Stock Aders + Partner
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- Lucas Beyer
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2015 l 1 mit Beiträgen zum Kapitalanlagerecht
2 Liebe Leserinnen und Leser, die vorliegende Ausgabe unseres SA+P Newsletters enthält diesmal ausschließlich Beiträge zum Kapitalanlagerecht. Nahezu zeitgleich mit der Ausgabe dieses SA+P Newsletters ist das JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2015/2016 erschienen, in dem die Kanzlei Stock Aders + Partner wieder als renommierte Kanzlei im Immobilienwirtschaftsrecht genannt wird. Die positive Bewertung unserer Kanzlei ist jedoch nur deshalb möglich, weil Sie mit uns und wir mit Ihnen auf einer vertrauensvollen Basis zielorientiert und konstruktiv zusammenarbeiten. Unser Team hat sich erneut verstärkt. Wir freuen uns, dass Frau Rechtsanwältin Valerie Kupferschmid seit 1. August 2015 für uns tätig ist. Wir wünschen ihr weiterhin viel Erfolg. Ihr Kurt Ramershoven
3 Kapitalanlagerecht Das neue Kleinanlegerschutzgesetz Mit Wirkung zum ist das neue Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten geschützt werden. In jüngster Zeit haben Anleger durch Investitionen des nur eingeschränkt regulierbaren Grauen Kapitalmarktes erhebliche Verluste erlitten, wie das Beispiel des Windenergiebetreibers PROKON zeigt. Durch vermehrte Transparenz, aktuellere Informationen sowie frühzeitige Warnsysteme sollen die Anleger nun besser informiert werden, um sich die Risiken und Erfolgsaussichten von Investitionsanlagen besser bewusst machen zu können. Das Kleinanlegerschutzgesetz enthält vorwiegend eine Verschärfung des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG). Daneben finden sich auch anlegerschützende Ergänzungen etwa im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Die nachfolgende Darstellung soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes geben. 1.Erweiterung der Befugnisse der BaFin Ein wichtiger Aspekt des neuen Kleinanlegerschutzgesetzes ist die Erweiterung der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Dieser kommt jetzt auch die Aufgabe kollektiven Verbraucherschutzes zu. Sie kann daher gemäß 4 I a S. 2 FinDAG alle Anordnungen gegenüber Unternehmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Die BaFin kann nun zum Beispiel den Vertrieb bestimmter Produkte einschränken oder sogar ganz verbieten, die Bilanzen von Unternehmen des grauen Kapitalmarktes prüfen und Maßnahmen auf ihrer Homepage veröffentlichen, die sie gegen Marktteilnehmer getroffen hat, so dass Anleger gewarnt werden. Der Verbraucher hat jedoch keinen individuellen Anspruch auf ein Einschreiten bei Verbraucherschutzrechtsverletzungen. 2. Neuerungen im Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) a) Erweiterung des Anwendungsbereichs und die Einführung einer Prospektpflicht Nach 1 Abs. 2 VermAnlG werden zukünftig auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen erfasst, sowie sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln. Das führt für Anbieter dieser neu erfassten Finanzprodukte, die diese öffentlich anbieten, zu einer Prospektpflicht und verpflichtet sie einen Jahresbericht zu erstellen. Bislang wurden diese Produkte prospektfrei vertrieben, was oftmals dazu führte, dass der Anleger keine hinreichenden Informationen über das Finanzprodukt oder deren Risiken erhielt. Um sicherzustellen, dass der Anleger alle wichtigen und aktuellen Informationen erhält, ist der Verkaufsprospekt von Vermögensanlagen nun nur noch 12 Monate gültig und nötigenfalls durch die in 11 VermAnlG erforderlichen Nachträge zu aktualisieren. Soll eine Vermögensanlage hingegen länger ange- 3 7
4 boten werden, ist der Prospekt wiederum zu aktualisieren und erneut der BaFin zur Billigung zuzuleiten und ergänzt um die Nachträge auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung zu stellen. Auf diese Art und Weise soll der Anleger die Anlage und den Emittenten zutreffend beurteilen können. b) Erweiterungen der Pflichtangaben im Verkaufsprospekt Zu einer erhöhten Transparenz für die Anleger sollen auch die erweiterten Pflichtangaben im Verkaufsprospekt führen. Neben den bisherigen notwendigen Angaben sind nun zusätzlich die Anlegergruppe zu nennen, auf die sich die Anlage bezieht sowie die Laufzeit der Vermögensanlage und die Kündigungsfrist. Des Weiteren sind die Beteiligungsverhältnisse nach 271 HGB offen zu legen über Unternehmen, die mit dem Emittenten oder dem Anbieter in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind, um zu verhindern, dass durch interne Kapitalverschiebungen ein wirtschaftlicher Erfolg vorgespiegelt werden kann. c) Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht als weitere Neuerung eine Mindestlaufzeit für Vermögensanlagen vor. Danach müssen Vermögensanlagen eine grundsätzliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsehen. Dies soll zum einen dem Anbieter eines Finanzprodukts eine stabile Finanzierungslage ermöglichen und zum anderen dem Anleger verdeutlichen, dass seine Anlage eine unternehmerische Investition darstellt, die er nicht kurzfristig wieder rückgängig machen kann. d) Änderungen zum Vermögensanlagen- Informationsblatt Das Vermögensanlagen-Informationsblatt hat künftig folgenden Warnhinweis zu enthalten: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der Anleger hat die Kenntnisnahme des Warnhinweises zusätzlich durch seine Unterschrift zu bestätigen. Dies kann auch rein elektronisch erfolgen, so dass eine Vermögensanlage auch im Internet abgeschlossen werden kann. Mit dem Warnhinweis bezweckt der Gesetzgeber den Anleger zu einer gut durchdachten Entscheidung anzuregen und ihm die Risiken einer solchen Vermögensanlage bewusst zu machen. Des Weiteren wurde im Informationsblatt ein erweiterter Haftungskatalog aufgenommen. Künftig kann der Erwerber von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn ihm das Informationsblatt nicht zur Verfügung gestellt wurde, es den Warnhinweis nicht enthält oder die Kenntnisnahme des Warnhinweises nicht bestätigt worden ist. Dieser Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises läuft aber leer, wenn der Anbieter die Anlage bereits veräußert hat. e) Werbebeschränkungen Auch die Werbung für Vermögensanlagen ist durch das neue Kleinanlegerschutzgesetz strengeren Regelungen unterworfen. Diese hat den gleichen Warnhinweis zu erhalten, wie er künftig auf dem Vermögensanlagen- Informationsblatt enthalten sein soll. Wird in der Werbung eine Aussage zu einem Renditeversprechen getätigt, so hat diese ebenfalls einen Hinweis zu enthalten, dass der in Aussicht gestellte Ertrag nicht gewährleitstet ist und auch niedriger ausfallen kann. f) Ausnahme von der Prospektpflicht Um die Finanzierung von Unternehmensgründungen in Form von Crowdinvesting-Projekte durch die neuen Pflichten des Vermögensanlagegesetztes nicht zu erschweren, sieht das Gesetz eine Befreiung für Crowdinverstings vor, wenn das Gesamtemissionsvolumen 2,5 Millionen Euro nicht überschreitet und diese über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden. Zudem dürfen Einzelanleger grundsätzlich nicht mehr als Euro in 4 7
5 investieren. Ein höherer Betrag von bis zu Euro kann investiert werden, wenn er maximal das Doppelte seines Monatsnettoeinkommens beträgt oder der Anleger über ein liquides Vermögen von mindestens Euro verfügt. Ebenso sind soziale und gemeinnützige Projekte von der Prospektpflicht befreit. 3. Änderungen im WpHG Die BaFin kann auf Grund des neuen 4b WpHG zukünftig Maßnahmen der Produktintervention, wie Verbote oder Beschränkungen der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten aussprechen. Darüber hinaus wurde ein Produktfreigabeverfahren (Product Governance) für Finanzprodukte eingeführt. Danach hat jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Änderung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen. Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Finanzinstrument, bevor es an den Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Dabei sind der Anlagenhorizont des Endkunden sowie seine Fähigkeit Verluste, die sich aus der Anlage ergeben können, zu tragen, maßgeblich zu berücksichtigen. Diese neue Regelung berührt grundsätzlich nicht die Pflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber ihren einzelnen Kunden sondern diente der Umsetzung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie MiFID II. 4. Fazit Durch die neuen Informationspflichten und die zahlreichen Warnmechanismen des Kleinanlegerschutzgesetzes soll der Anlegerschutz erhöht werden und der Graue Kapitalmarkt einer stärkeren Regulierung durch die BaFin unterworfen werden. Damit soll der Anleger die Seriosität und die Erfolgsaussichten einer Anlage einschätzen und eine informierte und risikobewusste Entscheidung treffen können. Dies ist dem Gesetzgeber durch das Kleinanlegerschutzgesetz weitestgehend gelungen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Regelungen zum Inkrafttreten wird den betroffenen Kreisen ausreichend Zeit gegeben, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen. BGH: Schadensersatz mangels Beratung über die eingeschränkte Fungibilität eines geschlossenen Immobilienfonds Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom , Az. III ZR 149/14, entschieden, dass es sich bei dem Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung über die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge und dem Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte handelt, über die der Anleger gesondert aufzuklären und zu beraten ist, und die deshalb verjährungsrechtlich eigenständig zu behandeln sind. Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. Der Kläger behauptete, er habe seinerzeit erklärt, dass er grundsätzlich nur an sicheren Anlagenprodukten interessiert sei, die sich auch zur Altersvorsorge eignen. Daraufhin sei ihm der streitgegenständliche Fonds als lukrative und sichere Anlage vorgestellt worden. Er sei dabei pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich unter anderem um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko handele und die Fungibilität der Anlage fehle. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Hierzu trug sie vor, der Kläger habe durch den Prospekt und die jährlichen Rechenschaftsberichte Kenntnis darüber erlangt bzw. erlangen können, dass die gezeichnete Beteiligung die 5 7
6 nunmehr eingewandten Risiken aufweise. Die jährlichen Ausschüttungen seien seit dem Jahr 1998 hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückgeblieben und hätten in den Folgejahren immer weiter abgenommen. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht (KG) wiesen die am bei Gericht eingegangene Klage auf Schadensersatz ab, da etwaige auf die Verletzung einer Aufklärungsoder Beratungsflicht gestützte Ansprüche des Klägers spätestens zum verjährt seien. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des KG insoweit auf, als die Klage auch im Hinblick auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung abgewiesen worden war und in diesem Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück. Rechtliche Wertung: Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Aufklärungsfehler gestützt wird und wenn bezüglich (nur) eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Die praktische fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können und damit vorzeitig auf langfristig festangelegtes Geld zurückgreifen zu können, ist ein Umstand, der für die Anlageentscheidung eines jeden Anlegers von erheblicher Bedeutung ist. wegen der Bedeutung der Fungibilität für die Eignung der Anlage zur Alterssicherung, sondern trotz des Alterssicherungszwecks der Anlage aufzuklären sei. Die Fungibilität der Beteiligung gewinnt für den Anleger gerade dann an Bedeutung, wenn er von seinem bisherigen Anlageziel der Alterssicherung abweichen und die Beteiligung vorzeitig verwerten will. Es handelt sich daher, so der BGH, um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigener Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können und deshalb verjährungsrechtlich selbständig zu beurteilen sind, denn die unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität hat keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Alterssicherung. Praxishinweis: Das Urteil des BGH zeigt, dass eine Chance auf Schadensersatz auch dann besteht, wenn eine Falschberatung schon verjährt ist, denn jede falsche Beratung ist selbständig hinsichtlich der Verjährung zu prüfen. Ein solches Bedürfnis, die festangelegten Vermögenswerte liquide zu machen, kann daher auch bei Anlagen entstehen, die eigentlich der Alterssicherung dienen sollen, denn auch in diesen Fällen können Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder auch nur die Änderung der Anlagenziele dazu führen, dass der Anleger die eigentliche Alterssicherung vorzeitig zu Geld machen möchte. Ob eine Anlage sich jedoch generell als Altersvorsorge eignet oder mit erheblichen Risiken verbunden ist, ist eine davon zu unterscheidende Frage. Aus den vorstehenden Zusammenhängen wird deutlich, dass über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung nicht 6 7
7 DR. PAUL DIETER STOCK DETLEV ADERS KURT RAMERSHOVEN REINER GERHOLD, LL.M. ALEXANDER C. PÜHLER, LL.M. KATHARINA SCHWARZ Rechtsanwältin VALERIE KUPFERSCHMID Rechtsanwältin Stock Aders + Partner Rechtsanwälte mbb Effnerstraße München Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) office@stock-aders.de Editorial: Alexander C. Pühler, LL.M. (George Washington) alexander.puehler@stockaders.de Stock Aders + Partner Rechtsanwälte mbb 7 7
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