Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen
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1 1. Zweck Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen Fassung 2013 Fassung 2015 Die vorliegenden Bedingungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank die Kommunikation zwischen dem Kunden und der Bank auf elektronischem Weg ( Electronic Banking ), dh. über - die bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekanntgegebenen Internetseiten der Bank oder - eine Datenkommunikationsleitung, über die der Kunde auf eigene Kosten unter Verwendung eines von der Bank zur Verfügung gestellten oder eines anderen Multi Bank Standard- Programms die Kommunikation mit dem Rechenzentrum der Raiffeisenbank aufbauen kann. Electronic Banking ermöglicht die Durchführung von Bankgeschäften (insbesondere von Zahlungsaufträgen zu den von der Teilnahme umfassten Konten) und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen zwischen der Bank und dem Kunden. Electronic Banking kann auch für Erklärungen zum Abschluss und im Rahmen von Verträgen verwendet werden, die die Bank mit ihrem Kunden abschließt bzw. abgeschlossen hat oder die sie dem Kunden mit Dritten (wie zb Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften) vermittelt. Der Kunde hat für seine rechtsverbindlichen Erklärungen die in Punkt 4. vorgesehenen Identifikationsmerkmale in die dafür vorgesehenen Eingabefelder einzugeben. Die konkret im Rahmen von Electronic Banking verfügbaren Dienstleistungen werden bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekannt gegeben. Die gegenständlichen Bedingungen gelten sinngemäß auch für Kunden, die fremde MBS-fähige Software verwenden (MBS = Multi Bank Standard). 1. Zweck Die vorliegenden Bedingungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank die Kommunikation zwischen dem Kunden und der Bank auf elektronischem Weg ( Electronic Banking ), dh über - die bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekanntgegebenen Internetseiten der Bank oder - eine Datenkommunikationsleitung, über die der Kunde auf eigene Kosten unter Verwendung eines von der Bank zur Verfügung gestellten oder eines anderen Multi Bank Standard- Programms die Kommunikation mit dem Rechenzentrum der Raiffeisenbank aufbauen kann. Electronic Banking ermöglicht die Durchführung von Bankgeschäften (insbesondere von Zahlungsaufträgen zu den von der Teilnahme umfassten Konten) und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen zwischen der Bank und dem Kunden. Electronic Banking kann auch für Erklärungen zum Abschluss und im Rahmen von Verträgen verwendet werden, die die Bank mit ihrem Kunden abschließt bzw. abgeschlossen hat oder die sie dem Kunden mit Dritten (wie zb Bausparkassen oder Versicherungsgesellschaften) vermittelt. Der Kunde hat für seine rechtsverbindlichen Erklärungen die in Punkt 4. vorgesehenen Identifikationsmerkmale in die dafür vorgesehenen Eingabefelder einzugeben. Die konkret im Rahmen von Electronic Banking verfügbaren Dienstleistungen werden bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekannt gegeben. Die gegenständlichen Bedingungen gelten sinngemäß auch für Kunden, die fremde MBS-fähige Software verwenden (MBS = Multi Bank Standard). 2. Voraussetzungen und Berechtigungen Für die Verwendung des von der Bank zur Verfügung gestellten Electronic Banking ist ein Konto bei der Bank erforderlich. Der oder die Inhaber des Kontos und die vom Kontoinhaber dazu autorisierten Zeichnungsberechtigten können im Rahmen ihrer vorgemerkten Berechtigungen über Electronic Banking Aufträge zum Konto erteilen oder Abfragen vornehmen. Darüber hinaus kann bei Kommunikation über die Datenkommunikationsleitung der Kontoinhaber noch Personen (natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, nachstehend Abfrage- /Übermittlungsberechtigte ) benennen, die die Möglichkeit haben, Abfragen zum Konto zu tätigen und Auftragsdaten zwecks Vorbereitung späterer Auftragserteilung durch dazu berechtigte Personen zu übermitteln. Abfrage- /Übermittlungsberechtigte können natürliche Personen benennen, die für sie in diesem Rahmen tätig werden. Der Kontoinhaber und alle der Bank im Sinne dieses Punktes 2. benannten Personen werden zusammen nachstehend als Verfüger bezeichnet. Die technischen Einrichtungen, über die auf das von der Bank zur Verfügung gestellte Electronic Banking zugegriffen wird, müssen den technischen Spezifikationen entsprechen, die die Bank dem Kontoinhaber bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekannt gibt. Die Datenfernübertragung mit der Bank über Datenkommunikationsleitung setzt in der Regel den Einsatz eines Multi-Bank Standard-Programms mit den Funktionalitäten 2. Voraussetzungen und Berechtigungen Für die Verwendung des von der Bank zur Verfügung gestellten Electronic Banking ist ein Konto bei der Bank erforderlich. Der oder die Inhaber des Kontos und die vom Kontoinhaber dazu autorisierten Zeichnungsberechtigten können im Rahmen ihrer vorgemerkten Berechtigungen über Electronic Banking Aufträge zum Konto erteilen oder Abfragen vornehmen. Darüber hinaus kann bei Kommunikation über die Datenkommunikationsleitung der Kontoinhaber noch Personen (natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, nachstehend Abfrage- /Übermittlungsberechtigte ) benennen, die die Möglichkeit haben, Abfragen zum Konto zu tätigen und Auftragsdaten zwecks Vorbereitung späterer Auftragserteilung durch dazu berechtigte Personen zu übermitteln. Abfrage- /Übermittlungsberechtigte können natürliche Personen benennen, die für sie in diesem Rahmen tätig werden. Der Kontoinhaber und alle der Bank im Sinne dieses Punktes 2. benannten Personen werden zusammen nachstehend als Verfüger bezeichnet. Die technischen Einrichtungen, über die auf das von der Bank zur Verfügung gestellte Electronic Banking zugegriffen wird, müssen den technischen Spezifikationen entsprechen, die die Bank dem Kontoinhaber bei Abschluss der Teilnahmevereinbarung bekannt gibt. Die Datenfernübertragung mit der Bank über Datenkommunikationsleitung setzt in der Regel den Einsatz eines Multi-Bank Standard-Programms mit den Funktionalitäten 2015 Seite 1
2 der neuesten Version des von der Bank angebotenen Programms voraus. Sollte die Teilnahme mit einer nicht von der Bank bezogenen multibankfähigen Fremdsoftware erfolgen, und diese Fremdsoftware eine Programmfunktion bieten, welche bei der von der Bank angebotenen Software nicht realisiert ist, besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Funktionalität durch die Bank. der neuesten Version des von der Bank angebotenen Programms voraus. Sollte die Teilnahme mit einer nicht von der Bank bezogenen multibankfähigen Fremdsoftware erfolgen, und diese Fremdsoftware eine Programmfunktion bieten, welche bei der von der Bank angebotenen Software nicht realisiert ist, besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Funktionalität durch die Bank. Erfolgt die Nutzung des Electronic Banking durch mobilen Datenaustausch über die von der Bank im Rahmen eines nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechts bereitgestellte, auf einem mobilen Endgerät gespeicherte Datenanwendungssoftware mit der Bezeichnung Raiffeisen Business Banking, können Abfragen zum Kontostand hinsichtlich der in das Electronic Banking eingebundenen Konten vorgenommen und / oder auf anderem Weg erfasste Zahlungsaufträge durch Eingabe einer TAN beauftragt werden. Für den Zugriff auf das Electronic Banking über Raiffeisen Business Banking sind Verfügernummer und PIN einmalig bei Installation auf dem mobilen Endgerät zu verwenden. Der Zugriff auf Raiffeisen Business Banking erfolgt in weiterer Folge durch Eingabe eines Passwortes, das der Kunde bei Installation von Raiffeisen Business Banking festlegt. 4. Identifikationsmerkmale Jeder Verfüger erhält von der Bank folgende Identifikationsmerkmale: - eine Verfügernummer - eine persönliche Identifikationsnummer (nachstehend PIN ) - nur einmal zu verwendende Transaktionsnummern (nachstehend TAN ) - bei Kommunikation über eine Datenkommunikationsleitung zusätzlich ein bei Beginn zu nennendes Passwort eine Benutzerkennung (vom Kontoinhaber festzulegen) ein vom Verfüger jederzeit änderbares Passwort (anfänglich vom Kontoinhaber festzulegen). Ist die Inanspruchnahme einzelner Anwendungen nur durch das Zusammenwirken mehrerer Verfüger möglich, muss die Autorisierung jeweils von den gemeinsam dispositionsberechtigten Verfügern veranlasst werden. Die PIN kann vom Verfüger über Electronic Banking jederzeit geändert werden. Neue TAN werden dem Verfüger von der Bank zeitgerecht auf dem in der Teilnahmevereinbarung festgelegten Weg zur Verfügung gestellt oder vom Verfüger mittels der von der Bank zur Verfügung gestellten Einrichtungen ermittelt. Die Bank kann mit dem Verfüger eine von der Teilnahmevereinbarung abweichende Übermittlungsart vereinbaren. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass der Verfüger über Electronic Banking die Übermittlung einer für einen bestimmten Auftrag benötigten TAN an einen vom Verfüger bekannt gegebenen Mobiltelefon-Anschluss abruft ( Raiffeisen smstan ). Für den Zugriff auf das von der Bank zur Verfügung gestellte Electronic Banking sind je nach Einstiegsart Bankleitzahl der Bank, Nummer des Kontos, Verfügernummer und die PIN oder der Benutzername, das Passwort und die PIN einzugeben. Bei Erteilung von Aufträgen sowie für andere verbindliche Erklärungen des Verfügers ist zusätzlich eine TAN einzugeben. Die Bank kann nach entsprechender Verständigung der Verfüger auch noch weitere Identifikationsmerkmale für den Zugriff, die Erteilung von Aufträgen und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen im Rahmen von Electronic Banking vorsehen. In welchem Umfang an Stelle von Verfügernummer, PIN und TAN bzw. Benutzername, Passwort und PIN auch eine 4. Identifikationsmerkmale Jeder Verfüger erhält von der Bank folgende Identifikationsmerkmale: - eine Verfügernummer - eine persönliche Identifikationsnummer (nachstehend PIN ) - nur einmal zu verwendende Transaktionsnummern (nachstehend TAN ) - bei Kommunikation über eine Datenkommunikationsleitung zusätzlich ein bei Beginn zu nennendes Passwort eine Benutzerkennung (vom Kontoinhaber festzulegen) ein vom Verfüger jederzeit änderbares Passwort (anfänglich vom Kontoinhaber festzulegen). Ist die Inanspruchnahme einzelner Anwendungen nur durch das Zusammenwirken mehrerer Verfüger möglich, muss die Autorisierung jeweils von den gemeinsam dispositionsberechtigten Verfügern veranlasst werden. Die PIN kann vom Verfüger über Electronic Banking jederzeit geändert werden. Neue TAN werden dem Verfüger von der Bank zeitgerecht auf dem in der Teilnahmevereinbarung festgelegten Weg zur Verfügung gestellt oder vom Verfüger mittels der von der Bank zur Verfügung gestellten Einrichtungen ermittelt. Die Bank kann mit dem Verfüger eine von der Teilnahmevereinbarung abweichende Übermittlungsart vereinbaren. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass der Verfüger über Electronic Banking die Übermittlung einer für einen bestimmten Auftrag benötigten TAN an einen vom Verfüger bekannt gegebenen Mobiltelefon-Anschluss abruft ( Raiffeisen smstan ). Für den Zugriff auf das von der Bank zur Verfügung gestellte Electronic Banking sind je nach Einstiegsart das Bundesland der Bank, Bankleitzahl der Bank, Nummer des Kontos, Bankleitzahl der Bank, Nummer des Kontos, Verfügernummer und die PIN oder der Benutzername, das Passwort und die PIN einzugeben. Darüber hinaus, bei dreifacher Falscheingabe der PIN, sind auch die IBAN oder Depotnummer und die Bankleitzahl der Bank einzugeben. Bei Erteilung von Aufträgen sowie für andere verbindliche Erklärungen des Verfügers ist zusätzlich eine TAN einzugeben Die Bank kann nach entsprechender Verständigung der Verfüger auch noch weitere Identifikationsmerkmale für den Zugriff, die Erteilung von Aufträgen und die Abgabe anderer verbindlicher Erklärungen im Rahmen von Electronic Banking vorsehen. In welchem Umfang an Stelle von Verfügernummer, 2015 Seite 2
3 von der Bank akzeptierte elektronische Signatur verwendet werden kann und welche elektronischen Signaturen die Bank akzeptiert, wird über Electronic Banking, insbesondere die dafür verwendete Internetseite der Bank, bekannt gegeben. Soweit in diesen Bedingungen auf Identifikationsmerkmale Bezug genommen wird, gilt die betreffende Bestimmung - soweit nicht anders gesagt - auch für die zur Signaturerstellung erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere eine Signaturkarte oder einen anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträger und eine Signatur-PIN). Ist ein Kontoinhaber Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, trägt er das Risiko der von der Bank unverschuldet nicht erkannten Verwendung der Identifikationsmerkmale durch Unbefugte. 6. Sorgfaltspflichten der Verfüger und Haftung Jeden Verfüger treffen nachstehende Sorgfaltspflichten: A. Die Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben. Ist Übermittlung der TAN über einen Mobiltelefonanschluss vereinbart, ist auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben. B. Die PIN ist regelmäßig zu ändern, mindestens aber alle 2 Monate. C. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von den Identifikationsmerkmalen haben könnte, hat der Verfüger unverzüglich die in Punkt 7. vorgesehenen Schritte zu setzen. D. Alle eingegebenen Daten sind vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. E. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum Electronic Banking der Bank besteht. F. Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und die Sicherheitshinweise sind einzuhalten. G. Die EDV-Einrichtungen, über die das Electronic Banking der Bank in Anspruch genommen wird, müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Es darf von ihnen keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) der Bank oder anderer Kunden schädigenden Einflüsse ( Viren u. Ä.) ausgehen. Software jeder Art darf nur von allgemein vertrauenswürdigen Anbietern bezogen werden. Der Kontoinhaber ist dafür verantwortlich, dass alle zu seinem Konto oder Depot als Verfüger vorgemerkten Personen diese Sorgfaltspflichten kennen und erfüllen. Aufträge der Verfüger werden zulasten des Kontos auf Rechnung des Kontoinhabers durchgeführt. Allfällige Überziehungen des Kontos werden im Rahmen des Electronic Banking auch zugelassen, wenn sie auf Verfügungen eines Zeichnungsberechtigten zurückgehen. Für derartige Überziehungen haftet der Kontoinhaber uneingeschränkt. 7. Sperre der Zugriffsberechtigung Die Sperre einer Zugriffsberechtigung kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Verfüger wie folgt beauftragt werden: - jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren Telefonnummer die Bank dem Kontoinhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite abrufbar ist, oder - zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Bank. In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit PIN und TAN bzw. Benutzername, Passwort und PIN auch eine von der Bank akzeptierte elektronische Signatur verwendet werden kann und welche elektronischen Signaturen die Bank akzeptiert, wird über Electronic Banking, insbesondere die dafür verwendete Internetseite der Bank, bekannt gegeben. Soweit in diesen Bedingungen auf Identifikationsmerkmale Bezug genommen wird, gilt die betreffende Bestimmung - soweit nicht anders gesagt - auch für die zur Signaturerstellung erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere eine Signaturkarte oder einen anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträger und eine Signatur-PIN). Ist ein Kontoinhaber Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, trägt er das Risiko der von der Bank unverschuldet nicht erkannten Verwendung der Identifikationsmerkmale durch Unbefugte. 6. Sorgfaltspflichten der Verfüger und Haftung Jeden Verfüger treffen nachstehende Sorgfaltspflichten: A. Die Identifikationsmerkmale müssen geheim gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale haben. Ist Übermittlung der TAN über einen Mobiltelefonanschluss vereinbart, ist auch sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf die Telefone dieses Mobiltelefonanschlusses haben. B. Die PIN ist regelmäßig zu ändern, mindestens aber alle 2 Monate. CB. Wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von den Identifikationsmerkmalen haben könnte, hat der Verfüger unverzüglich die in Punkt 7. vorgesehenen Schritte zu setzen. DC. Alle eingegebenen Daten sind vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. ED. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum Electronic Banking der Bank besteht. FE. Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und die Sicherheitshinweise sind einzuhalten. GF. Die EDV-Einrichtungen, über die das Electronic Banking der Bank in Anspruch genommen wird, müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Es darf von ihnen keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) der Bank oder anderer Kunden schädigenden Einflüsse ( Viren u. Ä.) ausgehen. Software jeder Art darf nur von allgemein vertrauenswürdigen Anbietern bezogen werden. Der Kontoinhaber ist dafür verantwortlich, dass alle zu seinem Konto oder Depot als Verfüger vorgemerkten Personen diese Sorgfaltspflichten kennen und erfüllen. Aufträge der Verfüger werden zulasten des Kontos auf Rechnung des Kontoinhabers durchgeführt. Allfällige Überziehungen des Kontos werden im Rahmen des Electronic Banking auch zugelassen, wenn sie auf Verfügungen eines Zeichnungsberechtigten zurückgehen. Für derartige Überziehungen haftet der Kontoinhaber uneingeschränkt. 7. Sperre der Zugriffsberechtigung Die Sperre einer Zugriffsberechtigung kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Verfüger wie folgt beauftragt werden: - jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Raiffeisen SperrHotline für Karten und Electronic Banking, deren Telefonnummer die Bank dem Kontoinhaber bekannt gegeben hat und die auf der Internet-Seite abrufbar ist, oder - zu den jeweiligen Öffnungszeiten bei der Bank. In den oben genannten Fällen wird eine Sperre unmittelbar mit 2015 Seite 3
4 Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Bei Verlust der von der Bank ausgegebenen bzw. vom Verfüger erstellten Identifikationsmerkmale, bei Verlust der zur Erstellung einer elektronischen Signatur erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere einer Signaturkarte oder eines anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträgers) oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person von diesen Identifikationsmerkmalen Kenntnis erlangt hat, ist der Verfüger verpflichtet, die Sperre der betroffenen Zugriffsberechtigungen zu veranlassen. Sollte eine sofortige Sperre der Zugriffsberechtigung auf den vorstehend beschriebenen Wegen nicht möglich sein, wird der Verfüger zunächst die PIN ändern oder durch vierfache Falscheingabe der PIN im Anmeldefenster die Sperre der Zugriffsberechtigung herbeiführen. Auch in diesem Fall wird der Verfüger zum frühest möglichen Zeitpunkt die Sperre auf dem vorstehend beschriebenen Weg veranlassen. Ein Zeichnungsberechtigter ist berechtigt, seinen Zugriff auf das Electronic Banking sperren zu lassen. Der Kontoinhaber ist darüber hinaus berechtigt, den Zugriff aller Zeichnungsberechtigten auf seine Konten oder Wertpapierdepots sperren zu lassen. Nach vier Zugriffsversuchen mit falschen Identifikationsmerkmalen wird der Zugriff automatisch gesperrt. Die Bank ist berechtigt, den Zugriff eines Verfügers auf das von der Bank zur Verfügung gestellte Electronic Banking ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Verfügers zu sperren, wenn - objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Electronic Banking dies rechtfertigen; - der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Identifikationsmerkmale besteht; oder - wenn ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kontoinhaber seinen gegenüber der Bank durch die Verwendung des Electronic Banking entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Aufhebung einer Sperre ist nur durch die Bank möglich. Es bedarf dazu einer Weisung des Kontoinhabers oder soweit es die Aufhebung der vom Zeichnungsberechtigten veranlassten Sperre seines eigenen Zugriffs betrifft - des Zeichnungsberechtigten. 8. Haftung der Bank Sollte die Bank für Schäden haften, die durch einen Fehler in Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Bei Verlust der von der Bank ausgegebenen bzw. vom Verfüger erstellten Identifikationsmerkmale, bei Verlust der zur Erstellung einer elektronischen Signatur erforderlichen Identifikationsmerkmale (insbesondere einer Signaturkarte oder eines anderen zur Signaturerstellung erforderlichen Datenträgers) oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person von diesen Identifikationsmerkmalen Kenntnis erlangt hat, ist der Verfüger verpflichtet, die Sperre der betroffenen Zugriffsberechtigungen zu veranlassen. Sollte eine sofortige Sperre der Zugriffsberechtigung auf den vorstehend beschriebenen Wegen nicht möglich sein, wird der Verfüger zunächst die PIN ändern oder im Sperrfenster (aufrufbar unter der Rubrik Sicherheit des Electronic Banking) durch vierfache Falscheingabe der PIN im Anmeldefenster durch vierfache Falscheingabe der PIN im Anmeldefenster die Sperre der Zugriffsberechtigung herbeiführen. Auch in diesem Fall wird der Verfüger zum frühest möglichen Zeitpunkt die Sperre auf dem vorstehend beschriebenen Weg veranlassen. Ein Zeichnungsberechtigter ist berechtigt, seinen Zugriff auf das Electronic Banking sperren zu lassen. Der Kontoinhaber ist darüber hinaus berechtigt, den Zugriff aller Zeichnungsberechtigten auf seine Konten oder Wertpapierdepots sperren zu lassen. Nach vierfacher Falscheingabe der PIN im Sperrfenster vier Zugriffsversuchen mit falschen Identifikationsmerkmalen vier Zugriffsversuche mit falschen Identifikationsmerkmalen wird der Zugriff automatisch gesperrt. Die Bank ist berechtigt, den Zugriff eines Verfügers auf das von der Bank zur Verfügung gestellte Electronic Banking ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Verfügers zu sperren, wenn i. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Electronic Banking dies rechtfertigen; ii. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Identifikationsmerkmale besteht; oder iii. der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Electronic Banking verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungs-verpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, - oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. - wenn ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kontoinhaber seinen gegenüber der Bank durch die Verwendung des Electronic Banking entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. wenn ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kontoinhaber seinen gegenüber der Bank durch die Verwendung des Electronic Banking entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Aufhebung einer Sperre ist nur durch die Bank möglich. Es bedarf dazu einer Weisung des Kontoinhabers oder soweit es die Aufhebung der vom Zeichnungsberechtigten veranlassten Sperre seines eigenen Zugriffs betrifft - des Zeichnungsberechtigten. 8. Haftung der Bank Sollte die Bank gegenüber einem Unternehmer für Schäden 2015 Seite 4
5 den Einrichtungen der Bank zur automatisierten Datenverarbeitung verursacht wurden, ohne dass ein von der Bank zu vertretendes Verschulden vorläge, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis und geschädigtem Kontoinhaber auf EUR ,00 und überdies insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR ,00 begrenzt. Die Bank trifft jedenfalls keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Bank beruht. 9. Mitteilungen der Bank Im Rahmen des von der Bank zur Verfügung gestellten Electronic Banking können alle die Geschäftsbeziehung betreffenden Mitteilungen (Informationen und rechtsgeschäftliche Erklärungen) der Bank an ihre Kunden (insbesondere Kontoauszüge, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Erklärungen der Bank zu den über Electronic Banking abgeschlossenen Geschäften) elektronisch (insbesondere in der ELBA-Umsatzliste oder ELBA-Mailbox) zum Abruf bereitgestellt werden. Diese Mitteilungen gelten mit Abrufung über das Electronic Banking durch einen Verfüger als dem Kontoinhaber zugestellt. Hat der Kontoinhaber mit der Bank vereinbart, dass Mitteilungen zum Konto ausschließlich über Electronic Banking abgefragt werden, trifft den Kontoinhaber die Obliegenheit der regelmäßigen Abrufung der Kontoinformation über das Electronic Banking. Mit Abrufung, jedenfalls aber mit Ablauf von sechs Wochen nach Bereitstellung, treten die Wirkungen der Zustellung ein und es beginnen allfällige Reklamationsfristen zu den zugestellten Mitteilungen der Bank zu laufen. Dies gilt auch für die einen Kontoabschluss beinhaltenden Kontoinformationen. haften, die durch einen Fehler in den Einrichtungen der Bank zur automatisierten Datenverarbeitung verursacht wurden, ohne dass ein von der Bank zu vertretendes Verschulden vorläge, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis und geschädigtem Kontoinhaber auf EUR ,00 und überdies insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR ,00 begrenzt. Die Bank trifft jedenfalls keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Bank beruht. 9. Mitteilungen der Bank Im Rahmen des von der Bank zur Verfügung gestellten Electronic Banking können alle die Geschäftsbeziehung betreffenden Mitteilungen (Informationen und rechtsgeschäftliche Erklärungen) der Bank an ihre Kunden (insbesondere Kontoauszüge, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Erklärungen der Bank zu den über Electronic Banking abgeschlossenen Geschäften) elektronisch (insbesondere in der ELBA-Umsatzliste oder ELBA-Mailbox) zum Abruf bereitgestellt werden. Diese Mitteilungen gelten mit Abrufung über das Electronic Banking durch einen Verfüger als dem Kontoinhaber zugestellt. Hat der Kontoinhaber mit der Bank vereinbart, dass Mitteilungen zum Konto ausschließlich ausschließlich über Electronic Banking abgefragt werden, trifft den Kontoinhaber die Obliegenheit der regelmäßigen Abrufung der Kontoinformation über das Electronic Banking. Mit Abrufung, jedenfalls aber soweit es sich nicht um Vorschläge an Verbraucher zu Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Kontorahmenvertrags handelt - mit Ablauf von sechs Wochen nach Bereitstellung, treten die Wirkungen der Zustellung ein und es beginnen allfällige Reklamationsfristen zu den zugestellten Mitteilungen der Bank zu laufen. Dies gilt auch für die einen Kontoabschluss beinhaltenden Kontoinformationen. Hat der Kontoinhaber mit der Bank vereinbart, dass Mitteilungen zum Konto ausschließlich über Electronic Banking abgefragt werden, trifft den Kontoinhaber, der Unternehmer ist, die Obliegenheit der regelmäßigen Abrufung der Kontoinformation über das Electronic Banking. Nicht über Electronic Banking übermittelte Beilagen zu über Electronic Banking abgerufene Mitteilungen werden je nach der mit dem Kontoinhaber getroffenen Vereinbarung am Schalter der Bank hinterlegt oder zugesandt. Im Rahmen des Electronic Banking bereitgestellte Informationen enthalten auch unverbindliche Avisi vorgemerkter Salden bzw. Kontobewegungen (Gutschriften, Belastungen). Diese Avisi können von der Bank jederzeit rückgängig gemacht werden. Ungeachtet der Abrufbarkeit über Electronic Banking können Mitteilungen der Bank oder zugehörige Beilagen im Einzelfall auch zugesandt oder - bei entsprechender Vereinbarung mit der Bank - bei der Bank schalterlagernd hinterlegt werden. 10. Änderungen der Teilnahmevereinbarung und dieser Bedingungen Nicht die Leistungen des Kreditinstituts oder die Entgelte betreffende Änderungen der Teilnahmevereinbarung sowie der vorliegenden Bedingungen werden dem Kunden von der Bank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen angeboten. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn bei der Bank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kontoinhabers einlangt. Darauf wird die Bank den Kontoinhaber Nicht über Electronic Banking übermittelte Beilagen zu über Electronic Banking abgerufenen Mitteilungen werden je nach der mit dem Kontoinhaber getroffenen Vereinbarung am Schalter der Bank hinterlegt oder zugesandt. Im Rahmen des Electronic Banking bereitgestellte Informationen enthalten auch unverbindliche Avisi vorgemerkter Salden bzw. Kontobewegungen (Gutschriften, Belastungen). Diese Avisi können von der Bank jederzeit rückgängig gemacht werden. Ungeachtet der Abrufbarkeit über Electronic Banking können Mitteilungen der Bank oder zugehörige Beilagen im Einzelfall auch zugesandt oder bei entsprechender Vereinbarung mit der Bank - bei der Bank schalterlagernd hinterlegt werden. 10. Änderungen der Teilnahmevereinbarung und dieser Bedingungen Nicht die Leistungen des Kreditinstituts oder die Entgelte betreffende Änderungen der Teilnahmevereinbarung sowie der vorliegenden Bedingungen werden dem Kunden von der Bank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen angeboten. Dabei werden die vom Änderungsangebot betroffenen Bestimmungen und die vorgeschlagenen 2015 Seite 5
6 im Änderungsangebot hinweisen. Der Kontoinhaber, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokontovertrag) oder auch nur die Teilnahmevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Bank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen. Außerdem wird die Bank bei einer Änderung dieser Bedingungen eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kontoinhaber auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Auch darauf wird die Bank im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist einem Kunden, der Verbraucher ist, mitzuteilen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Angebot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Änderungen in einer Gegenüberstellung dieser Bestimmungen dargestellt. Die Zustimmung des Kontoinhabers gilt als erteilt, wenn bei der Bank vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kontoinhabers einlangt. Darauf wird die Bank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen. Der Kontoinhaber, der Verbraucher ist, hat das Recht, den Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (Girokontovertrag) oder auch nur die Teilnahmevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird die Bank den Kontoinhaber im Änderungsangebot hinweisen. Außerdem wird die Bank bei einer Änderung dieser Bedingungen eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kontoinhaber auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Auch darauf wird die Bank im Änderungsangebot hinweisen. Außerdem wird die Bank bei einer Änderung dieser Bedingungen eine Gegenüberstellung über die von der Änderung betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Bedingungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kontoinhaber auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Auch darauf wird die Bank im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist einem Kunden, der Verbraucher ist, mitzuteilen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Angebot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten Seite 6
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