Im Spannungsfeld zwischen Gestaltung und Recht Das Urheberrecht des Architekten. von. RA Prof. Dr. Ulrich Werner und RA Frank Siegburg
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1 Im Spannungsfeld zwischen Gestaltung und Recht Das Urheberrecht des Architekten von RA Prof. Dr. Ulrich Werner und RA Frank Siegburg HECKER WERNER HIMMELREICH Köln Leipzig Berlin Düsseldorf Rechtsanwälte Partnerschaft Sachsenring Köln Tel.: 0221 / Fax: 0221 / Mail: we@hwhlaw.de Themen Wann sind Planungen und deren Realisierung urheberrechtsschutzfähig? Was ist vom Urheberrechtsschutz erfasst? Sind Veränderungen und Abriss von urheberrechtsgeschützten Werken möglich? Das Plagiat: Klau am Bau Urheberrechtsschutz und Ästhetik Rechtsfolgen bei Verletzung des Urheberrechts 2 1
2 Urheberrechtsschutz setzt voraus eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung (mit Darlegungsmitteln der Kunst, BGHZ 24, 55, 63) eine überdurchschnittliche Gestaltungshöhe (Herausragen aus dem Alltagsschaffen) eine Individualität: schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad, Darstellung von etwas Neuem und Besonderem, Einmaligkeit, Hervortreten eines individuellen Gestaltungswillens, unverwechselbare Gestaltung, abweichend von der nicht geschützten Masse des Alltäglichen, des Banalen Erkennbarkeit der Handschrift des Architekten (BGHZ 24, 55, 63) einen ästhetischen Gehalt Maßgebliche Kriterien zum Urheberrechtsschutz Werkvoraussetzungen: originell, eigenschöpferisch, individuell, überdurchschnittliche Gestaltungshöhe 2
3 Urheberrechtsschutz kann erfassen Planunterlagen (auch Flächenplanungen etc.) Bauwerke Konstruktionszeichnungen, also technische Zeichnungen Machbarkeitsstudien Pläne aus Wettbewerben und Workshops Sachverständigengutachten sowie auch Einzeldetails der Fassadengestaltung des Dachaufbaus der Zuordnung und Differenzierung bestimmter Baumaterialien oder Gebäudeteile der Einordnung in die Umgebung einer Grundrisslösung oder der Zuordnung von Einzelgebäuden 5 64 UrhG Allgemeines Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (Todesfall des Architekten vor 1942) 6 3
4 7 UrhG Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes = natürliche Person juristische Person / Handelsgesellschaft (GmbH, AG etc.) oder Verein 7 8 UrhG Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) 4
5 Miturheber Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks oder auf dem Original des Werks der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie auch im Verhältnis zueinander bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werks angesehen. OLG Hamm, Miturheber Regelungsbedarf: 1. Im Gesellschaftsvertrag bei Planungsgesellschaften (GbR, ARGE) 2. Dienstverträgen 10 5
6 43 UrhG Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Arbeitsvertragliche Regelung: 1. Der Arbeitnehmer übertragt dem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht (Vorausverfügung) ( 31 III UrhG) 2. Der Arbeitnehmer verzichtet auf das Benennungsrecht ( 13 S. 2 UrhG) 6
7 Vervielfältigung (Nachbau) 16, 23 UrhG steht nur dem Urheberarchitekten zu (unter Berücksichtigung von Treu und Glauben) 13 Begriffsbestimmungen in der Rechtsprechung Besonderer ästhetischer Wert Maßgeblicher ästhetischer Gesamteindruck Eigentümlicher ästhetischer Wert Mindestgrad an ästhestischem Gehalt Ästhetischer geistiger Gehalt Ästhetischer Überschuss (RG) Ferner: Schönheitsgefühl, Harmonie wohltuend, gefällig 7
8 Kein Schutz urheberrechtlich nicht geschützter Werke Grundsätzlich nicht nach: 1. Bereicherungsrecht 812 BGB 2. Deliktsrecht 823, 826, 1004 BGB 3. Unlauterer Wettbewerb (UWG) Änderung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Eigentümer Maßstab: 39 UrhG und 14 UrhG 8
9 39 UrhG Änderungen des Werkes (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk,... nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig. 14 UrhG Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. 9
10 Kollision von Urheberinteressen Eigentümerinteressen Erhaltung des Werkes in seiner unveränderten individuellen Gestalt Freie Nutzung des Eigentums Gebrauchszweck: Erhalt, Sicherung oder Verbesserung seines Eigentums durch Erweiterungen/Umbau, Instandsetzungen, Reparaturen, Anpassung an Bauvorschriften, technische Modernisierung Lösung über: Interessenabwägung gemäß 39 UrhG. Je geringer die künstlerische Individualität (Rang eines Werkes), desto größer die Eingriffsmöglichkeiten Abwägungskriterien Künstlerischer Rang des Bauwerks Qualitative und quantitative Stärke des Eingriffs in das Bauwerk Technische Notwendigkeit des Eingriffs (Mängelbehebung, Erweiterung, Anpassung an den technischen Fortschritt) Art des Bauwerks (Wohnhaus, Fabrik oder Bürogebäude Dringlichkeit der Änderung Restliche Schutzdauer 10
11 Übliche Änderungsklausel bei urheberrechtlich geschützten Bauwerken Der AG darf die Planung für die im Architektenvertrag beschriebene Baumaßnahme ohne Mitwirkung des AN nutzen und ändern. Der AG ist auch befugt, spätere Umgestaltungen, Um- und Erweiterungsbauten bzw. Änderungen ohne Zustimmung des AN vorzunehmen. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht des AN ergibt. 21 Hauptbahnhof Berlin Architekt Gerkan./. Deutsche Bahn AG LG Berlin, NZBau 2007, 324 Urteil des Landgerichts Berlin: Die Änderung von Gewölbedecke zur Flachdecke stellt eine Entstellung dar. Das Interesse des Architekten an der Umsetzung seiner Planung überwiegt hier gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn
12 Abriss eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks Rechtlich zulässig? oder Schärfste Form der Beeinträchtigung (Vernichtungsverbot) i.s.d. 14 UrhG? 23 Urheberrechtsschutz Ensemble: Einzelgebäude = Elemente eines geschützten Gesamtwerkes - kompositorische Anordnung - Anordnung und Zuordnung in Landschaft = eigentümlich - ungewöhnliche Einfügung in die Landschaft als eigenschöpferische Architektenleistung (BGH, ZUM 1988, 245, 246) Prüfung bei schützenswerter Ensemblewirkung: - ob Teilabriss die urheberrechtlich geschützte Gesamtkonzeption, d.h. Schützenswerte Idee der Gesamtanlage, beeinträchtigt - verbliebene Rest hat noch Aussagekraft, der an Ursprung erinnert? - Teilvernichtung liegt vor, wenn Rest des Ensemble auf bestimmte Merkmale des früheren Werkes hindeutet. 12
13 Verwertungsrecht des Auftraggebers Keine Regelung im Vertrag: Konkludente Übertragung wenn mindestens Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt werden Bei Beauftragung Leistungsphasen 1 bis 9 (Vollarchitektur) im Zweifel erst mit Erfüllung der Leistungen Workshop Teilnahmebedingungen Nach Abschluss des Workshops räumen die Workshopteilnehmer alle Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz sowie sonstige Schutzrechte der Gemeinde... ein. Der Gemeinde... steht die uneingeschränkte Verwendung des Entwurfs zu. Insbesondere ist die Gemeinde... berechtigt, die Entwürfe der Workshopteilnehmer - soweit erforderlich - umzugestalten und zu verändern. 13
14 Sach- und Rechtsmangel ( 633 BGB) 633 Abs. 1 BGB Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Verletzung von Urheberrechten = Mangel der Planung Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren Musterbedingungen des GDV: 4 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten. D.h.: Kein Versicherungsschutz bei der Verletzung von Urheberrechten 14
15 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Standesrecht der Architekten 22 des Baukammergesetzes vom Die Mitglieder der Architektenkammer sind insbesondere verpflichtet, 10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
16 101a UrhG Anspruch auf Vorlage und Besichtigung, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht
17 Im Spannungsfeld zwischen Gestaltung und Recht Das Urheberrecht des Architekten von RA Prof. Dr. Ulrich Werner und RA Frank Siegburg HECKER WERNER HIMMELREICH Köln Leipzig Berlin Düsseldorf Rechtsanwälte Partnerschaft Sachsenring Köln Tel.: 0221 / Fax: 0221 / Mail: we@hwhlaw.de 17
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