von Florian Philapitsch I. Einleitung
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- Alwin Ziegler
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1 Kopieren und Digitalisieren im Bibliotheksbereich ein urheberrechtlicher Überblick von Florian Philapitsch I. Einleitung Dem aufmerksamen Mitglied der Informationsgesellschaft ist nicht entgangen, dass beinahe jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung und Nutzung von Wissen urheberrechtlich aufgeladen ist. Im Tross der Digitalisierung und Vernetzung ist die Unsicherheit im Umgang mit rechtlichen Fragen auch in die Arbeitswelt der BibliothekarInnen eingezogen. Nutzungen die bisher gang und gäbe waren haftet nun der Nimbus des möglicherweise Illegalen an. In diesem Beitrag sollen mit der Vervielfältigung und der Digitalisierung die häufigsten urheberrechtlich relevanten Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vor dem Hintergrund des Urheberrechts dargestellt und bewertet werden; es wird skizziert, welche Freiheiten das Urheberrecht den Bibliotheken bietet und wo diese Freiheiten ihre Grenzen haben. In Bibliotheken wird nicht nur gesammelt, katalogisiert, entliehen und gelesen die häufigste Tätigkeit in einer Bibliothek ist die Vervielfältigung. Die Arten dieser Nutzungshandlung sind vielfältig. Ob ein ganzes Buch digitalisiert wird, ob eine Inkunabel abfotografiert und das so erzeugte Abbild den Benutzern statt des wertvollen Originals zur Verfügung gestellt wird, ob ein Bibliotheksbenutzer mehrere Seiten aus einem Nachschlagwerk kopiert, kopieren lässt, oder sich diese Kopie nicht nur anfertigen sondern auch postalisch zusenden lässt alle diese Tätigkeiten stellen urheberrechtlich relevante Handlungen dar. A. Ausschließlichkeitsrechte Damit wird in Bibliotheken täglich in gesetzlich geschützte Ausschließlichkeitsrechte der Urheber und der Rechteinhaber eingegriffen in den allermeisten Fällen sind diese Eingriffe jedoch gesetzlich erlaubt (siehe dazu IV.) Als Ausschließlichkeitsrechte werden jene Kernkompetenzen bezeichnet, die dem Urheber im Umgang mit seinem Werk vorbehalten bleiben. Zu beachten ist, dass der Inhaber der Ausschließlichkeitsrechte (der sogenannte Rechteinhaber ) nicht unbedingt der Urheber sein muss, der das Werk selber geschaffen hat. Auch wenn etwa ein Autor eines Buches immer Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3 25
2 der Urheber seines Werks bleiben wird seine Ausschließlichkeitsrechte kann er mittels eines Vertrages auch einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person übertragen, etwa einem Verleger oder einer Verwertungsgesellschaft. Das wichtigste urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht ist das Vervielfältigungsrecht, die Befugnis, Kopien eines Werkes herzustellen. Gleichzeitig ist das Vervielfältigungsrecht auch das am stärksten beschränkte Recht; das Urheberrechtsgesetz sieht zahlreiche Ausnahmen vor, die eine Vervielfältigung auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers erlauben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einige dieser Ausnahmen sind auch für den Bibliotheksbereich anwendbar. Weitere Ausschließlichkeitsrechte, die für den Bibliotheksbereich von Bedeutung sind, sind das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht, sie sind in weiterer Folge jedoch nicht von Interesse. B. mit Ablaufdatum Urheberrechtlicher Schutz währt nicht ewig. Die urheberrechtliche Schutzfrist endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Vor Ablauf dieser Frist ist die Vervielfältigung eines Werkes daher nur unter zwei Voraussetzungen möglich entweder hat der Urheber bzw der Rechteinhaber (zb der Verlag, bei dem das Werk erschienen ist) seine Zustimmung gegeben oder die Vervielfältigung geschieht innerhalb der Grenzen der sogenannten Freien Werknutzung (s.u. IV.) Ist die urheberrechtliche Schutzfrist dagegen abgelaufen, der Urheber also länger als 70 Jahre tot, ist das Werk gemeinfrei, es darf ohne Einschränkung vervielfältigt werden. Am erlischt zb der urheberrechtliche Schutz für die Werke von Jura Soyfer, Joseph Roth und Sigmund Freud Radetzkymarsch, Vineta und Abriss der Psychoanalyse können daher ab diesem Zeitpunkt unbeschränkt kopiert, digitalisiert und verbreitet werden. Das Einscannen und Abspeichern der eingangs erwähnten Inkunabel ist jedenfalls rechtlich unbedenklich, ihr urheberrechtlicher Schutz ist wenn er je bestanden hat seit langer Zeit abgelaufen. II. Vervielfältigung Das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht ist in 15 UrhG sehr weit gefasst: der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauer- 26 Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3
3 haft zu vervielfältigen. Ob etwa ein Buch abgeschrieben, abfotografiert oder mittels Fotokopie oder dergleichen dupliziert wird, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Maßgeblich für Erfüllung des Vervielfältigungsbegriffes ist lediglich die körperliche Festlegung des Werkes auf einem Träger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Auch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes stellt eine Vervielfältigung dar; es ist daher für die grundsätzliche rechtliche Bewertung irrelevant, ob das besagte Buch zur Gänze oder nur auszugsweise kopiert wird. A. Festlegung Das Erfordernis der Fixierung kann auf verschiedene Arten erfüllt sein. Im Fall der klassischen Fotokopie wird ein Werk auf Papier festgelegt. Auf die Art und Beschaffenheit des Trägermaterials kommt es grundsätzlich nicht an, es geht lediglich darum, dass die Kopie auf einem materiellen Träger endet. Für den digitalen Bereich bedeutet das, dass eine unkörperliche Vervielfältigung nie möglich ist, auch die Kopie einer Datei in einem PC ist immer körperlich. Zwar stellt das digitale Format jedes Werk unabhängig von seinem Inhalt oder seinem Werkcharakter als binäre Zeichenfolge dar. Diese Zeichen mögen selber vielleicht unkörperlich sein, im Interesse einer Weiterverwendung bedürfen sie aber einer Festlegung auf einem Datenträger (Festplatte, DVD, CD, DAT-Band, etc.) zum Zweck der kurz-, mitteloder langfristigen Wahrnehmbarkeit. Für die rechtliche Bewertung des Kopiervorganges ist das Format des Originals bzw der Kopiervorlage unerheblich. Das führt dazu, dass auch das Ausdrucken eines digital abgespeicherten Textes aus einem Netzwerk ebenso eine Vervielfältigung im Sinnes des UrhG darstellt wie das Brennen eines Audio- oder Videostreams auf eine DVD. Selbst die erstmalige körperliche Festlegung eines Werks (zb Mitschnitt eines Vortrags) ist eine Vervielfältigung gemäß 15 UrhG. B. Wahrnehmbarkeit Die hergestellte Kopie muss zumindest für einen menschlichen Sinn wahrnehmbar sein. Ob die Wahrnehmbarkeit unmittelbar besteht (zb bei einem Ausdruck auf Papier) oder mittelbar, also für die Wahrnehmung die Zuhilfenahme eines technischen Gerätes (zb ein Lesegerät für Mikrofilme, ein PC-System) erforderlich ist, ist unerheblich. Auch bei der Abspeiche- Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3 27
4 rung einer (digitalen) Kopie auf eine Festplatte, die sowohl zum Auslesen der Kopie als auch zur Wiedergabe für die menschlichen Sinne technische Hilfsmittel benötigt (zb den Windows Media Player) ist die Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit jedenfalls erfüllt. C. Vervielfältiger Unklar kann sein, wer eigentlich der Kopierer ist, welche Person tatsächlich die Vervielfältigung vornimmt. Das ist insofern von Bedeutung, als bestimmte Vervielfältigungen nur für bestimmte (private) Zwecke vorgenommen werden dürfen. Soll also eine Regel zur Anwendung kommen, die Kopien unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, müssen diese in der Person des Vervielfältigers vorliegen. Grundsätzlich gilt, dass als Vervielfältiger immer die Person anzusehen ist, die die Vervielfältigung selber vornimmt bzw. die entscheidende Initivative vornimmt, um den Vervielfältigungsvorgang auszulösen. Der Bibliotheksbenutzer, der ein Buch auf den Kopierer legt und die Start-Taste drückt ist als Vervielfältiger anzusehen; kopiert ein Bibliothekar auf Bestellung eines Nutzers einen Fachartikel ist in diesem Fall der Bibliothekar der Vervielfältiger. III. Digitalisierung Digitalisierung beschreibt die Umwandlung von analogen Daten in eine digitale Form, das digitalisierte Objekt wird als Digitalisat bezeichnet. Die Digitalisierung stellt die Änderung des Aggregatzustandes einer Information dar. Aus rechtlicher Sicht ist ein Digitalisierungsvorgang eine Aufeinanderfolge von Vervielfältigungshandlungen, die wiederum rechtlich unterschiedlich bewertet werden. Insbesondere ist zwischen dem eigentlichen Digitalisierungsvorgang, d.h. dem Umwandeln analoger Informationen in digitale Informationen und dem Abspeichern der neu gewonnenen digitalen Informationen zu unterscheiden. Anhand eines Beispiels lässt sich dies besser darstellen: Wird ein Buch eingescannt, das gescannte Abbild in eine PDF-Datei umgewandelt und diese Datei schließlich auf einem Server gespeichert, finden zumindest drei Vervielfältigungsvorgänge statt: Die erste Kopie wird im Scanner erstellt die vom Scanner aufgezeichneten Bildinformationen, das Foto des Textes wird im digitalen Arbeitsspeicher des Scanners bzw des am Scanner angeschlos- 28 Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3
5 senen PCs abgelegt. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Speicherkopie oder ephemere Kopie, eine vorübergehende Vervielfältigung, die wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Diese Vervielfältigungen sind gemäß 41a UrhG grundsätzlich zulässig und bedürfen keiner Zustimmung des Rechteinhabers. Die zweite Kopie innerhalb des geschilderten Digitalisierungsvorganges ist die Umwandlung des gescannten Abbildes in eine PDF- Datei. Die damit erfolgende Komprimierung, d.h. die Reduzierung der Größe der Datei, und die Konvertierung, d.h. die Umwandlung in ein anderes Dateiformat stellen ebenfalls eine Vervielfältigung gemäß 15 UrhG dar. Die dritte Kopie ist schließlich das Abspeichern der so erhaltenen PDF-Datei auf einem Datenträger die Datei wird auf einem Trägermaterial festgelegt und ist mittelbar wahrnehmbar, ein Vervielfältigungsstück wurde hergestellt. Damit ist ersichtlich, dass bereits durch einen banalen Nutzungsvorgang wie die Digitalisierung eines Buches in die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers bzw des Rechteinhabers eingegriffen werden kann; sollte das eingescannte Werk noch urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa weil der alleinige Autor noch nicht länger als 70 Jahre tot ist, kann der Rechteinhaber Ansprüche gegen den Digitalisator erheben. Es ist offensichtlich, dass die Digitalisierung der Gesellschaft nicht nur enorme Erleichterungen und Herausforderungen mit sich gebracht hat. Als Folge der Digitalen Revolution ist die Vervielfältigung nicht mehr der klar abgrenzbare und mengenmäßig leicht erfassbare Verwertungsvorgang der analogen Welt wo der Druck auf den Start-Knopf am Kopiergerät ein Vervielfältigungsstück hergestellt hat. Im digitalen Kontext bringt eine Nutzungshandlung viele Kopiervorgänge mit sich, die nur schwer und unter erheblichen argumentativen Verrenkungen in einzelne urheberrechtlich bedeutsame Vervielfältigungshandlungen unterteilt werden können. Kurz alles, was digital ist, ist Kopie. IV. Dürfen s denn des? Freie Werknutzungen für Bibliotheken Bei erster Betrachtung tut sich eine (juristische) Höllenvision auf wenn tatsächlich jede Nutzungshandlung im bibliothekarischen Umfeld der Genehmigung des Rechteinhabers bedarf, ist eine Bibliothek nur noch da- Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3 29
6 mit beschäftigt, Lizenzen zu erwerben und Genehmigungen einzuholen. Dies ist freilich nicht der Fall, der Grund dafür ist, dass die meisten der im biblio thekarischen Alltag üblichen Vervielfältigungstätigkeiten vom Gesetz erlaubt sind. Einige der wichtigsten Institute des Urheberrechts sind die sogenannten Freien Werknutzungen. Diese beschränken die Verwertungsrechte des Urhebers oder Rechteinhabers und beruhen auf dem Grundgedanken des Interessenausgleichs zwischen den Rechteinhabern und der Allgemeinheit. So können die Freien Werknutzungen zugunsten der öffentlichen Sammlungen und Bibliotheken mit dem Interesse der Allgemeinheit an der größtmöglichen Verbreitung geschützter Werke und einem weitgehend ungehinderten Zugang zu den Kultur- und Geistesgütern einer Nation bzw der Menschheit an sich begründet werden. In jedem Fall sind die Freien Werknutzungen ein Kompromiss der auch durch eine Kompensation zugunsten der Urheber und Rechteinhaber aufrecht erhalten wird: für die Beschränkung ihrer Ausschließlichkeitsrechte erhalten diese einen pekuniären Ausgleich, etwa aus der Geräte-, Betreiber- und Leerkassettenvergütung gemäß 42b UrhG. Für den Bibliotheksbereich ist insbesondere die Betreibervergütung von Bedeutung: diese ist vom Betreiber eines Vervielfältigungsgerätes zu entrichten wenn dieses etwa in einer öffentlichen Bibliothek entgeltlich bereitgehalten wird. Mit anderen Worten stehen in einer Bibliothek mehrere Kopiergeräte den Nutzern zur entgeltlichen Anfertigung von Kopien zur Verfügung, hat die Bibliothek für jedes einzelne Gerät eine Betreibervergütung zu bezahlen. Ein Großteil der Freien Werknutzungen ermöglicht die genehmigungsfreie Vervielfältigung, für die Bibliotheken sind dabei insbesondere folgende Freiheiten von Bedeutung: A. Kopie auf Papier Kopie zum eigenen Gebrauch Gemäß 42 Abs 1 UrhG darf jedermann von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. Diese klassische Form der sogenannten Privatkopie (s. sogleich) ist auf den Bereich der klassischen Reprographie eingeschränkt und weit weniger streng als die für den digitalen Bereich geltende Bestimmung, zur Anwendung kommt diese mildere Regel jedoch nur, wenn das Endprodukt eines Kopiervorganges auf Papier oder einem ähnlichen (bedruckbaren, stofflichen, analogen ) Träger erscheint. Der Ausdruck eines Digitalisats fällt daher unter diese Regelung, nicht aber das Digitalisieren eines 30 Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3
7 gedruckten Werkes in diesem Fall ist das Ergebnis auf einem sogenannten anderen Träger festgehalten. Jedermann kann sowohl eine natürliche Person (d.h. ein Mensch) als auch eine juristische Person (zb ein Verein, eine Stiftung, die öffentliche Verwaltung) sein. Eine Bibliothek darf daher in dieser Funktion Kopien zum eigenen Gebrauch anfertigen. Wie viel einzelne Vervielfältigungsstücke sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Konkrete, allgemein gültige Zahlengrenzen wurden auch nicht von der Rechtsprechung entwickelt das hartnäckige Gerücht, sieben Kopien seien jedenfalls zulässig beruht auf einem Missverständnis und ist weder durch Gesetz noch durch Judikatur gestützt, tatsächlich hat sich der OGH ausdrücklich gegen eine Zahlengrenze ausgesprochen für die Rechtssicherheit im täglichen Verkehr ist das freilich fatal; eine abschließende Lösung für diese Frage ist derzeit nicht möglich. Eigene Zwecke bedeuten für eine natürliche Person jede Art von Gebrauch, solange das Werk damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, auch die Weitergabe an einen Dritten oder eine berufliche Verwendung wäre zulässig. Für eine juristische Person reicht es aus, dass diese in ihrem eigenen Interesse handelt, etwa zum Zweck der Archivierung. Wird eine Kopie im Interesse eines Dritten, etwa eines Bibliotheksbenutzers vorgenommen, fällt dies unter eine andere Bestimmung (s. unten D). Eine Kopie zum eigenen Gebrauch liegt daher vor, wenn ein Bibliotheksbenutzer mehrere Seiten aus einem Buch kopiert, oder sich etwa einen Aufsatz aus einer in der Bibliothek vorhandenen Datenbank ausdruckt. Für die Anwendung des 42 Abs 1 UrhG ist es nicht Voraussetzung, dass sich das kopierte Original im Eigentum des Vervielfältigers befindet. Es ist daher durchaus zulässig, eine rechtmäßig entliehene Vorlage zum eigenen Gebrauch zu kopieren. B. Kopie auf andere Träger Privatkopie Diese neue Version der Privatkopie betrifft vor allem das digitale Umfeld und ist eine Freiheit mit engen Grenzen, ihre Relevanz für Bibliotheken ist geringer und ergibt sich allenfalls für die Bibliotheksbenutzer. Gemäß 42 Abs 4 UrhG darf jede natürliche Person einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen Trägern als Papier oä zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. Diese Freie Werknutzung ist einerseits auf Menschen beschränkt, Bibliotheken fallen daher gar nicht erst in ihren Anwendungsbereich. Darüber hinaus verlangt das Gesetz das Vorliegen privaten Gebrauchs : dieser ist Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3 31
8 viel enger gefasst als der oben erwähnte eigene Gebrauch und umfasst lediglich die enge Privatsphäre und die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; berufliche Zwecke sind nach herrschender Meinung ausgeschlossen. Ebenso wie im Falle der klassischen Privatkopie ist es nicht erforderlich, dass der Vervielfältiger auch rechtmäßiger Eigentümer des Originals ist. Leiht sich ein Bibliotheksbenutzer daher eine DVD aus den Beständen der Bibliothek und kopiert diese auf seinem Privat-PC ist dieses Verhalten (sofern kein technischer Schutzmechanismus umgangen wird) gesetzlich gedeckt. C. Sicherungskopie für Bibliotheken Das Urheberrecht sieht zwei Arten von Sicherungskopien vor, von denen eine von besonderer Bedeutung für öffentliche Sammlungen und Bibliotheken ist. Die klassische Sicherungskopie ist in 42d Abs 3 Z 1 UrhG geregelt und betrifft die Vervielfältigung von Software. Demnach ist es der zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigten Person erlaubt, von dem Computerprogramm Kopien für Sicherungszwecke herzustellen, soweit das für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Software weiterhin benutzbar ist, sollte der Original-Datenträger auf dem sich die Software befindet beschädigt werden. Da sich diese freie Werknutzung ausschließlich auf Computerprogramme, nicht aber auf jede Art von Daten auf einem Datenträger bezieht, ist ihre Bedeutung für den Bibliotheksalltag mit Ausnahme des administra tiven Bereichs gering. Ungleich bedeutender ist jedoch eine Freiheit, die den Bibliotheken an anderer Stelle im Gesetz zugestanden wird: wie bereits oben erwähnt dürfen Bibliotheken zu eigenen Zwecken Kopien auf Papier und papierähnlichen Trägern herstellen. Durch diese Regelung ist die Kopie von Datenträgern mit digitalen und digitalisierten Materialien freilich nicht erfasst. Als Auffangnetz dient hier die eine Regel, die als bibliothekarische Sicherheitskopie bezeichnet werden kann: Gemäß 42 Abs 7 UrhG dürfen der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln unter folgenden Voraussetzungen Kopien anfertigen: Von eigenen Werkstücken, d.h. von Werken die sich im dauerhaften Bestand der Bibliothek befinden, darf jeweils ein Vervielfältigungsstück angefertigt werden. Diese Kopie darf in weiterer Folge unter den denselben Voraussetzungen wie das Original ausgestellt und verliehen werden, maßgeblich ist jedoch, dass die Kopie statt des Originales verwendet wird. So 32 Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3
9 darf eine Bibliothek zb eine lichtempfindliche Zeichnung vervielfältigen um die Kopie öffentlich auszustellen und das Original zu verwahren. Wird das Original in weiterer Folge jedoch an eine andere Bibliothek oder zb ein Museum zur Ausstellung verliehen, darf die Kopie für die Dauer der Ausstellung nicht selbst ausgestellt werden um eine Vermehrung der Bestände der Bibliothek zu vermeiden. Ebenfalls erlaubt ist die Vervielfältigung veröffentlichter aber nicht erschienener Werke oder auch vergriffener Werke; veröffentlicht ist ein Werk, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist zb wenn ein Urheber sein Werk auf seiner Homepage im Internet verfügbar macht, Erscheinen setzt voraus, dass das Werk in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden ist zb ein verlegtes Buch. Veröffentlicht aber nicht erschienen ist etwa eine Dissertation von der lediglich die studienspezifisch vorgeschriebene Anzahl an Exemplaren vorhanden sind. Auch diese Kopien dürfen ausgestellt und verliehen werden; anders als im ersten Fall ist die Anzahl der Kopien jedoch nicht auf eine Kopie sondern einzelne Kopien beschränkt und ist es auch nicht erforderlich, dass das Original aus dem Bestand der Bibliothek stammt; es wäre daher zulässig, wenn eine Bibliothek eine Dissertation von einer anderen Bibliothek ausborgt und diese für die eigenen Bestände kopiert. Beide der erwähnten Vervielfältigungshandlungen dürfen, sofern die Kopie auf Papier oder einen papierähnlichen Träger erfolgt, einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, erfolgt die Vervielfältigung dagegen auf einen anderen Träger als Papier darf damit kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt werden. D. Kopie auf Bestellung Kopierdienste Hintergedanke dieser Bestimmung war ursprünglich der Umstand, dass Kopiergeräte sich aufgrund ihrer hohen Anschaffungs- und Betriebskosten nicht in Privathaushalten sondern in öffentlichen Bibliotheken und Copyshops befanden. Auch wenn klassische Kopiergeräte nach wie vor in Privathaushalten kaum zu finden sind und der Schwerpunkt der Vervielfältigungstätigkeiten sich längst in den digitalen Bereich verlagert hat, gelten die Regeln des 42a UrhG zur Kopie für einen Dritten dennoch weitgehend unverändert: Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Ver- Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3 33
10 vielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig, wenn sie mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird (weitere Ausnahmen existieren, diese sind jedoch für Bibliotheken von geringer Relevanz). Dem aufmerksamen Leser fällt auf, dass hier wieder die Rede vom eigenen Gebrauch ist, daher also die weiteren Grenzen der klassischen Regel einzuhalten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch kein Trägermaterial vorgeschrieben. Dies führt konsequent dazu, dass auch digitale Kopien auf Bestellung nicht nur für den privaten sondern eben auch den eigenen Gebrauch erlaubt sind. Ob es sich hierbei um ein Versehen oder eine Absicht des Gesetzgebers handelt ist unklar, es besteht jedenfalls dringender Klärungsbedarf. Entgeltlich ist eine Vervielfältigung bereits dann, wenn nur die reinen Herstellungskosten ersetzt werden eine Kopie für einen Bibliotheksbenutzer wäre daher nur dann gegen Entgelt zulässig, wenn sie im Wege der Reprographie, d.h. der Fotokopie oder dergleichen passiert. E. Ausnahmen I ganze Werke Die (analoge) Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch und die (digitale) Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist durch den 42 Abs 8 UrhG beschränkt: die Vervielfältigung ganzer Bücher und ganzer Zeitschriften (d.h. eines Heftes) sowie von Musiknoten ist nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Diese Ausnahme gilt selbst dann, wenn die Vorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst ist sondern auch wenn diese Vorlage bereits in ein anderes Format kopiert wurde. Liegt daher ein ganzes Buch in digitalisierter Form vor, kann es nicht im Wege der Privatkopie ausgedruckt oder anderweitig vervielfältigt werden. Nicht mehr in den Grenzen der Kopierfreiheit bewegt sich daher etwa ein Bibliotheksbenutzer der ein komplettes Exemplar einer Zeitschrift fotokopiert oder einen ganzen Roman aus einer DVD-Datenbank ausdruckt. Diese Ausnahme gilt ebenso für die Kopie auf Bestellung. Sie gilt jedoch ausdrücklich nicht für die bibliothekarische Sicherheitskopie (s.o.) sowie den Fall, dass ein Werk durch Abschreiben (d.h. händisches Abschreiben oder Abtippen) vervielfältigt wird. F. Ausnahmen II technische Schutzmaßnahmen Vergleichsweise neu und besonders problematisch ist eine Regelung, die sämtliche Vervielfältigungsfreiheiten empfindlich beschränkt und die Bedeutung dieser wichtigen Freien Werknutzung in Frage stellt. 34 Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3
11 90c UrhG verbietet einfach formuliert die Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnehmen, gemeint sind Kopierschutzmechanismen oder andere technische Maßnahmen, die bestimmte Nutzungen verhindern sollen. Es ist offensichtlich, dass diese Formulierung nicht geglückt ist wäre eine technische Schutzmaßnahme tatsächlich wirksam, wäre eine Umgehung konsequent unmöglich. Hier hilft das Abstellen auf den Durchschnittsnutzer, kann dieser die Maßnahme ohne besonderen Aufwand oder spezielle Hilfsmittel umgehen, ist sie als unwirksam anzusehen. Unverständlicherweise hat der österreichische Gesetzgeber im Rahmen dieser Bestimmung auf Ausnahmen zugunsten der Freien Werknutzungen verzichtet obwohl die europarechtlichen Vorgaben einen entsprechenden Spielraum bieten. Die fatale Folge des ausnahmslosen 90c ist, dass die Umgehung technischer Schutzmechanismen selbst dann nicht erlaubt ist, wenn durch die Schutzmechanismen eine rechtmäßige Nutzung verhindert wird. Dies ist auch für Bibliotheken von praktischer Bedeutung: wird eine bibliothekarische Sicherheitskopie etwa einer DVD-Datenbank durch einen Kopierschutz verhindert, ist die Bibliothek nicht berechtigt, diesen Kopierschutz zu umgehen sondern muss auf ihr gesetzliches Recht verzichten. Auch Bibliotheksbenutzer die zb eine ausgeliehene DVD für private Zwecke vervielfältigen wollen müssen sich der technischen Schutzmaßnahme und letztlich dem Willen des Herstellers beugen und auf die Vervielfältigung verzichten. V. Fazit Auch wenn die klassische Bibliothek nach wie vor aus vielen Laufmetern Papier besteht selbst in die verschlafensten Tiefspeicher hat die Digitalisierung mittlerweile Einzug gehalten. Für den Bibliothekar bedeutet dies eine Ausweitung seiner Tätigkeitsbereiche, gleichzeitig aber auch eine Ausweitung der Problembereiche im Umgang mit geistigem Eigentum. Das Urheberrechtsgesetz gibt den Bibliotheken, ihren Bediensteten und ihren Benutzern viele Freiheiten. Die Aufgabe des Gesetzgebers ist es, dafür zu sorgen, dass diese Freiheiten der Allgemeinheit gegenüber den meist pekuniären Interessen einiger Weniger erhalten bleiben. Die Aufgabe der Bibliotheken und ihrer Bediensteten (und letztlich auch ihrer Benutzer) ist es, ihre Freiheiten zu kennen und zu nutzen. Urheberrecht ist keine Spezialmaterie mehr, Urheberrecht ist auch im Bibliotheksbereich längst Alltagsrecht und das ist gut so. Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3 35
12 Dr. Florian Philapitsch, LL.M. Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, Austria tel: fax: florian.philapitsch@kommaustria.at Literaturhinweise Kucsko (Hrsg.) (2008), urheber.recht Systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz 694ff. Philapitsch (2007), Die digitale Privatkopie. Walter (2008), Handbuch zum Österreichischen Urheberrecht, 270ff, 490ff. Allgemeine Informationen zum Urheberrecht in Bibliotheken: bibliotheksportal.de/hauptmenue/themen/recht/urheberrecht Dokumente der Rechtkommission des Deutschen Bibliotheksverbands: 36 Mitteilungen der VÖB 62 (2009) Nr. 3
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