BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 17. September 1999 Teil II

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1 P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 17. September 1999 Teil II 335. Verordnung: Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Karosseriebautechnik (Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird hinsichtlich des 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet: Lehrberuf in der Metalltechnik 1. (1) In der Metalltechnik ist der Lehrberuf Karosseriebautechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Karosseriebautechniker oder Karosseriebautechnikerin) zu bezeichnen. Berufsprofil 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: 1. Technische Unterlagen und Werkzeichnungen lesen und anwenden, 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätskontrollen durchführen, 4. erforderliche und geeignete Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen, 5. Werkstoffe (Metall, Kunststoff, Holz und Glas) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheits- und Umweltstandards bearbeiten, 6. Aufbauten und Anhänger für Kraftfahrzeuge anfertigen und umbauen, 7. Karosserien und Fahrgestelle warten, reparieren und instand setzen, 8. Fahrzeugteile, Ausrüstung und Zubehör montieren und demontieren, 9. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen, 10. Grundmaterial und Lackmaterial zur Konservierung und zur Verschönerung der Oberflächen aufbringen, 11. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren, 12. kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung. Berufsbild 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten 6 II 397

2 1646 BGBl. II Ausgegeben am 17. September 1999 Nr. 335 Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 3. Grundlegende Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Nieten Messen, Anreißen, Schneiden, Sägen, Schleifen Messen, Anreißen, Schneiden, Schleifen Messen, Anreißen 4. Autogenes Brennschneiden 5. Kaltbearbeitungsverfahren: Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden, Aufziehen, Einziehen 6. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Kleben, Löten, Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage, Widerstandsschweißen, Schutzgasschweißen 7. Verwenden von Meßgeräten und Prüfgeräten 8. Anschlagen und Einpassen 9. Reparatur von Kunststoffteilen 10. Ausbau und Einbau von Fahrzeugteilen und Kraftfahrzeugteilen, Ausrüstung und Zubehör 11. Ausbau und Einbau von Fahrzeugverglasung und Kraftfahrzeugverglasung 12. Feststellen von Schäden an der Karosserie 13. Lesen von einfachen Werkzeichnungen Lesen von Werkzeichnungen 14. Anfertigen von Skizzen 15. Kenntnis über einfache Störungen an der elektrischen Anlage und deren Beseitigung 16. Erkennen und Beheben von einfachen Störungen an der elektrischen Anlage 17. Kenntnis der Fahrzeugkonstruktion 18. Abdecken 19. Prüfen und Behandeln von Untergründen 20. Aufbringen und Schleifen von Füll-, Grund- und Deckmaterial 21. Zubereiten und Mischen gebrauchsfertiger Materialien 22. Nuancieren von Farben nach Mustern und Vorgaben 23. Polieren und Ausfertigen 24. Kenntnis der natürlichen und künstlichen Trocknung

3 BGBl. II Ausgegeben am 17. September 1999 Nr Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 25. Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen; Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren Anfertigen von Lackierungen nach Schablone und Pausen; Zeichnen und Malen einfacher Schmuckformen, Beschriftungen, Linieren, auch in Luftpinseltechnik 26. Grundkenntnisse kraftfahrzeugtechnischer Vorschriften 27. Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements Kenntnis des betrieblichen Qualitätsmanagements, Durchführen von Qualitätskontrollen 28. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung 29. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke 30. Kenntnis der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit 31. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 32. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) 33. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Lehrabschlußprüfung Gliederung 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zwei Arbeitsproben zu umfassen, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: 1. Messen, 2. Anreißen, 3. Feilen, II 398

4 1648 BGBl. II Ausgegeben am 17. September 1999 Nr Schneiden, 5. Bohren, 6. Gewindeschneiden von Hand, 7. Bördeln, 8. Einziehen, 9. Treiben, 10. Sicken, 11. Biegen, 12. Runden, 13. Gasschmelzschweißen und Schutzgasschweißen, 14. Schleifen, 15. Lackieren eines vorbereiteten Teiles mit kleiner Beschädigung. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 1 / 2 Stunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfarbeit ist nach 8 1 / 2 Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit, 2. fachgerechte Ausführung von Schweißarbeiten, 3. fachgerechte Ausführung der Oberflächenbehandlung, 4. Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit. Fachgespräch 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Maschinen, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Fachkunde 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Werkstoffkunde, 2. Arbeitsverfahren, 3. Verbindungselemente, 4. Oberflächenbehandlung, 5. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, 6. Fahrzeugkunde.

5 BGBl. II Ausgegeben am 17. September 1999 Nr (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Fachrechnen 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Längenberechnung, 2. einfache und zusammengesetzte Flächenberechnung, 3. Volums- und Gewichtsberechnung, 4. Materialbedarfsberechnung, 5. Berechnungen am Fahrzeug. (2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Fachzeichnen 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines Karosserieteiles zu umfassen. (2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit Nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Eingeschränkte Zusatzprüfung 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser oder im Lehrberuf Fahrzeugfertiger oder im Lehrberuf Lackierer oder im Lehrberuf Karosseur oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder im Lehrberuf Spengler kann eine im Vergleich zu 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt 6. Verhältniszahlen 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge) festgelegt: 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person... zwei Lehrlinge, 2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person... ein weiterer Lehrling. (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. (3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

6 1650 BGBl. II Ausgegeben am 17. September 1999 Nr. 335 Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. (5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder Lehrlinge) festgelegt: 1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht. Übergangsbestimmungen 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseur, BGBl. Nr. 347/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. (2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur, BGBl. Nr. 288/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 354/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2007 im Lehrberuf Karosseur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Karosseur entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Karosseriebautechnik voll anzurechnen. Farnleitner Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)

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