Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern

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1 Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern Vom 6. November 2007 (Staatsanzeiger Nr. 42 vom , S. 1790) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger v , Nr. 11, S. 549) Ordnung vom (Staatsanzeiger v , Nr. 5, S. 230) Ordnung vom (Staatsanzeiger v , Nr. 43, S. 1839) Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändert durch das Erste Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern am 18. April 2007 die folgende Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 18. Oktober 2007, Az.: 9526 Tgb.Nr. 114/06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit 2 Zweck der Bachelorprüfung 3 Hochschulgrad 4 Modularität 5 Umfang und Dauer des Studiengangs 6 Gliederung des Studiums 7 Aufbau der Prüfungen, Leistungsüberprüfung 8 Fristen für Modulprüfungen und Wiederholung von Studienmodulen 9 Prüfungsverfahren 10 Bachelorarbeit 11 Zulassung zur Bachelorprüfung 12 Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde 13 Zusatzfächer 14 Inkrafttreten Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen und femininen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit (1) Diese Fachprüfungsordnung regelt die fachspezifischen Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik an der TU Kaiserslautern. Fächerübergreifende Prüfungsregelungen sind in der allgemeinen Bachelorprüfungsordnung der TU Kaiserslautern (ABPO) festgelegt; insbesondere enthält sie Bestimmungen zu folgenden Aspekten: 1

2 - Leistungspunktesystem ( 5 ABPO) - Prüfungsausschuss und Prüfungsamt ( 6 ABPO) - Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer ( 7 ABPO) - Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen ( 8 ABPO) - Mündliche und schriftliche Prüfungen ( 9 und 10 ABPO) - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ( 19 ABPO) - Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung, Bescheinigungen ( 20 ABPO) - Zeugnis, Diploma Supplement, Bachelorurkunde ( 21, 22 und 23 ABPO) - Ungültigkeit der Bachelorprüfung ( 24 ABPO) - Informationsrecht der Kandidatin oder des Kandidaten ( 25 ABPO) (2) Für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik zuständig. 2 Zweck der Bachelorprüfung Mit der Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis als Ingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, grundlegende Zusammenhänge ihres oder seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, Problemstellungen der Elektrotechnik und Informationstechnik eigenständig zu lösen und mit dem erworbenen Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen. 3 Hochschulgrad Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Science, abgekürzt B.Sc. verliehen. Er kann mit dem Hochschulzusatz (TU KL) geführt werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird dem akademischen Grad auch die deutsche Übersetzung Bakkalaureus der Wissenschaft hinzugefügt. 4 Modularität (1) Die Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiengangs werden im Rahmen von Modulen, die Module im Rahmen von Lehrgebieten angeboten. (2) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen mit oder ohne Übungen, Praktika (Labore), Seminare, Projekte (Studienarbeiten) und betreutes eigenständiges Studium. Die Unterrichtssprache der Lehrveranstaltungen ist Deutsch oder Englisch. (3) Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen. Jede Lehrveranstaltung wird einem und nur einem Modul zugeordnet. Über die Zuordnung beschließt der Fachbereichsrat. (4) Module sollen innerhalb von zwei Semestern studierbar sein. Sie haben ein in Leistungspunkten nach dem ECTS-System (im Folgenden: LP) angegebenes Gewicht, das ihrem Aufwand entspricht. Neben der Anzahl der LP wird der Umfang der Module im direkten Kontaktstudium auch in Form von Semesterwochenstunden (im Folgenden: SWS) angegeben. Ein Modul hat in der Regel einen Umfang von 3 bis 12 LP bzw. 2 bis 10 SWS. (5) Ein Lehrgebiet setzt sich aus inhaltlich verwandten Modulen zusammen. Jedes Modul wird einem oder mehreren Lehrgebieten zugeordnet. Über die Zuordnung beschließt der Fachbereichsrat. 5 Umfang und Dauer des Studiengangs (1) Der Bachelorstudiengang umfasst Leistungen im Umfang von mindestens 210 LP, gegliedert in 2

3 - Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens 186 LP (bzw. 140 SWS), von denen mindestens 156 LP (bzw. 117 SWS) zu benoten sind, und - ein Industriepraktikum bestehend aus einem neunwöchigen Grundpraktikum und einem neunwöchigen Fachpraktikum, letzteres im Umfang von 12 LP, und - die Bachelorarbeit im Umfang von 12 LP. Das Studium wird mit dem letzten Teil der Bachelorprüfung abgeschlossen. (2) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Bachelorprüfung beträgt sieben Fachsemester. 6 Gliederung des Studiums (1) Das Bachelorstudium ist inhaltlich in Grund- und Hauptstudium gegliedert. 1. Das Grundstudium im Umfang von 96 bis 120 LP (bzw. 72 bis 90 SWS) umfasst die Studienmodule der Lehrgebiete - Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (MNG) Pflichtmodule (48-58 LP) - Grundlagen der Elektrotechnik und Informationstechnik (GEIT) Pflichtmodule (48-62 LP) sowie das industrielle Grundpraktikum, das vor Studienbeginn abgeleistet werden soll. 2. Das Hauptstudium im Umfang von 90 bis 114 LP (bzw. 58 bis 78 SWS) umfasst die Studienmodule der Lehrgebiete - Kernfächer (KF) Pflichtmodule (14-22 LP) - Fachspezifische Vertiefung eines Schwerpunktes (FV) LP davon Pflichtmodule im Umfang von LP und Wahlpflichtmodule im Umfang von 8-16 LP - Nichttechnische Fächer (NF) LP davon Pflichtmodule im Umfang von 4-8 LP und Wahlpflichtmodule im Umfang von 8-12 LP - das industrielle Fachpraktikum (FP) 12 LP - sowie die Bachelorarbeit (BA) 12 LP Grund- und Hauptstudium können zeitlich überlappend studiert werden. (2) Innerhalb der Lehrgebiete des Grundstudiums bestehen für die Studierenden keine Wahlmöglichkeiten. (3) Im Lehrgebiet Nichttechnische Fächer (NF) des Hauptstudiums regelt der Fachbereichsrat die Wahlmöglichkeiten. (4) Für alle Studierenden gehört das Lehrgebiet Kernfächer (KF) zum Pflichtteil des Hauptstudiums. Durch die Wahl eines Vertiefungsschwerpunktes des Hauptstudiums legt die oder der Studierende ihr oder sein Studienmodell fest. Der Fachbereichsrat bestimmt die wählbaren Vertiefungsschwerpunkte des Hauptstudiums und beschließt für jedes Studienmodell - einen Katalog von Pflichtmodulen innerhalb des gewählten Vertiefungsschwerpunktes und - einen Katalog von dazugehörenden fachspezifischen Wahlpflichtmodulen. Die Pflichtmodule und die fachspezifischen Wahlpflichtmodule bilden zusammen die Studienmodule des Lehrgebietes Fachspezifische Vertiefung eines Schwerpunktes (FV). 3

4 (5) Der Fachbereichsrat ernennt zu jedem Studienmodell eine oder einen im Auftrag des Prüfungsausschusses handelnde Modellberaterin oder handelnden Modellberater, die oder der die Studierenden bei der Auswahl von Modulen berät. Für die getroffene Auswahl von Modulen und für Änderungen der Auswahl benötigt die oder der Studierende das Einverständnis der Modellberaterin oder des Modellberaters. Dies gilt auch für die Anrechnung von Studienleistungen in den Lehrgebieten des Hauptstudiums, die an anderen universitären Hochschulen erbracht wurden. (6) Art und Umfang der Tätigkeiten und Leistungen, die zur Anerkennung der Industriepraktika erforderlich sind, regelt die Praktikantenordnung. 7 Aufbau der Prüfungen, Leistungsüberprüfung (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Leistungsüberprüfungen der Studienmodule, der Bachelorarbeit und dem Nachweis des abgelegten Industriepraktikums. (2) Die Vergabe von LP für ein Studienmodul setzt die erfolgreiche Teilnahme voraus. Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme gehört zu jedem Modul eine Leistungsüberprüfung. (3) Die Leistungsüberprüfungen richten sich nach der Art des Studienmoduls: 1. Enthält das Modul eine oder mehrere Vorlesungen, ist die Leistungsüberprüfung eine Modulprüfung grundsätzlich bestehend aus einer Prüfungsleistung. Gegenstand der Modulprüfungen sind die Stoffgebiete der den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen. Der Fachbereichsrat beschließt, welche Studienleistungen (z.b. Übungen, Zwischenklausuren) als Prüfungsvorleistung zu erbringen sind. Die Prüferin oder der Prüfer teilt dem Prüfungsamt mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mit, welche Studierenden die Vorleistungen erbracht haben. Bei Nichtbestehen der Modulprüfung bleibt die Zulassung zur Prüfung auch in nachfolgenden Semestern erhalten. 2. Im Falle von Seminaren, Projekten, Praktika (Laboren) und betreutem, eigenständigem Studium erstreckt sich die Leistungsüberprüfung auf veranstaltungsbegleitende Studienleistungen. Im Falle prüfungsrelevanter Studienleistungen wird eine Note vergeben. Im Falle nicht prüfungsrelevanter Studienleistungen entscheidet die Leistungsüberprüfung lediglich über die erfolgreiche Teilnahme ( 5 Abs. 3 ABPO). Eine Modulnote wird in diesem Fall nicht vergeben. (4) Die Dauer einer Modulprüfung richtet sich nach dem im Studienplan festgelegten Umfang des Moduls. Schriftliche Prüfungen haben i. d. R. eine Dauer von Minuten pro LP, mindestens jedoch eine Stunde und höchstens vier Stunden. Mündliche Prüfungen haben i. d. R. eine Dauer von 4-10 Minuten pro LP, mindestens jedoch 15 Minuten und höchstens 60 Minuten. (5) Die Prüfungen des Lehrgebietes Fachspezifische Vertiefung eines Schwerpunktes (FV) erfolgen bevorzugt mündlich, die der anderen Lehrgebiete schriftlich. Die Zulassung zur Modulprüfung kann gewisse Studienleistungen voraussetzen. Form und Dauer der Modulprüfung sowie erforderliche Studienleistungen zur Zulassung zur Prüfung müssen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Studienmoduls bekannt gegeben werden. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilen, ist die Gewichtung der Teile mit anzugeben. 8 Fristen für Modulprüfungen und Wiederholung von Studienmodulen (1) Zu jedem Modul, das durch eine Modulprüfung abgeschlossen wird, wird die Prüfung zweimal jährlich angeboten. (2) Jede Modulprüfung des Grundstudiums muss spätestens in dem Prüfungszeitraum, der im 5. Fachsemester beginnt, jede Modulprüfung des Hauptstudiums gemäß dem gewählten Studienmodell und der von der Studienmodellberaterin oder dem Studienmodellberater genehmigten Auswahl von Modulen spätestens in dem Prüfungszeitraum, der im 10. Fachsemester beginnt, erstmalig versucht werden. 4

5 (3) Wurde der Erstversuch einer Modulprüfung zur jeweils letzten zulässigen Frist nach Absatz 2 unternommen, muss die Wiederholungsprüfung spätestens ein Semester, sonst spätestens zwei Semester nach dem Erstversuch abgelegt werden. (4) Werden die in Absatz 2 und 3 genannten Fristen ohne triftigen Grund versäumt, gelten die versäumten Prüfungsleistungen und Wiederholungsprüfungen als erstmalig nicht bestanden. (5) Sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium können jeweils zwei Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden. Werden Zweitwiederholungen von mehr als zwei Modulprüfungen benötigt oder wird eine Zweitwiederholung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, ist die gesamte Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. (6) Der Prüfungszeitraum beginnt mit den beiden letzten Vorlesungswochen des jeweiligen Semesters und endet mit den beiden ersten Vorlesungswochen des nächsten Semesters (7) Wird im Rahmen der Prüfungen im Hauptstudium in einer Wiederholungsprüfung, deren Prüfungsmodus schriftlich ist, eine Klausurarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet, so wird eine ergänzende mündliche Prüfung (Ergänzungsprüfung) abgehalten. Dies gilt nicht für die Prüfungen der Module Theoretische Elektrotechnik I und Theoretische Elektrotechnik II. Die Ergänzungsprüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Der Termin der Ergänzungsprüfung wird vom jeweiligen Prüfer festgelegt und gleichzeitig mit der Note der Klausurarbeit durch Aushang bekannt gegeben. Die Ergänzungsprüfung muss unverzüglich, jedoch nicht früher als eine Woche nach Bekanntgabe der Note der Klausurarbeit erfolgen. Bei der Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber entschieden, ob die Kandidatin oder der Kandidat in dem betreffenden Fach die Note 4,0 oder eine schlechtere Note erhält. Gilt eine Klausurarbeit wegen Versäumnis oder aus anderen Gründen (s. 19, ABPO) als nicht bestanden, so findet keine Ergänzungsprüfung statt. 9 Prüfungsverfahren (1) Das Prüfungsamt legt die Termine zur Anmeldung und Durchführung schriftlicher Modulprüfungen in Abstimmung mit der zuständigen Prüferin oder dem zuständigen Prüfer fest und gibt sie rechtzeitig auf seinen Webseiten bekannt. (2) Das Prüfungsamt legt die Termine der mündlichen Modulprüfungen in Abstimmung mit der Prüferin oder dem Prüfer und der Kandidatin oder dem Kandidaten fest. Die Anmeldung soll spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann von einer Modulprüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn sie oder er ihren oder seinen Rücktritt dem Prüfungsamt persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin mitteilt. Weitere Regelungen zu Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstößen sind in 19 ABPO festgelegt. (4) Beurlaubte Studierende können nicht an Prüfungen teilnehmen. 10 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in begrenzter Zeit ein fachliches Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden lösen, die Ergebnisse schriftlich verständlich darstellen und in einem Vortrag erläutern kann. (2) Die Bachelorarbeit wird in der Regel auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik ausgegeben, betreut und bewertet. Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit durch die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer an die Kandidatin oder den Kandidaten erfolgt über das Prüfungsamt und wird dort mit Ausgabezeitpunkt aktenkundig gemacht. 5

6 (3) Das Thema ist auf eine reine Bearbeitungszeit von höchstens 10 Wochen auszulegen. Der Zeitraum von der Ausgabe der Bachelorarbeit bis zur Abgabe der Ausarbeitung darf maximal sechs Monate betragen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu sechs Wochen verlängern. (4) Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit sind, dass die Kandidatin oder der Kandidat alle LP des Grundstudiums und insgesamt mindestens 150 LP erbracht sowie das gesamte industrielle Fachpraktikum abgeleistet hat. Die Bestätigung über die Ableistung des Fachpraktikums ist durch Vorlage entsprechender Bescheinigung vom Praktikantenamt des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik nachzuweisen. (5) Die Ausgabe des Themas muss spätestens zu Beginn des 13. Fachsemesters erstmalig erfolgen. (6) Weitere Regelungen, insbesondere zur Rückgabe, Verlängerung, Bewertung und Wiederholung enthält 11 ABPO. 11 Zulassung zur Bachelorprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist mit der Einschreibung, spätestens vor Anmeldung zur ersten Leistungsüberprüfung schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1-3 ABPO beizufügen. (2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß 13 Abs. 2 ABPO. 12 Abschlusszeugnis, Bachelorurkunde (1) Nach Bestehen der Bachelorprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis sowie ein Diploma Supplement gemäß 21 ABPO ausgestellt. (2) Die im Zeugnis aufgeführte Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den mit LP gewichteten Noten der benotet eingebrachten Studienmodule und der Bachelorarbeit, wobei die Bachelorarbeit mit doppeltem Gewicht eingeht. Es können nur so viele Module in die Gesamtnote eingehen wie zum Erreichen von 210 LP erforderlich sind. (3) Nach bestandener Bachelorprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Bachelorurkunde gemäß 22 ABPO ausgestellt. 13 Zusatzfächer Das Ablegen von nicht verpflichtenden Prüfungs- und Studienleistungen (Zusatzfächern) ist nur mit Zustimmung der zuständigen Modellberaterin oder des zuständigen Modellberaters möglich. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Leistungsüberprüfungen werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis eingetragen. Sie werden jedoch nicht auf die Gesamtnote angerechnet. 14 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. Kaiserslautern, den 6. November 2007 Der Dekan des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik Prof. Dr. Steven L i u 6

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