Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten eine Einführung

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1 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten eine Einführung SÖNKE LORENZ Wenn man heutzutage auf das Thema»Hexen«zu sprechen kommt, dann ist sehr oft vom»finsteren Mittelalter«die Rede, mit dem man das Zeitalter der Hexenverfolgung gleichzusetzen glaubt. Schon diese falsche zeitliche Einordnung gibt zu erkennen, wie wenig uns Umstände und Ablauf dieses so vielschichtigen und komplexen Phänomens bewusst sind. Aber auch der Forschung ist es bis heute nicht gelungen, befriedigend zu erklären, wie es zu den Hexenprozessen kommen konnte. Zum einen sind die Untersuchungen in der Regel nur bis zu einem gewissen Punkt in der Lage, die Frage zu beantworten, warum es nicht im Mittelalter, sondern erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts also in der Frühen Neuzeit zur gerichtlichen Verfolgung von Frauen und Männern kam, die man der Hexerei beschuldigte. 1 Zum anderen bleibt zu bedenken: Das Alte Reich also Deutschland in seinen frühneuzeitlichen Grenzen bestand aus über 1300 fast völlig selbstständigen Territorien, deren Rechtspflege weitestgehend autonom gehandhabt wurde. Mit anderen Worten: Wer sich für die Geschichte der Hexenverfolgung interessiert, sieht sich vor die Aufgabe gestellt, 1300 Territorien ins Visier zu nehmen und sich in jedem Einzelfall über Ablauf und Geschehen zu informieren. Forschungsstand Diese gewaltige Aufgabe ist aber bis heute nur zu einem Teil erfüllt worden, und gerade der herrschaftlich stark zersplitterte deutsche Südwesten mit seinen nahezu 400 Territorien bietet in der Geschichte der Hexenverfolgung noch immer zahlreiche weiße Flecken. 2 Zwar besitzen wir die bahnbrechende Arbeit von Erik Midelfort zur Hexenverfolgung in Südwestdeutschland 3 (1972), eine Leistung eigener Art, deren wissenschaftliches Niveau bisher nur von der vergleichenden Regionalstudie von Wolfgang Behringer zu Südostdeutschland 4 (1987) erreicht wurde. Was aber fehlt, sind Untersuchungen zu den größeren und kleineren Territorialbausteinen, aus denen das Bundesland Baden-Württemberg zusammengewachsen ist. Mittlerweile liegt eine Untersuchung zur Kurpfalz vor, die aufzeigt, dass sich dieses große Territorium nicht an der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung beteiligte. Der Fall der Reichsstadt Esslingen ist deshalb besonders bemerkenswert, weil sich dort ein skrupelloser Jurist in eine Position zu bringen verstand, die ihm nahezu unkontrollierte Hexenjagden erlaubte. 5 In der Reichsstadt Reutlingen hingegen wurde die Hexenverfolgung benutzt, um die Bürgermeisterwahl zu gewinnen. 6 In der vorderösterreichischen Graf-

2 8 Sönke Lorenz schaft Hohenberg musste die Regierung in Innsbruck lange kämpfen, um den lokalen Kräften in Rottenburg und Horb das Hexenbrennen zu verleiden. 7 Der Fürstpropstei Ellwangen gebührt der traurige Ruhm, in einer nur wenige Jahre andauernden Massenverfolgung die höchste Zahl an Hinrichtungen in unserem Raum erreicht zu haben. 8 Das Herzogtum Württemberg hingegen gehörte dank einer gut kontrollierten Rechtspflege zu jenen Territorien, in denen man wie der Fall der Kepler-Mutter verdeutlicht noch einigermaßen glimpflich davonkommen konnte, falls man der Hexerei bezichtigt und in ein Strafverfahren verwickelt wurde. 9 Gleichwohl bietet der deutsche Südwesten und besonders der Raum Bodensee/ Oberschwaben noch etliche Lücken bei der Aufarbeitung der Hexenverfolgung. Wir besitzen seit kurzem die wichtige Arbeit von Johannes Dillinger, der in seiner vergleichenden Regionalstudie besonders auf Schwäbisch-Österreich eingeht 10, doch gerade zur großen Reihe von Reichsstädten, Reichsstiften und -klöstern, denen Oberschwaben sein unverwechselbares Gesicht verdankt, liegen nur wenige Studien vor, die den heutigen Anforderungen an eine Untersuchung zur Hexenverfolgung genügen. So tragen die von Andreas Schmauder (Stadtarchiv Ravensburg) und Dieter Bauer (Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart) gemeinsam mit der Universität York, dem Institut für Geschichtliche Landeskunde der Universität Tübingen und dem Arbeitskreis Interdisziplinäre Hexenforschung (AKIH) angeregten Vorhaben zur Erforschung der Hexenverfolgung im Raum Bodensee/Oberschwaben dem Anliegen Rechnung, mit Hilfe neuer Untersuchungen unsere Kenntnisse von Genese und Ablauf der Hexenverfolgung zu vertiefen. Dies erscheint umso wichtiger, als mittlerweile allgemein gesichert gilt, dass der Hexenglauben in der Schweiz seinen Anfang fand und von hier über den deutschsprachigen Südwesten in das Reich einzusickern begann und mit ihm die gerichtliche Verfolgung der Hexerei, die Hexenprozesse. Dabei scheinen dem Verfasser des»hexenhammers«, Heinrich Institoris (um ), und der Stadt Ravensburg eine besondere Rolle zugekommen zu sein wie ein neuer Quellenfund, von dem weiter unten noch zu handeln ist, eindringlich bestätigt. Die Ergebnisse der vergleichenden Regionalstudien geben die Periodizität von Hexenverfolgungen zu erkennen. 11 Beginnend um die Mitte des 16. Jahrhunderts, in Südwestdeutschland fast schlagartig im Jahr 1562, ist der chronologische Verlauf der Verfolgung von fast charakteristischen Auf- und Abschwüngen gekennzeichnet, deren Höhepunkte fast überall im Alten Reich um 1590/1600 und um 1626/1630 lagen. In einigen Gebieten folgte diesen Wellen zwischen 1650 und 1670 ein weiteres Aufbäumen, bevor die Epoche der Massenprozesse in eine kurze Phase der Einzelprozesse überging und um 1700 auslief. Ebenso charakteristisch ist die regionale und konfessionelle Verteilung der Verfolgungen: Größere Territorien waren schwächer betroffen als kleinere, die katholischen häufig stärker als die protestantischen. Vielleicht sind die konfessionellen Unterschiede darauf zurückzuführen, dass die politischen und juristischen Eliten die Dringlichkeit von Hexenprozessen unterschiedlich bewerteten. Aber unter der Bevölkerung lassen sich solche Differenzen nicht beobachten, sondern es ist im Gegenteil ein allgemein verbreitetes Verfolgungspotential festzustellen. Wenn jedoch quer aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

3 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten 9 durch alle Konfessionen nicht die straff administrierten weltlichen Flächenstaaten wie die Kurpfalz, die Herzogtümer Bayern oder Württemberg und auch nicht die großen, unabhängigen Städte wie Augsburg, Nürnberg und Ulm, sondern geistliche und kleinere Territorien die meisten Prozesse hervorbrachten, so verweist dies auf unterschiedliche Durchsetzungschancen gesellschaftlicher Verfolgungsimpulse. Die neuere Forschung hat gerade erst begonnen, die aktive Rolle der Bevölkerung während der Verfolgungen zu entdecken. Um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert zeigen sich jedenfalls alle sozialen Schichten von der Vorstellung durchdrungen, dass es Hexen und Hexer gäbe, und dass ihr unheilvolles, gegen Mensch und Tier gerichtetes Treiben mit der Todesstrafe zu ahnden sei. Dies muss man sich unbedingt vor Augen halten, wenn man den Menschen zur Zeit der Hexenverfolgung nicht das Unrecht antun will, sie wegen ihrer aktiven oder passiven Beteiligung am Geschehen nach heutigen Maßstäben und damit unhistorisch und ohne Verstehen zu verurteilen. Bei der Suche nach Gründen für den Beginn der Verfolgungen kristallisierten sich in den letzten Jahren immer stärker Hinweise auf Klimaverschlechterungen und Verhärtungen der Lebensbedingungen in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft heraus sowie ein radikaler Mentalitätswandel, der sich offenbar weitgehend unabhängig von der konfessionellen Zugehörigkeit vollzog. Grob gesprochen handelt es sich dabei um eine Abkehr von einer mehr weltoffenen, lebenszugewandten, genussfreudigen und diesseitsorientierten»renaissance«-mentalität mit weitverbreiteter volkstümlicher Festfreudigkeit und eine Hinwendung zu dogmatischen, konfessionell-religiösen, asketischen und jenseitsorientierten Denk- und Verhaltensweisen, die in einer als prekär empfundenen Situation Halt zu geben versprachen. 12 Hexenverfolgung im 15. Jahrhundert Systematische, ausgedehnte Verfolgungen von Hexen sind geografisch auf jenes Europa beschränkt geblieben, das sich mit dem Einflussbereich der abendländischen Kirche bzw. seit der Reformation der abendländischen Kirchen deckte. Auf das Abendland beschränkte sich aber nicht nur die Hexenverfolgung, sondern ebenso anscheinend in kausaler Verknüpfung die auf Entwicklungen des ausgehenden 14. und frühen 15. Jahrhunderts beruhende kumulative Hexenvorstellung, die um sie in der gebotenen Kürze zu kennzeichnen im Wesentlichen aus fünf Hauptelementen bestand: 1. der Vorstellung, dass die Hexe mit dem Teufel einen Pakt abschließt, 2. mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzieht, 3. durch die Luft fliegen kann, um 4. zum Hexensabbat zu gelangen, sowie 5., dass die Hexe Schadenzauber auszuüben vermag. 13 Dieses letzte Element, der Glaube an die Möglichkeit von Zauberei, lässt sich durch das ganze Mittelalter beobachten und war wie die gelegentliche Bestrafung einzelner Zauberer in sehr vielen Kulturen verbreitet. Die kumulative Hexenvorstellung des Abendlandes hingegen ist den benachbarten Kulturkreisen, etwa dem Islam oder der jüdischen Kultur, UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

4 10 Sönke Lorenz Hexen beim Schadenszauber; im Hintergrund eine auf einem Geißbock fliegende Hexe. ebenso unbekannt wie der griechisch-orthodoxen Kirche. Sie fand ihren theoretisch begründeten Abschluss und damit vor allem auch die Vereinigung der vordem mehr oder weniger isolierten Elemente erst im 15. Jahrhundert. An diesem Prozess war maßgeblich die von der päpstlichen Autorität getragene Sondergerichtsbarkeit zur Aufspürung von Häresien kurz Inquisition genannt beteiligt, vor allem ihre Vertreter aus dem Dominikanerorden. Die auf die Bekämpfung häretischer Sekten spezialisierten Inquisitoren übertrugen wesentliche Elemente ihres Feindbildes auf die früher in der Regel nur als Einzeltäter eingestuften Zauberer und erfanden auf diese Weise die»neue«hexensekte. 14 Die Inquisition und rasch auch die weltlichen Obrigkeiten gingen erstmals in der Schweiz und zwar seit der Mitte des 15. Jahrhunderts zur Verfolgung von Zauberern über. 15 Allgemein sind im deutschsprachigen Raum solche Versuche seit der Mitte des 15. Jahrhunderts zu beobachten. Dabei scheint den um 1444 einsetzenden Prozessen im Baseler Land eine besondere Rolle zugekommen zu sein. 16 Es spricht viel dafür, dass dabei auch das Basler Konzil involviert war, das seit 1431 in der Stadt tagte, kann man doch mit Blauert annehmen, dass sich der junge Hexenglaube aus der Dauphiné und Piemont kommend ganz offensichtlich im Gefolge von Konzilsteilnehmern bis ins Gebiet der entstehenden Eidgenossenschaft ausgebreitet hat, in Ansätzen bereits um 1440, deutlich dann um 1450 die Hexenprozesse der Region prägend. 17 Und als man aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

5 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten /47 in Heidelberg mit der gerichtlichen Verfolgung vermeintlicher Hexen begann, da holte sich der Kurfürst vom Rat der Stadt Basel einen Spezialisten, Peter zum Blech, der sich als oberster Ratsknecht und Hexenjäger der Stadt bereits einen Namen auf dem Gebiet der Hexenverfolgung gemacht hatte. 18 Die Verfolgungen in Basel und Heidelberg zeigen, dass bereits um die Mitte des 15. Jahrhunderts weltliche Obrigkeiten bereit waren, von sich aus und ohne Hilfe der Inquisition aktiv zu werden. Dies gilt im Übrigen auch für die Heidelberger Prozesse von 1475/76, für die noch Hansen die Inquisition in Anspruch nehmen zu können glaubte. 19 Während im Fall von Heidelberg die Inquisition nicht als Drahtzieher festzumachen ist, begann wenige Jahre später der am 3. März 1478 zum Inquisitor für Oberdeutschland ernannte Heinrich Institoris (Kramer) aus dem Dominikanerkonvent von Schlettstadt/Sélestat flächendeckend Hexen zu verfolgen. 20 Als er dabei nicht überall die nötige Unterstützung durch den Diözesanklerus fand, wandte er sich nach Rom und erlangte am 5. Dezember 1484 von der Kanzlei Innocenz VIII. die Bulle»Summis desiderantes affectibus«, die so genannte Hexenbulle. 21 Gleichwohl hörte der Widerstand nicht auf, und bei einem Verfahren in der Tiroler Hauptstadt Innsbruck musste der Inquisitor sogar eine schimpfliche Niederlage einstecken. Sein Scheitern gab den unmittelbaren Anlass zur Abfassung des»malleus maleficarum«, des»hexenhammers«, der 1486 erstmals im Druck vorlag. 22 In dieses Handbuch für Hexenverfolger ließ der Inquisitor sein ganzes theoretisches Wissen und Beispiele aus seiner Verfolgungspraxis einfließen. Im Vergleich mit den anderen, älteren Hexentraktaten erweist sich der»hexenhammer«als wenig originell. Besondere Merkmale waren jedoch erstens die Zuspitzung auf das weibliche Geschlecht 23 und zweitens die Aufforderung an die weltlichen Gerichte Deutschlands zur eigenständigen Verfolgung. Gleichwohl kann man das Bild von der Frau als»agentin des Teufels«nicht allein dem Autor des»hexenhammers«zur Last legen oder gar pauschal der Kirche ankreiden, es bleibt vielmehr auf das allgemeine Frauenbild der Zeit zu verweisen. Peter Segl hat jüngst betont,»dass die Einschätzung der Frau als ein biologisches Mängelwesen, als ein deformiertes Lebewesen, im Mittelalter seit dem 13. Jahrhundert als eine sententia communis, als allgemein akzeptierte Lehre galt, für die man sich auf die Autorität des Aristoteles berufen konnte«. 24 Innerhalb der frauenfeindlichen Ideologie repräsentiert die Hexe wohl am reinsten die angeblich verderblichen und sündhaften Eigenschaften des weiblichen Geschlechts. Doch bedarf das Frauenstereotyp dringend weiterer Erforschung; ebenso liegen die Ursachen für seine besondere Wirkmächtigkeit im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit weitgehend im Dunkeln. 25 UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

6 12 Sönke Lorenz Frühe Hexenverfolgung im Raum Bodensee / Oberschwaben: Zur Rolle von Heinrich Kramer und Rudolf von Baden Heinrich Institoris hat, das legen nicht nur bestimmte Stellen im»malleus maleficarum«nahe, in den Diözesen Basel, Straßburg, Konstanz und Brixen Hexen verfolgt. In der Diözese Basel waren es anscheinend besonders die Dekanate im Elsaß, die den Schlettstädter Dominikaner interessierten. Möglicherweise hat sich Institoris hier zum ersten Mal an einer systematischen Hexeninquisition versucht. 26 Als Beispiele werden im»hexenhammer«fälle in Breisach, Bühl bei Gebweiler/Guebwiller, Thann, Oberwil bei Basel sowie einem ungenannten Ort an der Grenze von Elsass und Lothringen angeführt. 27 Auch für die Diözese Straßburg finden sich im»malleus«mehrere Beispiele, die auf eigene Erfahrungen von Institoris hindeuten, so die Hexenprozesse in der Schlettstadt benachbarten Adelsherrschaft Rappoltstein/Ribeaupierre, in Kintzheim oder Hochkönigsburg bei Schlettstadt, in der Stadt Straßburg, Zabern/Saverne, Reichshofen bei Hagenau/ Haguenau und in der Reichsstadt Hagenau selbst. 28 Vielleicht war Institoris auch in einen Hexenprozess in Schlettstadt verwickelt, der zwei Hebammen aus dem Dorf Kestenholz das Leben kostete. 29 In der Diözese Brixen, in einem Innsbrucker Verfahren von 1485, musste der Inquisitor nicht nur eine blamable Niederlage einstecken, sondern wurde zudem von Bischof Georg II. Golser ( 1489) ultimativ der Diözese verwiesen. 30 Sein Hauptwirkungsfeld scheint Institoris in der Diözese Konstanz gefunden zu haben, so verkündet er im»hexenhammer«stolz, in dieser Diözese seien in den vergangenen fünf Jahren also im Zeitraum von 1481 bis 1485 nicht weniger als 48 Frauen als Hexen verbrannt worden. 31 Über sein Auftreten in Ravensburg, dem nachweislich zwei Frauen zum Opfer fielen, berichtet zudem ein Schreiben von Bürgermeister und Rat vom 17. Dezember 1484 an Erzherzog Sigmund von Tirol. 32 Sein Gehilfe, der in der Hexenbulle erwähnte Notar Johann Gremper 33 aus Laufenburg in der Diözese Basel, wurde bereits 1479 von den Stadtvätern von Waldshut am Hoch rhein zu Hilfe gerufen dem Hexenprozess fiel eine Frau zum Opfer. 34 Wie engagiert der Dominikaner zu Werke ging und über welche Verbindungen er verfügte, zeigt ein neuer Quellenfund. Es handelt sich um ein Schreiben von Institoris, das dieser unter dem Datum vom 22. November 1484 an Graf Johann von Sonnenberg ( 1510) richtete. 35 Der Graf gehörte der Eberhardinischen oder Sonnenbergischen Linie der Truchsessen von Waldburg an 36, sein Bruder Otto ( 1491) amtierte von 1475 bis zu seinem Tod als Bischof von Konstanz. 37 Der Graf residierte in Wolfegg und besaß einen Anteil an der Waldburg. Folgt man dem Text des Schreibens, dann hatte Graf Johann sich von Wolfegg aus schriftlich an Institoris gewandt, der zu diesem Zeitpunkt in Konstanz weilte. Der Inquisitor war umgehend zur Waldburg und dann nach Wolfegg geeilt, ohne jedoch den Grafen anzutreffen, sodass er zur Feder greifen, seine Vorschläge niederschreiben und per Boten an Johann senden musste. Und nun kommt das Überraschende: Institoris wünscht zu seiner Unterstützung die Hilfe eines bewährten Fachmanns in Sachen Hexerei, von dem die Forschung bisher überhaupt keine Kenntnis aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

7 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten 13 Wie engagiert Heinrich Institoris zu Werke ging und über welche Verbindungen er verfügte, zeigt ein neuer Quellenfund: Schreiben Heinrich Institoris an Graf Johann von Sonnenberg-Waldburg mit der Bitte Verbindung mit dem erfahrenen Hexenjäger, dem Johanniter-Komtur von Überlingen, aufzunehmen. hatte! Es handelt sich um den Komtur der Johanniter-Kommende in Überlingen, dessen Personennamen allerdings nicht mitgeteilt wird. Der Komtur, so Institoris, habe vor Zeiten im Breisgau viele»hexgen«verbrennen lassen und könne es»durch guote selige Wort«erreichen, dass die Hexen ohne Anwendung der Folter ein Geständnis ablegen. 38 Zudem wüsste er Rat, falls sich die Hexen mit Hilfe von Zauberei gegen die Schmerzen der Folter wappneten, um kein Geständnis ablegen zu müssen. Institoris hatte sich bereits der Hilfe des Komturs versichert, der angeblich sogar bereit war, auf eigene Kosten nach Wolfegg zu kommen, sollte man ihn dort benötigen. Das UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

8 14 Sönke Lorenz Siegel des Bischofs Otto von Konstanz, Graf von Sonnenberg-Waldburg. Otto stand von der Diözese Konstanz vor, als der Inquisitor Kramer nicht weniger als 48 Frauen als Hexen verbrennen ließ. Schreiben schließt mit der Bitte, der Graf möge den Komtur schriftlich zum Kommen auffordern. Wer war dieser Komtur, der 1484 die Johanniter-Kommende in Überlingen 39 leitete und vordem im Breisgau Hexen verfolgt hatte? Es kommt nur ein gewisser Rudolf von Baden in Frage, von dem bekannt ist, dass er nachweislich von 1472 bis 1500 als Komtur in Überlingen agierte. 40 Rudolf von Baden hieß aber 1456 auch der Komtur der Johanniter-Häuser in Freiburg, Neuenburg und Heitersheim 41 die drei Orte liegen bekanntlich alle im Breisgau. Als Komtur der Häuser Freiburg und Heitersheim sprechen ihn Urkunden aus den Jahren 1459, 1460, 1462, 1463, 1465, 1466, 1467, 1468, 1469 und 1470 an heißt er»cumthur der Huser«Freiburg, Heitersheim, Thunstetten und Kenzingen 43, 1460, 1463, 1464, 1465, 1466, 1469 und 1470 wird er als Komtur zu Freiburg bezeichnet 44, 1463, 1464, 1466 und 1470 als»commenthur des Huses Sant Johans Ordens zuo Heittershein«. 45 Freiburg wo Institoris Ende 1475 zu Besuch weilte, um Material zur Fortführung des Ritualmordprozesses gegen die Judengemeinde der Bischofsstadt Trient zu sammeln 46 war Sitz der Kommende, der die Filialhäuser (»membra«) Heitersheim, Neuenburg, Kenzingen und zeitweilig das im Kanton Bern gelegene Thunstetten unterstanden. 47 Laut Kindler von Knobloch fungierte Rudolf zudem 1460 als Großprior der Malteser und ist für 1467 als österreichischer Rat belegt. 48 Es gab am Oberrhein eine alte Ministerialenfamilie»von Baden«, benannt nach dem»castrum Badin«bei Badenweiler, die einst den Zähringern diente. 49 In dieser Familie ist zu Beginn des 15. Jahrhunderts auch der Vorname Rudolf geläufig gewesen. 50 Doch hat man bei dem Johanniter-Komtur Rudolf von Baden eher an die Familie der Markgrafen von Baden zu denken, bei denen der Vorname Rudolf ebenfalls nicht unbekannt war, zeigt doch der Schild in Rudolfs Siegel einen von zwei Rosen begleiteten Schrägbalken. So kann man folgern, dass es sich bei ihm um einen illegitimen Spross des markgräflichen Hauses handelt, der das badische Wappen mit Beizeichen führen durfte. 51 Rudolf begegnet erstmals 1456 im Breisgau, zuletzt ist er dort 1470 belegt, seit 1472 kann man ihn in Überlingen nachweisen. 52 Sein Nachfolger als Komtur der Kommende Freiburg war Graf Rudolf von Werdenberg, als solcher erstmals 1472 bezeugt. 53 So wird man den Zeitraum, in dem Rudolf Hexen im Breisgau verfolgen und verbrennen ließ, mit den Jahren 1456 und 1471 markieren können. Nachrichten über diese Hexenprozesse sind bisher nicht bekannt geworden der Brief von Institoris erweist sich aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

9 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten 15 folglich als ein singuläres Zeugnis. Im Hexenhammer wird ein Fall von Schadenszauber erwähnt, der in einem ungenannten Ort»zwischen Breisach und Freiburg«stattfand. 54 Vielleicht versteckt sich hinter diesem Vorgang ein Verfahren, das Rudolf von Baden als Richter sah und von dem er möglicherweise dem Verfasser des Hexenhammers erzählt hat, besaßen die Johanniter doch seit 1297 das zwischen Breisach und Freiburg gelegene Dorf Gündlingen. 55 Aus Mangel an weiteren Nachrichten bleibt auch im Dunkeln, ob der Versuch von Institoris, im Herbst 1484 mit Hilfe des Überlinger Komturs im Herrschaftsbereich Graf Johanns von Sonnenberg Hexenprozesse durchzuführen, Erfolg hatte oder nicht. Siegel des Johanniter-Komturs von Überlingen, Rudolf von Baden; bewährter Fachmann in Sachen Hexerei. Die große abendländische Hexenverfolgung im 16. und 17. Jahrhundert Hexenprozess Die Hexenverfolgungen zwischen dem Erscheinen des»hexenhammers«und der Reformation gehen zum Teil noch auf das Konto der Inquisition. Bald nach 1500 aber fanden in Deutschland die Hexenprozesse der kirchlichen Sondergerichte ein Ende. Wenn sich die Hexenforschung nicht von der Ungunst der Quellenlage täuschen lässt 56, scheint die Hexenverfolgung in den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts ihre Schwungkraft verloren zu haben. Seit etwa 1550 aber begann die seit längerem stagnierende Zahl von Hexenprozessen vor weltlichen Gerichten wieder zu steigen und erlangte rasch eine völlig neue Dimension, sodass die Historiker nicht ohne Grund den Beginn der großen abendländischen Hexenverfolgung in die Jahre um 1560 datieren. 57 Diese Beobachtung deckt sich im Übrigen mit der Aussage des Mediziners Johann Weyer 58 ( ), der als Motiv für die Abfassung seines erstmals 1563 zu Basel erschienenen Werkes»De praestigiis daemonum«(vom Blendwerk der Teufel) den unerwarteten Neubeginn der Hexenverfolgung nennt. Mit dieser Kampfschrift hat der in Düsseldorf als Leibarzt des Herzogs von Jülich-Kleve-Berg wirkende Kalvinist Weyer nicht nur erneut eine lang anhaltende und kontrovers geführte literarische Diskussion eröffnet, sondern auch einen neuen Zweig der Literatur eingeleitet: die eigentliche Hexenliteratur der Zeit der großen Hexenverfolgung. Wie schon angedeutet, handelt es sich bei der Hexenverfolgung nicht um Lynchjustiz, UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

10 16 Sönke Lorenz sondern die gerichtliche Ahndung eines Delikts, von dessen Realität alle Schichten der Bevölkerung im ausgehenden 16. und im 17. Jahrhundert überzeugt waren. So kam es letzten Endes immer auf die Art und Weise des Gerichtsverfahrens an, ob die oder der der Hexerei halber Beklagte eine Chance besaß, mit dem Leben davon zu kommen oder nicht. Die Strafrechtspflege jedoch lag in Deutschland im 14. und 15. Jahrhundert nicht in den Händen von Juristen, sondern von Laien. Die Folter war fester Bestandteil des Strafverfahrens und kam anders als in Italien mehr oder weniger ungeregelt zur Anwendung. Sowohl der gerichtliche Verdacht, der ihren Einsatz rechtfertigte, als auch die Durchführung der Tortur, die oft genug der erfinderischen Grausamkeit des Scharfrichters überlassen blieb, hatten kein allgemein anerkanntes und allen mit Begegnung einer Frau mit ihrem Teufelsbuhlen. der Rechtspflege Beauftragten bekanntes System zur Grundlage. Der von einem beispiellosen Chaos begleitete Zusammenbruch der Strafrechtspflege in Deutschland im 15. Jahrhundert scheint das Ergebnis dieser Versäumnisse. 59 Die Reichsreform des ausgehenden 15. Jahrhunderts hat jedenfalls versucht, das Problem zu lösen. Auf Drängen des 1495 reorganisierten Reichskammergerichts in dem bereits Juristen das Sagen hatten wurde auch die Abschaffung der Missstände in der Strafrechtspflege zu den vorrangigen Aufgaben gezählt. Nach langen und zähen Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Reichsständen kam es gleichwohl erst auf den Reichstagen von Augsburg (1530) und Regensburg (1532) zur Verabschiedung eines Reformgesetzes, der»peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.«, der»constitutio criminalis Carolina«, kurz als»carolina«bezeichnet. 60 Das entscheidende Verdienst der Verfasser der»carolina«liegt in dem von ihnen entwickelten, auf die Ergebnisse der italienischen Strafrechtswissenschaft gestützten Strafprozess einem Verfahren, das in krassem Gegensatz zu den in der täglichen Rechtspflege üblichen Schnellverfahren stand. In dem für die Hexenprozesse so bedeutsamen Artikel 109»Straff der Zauberey«, heißt es:»item so jemandt den Leuten durch Zauberey Schaden oder Nachtheyl zufügt, soll man straffen vom Leben zum Todt, unnd man soll solche Straff mit dem Feuer thun. Wo aber jemandt Zauberey gebraucht, unnd damit niemant Schaden gethan hett, soll sunst ge- aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

11 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten 17 strafft werden, nach Gelegenheit der Sach«. Die Vorstellung von Zauberei, wie sie diesem Artikel zugrunde liegt, bewegt sich noch in mittelalterlichen Bahnen und ignorierte das angebliche Hexenverbrechen, berücksichtigte also nicht die im 15. Jahrhundert erfolgte Delikterweiterung zur Hexerei. Charakteristisch für die ältere Einstellung ist auch die getroffene Unterscheidung zwischen schädigender und nicht schädigender Zauberei. Haben die Verfasser der»carolina«auf diesem Feld mit ihrer konservativen Einstellung dem Hexenglauben keinen Vorschub geleistet, so musste das Reichsgesetz auf einem anderen Feld völlig versagen. Die»Carolina«hat nämlich nicht versucht, die Folter abzuschaffen, sondern lediglich durch Regelungen ihren Missbrauch abzustellen. Aber deutlich treten bereits die Gründe für ihr Versagen hervor, wenn sich das Gesetz über die Häufigkeit zulässiger Wiederholungen der Folter ausschweigt und es unterlässt, die anwendbaren Foltermittel zu beschreiben. Damit waren»der erfinderischen Grausamkeit«61 bei der Anwendung der Folter keine Grenzen gesetzt. Die»Carolina«hat versucht, die von ihr erkannten Missstände in der Strafrechtspflege durch eine genaue und vorsichtige Regelung des Inquisitionsprozesses zu überwinden. Ihre Verfasser waren überzeugt,»dass man sich für den Fall der praktischen Brauchbarkeit dieser Regelung sagen durfte, dass eigentlich andere als Verurteilungswürdige kaum auf die Folter kommen konnten«. 62 Es ist die Tragik der»carolina«,»dass sich dies als Irrglauben herausstellen musste«63 Bereits mehrere Produkte der Territorialgesetzgebung des späten 16. Jahrhunderts, und zwar die Württembergische Landesordnung von , die Kursächsischen Konstitutionen von und das Kurpfälzische Landrecht von , lassen erkennen, dass nicht mehr allein die in der»carolina«fixierte Vorstellung dominiert, sondern der neue Sammelbegriff der Hexerei die Situation zu beherrschen beginnt. In diesem elaborierten Hexenbegriff treten wie eingangs erwähnt zu den alten Tatbestandsmerkmalen der Zauberei als weitere Elemente noch Teufelsbund, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug und Hexensabbat hinzu. Und so kann es auch nicht sehr überraschen, dass im 17. Jahrhundert keine Kritik an der herrschenden und mittlerweile immer zahlreicher in der Territorialgesetzgebung festgeschriebenen Deliktbeschreibung von Zauberei/ Hexerei erfolgte. Im Laufe der ersten großen Verfolgungswelle, flankiert von den einschlägigen Arbeiten von Jean Bodin 67 ( ), Petrus Binsfeld 68 (1545/ ), Nicolas Rémy 69 ( ) und Martin Delrio 70 ( ), hatte sich gegen Ende des 16. Jahrhunderts nach erheblichen Widerständen endgültig die Vorstellung vom Teufelspakt durchgesetzt. Fortan gingen die mit der Rechtsprechung beauftragten Organe und Institutionen davon aus, dass die Hexen und Zauberer stets einen Bund mit dem Teufel abgeschlossen hatten. Und es stand für sie bald auch außer Frage, dass es den bloßen Teufelspakt ohne Schadenszauber gleichfalls mit der Todesstrafe zu ahnden galt. Da der Teufelspakt aber der anders als der Schadenszauber jeglicher Realität entbehrte in der Regel nur auf einer in der Folter abgepressten Selbstbezichtigung beruhte, hing letzten Ende alles vom Vorgehen der Gerichtsorgane ab, für die»kurzen Prozess«zu machen oft genug das Maß aller Dinge war. Die Rechte der Beklagten wurden zumeist drastisch eingeschränkt, ein den Normen der Prozessrechtswissenschaft UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

12 18 Sönke Lorenz verpflichtetes Verfahren war die Ausnahme, Justizfrevel in Hexenprozessen bestimmen das Bild der Strafrechtspflege im 16. und 17. Jahrhundert. 71 Hinzu kommt, dass die»carolina«nicht wie es beispielsweise später im österreichischen Strafgesetzbuch von 1768 geschah den Ablauf und die Durchführung der Folter verbindlich geregelt, sondern mehr oder weniger dem Ermessen der Richter überlassen hatte. Auch lag bei dem Mangel an Juristen und ausgebildetem Gerichtspersonal die Strafrechtspflege noch für geraume Zeit in den Händen von Laienrichtern, denen in aller Regel Sinn und Zweck der»carolina«nicht bewusst war. So änderte sich in den Folterkammern nur wenig, und beim Hexenprozess, mit dem sich das Rechtsleben seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in steigendem Maße konfrontiert sah, scheint es sogar zu einem Rückfall gekommen zu sein. Die Gerichtsorgane folgten in der Mehrzahl der verhandelten Hexenprozesse nicht dem auf der Grundlage der»carolina«entwickelten»processus ordinarius«, sondern orientierten sich viel häufiger an einem Verfahren, wie es Heinrich Institoris im dritten Teil seines»hexenhammers«empfohlen hatte. In diesem, dem summarischen Ketzerprozess der Inquisition nachgebildeten Spezialverfahren wird dem Richter nahe gelegt, die Verteidigung des Beschuldigten zu erschweren, den Denunzianten nicht wie einen Ankläger mit der Talion zu bedrohen und seinen Namen, wie überhaupt die Namen der Zeugen, geheim zu halten und die Aussagen von Komplizen zuzulassen; zur Folterung genügten ein schlechter Leumund oder andere geringe Indizien. Anwendung der Folter Betrachtet man die von der»carolina«angeführten Indizien in Hinsicht auf die Deliktbeschreibung, dann zeigt sich, dass ausschließlich Schadenszauber behandelt wird. Insgesamt darf man den Indizienapparat der»carolina«durchaus als rationales Beweissystem würdigen. Anders dagegen der»hexenhammer«, der dem Richter ganz andere Indizien empfahl. Sie sollten in den Hexenprozessen des 16. und 17. Jahrhunderts die entscheidende Rolle spielen, d.h. die Anwendung der Tortur als erlaubt erscheinen lassen. Neben der Besagung der Teilnehmer des Hexensabbats hatte das Gericht sein besonderes Augenmerk auf das Hexenmal des Beklagten zu richten, ein Zeichen, das der Teufel seinem Anhang bei Vertragsabschluss aufzudrücken pflegte. 72 Dieses Mal, das sich, laut Aussage der Inquisitoren, oft an den geheimsten Körperstellen verbarg, gab sich bei der Nadelprobe zu erkennen: Stach der Scharfrichter mit einer Nadel in das Mal und zeigte der oder die Beklagte keinen Schmerz, dann galt dies als ein Indiz. Ein weiteres Anzeichen sah man in der Tränenlosigkeit, d.h. wenn die Beklagten im Verhör unter Umständen in der Folter nicht in der Lage waren, Tränen zu vergießen. Eng verbunden mit dieser Vorstellung erscheint im»hexenhammer«die sogenannte»hexenkunst der Verschwiegenheit«, ein Indiz, mit dem man die gelegentlich in der Tortur beobachtete Empfindungslosigkeit der vermeintlichen Hexen zu erklären suchte. Als ein Mittel, die Verschwiegenheit zu brechen, empfiehlt der»hexenhammer«den Richtern unter anderem, die Beklagten zu entkleiden und ihnen zudem alle Haare»von aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

13 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten 19 jedem Teil des Körpers«abrasieren zu lassen. Der»Malleus«erklärt die Gefühllosigkeit in der Tortur selbstverständlich als Werk des Teufels, der die Hexen am Geständnis hindern wolle. Gerade dieser Vorstellung war in den Hexenprozessen des 16. und 17. Jahrhunderts eine furchtbare Wirkung beschieden. Nach der gemeinrechtlichen Lehre hatte der Beklagte sich»purgiert«, wenn es ihm gelang, die Tortur ohne Geständnis zu überstehen. Das heißt, die Indizien zur Tortur waren ein für allemal entkräftet worden, und der Beklagte musste lediglich für den Fall, dass gänzlich neue Indizien auftauchten und bewiesen werden konnten, eine Wiederholung der Tortur fürchten. Die tägliche Gerichtspraxis ging hingegen dazu über, in der Gefühllosigkeit während der Tortur solch ein neues Indiz zu erblicken, und schritt umgehend zu einer abermaligen und zumeist wesentlich härteren Folter. So wurden die von der»carolina«aufgestellten Hürden, die Folter gehörte zu einem gebräuchlichen Mittel der Wahrheitsfindung; die Darstellung zeigt verschiedene Methoden der»peinlichen Befragung«, Mainz den Beklagten vor einer ohne hinreichende Indizien verfügten Folter schützen sollten, in aller Regel von einem befangenen bzw. inkompetenten Gerichtspersonal rasch umgangen oder beiseite geschoben. Und war erst einmal der Gang in die Folterkammer angetreten, dann hatte der Beklagte kaum noch eine Chance, mit dem Leben davonzukommen. Den Zeitgenossen ist die Gefährlichkeit der Tortur nicht verborgen geblieben. Besonders unter den Juristen finden sich immer wieder Stimmen, die unter Hinweis auf ihren Missbrauch zu Vorsicht mahnen. Angesichts der Umstände fällt es aber oft nicht leicht, zu entscheiden, ob es sich bei solchen Äußerungen um bloße Lippenbekenntnisse handelte oder ob es um eine grundsätzliche Ablehnung ging. Da die Folter gesetzlich vorgeschrieben war, blieb die Kritik der Juristen für lange Zeit mehr oder weniger systemimmanent. Mit anderen Worten, die Kritiker stellten nicht die Folter in Frage, sondern sprachen sich für ein Verfahren aus, bei dem die auf der Grundlage der»carolina«entwickelten Indizien strikt und unbedingt zu beachten waren. So wird es auch verständlich, dass das Verdienst der von uns heute gerne als Gegner der Hexenverfolgung apostrophierten Gelehrten vorrangig auf dem Gebiet des Verfahrensrechtes liegt. Nur vermittels einer systemimmanenten Kritik war es seinerzeit möglich, der Hexenverfolgung einen Riegel vorzuschieben. Auch jene heute als Gegner der Hexenver- UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

14 20 Sönke Lorenz folgung gewürdigten Persönlichkeiten wie die Jesuiten Adam Tanner ( ) 73 und Friedrich Spee ( ) 74, der lutherische Geistliche Johann Matthäus Meyfart ( ) 75 und der calvinistische Prediger Anton Prätorius (ca ) 76 richteten ihre Angriffe meist nur indirekt gegen die Deliktbeschreibung von Zauberei/ Hexerei, um so mehr das Verfahren auf das Heftigste anzuprangern. Der Angriffspunkt für die Gegner der Hexenverfolgung war das Verfahren in Hexensachen, wie es die 1631 und erneut 1632 anonym publizierte»cautio criminalis«eindringlich belegt. Das Buch richtet sich gegen die Hexenverfolgung, die Spee aus nächster Nähe erlebt hat. Er stellt zwar nicht das Delikt in Abrede, aber sein Angriff auf die Ungereimtheiten des Hexenprozesses und den verderblichen Charakter der Folter überbietet in Schärfe und Ausführlichkeit alles Bisherige. Der Einfluss von Spees Kampfschrift auf den Gang der Hexenverfolgung ist durch viele Hinweise in den Quellen bezeugt. Besondere Aufmerksamkeit fand Spees Werk in Halle, wo der Kurfürst von Brandenburg 1693 eine Reform- Universität errichten ließ. Der Lehr- und Spruchkörper der Hallenser Juristenfakultät gehörte zu den überzeugtesten Vertretern von Spees Ansichten. 77 Die Juristen Samuel Stryk ( ), Heinrich von Bode ( ) und ganz besonders Christian Thomasius ( ) waren sich mit Spee aber nicht nur einig in der Ablehnung der Hexenverfolgung, sondern auch in den Klagen und Warnungen über den Einsatz der Folter. Bode (1697) und Thomasius (1705) haben in besonderen Abhandlungen die Fragwürdigkeit der Folter herausgestellt. 78 Sie konnten das umso leichter, als im Gegensatz zu Spee um die Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert nicht nur die Hexenverfolgung bereits ihre Kraft eingebüßt hatte, sondern mittlerweile auch breiten Kreisen zu dämmern begann, dass Tausende von Unschuldigen einen jämmerlichen Tod als vermeintliche Hexen und Zauberer hatten sterben müssen. Bei dem Versuch, das Geschehen zu erklären, richtete sich das Augenmerk der Zeitgenossen vorrangig auf die Strafrechtspflege. Hier suchte und fand man die Schuldigen für das Verhängnis. Und wie es bereits Friedrich Spee dargestellt hatte, war es vornehmlich das Versagen der Folter, das man jetzt immer ausdrücklicher für den Tod zahlreicher Justizopfer verantwortlich machte. Das peinliche Verhör wurde in Brandenburg-Preußen, wo sich die Reformbestrebungen in der Strafrechtspflege am frühesten Bahn brachen 79, in mehreren Etappen bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts aus dem Rechtsleben verdrängt. Auch wenn die Folter gesetzmäßig noch bis in das 19. Jahrhundert hinein im Strafprozess vieler Länder und Territorien verankert blieb, war sie doch jetzt in einer Art und Weise diskreditiert, die ihren Einsatz quantitativ und qualitativ so einschränken half, dass immer seltener Strafverfahren durch eine Tortur des Beklagten ihre Prägung erhielten. Doch bleibt zu betonen, dass nicht allein der Missbrauch in den Hexenprozessen zum Verschwinden der Folter beitrug, sondern auch Erscheinungen, die auf einem Wandel in der gesellschaftlichen Auffassung von Sinn und Zweck der Strafe wurzelten. Während die frühneuzeitliche Strafrechtspflege mit ihrem System der Körperstrafen und öffentlichen Hinrichtungsrituale als ein»theater des Schreckens«erscheinen kann, setzte im 18. Jahrhundert eine Entwicklung ein, die Michel Foucault mit»überwachen und Strafen«, als»die Geburt des Gefängnisses«gekennzeichnet hat. Der Reform, die in Cesare aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

15 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten 21 Beccaria ( ) ihren wohl bekanntesten literarischen Verfechter besaß 80, ging es dabei um eine neue Art von Strafe, deren wesentliches Element nicht in der Bestrafung liegt, sondern in dem Versuch zu bessern, zu erziehen, zu»heilen«. Das Ende der Hexenverfolgung Gegen Ende des 17. Jahrhunderts erhoben sich erstmals Stimmen, die den Hexenglauben direkt angriffen. Dem reformierten Theologen Balthasar Bekker ( ) gebührt das Verdienst, den ersten entscheidenden Schlag getan zu haben. Der Niederländer bestritt nicht nur den Glauben an dämonische Kräfte, Zauberei und Hexerei, sondern er stellte in seiner»de betoverde weereld«( ) die Existenz von Dämonen überhaupt in Frage. Bekkers Gedanken wurden von Thomasius für seine juristische Beweisführung übernommen. Der Hallenser Jurist brachte neben dem Verfahren auch das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Hexerei und Zauberei, den Teufelspakt, ins Wanken, indem er dem Teufel jeden Einfluss in materiellen Dingen absprach. Das geschah am 12. November 1701, als der Respondent Johannes Reiche im Auditorium maior zu Halle die Thesen der von Thomasius verfassten Dissertation»De crimine magiae«verteidigte. Thomasius Gedanken sind trotz begeisterter Zustimmung nicht unwidersprochen geblieben, seine Gegner stammten zumeist aus dem Lager der lutherischen Orthodoxie. Erst im Verlaufe einer Generation gewannen seine Ansichten die Oberhand. Im katholischen Lager entspann sich nach der Hinrichtung der Subpriorin Maria Renata Singer in Würzburg 1749 eine heftige literarische Kontroverse, die als so genannter»bayerischer Hexenkrieg«in Deutschland für Aufregung sorgte. Sie ist mit den Namen des Theatiners Ferdinand Sterzinger und des Augustiner-Chorherrn Jordan Simon verbunden, die nach einer zwischen 1766 und 1770 heftig geführten Debatte schließlich der Aufklärung zum Sieg verhalfen. Damit hatten zwar die Gelehrten den Hexenglauben wieder abgelegt, das Volk allerdings war nicht so schnell bereit, die Vorstellungen von der Hexe und ihrem unheilvollen Treiben aufzugeben. Immer wieder und bis in die jüngste Zeit müssen sich Gerichte mit Fällen von Hexereibeschuldigungen und den oft fatalen Folgen von Exorzismen auseinandersetzen. 81 Und es sind allem Anschein nach vorwiegend ländlich geprägte Gebiete, in denen der Hexenglaube noch bis heute fortlebt. Insofern verbindet uns immer noch eine Brücke mit jenen entsetzlichen Ereignissen, die wir als die große abendländische Hexenverfolgung bezeichnen. UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

16 22 Sönke Lorenz Anhang: Wolfegg, 1484 November 22 Schreiben des Heinrich Institoris an Graf Johann von Sonnenberg (Fürstlich Waldburg- Wolfeggsches Archiv, Schloß Wolfegg, Criminalia 161)»Dem wolgeboren Heren Her Johansen Grave zu Sunnenberg, Truchses, Her zu Walpurg, minen gnedigen Heren Gnediger und wolgeborner Herr. Euwer Gnaden sy min andechtigs Gebet alle Zit mit allem Fleys underteniclich zu vor bereit. Gnediger Her. Üwer Schreiben von Wolfeck gen Costentz mir geschickt, das ich mich bald zu üweren Gnoden woelte fiegen. Do ichs enpfangen hab, bin ich von Stunden an gewillig gewest und kam gen Walpurgk uff vergangen Suntag, do ich vermeint, Euwer Gnaden zu finden. Also bin ich zu Wolfeck, Euwer Gnaden zu warten. Aber, gnediger Herr, so ich notdurftig bin, des Comithürs Sant Johans Orden im Huß zu Überlingen, der do fil hat der Hegxen im Brysgouw lossen vorziten brennen und mit in kan ummgen, das sy on Marter gichtig werden, allein durch guote selige Wort, die er mir ouch fürgehalten hat, bitt ich Euwer Gnaden gar ernstlich, das ier im von mintwegen schreiben wöllit, das er zu mier gen Wolfeck kummen well, des er sich ouch gegen mir erbotten hatt, mit siner aygen Kost und Zerung zu mir zu kummen, wen das Euwer Gnaden von im Begeren das ist. Und mir ouch nit zwifelt, Euwer Gnad werden in fast gern sehen und heren, zu Nutz und zu Trost Euwern Landen. Ouch angesehen, das etlich Hegxen sich kunnen verzouferen, das sy durch kaine Pein oder Marter gichtig werden; welchen Sachen durch den selbigen Comythür wol zu roten ist. Ouch sollich Schreiben mag Euwer Gnad mit dissem Botten an siner Widderkerung uß richten, in zu schicken gen Überlingen und im das zu entbieten. Nit mer zu dissem Mol. Datum zu Wolfeck an Sant Cecilien Tag. Anno domini etc. lxxxiiii. Eüwer Gnaden Capplan, Bruder Heinrich unwirdiger Doctor und Suocher der unglöbigen in hochen tüschen Landen«aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

17 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten 23 Anmerkungen 1 Zum Forschungsstand vgl. jetzt: Behringer, Wolfgang: Hexen, Glaube, Verfolgung, Vermarktung, München 1998, passim. 2 Eine Bilanz des bisher Geleisteten bietet: Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten, Ausstellung des Badischen Landesmuseums in Zusammenarbeit mit dem Institut für Geschichtliche Landeskunde der Universität Tübingen, Aufsatzband, hrsg. von Sönke Lorenz (Volkskundliche Veröffentlichungen des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, Bd. 2/2), Ostfildern Midelfort, H. C. Erik: Witch Hunting in Southwestern Germany , The Social and Intellectual Foundations, Stanford Behringer, Wolfgang: Hexenverfolgung in Bayern, Volksmagie, Glaubenseifer und Staatsräson in der frühen Neuzeit, München Jerouschek, Günter: Die Hexen und ihr Prozeß. Die Hexenverfolgung in der Reichsstadt Esslingen (Esslinger Studien, Schriftenreihe Bd. 11). Esslingen Fritz, Thomas: Hexenverfolgungen in der Reichsstadt Reutlingen, in: Dillinger, Johannes/ Fritz, Thomas/Mährle, Wolfgang: Zum Feuer verdammt (Hexenforschung, Bd. 2), Stuttgart 1998, S Dillinger, Johannes: Hexenverfolgungen in der Grafschaft Hohenberg, in: Zum Feuer verdammt (wie Anm. 6), S Mährle, Wolfgang:»O wehe der armen seelen«, Hexenverfolgungen in der Fürstpropstei Ellwangen ( ), in: Zum Feuer verdammt (wie Anm. 6), S Anita Raith arbeitet an ihrer Dissertation über die Hexenverfolgung in Württemberg; von ihr sind zu diesem Thema bereits folgende Aufsätze erschienen: Ein württembergischer Hexenprozeß des Jahres 1592, Eine Fallstudie, in: Hexenverfolgung, Beiträge zur Forschung unter besonderer Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes, hrsg. von Sönke Lorenz u. Dieter R. Bauer (Quellen und Forschungen zur europäischen Ethnologie, Bd. 15), Würzburg 1995, S ; Hexenprozesse beim württembergischen Oberrat, in: ebd., S ; Herzogtum Württemberg, in: Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten (wie Anm. 2), S ; 10 Dillinger, Johannes:»Böse Leute«, Hexenverfolgungen in Schwäbisch-Österreich und in Kurtrier im Vergleich (Trierer Hexenprozesse, Quellen und Darstellungen, Bd. 5), Trier Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, 2. Auflage, Göttingen 1986, S. 52 ff.; Behringer, Bayern (wie Anm. 4), S Behringer, Wolfgang (Hrsg.): Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, München 1988, S. 130; ders., Weather, Hunger and Fear, The Origins of the European Witch Persecution in Climate, Society and Mentality, in: German History 13 (1995), S So bereits die noch immer grundlegende Darstellung von Hansen, Joseph: Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozeß im Mittelalter und die Entstehung der großen Hexenverfolgung (Historische Bibliothek, Bd. 12), München 1900 (Ndr. Aalen 1964), S. 7 f.; vgl. Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S. 34 f.; zum Hexenflug jetzt: Tschacher, Werner: Der Flug durch die Luft zwischen Illusionstheorie und Realitätsbeweis, Studien zum sog. Kanon Episcopi und zum Hexenflug, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Kan. Abt. 85 (1999), S Andenmatten, Bernard/Utz Tremp, Kathrin: De l hérésie à la sorcellerie: l inquisiteur Ulric de Torrenté OP (vers ) et l affermissement de l inquisition en Suisse romande, in: Zeitschrift für schweizerische Kirchengeschichte 86 (1992), S ; Centini, Massimo: Streghe, roghi e diavoli, I Processi di stregoneria in Piemonte, Cuneo 1995; Utz Tremp, Kathrin: Ist Glaubenssache Frauensache? Zu den Anfängen der Hexenverfolgungen in Frei- UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

18 24 Sönke Lorenz burg (um 1440), in: Freiburger Geschichtsblätter 72 (1995), S. 9 50; dies., Waldenser, Wiedergänger, Hexen und Rebellen, Biographien zu den Waldenserprozessen von Freiburg im Üchtland (1399 und 1430) (Freiburger Geschichtsblätter, Sonderbd.), Freiburg (Schweiz) 1999; Paravicini Bagliani, Agostino, Utz Tremp, Kathrin, Ostorero, Martine: Le sabbat dans les Alpes, Les prémices médiévales de la chasse aux sorcières, in: Sciences: raison et déraisons (Publications de l Université de Lausanne, Fasc. 89, Cour général public ), Lausanne 1994, S ; Ostorero, Martine:»Folâtrer avec les démons«, Sabbat et chasse aux sorciers à Vevey (1448) (Cahiers lausannois d histoire médiévale 15), Lausanne 1995; Modestin, Georg: Der Teufel in der Landschaft: Zur Politik der Hexenverfolgungen im heutigen Kanton Freiburg von 1440 bis 1470, in: Freiburger Geschichtsblätter 76 (1999), S ; ders., Le diable chez l`évêque, Chasse aux sorciers dans le diocèse de Lausanne (vers 1460) (Cahiers lausannois d`histoire médiévale 25), Lausanne 1999; Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S Vgl. Blauert, Andreas: Frühe Hexenverfolgungen, Ketzer-, Zauberei- und Hexenprozesse des 15. Jahrhunderts, Hamburg 1989, S ; ders., Frühe Hexenverfolgungen in der Schweiz, am Bodensee und am Oberrhein, in: Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten (wie Anm. 2), S ; ders.(hrsg.), Die Erforschung der Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen, in: Ketzer, Zauberer, Hexen, Die Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen, Frankfurt a. M. 1990, S ; Borst, Arno: Anfänge des Hexenwahns in den Alpen, in: ebd., S ; Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S. 37 ff. 16 Vgl. Schmidt, Jürgen Michael: Glaube und Skepsis, Die Kurpfalz und die abendländische Hexenverfolgung (Hexenforschung, Bd. 5), Bielefeld 2000, S Blauert, Erforschung der Anfänge (wie Anm. 15), S Schmidt, Glaube und Skepsis (wie Anm. 16), S Ebd., S Siehe jetzt:»das unheilvollste Buch der Weltliteratur«? Zur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte des Malleus Maleficarum und zu den Anfängen der Hexenverfolgung, in: Heinrich Kramer (Institoris), Der Hexenhammer, Malleus Maleficarum, Neu aus dem Lateinischen übertragen von Wolfgang Behringer, Günter Jerouschek u. Werner Tschacher, hrsg. und eingeleitet von Günter Jerouschek u. Wolfgang Behringer, München 2000, S. 9 98, hier S Übersetzt in: Kramer, Hexenhammer (wie Anm. 20), S Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer, (wie Anm. 20), S. 58 f. u. 23 ff. 23 Ebd., S. 20 ff. 24 Segl, Peter: Die»Hexe«, in: Der neue Mensch, Perspektiven der Renaissance, hrsg. von Michael Schwarze (Eichstätter Kolloquium, Bd. 9), Regensburg 2000, S , hier S Vgl. ebd., S ; Segl, Peter: Heinrich Institoris, Persönlichkeit und literarisches Werk, in: ders. (Hrsg.), Der Hexenhammer, Entstehung und Umfeld des Malleus maleficarum von 1487 (Bayreuther Historische Kolloquien, Bd. 2), Köln, Wien 1988, S , hier S. 118 ff.; Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S ; Schmidt, Glaube und Skepsis (wie Anm. 16), S Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer (wie Anm. 20), S Ebd. 28 Ebd., S. 49 f. 29 Ebd., S. 44 f. 30 Ebd., S Ebd., S Müller, Karl Otto: Heinrich Institoris, der Verfasser des Hexenhammers und seine Tätigkeit als Hexeninquisitor in Ravensburg im Herbst 1484, in: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte 19 (1910), S Schuler, Peter Johann: Notare Südwestdeutschlands, Ein prosopographisches Verzeichnis für die Zeit von 1300 bis ca (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

19 Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten 25 Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 90), Stuttgart 1987, S. 152 f., Nr. 443; Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer (wie Anm. 20), S. 52 u. S. 105 mit Anm Schleichert, Sabine: Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau und Ortenau, in: Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten (wie Anm. 2), S , hier S Fürstlich Waldburg-Wolfeggsches Archiv, Schloß Wolfegg, Criminalia 161 dem Leiter des Archivs, Herrn Rudolf Beck, bin ich zu herzlichem Dank verpflichtet. Der Text des Briefes steht im Anhang. 36 Vochezer, Joseph: Geschichte des fürstlichen Hauses Waldburg in Schwaben, Bd. 1, Kempten 1888, S u.»4. Stammtafel«; Dreher, Alfons: Geschichte der Reichsstadt Ravensburg und ihrer Landschaft von den Anfängen bis zur Mediatisierung 1802, Bd. 1, Weißenhorn 1972, S. 306 f.; Baum, Wilhelm: Sigmund der Münzreiche, Zur Geschichte Tirols und der habsburgischen Länder im Spätmittelalter, Bozen 1987, S. 424, u Vgl. ebd., S ; Regesten zur Geschichte der Bischöfe von Constanz, Bd. 5, Lieferung 1/2, Bistumsstreit: Ludwig von Freiberg und Otto von Sonnenberg, 1474 sept nov. 10., bearbeitet von Karl Rieder, Innsbruck Schwäbisches Wörterbuch, bearbeitet von Hermann Fischer, Bd. 3, Tübingen 1911, S. 650: gichtigen. 39 Rödel, Walter Gerd: Das Großpriorat Deutschland des Johanniter-Ordens im Übergang vom Mittelalter zur Reformation anhand der Generalvisitationsberichte von 1494/95 und 1540/41, 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1972, S ; Schmid, Hermann: Die Johanniter-Kommende Überlingen (Ehemalige Ordensniederlassungen in Baden-Württemberg, Folge 8), in: Der Johanniterorden in Baden-Württemberg 84 (1991), S Krebs, Manfred: Die Investiturprotokolle der Diözese Konstanz aus dem 15. Jahrhundert (Anhang zum: Freiburger Diözesanarchiv N.F. 66, 67, 68, 70, 71, 72, 73 u. 74 [ ]), S. 37: 1472 Juni 27 (Andelshofen), S. 402 (Hoppetenzell); Roth von Schreckenstein, K. H.: Die Johanniter (Maltheser) Commende in Ueberlingen, in: ZGO 29 (1877), S , hier S. 162; Topographisches Wörterbuch des Großherzogtums Baden, bearbeitet von Albert Krieger, Bd. 1 2, Heidelberg 1904, 1905 (Ndr. 1972), Sp f.; Fürstenbergisches Urkundenbuch, Bd. 7, Tübingen 1891, S. 44, Nr. 17,1 (1479) u. S. 187, Nr. 99, 15 (1500); Rödel, Großpriorat (wie Anm. 39), S. 115 (1495); Hartmann, Helmut: Komture des Johanniterordens zu Überlingen, in: Der Johanniterorden in Baden-Württemberg 84 (1991), S. 11 f. lässt Rudolf von Baden 1441 zum 1. Mal als Komtur zu Überlingen amtieren und gibt für das 2. Mal den Zeitraum von 1473 bis 1500 an. 41 Krieger, Wörterbuch 1 (wie Anm. 40), Sp Ebd. u. Sp. 760; Krebs, Investiturprotokolle (wie Anm. 40), S. 16 (Achkarren), S. 122 (Britzingen), S. 328 (Grissheim), S. 455 (Kirchzarten). 43 Krieger, Wörterbuch (wie Anm. 40), Sp Ebd., Sp. 295, 642 u. 790 f.; Krebs, Investitutprotokolle (wie Anm. 40), S. 81 (Bickensol), S. 122 (Britzingen), S. 340 (Gündlingen), S. 455 (Kirchzarten) u. S. 705 (Riedlingen). 45 Krieger, Wörterbuch (wie Anm. 40), Sp. 918; Krebs, Investitutprotokolle (wie Anm. 40), S. 328 (Grissheim) u. S. 873 (Uffhausen). 46 Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer, (wie Anm. 20), S. 41 ff. 47 Rödel, Großpriorate (wie Anm. 39), S ; Graf von Kageneck, Alfred u. Schwineköper, Berent: Die Johanniterkommende in Freiburg und Heitersheim im Jahre 1495, in: Schauinsland 98 (1979), S ; Maurer, Bernhard: Die Johanniter im Breisgau, Aus Geschichte und Gegenwart des Johanniter- und Malteserordens am Oberrhein, Freiburg i. Br. 1978; ders., Die Johanniter-Kommende Freiburg im Breisgau (Ehemalige Ordensniederlassungen in Baden-Württemberg, Folge 9), in: Der Johanniterorden in Baden-Württemberg 85 (1992), S. 4 13; Treffeisen, Jürgen: Die Breisgaukleinstädte Neuenburg, Kenzingen und Endingen in ihren Beziehungen zu Klöstern, Orden und kirchlichen Institutionen während des Mit- UVK Verlagsgesellschaft mbh, Konstanz 2001

20 26 Sönke Lorenz telalters (Forschungen zur oberrheinischen Landesgeschichte, Bd. 36), Freiburg, München 1991, S (Kenzingen), S (Neuenburg); Rödel, Walter G.: Heitersheim im Breisgau Fürstentum und Residenz der deutschen Großpriore des Johanniterordens (Ehemalige Ordensniederlassungen in Baden-Württemberg, Folge 10), in: Der Johanniterorden in Baden-Württemberg 86 (1992), S ; ders., Johanniterorden, in: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Bd. 2: Die Territorien im Alten Reich, hrsg. von Meinrad Schaab u. Hansmartin Schwarzmaier, Stuttgart 1995, S , hier S. 643 f.; Schadek, Hans u. Treffeisen, Jürgen: Klöster im spätmittelalterlichen Freiburg, Frühgeschichte, Sozialstruktur, Bürgerpflichten, in: Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau, Bd. 1, hrsg. von Heiko Haumann und Hans Schadek, Stuttgart 1996, S , hier S. 446 f. 48 Oberbadisches Geschlechterbuch, bearbeitet von Julius Kindler von Knobloch, Bd. 1: A-Ha, Heidelberg 1898, S Kindler von Knobloch 1 (wie Anm. 48), S Ebd., S. 28 (1404) u. S. 29 (1413). 51 Kindler von Knobloch 1 (wie Anm. 48), S. 31, der noch auf einen möglicherweise weiteren illegitimen Sprössling der Markgrafen aufmerksam macht, eine Notburga von Isingen, Gattin des Gerhard von Winterbach, deren 1449 belegtes Siegel das gleiche Wappen zeigt, mit der Umschrift SIGILLUM. NOTBURG. VO. BADEN. Detlev Schwennicke, Europäische Stammtafeln, N. F., Bd. I.2, Frankfurt a. Main 1999, Tafel 267, hat sich vermutlich von diesen Überlegungen leiten lassen und Rudolf zu einem Sohn von Markgraf Jakob I. ( 1453)»aus der Verbindung mit NN«gemacht, doch gibt es dafür keinen Beleg. Zu einem weiteren illegitimen Spross, Bernhard von Baden ( 1475), siehe Deutsche Studenten in Bologna ( ), Biographischer Index zu den Acta nationis Germanicae universitatis Bononiensis, bearbeitet von Gustav C. Knod, Berlin 1899, S. 25 f., Nr Die Nachrichten zu Überlingen liegen nicht sehr dicht, dort ist Johann Schenk von Stauffenberg letztmalig 1467 als Komtur bezeugt, Krieger, Wörterbuch (wie Anm. 40) 2, Sp. 1220; ein Rudolf von Baden, der 1441 als Komtur zu Überlingen belegt ist, Fürstenbergisches Urkundenbuch, Bd. 3, bearbeitet von Siegmund Riezler, Tübingen 1878, S. 243, Nr. 319, kann kaum noch mit dem gleichnamigen Komtur der Jahre 1473 bis 1500 identisch sein. 53 Krieger, Wörterbuch 1 (wie Anm. 40), Sp. 642; Krebs, Investiturprotokolle (wie Anm. 40), S. 340: 1472 Mai 12 erstmal als Komtur zu Freiburg bezeugt, doch bereits 1471 Dezember 17 präsentiert nicht mehr Rudolf von Baden den Geistlichen, sondern Graf Heinrich (!) von Werdenberg. 54 Hexenhammer (wie Anm. 20), S. 462 f. 55 Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer, (wie Anm. 20), S. 56 u. S. 462 f., Anm Zu den Besitz- und Rechtsverhältnissen vgl. LBW 6, S. 75; Krieger, Wörterbuch (wie Anm. 40) 1, S. 790 f. 56 Man beachte beispielsweise Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S. 45; Münster-Schröer, Erika: Hexenverfolgungen in Jülich-Berg und der Einfluß Johann Weyers, in: Spee-Jahrbuch 7 (2000), S , hier S Statt vieler: Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S Statt vieler: Witches, Devils, and Doctors in the Renaissance: Johann Weyer, De praestigiis daemonum, introduction and notes by George Mora, translation by John Shea, preface by John Weber, collaborators Benjamin Kohl, Erik Midelfort, Helene Bacon (Medieval & Renaissance texts & studies, vol. 73), Binghamton (New York) 1991; Rudolf van Nahl, Zauberglaube und Hexenwahn im Gebiet von Rhein und Maas, Spätmittelalterlicher Volksglaube im Werk Johann Weyers ( ), Bonn 1983, passim; besonders wichtig sind mehrere Beiträge im Sammelband: Vom Unfug des Hexen-Processes: Gegner der Hexenverfolgung von Johann Weyer bis Friedrich Spee, hrsg. von Hartmut Lehmann und Otto Ulbricht (Wolfenbütteler Forschungen, Bd. 55.), Wiesbaden 1992; Stuart Clark, Thinking with Demons, The Idea of Witchcraft in Early Modern Europe, Oxford 1997, passim. aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee

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