Effiziente Zollabwicklung - heute und in Zukunft - eine Veranstaltung der Pfister Roth Vogt Braun Steuerberatungsgesellschaft mbh

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1 Effiziente Zollabwicklung - heute und in Zukunft - eine Veranstaltung der Pfister Roth Vogt Braun Steuerberatungsgesellschaft mbh

2 Claudia Strobel Betriebswirtin (VWA) Bilanzbuchhalterin (IHK) Internat. Bilanzbuchhalterin (IHK) Seit 6 Jahren geschäftsführende Gesellschafterin der izd GmbH in Haigerloch izd GmbH Internationale Zoll- Dienstleistungen Zollabwicklung Import / Export Software zur Zollabwicklung, Präferenzkalkulation, Sanktionslistenprüfung Schulungen in Zollabwicklung, Software und Logistikberatung Derzeit 16 Mitarbeiter/innen, derzeit laufende Neueinstellung 2

3 Sie haben eine verantwortungsvolle Entscheidung getroffen. 3

4 Agenda Wirkungsfelder im Zollwesen (Handel mit sog. Drittländern ) - Sicherheitspolitische Maßnahmen, Verbote und Beschränkungen - Zolltarif - Präferenzen Zertifizierungen und Bewilligungen - AEO : der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Export: der Zugelassene Ausführer - Import: Exkurs Zollverfahren, der Zugelassene Empfänger 4

5 Wirkungsfelder im Zollwesen Zollschuld Handelspolitische Maßnahmen Sicherheitspolitische Maßnahmen Tarif Präferenzen Verbringen von Waren und Zollverfahren Verbote und Beschränkungen Zollwert Zollbefreiung Umsatzsteuer Verbrauchssteuer 5

6 Wirkungsfelder im Zollwesen Verbote-Beschränkungen-Sicherheitspolitische Maßnahmen Unternehmen müssen eigenverantwortlich sicherstellen nicht gegen die EG-Anti-Terrorismus-Verordnungen zu verstoßen und gezielt wirtschaftliche Beziehungen zu terroristischen Personen, Gruppen und Organisationen zu unterlassen (Prüfung Sanktionslisten) Die Geschäftsleitung muss Organisationsmaßnahmen ergreifen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass keine Außenwirtschaftsverstöße fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Vorstand und Geschäftsführung haften hier persönlich! 6

7 Wirkungsfelder im Zollwesen Der Zolltarif Die richtige Einreihung in den Zolltarif oder die Warenaufstellung zur Bestimmung der Warennummer ist maßgeblich für die Zollanmeldungen und hat bei der Einfuhr eine direkte Auswirkung auf die Höhe der zu zahlenden Abgaben, bei der Ausfuhr einen direkten Bezug zur Ausfuhrliste und ist bei Präferenzen maßgebend für die Ermittlung der Be- und Verarbeitungskriterien. Die Einreihung ist diesbezüglich, auf Grund ihrer Wichtigkeit, von einer fachlich kompetenten Stelle oder Person durchzuführen. 7

8 Inhalt der Warennummer Zolltarif besteht aus zwei Bestandteilen Nomenklatur Zollsätze und Maßnahmen + Numerische Codierung mit Warenbeschreibung Zölle, EUSt, VSt, WuP, VuB, Einfuhrhinweise, Überwachungspflichten 8

9 9

10 Wirkungsfelder im Zollwesen Präferenzen Im zollrechtlichen Sinne stellen Präferenzmaßnahmen eine Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar. Diese Vorzugsbehandlung äußert sich regelmäßig in der Anwendung besonderer Zollsätze (Präferenzzollsätze) bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Gemeinschaft. Es handelt sich dabei um im Vergleich zum Regelzollsatz ermäßigte Zollsätze oder um Zollfreiheiten in Form des Zollsatzes "frei". Die seitens der Europäischen Gemeinschaft anwendbaren Präferenzzollsätze sind ebenso wie die Regelzollsätze (Drittlandszollsätze) Bestandteil des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft. 10

11 Warenursprung und Präferenzen Ursprungsnachweise EUR.1 und Ermächtigter Ausführer (EA) Die meisten neuen Abkommen sehen keine Verwendung von EUR.1 Vordrucken mehr vor. Das bedeutet, dass eine Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer für Sendungen > notwendig ist. - Voraussetzung: Antrag beim zust. HZA - Voraussetzung: Arbeits- und Organisationsanweisung - vgl. Merkblatt des Zolls zum EA - Erweiterung auf neue Abkommen durch einfache Anzeige - EA Bewilligung ist EU-weit gültig, das bedeutet die EA-Bewilligung kann auch für Lieferungen ab anderen EU-Staaten genutzt werden. 11

12 Warenursprung und Präferenzen Neue Abkommen / Laufende Verhandlungen Peru, Kolumbien, Zentralamerika (Costa Rica, Honduras, Guatemala, Nicaragua, El Salvador, Panama) sind im Laufe des Jahres 2013 in Kraft getreten : Abbaustufen für Zollsätze; Nachweise : EUR.1/Ursprungserklärung/EA; Bestehende Bewilligungen als EA formfrei beim HZA erweitern Singapur Ende 2014: nur EA, keine EUR.1, Harmonisierung von Standards / Gegenseitige Anerkennung von AEO-Programmen ist vorgesehen; Kumulierungsregeln mit anderen ASEAN-Staaten; Drawback-Verbot 12

13 Warenursprung und Präferenzen Neue Abkommen / Laufende Verhandlungen Kanada (CETA) 2014? : Politische Vereinbarung zum Abschluss des Abkommens mit 99% Zollfreiheit im Oktober 2013 geschlossen ; wohl nur EA, keine EUR.1, teilweise deutliche Abweichung von Ursprungsregeln; Harmonisierung von Standards Armenien und Ukraine fertig verhandelt aber suspendiert Indien später 11 Verhandlungsrunden sind bereits erfolgt Japan später : 5. Verhandlungsrunde war im April

14 Warenursprung und Präferenzen Neue Abkommen / Laufende Verhandlungen USA (TTIP Transatlantic Trade and Investment Partnership): Start der Verhandlungen im Juli 2013; beabsichtigtes Ende in 2015; bis Mai 2014 sind fünf Verhandlungsrunden erfolgt Verhandlungen derzeit noch in der Sondierungsphase Wichtige Themenbereiche: Zollsenkungen (wahrscheinlich unproblematisch) Technische Standards (problematisch wegen Umwelt-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz) Agrarwirtschaft (Problem gentechnisch veränderte Futter- und Lebensmittel) Öffentliches Beschaffungswesen (Problem, da USA geringes Interesse an Zutritt zum EU-Markt zeigt) Datenschutz (Problem, da USA blockieren) 14

15 Agenda Wirkungsfelder im Zollwesen (Handel mit sog. Drittländern ) - Sicherheitspolitische Maßnahmen, Verbote und Beschränkungen - Zolltarif - Präferenzen Zertifizierungen und Bewilligungen - AEO : der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Export: der Zugelassene Ausführer - Import: Exkurs Zollverfahren, der Zugelassene Empfänger 15

16 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) AEO ( = Authorized Economic Operator) Was ist ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status: Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Hintergrund Hintergrund des Entstehens der europäischen ZWB- Initiative (AEO = Authorized Economic Operator) war grundsätzlich das verschärfte Sicherheitsdenken infolge der Terroranschläge in den USA vom Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem "Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade" (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen CSP: Customs Securtity Programms 16

17 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) AEO ( = Authorized Economic Operator) Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Abkommen gemäß Artikel 14g Buchstabe a) ZK-DVO bestehen derzeit mit der Schweiz, Norwegen, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika. Mit weiteren Drittländern, insbesondere mit China, steht die Europäische Union in Verhandlungen. Hersteller Ausführer Spediteur Lagerhalter Zollagent Frachtführer Einführer 17

18 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) AEO ( = Authorized Economic Operator) Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status kann in drei Varianten erteilt werden: AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C) AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S) AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F) Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vorteilen. Quelle: 18

19 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) AEO ( = Authorized Economic Operator) Die Grundidee Jedem Wirtschaftsbeteiligten, der die vorgeschriebenen Kriterien (insbes. Zahlungsfähigkeit, angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellende Buchführung, angemessene Sicherheitsstandards) erfüllt, kann der Status eines ZWB bewilligt werden. Die damit einmal abgeprüften Kriterien müssen dann bei einer Beantragung von weiteren Vereinfachungen auch in anderen Mitgliedsstaaten nicht noch einmal geprüft werden. Die Kommission geht davon aus, dass der Status des ZWB attraktiv ist, da er die hohe Verlässlichkeit deutlich macht und den Geschäftspartnern und Kunden als Qualitätskennzeichnung dient. 19

20 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) AEO ( = Authorized Economic Operator) Rechtswirkungen des Zertifikats Überwachung und Überprüfung Die Zollbehörden überwachen, dass der ZWB die Voraussetzungen und die Kriterien weiterhin erfüllt Dazu dient auch die in Art. 14w Abs.1 ZK-DVO vorgesehene Informationspflicht des ZWB/AEO Der ZWB hat die zust. Zollbehörde über alle Ereignisse, die seinen Status berühren, einschließlich Änderungen im Buchungssystem (z.b. neue Software) und seinen internen Verwaltungs- und Logistikverfahren mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet die persönliche Zuverlässigkeit und damit den Bestand des Zertifikats 20

21 Agenda Wirkungsfelder im Zollwesen (Handel mit sog. Drittländern ) - Sicherheitspolitische Maßnahmen, Verbote und Beschränkungen - Zolltarif - Präferenzen Zertifizierungen und Bewilligungen - AEO : der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Export: der Zugelassene Ausführer - Import: Exkurs Zollverfahren, der Zugelassene Empfänger 21

22 Der Zugelassene Ausführer (ZA) Vereinfachung im Verfahrensablauf Anschreibeverfahren (ASV) Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten gemäß Artikel 264 und 265 Zollkodex-Durchführungsverordnung jeder Person erteilt, die die Ausfuhrförmlichkeiten in ihren Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten erfüllen möchte. Bewilligungsvoraussetzung ist unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Der Bewilligungsinhaber des Anschreibeverfahrens wird "zugelassener Ausführer" genannt. 22

23 Der Zugelassene Ausführer (ZA) Vereinfachung im Verfahrensablauf Anschreibeverfahren (ASV) Das ASV ermöglicht Ihnen, auf die erforderliche Abgabe der Ausfuhranmeldung und Gestellung der Waren bei der Ausfuhr zu verzichten. die Überführung in das Ausfuhrverfahren in Ihren Geschäftsräumen oder an anderen von der Zollbehörde zugelassenen Orten erfolgen zu lassen rund um die Uhr, auch außerhalb der Geschäftszeiten der Ausfuhrzollstelle, Waren ins Ausfuhrverfahren zu überführen Auslieferungen können umgehend erfolgen Zeitersparnis Wettbewerbsvorteil 23

24 Der Zugelassene Ausführer (ZA) Vereinfachung im Verfahrensablauf Anschreibeverfahren (ASV) - Voraussetzungen Zum einen müssen Sie als Ausführer/Anmelder eine wirksame Überwachung von Ausfuhrverboten- und beschränkungen gewährleisten können und dies auch ggf. durch Vorlage von innerbetrieblichen Arbeits- und Organisationsanweisungen im Antragsverfahren nachweisen. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Elektronische Übermittlung der Ausfuhranmeldung nach Art.253a 2.UA ZKDVO Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften nach Art. 14h ZKDVO (ohne Abs.1c) Zufriedenstellendes System der Buchführung und ggf. der Beförderungsunterlagen nach Art. 14i ZKDVO Nachweisliche Zahlungsfähigkeit nach Art. 14i ZKDVO Die Bewilligung darf grundsätzlich nur für genehmigungsfreie Ware in Anspruch genommen werden. 24

25 Agenda Wirkungsfelder im Zollwesen (Handel mit sog. Drittländern ) - Sicherheitspolitische Maßnahmen, Verbote und Beschränkungen - Zolltarif - Präferenzen Zertifizierungen und Bewilligungen - AEO : der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Export: der Zugelassene Ausführer - Import: Exkurs Zollverfahren, der Zugelassene Empfänger 25

26 Import Überführung in den freien Verkehr Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist beim Import von Waren aus Drittländern sicherlich das bedeutsamste Zollverfahren. Der Importeur kann frei entscheiden, ob die Überführung einer Ware in den freien Verkehr bei einer Grenzzollstelle, die an der EU-Außengrenze liegt, oder bei einer im Binnenland gelegenen Zollstelle vorgenommen wird. In den Fällen, in denen die Abfertigung an einer Binnenzollstelle vorgenommen werden soll, muss ein sogenanntes Versandverfahren vorgeschaltet werden, da unverzollte Nichtgemeinschaftswaren nur unter zollamtlicher Überwachung von der EU-Außengrenze ins Binnenland befördert werden darf. 26

27 Import Grenzverzollung Generell kann eine Grenzverzollung von großem Vorteil sein, da sich die Ware bei Anlieferung beim Empfänger im zollrechtlich freien Verkehr befindet und sofort zur weiteren Be- oder Verarbeitung zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass alle Abgaben (EUSt und Zölle) bezahlt sind. Weiterhin ist zum Warenempfang keinerlei Bewilligung erforderlich. Ablauf: Der Importeur erstellt eine vorzeitige Einfuhrzollanmeldung anhand der ihm vorliegenden Daten (z.b. lt. Handelsrechnung). Die daraus resultierende ATA Nummer wird an den Spediteur weitergeleitet. Mit dieser Information kann der Spediteur die Ware an der Grenze gestellen und verzollen Importeur erhält einen Freigabenachweis und somit befindet sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr. 27

28 Import Gemeinschaftliche Versandverfahren (gvv) als Alternative Das gvv findet hauptsächlich Anwendung bei der Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren (NGW), die bei ihrer Einfuhr Zöllen und anderen Abgaben unterliegen und die ausschließlich innerhalb des Zollgebietes der EG befördert werden hierfür wird die Versandanmeldung T1 verwendet. Für den Empfang von Waren, welche mit T1 angeliefert werden, ist die Bewilligung des Zugelassenen Empfängers nicht zwingend, aber von Vorteil (s. nächste Folie). Die Ware darf erst nach erfolgter Verzollung be- oder verarbeitet werden, was organisatorische Maßnahmen erfordert. Allerdings sind z.b. bei erforderlichen Rücksendungen die Abgaben noch nicht bezahlt und vor allem: es können je nach Ankunftsland der EU ausländische Abgaben (EUSt) sozusagen ins Inland verlagert werden. 28

29 Import Zugelassener Empfänger Grundsätzlich sind die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens unter Vorlage der Versandanmeldung bei der Bestimmungsstelle zu gestellen. Ein zugelassener Empfänger kann jedoch Waren, die im Versandverfahren befördert werden, direkt in seinem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen. Dabei brauchen die Waren nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt zu werden. Das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren gilt mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Waren durch den Hauptverpflichteten bzw. den Warenführer an den zugelassenen Empfänger als beendet. 29

30 Import Zugelassener Empfänger Folgende Punkte werden in der Bewilligung festgelegt und müssen vom ZE entsprechend eingehalten bzw. berücksichtigt werden: Unverzollt angelieferte Ware darf vor Verzollung nicht verarbeitet werden! Festgelegt ist die zuständige Bestimmungsstelle für die Eingangswaren, die Frist und die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den ZE bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen Kontrollen vornehmen kann sowie die ausgeschlossenen Warenarten oder Warenverkehre und sonstige Pflichten des Bewilligungsinhabers, wie z.b. Vermerke über den Zeitpunkt des Wareneingangs oder den Zustand angebrachter Verschlüsse 30

31 Import Andere Einfuhr-Zollverfahren Zoll-Lager: Ware aus Drittländern kann unverzollt gelagert und aus dem Zoll-Lager weiter geliefert werden, ohne dass bei dieser Lieferung die Zölle nacherhoben werden. Aktive Veredelung: Bsp. Ware aus Drittland wird in DE bearbeitet/montiert und danach wieder in ein Drittland ausgeführt, ohne dass Zölle in der EU anfallen. Zu beachten: Es existieren umfangreiche Nachweispflichten: IT und Personal muss in der Lage sein, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch den Nachweis zu führen! Diverse Sonderformen wie Ausbesserung, etc. 31

32 Import Eigenes Aufschubkonto, Ihre Vorteile und Sicherheiten Beim Import in die BRD wird immer die geltende Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll fällig. Diese Kosten sind direkt bei der Einfuhr in voller Höhe zahlbar. Gründe für ein eigenes Aufschubkonto? Zinsloser Kredit!! durch automatischen Zahlungsaufschub von Tagen, da Ihnen die anfallenden Steuern immer nur zum 16. des Folgemonats, in dem die Steuern angefallen sind, belastet werden. Keine Kapitalbereitstellung oder Verwaltungsgebühren (EUSt- Administration) Keine Gefahr des Zahlungsverzuges -> somit sind Sie mit einem eigenen Aufschubkonto immer auf der sicheren Seite. Zudem haben Sie monatlich nur einen Buchungsvorgang, egal wie viele Importe Sie tätigen Unabhängigkeit von Frachtführern und Dienstleistern 32

33 Import Beantragung eigener Aufschubkonten Für das Aufschubkonto Einfuhrumsatzsteuer müssen keine Sicherheiten hinterlegt werden. Für das Aufschubkonto Zoll müssen Sicherheiten hinterlegt werden z.b. in Form einer Bankbürgschaft. Die Beantragung dieser Konten beträgt in der Regel 2-4 Wochen. 33

34 Import Vorteile einer betrieblich zentralisierten Einfuhr /Zollabwicklung Verbesserung der Transparenz, Zolldokumente sind einheitlich greifbar schneller und umfassender Überblick über die in Ihrem Namen abgegebenen rechtsverbindlichen Anmeldungen Kontrollmaßnahmen (z.b. Prüfung Steuerbescheid) können garantiert sein Vermeidung von unterschiedlichen Importanmeldungen (z.b. versch. Frachtführer melden gleiche Ware mit unterschiedlichen Warentarifnummern an) ggf. werden mangelnde Plausibilitäten geprüft schnellere Reaktionsmöglichkeiten auch bei Sonderfällen im Beratungsfall für Logistik-Prozesse schnelle und effiziente Aussagen möglich 34

35 Unsere Empfehlung. bei Kontakt mit Lieferanten aus Drittländern bereits im Vorfeld Verträge exakt diskutieren, insbes. auch Lieferbedingungen ggf. präventiv Info über Zölle / besondere Zölle wie z.b. Antidumpingzölle oder Verbote und Beschränkungen einholen Fokus generell auch auf Zollthemen wie Präferenzen Warentarifnummern prüfen, ggf. neu tarifieren lassen bzw. eine Verbindliche Zolltarifauskunft einholen Kommende Präferenzabkommen in die Überlegungen mit einbeziehen falls keine zentralisierte Zollabwicklung vorhanden ist Prüfung aller Steuerbescheide inkl. der verwendeten Warentarifnummer Vollständige Ablage / Dokumentation aller Vorgänge Wahl eines zuverlässigen Partners für möglichst zentralisierte Zollabwicklung 35

36 Betriebliche Organisation - Zollabteilung Stammdatenpflege Rechtsabteilung FIBU Human Resources EDV Einkauf Zollabteilung Sales & Marketing/ Produktmanagement Produktion / Wareneingang / Lager Erstellung Versandpapiere / Warenversand Gebäudemanagement / Werkschutz 36

37 Eine optimierte Zollabwicklung spart Zeit, Geld und Nerven! Die Grundlage der organisatorischen Umsetzung bildet das nötige Verständnis und die Verantwortungspflicht (Aufsichtspflicht) der Geschäftsleitung. Nur mit der Unterstützung und dem Bewusstsein der Geschäftsleitung, die Spielregeln einzuhalten, ist die Umsetzung sinnvoll und effizient machbar. Die innerbetrieblichen Maßnahmen sollten auf der Basis einer Analyse der Ist- Prozesse in einem abteilungsübergreifenden Projekt unter Mitwirkung aller betroffenen Abteilungen erarbeitet und systematisch umgesetzt werden. Empfehlenswert ist es einen Zollkoordinator zu bestimmen, der die notwendigen organisatorischen Maßnahmen steuert, organisiert und überwacht. Da sich das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht dynamisch entwickelt, ist eine laufende Weiterbildung der verantwortlichen Personen unerlässlich. 37

38 Ausblick 2020 (Quelle u.a. AW-Prax Service Guide ) Anstieg des Welthandelsvolumen Anstieg der Gefahr von Terrorismus, Kriminalität, Umweltverschmutzung. Angaben in den Zollanmeldungen und Pflichten in Bezug auf Codierungen und Sanktionslistenprüfungen, etc. werden noch umfangreicher Ansteigende Zollabfertigungen müssen von einer geringeren Zahl an Personen bewältigt werden Verstärkter Einsatz von IT-Systemen Standardisierung von Informationen und Dokumenten Harmonisierung im Bereich der Sanktionen Einheitliche und transparente Anwendung des Zoll- und Außenhandelsrecht Mehr Präferenzabkommen weltweit / EU Schwerpunkte werden auch auf Bewilligungen und Zertifizierungen liegen 38

39 Checkliste für Ihr Unternehmen in Stichworten Zollrelevante Stammdaten Warentarifnummern / Präferenzen Verbote und Beschränkungen / Exportkontrolle / Sanktionslistenprüfung Bewilligungen / Zertifizierungen Zentrale Ansprechpartner intern und extern 39

40 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung! izd GmbH Internationale Zoll-Dienstleistungen Baumäckerweg 14/3, Haigerloch, Tel.: , Fax : kontakt@izd.info Die Seminarunterlagen wurden mit größter Sorgfalt unter Verwendung amtlicher Quellen erstellt. Eine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Rechtsgültig und rechtsverbindlich sind ausschließlich die amtlich herausgegebenen Texte. Wir weisen darauf hin, dass wir keinerlei Leistungen im Bereich der Rechtsberatung und / oder Steuerberatung erbringen. Jeglicher Information unsererseits muss die Unverbindlichkeit vorbehalten bleiben, es sei denn, wir weisen ausdrücklich auf deren Verbindlichkeit hin. 40

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