Landgericht Stuttgart

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1 Landgericht Stuttgart G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n

2 - 2 - Postanschrift, Telefon- und Telefaxanschlüsse, -Adressen Dienstgebäude: Urbanstraße 20, Stuttgart Postfach , Stuttgart Telefon: 0711/212-0 (Justizzentrale) Telefax: 0711/ oder Telefax Archivstr.: 0711/ Adresse: Poststelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de Nebenstelle: Präsidentin des Landgerichts Horz Vorzimmer (Frau Di Domenica) 3400 Vizepräsident Dr. Mosthaf 3400 Präsidialrichter: R inlg Butz (Allgemeines und Zivil) 3411 R in Dr. Gebert (Straf) 3815 Pressestelle allgemeine Angelegenheiten und Straf: 1. Mediensprecher R inlg Gihr Mediensprecherin R in Dr. Gebert Vertreter: VRLG Dr. Maurer 3744 RLG Kemmner Adresse: Pressestelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de Pressestelle Zivil: VRLG Schabel 3487 Vertreter: RLG Wessels 3785 Verwaltungsleiter: RR Balle 3402 Bibliothek 3410 Registratur 3532/3533

3 - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Geschäftsverteilung 5 Rn I. Zivilkammern 5 1 ff. II. Kammern für Handelssachen ff. III. Strafkammern: ff. 1. Große Strafkammern ff. 2. Strafvollstreckungskammern ff. 3. Kleine Strafkammern ff. IV. Sonstige Kammern: ff. 1. Wiedergutmachungskammer Kammer für Baulandsachen Kammer für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen B. Vorrangregelung C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung ff. I. Gemeinsam für alle Kammern ff. II. Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen ff. III. Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen ff. IV. Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen f. V. Zuteilungsverfahren für Zivilbeschwerdesachen VI. Zuteilungsverfahren für Handelssachen f. VII. Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen ff. VIII. Ergänzende Regelungen in Strafsachen: 1. Große Strafkammern 2. Kleine Strafkammern ff. D. Vertretung/Ergänzungsrichter ff. I. Allg. Grundsätze II. Zivilkammern ff. III. Kammern für Handelssachen ff. IV. Strafkammern V. Sonstige Kammern ff. VI. Ergänzungsrichter E. Änderungen während des Geschäftsjahres F. Zweifelsfragen Anlage 1: 1 Abs. 11 KWG 91 Anlage 2: Mitwirkungsgremien und Beauftragte beim Landgericht 93 Anlage 3: Organisationsverfügung vom über die 95 Betrauung von Richtern mit Verwaltungsaufgaben Anlage 4: Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten Anlage 5: Sitzungssäle Strafkammern Anlage 6: Sitzungssäle Zivilkammern und Kammern für Handelssachen

4 - 4 - Für das Landgericht Stuttgart gilt im Geschäftsjahr 2015 nachstehende G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g nach dem Beschluss des Präsidiums gem. 21e Abs. 1 GVG vom 8. Dezember Stuttgart, den 8. Dezember 2014 Horz Präsidentin des Landgerichts Guckes Rieker-Müller Riedle-Knapp Vors. Richter am LG Vors. Richterin am LG Vors. Richterin am LG - verhindert - Baisch Wetzel Neher-Klein Vors. Richterin am LG Vors. Richter am LG Vors. Richterin am LG Dr. Belling Dr. Ottmann Titze Vors. Richter am LG Vors. Richter am LG Richter am LG Sandhorst-Schäfer Richterin am LG

5 - 5 - A. Geschäftsverteilung I. Zivilkammern (1) 1. Zivilkammer Vorsitzende: Präsidentin des Landgerichts Horz (1/10) - zugl. Verwaltungsleitung (9/10) - stv. Vorsitzende: R inlg Dr. Tauchmann (0,1) - zugl. 13. ZK (0,4) - Beisitzer: R inlg Dr. Schäffler (0,1) - zugl. 13. ZK (0,15) - a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter ( 129 bis 147 InsO). c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Kapital- und Personengesellschaften. 13. Zivilkammer

6 - 6 - (2) 2. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VR inlg Riedle-Knapp RLG Göttling RAG Wiedwald R inlg Goll (½) a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen: - Die Verfahren werden den Kammern, die eine regionale Zuständigkeit haben (14. und 24. Zivilkammer), im Rahmen dieser regionalen Zuständigkeit und im Turnus als Spezialkammern zugewiesen. Auch im Übrigen sind diese Streitigkeiten in den jeweils aufgeführten Kammern spezialisiert. - Die Zuständigkeit der 28. Zivilkammer gem. Rn 25a c) hat Vorrang. c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gemäß 72 Abs. 2 GVG im Turnus mit der 10. und 19. Zivilkammer. d) Beschwerdesachen (T-Sachen i.s. des 39 Abs. 6 AktO) und Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beschwerdeeinlegung mit Ausnahme derjenigen, in denen die 1., die 11., die 17., die 24., die 25. Zivilkammer oder die Berufungskammern zuständig sind. e) Entscheidungen gem. 159, 161 i.v.m. 143 FGG. f) Kostensachen gem. 127 GNotKG. g) Beschwerdesachen und Anträge unter c) - f) im Turnus mit der 10. und 19. Zivilkammer gem. Rn Zivilkammer

7 - 7 - (3) 3. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Patschke (0,4) - zugl. FG-Referent (0,60) - stv. Vorsitzender: RLG Trauthig ( ½½ ) - zugl. 22. ZK (½) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - Beisitzer: RLG Dr. Richter Reuschle (½½ ) - zugl. 22. ZK (½½ ) 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus mit der 16., 18. und 22 Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig ist. Die 3. und 22. Zivilkammer werden dabei nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt; die 3. Zivilkammer wird zudem bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). d) Sämtliche Beschwerden aus dem Landgerichtsbezirk in Grundbuchsachen (ohne Kostensachen) und Beschwerdeverfahren nach 54 BeurkG. e) Beschwerden nach 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung vom (BGBl. I S. 98). f) Beschwerden gegen Entscheidungen der Notariate (Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht bzw. Betreuungsgericht) über Ablehnungsanträge sowie Entscheidungen nach 36 ZPO, 5 FamFG. g) Entscheidungen über Ablehnungen der Bezirksnotare (soweit sie richterlich tätig werden). h) Beschwerden in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz. i) Beschwerden in Verschollenheitssachen. j) Beschwerden gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts oder Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Einlegung einer solchen Beschwerde. k) Alle nicht anderen Kammern zugeteilten Zivilsachen. 22. Zivilkammer

8 - 8 - (4) 4. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Oltmanns (3/4) stv. Vorsitzende: Beisitzerinnen: R inlg Wezel (½) R inlg Grube (½) - zugl. 28. ZK (½) - R inlg Clauß (½) - zugl. 5. ZK (½) - a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, soweit nicht die 5. Zivilkammer (Rn 5b und 5d) zuständig ist. c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Kapitalanlageverträge nach 1 Abs.1 Nr. 1, 1a und Abs.1a Nr. 1, 1a, 1b, 1c KWG und über Kreditverträge nach 1 Abs. 1 Nr.2 KWG, soweit eine beteiligte Prozesspartei ein Kreditinstitut ist. 5. Zivilkammer

9 - 9 - (5) 5. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VR inlg Heemann (½) R inlg Clauß (½) - zugl. 4. ZK (½) - RLG Helms a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Verkehrsunfallsachen, soweit nicht ausschließlich über die Haftungsquote und / oder den unmittelbaren Fahrzeugschaden gestritten wird. Dazu gehören auch Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen, soweit sie Verkehrsunfallsachen betreffen. c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Leasinggeschäften. d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Reiseverträgen (einschließlich der Ansprüche aus der EuFlugVO) sowie aus Reiseversicherungsverträgen. 4. Zivilkammer

10 (5a) 6. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: Beisitzerin: VR inlg Schaber (½) R inlg Stadtler-Stefani (½) R in Dr. Recknagel (½) - zugl. 25. ZK (½) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist - im Turnus mit der 8., 12., 14., 21. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten. Durchgang berücksichtigt werden. Die 25. Zivilkammer wird jedoch zusätzlich bei jedem 30. Durchgang doppelt berücksichtigt. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 18. Zivilkammer

11 (6) 7. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: VRLG Schabel RLG Dr. Krauss (½) - zugl. 23. ZK (½) - Beisitzer: RLG Ropertz (3/5) - zugl. Ausbildungsleiter (2/5) - R in Milbrath a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 13. Zivilkammer

12 (7) 8. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Kittel R inlg Dr. Berthold Ri Dr. Mayer a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Abzahlungsgeschäften - ausgenommen Ansprüche aus Gaststättenpachtverträgen und Bierlieferungsverträgen. c) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren im Turnus mit der 6., 12., 14., 21. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. Die 25. Zivilkammer wird jedoch zusätzlich bei jedem 30. Durchgang doppelt berücksichtigt. Bank-, Finanzgeschäfte und Kapitalanlageverfahren sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffend: - Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach 1 KWG - hinsichtlich der Garantiegeschäfte aber nur, soweit sie der Darlehenssicherung dienen - und Börsengeschäfte nach dem BörsG sowie sonstige Optionsgeschäfte und die Sicherungsrechte, die im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Geschäfte stehen, - Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermögensberatung und Anlagegeschäften, jeweils unter Beteiligung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, - Ansprüche aus Beratung, Vermittlung und Anlage von Vermögen in Finanzinstrumente gem. 1 Abs. 11 KWG (vgl. Anlage 1 zu diesem Geschäftsverteilungsplan) und in Gesellschaftsbeteiligungen von Kleinanlegern; hierunter fallen nicht rein gesellschaftsrechtliche Ansprüche ohne Bezug zum Vorgang des Erwerbs einer Anlage. d) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, soweit es sich um Ansprüche aus Leasingverträgen handelt gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist. Zuteilungen nach d) werden im Turnus nach c) berücksichtigt. e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 16. Zivilkammer

13 (8) 9. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VR inlg Grämmer RLG Schumacher RLG Wessels a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit - der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie - der Rechtsbeistände, soweit sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind. Ausgenommen sind Honorarforderungen von Rechtsanwälten, soweit sie ausschließlich steuerberatend tätig geworden sind und nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen (siehe hierzu Rn 25 c). Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 22. Zivilkammer

14 (9) 10. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Guckes R inlg Hagedorn RLG Dr. Faulhaber R inlg Fischer (½) a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gemäß 72 Abs. 2 GVG im Turnus mit der 2. und 19. Zivilkammer. d) Beschwerdesachen und Anträge, wie unter Rn 2 c) - f) niedergelegt, im Turnus mit der 2. und 19. Zivilkammer gem. Rn 106. e) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über Ablehnungsanträge. 19. Zivilkammer

15 (9a) 11. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Stefani (9/10) - zugl. 39. KfH (1/10) - stv. Vorsitzender: Beisitzer: RLG Dr. Schmid (¼) - zugl. 17. ZK (¾) - RLG Dr. Melin (¼) - zugl. 17. ZK (¾) - Ri Fähnle (¼ ) - zugl. 17. ZK (¾) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), die Ansprüche (gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) aus bereits bewirkten oder erst bevorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere durch Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, zum Gegenstand haben. Ausgenommen sind Ansprüche aus Vertrag. d) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten im Sinne des 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder des 102 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt. e) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im Sinne des 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. f) Streitigkeiten, die dem Landgericht nach 6 des Unterlassungsklagengesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. g) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 11. Zivilkammer nach c) - e) fallen würde. Soweit in den Fällen der Rn 9a c) - e) eine besondere Zuständigkeit der 17. Zivilkammer begründet ist, geht diese vor. Soweit in den Fällen der Rn 9a f) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivilkammer begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten vor. Soweit in den Fällen der Rn 9a e) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivilkammer begründet ist, geht diese der besonderen Zuständigkeit der 24. Zivilkammer nach Rn 22 d) 4. Spiegelstrich vor. 17. Zivilkammer

16 (10) 12. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Müller-Deppisch RLG Hertler (¾) Ri Steiger a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist - im Turnus mit der 6., 8., 14., 21. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. Die 25. Zivilkammer wird jedoch zusätzlich bei jedem 30. Durchgang doppelt berücksichtigt. 14. Zivilkammer

17 (11) 13. Zivilkammer: Vorsitzender: Vizepräsident Dr. Mosthaf (4/10) - zugl. Verwaltungsleitung (6/10) - stv. Vorsitzende: R inlg Butz (3/10) - zugl. Präsidialrichterin Allgemeines und Zivil (7/10) - Beisitzerinnen: R inlg Dr. Tauchmann (0,4) - zugl. 1. ZK (0,1) - R inlg Dr. Schäffler (0,15) - zugl. 1. ZK (0,1) - a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über die Erhöhung von Mieten für Wohnraum. Dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob die Wohnraummiete anlässlich der Neuvermietung unzulässig erhöht wurde. c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Maklertätigkeit, soweit die Vermittlung von Mietverträgen für Wohnraum unmittelbar oder mittelbar betroffen ist. Dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien, welche unmittelbar oder mittelbar die Maklerprovision betreffen. d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über die Lieferung und Bezahlung von Wasser, Strom, Gas und Wärme für Wohnräume, soweit eine beteiligte Prozesspartei ein Energieversorgungsunternehmen ist. 23. Zivilkammer

18 (12) 14. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzerinnen: VRLG Czerny R inlg Zauner (½) R inlg Ottmann (½) Ri Dr. Wolf a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Amtsgerichtsbezirk Schorndorf (Zuteilung nach Rn 101). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist - im Turnus mit der 6., 8., 12., 21. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. Die 25. Zivilkammer wird jedoch zusätzlich bei jedem 30. Durchgang doppelt berücksichtigt. 12. Zivilkammer

19 (13) 15. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Dr. Schendzielorz RLG Hauff RLG Liefke RLG (kr. A.) Dr. Essig a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten, die dem Landgericht nach 71 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 GVG, 3 AGGVG, 13 des Strafrechtsentschädigungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind sowie - unbeschadet der Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen - erstinstanzliche Streitigkeiten, die Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff zum Gegenstand haben. d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare, einschließlich Klagen gegen Notare wegen Amtspflichtverletzung. Zur Berufstätigkeit gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. e) Vergabeverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, eine politische Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeinde- oder sonstiger kommunaler Zweckverband des öffentlichen Rechts als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, gem. Rn 2 b). f) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus einer Heilbehandlung oder aus einer tierärztlichen Behandlung im Turnus mit der 20. Zivilkammer. Soweit in den Fällen der Rn 13 c) und d) eine besondere Zuständigkeit der 15. Zivilkammer begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten, außer denen der 11., der 17. und der 24. Zivilkammer nach Rn 22 e), vor. 17. Zivilkammer

20 (14) 16. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Dr. Ottmann RLG Dr. Schwoerer RLG Wahle a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus mit der 3., 18. und 22. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig ist. Die 3. und 22. Zivilkammer werden dabei nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt; die 3. Zivilkammer wird zudem bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. 8. Zivilkammer

21 (15) 17. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Rzymann (½) - zugl. 41. KfH (½) - RLG Dr. Schmid (¾) - zugl. 11. ZK (¼)- RLG Dr. Melin (¾) - zugl. 11. ZK (¼) - Ri Fähnle (¾) - zugl. 11. ZK (¼) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen) auf den Gebieten des Urheberrechts, des Verlagsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit nicht die 24. Zivilkammer zuständig ist. d) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im Sinne des 95 Abs.1 Nr. 4 c) GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen), soweit es sich um Kennzeichenstreitsachen nach 140 des Markengesetzes oder um Streitigkeiten des Geschmacksmusterrechts handelt. e) Verfahren (erstinstanzliche und Berufungssachen) betr. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger auch inländischer Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen, soweit nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist. f) Der Vorsitzende der 17. Zivilkammer in Verfahren betr. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen, soweit hierfür nach den Ausführungsgesetzen zu den entsprechenden Übereinkommen der Vorsitzende einer Zivilkammer zuständig ist. g) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 17. Zivilkammer nach c) - e) fallen würde. h) Rechtsstreitigkeiten gem. Rn 9a c) - e) und g), soweit diese bis zum anhängig geworden sind. 15. Zivilkammer

22 (16) 18. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Dr. Erchinger RLG Dr. Herzog RLG Dr. Wollmann a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus mit der 3., 16. und 22. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig ist. Die 3. und 22. Zivilkammer werden dabei nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt; die 3. Zivilkammer wird zudem bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. 6. Zivilkammer in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen 25. Zivilkammer in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen

23 (17) 19. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VR inlg Hagenlocher R inlg Nickel RinLG Dreher R inlg Dr. Schorm-Bernschütz (0,3) R inlg Wörlen (½) RLG Dr. Haas a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gemäß 72 Abs. 2 GVG im Turnus mit der 2. und 10. Zivilkammer. d) Beschwerdesachen und Anträge, wie unter Rn 2 c) - f) niedergelegt, im Turnus mit der 2. und 10. Zivilkammer gem. Rn Zivilkammer

24 (18) 20. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VR inlg Dr. Gröner RLG Winckler R inlg (kr. A.) Jäger (½) RAG Dr. Bauer a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus einer Heilbehandlung oder aus einer tierärztlichen Behandlung im Turnus mit der 15. Zivilkammer. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit diese im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). d) Erstinstanzliche Streitigkeiten gem. Rn 9a f), soweit diese bis zum anhängig geworden sind. 21. Zivilkammer

25 (19) 21. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzerin: VR inlg Praast-Dieterich RLG Titze R in Arnold a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist - im Turnus mit der 6., 8., 12., 14. und 25. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. Die 25. Zivilkammer wird jedoch zusätzlich bei jedem 30. Durchgang doppelt berücksichtigt. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 20. Zivilkammer

26 (20) 22. Zivilkammer: Vorsitzender: VR inlg Dr. Benner (½) - zugl. 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - stv. Vorsitzender: Beisitzer: RLG Trauthig - zugl. 3. ZK (½ und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - RLG Dr. Richter Reuschle - zugl. 3. ZK (½) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus mit der 3., 16. und 18. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig ist. Die 3. und 22. Zivilkammer werden dabei nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt; die 3. Zivilkammer wird zudem bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 9. Zivilkammer

27 (21) 23. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Ade (3/5) - zugl. Ausbildungsleiter (2/5) - stv. Vorsitzender: Beisitzerin: RLG Dr. Krauss (½) - zugl. 7. ZK (½) - R inlg Fahrner (½) a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Von der Zuteilung nach a) und b) ausgenommen sind Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soweit sie nicht den Streitgegenstand eines bereits bei der 23. Zivilkammer anhängigen Hauptsacheverfahrens betreffen. 28. Zivilkammer

28 (22) 24. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzerin: VRLG Schreiber RLG Dr. Beck RLG Dr. Oberscheidt a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Amtsgerichtsbezirk Backnang (Zuteilung nach Rn 101). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie. Das sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz über Ansprüche - aus der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von Computern sowie Computer- und IT- Software, soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von Maschinen und Anlagen sind, - aus Unterrichtsverträgen betreffend die Benutzung von Computern (Hardware und Software), - im Zusammenhang mit dem Internet, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits Fragen des Zugangs oder des Betriebs des Internets betrifft, - auch sonst aus dem Gebiet der Telekommunikation ( 3 Nr. 22 TKG), sofern der Schwerpunkt auf Fragen der Technologie liegt oder im TKG oder TMG geregelte Rechtsfragen betrifft. Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag steht. Sie gilt dagegen nicht, soweit es sich um Streitigkeiten - aus Versicherungsvertragsverhältnissen oder - über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) handelt. e) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen), die urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf Computer- und IT-Software betreffen. f) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 24. Zivilkammer nach Rn e) fallen würde. 2. Zivilkammer

29 (23) 25. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Rose (½) - zugl. 43. KfH (½) - stv. Vorsitzende: R inlg Dr. Keuffel-Hospach (0,3) Beisitzerin: R in Dr. Recknagel (½) - zugl. 6. ZK (½) - R inag de Vries (0,3) a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 c) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 d) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 d) zuständig ist - im Turnus mit der 6., 8., 12., 14. und 21. Zivilkammer, wobei die 6., 14. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. Die 25. Zivilkammer wird jedoch zusätzlich bei jedem 30. Durchgang doppelt berücksichtigt. c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), in denen die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) als Klägerin oder Beklagte beteiligt ist. d) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 25. Zivilkammer nach c) fallen würde. e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 18. Zivilkammer

30 (24) 26. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VR inlg Gaa R inlg Dr. Blaich R inlg Wiedmer a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) sowie aus Versicherungsverträgen für solche Geschäfte und aus sonstigen Transportversicherungen. 27. Zivilkammer

31 (25) 27. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Seichter R inlg Columbus N.N. a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus - der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie - der Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen, Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinen von Land- und Forstwirten oder anderen, nach 4 des Steuerberatungsgesetzes zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten, soweit sie beratend in steuerrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden sind. - der Tätigkeit nach 6 des Steuerberatungsgesetzes - der Honorarforderung von Rechtsanwälten, soweit sie ausschließlich steuerberatend tätig geworden sind und nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen. Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter ( 129 bis 147 InsO). 26. Zivilkammer

32 (25a) 28. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Dr. Wittig (0,25) - zugl. 32. KfH (0,1) und 38. KfH - stv. Vorsitzende: Beisitzerin: R inlg Dr. Freund (½) R in Dr. Reimold (¾) RLG Dr. Böhle a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Rechtsstreitigkeiten aus Ansprüchen auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden. 7. Zivilkammer

33 II. Kammern für Handelssachen (26) 31. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Dr. Schmidt a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus mit der 33. bis 38., 40., bis 44. KfH gem. Rz. 108 a; diese Zuständigkeit ist keine Besondere Zuständigkeit im Sinne der Rz. 88, 107. c) Die in 13 Abs. 2 Nr. 1-7a) und Nr der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren. d) Die in 13 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz. Bei Eingang des ersten Antrags zu einer Strukturmaßnahme, zu der bislang noch kein Spruchverfahren anhängig war, werden der 31. Kammer für Handelssachen, unabhängig von der Zahl der weiteren zu derselben Maßnahme eingehenden Anträge, acht Verfahren in den Turnuszuteilungen gem. Rn 107 und 108 (allgemeiner Turnus) und zwei Verfahren im Turnus gem. Rn. 108a (Bauturnus) angerechnet. e) Sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse ( 95 Abs. 1 Nr. 4 a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts. f) Die in 15a Nr. 2 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. g) T-Sachen und Entscheidungen gem. 143, 147 FGG. 35. Kammer für Handelssachen

34 (27) 32. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Dr. Wittig (1/10) - zugl. 28. ZK (¼) und 38. KfH (0,65) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 31. Kammer für Handelssachen (28) 33. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Dr. Fuchs (½) a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 40. Kammer für Handelssachen (29) 34. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Dr. Pientka a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 31. Kammer für Handelssachen

35 (30) 35. Kammer für Handelssachen Vorsitzender: VRLG Wetzel a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). c)) Verfahren betr. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger Vollstreckungstitel sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung der Anerkennung oder der Zulassung der Zwangsvollstreckung in Zivil- oder Handelssachen, soweit der Vorsitzende oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist. 34. Kammer für Handelssachen (31) 36. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Oechsner a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 37. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen 43. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen

36 (32) 37. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Groner-Köhn (½) - zugl. RDG-Referentin (¼) - a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 36. Kammer für Handelssachen (33) 38. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Dr. Wittig (0,65) - zugl. 28. ZK (0,25) und 32. KfH (0,1) - a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 35. Kammer für Handelssachen (34) 39. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Stefani (1/10) - zugl. 11. ZK (9/10) - Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und Kammer für Handelssachen

37 (35) 40. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Hinderer a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 33. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen 44. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen (36) 41. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Rzymann (½) - zugl. 17. ZK (½) - a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108, mit Ausnahme von OH-Verfahren. b) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des 102 des Energiewirtschaftsgesetzes. c) Kennzeichenstreitsachen nach 140 des Markengesetzes. d) Rechtssachen auf dem Gebiet des Designrechts. 35. Kammer für Handelssachen

38 (37) 42. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: N.N. a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 41. Kammer für Handelssachen (38) 43. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Rose (½) - zugl. 25. ZK (½) - a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 36. Kammer für Handelssachen (38a) 44. Kammer für Handelssachen Vorsitzende: VR inlg Heper (½) a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rz. 26 b). 40. Kammer für Handelssachen

39 III. Strafkammern 1. Große Strafkammern (39) 1. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VR inlg Rieker-Müller R inlg Fuchs (¾) R inlg Göb - zugl , 22. und 23. SK - Ri Bebek a) Schwurgerichtssachen gem. 74 Abs. 2 GVG in einem gesonderten Turnus der 1. und 9. Strafkammer b) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens sowie Beschwerden in Bußgeldsachen in einem gesonderten Turnus der 1., 5., und Strafkammer. 9. Strafkammer

40 (40) 2. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VR inlg Rieberg - zugl SK - R inlg Alexander (½) - zugl SK - RLG Spieth (½) - zugl. 4. SK (½) - R in Rock Jugend- und Jugendschutzsachen i. S. der 41, 33b Abs Alternative JGG, 26 Abs. 1, 74b, 74f Abs. 2 GVG, einschließlich Beschwerdesachen, wenn ein Jugendgericht erstinstanzlich entschieden hat, sowie sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen - in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer für erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen, wobei die 4. Strafkammer nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird. - in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer jeweils für Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts sowie Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen, wobei die 4. Strafkammer nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird. 3. Strafkammer

41 (41) 3. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzerinnen: VRLG Holzhausen - zugl SK - RLG Kemmner (¾) - zugl SK - RinLG Pfeiffer (½) - zugl SK - R in Theil Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus. 4. Strafkammer (42) 4. Strafkammer: Vorsitzende: VR inlg Eßlinger-Graf (0,8) - zugl SK - stv. Vorsitzende: Beisitzer: R inlg Bartels (½) - zugl SK - R inlg Uihlein - zugl SK - RLG Spieth (½) - zugl. 2. SK (½) - Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus. 2. Strafkammer

42 (43) 5. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzerin: VR inlg Baisch RLG Bäßler R in Heckmann a) Erstinstanzliche Strafsachen einschließlich Verfahren nach 74f Abs. 2 GVG in einem gesonderten Turnus der 5., 7., 8. und Strafkammer, b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 7. Strafkammer (44) 6. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Necker - zugl. 56. SK - R inlg Forster - zugl. 56. SK - Ri Niefer a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. 74c GVG in einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13., 14. und 20. Strafkammer. Nach jeder 6. Zuteilung an die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen wird die 14. Strafkammer im Turnus einmal nicht berücksichtigt. b) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. 74c GVG in einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13. und 20. Strafkammer. 10. Strafkammer

43 (45) 7. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Gless stv. Vorsitzender: R in LG Nebl-Pflügner (0,5) - zugl. 16. SK (0,5) - Beisitzer: R in dos Reis Rodrigues R in LG von Schmettow (0,5) - zugl. 16. SK (0,5) - a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40. c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 17. Strafkammer (45a) 8. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Tormählen (0,5) - zugl. HSK 1a (0,5), 2a - Stv. Vorsitzende: R inlg Maser (0,25) - zugl. HSK 1a (0,25), 2a - Beisitzerinnen: R inlg Ansel (0,5) - zugl. HSK 1a (0,5) - R in Kavanozis (½) R in Bourgun (0,3) - zugl. 18. (0,25) und 23. (0,2) SK - a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Staatsschutzsachen i.s.d. 74a GVG, soweit eine Entscheidung der 18. Strafkammer aufgehoben wurde. c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 18. Strafkammer

44 (46) 9. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Hahn RLG Klotz RLG Rummel - zugl. 21., 22. und 23. SK sowie Referent für die eingehende Rechtshilfe - R in Pöllmann a) Schwurgerichtssachen gem. Rn 39 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 1. Strafkammer (47) 10. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Schwarz - zugl. 60. SK - stv. Vorsitzender: R in LG Gihr (3/4) - zugl. Presse (1/4) - Beisitzerinnen: R in Gebert (1/2) - zugl. Präsidialrichterin Straf (1/4) und Presse (1/4) und 14. SK - R in Leonhardt a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus. 6. Strafkammer

45 (48) 11. Strafkammer Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzerin: VRLG Dr. Martis - zugl. 61. SK - R inlg Sannwald (½) -zugl. 61. SK - R in Krämer a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 44 a) im Turnus b) Beschwerden und Anträge gemäß Rn 44 b) im Turnus 20. Strafkammer (48a) 12. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VR inlg Lamberti - zugl. 22. (½), 35. SK (0,1 und 39. SK (0,4) - R inlg Göb - zugl. 1., 21., 22. und 23. SK - N.N. Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 (2. Spiegelstrich) im Turnus. 4. Strafkammer

46 (49) 13. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Dr. Maurer - zugl. 63. SK - R inlg Buck - zugl. 63. SK und Leiterin der Führungsaufsichtsstelle - Ri Dr. von Trotha a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus. 14. Strafkammer (50) 14. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: N.N. R inlg Monz - zugl. 64. SK - Beisitzer: R in Dr. Gebert - zugl. Präsidialrichterin Straf (1/4) und Presse (1/4) und 10. SK (0,5) - a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus. b) Beschwerden gegen Entscheidungen in Kosten- und Gebührensachen. c) Entscheidungen nach 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG. 13. Strafkammer

47 (51) 16. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Friedrich stv. Vorsitzende: R inlg von Schmettow (0,5) - zugl. 7. SK (0,5) - Beisitzer: R inag Hall R in LG Nebl-Pflügner (0,5) - zugl. 7. SK (0,5) - a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. c) Entscheidungen gem. 77 Abs. 3 GVG. d) Entscheidungen der Strafkammer als oberstes Gericht über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ( 4, 14, 15, 19 StPO). e) Verfahren nach den Württ.Bad. Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom (Reg.Bl. S. 205) und vom (Reg.Bl. S. 68). f) Die in 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Sachen nach einer weiteren Entscheidung gem. 354 Abs. 2 StPO, wenn auch die nach Rn 113 i) zuständige Schwurgerichtskammer bereits entschieden hat (Auffangschwurgericht). 19. Strafkammer (52) 17. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: VR inlg Neher-Klein RLG Hillenbrand Beisitzer: RLG Stengel (0,3) - zugl. FG-Referent (0,7) - R in Reinke a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus c) Strafvollstreckungskammer im Sinne von 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG (nur für Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes gem. 462a, 463 StPO i.v.m. 454 StPO 5. Strafkammer

48 (53) 18. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VR inlg Haußmann RLG Posselt - zugl. stv. Leiter der Führungsaufsichtsstelle - RLG Böckenhoff R in LG Bourgun (0,25) - zugl. 8 SK (0,3) und 23. SK (0,2) - a) Staatsschutzsachen i.s. des 74a GVG sowie solche nach einer Verweisung gem. 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO, soweit eine Entscheidung der 7. Strafkammer aufgehoben wurde. b) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. d) Beschwerden und sonstige Anträge in Staatsschutzsachen gem. 74a Abs. 1-3 GVG. 8. Strafkammer

49 (54) 19. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzerin: VRLG Geiger RLG Dr. Tetzlaff R inag Koblinger a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen, soweit eine besondere Zuständigkeit nach Rn 113 k) nicht besteht. c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 16. Strafkammer (55) 20. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Wenzler - zugl. 70. SK - R inlg Dr. Geist (½) - zugl. 70. SK - R inlg Ellinger (½) Ri Fesefeldt a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus. b) Erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40, soweit diese bis zum anhängig geworden sind. c) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus, soweit diese bis zum anhängig geworden sind. d) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus. e) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus, soweit diese bis zum anhängig geworden sind. 2. Strafkammer (nur Verfahren nach b) 8. Strafkammer (nur Verfahren nach c und e) 11. Strafkammer im Übrigen

50 Strafvollstreckungskammern (56) 21. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Peterke (½) - zugl. 40. (½) SK - R inlg Göb - zugl. 1., 12., 22. und 23. SK - RLG Rummel - zugl. 9., 22. und 23. SK - Strafvollstreckungskammer im Sinne von 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG a) für Entscheidungen nach den 462a, 463 StPO, Buchstaben A - M, soweit nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist, b) für alle sonstigen Entscheidungen, soweit nicht die 22. oder 23. SK zuständig sind. 23. Strafkammer nach Maßgabe der Rn 125 Abs. 2 (5. Gruppe)

51 (57) 22. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: VR inlg Lamberti (½) - zugl. 12., 35. SK (0,1) und 39. SK (0,4) - R inlg Göb - zugl. 1., 12., 21. und 23. SK - Beisitzer: RLG Rummel - zugl. 9., 21. und 23. SK - a) Strafvollstreckungskammer im Sinne von 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG, soweit der Verurteilte im Vollzugskrankenhaus oder in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg aufgenommen oder die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart aufgrund früher dort vollstreckter Strafhaft begründet ist, ausgenommen Entscheidungen nach 50 Abs. 5, 109, 138 Abs. 2, Abs. 3 Strafvollzugsgesetz. Die Kammer ist außerdem für alle Entscheidungen nach 119a Strafvollzugsgesetz zuständig. b) Strafkammer gem. 74a Abs. 4 GVG für die Anordnung von Maßnahmen nach 100c StPO, ebenso für die Anordnung von Maßnahmen nach 23 LPolG. 21. Strafkammer nach Maßgabe der Rn 125 Abs. 2 (5. Gruppe)

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