Honorar und Abrechnung von A bis Z. Wie lese ich meine Honorarabrechnung?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Honorar und Abrechnung von A bis Z. Wie lese ich meine Honorarabrechnung?"

Transkript

1 esse * Honorar und Abrechnung von A bis Z Wie lese ich meine Honorarabrechnung? * esse esse :!:***:Ers:h Inhalt der Veranstaltung / Vortragsgliederung Teil 1: Allgemeine Übersicht Teil 2: Erläuterung der Honorarunterlagen Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt., Honorar Seite 2 Kassertärliche Berlin Vereinigung 1

2 :::. :::. :::. Abschlagszahlung: Für neu zugelassene Ärzte: Scheinzahlmeldung und bereits abgerechnetes Punktzahlvolumen bzw. Psychotherapeuten melden die bereits genehmigten Stunden an das Arztkontokorrent Immer um den eines jeden Monats - für ca. ein 1/2 Jahr Die Abschlagszahlung erfolgt am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Später erfolgt die Berechnung anhand der Durchschnittshonorare der zuletzt abgerechneten vier Quartale Aktuelle Basis für April 2015: Quartale: 1/14 bis 4/14 (sobald ein neues Ergebnis vorliegt, wird eine neue Berechnung durchgeführt) Zahlung: Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 3 Abgabe der Abrechnungsunterlagen Die Quartalsabrechnung muss gemäß der vorgegebenen Fristen vom Vorstand bis zum 8. Tag des Folgequartals (auch, wenn dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist) bei der KV Berlin eingegangen sein! Veröffentlichung erfolgt hierzu im KV-Mitteilungsblatt. Diese Regelung gilt sowohl für ADT-Abrechner (per Diskette) als auch für Online-Abrechner Hinweis: Es gilt hierbei nicht der Einwurf in den Postbriefkasten, sondern nur in den KV-Hausbriefkasten (also Eingangs-Stempel der KV Berlin) bzw. Eingang im KV-Online-Portal! Achtung! Ab dem 1. Quartal 2015 keine manuelle Abrechnung mehr möglich Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.. Honorar Seite 4 Vereinigung ie 2

3 LW CM' JU' Hinweis für Onlineabrechner: Eine Abgabe der Unterlagen ist auch noch im Nachhinein möglich. Die Online-Abrechner, die ihre Abrechnung verspätet abgeben, erhalten jedoch beim Übersenden ihrer Abrechnung den Hinweis: Die hat ihre Abrechnungsunterlagen am TT. MM. JJJJ erhalten. Wir möchten darauf hinweisen, dass hier ein Fristversäumnis vorliegt, sofern Sie keinen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben bzw. dieser nicht genehmigt worden ist. Bei einem Fristversäumnis werden Ihnen Kosten (lt. 6 der Abrechnungsordnung der KV Berlin) für zusätzliche Verwaltungsarbeit auferlegt." Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.. Honorar Seite 5 Kyr Fristversäumnis ohne Genehmigung durch den Vorstand (lt. Abrechnungsordnung 1 Abs. 6. C) Zusätzlich werden Verwaltungsgebühren erhoben - bei bis zu 500 Scheinen 150,- Euro - bei über 500 Scheinen 250,- Euro Ggf. kann die Abrechnung bis zum nächsten Kalendervierteljahr zurückgestellt werden Hinweis: - Es besteht kein Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen - Bei der Quartalsabrechnung wird nur ein RLV Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 6 3

4 Fristverlängerungen - Antrag muss vor Ende der Abgabefrist; d.h. spätestens bis zum 8. Kalendertag - in schriftlicher Form an den Vorstand der KV Berlin - unter Angabe von Gründen - und mit Datumsnennung, bis wann abgegeben werden soll werden gestellt Hinweis: Fristverlängerungen werden jedoch nur in wirklich begründeten Fällen stattgegeben (zum Beispiel: AU, Todesfall, EDV-Probleme etc.) Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt : Honorar Seite 7 Verwaltungskosten ab dem 4. Quartal ,4 % für ADT- Abrechner (per Computer) / Online Abrechner 3, 8 % für manuell abrechnende Ärzte (ab nicht mehr möglich) bis zum 3. Quartal 2015 Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.. Honorar Seite 8 4

5 Kostenträger außerhalb der GKV Sozialhilfeträger, die über die AOK-Nordost abrechnen, werden mit den Symbolen A / U / J gekennzeichnet Private Krankenversicherung Bundespolizei ;- Bundeswehr Ausw. Polizeidienststellen.-- Ausw. Feuerdienststellen `-)- Ausw. Sozialämter BVG / BEG / SVA Postbeamten A MDK Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 9 *:::. :::. :::. Abrechnung der privat versicherten Patienten - Diese genannten Kostenträger nicht über die KV abrechnen! - Die Abrechnung erfolgt nach GOA - Zuständigkeit liegt bei der Ärztekammer - Rufnummer der Ärztekammer Abrechnungsfragen zur GOA (Fr. Sparkuhl Durchwahl: -1160) Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 10 5

6 Direkte Abrechnung mit den entsprechenden Kostenträgern: - für Schülerunfälle - für Dienstunfälle - für Berufsgenossenschaftliche Fälle Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt Honorar Seite 11 Was ist ein Behandlungsfall? ( 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. 25 Abs. 1 EKV, sowie HVV Anlage 3 3 Abs.1) - Dasselbe Quartal - Dieselbe Arztpraxis - Derselbe Patient (auch bei Wechsel von M" nach R") - Dieselbe Kasse Beispiel: GO-Nr Beratung ggf. einschl. Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung = 1 x im BHF Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.. Honorar Seite 12 KK

7 Krankheitsfall ( 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. 25 Abs. 1 EKV, sowie HVV Anlage 3 3 Abs.2) Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition folgen. Beispiel: GO-Nr Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung = 1 x im Krankheitsfall Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 13 Vereiniwan Berlin Betriebsstättenfall ( 21 Abs. la MVB-Ä bzw. in 25 Abs. la EKV, sowie HVV Anlage 3 3 Abs.3) Die Behandlung desselben Versicherten in einem Kalendervierteljahr durch einen oder mehrere Ärzte derselben Betriebsstätte oder derselben Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig vom behandelnden Arzt Beispiel: GO-Nr Behandlung von Naevi flammei (siehe Erläuterung zur angeforderte Punktzahl) Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 14 7

8 Arztfall ( 21 Abs. 1b BMV-Ä bzw. in 25 Abs. 1b EKV, sowie HVV Anlage 3 3 Abs.4) Die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse - unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Beispiel: GO-Nr ist in demselben Arztfall nicht neben einer Versichertenpauschale, sonstigen Grundpauschale bzw. Konsiliarpauschale abrechnungsfähig Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 15 Kiff Was ist Gesamtvergütung? Jede Krankenkasse zahlt an die n Vereinigungen (KVen) für die gesamte vertragsärztliche Versorgung eine Gesamtvergütung. Mit der Gesamtvergütung werden alle vertragsärztlichen Leistungen und damit verbundene Kosten abgedeckt, auch soweit sie durch Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen mit Ermächtigung erbracht werden, belegärztliche Leistungen, auch solche des Fremdkassenzahlungsausgleichs und Versorgungsleistungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst, der I. Hilfe-Stellen, dem Labor sowie der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen (Kapitel 35.2) sowie die Probatorik (GOP 35150) der in 87b SGBV Abs. 2 Satz 3 genannten Arztgruppen. Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.. Honorar Seite 16 8

9 Rechtsgrundlagen für unser Handeln unter anderem: - Sozialgesetzbuch V - Bundesmantelvertrag Ärzte - Beschlüsse des Gemeinsamen Bewertungsausschusses - Gesamtvertrag - Honorarvertrag - EBM - Honorarverteilungsmaßstab - Abrechnungsordnung - Vorstandsbeschlüsse Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 17 Wie setzt sich die Gesamtvergütung zusammen? Leistungen der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) Leistungen, die den mengenbegrenzenden Maßnahmen unterliegen Leistungen außerhalb der MGV (EBM) Leistungen außerhalb der MGV / Regionale Sonderverträge Leistungen der Sonstigen Kostenträger Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt : Honorar Seite 18 Vereinigung Ky 9

10 Die MGV bestimmt sich aus - dem morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf, - dem regionalen Orientierungspunktwert (OPW) - der Anzahl der Versicherten jeder Kasse Ändert sich das Morbiditätsrisiko in der Bevölkerung und steigt oder fällt der Behandlungsbedarf, müssen die Kassen die Gesamtvergütung anpassen Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt: Honorar Seite 19 Orientierungspunktwert (OPW) die Leistungen wurden im Jahr 2009 zu einem bundesweit OPW von 3,5001 Cent ab 2010 zu einem OPW von 3,5048 Cent ab Neuzu einem OPW von 3,5363 Cent und 1. Reformstufe ab Erhöhung des OPW sowie des kalkulatorischen Punktwert auf 10 Cent 10 Cent. Hierzu jedoch im EBM Punktzahlabsenkung (Anpassung findet zu kalkulationszwecken statt) neuer OPW ab in Höhe von 10,1300 Cent 7 Reformstufe ab dem wie z.b. Neubewertung ärztlicher Leistungen im hausärztl. Versorgungsberich (EBM wird jedoch nicht komplett umgebaut), Anpassung von Kalkulationszeiten beträgt der OPW = 10,2718 Cent Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 20 10

11 .:iir-tlir re:. Was bedeutet Honorar aus mengenbegrenzten Maßnahmen? Um einer nachteiligen Auswirkung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu Lasten anderer Ärzte oder Arztgruppen entgegenzuwirken. werden mengenbegrenzende Maßnahmen durchgeführt. Dies bedeutet: Für bestimmte Leistungen erfolgt eine quotierte Vergütung unter anderem sind dies nachfolgende Bereiche: - ÄBD und I. Hilfe - Allgemein, Hausärztl. Intern. Leistungen (01411 und 01412) - Hausärzte Leistungen (01410, 01413, 01415) - Fachärzte Leistungen (01410, 01413, 01415) ) Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 21 Die vertragsärztliche Vergütung einer Praxis setzt sich zusammen aus: - Honorar aus Regelleistungsvolumen (RLV) - Honorar aus qualitätsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) - Honorar aus mengenbegrenzenden Maßnahmen - Honorar aus Einzelleistungen - Honorar aus regionalen Sonderverträgen (Pseudo-Nrn.) - Honorar von Anforderungen Sonstiger Kostenträger Grundlagen hierfür sind: 87b SGB V, vereinbarte Gesamtvergütung mit den Verbänden der Krankenkassen, Vorgaben der KBV, sowie Vorgaben der KV Berlin u.a. der Honorarverteilungsmaßstab (HVM), der im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzt wurde. Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 22 11

12 Versorgungsübergreifende Vorwegabzüge - Ärztlicher Bereitschaftsdienst und I. Hilfe Stellen (versorgungsübergreifend HA/FA = quotiert) - Labor (Kap. 32, 12210, 12220) (versorgungsübergreifend HA/FA = Vorgabe der KBV) Quote Q" 91,80% in 3/2014 und 4/2014 sowie Berechnung der Grundleistungen GOP's 12210, für Laborärzte mit einem Anpassungsfaktor von 1,4458= 14,7776 Cent - Kap Leistungen für die AG`n 61 64, 26, Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt Honorar Seite 23 Ky Berechnung des RLV-Vergütungsvolumens Summe: MGV (Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) +/- Fremdkassenzahlungsausgleichsgelder (FKZ) ÄBD, I. Hilfe, Labor und Psychotherapie Kap Trennungsfaktor 42,52 A (HÄ) 57,48% (FÄ) RLV- Vergütungsvolumen Hausärzte RLV- Vergütungsvolumen Fachärzte Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 24 ie 12

13 ... Berechnung des RLV-Vergütungsvolumens MGV (Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) abzüglich Vorwegabzug: Labor (Kap. 32, GOP's 12210, 12220) extra Topf" für ÄBD/ I. Hilfestellen Psychotherapie Kapitel 35.2 Aufteilung nach Trennungsfaktor: Aufteilung nach Versorgungsbereichen (VB) (Hausärzte / Fachärzte) Im jeweiligen Versorgungsbereich werden jeweils gebildet: Sonstige Abzüge: wie z.b. Fehlschätzungen, "Reststreifen", Aufschläge für GP`s, erwartete Zahlungen für Neupraxen, mengenbegrenzende Maßnahmen, Honorarverluste, RR usw. Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.. Honorar Seite 25 Berechnung der Vergütung aus mengenbegrenzenden Maßnahmen für Hausärzte Fachärzte Berechnung der Vergütung aus RLV / QZV für Hausärzte Fachärzte Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt Honorar Seite 26 13

14 Verteilungsvolumen für RLV und QZV Für jede Arztgruppe wird innerhalb des haus- bzw. fachärztlichen Versorgungsbereichs ein eigenes Verteilungsvolumen gebildet. Daraus werden die RLV und die QZV gebildet Basis ist der Leistungsbedarf in Punkten der einzelnen Arztgruppe des Jahres 2008 unter Berücksichtigung von EBM-Neubewertungen Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt Honorar Seite 27 Berechnung RLV und QZV » MMIMIIIMM » «..." RLV und QZV der Praxis bilden ein gemeinsames Honorarkontingent; ob dieses Kontingent nur mit Leistungen des RLV oder der QZV gefüllt wird ist egal. Innerhalb dieses Kontingents werden alle Leistungen voll zu den Preisen des Euro-EBM bezahlt. Oberhalb dieses Kontingents werden die Leistungen zu abgestaffelten Preisen bezahlt. 14

15 Neu: Vergütungssystematik ab 1/2013 Genehmigungspflichtige Leistungen aus dem Kapitel 35.2, als auch die GOP für alle Hausärzte und Fachärzte werden außerhalb der MGV wie eine Einzelleistung, also extrabudgetär vergütet im 3. Quartal 2013 mit 3,5363 Cent ab dem 4. Quartal 2013 mit 10,0000 Cent ab dem 1. Quartal 2014 mit 10,1300 Cent ab dem 1. Quartal 2015 mit 10, 2718 Cent Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 29 aii:* :iire:iir Vergütung der Hausärzte im 4/2013 Honorar aus RLV und QZV Honorar aus Kapitel 35.2 sowie der GOP (ab 4/2014= 10,130 Cent und ab 1/2015=10,2718 Cent) = extrabudgetär Honorar aus mengenbegrenzenden Maßnahmen (quotiert) für AG 01: llhi Besuche nach und AG 01 bis 07: ii Besuche nach 01410,01413 und Nur die o.g. Besuche (und nur WOP 72) werden zusätzlich noch mit extra Geld gefördert Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt Honorar Seite 30 15

16 und Förderung der Leistungen der Kinderärzte (AG 04 bis 07) nach den EBM-Abschnitten 4.4 und 4.5 (GOP's bis 04580). Und nur VVOP 72 (Berliner Patienten) werden zusätzlich noch mit extra Geld gefördert. Alle Kinderärzte zählen lt. HVM in der KV Belin als Hausärzte und werden dementsprechend honoriert! Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 31 Vergütung der Fachärzte in 3/2014 Honorar aus RLV und QZV Honorar aus Kapitel 35.2 sowie der GOP (in 4/13 zu 10,000 Cent und in 3/14 zu 10,130 Cent und 1/2015 zu 10,2718 Cent) = extrabudgetär Honorar aus mengenbegrenzenden Maßnahmen (quotiert) siehe Folie 33 Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 32 16

17 Pathologische Leistungen Kapitel 19 (Probeneinsendungen) Humangenetiker (Probeneinsendungen) Übrige Leistungen für Ärzte, die belegärztliche Leistungen abrechnen Spezifisches Verteilungsvolumen für Ärzte und Institutionen ohne RLV z.b. Laborärzte, Pathologen, Strahlentherapeuten Augenärzte (für die Leistung 06225) Für AG 08 bis 39 (AG 88 entfällt ab 1/15) Besuche nach 01410, und Nur die o.g. Besuche (und nur WOP 72) werden zusätzlich noch mit extra Geld gefördert zzgl. der GOP und Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt Honorar Seite 33 und Förderung der Anästhesien (AG 08) im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen bei Patienten mit Behinderung (GOPs und ggf i.v.m. EBM-Abs. 5.1 Nr. 8, 2. Spiegelstrich). Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 34 17

18 Merke: Je nach Versorgungsbereich (Hausärzte / Fachärzte) werden gebildet Regelleistungsvolumen (RLV) und arztbezogene qualifikationsgebundene Zusatzvolumina (QZV) Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.. Honorar Seite 35 Das Regelleistungsvolumen (RLV) RLV und QZV sind arztbezogen (nach LANR) Jedem Arzt wird pro Quartal sein RLV+ QZV in Form eines Bescheides mitgeteilt Die Berechnung findet auf Basis des arztgruppenspezifischen Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes im VJQ statt Neuanfänger können bis zum Fallwert des Fachgruppen- Durchschnitts steigern (innerhalb von 12 Quartalen) RLV Mehranforderung" bzw. Überschreitungen werden quotiert honoriert (Reststreifen) Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 36 18

19 Neu ab dem 4. Quartal 2013 RLV und QZV = sind zwischen Hausarzt und Facharzt nicht mehr verrechnungsfähig! Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 37 Neuerungen ab 3/2013 Neue Dialysesachkostenostenpauschalen - Honorierung nach Preisstufen je Anzahl der Leistungen Hinweis: Für die Vergütung der speziellen Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM muss ab dem 3. Quartal für eine mögliche Weitergewährung der Budgeterhöhung ein neuer Antrag mit Begründung für den erhöhten Laborbedarf gestellt werden. Bei Antragsbearbeitung wird von der KV Berlin darauf geachtet, dass eine ordnungsgemäße Teilnahme am Ringversuch stattfand. Daher bitte darauf achten, dass die Unterlagen zum Ringversuch auch bei der Quartalsabgabe immer mit eingereicht werden. Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt Honorar Seite 38 19

20 Einzelleistungen wie z.b. Präventionen, Impfungen usw. werden zum OPVV ab dem 1. Quartal 2014 mit 10,1300 Cent ab dem 1. Quartal 2015 mit 10, 2718 Cent vergütet Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 39 Sonstige Kostenträger unterliegen nicht der Budgetierung Vergütung zum Orientierungspunktwert bis 4. Quartal 2014 = 10,130 Cent und ab 1. Quartal 2015 = 10,2718 Cent Ausnahme ab Postbeamten A = alle Leistungen zu 21,0159 Cent (alt 7,4100 Cent) Laborgrundgebühr und Wirtschaftlichkeitsbonus zu 20,4487 Cent (alt 7,2100 Cent) Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 40 20

21 Änderung des Faktors für die Berechnung des Laborwirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001) für den Abschnitt 32.2 = 9,4 (alt 26,6) für den Abschnitt 32.3 = 10,1 (alt 28,6) Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 21

22 Es folgen nun allgemeine Zusatzinformationen für Ihre Praxis Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 43 Ablauf der Abrechnung bei der KV Berlin In jedem Quartal übernimmt die KV Berlin die Abrechnung von rd Leistungserbringern (Vertragsärzte, Psychotherapeuten, ermächtigte Ärzte und Einrichtungen an Krankenhäuser). Im Durchschnitt werden 7 Mio. Behandlungsfälle zur Abrechnung eingereicht; das sind etwa 7,5 Mrd. Abrechnungspunkte. Etwa Stammdaten (Datensätze) müssen jedes Quartal überprüft, ggf. geändert und vor dem Start der Abrechnung im Abrechnungssystem der KV Berlin freigegeben werden. Etwa 400 Mio. EURO werden an die Vertragsärzte als Honorargutschriften ausgeschüttet Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 44 22

23 Woran erkenne ich die Quartals- RLV/QZV Zuweisung für meine :::. na. Praxis? Antwort: Am Bescheid der vor Quartalsstart versandt wird. Tabelle 1: Honorarvolumen Praxisart: F Versorgun goberech ` RLV n Euro isurnmej OZV in Euro. SUMM., ) Koog.- grad. Prozentualer Zusth ag in ', Zuschlag nach Ouotterung In e Ffonorarvolumen der Arztpraxis in Euro tsumme, ,44 ' :.-._,.-, ,18 Gesamt, I, l , , Praxisan L Dr.epans Praxisan F: tach- und schweromictubergredencle Berufs.subungsgerenschafteraBÄGen, Ah72, und Praxen anges.. Ärzten, denen mennve Äree untersd.i.chef RLV-reevante Arztgruppen tabg sind Praesart G. nichi siändolutegreeentie bc.n- und schwepinkigeiche BAGen und Praxen ne angeste. Ärzten. gieden Är.,r nage Prausart S, stardottübergreitende tach- und ectrwerpunktgechen SÄG. und Praxen ne angestetten Ärzen eieschen Arztgrime Uberseht Kooperationsgrad(KG) in 1. Anpassungsfaktor % Zur Fordeung. vertagsarzteen versorg, A BÄGen, Praxen hen Arzten MVZS Virt-d das praxisbezogene Ft, durch enen pw... Zuschlag ee loigt ertent 1. nicht slandonüben,eitende teis und sceiverpunktgeder BAGen teld Praxen mit angestellter Fezben de, gleiden Arico-time tpransal Gl. erhallet eiren Zusdie in iidne von PK.«des graxistemenel RLV 2 eandonübergreden. facn- schwerpunktgkeichen BAGen und Praxen net aregestetten Ärzten der gleicher ArAgructe (Plusan Bi. eteten.en Zuschlag in Höhe von 10 Prca.ent.s praxisbezogenen 121, sowert Kooperationsgrad von mweestens %ißwert erre. wird 3 rach- und schwerpunktubergrefende BAGen, Wirs und Praxen ne argesteden Ärzten. A den mehrere Nzte unteeschearicre RLV-reeenter Ärztgeuppen tätig end (Pragsan F, ernarten einen procentwien Zuso-sag ati das pansbezegene RLV Ateangigked tves Kcoperabonsgrades und unter f3erücksichtgung de A de nebenstehenden Tabere ae.gewesenen Aepassungsfaktor. 3, Quceerung Genei dw regenaren Vorgaben zu, Honcrawntefungssyserrear far Bereich. KV Bein wird zu, Finanzer, de ei de praxisbezogenen RLV für. Pfaxisart. F, G tre S ee Vergetungsvortznen versorgungsbereichsspezersch beredgestert. Kumulation altes gen. 2) neechr.,. Aeell. In EURO erd di.em VOiurnen gegenwegestee und ggi auf des. Volumen Quoten Dre Quote r. Konneraeresgad {KG, rarer PT.S. e Nenn. amarteeara. nerrintreeten Versnmung Patinriteri direh dip untsmnindlirtrun Ärzte eaer Praxis Er berechnet sich ars prozennaler Zuschlag aus den RLV -relevant. Arztfaiten oe enesprectenden Einentung wetteen:.en ev.meran. Betandse,staten aese Errichtung. entsprechend. nadgolgenden Forme KG. ALV-relevante And. RIV-Beharutiungsfaire.1) Eine Verrechnung et nur innerhalb des Versorgungsbereiches mcglich. 0 bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter und druber ,3 Mngliche Abneichungen ergeben sich aus Runcungedfferenzen. Das mit diesem Bescheid zugewiesene Regelleistungsvolumen wurde nur der Grundlage des aktuellen Sland. der verfugbaren Arznegistentaten berechnet. Soweii sich ber emen danach bis zum Beginn Oder im Laufe sies Quartals IV12013 noch Mem. Verandeningen ergeben. etwa bei der Zuordnung zu einer Aregregipe Clier dem Urnfang der vemagsarzt lichen Tetigkeit, ist dieser Bescheid daher nur vorlauft, und das zugewiesene Regeltestungsvolomen fur die sortiere Honorarfeetsetzung nicht verbirxdich, Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite ' t RLV Zuweisung QZV 0 = RLV Tabelle 2 Berechnun, fur die in Ihrer PrauiSJ8t1ess Arzte AN R Aregr, t. nr.,:, z......zahl Beh.- falle Fall,t,'"....,..r1Git- gruppe bzw. CJV Fell. wert. faktor taslu- Durrhsclu, th.,hs. Anzahl Anzahl Anzahl kens- Faitzahl cle Fanzahl Falle zu Fade zu Fa.. zu urnfang Ar, uppe nach 100, des 75,' des 50, ck-s, Tat..-Umfg. Failwerts Falltverts Failwens Anzahl Falle zu 2,, des Fallwerts Alters feettor Arztindividuelles RIV tuyincrividtertes , Ci ,0C 7,11( ,00 I 5 -..", 140, , ,30 1 OCI 42,68 T , ,00 21, ,50 0,60 1,00 84, ,50 0, , , ,50, , Ergebnis 2274 ' ) Sahen für enen Lestungserteinger (LANR) in Tabene 2 Iteme Werte aufgeführt Sein. dann ist die emer 2fenu%erganet42,12rsefuraterur 60 t'lr88 '' 'rech"' «erde'. 3) Anteil am gesamten Tabgkeitszertraumffluartali zx Ermittlung der durchschnitdichen Fade je Arztgruppe 4) OIV.Berekügungsberag aufgrund der Teilnahme an Selektivverträgen gem Abschnitt 3 der Anlage zum BeedOe1e4 F4e Beschlusses st. Bewertungsausst hu.es,desssasgnleenhndneisdidehnsqzveunh60ids vom RIO ab4e2ogen wergen muss. Kooperatensgraa 21,7 Zuschlag nach Ouoterung 430,80 Hottor arvolumen Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt Honorar Seite 46 23

24 RLV Zuweisung Tabelle 2: Berechnung für die in Ihrer Praxis tätigen Arzte LANR: Arzt- zi- UrP. Elf 12V-tir. Fallviert der Arzi gruppe tazu, fatunr Tangkensumining Dus chsehn, Fallzahl der Aregruppe Dur chs Fallzahl nach Tat-Linefg. Anzahl Fete Z11 100, des Fallwerts Anzahl Falle zu 7, des Fallwerts Anzahl Falle zu 50., des Fellwerts AnZahl Falle zu 25, des Fallwerts After s- faluur Aniaht Beb.- talle Arzt Fal,- RLV turtincfividuelies ÜZV 54, , I 00 C r1) Sollten für einen Leistungserbringer (LANR) in Tabelle 2 keine Werte aufgeführt sein, dann ist diese LANR einer eirmirfelpf ke,r1szrege.erstunggvolumina berechnet werden. 3) Anteil am gesamten Tatigkeitszeitraum(Ouartall zur Ernlittking der durchschnittlichen Fälle je Arztgruppe 4) 0,43ereinigungsbetrag aufgrund der Teilnahme an Selektivverträgen gern Abschnft 3 der Anlage 6 zum Beschiussleil F des Beschlusses des Bewertungswsschusses, der mfflels Höhe des individuellen ON zusiefich vom R124 abgezagen werden muss. Ergebnis 20184, ,81 KOOperatiOn5gr. 21,7 Zuschlag nach Quotierung 3.814,87 ti.ric,rarvukaa Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 47 Wo finde ich eine Übersicht über die z.zt. Gültigen RLV, QZV und Fallwerte? Antwort: Im Internet auf der KV Homepage unter: verteilung/index.html Quakfitration, reinclane Zusatzvok.ruf ah Aus der Veröffentlichung lasser sich keme Rechtsansprüche ableiten, maßgeblich ist die indniduele OZ,Mitteeung der KV Berlin Stand Ouertal RLV-AG Hautarnlich ta ige Intenisten u. Fachärzte Nr Ailgerneinmedien, praktische Ärzte raed Arm ohne Gebietsbezeichnung QZV AG GOP Leistungsfall fallwert ter Aiiiinunktur / , 30111, ,82 f Setardtung von Härmeweden 30610, Wen 17,66 f Chirotherapie 30203, Cnaornetie ,131E Hyposeresbaserungsbehandlun ,31E Kuerionespinilanche Poemen. 01 Lannzeil-baddruckmessung phietiegle Prok.lee Psychosomatische Gruncßersorgung, übende siefahrel Richtlinienievcnotherablel Schmermerapeutische spezielle Batiandlung Schmerztheratetatsche, Ven , ,,Q4 3.00, , 30401, 30402,.10, , ,35111, 35113, , ,141.3,142. 3,150 30/10 30r2u.i21, 30/22, 30/ , 30731, 30740, 30750, , 30702, 30704, ,35f ,8l) f 11,55 0,82f 105,55 E 49,47f 56,11 Ein Serviceder KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 48 24

25 1,, ^ " EXKURS: Wie und wann bekommt der Arzt eigentlich sein Geld? Abgabe Abrechnung 4. Quartal Restahlung 4. Quartal 17,5% Rest... Honorarunterlagen ca. 2-3 Wochen nach Restzahlung 4. Quartal 1. Quartal 2. Quartal Okt. Nov. Dez. Jan. Feb, März. Apr. Mai. Jun. Pro Monat 27,5% des zu erwartenden Quartalshonorar, 3 Werktage vor Ende. - Basis Honorargutschriften der vier Quartal Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 49 PF.711..:37.1i. Labor Max Musteinenn BSNR Quarta, CtiJJJJ Liste LAt3 Seite Formel: Arztfall je Arzt! Arztfälle Praxis Laboratoriumsuntersuchungen bei Nicht-Laborä (gemäß Beschluss 87b Abs. 4 SGB V (Artival 1, Nr, 24 StG sowie KAM du KV Berlin Stand Formel: Anteil je Arzt X Behandlungsfälle Praxis Elerechnung der Obergrenze für Leistungen des Abs LANR I Ardlakzahl I Anteil an BHF okt ClUaltal k1 Ouo.4 rkic s ie Arzt lie a 0, , , , ,05 21, , , , ,73 21, , , , ,00 0, , , ,60 0,00E 0,00 0,00 atmeepopo 455 0, ,32 21, , , , ,72 21, ,90e ,12 mumme , ,90 0, oamoimeo , , ,80 Praxis Bude 7 Formel: BHF je Arzt 1(Referenzfallwert 55,??? Formel: Summe von BHF je Arzt X Referenzfallwert Amvendung der Obergrenze für Leistungen des Abschnitts 32.3 HM gigenerbractge Anforderung in der Praxis Uberschiedu de ung. Obergrenze We digkeit der Vergütung der Leistungen nash Anwendung der Obergrenze A.. lelseiese,,, wen, 1. Hone vi;,,ei.siole «qmm ,W e ,73 13,500% ,77 Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 50 25

26 Vorhaltepauschale Berechnung von Auf- bzw. Abschlag der Vorhaltepauschalen gemäß EBM und Hausärztlicher Versorgungsbereich - GOP Anzahl Ärzte: Fallzahl Untergrenze: Fallzahl Obergrenze: Fallzahl Arztgruppe: 2, Fälle Fälle Fälle Die Gebührenposition für die Vorhaltepauschale Ihrer Praxis wird unter Berücksichtigung eines Aufschlags in Höhe von 10% mit 154 Punkten bewertet. Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 51 Gesprächskontingent Gesprächskontingent für Hausärzte gemäß EBM und 4.2. Hausärztlicher Versorgungsbereich - GOP Gesprächskontigent lt. EBM Praxis: Behandlungsfälle " Fallpunktzahl gemäß EBM = ,0 Punkte Angeforderte Leistungen: 479 Anzahl GOP " Wertigkeit GOP gemäß EBM ,0 Punkte Unterschreitung Gesprächskontigent: Quote: ,0 Punkte 100,000 % Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 52 26

27 -I- Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten (WBA) Weiterbildungsassistent (WBA) - Beschäftigung eines Arztes gemäß Urteil vorn Bundessozalgencht (BSG vorn , 6 6 KA R) Basiswerte zur Prüfung der Begrenzung Tätigkeitsumfang des Arztes 1,00 Fallzahl (aktuell) des Arztes 804,00 Fälle Fallzahl (gewichtet nach Tateeitsumfang) des Arztes 804,00 Fälle Bruttohonorar des Arztes ,21 Fallwert (Bruttohonorar/Fallzahl gewichtet) 58,19 Prüfung Praxisumfang (P1) Es wurden bei der Prüfung des Praxisumfanges kerne Kürzungsmaßnahmen vorgenommen Prüfung Praxisausdehnung {P2) Es wurden bei der Prüfung der Pranisausdntrexeg keine KÜrZung5maßnahMen vorgenommen Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 53 KK Fortbildungspflicht ist wichtig! Wer sich nicht weiterbildet muss mit Honorarkürzung rechnen (siehe folgendes Beispiel). r'727;2=7;t1_7, ;;' - ity 2 nun fenrnaeewnxwegce nearanuurganncrnvrurneneraen gsnanua In Bezug au! o.g Ausfervunger rrusssen arrwr earld unserer Aittertage teste., CIM forelduig n,dn bra. nicht volktändg nednweren konnten ca Krzurg betirt aus...gen die ameire angeforderter i.teurgt, der Meer- und Ersa.a.en. Det VVteeren sird be, der enchrg.6,ionoran, wexree retevirr. rer KOrzung..er_kerjeteM worden, die Lekhinger des Labvitaplebs, rarnduhe Kotrenpauschden une Saeutorder, sowie Gondenernage nee z d Dre, ferne draufdiawen, enden edder nacienuele Urleder genannter Aipeillei ef,ftt berair rae eir terrungsreevartes efonbrar er tele bur ade Deur Horiorarizre FiKhtettunung der Fortbik,nespnent nach 11 Ii5d 5013 V POSLI.,,.VT4T 2.73 eitageartnene, veieeneing beihehe,...1 Arne v.,eiaree, 0,, nen iidcmeeis einer virie inimdeabr. 26t Mornicoxidovi.te, ereine. LANfe elonefif Kurzung % Kürzung In E 330E030tt D t 14 37S,3C t davon Kürzung I S. tbsdnunu neuer e zuzgg. 2,1C% V entaitungslteelen 71,62 Ineineitaft Orltif, Getarnt. Z.Cf.5.24 t Die Ir hebe vor 3,e35,2E if wert aur Over Hemorartonto vevducer. une d av Kontoauszug CUJJJ: dareedelft Hinwets, Der o.g pedag ate1e. unter Vorterun. Geeaa et ebneteiar telt etitte. dees Aufhebung des Hanorarbebenekles auß Grinder Yel Kmeeuren Eche haonvergebew entepfetliien.1 Miefig dieengeenn wenser mnco. den - etbil Affe Wegen - eine Gegerreenr, der tilener ertigten KOreungen erregen freuremenen GnIßen imaselre, mieftaule tinencee. Ein Service der KV Berlin Gundula Knack Abt.: Honorar Seite 54 27

Honorar und Abrechnung von A bis Z. Wie lese ich meine Honorarabrechnung?

Honorar und Abrechnung von A bis Z. Wie lese ich meine Honorarabrechnung? Honorar und Abrechnung von A bis Z Wie lese ich meine Honorarabrechnung? Inhalt der Veranstaltung / Vortragsgliederung Teil 1: Allgemeine Übersicht Teil 2: Erläuterung der Honorarunterlagen Seite 2 Abschlagszahlung:

Mehr

Inhalt der Veranstaltung / Vortragsgliederung

Inhalt der Veranstaltung / Vortragsgliederung Honorar und Abrechnung von A bis Z Wie lese ich meine Honorarabrechnung? Inhalt der Veranstaltung / Vortragsgliederung Teil 1: Allgemeine Übersicht Teil 2: Erläuterung der Honorarunterlagen Seite 2 1 Abschlagszahlung:

Mehr

Honorar und Abrechnung von A bis Z. Wie lese ich meine Honorarabrechnung?

Honorar und Abrechnung von A bis Z. Wie lese ich meine Honorarabrechnung? Honorar und Abrechnung von A bis Z Wie lese ich meine Honorarabrechnung? Inhalt der Veranstaltung / Vortragsgliederung Teil 1: Allgemeine Übersicht Teil 2: Erläuterung der Honorarunterlagen Seite 2 Abschlagszahlung:

Mehr

6. Oktober Gundula Knack. Honorar und Abrechnung von A bis Z

6. Oktober Gundula Knack. Honorar und Abrechnung von A bis Z Abrechnungsseminar 6. Oktober 2010 Honorar und Abrechnung von A bis Z Wie lese ich meine Abrechnung? 2010 Abteilungsleiterin der Honorarabteilung 2010 Seite 2 Vortragsgliederung 1.Teil: Allgemeine Übersicht

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Referent: Dr. Paul Harneit Ihr Porträt-Foto 1954 geboren in Port Chester, N.Y., USA 1973 Abitur in Hamburg 1979 1. Staatsexamen in Kiel 1983 2. Staatsexamen

Mehr

HVM- Anlage 1 Konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen

HVM- Anlage 1 Konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen Anlage 1 zum Honorarverteilungsmaßstab der KZV Berlin Seite 1 HVM- Anlage 1 Konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen I. Voraussetzungen für die Honorarverteilung nach dieser Anlage Die

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016

Mehr

Wenn es den. Ärzten. honorarmäß. äßig. gut geht, profitieren auch die anderen. Gliederung. Neuordnung EBM 2008/2009

Wenn es den. Ärzten. honorarmäß. äßig. gut geht, profitieren auch die anderen. Gliederung. Neuordnung EBM 2008/2009 Wenn es den Neuordnung der vertragsärztlichen rztlichen Vergü - EBM 2008/2009 Ärzten honorarmäß äßig gut geht, 13. März 2009 Lübeck Gemeinsame Jahrestagung 2009 profitieren auch die anderen. der ZMT e.v

Mehr

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012 KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main «LANR» PERSÖNLICH «name_1» «name_2» «NAME_3» «NAME_4» «name_5» «name_6» «strasse» «plz» «ort» Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

E B M 2000 plus. Wichtiges Hintergrundwissen. Eine Information für die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes: E B M 2000 plus

E B M 2000 plus. Wichtiges Hintergrundwissen. Eine Information für die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes: E B M 2000 plus Eine Information für die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes: E B M 2000 plus GOP GOP GOP E B M 2000 plus Wichtiges Hintergrundwissen Referent: Helmut Walbert Facharzt für Allgemeinmedizin Betriebswirt

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

Mehr

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Bewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S B E S C H L U S S zu Änderungen des Eheitlichen Bewertungsmaßstabes () durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V seer 150. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Kassen- / Praxisgebühr

Kassen- / Praxisgebühr Kassen- / Praxisgebühr Seit 01.01.2004 sind Kassenärzte/-zahnärzte für die GKV eine Beitragseinzugsstelle. Die Kassengebühr ist einkommenssteuerlich eine Vorauszahlung der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns gültig ab 1. Januar 2013

Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns gültig ab 1. Januar 2013 Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns gültig ab 1. Januar 2013 Hinweis Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird ( der Arzt ), ist selbstverständlich

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ

Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ GOÄ heute Leistungsverzeichnis veraltet Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe zunehmende Finanznot bei den Trägern der Beihilfe und bei privaten Krankenversicherungen

Mehr

1. Gesetzliche Norm. Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik. HVM-Informationsveranstaltung (Hausärzte)

1. Gesetzliche Norm. Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik. HVM-Informationsveranstaltung (Hausärzte) HVM-Informationsveranstaltung (Hausärzte) 12-2018 Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik Dr. rer. pol. Markus J. Jäckel Hauptabteilungsleiter Abrechnung und Honorarverteilung Dr. Jäckel A/H 1.

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1.

Mehr

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL Änderung der Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina (RLV-Vertrag) Quartale 2/2009

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt:

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt: Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) gem. 87b Abs. 1 S. 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Gültig ab dem 1. Januar 2016 Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

PET/CT Wer zahlt dafür?

PET/CT Wer zahlt dafür? PET/CT Wer zahlt dafür? Vereinigung südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner 03.02.2012, Karlsruhe Geschäftsführer des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner (BDN e.v.) In Memoriam Prof. Dr.

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9

Hautscreening FAQs. Seite 1 von 9 Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 3 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den

Mehr

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand Vertrag zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg sowie dem AEV -

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum

An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Absender: An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Vorab per Fax 089/57093-64939 Vergütung von Leistungen in Zusammenhang mit dem Vertrag nach 115 b SGB V zwischen

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag

Mehr

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau Zahnzusatzversicherungen Sechs Fragen Sechs Antworten Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau 1. 2. Wieso überhaupt eine zusatzversicherung? Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse (GKV) nicht

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen

Mehr

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für

Mehr

Kurzanleitung für die Abgabe der Abrechnung über das Mitgliederportal der KV Sachsen

Kurzanleitung für die Abgabe der Abrechnung über das Mitgliederportal der KV Sachsen Kurzanleitung für die Abgabe der Abrechnung über das Mitgliederportal der KV Sachsen Inhaltsübersicht Seite Vorgehensweise zur Abrechnungsabgabe über das Mitgliederportal 1 Informationen zu besonderen

Mehr

Zahnersatz Ein schönes Lächeln mit dem Zahnersatz zum Spartarif

Zahnersatz Ein schönes Lächeln mit dem Zahnersatz zum Spartarif Zahnersatz Ein schönes Lächeln mit dem Zahnersatz zum Spartarif Feste zubeissen bitte Guter Zahnersatz, besonders günstig Sie brauchen eine Brücke, Krone oder Prothese und möchten auch für sehr gute Qualität

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

Abrechnung der ASV-Leistungen

Abrechnung der ASV-Leistungen Abrechnung der ASV-Leistungen Die KVWL als Abrechnungs-Dienstleister Geschäftsbereichsleiter Abrechnung 2. Juli 2014 Abrechnungswege Seite: 2 Seite: 3 Jeder Arzt rechnet seine ASV-Leistungen selbst ab

Mehr

Eine der Aktien hat immer einen höheren Gewinn als die andere Aktie. Ihre Aufgabe ist es diese auszuwählen.

Eine der Aktien hat immer einen höheren Gewinn als die andere Aktie. Ihre Aufgabe ist es diese auszuwählen. Instruktionen am Anfang von Experiment 1 (auf Papier ausgeteilt: grünmarkierte Textstellen zeigen den Instruktionstext in der jeweiligen Bedingung an; Kommentare sind gelb markiert.) Stellen Sie sich vor,

Mehr

Dr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand

Dr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Abrechnungsgenehmigung für die - Home-Care-Betreuung Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center

Mehr

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Spezial. Das System für alle Kostenträger! Elektronischer Kostenvoranschlag. Schnell zu Ihrem Geld: Sofortauszahlung mit egeko cash!

Spezial. Das System für alle Kostenträger! Elektronischer Kostenvoranschlag. Schnell zu Ihrem Geld: Sofortauszahlung mit egeko cash! Spezial Elektronischer Kostenvoranschlag Das System für alle Kostenträger! Das kann nur egeko: ekv mit allen Kostenträgern egeko: Mehr als nur ekv Schnell zu Ihrem Geld: Sofortauszahlung mit egeko cash!

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

1. Gesetzliche Norm. Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik. HVM-Informationsveranstaltung (Fachärzte) /

1. Gesetzliche Norm. Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik. HVM-Informationsveranstaltung (Fachärzte) / HVM-Informationsveranstaltung (Fachärzte) 12-2018/01-2019 Der neue HVM Änderungen für die RLV-Systematik Dr. Jäckel A/H 1. Gesetzliche Norm Seite 2 1 Die KVen sind für die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2018 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2018 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main An alle Haus- und Kinderärzte sowie hausärztlich tätigen Internisten in Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet:

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg

Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Faxnummer: 040 22802-420 - wird von der KV Hamburg ausgefüllt - WB-Befugnis vorhanden lt. akt. Liste ÄKH Ja Nein WBA erfüllt Voraussetzung Ja Nein MA Kürzel Praxisstempel Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

Mehr

Besondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation für Privatversicherte

Besondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation für Privatversicherte Besondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation indizierten Mammaaugmentation (Brustvergrößerung/Implantat), die in der Bundesrepublik Deutschland Notwendigkeit zur Behandlung besteht. Die schließt

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung 18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle.

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle. Erläuterung Rechnung und Gebührenbescheid Kundennummer: Unsere Kunden sind für uns zwar keine Nummern, aus verwaltungstechnischen Gründen ist eine solche namentliche Zuordnung allerdings notwendig. Bitte

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert

1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert 14. Wahlperiode 02. 10. 2008 Antrag der Abg. Brigitte Lösch u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Zukunft der Substitution in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation (Bei Abweichungen, die bspw. durch technischen Fortschritt entstehen können, ziehen Sie bitte immer das aktuelle Handbuch

Mehr

Die Beitrags-Ordnung vom Verein

Die Beitrags-Ordnung vom Verein Die Beitrags-Ordnung vom Verein 1. Wozu ist die Beitrags-Ordnung? Jedes Vereins-Mitglied bezahlt Geld an den Verein. Das ist der Mitglieds-Beitrag. In dieser Beitrags-Ordnung stehen dafür Regeln. Zum Beispiel:

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab dem 1. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich..... 2 2 Grundsätze der Vergütung.... 2

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr