Satzung. Name, Sitz, Vereinsjahr. 1. Der Verein führt den Namen: Reha Dürwiß Quando e.v. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
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- Erich Schuler
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1 Satzung 1 Name, Sitz, Vereinsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Reha Dürwiß Quando e.v. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts (Aktenzeichen VK 73 AR 35/13) Aachen eingetragen. 2. Sein Sitz ist Dürwiß 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Der am gegründete Verein ist Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.v. ( BSNW ) mit dem Zusatz Fachverband für Rehabilitation durch Sport 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 bis 68AO) in der jeweils gültigen Fassung Zweck der Körperschaft ist es, den Behindertensport als ambulanten Rehabilitationssport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern. 2. Um diese Förderung von sportlichen Übungen im Sinne des Rehasports zu erzielen, werden Einheiten mit Übungen im Sinne des Rehasports angeboten und durchgeführt, so, dass eine Teilnahme am ambulanten Rehasport ermöglicht wird. 1
2 3. Der Verein (Körperschaft) ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Überschüsse und Zuwendungen dürfen nur im Sinne des Vereins verwendet werden. 4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Die Mitglieder erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinen Anteil am Vereinsvermögen 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können werden: 1. ordentliche Mitglieder: a) behinderte Personen und ihre Partner; b) Personen, die eine ärztliche Verordnung vorlegen. 2. fördernde Mitglieder; a) natürliche und juristische Personen ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. a) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dieses im Interesse des Vereins geboten erscheint. b) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die per Einschreiben unter Angabe der Gründe 2
3 erfolgen muss, ist innerhalb von 4 Wochen die Beschwerde zulässig. c) Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig. 4. Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist halbjährlich möglich, sie wird durch schriftliche Mitteilung (einfacher Brief) an den Vorstand wirksam. 3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausge- schlossen werden. Ausgeschlossen werden kann, a ) wer durch wiederholte wahrheitswidrige oder ehrenrührige Äußerungen die Arbeit des Vorstandes oder der Übungsleiter/innen schwer behindert, den Frieden innerhalb des Vereins nachhaltig stört oder das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schwer geschädigt hat; b) wer durch wiederholtes unkameradschaftliches und rücksichtsloses Verhalten auffällt; c) wer in sonstiger Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. 3
4 4. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied 3 Wochen Zeit zur Stellungnahme zu gewähren. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Ausschlussmitteilung das Recht der Beschwerde. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig. 5 Beiträge 1. Von den Vereinsmitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Spenden werden zur Erfüllung der laufenden Aufgaben im Sinne der Satzung sowie zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwandt. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel dem Verein (der Körperschaft). 2. Der Verein finanziert sich vorwiegend aus den Kostenübernahmen der Leistungserbringer (Krankenkassen) für den Rehasport. Diese Abrechnungen erfolgen zum /und zum des jeweiligen Jahres mit den jeweiligen Abrechnung Stellen der KK 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: die Mitgliedversammlung, der Beirat, der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. 4
5 2. Aufgaben der Mitgliederversammlung: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen, b) Entlastung des Vorstandes, c) Fassung aller Beschlüsse für den Verein, sofern sie nicht die laufenden Geschäfte des Vorstandes betreffen, d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen (siehe 8 der Satzung). 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vor dem Termin und enthält die Tagesordnung. Ergänzungen der Tagesordnung können bis 6 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. a) Der Vorstand kann auch eine sachkundige Person mit der Versammlungsleitung beauftragen (Mitglied des Verbandes oder einen Juristen). 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer 10 der Satzung). a) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. b) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe sie beantragt. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 5
6 8 Der Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte mit den weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die 1.Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. Der Beirat, der aus bis zu 7 Mitgliedern bestehen kann, gehört nicht zum geschäftsführenden Vorstand. Seine Funktion sollte es sein, die Arbeit des Vorstandes beratend zu unterstützen. 2. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r Kassenwart/innen 3. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. 4. Der/die Vorsitzende repräsentiert den Verein. Im Falle der Verhinderung wird er/sie durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten. a) Der/die Vorsitzende ist zuständig für die Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. b) Der/die Vorsitzende kann zur Unterstützung des Vorstandes Vereinsmitglieder, Übungsleiter oder Sachverständige hinzuziehen. Ebenfalls kann sich der Vorstand zur Erfüllung der Vereinsziele hauptamtlicher Kräfte bedienen. Sie dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein. Die Zuständigkeit für die Dienstverträge liegt beim Vorstand. Satzungsänderungen, die von der Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen redaktionellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Beschlussfähigkeit in Vorstandssitzungen ist gegeben, wenn 3/4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. 6
7 5. Der/die Kassenwart/innen sind zuständig für die Führung des Kassenbuches. Der Kassenwart führt die Buchführung und erhält wie der/die 1.und 2. Vorsitzende Kontovollmacht. 6. Der/die Schriftführer/in ist zuständig für die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. 7. Kassenprüfer/innen a) Die Buch- und Kassenprüfung ist durch die Kassenprüfer/innen mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Die Prüfungsergebnisse sind zu protokollieren und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. b) Der/die Kassenprüfer/innen werden durch die Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein. b) Wiederwahl ist möglich. 9.Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge und Anträge zu unterbreiten. 2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Sach- und Geldspenden zur Förderung der Vereinsarbeit zu leisten. Eine Spendenquittung wird auf Wunsch ausgestellt. 3. Mitgliedern ist es nicht gestattet, angebotene Spenden von außerhalb anzunehmen. Spenden- willige sind an den Vorstand des Vereins zu verweisen. 4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern. 5. Wesentliche gesundheitliche Veränderungen sind dem Übungsleiter oder Vorstand mitzuteilen. 7
8 6. Haftungsausschluss a) Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern in Bezug auf Diebstahl und Unfall bei allen Veranstaltungen keine Haftung. b) Für alle Mitglieder ist bei der Sporthilfe e. V. Lüdenscheid eine Versicherung- u. a. Haftplicht- und Unfallversicherung abgeschlossen worden. c) Die Versicherungsbedingungen (Art und Umfang des Versicherungsschutzes) können vom Vorstand ausgeliehen werden. 7. Unfälle während des Sportbetriebs sind unverzüglich dem/der Übungsleiter/in und dem Vorstand zu melden. Schadensmeldungen haben ebenfalls schnellstens zu erfolgen. 8. Das persönliche finanzielle Haftungsrisiko der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten und gegenüber dem Verein wird auf eine Versicherung verlagert werden. Durch einen abgeschlossenen Vereinsschutzbrief sind der Verein und seine Vorstandsmitglieder umfangreich, einschließlich der groben Fahrlässigkeit, gegen finanzielle persönliche Haftungsrisiken abgesichert, inklusiv Rechtschutz bei berechtigten oder unberechtigten Forderungen. 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 1. Änderungen oder die Neufassung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederver- sammlung ( 33, Abs. 41 BGB). 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Lebenshilfe e.v. Eschweiler die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 8
9 11 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am beschlossen. Eschweiler, den
10 Vorstand: Reha Dürwiß Quando e.v 1.Vorsitzender: Brigitte Kruber Barle, geb wohnhaft in Eschweiler Breslauer Str. 5 2.Vorsitzender: Rainer Plensky, geb wohnhaft in Düren Schelle 2 Kassenwart: Herbert Simons, geb wohnhaft in Eschweiler Eichenstraße 6 Dürwiß den
11 Mitglieder der Vereinsgründung Reha Dürwiß Quando e.v: Monika Kohlen, Marie Juchacz Str. 36, Eschweiler Marie Luise Gerkens, Nothbergerhof 13, Eschweiler Heike Müller, Rosarius; Im Hag 13; Eschweiler Berit Kramer, Kamper Str.23 25; Aachen Angelina Körsten, Vogelsangstr. 57; Roetgen Regina Binkowski, Marie Juchacz Str. 14; 52249Eschweiler Marion Gertrud Janikowski, Schubbendenweg 12, Eschweiler Dürwiß, den
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