Satzung des Wittener Turnverein 1877 e.v. Gültig ab A. Allgemein. Name, Sitz

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1 Satzung des Wittener Turnverein 1877 e.v. Gültig ab A. Allgemein 1 Name, Sitz Der am 6. Oktober 1877 zu Witten Ruhr gegründete Wittener Turnverein hat seinen Sitz in Witten-Ruhr. Der Verein ist am 3. September 1953 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Witten eingetragen und führt seit diesem Tage den Zusatz e.v. In Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Witten zuständig. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 2 Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person duch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder duch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben kein Anteil am Vereinsvermögen. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 3 Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 4 Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonen für Büro und Sportanlagen bestellt werden. 1

2 5 Mitglieder Der Verein besteht aus: Ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder sind: Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gastmitglieder, die einem anderen gleichen Verein angehören. Alle anderen aktiven Mitgliedern sind ordentliche Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die aber keinen Sport betreiben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des 14. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. 6 Aufnahmefolgen Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft, und die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr wird fällig. Jedes neue Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch mit Satzung. Es verpfilchtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. 7 7a Der Wittener Turnverein 1877 e.v. ist Mitglied de FLVW, des WLV und des DLV. Die Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen dieser Verbände werden anerkannt. 2

3 8 Rechte der Mitglieder Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffene Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die ordentlichen aktiven und die passiven Mitglieder ( 5) genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere als der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Jungendlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen. Pflichten der Mitglieder 9 Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Due Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet ( 10). Beitrag 10 Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr ( 7). Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest, Fälligkeiten regelt der Vorstand. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Rechtsweg eingeleitet werden und diese Mitglieder können nach 13 ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratene Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen. Jegliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind Bringschulden. 3

4 11 Umlagen Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Austritt Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung (Einschreiben) an den Vorstand. Geschieht der Austritt innerhalb eines Kalenderhalbjahres, so muss für dieses der Beitrag bezahlt werden. Mit Beendigung der Mitgliederschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein und jegliches Vereinseigentum muss zurückgegeben werden. Für nicht zurückgegebenes Vereinseigentum kann der Verein eine finanziellen Ersatz fordern. 12 Ausschluss 13 Durch den Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend seien müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließgründe sind insbesondere: Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, schwere Schädigung des Ansehens des Verein, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, Nichtzahlung des Beitrages. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten erweiterten Vorstandssitzung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die erweiterte Vorstandssitzung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen. 4

5 14 Ehrungen Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden: Die Vereinsnadel in Silber für 20- jährige ununterbrochene Mitgliedschaft, in Gold für 35-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft. Ehrungen aufgrund besonderer Verdienste erfolgen durch den Ehrenrat auf Vorschlag der Vorstandes. Vereinsorgane Die Vereinsorgane sind: a) Der Vorstand b) Der geschäftsführende Vorstand c) Der erweiterte Vorstand d) Die Mitgliederversammlung B. Organe des Vereins 15 Der Vorstand Der Vorstand (26 BGB) besteht aus dem Vorsitzendem und seinen Vertretern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten und im Vereinsregister eingetragen sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen in geldlicher Hinsicht verpflichten, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands zwar mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. 16 Geschäftsführender Vorstand 17 Dieser besteht aus: Dem Vorstand ( 16), dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Schriftführer, deren Vertretern, dem Leiter des Jugendausschusses und dessen Vertreter. Der geschäftsführende Vorstand berät und beschließt über alle finanziellen Angelegenheiten, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. 5

6 18 Erweiterter Vorstand Dieser Vorstand besteht aus: Dem Vorstand ( 16), dem geschäftsführenden Vorstand ( 17), den Abteilungsleitern, dem Pressewart, dem Sozialwart und deren Vertretern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in öffentlichen oder geheimer Abstimmung. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt für 3 Jahre und die seiner Vertreter für 2 Jahre. Die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden ebenfalls für 2 Jahre gewählt. Die einzelnen Abteilungen wählen ihren Abteilungsvorstand jeweils vor der Mitgliederversammlung ebenfalls für 2 Jahre. Diese Wahlen bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Scheidet während seiner Amtszeit der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter aus, so kann eine Nachwahl stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach 17 und 18 vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt der Vertreter die Geschäfte. Scheidet auch der Vertreter aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen. Interne Ausschüsse Wird ein Ausschuss für besondere Aufgaben erforderlich, wird dieser vom geschäftsführenden Vorstand geregelt. 19 Jugendordnung 20 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Wittener Turnvereins 1877 e.v. selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Ordentliche Mitgliederversammlung 21 Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal einberufen werden. Die Einberufung muss schriftlich durch die Presse oder dem Vereinssprachohr (Vereinszeitung) mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung, mit kurzer schriftlicher Begründung, müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen. 6

7 22 Beschluss der Mitgliederversammlung Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden, eine Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann sofort eine neue einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Außerordentliche Mitgliederversammlung 23 Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angebe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Haftplicht C. Schlussbestimmung 24 Für die aus dem Turn- und Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportstätten und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Diese Regelung gilt auch für Nichtmitglieder. 7

8 25 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung der Frist von einem Monat. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach 47 ff. BGB. Bei der Auflösung des Vereins sowie Wegfall seine bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen verwenden muss. Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Witten anzumelden Der Vorstand 8

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