen: Die l-eitung Cer \"reranstaltung hat Herr Ralf Grunnald A 0151 / (während der Veranstaltung). Der Veranstaltungsleiter muss jederzeit für die Flugsicherung erreichbar sein. Verantwortlicher Flugleiter für die Veranstaltung: gemäß Dienstplan EDBN Hausanschrift: Schloßstraße 6 - I Schwerin Telefon: Telefax: poststelle@em.mv-regierung.de I nternet: reg ierung-mv.de

2 Auflagen der DFS: Die Flugrallye ist nach Sichtflugregeln (VFR) unter Sichtwetterbedingungen (VMC) so durchzuführen, dass die in Anlage 5 zur Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken nicht u nterschritten werden. Die Veranstaltung ist innerhalb des beantragten Luftraumes (Mecklen bu rg-vorpommern) abzuwickeln. Auf das Einhalten der Mindesthöhe bei Überlandflügen gemäß 6 (3) LuftVO wird hingewiesen. Aufgrund der eruuarteten Teilnehmerzahl an der Veranstaltung empfehlen wir, die Teilnehmer darauf hinzuweisen, den Funkkontakt mit dem Fluginformationsdienst (Bremen lnformation 132,650 MHz) auf konkrete Hilfeersuchen zu beschränken; ansonsten wird zumindest eine Hörbereitschaft auf der Frequenz des Fluginformationsdienst empfohlen. Es wird empfohlen, den Transponder Code 7000 unaufgefordert zu schalten (vgl. auch AIP VFR ENR 1-17) 5. Der Veranstaltungsleiter - ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Luftfahrtveranstaltung sowie für die Einhaltung der in der Bekanntmachung zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach 24 Luftverkehrsgesetz (NfL I - 68/96) gemachten Bestimmu ngen verantwortlich, - darf für den Zeitraum der Luftfahrtveranstaltung nicht zugleich die Funktion eines Flugleiters und/oder Beauftragten für Luftaufsicht ausüben. Die Aufgaben des diensttuenden Flugleiters oder Beauftragten für Luftaufsicht bleiben für den Verlauf der Luftfah rtveranstaltu n g un berü h rt, - hat allen an der Luftfahrtveranstaitung teilnehmenden Luftiahrzeugführern in einer Vorbesprechung, den lnhalt dieser Genehmigung nachweislich im Briefingnachweis (Tabelle 1) zur Kenntnis zu geben. Der Briefingnachweis ist nach der Veranstaltung der Erlaubnisbehörde zu übersenden. Eine Kopie der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltung muss bei der Einsatzbesprechung verfügbar sein. Luftfahrer die nicht an der Einsatzbesprechung teilnehmen können, ist nur in begründeten Ausnahmefällen die Teilnahme an der Veranstaltung zu gestatten, - oder eine von ihm beauftragte Person hat die Gültigkeit der Erlaubnisse und Berechtigungen der teilnehmenden Luftfahrzeugführer sowie die Zulassungsdokumente der beteiligten Luftfahrzeuge und die Versicherungsnachweise zu prüfen. Mängel an den Unterlagen haben den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge.

3 3 hat Luftfahrzeugführer, die gegen luftrechtliche Bestimmungen der Auflagen verstoßen oder deren Verhalten und fliegerische Leistungen Anlass zu Besorgnis geben, unverzüglich von der Veranstaltung auszuschließen. Die Genehmigungsbehörde ist von einem Ausschluss zu unterrichten ' Die Zuschauerbereiche sind vom Veranstalter nur seitlich der im Zusammenhang mit Starts, Landungen und Ziellandungen benutzten Start- und Landebahnen und außerhalb der dazugehörenden An- und Abflugsektoren festzulegen. Die Zuschauerbereiche müssen so abgesperrt sein, dass ein Betreten der Betriebsflächen durch Zuschauer ausgeschlossen ist. Vom Veranstalter ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. lhre Höhe bestimmt die zuständige Genehmigungsbehörde. Die Haftpflichtdeckungssumme richtet sich nach Art und Umfang der Veranstaltung und darf 1 Mio. für Personen- und für Sachschäden nicht unterschreiten. Die M indestversicheru ngshöhe der Versicheru ngssumme bei der Haftpflichtversicherung des einzelnen an der Flugrallye beteiligten Luftfahrzeuges richtet sich nach den gesetzlichen Haftungsvorschriften (NfL I 164/06). Den Feuerlösch- und Rettungskräften ist ein ungehinderter Zugang zu dem Veranstaltu ngsraum freizu halten. Flugunfälle und andere im Zusammenhang mit der Durchführung der Luftfahrtveranstaltung stehende wesentliche Störungen sind unverzüglich der Genehmigungsbehörde sowie den anderen zu benachrichtigenden Behörden anzuzeigen. 5 LuftVO bleibt unberührt. Eine Liste der teilnehmenden Piloten und Luftfahrzeuge ist der Genehmigungsbehörde vor dem Veranstaltungsbeginn auf geeignete Weise zu übergeben. [. Aufla genverpfl ic htu n g : Der Veranstalter, vertreten durch seine Organe und den Veranstaltungsleiter, übernimmt die Verpflichtung, die Einhaltung der in dieser Genehmigung enthaltenen Auflagen und die gesetzlichen Vorschriften der Luftfahrt sicherzusteiien und die von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Personen und Mitwirkenden auf die Einhaltung dieser Auflagen und gesetzlichen Vorschriften zu verpflichten (NfL I - 68/96). m. Zuwiderhandlungen: Zuwiderhandlungen gegen diese Auflagen können gemäß 58 Abs. 1 LuftVG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

4 4 tv. Kostenfestsetzung: Gemäß 1 und 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtvenrualtung (LuftKostV) vom 14. Februar 1984 (BGBI. l, S. 346), zulezt geändert durch 6. Verordnung zur Anderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 19. August 2010 (BGBI. l, Nr.46), in der jeweils geltenden Fassung, i. V. m. AbschnittVl Nummer 9 des Gebührenverzeichnisses setze ich die Verwaltungsgebühr auf 77,00 fest. lch bitte Sie, den Betrag unter Venryendung folgender Bankverbindung bis zum 22. Ausust einzuzahlen: Begünstigter: IBAN: BIC: Kontonummer: Bankleitzahl: Kreditinstitut: Kassenzeichen: Landeszentralkasse Mecklenbu rg-vorpommern DE MARKDEFl Deutsche Bundesbank Filiale Rostock V. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Venrualtungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 325, Schwerin erhoben werden. Mit freundlichen Grü ßen ii'n Auftrag gez. Rainer Larisch Anlage: Briefingnachweis Reehneriseh riei.lrig I Dfu ZairiL;lg ist f/il1.nsrr!]eile-1 auszuführen: Y,{ß&.n ( Kd,*«14.r., Betrag j nllrcl l<...'.rl)t. C..tü BcleOrr,.r,,r er Euro

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