ausgegeben am: Brandschutzordnung aufgestellt nach DIN 14096, Teil A bis C Stand: April 2015 Brandschutzordnung

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1 1 von 22 der Flughafen Köln/Bonn GmbH A_ docx

2 2 von 22 Inhaltsverzeichnis Allgemeines und Geltungsbereich 3 I. DIN 14096, Teil A 3 Muster und Aushänge 3 II. DIN 14096, Teil B 4 1. Brandverhütung Brand- und Rauchausbreitung 7 3. Flucht- und Rettungswege Melde- und Löscheinrichtungen Verhalten im Brandfall 9 6. Brand melden 9 7. Alarmsignale und Anweisungen beachten In Sicherheit bringen Löschversuche unternehmen Besondere Verhaltensregeln 12 III. DIN 14096, Teil C Allgemeines Aufgaben des Brandschutzbeauftragten der Flughafen Köln/Bonn GmbH Aufgaben der Geschäftsbereichs-/ Stabsstellen-/ Abteilungsleiter, Brandschutzhelfer und 14 Brandschutzbeauftragten ansässiger Firmen/Behörden 3.1 Aufgaben der Geschäftsbereichs-/ Stabsstellen-/ Abteilungsleiter Aufgaben der Brandschutzhelfer Zusätzliche Aufgabe der benannten Brandschutzbeauftragten ansässiger Firmen/Behörden Alarmierungsplan Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte Löschmaßnahmen Vorbereitungen für den Einsatz der Nachsorge 17 IV. Inkrafttreten 17 Anlagen 1., Teil A Sammelplatzverzeichnis Alarmierungsplan Ergänzende Handlungsanweisungen zum Cologne Bonn Cargo Center (CBCC), Kennzeichnung nach Baugenehmigung Cargo Speditions Center (CSC) 22 A_ docx

3 3 von 22 Allgemeines und Geltungsbereich Ein Brand kann katastrophale Folgen haben. Immer wieder ist bei der Rekonstruktion solcher Ereignisse festzustellen, dass Brände auf vermeidbare Ursachen, wie den unsachgemäßen Umgang mit offenem Feuer, Fahrlässigkeit oder die Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften u.ä. zurückzuführen sind. Hierbei ist besonders anzumerken, dass eine unmittelbare Gefährdung von Personen nicht durch Brandwärme zu erwarten ist, sondern vielmehr eine Gefährdung durch den sich ausbreitenden Brandrauch vorstellbar ist, der eine Orientierung im Raum erschwert und der mit seinen Anteilen an toxischen Gasen zu akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Die soll daher einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung des Brandschutzes leisten, indem sie durch betriebsbezogene Informationen und Verhaltensregeln das Brandschutzbewusstsein jeden einzelnen Mitarbeiters fördert. Die besteht aus 3 Teilen: TEIL A: Aushang (Mitarbeiter, Besucher, Gäste) TEIL B: für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben (alle Mitarbeiter) TEIL C: für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Wer das Gelände der Flughafen Köln/Bonn GmbH betritt, befährt und benutzt, ist den Vorschriften dieser und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen der und der Flughafengesellschaft verpflichtet. (Anmerkung: Mieter oder Betreiber eigener Anlagen wird es freigestellt, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Form einer anderen einzuführen, sofern die des Flughafens nicht unterlaufen wird.) Auftragnehmer, die mit Arbeiten auf dem Gelände der Flughafen Köln/Bonn GmbH betraut worden sind, sind vor Erteilung des Auftrages auf das Bestehen der hinzuweisen und vertraglich zur Einhaltung der zu verpflichten. Die Auftragnehmer haben sicherzustellen, dass sie und die für sie tätigen Auftragsausführenden mit dem Inhalt der vertraut sind und den Vorschriften der Folge leisten, sowie die Weisungen der und der Flughafengesellschaft beachten. I. DIN 14096, Teil A Muster und Aushänge Die DIN Teil A ist Bestandteil der Aushänge. Ein Muster befindet sich als Anlage in dieser. In den Arbeitsbereichen sind entsprechende Aushänge an gut sichtbarer Stelle angebracht. A_ docx

4 4 von 22 II. DIN 14096, Teil B Regelungen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben (alle Mitarbeiter) 1. Brandverhütung Es ist notwendig, bestimmte Vorsorgemaßnahmen gegen ein Schadenfeuer zu treffen und Verhaltensweisen, die geeignet sind, Brände zu verhindern und die möglichen Auswirkungen von Brandwärme und Brandrauch zu begrenzen, immer wieder zu trainieren. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, durch größte Aufmerksamkeit und Einhaltung des vorbeugenden Brandschutzes zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Sie haben sich über die Brandgefahr am Arbeitsplatz und der Umgebung sowie über die Maßnahmen bei Eintreten eines Brandfalles zu informieren. Jährliche Wiederholungen zu den Inhalten der sind durch den Vorgesetzten zu veranlassen. Sollte es erforderlich sein, kann die Unterweisung auch bei der Neuaufnahme der Tätigkeit im Unternehmen erfolgen. Die geschulten Mitarbeiter haben schriftlich nach Abschluss der Unterweisung ihre Teilnahme zu bestätigen. In allen Gebäuden der Flughafen Köln/Bonn GmbH besteht ein generelles Rauchverbot, das Rauchen ist nur in den zugewiesenen und ausgeschilderten Bereichen erlaubt. Zuwiderhandlungen können personalrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wichtige Voraussetzungen zur Brandverhütung sind Ordnung und Sauberkeit Staubablagerungen können, auch wenn sie in der Zusammensetzung aus nichtbrennbaren Komponenten bestehen, unter ungünstigen Umständen, etwa einer plötzlichen Verwirbelung durch Zugluft, explosionsähnlich verbrennen. Staubablagerungen sind daher zu vermeiden und vorhandene zu beseitigen. Abfälle, wie Altpapier, Kartonagen, ölverschmutzte Lappen u.ä., sind aus den Arbeitsbereichen grundsätzlich zu entfernen und nur in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu geben. Es darf keine heiße Asche oder sonstige erhitzte Materialien in die Abfallbehälter gegeben werden. Altbatterien sind gesondert zu sammeln. A_ docx

5 5 von 22 Brandentstehungsmöglichkeiten durch Zündquellen, wie der Umgang mit offenem Feuer, Beleuchtungsgeräten, Heizplatten, Warmlufterzeuger, u.a. elektrische Geräte sind einzuschränken, zu kontrollieren und die Betriebsanweisungen der Hersteller zu beachten. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind einzuhalten. Die Aufstellung und Benutzung anderer als durch das Unternehmen zur Verfügung gestellter elektrischer Geräte ist ohne Genehmigung durch den Vorgesetzten und Prüfung durch das Elektrofachpersonal untersagt. Weichen Brandschutzeinrichtungen (Sprinkleranlagen, Löschanlagen, Feuerlöscher etc.) von ihrem ordnungsgemäßen Zustand ab, so ist hierüber sofort die, 42 48, die Serviceleitstelle 119 sowie die zuständige Fachabteilung des Betriebes zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn Beschädigungen jeder Art an den Brandschutzeinrichtungen feststellbar sind, die freie Zugänglichkeit zu den Brandschutzeinrichtungen nicht mehr gewährleistet ist oder Flucht- und Rettungswege in ihrer Nutzbarkeit, z. B. durch das Abstellen von Gegenständen o.ä. beeinträchtigt werden. Mängel an elektrischen Installationen und Anlagen in Bezug auf Anzeichen für Schmorgerüche u.ä. sind sofort über Notruf 112 zu melden. Das gleiche gilt für überhitzte elektrische Leitungen. Es ist unverzüglich mit der Ursachenermittlung zu beginnen. Falls erforderlich, ist sofort Elektrofachpersonal hinzuzuziehen und der betreffende Bereich durch das Elektrofachpersonal frei zu schalten. Jegliche Reparaturen und Revisionen dürfen ausschließlich von den dazu befugten Personen durchgeführt werden. Nach Arbeitsschluss ist dafür zu sorgen, dass die Beleuchtung und alle elektrischen Geräte, soweit dies betriebsbedingt möglich ist, abgeschaltet werden. Sicherheits- und Telekommunikationseinrichtungen bleiben dauernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden. Die Revision der ortsbeweglichen und ortsunbeweglichen elektrischen Geräte ist auf der Grundlage der entsprechenden VDE-Richtlinien regelmäßig durchzuführen. Schweißarbeiten, Trennschleifarbeiten, Heißarbeits-Verfahren sowie sonstige feuergefährliche Arbeiten sind nur zulässig, wenn von der eine Heißarbeitserlaubnis erteilt wurde. Derartige Arbeiten sind eine Woche vor Arbeitsbeginn mittels Formblatt Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten auf dem Flughafen Köln/Bonn der zu melden. A_ docx

6 6 von 22 Eine Ausnahme bildet die Durchführung zuvor genannter Arbeiten in Werkstätten und an dafür vorgesehenen Schweißplätzen. Mitarbeiter, in deren Arbeitsplatzbereichen solche Heiß- oder sonstige feuergefährliche Arbeiten ausgeführt werden, sind hierüber in Kenntnis zu setzen und zu erhöhter Aufmerksamkeit gegenüber wahrnehmbaren brandbegleitenden Erscheinungen wie Brandgeruch, Rauchentwicklung, Erhitzung von Materialien, feuerähnlichen Lichterscheinungen u.ä. aufgefordert. Leicht entflammbare und brandgefährliche Stoffe sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu behandeln und nur in den dafür eingerichteten und geeigneten Lagerräumen vorzuhalten. Eine Verarbeitung dieser Stoffe darf nur nach den vom Hersteller empfohlenen Betriebsvorschriften erfolgen. Es ist ein ausreichender Luftwechsel in den betroffenen Räumen zur Verhinderung von zündund explosionsfähigen Atmosphären aus Stoff-/ Luftgemischen zu gewährleisten. Dieses gilt insbesondere für großflächige Beschichtungs- bzw. Verlegarbeiten mit diesen Stoffen, wie z. B. dem Verkleben von Fußböden oder andere Beschichtungsverfahren. Vor Beginn der Arbeiten ist neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die zu informieren. Werden am Arbeitsplatz brennbare Flüssigkeiten benötigt, so sind diese nur in den dafür zugelassenen Gefäßen aufzubewahren. Diese Gefäße müssen dichtschließend sein. Die Mengen an brennbaren Flüssigkeiten dürfen am Arbeitsplatz nur in den für die Ausführung der Arbeit unbedingt erforderlichen Mengen vorgehalten werden. Die Lagerung des Tagesbedarfs darf nur in den hierfür zugelassenen Farbsicherheitsschränken erfolgen. Bei Feueralarm ist die Arbeit einzustellen und nach dem Räumungsaufruf das Gebäude zu verlassen. A_ docx

7 7 von Brand- und Rauchausbreitung Die Brandschutz- und Rauchschutztüren sind grundsätzlich ständig geschlossen zu halten. Dieses gilt insbesondere für die Zugänge zu den Treppenräumen. Diese sind als Fluchtwege ausgelegt und müssen im Brandfall rauchfrei bleiben. Dies wird durch selbsttätiges Schließen der Türen erreicht. Aus diesem Grund dürfen Brandschutz- und Rauchschutztüren nicht mit Keilen, Aschenbechern oder ähnlichem offen gehalten werden. Jeder, insbesondere die Flughafen-Mitarbeiter, sind verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Türen nicht blockiert sind. Eine Ausnahme bilden Brandschutztüren mit bauaufsichtlich zugelassener Feststelleinrichtung. Diese halten im normalen Betrieb die Türen ständig auf. Auch diese Türen dürfen aus Gründen der Funktionssicherheit nicht verstellt oder verkeilt werden. Sie dürfen ebenfalls nicht außer Betrieb gesetzt werden. Brandschutztüren mit Selbstschließeinrichtungen befinden sich im Zugang zu jedem Treppenraum und den Verbindungen zu den anderen Gebäudeteilen sowie an Zugängen zum Kellergeschoss. Nach dem Räumungsaufruf ist beim Verlassen der Räume darauf zu achten, dass alle Fenster und Türen geschlossen, jedoch nicht verschlossen werden. 3. Flucht- und Rettungswege Die Flucht- und Rettungswege sind im Gebäude durch die gesetzlich erforderliche Beschilderung ausgewiesen. Personen, wie z. B. Kunden, Fluggäste und deren ortsunkundige Angehörige sind auf die Beschilderung bei gegebenem Anlass von den Ortskundigen besonders aufmerksam zu machen. Im Brandfalle ist dem ausgeschilderten Verlauf der Fluchtwege zu folgen. Es ist nicht gestattet, die angebrachte Beschilderung in unberechtigter Weise zu entfernen, zu ändern oder durch das Aufstellen von Regalen u.ä. abzudecken. Eine regelmäßige Kontrolle erfolgt durch die. Aufzüge dürfen im Brandfalle nicht benutzt werden. Es besteht Erstickungsgefahr. Die Flucht- und Rettungswege sind ständig freizuhalten und dürfen nicht, etwa durch das Abstellen von Gegenständen, Frachtgut oder durch Einbauten, versperrt werden. Auch das Abstellen von Gepäckstücken, etwa durch Kunden oder deren Angehörige, ist nicht zu dulden. Ortskundige Personen sollen die Kunden auf die daraus resultierenden Gefahren hinweisen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass abgestellte Betriebsmittel oder Gepäckstücke die vorgeschriebene nutzbare Breite der Flucht- und Rettungswege, hier besonders im Zugangsbereich von Türen, nicht beeinträchtigen. A_ docx

8 8 von 22 Auch nur kurzfristiges Abstellen im Bereich von Flucht- und Rettungswegen darf nicht geduldet werden. Erforderlichenfalls sind zum Abstellen der Gegenstände und für deren Beförderung Umwege und ein erhöhter Zeitaufwand zu berücksichtigen. Ausgänge und Zugänge von Flucht- und Rettungswegen dürfen nicht verschlossen sein und müssen jederzeit von innen zu öffnen sein. Die Feuerwehreinsatzwege, die Aufstell- und Bewegungsflächen, insbesondere die Ausfahrten der Feuerwache sowie die Zufahrten zu den Objekten bzw. zu den Parkplätzen, sind ständig freizuhalten. Ortsunkundige Kraftfahrzeugführer sind von Ortskundigen einzuweisen und zum Verlassen ihres Halteplatzes zu bewegen, wenn sie einen Notausgang oder einen anderen Fluchtwegbereich beeinträchtigen. Parkende Fahrzeuge vor und auf Flucht- und Rettungswegen, im absoluten Haltverbot sowie auf Feuerwehrzufahrten- und Bewegungsflächen werden zu Lasten des Fahrzeugführers bzw. Halters unverzüglich abgeschleppt. 4. Melde- und Löscheinrichtungen Bei Ausbruch eines Brandes ist umgehend die, danach der Vorgesetzte zu alarmieren. Die Meldung erfolgt über manuelle Brandmelder (Handfeuermelder), Bündelnotruf oder Telefon-Notruf 112 (internes Telefonnetz des Flughafen Köln/Bonn GmbH). Die Verständigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt durch die. Löscheinrichtungen sind u.a. installierte Wandhydranten, aufgehängte Feuerlöscher und aufgestellte sonstige Feuerlöschgeräte. Jedem Mitarbeiter wird empfohlen, sich regelmäßig über die aushängenden Flucht- und Rettungspläne zu informieren und gezielt Lösch- und Meldeeinrichtungen aufzusuchen, die auf diesen Plänen verzeichnet sind. A_ docx

9 9 von 22 Ortsunkundige Personen werden ihre Fluchtversuche an denen des Betriebspersonals ausrichten. Daher hat das Betriebspersonal Vorbildfunktion. Jeder Mitarbeiter trägt somit eigene Verantwortung für die Erreichbarkeit der Notausgänge. Jeder Mitarbeiter sollte sich in seinem Arbeitsbereich die Standorte der Feuerlöscher sowie der Meldeeinrichtungen (Telefone und Handfeuermelder) einprägen und sich mit den Betriebsanleitungen vertraut machen. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten im Bereich der Verwaltung und zehn Prozent bei den technischen Berufen, ist in der Regel ausreichend. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen. 5. Verhalten im Brandfall Im Brandfall ist Ruhe zu bewahren. Unüberlegtes Handeln führt zu Panik! Im Brandfall sind folgende Maßnahmen erforderlich: 1. Brand sofort der über Telefon Notruf 112 (internes Telefonnetz Flughafen) oder Bündelnotruf melden oder Handfeuermelder betätigen. 2. Personen in Sicherheit bringen. 3. gefährdete Personen warnen und hilflose Personen mitnehmen. 4. Türen schließen. 5. Löschversuche unternehmen, ohne sich selbst zu gefährden. 6. bei Eintreffen der diese einweisen und nicht behindern. 7. den Anweisungen der ist unbedingt Folge zu leisten. 8. den festgelegten Sammelplatz aufsuchen und auf weitere Anweisungen durch die Vorgesetzten oder der warten. 6. Brand melden Eine Brandmeldung über Telefon oder Bündelnotruf muss folgende Angaben enthalten und sollte ruhig und überlegt abgegeben werden: Wo brennt es? Was brennt? Wie viel brennt? Welche Gefahren bestehen? Warten, bis alle Rückfragen von der gestellt sind und das Gespräch von der beendet wird. A_ docx

10 10 von Alarmsignale und Anweisungen beachten Bei einem Brand erfolgt die Alarmierung in den Arbeitsbereichen durch Rundspruchanlage, Hupen, Blitzleuchten oder durch mobile Alarmeinrichtungen wie z. B. Megaphone. Die Information der über die gegenwärtige Situation erfolgt durch den Alarmierenden oder eine ortskundige Person. Nach Eintreffen der trifft der Einsatzleiter die alleinigen Anweisungen. Die ist neben der Information über etwaige Vermisste auch über die Erfordernis zur Bergung der betriebswichtigen Sachwerte aufzuklären. 8. In Sicherheit bringen Berechtigt zur Anweisung einer Räumung ist der Einsatzleiter der, sowie zu deren Unterstützung der Einsatzleiter der Polizei. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann erfolgen, wenn es gilt, eine akute Gefährdung von Personen abzuwenden und die noch nicht eingetroffen ist. In diesem Falle kann eine Räumung eigenverantwortlich auch durch die Flughafensicherheit/SI bzw. von vorher eingewiesenen Personen erfolgen. Die Aufforderung zur Räumung erfolgt über die Rundspruchanlage oder Alarmierungshupen. Der Aufforderung zur Räumung ist Folge zu leisten. Mitarbeiter an Lärmarbeitsplätzen sind ggf. durch Berühren der Person auf die eingetretene Situation und aufleuchtenden Blitzleuchten aufmerksam zu machen. Es sind von Betriebsangehörigen alle Fenster und Türen eigenverantwortlich zu Beginn der Räumung zu schließen. Im Brand- bzw. Gefahrenfall ist die Arbeit sofort zu unterbrechen, Maschinen und Geräte abzuschalten, der Arbeitsbereich zu verlassen und sich über die ausgeschilderten Fluchtwege ohne Panik ins Freie zu begeben. Die Vorgesetzten und die Sicherheitsbeauftragten / Brandschutzhelfer ansässiger Firmen stellen sicher, dass alle Mitarbeiter der Aufforderung zur Räumung Folge leisten. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, ortsunkundige Personen besonders zu betreuen. Ortsunkundigen Personen ist unaufgefordert der nächste Rettungsweg oder der nächste Notausgang zu zeigen. Alle ortskundigen Personen sind hierzu verpflichtet. Behinderten Personen oder Verletzten ist hierbei größtmögliche Hilfestellung zu leisten. Es sind dann die in der Anlage aufgeführten Sammelplätze aufzusuchen. Eine Auflistung der jeweiligen Sammelplätze ist im Anhang hinterlegt. Die und der Vorgesetzte informieren die Betriebsangehörigen regelmäßig über den nächstgelegenen und aufzusuchenden Sammelplatz. Vermisste Personen sind dem jeweiligen Vorgesetzten zu melden, der diese Information dann an den Einsatzleiter der oder den Einsatzleiter der Polizei weitergibt. Die entscheidet über die weitere Vorgehensweise. A_ docx

11 11 von 22 Es ist besonders auf kleine Kinder und ältere Menschen zu achten. Diese Personengruppen zeichnen sich häufig durch Fehlverhalten in Brandsituationen aus, da sie vor Schreck wie gelähmt und somit zu keiner weiteren Reaktion mehr fähig sind. Kinder verstecken sich häufig. Hierzu eignen sich Schränke, Dekorationen, Sitzgruppen, Nischen unter Treppen und auch kleine Räume. Jeder hat bei Räumungsalarm daher verstärkt auf diese Personengruppen zu achten und während der Räumung auch die bodennahen Einrichtungsgegenstände oder Einbauten nach vermissten Personen abzusuchen, soweit dies zeitlich möglich ist. Räumungen von Arbeitsbereichen, die nicht unmittelbar durch einen Brand betroffen sind, werden mittels Zuruf durch die bekannt gegeben. Weitere Durchsagen / Alarmsignale sind zu beachten. Nach Auslösung und Einleitung der Räumung der betreffenden Arbeitsbereiche sind ausschließlich die ausgeschilderten Fluchtwege und Treppenräume zu benutzen oder aber ggf. Notleitern, die außen an den Gebäuden angebracht sind. Aufzüge dürfen im Brandfall unter keinen Umständen als Fluchtweg genutzt werden. Beim Benutzen der Aufzüge im Brandfall kann deren Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt sein, so dass akute Erstickungsgefahr in den Aufzugskabinen besteht. Während der Räumung sind alle Aufzüge auf ein eventuelles Nichterreichen von Geschossen und eingeschlossene Personen hin zu überprüfen, soweit dies zeitlich möglich ist. Auffälligkeiten sind dem Einsatzleiter der unbedingt mitzuteilen. Die Sammelplätze (siehe Sammelplatzverzeichnis, Anlage 2) haben alle Mitarbeiter eines vom Brandfall oder Räumungsfall betroffenen Arbeitsbereiches aufzusuchen. Das Durchzählen der eingetroffenen Mitarbeiter auf dem Sammelplatz und Unterrichtung der Einsatzkräfte über vermisste Personen erfolgt durch den jeweiligen Vorgesetzten. Eine Mitteilung an die muss sofort von demjenigen erfolgen, der Kenntnis davon hat, dass Personen in eine Fluchtwegrichtung gelaufen sind, die in einen verqualmten Bereich führt oder die vom Brand /-rauch eingeschlossen sind bzw. in der eine weitere Brand- und Rauchbildung zu erwarten ist. Personen, die in Räumen vom Brand /-rauch eingeschlossen sind, sollen sich in der Hocke in Bodennähe fortbewegen. Weiterhin sollen sich die vom Brand /-rauch eingeschlossenen Personen an den Fenstern den Einsatzkräften der bemerkbar machen. 9. Löschversuche unternehmen Brennende Personen mit Decken, Mänteln, Feuerlöscher oder sonstigen geeigneten Materialien oder durch Wälzen auf dem Boden löschen. Entstehungsbrände unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Löschgeräten bekämpfen. Wenn mehrere Feuerlöscher zur Verfügung stehen, diese gleichzeitig einsetzen. A_ docx

12 12 von 22 Löschversuche ohne Gefährdung der eigenen Person unternehmen, möglichst aus einer Deckung heraus löschen und auf gesicherte Rückzugswege achten. Bei der Verwendung von Feuerlöschern folgende Handhabung beachten: 1. Handfeuerlöscher aus der Halterung entnehmen. 2. Handfeuerlöscher zum Brandort bringen und entsichern. 3. Schlauch fest in die Hand nehmen. 4. Schlagknopf oder Handrad betätigen. 5. Feuerlöscher erst am Brandort betätigen. 6. Durch Druck auf die Löschpistole strömt das Löschmittel aus. 7. Wenn möglich, sollen Restlöschmittel in den Kleinlöschgeräten zum Ablöschen möglicher Nachzündungen in den Behältern belassen werden. 10. Besondere Verhaltensregeln Jeder Brand ist der und anschließend dem zuständigen Vorgesetzten bzw. seinen Stellvertretern zu melden. Dieser hat hierüber die in jedem Falle zu unterrichten. Ist es nicht möglich, ein Schadenfeuer mit den zur Verfügung stehenden Löschgeräten und -mitteln zu löschen, so ist der Gefahrenort zu verlassen und auf das Eintreffen der zu warten. Die eingesetzten Melde- und Löscheinrichtungen müssen nach Gebrauch wieder unverzüglich zum Einsatz vorbereitet und auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden. Feuerlöscher sind nach einer Inbetriebnahme einer brandschutztechnischen und einer sicherheitstechnischen Prüfung durch die zu unterziehen, bevor sie wieder an ihren Standorten aufgehängt werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor Wiederinbetriebnahme nach einem Brand durch eine Fachabteilung oder Elektro-Fachfirma einer Prüfung auf Betriebssicherheit zu unterziehen. Serverräume, Schalträume und Räume welche mit einer Gaslöschanlage ausgestattet sind und in deren Räumen es zu einem Schadensereignis gekommen ist, dürfen erst nach Beendigung des Einsatzes und dem Freimessen durch die wieder durch Berechtigte betreten und in Betrieb genommen werden. Weitere Verhaltensregeln auf dem Flughafen Köln/Bonn sind in der Flughafenbenutzungsordnung aufgeführt! A_ docx

13 13 von 22 III. DIN 14096, Teil C Regelungen für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben 1. Allgemeines Federführend und verantwortlich für den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes auf dem Flughafen Köln/Bonn ist der Brandschutzbeauftragte der Flughafen Köln/Bonn GmbH. Er wird durch die Geschäftsführer der Flughafen Köln Bonn GmbH ernannt. Baumaßnahmen, Brandschutzkonzepte sowie Brandschutzgutachten sind mit dem Sachgebietsleiter Gefahrenvorbeugung der FKB (02203 / ) abzustimmen. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Brandschutzes bei Neu-/ Umbau-/ Instandhaltungsmaßnahmen am Flughafen Köln/Bonn, besteht folgender organisatorischer Ablauf: bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen: muss ein Bauantrag gestellt werden, welcher eine Stellungnahme der beinhaltet. bei nicht-baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen: erfolgt grundsätzlich eine Stellungnahme durch die. Alle auf dem Flughafen Köln/Bonn ansässigen Firmen und Behörden müssen ebenfalls einen verantwortlichen Brandschutzbeauftragten gegenüber der Flughafen Köln/Bonn GmbH benennen. Grundlage sind alle einschlägigen Vorschriften, Gesetze und Verordnungen. Ziel ist es, dass Brandschutzmaßnahmen innerhalb der einzelnen Firmen und Behörden überprüft und eingehalten werden. Die Daten des benannten Brandschutzbeauftragten sind der unaufgefordert zum Anfang eines Jahres sowie bei Umbenennungen mitzuteilen. 2. Aufgaben des Brandschutzbeauftragten der Flughafen Köln/Bonn GmbH Der Brandschutzbeauftragte der Flughafen Köln/Bonn GmbH führt auf dem gesamten Gelände und in allen Gebäuden des Flughafens Brandschutzbegehungen durch. Zur Unterstützung stehen ihm entsprechend ausgebildete Mitarbeiter der zur Verfügung. Er und seine Mitarbeiter sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu diesem Zwecke zu betreten. Aufforderungen, die der Beseitigung einer konkreten als auch abstrakten Gefahr dienen (z.b. Rettungswege versperrt, Brandlasten in Treppenräumen etc.), sind unverzüglich Folge zu leisten. Brandschutzschulungen werden durch die durchgeführt. Sie bildet Mitarbeiter des Betriebes sowie von Firmen und Behörden zu Brandschutzhelfern und darüber hinaus aus. Hierzu stehen entsprechend qualifizierte Mitarbeiter der des Flughafens Köln/Bonn zur Verfügung. A_ docx

14 14 von Aufgaben der Geschäftsbereichs-/ Stabsstellen-/ Abteilungsleiter, Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragten ansässiger Firmen/Behörden 3.1 Aufgaben der Geschäftsbereichs-/ Stabsstellen-/ Abteilungsleiter Der Geschäftsbereichs-/ Stabsstellen-/ Abteilungsleiter oder eine von ihm beauftragte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die Einweisung und jährliche Belehrungen der Mitarbeiter in die, tangierende Bestimmungen bei Arbeitsaufnahme (z. B. Heißarbeitserlaubnisschein etc.) und die regelmäßige Teilnahme der Mitarbeiter an den Brandschutzausbildungen organisiert und sichergestellt sind. Die unterwiesenen Mitarbeiter haben die Teilnahme an der Belehrung zur gegenzuzeichnen. Der Geschäftsbereichs-/ Stabsstellen-/ Abteilungsleiter oder eine von ihm beauftragte Person ist weiterhin verantwortlich für: die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter über die. die regelmäßige Entsendung (alle 2-3 Jahre gemäß JAR-OPS) zu Brandbekämpfungsübungen, die von der angeboten werden. die schriftliche Dokumentation über die Teilnahme der Mitarbeiter an o.g. Übungen. die Einhaltung des Rauchverbots. die ständige Kontrolle der Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen sowie das Vorhandensein von Brandschutz- und Fluchtwegbeschilderungen. die Freihaltung von Unterflur-, Überflur- und Wandhydranten. die Freihaltung der Feuerwehrzufahrten und -umfahrten zu Objekten und Gebäuden. die Freihaltung der Aufstell- und Bewegungsflächen für die. die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen bei Neubauten, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen. die Genehmigung von Arbeiten mit besonderen Gefahren (z.b. feuergefährliche Arbeiten) durch Ausstellung eines dafür geeigneten Erlaubnisscheins. die Durchführung von Brandschutz- und/oder Räumungsübungen. die Information des Einsatzleiters der über die Bergung von wichtigen Betriebsmitteln. die Kontrolle der bei Räumungen auf den Sammelplätzen eingetroffenen Mitarbeiter und Information des Einsatzleiters der über vermisste Personen. 3.2 Aufgaben der Brandschutzhelfer Der Brandschutzhelfer nimmt an den Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen teil und unterstützt den Geschäftsbereichs-/ Stabsstellen-/ Abteilungsleiter im Themenbereich Brandschutz. Inhalte der Ausbildung sind gemäß der ASR A2.2 hier beispielhaft aufgeführt: - Abläufe der betrieblichen Brandschutzorganisation - Grundzüge des vorbeugenden Brandschutz - Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen A_ docx

15 15 von 22 - Gefahren bei feuergefährlichen Arbeiten Ergänzend hat er auf folgende Themen mit zu achten: - die Freihaltung von Hydranten - die Freihaltung der Feuerwehrzufahrten sowie der Aufstellflächen - die Vollzähligkeit an den Sammelplätzen - dass die Feuerwehr eingewiesen wird Im Nachgang kann er Schwerpunktthemen im Bereich Brandschutz übernehmen. Ein Beispiel hierfür kann sein, dass er im Rahmen der regelmäßigen Rundgänge mit darauf achtet, dass alle Einrichtungen zur Brandbekämpfung noch verplombt sind usw. 3.3 Zusätzliche Aufgabe der benannten Brandschutzbeauftragten ansässiger Firmen/Behörden Einhaltung von fristgerechten Wartungen und notwendigen Reparaturen an Brandschutzund Sicherheitseinrichtungen, sofern diese im Aufgabenbereich liegen. Alle Mitarbeiter/innen sollten im Umgang mit den Einrichtungen zur Brandbekämpfung unterwiesen sein und sind verpflichtet Brände zu melden und, wenn keine eigene Gefährdung vorliegt, diese auch in der Entstehungsphase zu bekämpfen. 4. Alarmierungsplan Der firmeninterne Alarmierungsplan wird von den Brandschutzbeauftragten der auf dem Flughafen Köln/Bonn ansässigen Firmen und Behörden in Anlehnung an die des FKB fortgeschrieben. 5. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte Die Aufforderung zur Räumung der betroffenen Arbeitsbereiche erfolgt durch Rundspruchanlagen, Hupen, Blitzleuchten oder durch mobile Alarmeinrichtungen (wie Megaphone) in den gefährdeten Bereichen. Die Entscheidung zur Räumung gefährdeter Bereiche trifft der Einsatzleiter der bzw. bei konkreter unmittelbarer Gefahrenlage die Polizei, die Flughafensicherheit/SI oder vorher eingewiesene Personen. Vorgesetzte als auch ortskundige Personen haben auf die Evakuierung/Räumung hinzuweisen und diese zu unterstützen. Eingeschlossene oder vermisste Personen sind sofort dem Einsatzleiter der zu melden. Das Abschalten oder das in einen sicheren Betriebszustand bringen von besonderen Betriebseinrichtungen, wie Förderanlagen, Füllanlagen, elektrische Anlagen oder deren Komponenten erfolgen A_ docx

16 16 von 22 in Absprache mit dem Einsatzleiter der sowie der jeweiligen Fachabteilung. Die Abschaltung als auch die Wiederinbetriebnahme erfolgt durch die Fachabteilung. Besondere Aufmerksamkeit gebührt im Brandfall den Personenaufzügen. Es ist damit zu rechnen, dass diese im Brandfall entgegen allen Vorschriften doch als Flucht- und Rettungswege genutzt werden. Daher sind alle Aufzüge auf ein eventuelles Nichterreichen eines Geschosses und auf darin eingeschlossene Personen zu überprüfen. 6. Löschmaßnahmen Ortskundige Personen nehmen die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Betrieb. Im Zuge dieser Maßnahme sind offenstehende Fenster und Türen, insbesondere in Flucht- und Rettungswegen, zu schließen. Ein Löschangriff mit Feuerlöschern oder Wandhydranten ist von diesen noch vor dem Eintreffen der ohne Gefährdung der eigenen Person durchzuführen. 7. Vorbereitungen für den Einsatz der Der Vorgesetzte oder sein Beauftragter haben die Brandstelle sowie deren Umgebung für einen wirksamen Löschangriff durch die freizumachen. Die Aufstell- und Bewegungsflächen dürfen nicht eingeschränkt sein und es ist ggf. dafür Sorge zu tragen, dass sie freigemacht werden. Fahrzeugführer von Anlieferfahrzeugen, ortsunkundige Kraftfahrzeugführer o.a. sind, wenn nötig, einzuweisen oder zum Verlassen dieser Flächen aufzufordern. Gleiches gilt für die Löschwasserentnahmestellen auf dem betriebsinternen Gelände. Vor Eintreffen der sind Lotsen zum Einweisen der auf dem Gelände (von der Feuerwehrhauptzufahrt entlang dem Weg bis zur Brandstelle) zu postieren, um einen möglichst raschen und gezielten Löschangriff durch die zu gewährleisten. Informationsmaterial, Personallisten, Gefahrstoffkataster, besondere Schlüssel sind evtl. für die bereitzustellen. Ergänzend sind mögliche Löschwasserrückhalteeinrichtungen und nichtautomatische Löscheinrichtungen - soweit erforderlich - in Betrieb zu nehmen. Sind gemäß Baugenehmigung Feuerwehrpläne erforderlich, wird die zur Freigabe dieser Feuerwehrpläne mit eingebunden. Die Lagerorte für Generalschließungen und Stofflisten mit gefährlichen Stoffen, die im Betrieb gehandhabt werden, müssen der auf Anfrage mitgeteilt werden. Die ausgebildeten Ersthelfer übernehmen im Bedarfsfall die medizinische Versorgung der Personen auf den Sammelplätzen bis zum Eintreffen der medizinischen Rettungskräfte. A_ docx

17 17 von Nachsorge Nach einem Brandereignis ist dafür Sorge zu tragen, dass die Einsatzstelle zur möglichen Ursachermittlung bis zur Freigabe durch die ermittelnde Behörde nicht verändert wird. Dazu zählt auch, dass die Einsatzstelle für Unbefugte in der Zugänglichkeit gesperrt wird. In Betrieb genommene Brandschutzeinrichtungen oder gegebenenfalls auch Teilbereiche, sind von der Fachabteilung oder aber von einem Fachunternehmen wieder einsatzbereit zu machen. IV. Inkrafttreten Diese wurde durch die Geschäftsführung der Flughafen Köln/Bonn GmbH unterzeichnet und tritt mit Erscheinen (Ausgabedatum) in Kraft. Sie ersetzt die vom sowie die Sonderbrandschutzordnung für das Gefahrgutzwischenlager Cologne Bonn Cargo Center, Kennzeichnung nach Baugenehmigung Cargo Speditions Center (CSC) vom A_ docx

18 18 von 22 Anlage 1 Notfall-Informationen für Ihren Arbeitsplatz Teil A Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brände verhüten Rauchverbote und Verbot zum Umgang mit offenem Feuer beachten 1. Brand melden Wo brennt es? Was brennt? Wie viel brennt? Welche Gefahren bestehen? Warten auf Rückfragen FKB Notruf Intern 112 Mobil Handfeuermelder 2. In Sicherheit bringen - Fenster und Türen schließen - Mitarbeiter warnen - Aufzug nicht benutzen - Gekennzeichneten Flugwegen folgen 3. Löschversuch unternehmen Nur, wenn gefahrlos möglich Feuerlöscher benutzen Brandeinrichtungen benutzen A_ docx

19 19 von 22 Anlage 2 Sammelplatzverzeichnis Flughafen Köln/Bonn GmbH Standort Sammelplatz Terminal 1 Stern B auf dem Vorfeld B Terminal 1 Stern C auf dem Vorfeld C Terminal 1 Bauteil L auf dem Zentralparkplatz / Parkhaus 1 Terminal 1 Bauteil M auf dem Zentralparkplatz / Parkhaus 1 Terminal 1 Bauteil R auf dem Zentralparkplatz / Parkhaus 1 Terminal 1 Starwalk, Sicherheitsbereich Vorfeld B/C Terminal 1 Bauteil L, Sicherheitsbereich Vorfeld C/D Terminal 1 Bauteil R, Sicherheitsbereich Vorfeld A Terminal 2 Sicherheitsbereich auf dem Vorfeld D Terminal 2 öffentlicher Bereich auf dem Zentralparkplatz / Parkhaus 2 Gepäckhalle A auf dem Vorfeld A VR-Gebäude Ringstraße, Rollweg B VR-Gebäude Parkplatz Kellergeschoss VC-Gebäude Frachtvorfeld TL- und Schulungsgebäude auf dem Betriebshof Betriebshof Dolly Werkstatt auf dem Betriebshof / Abstellfläche Tanklagerstraße Betriebshof KFZ Halle auf dem Betriebshof / Abstellfläche Tanklagerstraße Betriebshof Materiallager auf dem Betriebshof / Abstellfläche Tanklagerstraße Betriebshof Schlosserei auf dem Betriebshof / Abstellfläche Tanklagerstraße Betriebshof Werkstattgebäude auf dem Betriebshof / Abstellfläche Tanklagerstraße BL-Betriebsgebäude neben T2 auf dem rückwärtigen Parkplatz Cargo Centrum CBCC öffentlicher Bereich auf dem Parkplatz parallel zur Straße Cargo Centrum CBCC Sicherheitsbereich auf der Dolly-Parkfläche Veterinärstation Sicherheitsbereich auf der Dolly-Parkfläche CBCC Frachthalle 1 7 auf dem Frachthof und Vorfeld E UPS Verwaltungsgebäude auf dem Frachthof / Frachtparkplatz UPS Flugzeugteilelager neben dem Gebäude, auf der Parkfläche Technikfahrzeuge Fracht West UPS öffentlicher Bereich auf dem Parkplatz, stadtseitig A_ docx

20 20 von 22 Standort Sammelplatz Fracht West UPS Sicherheitsbereich auf dem Vorfeld W und V Fracht Nord DHL auf dem Parkplatz H3, stadtseitig Fracht Nord FedEx öffentlicher Bereich auf dem Parkplatz, stadtseitig Fracht Nord FedEx Sicherheitsbereich auf dem Vorfeld E Hangar 1 Vorplatz stadtseitig / Vorfeld V Hangar 2 Parkplatz stadtseitig / Vorfeld V Hangar 3 Parkplatz stadtseitig / Vorfeld V Hangar 6 Parkplatz stadtseitig / Vorfeld U Hangar 7 Parkplatz stadtseitig / Vorfeld U FKB Nebenverwaltung H2B Parkplatz stadtseitig neben H2B Zollgebäude auf dem Frachtparkplatz Speditionshalle auf dem Parkplatz, stadtseitig Verwaltung FKB auf dem Parkplatz FKB, stadtseitig neben H2B LSG auf dem Parkplatz, stadtseitig SCK / Gate Gourmet auf dem Parkplatz, stadtseitig DHL Parkplatz vor dem Eingang / Vorfeld E Verwaltungsgebäude CLH, auf dem hinteren Parkplatz Waldstraße altes Schulungsgebäude auf dem Parkplatz Betriebsrat Gerätepool / Gastankstelle auf der Abstellfläche Geräte gegenüber Waschhalle Verwaltung Germanwings Parkplatz neben dem Gebäude Bürogebäude Germanwingsstr. 6 LSG Ringeltaube Parkplatz gegenüber dem Eingang P3 vor dem Gebäude Nordallee, Parkhauszufahrt P5 Personalkontrolle auf dem Parkplatz, stadtseitig BACC / GAT auf dem Parkplatz, stadtseitig Tankdienstgebäude auf der Abstellfläche TW / Tor Station 1E Tanklager auf der Grünfläche Kontrollturm Bushaltestelle gegenüber A_ docx

21 21 von 22 Anlage 3 Flughafen Köln/Bonn GmbH - Alarmierungsplan - Abteilung / Firma / Behörde: Feuer Notfall / Unfall Notruf 112 Flughafensicherheit 113 Technische Störungen 119 WO ist WAS, Wie viel, Welche Gefahren - Warten! Wichtige Rufnummern Vorgesetzter / Leiter: Sicherheitsbeauftragter: Brandschutzbeauftragter: Name: Name: Name: Interne Stellen: Name: Name: Name: Externe Stellen: Name: Name: Name: Herausgeber: der Flughafen Köln/Bonn GmbH A_ docx

22 22 von 22 Anlage 4 Ergänzende Handlungsanweisungen für den Bereich des Cologne Bonn Cargo Center (CBCC), Kennzeichnung nach Baugenehmigung Cargo Speditions Center (CSC) Gemäß der Baugenehmigung des Cologne Bonn Cargo Center (CBCC) werden nachfolgende ergänzende Handlungsanweisungen für die/den Betreiber des CBCC gefordert. Über die allgemeine hinaus, sind die hier tätigen Mitarbeiter speziell im Gefahrgutlager/ Gefahrgutzwischenlager jährlich in folgenden Bereichen zu unterweisen: Für den möglichen Einsatz der ist eine Übersicht des Lagerbestandes im Gefahrgutlager sowie im Bereich des Gefahrgutumschlages bereit zu halten. Unterweisung/Einweisung im Umgang mit Gefahrgütern. Handhabung im Umgang mit den für den Gefahrgutumschlag vorgehaltenen Feuerlöscheinrichtungen. Die unterstützt den/die Betreiber auf Anforderung. Meldewege bei auftretenden Unregelmäßigkeiten im Gefahrgutumschlag. Der Umgang und die Verhaltensanweisung bei Auslösung der stationären Gaslöschanlagen, sowie die Bedeutung der Alarmhupen und Signalblitzleuchten. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. A_ docx

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