EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2007/0143(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Neufassung) (KOM(2008)0199 C6-0231/ /0143(COD)) Ausschuss für Wirtschaft und Währung Berichterstatter: Peter Skinner PR\ doc PE v01-00

2 PR_COD_1am Erklärung der benutzten Zeichen * Verfahren der Konsultation Mehrheit der abgegebenen Stimmen **I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen **II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts *** Verfahren der Zustimmung Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind ***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen ***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts ***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu Legislativtexten Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. PE v /51 PR\ doc

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...46 ANLAGE: SCHREIBEN S RECHTSAUSSCHUSSES ANLAGE: STELLUNGNAHME R BERATENN GRUPPE AUS VERTRETERN R JURISTISCHEN DIENSTE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, S RATES UND R KOMMISSION PR\ doc 3/51 PE v01-00

4 PE v /51 PR\ doc

5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Neufassung) (KOM(2008)0199 C6-0231/ /0143(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0361) und des geänderten Vorschlags (KOM(2008)0119), gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0231/2007), gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten 1, [ in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom... an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 80 a Absatz 3 seiner der Geschäftsordnung [für den Fall einer befürwortenden Stellungnahme des JURI-Ausschusses],] [ in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom... an seinen Präsidenten gemäß Artikel 80 a Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Schreibens vom..., in dem der Präsident der Kommission mitgeteilt hat, dass die Kommission ihren Vorschlag nicht zurückziehen wird [für den Fall einer ablehnenden Stellungnahme des JURI-Ausschusses],] gestützt auf die Artikel 51 und 80 a seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0000/2008), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung, die den Empfehlungen der beratenden Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Rechnung trägt; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 ABl. C 77 vom , S.1. PR\ doc 5/51 PE v01-00

6 Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag 1 Erwägung 23 (23) Die Aufsichtkonvergenz ist nicht nur bei den Aufsichtsinstrumenten, sondern auch bei den Aufsichtspraktiken voranzutreiben. Der durch den Beschluss 2004/6/EG der Kommission eingesetzte Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte hierbei eine wichtige Rolle spielen und regelmäßig über die erzielten Fortschritte berichten. (23) Die Aufsichtkonvergenz ist nicht nur bei den Aufsichtsinstrumenten, sondern auch bei den Aufsichtspraktiken voranzutreiben. Der durch den Beschluss 2004/6/EG der Kommission eingesetzte Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte hierbei eine wichtige Rolle spielen und dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig über die erzielten Fortschritte berichten. Es ist wichtig, dass das Parlament als Mitgesetzgeber in vollem Umfang über Entwicklungen informiert wird, die die wirksame und effiziente Anwendung dieser Richtlinie betreffen. Änderungsantrag 2 Erwägung 29 a (neu) (29a) In einigen Mitgliedstaaten ist es üblich, dass Versicherungsunternehmen Lebensversicherungsprodukte anbieten, bei denen die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten im Austausch für den gesamten Ertrag oder einen Teil des Ertrags aus den Beiträgen zum Risikokapital des Unternehmens beitragen. Diese akkumulierten Gewinne stellen verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung nach der Definition in Artikel 90 Absatz 1 dar und können gemäß Artikel 90 Absatz 2 zum Ausgleich gegebenenfalls entstehender Verluste herangezogen werden. PE v /51 PR\ doc

7 Ziel dieser Abänderung ist es, den Begriff verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung für die Zwecke dieser Richtlinie und für die Zwecke ihre Verwendung zur Abdeckung gegebenenfalls entstehender Verluste zu definieren. Änderungsantrag 3 Erwägung 43 (43) Die Mindestkapitalanforderung muss nach einer einfachen Formel anhand von überprüfbaren Daten berechnet werden. (43) Die Mindestkapitalanforderung muss nach einer einfachen Formel berechnet werden, die mit dem risikobasierten Ansatz der Solvenzkapitalanforderung voll in Einklang steht und auf überprüfbaren Daten basiert. Es muss sichergestellt werden, dass die Berechnung der Mindestkapitalanforderung mit dem allgemeinen wirtschaftlichen Ansatz der Richtlinie übereinstimmt, die Mindestkapitalanforderung das Risikoprofil des Unternehmens widerspiegelt und die Mindestkapitalanforderung und die (Einzel-)Solvenzkapitalanforderung der verschiedenen Unternehmen miteinander in Einklang stehen. Änderungsantrag 4 Erwägung 70 (70) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten verfügbar sind. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten zu diesem Zweck über ausreichende Eigenmittel verfügen, um ihre Solvenzkapitalanforderung zu decken, es sei denn, der Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten kann anderweitig wirksam erreicht werden. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten daher unter genau definierten Umständen die Möglichkeit (70) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten verfügbar sind. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten zu diesem Zweck über ausreichende Eigenmittel verfügen, um ihre Solvenzkapitalanforderung zu decken, es sei denn, der Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten kann anderweitig wirksam erreicht werden. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten daher unter genau definierten Umständen die Möglichkeit PR\ doc 7/51 PE v01-00

8 erhalten, ihre Solvenzkapitalanforderung mit vom Mutterunternehmen deklarierter Unterstützung der Gruppe zu decken. Um den Bedarf an einer etwaigen künftigen Überarbeitung der Regelungen für die Unterstützung innerhalb der Gruppe abzuschätzen und eine solche Überarbeitung gegebenenfalls vorzubereiten, sollte die Kommission über die einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten und Praktiken der Aufsichtsbehörden Bericht erstatten. erhalten, ihre Solvenzkapitalanforderung mit vom Mutterunternehmen deklarierter Unterstützung der Gruppe zu decken. Um den Bedarf an einer etwaigen künftigen Überarbeitung der Regelungen für die Unterstützung innerhalb der Gruppe abzuschätzen und eine solche Überarbeitung gegebenenfalls vorzubereiten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament über die einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten und Praktiken der Aufsichtsbehörden Bericht erstatten. Es ist wichtig, dass das Parlament als Mitgesetzgeber in vollem Umfang über Entwicklungen informiert wird, die die wirksame und effiziente Anwendung dieser Richtlinie betreffen. Änderungsantrag 5 Erwägung 70 a (neu) (70a) Alle an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, die getroffenen Entscheidungen zu verstehen, insbesondere wenn diese Entscheidungen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde getroffen werden. Aus diesem Grund müssen alle Informationen, sobald sie einer der Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen, unverzüglich an die anderen Aufsichtsbehörden weitergegeben werden, damit sich alle Aufsichtsbehörden eine Meinung anhand des gleichen Informationsumfangs bilden können. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, sollte beim Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung qualifizierter Rat eingeholt werden, um die Situation zu klären. PE v /51 PR\ doc

9 Der Mechanismus der Unterstützung durch die Gruppe basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Es sollte jedoch die Mitwirkung zuständiger Aufsichtsbehörden, bei denen es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt, gefördert werden. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, eine Situation anhand der gleichen Menge an Informationen zu beurteilen. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, erscheint es sinnvoll, den qualifizierten Rat eines Dritten einzuholen, der eine unabhängige Meinung vertritt. Das im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag aufgetretene Agentur-/Governance-Problem wird hiermit beseitigt. Änderungsantrag 6 Erwägung 93 a (neu) (93a) Die Neufassung der anwendbaren Rechtsinstrumente und damit die Aufhebung der Richtlinie 2002/83/EG sollten nicht dazu führen, dass für Pensionsfonds neue Solvabilitätsvorschriften gelten. Die Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG, die 2007 hätte erfolgen müssen, sollte von der Kommission so rasch wie möglich vorgenommen werden. Die Kommission sollte auch die Auswirkungen der Anwendung einer Solvabilität II entsprechenden Solvabilitätsregelung auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) prüfen und dabei den Unterschieden zwischen EBAV und Versicherungsunternehmen, was ihre Produkte und Strukturen betrifft, umfassend Rechnung tragen. Der Rechtsrahmen für EBAV muss unverändert bleiben, da diese Richtlinie in Kürze von der Kommission überprüft wird. Änderungsantrag 7 Erwägung 95 a (neu).. (95a) Es sollte weiter an den Versicherungsgarantieregelungen in der Europäischen Union gearbeitet werden, PR\ doc 9/51 PE v01-00

10 und die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten sollten so weit wie möglich beseitigt werden. Versicherungsgarantieregelungen sind für den Schutz der Versicherungsnehmer bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens von entscheidender Bedeutung. Es fehlt derzeit an Harmonisierung in diesem Bereich, und es sollte intensiver daran gearbeitet werden, in allen Mitgliedstaaten das gleiche Schutzniveau zu erreichen. Änderungsantrag 8 Artikel 4 Artikel 4 Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens 1. Unbeschadet Artikel 5 bis 10 findet diese Richtlinie nicht auf Versicherungsunternehmen Anwendung, deren jährliches Prämieneinkommen 5 Mio. EUR nicht übersteigt. 2. Wird der in Absatz 1 genannte Betrag in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet diese Richtlinie ab dem vierten Jahr Anwendung. entfällt Der in der Richtlinie festgelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt sich problemlos auf jedes Unternehmen anwenden. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass dieser Grundsatz auf sehr kleine Unternehmen nicht angewandt werden kann. Durch die Einbeziehung dieser sehr kleinen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie werden auch potenzielle Probleme für kleine, grenzüberschreitend tätige Unternehmen in Grenzregionen beseitigt. Sie wissen damit genau, welche Regeln für sie gelten, und unterliegen keinen diskriminierenden Bestimmungen, die nicht zur Schaffung eines Binnenmarkts beitragen und sogar eine Gefahr für gleiche Wettbewerbsbedingungen darstellen würden. Änderungsantrag 9 Artikel 28 Absatz 3 a (neu) 3a. Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 3, in denen die auf dem Grundsatz der PE v /51 PR\ doc

11 Verhältnismäßigkeit basierende Anwendung der Richtlinie insbesondere auf sehr kleine Versicherungsunternehmen präzisiert wird. Diese Durchführungsmaßnahmen, mit denen nicht-wesentliche Bestandteile dieser Richtlinie geändert werden sollen, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne von Artikel 304 Absatz 3 erlassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss mittels Durchführungsmaßnahmen präzisiert werden. Änderungsantrag 10 Artikel 37 Absatz 1 Einleitung 1. Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können die Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen mittels eines mit Gründen versehenen Beschlusses einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen vorsehen. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur für die folgenden Fälle: 1. Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können die Aufsichtsbehörden mittels eines mit Gründen versehenen Beschlusses einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungsoder ein Rückversicherungsunternehmen vorsehen. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur in folgenden Ausnahmefällen: Es ist nicht notwendig, dasselbe zweimal zu sagen. Der Ausdruck Ausnahmefälle sollte jedoch beibehalten werden, damit der Artikel nicht falsch ausgelegt wird. Änderungsantrag 11 Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames Risikomanagementsystem, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre 1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames Risikomanagementsystem, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre PR\ doc 11/51 PE v01-00

12 Interdependenzen zu überwachen, zu handhaben und zu melden. Interdependenzen zu messen, zu überwachen, zu handhaben und zu melden. Um Risiken überwachen, handhaben und melden zu können, müssen sie erst gemessen werden. Änderungsantrag 12 Artikel 51 Absatz 3 3. Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übermittelt der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung der Kapitalaufschläge durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird. 3. Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung der Kapitalaufschläge durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird. Es ist wichtig, dass das Parlament als Mitgesetzgeber in vollem Umfang über Entwicklungen informiert wird, die die wirksame und effiziente Anwendung dieser Richtlinie betreffen. Änderungsantrag 13 Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 2 Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Gruppe, der es nach der Definition in Artikel 210 angehört, oder des letzten Mutterunternehmens vorgenommen. Gehört das Unternehmen einer Gruppe an, besitzt das Unternehmen selbst vielleicht kein Rating. Vielleicht besitzt jedoch die Gruppe oder das letzte Mutterunternehmen ein Rating. Es muss präzisiert werden, dass diese Ratings ebenfalls nicht berücksichtigt werden. PE v /51 PR\ doc

13 Änderungsantrag 14 Artikel 77 Nummer 3 (3) sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger freiwilliger Bonuszahlungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vornehmen dürften, ob sie nun vertraglich garantiert sind oder nicht und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 90 fallen. (3) sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger freiwilliger Bonuszahlungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vornehmen dürften, ob sie nun vertraglich garantiert sind oder nicht und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 90 Absatz 2 fallen. Hiermit soll die Kohärenz mit dem Änderungsantrag zu Artikel 90 sichergestellt werden. Änderungsantrag 15 Artikel 90 Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen werden realisierte Gewinne, die im Jahresabschluss als verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung ausgewiesen werden, in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie diese verfügbaren Rücklagen für Beitragsrückerstattung zur Abdeckung eventuell entstehender Verluste verwendet werden können und in dem Maße, wie diese Mittel nicht an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet 1. Verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung gelten als akkumulierte Gewinne, die den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten entweder individuell oder kollektiv in Form künftiger freiwilliger Bonuszahlungen zugeführt werden. 2. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen werden verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung, sofern sie nicht individuell an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten abgeführt wurden und nicht an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet wurden, in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie sie verfügbar sind, um Verluste permanent aufzufangen. PR\ doc 13/51 PE v01-00

14 wurden. Ziel dieser Abänderung ist es, den Begriff verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung für die Zwecke dieser Richtlinie und für die Zwecke ihre Verwendung zur Abdeckung gegebenenfalls entstehender Verluste zu definieren. Änderungsantrag 16 Artikel 96 Nummer 1 (1) die verfügbaren Rücklagen für Beitragsrückerstattung, die unter Artikel 90 fallen, werden in Tier 1 eingestuft; (1) die verfügbaren Rücklagen für Beitragsrückerstattung, die unter Artikel 90 fallen, werden in Tier 2 eingestuft; Da verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung nicht in jedem Fall einen vollständigen Verlustausgleich ermöglichen, erscheint es erforderlich, ihre Anerkennung für Aufsichtszwecke einzugrenzen. Änderungsantrag 17 Artikel 96 Nummer 3 (3) alle künftigen Versicherungsansprüche, die von Schutz- und Schadenversicherungsvereinen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb des Geschäftsjahres geltend gemacht werden können, werden in Tier 2 eingestuft. (3) alle künftigen Versicherungsansprüche, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen von Reedern mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in Anhang I Buchstabe A Zweige 6, 12 und 17 genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur innerhalb der nächsten 12 Monate fälligen Beitragsnachzahlung geltend gemacht werden können, werden als Tier 2 eingestuft. Im Gemeinschaftsrecht fehlt eine Definition des Begriffs Schutz- und Schadenversicherungsvereine. Damit die Ausnahmeregelung, die dieser Absatz beinhaltet, in der gesamten EU lesbar und verständlich wird, muss diese Rechtsform mit generischeren Begriffen unter Verwendung der in der Richtlinie enthaltenen Verweise präzisiert werden. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Ansprüche, die ein solches Unternehmen gegenüber seinen Mitgliedern (Reedern) geltend machen kann, auch im folgenden Jahr fällig sein PE v /51 PR\ doc

15 können, insbesondere wenn der Bewertungstermin kurz vor Ende des laufenden Geschäftsjahrs liegt. Änderungsantrag 18 Artikel Die Kommission wird Durchführungsmaßnahmen zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Punkte erlassen: a) falls es erforderlich ist, die globale Qualität der Eigenmittel und eine sektorübergreifende Konsistenz zu gewährleisten, die Unterteilung der Tiers in Unterklassen; b) die Kriterien, die für die Einstufung der Eigenmittelbestandteile in die in Buchstabe a genannten Unterklassen auf der Grundlage der in Artikel 93 dargelegten Merkmale erforderlich sind; c) eine Liste der Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 und Buchstabe b dieses Absatzes genannten Kriterien erfüllen dürften, und die für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren; d) die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Bewertung und der Klassifizierung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Buchstabe c genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden. Diese Durchführungsmaßnahmen, mit denen nicht-wesentliche Bestandteile dieser Richtlinie geändert werden sollen, indem sie ergänzt werden, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne von Artikel 304 Absatz 3 erlassen. 2. Die Kommission wird in Anbetracht der Marktentwicklungen die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls 1, Die Kommission wird Durchführungsmaßnahmen zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Punkte erlassen: a) eine Liste der Eigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen dürften, und die für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren; b) die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Bewertung und der Klassifizierung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Buchstabe a genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden. Diese Durchführungsmaßnahmen, mit denen nicht-wesentliche Bestandteile dieser Richtlinie geändert werden sollen, indem sie ergänzt werden, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne von Artikel 304 Absatz 3 erlassen. 2. Die Kommission wird in Anbetracht der Marktentwicklungen die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Liste regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls PR\ doc 15/51 PE v01-00

16 aktualisieren. aktualisieren. Änderungsantrag 19 Artikel In Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung unterliegen die Beträge der Bestandteile von Tier 2 und Tier 3 den folgenden Begrenzungen: a) um zu gewährleisten, dass der Anteil der Tier 1 -Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln über einem Drittel der gesamten anrechnungsfähigen Eigenmittel liegt, wird der anrechnungsfähige Betrag von Tier 2 zusammen mit dem anrechnungsfähigen Betrag von Tier 3 auf das Doppelte des Gesamtbetrags der Tier 1 -Bestandteile begrenzt; b) um zu gewährleisten, dass der Anteil der Tier 3 -Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln weniger als ein Drittel der gesamten anrechnungsfähigen Eigenmittel ausmacht, wird der anrechnungsfähige Betrag von Tier 3 auf die Hälfte des Gesamtbetrags der Tier 1 -Bestandteile und des anrechnungsfähigen Betrags der Tier 2 -Bestandteile begrenzt. 2. In Bezug auf die Mindestkapitalanforderung und um sicher zu stellen, dass der Anteil der Tier 1 -Bestandteile an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte der gesamten anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt, wird der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig und in Tier 2 eingestuft ist, auf den Gesamtbetrag der Tier 1 -Bestandteile begrenzt. 1. In Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung unterliegen die Beträge der Bestandteile von Tier 2 und Tier 3 den folgenden Begrenzungen: a) der Anteil der Tier 1 -Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln liegt über einem Drittel der gesamten anrechnungsfähigen Eigenmittel und b) der Anteil der Tier 3 -Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln macht weniger als ein Drittel der gesamten anrechnungsfähigen Eigenmittel aus. 2. In Bezug auf die Mindestanforderung liegt der Anteil der Tier 1 -Bestandteile an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln, die in Tier-2 eingestuft sind. 2a. Verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung gemäß Artikel 90 PE v /51 PR\ doc

17 3. Wurden gemäß Artikel 97 Absatz 1 Unterklassen ( sub-tiers ) eingeführt, gelten für den Betrag der in diese Unterklassen eingestuften Eigenmittelbestandteile spezifische Begrenzungen. 4. Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von Tier 1, dem anrechnungsfähigen Betrag von Tier 2 und dem anrechnungsfähigen Betrag von Tier 3 zu entsprechen. 5. Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 126 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von Tier 1 und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von Tier 2 zu entsprechen. sollten unter keinen Umständen zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig sein. Verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung gemäß Artikel 90 (Absatz 2) können nur zur Abdeckung von Verlusten bei Verstoß gegen die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, aber nicht bei Verstoß gegen die Mindestkapitalanforderung verwendet werden. Die Klasseneinstufung bleibt hierbei unberücksichtigt. Änderungsantrag 20 Artikel 99 Artikel 99 Durchführungsmaßnahmen Die Kommission wird Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen die spezifischen Begrenzungen für die Unterklassen ( sub-tiers ) für die Fälle festgelegt werden, in denen entfällt PR\ doc 17/51 PE v01-00

18 Unterklassen eingeführt wurden. Diese Durchführungsmaßnahmen, mit denen nicht-wesentliche Bestandteile dieser Richtlinie geändert werden sollen, indem sie ergänzt werden, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne von Artikel 304 Absatz 3 erlassen. Es besteht keine Notwendigkeit für Unterklassen ( sub-tiers ). Die für die Klassen 1, 2 und 3 bei der Zusammensetzung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung geltenden Grenzen sind nicht klar festgelegt. Änderungsantrag 21 Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 1 5. Das Marktrisikomodul hat dem Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen. Es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit angemessen widerzuspiegeln. 5. Das Marktrisikomodul hat dem Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen. Die Berücksichtigung der Laufzeit der Verbindlichkeiten im Marktrisikomodell stünde eindeutig im Widerspruch zu dem Ziel, ein Vertrauensniveau von 99,5% im Laufe eines Jahres in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung zu erreichen, und würde somit die angestrebte Verbesserung des Verbraucherschutzes erheblich gefährden. Änderungsantrag 22 Artikel 107 Absatz 1 Die in Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern trägt dem potenziellen Ausgleich für unerwartete Verluste mittels Die in Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern trägt dem potenziellen Ausgleich für unerwartete Verluste mittels PE v /51 PR\ doc

19 einer gleichzeitigen Minderung der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern Rechnung. einer gleichzeitigen Minderung der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern Rechnung es sei denn, sie wurden als verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung gemäß Artikel 90 Absatz 2 anerkannt. Anpassung an die in Artikel 90 vorgenommenen Änderungen. Änderungsantrag 23 Artikel 110 Absatz 5 5. Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Systeme der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Risikoüberwachung und das Risikomanagement angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt. 5. Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Systeme der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Risikomessung, die Risikoüberwachung und das Risikomanagement angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt. Um Risiken überwachen, handhaben und melden zu können, müssen sie erst gemessen werden. Änderungsantrag 24 Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe d a (neu).. da) sie steht uneingeschränkt im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz der Solvenzkapitalanforderung, um die Stufenleiter für aufsichtliche Maßnahmen schrittweise zu erhöhen. Es muss sichergestellt werden, dass die Berechnung der Mindestkapitalanforderung mit dem allgemeinen wirtschaftlichen Ansatz der Richtlinie übereinstimmt, die Mindestkapitalanforderung das Risikoprofil des Unternehmens widerspiegelt und die PR\ doc 19/51 PE v01-00

20 Mindestkapitalanforderung und die (Einzel-)Solvenzkapitalanforderung der verschiedenen Unternehmen miteinander in Einklang stehen. Änderungsantrag 25 Artikel 130 Absatz 2 Unterabsatz 1 2. In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungsund Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen überwachen, handhaben und kontrollieren kann. 2. In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungsund Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen messen, überwachen, handhaben und kontrollieren kann. Um Risiken überwachen, handhaben und melden zu können, müssen sie erst gemessen werden. Änderungsantrag 26 Artikel In Bezug auf in der Gemeinschaft belegene Versicherungsrisiken sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte hinsichtlich dieser Risiken in der Gemeinschaft belegen sind. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, dass diese Vermögenswerte in bestimmten Mitgliedstaaten belegen sein müssen. Hinsichtlich der eintreibbaren Forderungen aus Rückversicherungsverträgen gegenüber im Sinne dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen bzw. Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem im Sinne von Artikel 170 als gleichwertig angesehen wird, fordern die Mitgliedstaaten keine Belegenheit der Vermögenswerte, die diesen Forderungen zu Grunde liegen, in 1. In Bezug auf in der Gemeinschaft belegene Versicherungsrisiken verlangen die Mitgliedstaaten nicht, dass die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte hinsichtlich dieser Risiken in der Gemeinschaft oder in bestimmten Mitgliedstaaten belegen sind. Hinsichtlich der eintreibbaren Forderungen aus Rückversicherungsverträgen gegenüber im Sinne dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen bzw. Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem im Sinne von Artikel 170 als gleichwertig angesehen wird, fordern die Mitgliedstaaten ebenfalls keine Belegenheit der Vermögenswerte, die diesen Forderungen zu Grunde liegen, PE v /51 PR\ doc

21 der Gemeinschaft. Die Anforderung betreffend die Belegenheit von Vermögenswerten im Sinne des ersten Absatzes ist ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Vermögenswerte und ohne dass für die nichtbeweglichen Vermögenswerte restriktive Maßnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden, vorzuschreiben. Vermögenswerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem sie realisierbar sind. in der Gemeinschaft. Die Forderung, wonach die Vermögenswerte in der EU belegen sein müssen, steht im Widerspruch zum konservativen Anlageprinzip und kann in Krisenzeiten sogar den Interessen der Versicherungsnehmer schaden. Soweit sich hierdurch die Risikoexponierung erhöht, ist dies durch die Solvenzkapitalanforderung abdeckt. Änderungsantrag 27 Artikel 170 Absatz 1 1. Die Kommission wird gemäß dem in Artikel 304 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren entscheiden, ob in Drittländern angewandte Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Drittland dem in dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig sind. Diese Entscheidungen werden in regelmäßigen Abständen überprüft. 1. Die Kommission kann entscheiden, ob in Drittländern angewandte Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Drittland dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig sind. Diese Entscheidungen, mit denen nichtwesentliche Bestandteile dieser Richtlinie geändert werden sollen, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne von Artikel 304 Absatz 3 erlassen. Sie werden in regelmäßigen Abständen überprüft, um etwaigen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Solvabilitätssystems und des Systems des betreffenden Drittlands Rechnung zu tragen. PR\ doc 21/51 PE v01-00

22 Eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Standards eines Drittlands stellt eine politische Entscheidung dar, bei der die Mitgesetzgeber als gleichberechtigt behandelt werden sollten. Aus diesem Grund ist das in Artikel 304 Absatz 2 vorgesehene Beratungsverfahren hinfällig. Änderungsantrag 28 Artikel 183 a (neu) Artikel 183a Zusätzlich zu den in Artikel 183 genannten Informationen wird der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags davon in Kenntnis gesetzt, dass die verfügbaren Rücklagen für Beitragsrückerstattung für Solvenzanforderungszwecke verwendet werden. Versicherungsnehmer sollten im Rahmen der ihnen vor Vertragsunterzeichnung zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung kollektiv abgeführter realisierter Gewinne bei Verstößen gegen die Solvenzkapitalanforderung unterrichtet werden. Wie wichtig dies ist, hat sich bei der im Zusammenhang mit Equitable Life durchgeführten Untersuchung gezeigt. Änderungsantrag 29 Artikel 208 Absatz 1 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, die aus diesen Verträgen bzw. Geschäften erwachsenden Risiken angemessen überwachen, steuern, kontrollieren und melden können. 1. Die Mitgliedstaaten können dafür sorgen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, die aus diesen Verträgen bzw. Geschäften erwachsenden Risiken angemessen messen, überwachen, steuern, kontrollieren und melden können. Um Risiken überwachen, handhaben und melden zu können, müssen sie erst gemessen werden. PE v /51 PR\ doc

23 Änderungsantrag 30 Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 4 Bezieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen aus einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Gründe nicht in die Gruppenaufsicht ein, so können die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern. Ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Gründe nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, bevor sie eine Entscheidung trifft. Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Unternehmen befindet, können das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern. Der Mechanismus der Unterstützung durch die Gruppe basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Es sollte jedoch die Mitwirkung zuständiger Aufsichtsbehörden, bei denen es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt, gefördert werden. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, eine Situation anhand der gleichen Menge an Informationen zu beurteilen. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, erscheint es sinnvoll, den qualifizierten Rat eines Dritten einzuholen, der eine unabhängige Meinung vertritt. Das im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag aufgetretene Agentur-/Governance-Problem wird hiermit beseitigt. Änderungsantrag 31 Artikel 220 Absatz 2 Unterabsatz 1 2. Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 darf gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das PR\ doc 23/51 PE v01-00

24 a) Gewinnreserven und künftige Gewinne eines mit dem beteiligten Versicherungsoder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, b) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird. die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als es auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden darf. Gewinnreserven und künftige Gewinne stellen Rechnungslegungskonzepte dar, die mit den Grundsätzen einer realistischen Bewertung, denen die Unternehmen laut dieser Richtlinie unterliegen, nicht in Einklang stehen. Diese Bestimmung ist daher zu streichen. Änderungsantrag 32 Artikel 225 Absatz 2 Unterabsatz 2 Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, konsultiert sie die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Hierzu konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. In Absatz 2 heißt es, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, während in Absatz 3 der Kommission diese Befugnis übertragen wird. Um klarzustellen, dass die Kommission diejenige ist, die diese Befugnis besitzt, muss PE v /51 PR\ doc

25 Absatz 2 geändert werden. Änderungsantrag 33 Artikel 225 Absatz 3 3. Die Kommission stellt nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach dem Verfahren des Artikels 304 Absatz 2 in einem Beschluss die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands mit denen des Titels I Kapitel VI fest. Diese Beschlüsse werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen der in Titel I Kapitel VI festgelegten Solvabilitätsvorschriften und der Vorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen. 3. Die Kommission kann in einem Beschluss die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands mit denen des Titels I Kapitel VI feststellen. Diese Beschlüsse, mit denen nichtwesentliche Bestandteile dieser Richtlinie geändert werden sollen, werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle im Sinne von Artikel 304 Absatz 3 erlassen. Sie werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen der in Titel I Kapitel VI festgelegten Solvabilitätsvorschriften und der Vorschriften des betreffenden Drittlands Rechnung zu tragen. Eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Standards eines Drittlands stellt eine politische Entscheidung dar, bei der die Mitgesetzgeber als gleichberechtigt behandelt werden sollten. Aus diesem Grund ist das in Artikel 304 Absatz 2 vorgesehene Beratungsverfahren hinfällig. Änderungsantrag 34 Artikel 228 Absatz 2 Unterabsatz 1 2. Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit Hilfe der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 2. Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit Hilfe der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, PR\ doc 25/51 PE v01-00

26 und Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet. 2 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet. Keine wesentliche Änderung: Klarstellung. Änderungsantrag 35 Artikel 228 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindeskapitalanforderung für das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindeskapitalanforderung für das verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Technische Anpassung, um darauf hinzuweisen, dass die proportionalen Anteile des Versicherungsunternehmens und des Rückversicherungsunternehmens addiert werden müssen und keine Auswahlmöglichkeit besteht, wie das Wort oder vermuten lassen könnte. Änderungsantrag 36 Artikel 229 Absatz 3 3. Auf Antrag des beteiligten Unternehmens oder einer der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann den Ausschuss auch auf eigene Initiative konsultieren. Wird der Ausschuss konsultiert, verlängert sich die in Absatz 2 genannte Frist um zwei Monate 3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller die mit einer umfassenden versehene gemeinsame Entscheidung. Die zuständigen Aufsichtsbehörden befolgen die gemeinsame Entscheidung. Der Mechanismus der Unterstützung durch die Gruppe basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Es sollte jedoch die Mitwirkung zuständiger Aufsichtsbehörden, bei denen es sich nicht um PE v /51 PR\ doc

27 die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt, gefördert werden. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, eine Situation anhand der gleichen Menge an Informationen zu beurteilen. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, erscheint es sinnvoll, den qualifizierten Rat eines Dritten einzuholen, der eine unabhängige Meinung vertritt. Das im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag aufgetretene Agentur-/Governance-Problem wird hiermit beseitigt. Änderungsantrag 37 Artikel 229 Absatz 4 4. Wurde der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung konsultiert, prüfen die zuständigen Aufsichtsbehörden dessen Empfehlungen vor ihrer gemeinsamen Entscheidung gebührend. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller die in Absatz 2 genannte gemeinsame 4. Gelangen die zuständigen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihnen der vollständige Antrag der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugegangen ist, zu einer gemeinsamen Entscheidung, bittet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS), binnen weiterer acht Wochen gegenüber allen zuständigen Aufsichtsbehörden seine Empfehlung auszusprechen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft binnen einer Woche nach Übermittlung der Empfehlung des CEIOPS eine Entscheidung, in der sie dieser Empfehlung in vollem Umfang Rechnung trägt. Die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde wird mit einer umfassenden versehen und trägt den Standpunkten Rechnung, die die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt dem Antragsteller und den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit. Die zuständigen Aufsichtsbehörden befolgen die Entscheidung. PR\ doc 27/51 PE v01-00

28 Entscheidung samt einer umfassenden, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich vom Standpunkt des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung abweicht. Diese gemeinsame Entscheidung wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Der Mechanismus der Unterstützung durch die Gruppe basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Es sollte jedoch die Mitwirkung zuständiger Aufsichtsbehörden, bei denen es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt, gefördert werden. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, eine Situation anhand der gleichen Menge an Informationen zu beurteilen. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, erscheint es sinnvoll, den qualifizierten Rat eines Dritten einzuholen, der eine unabhängige Meinung vertritt. Das im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag aufgetretene Agentur-/Governance-Problem wird hiermit beseitigt. Änderungsantrag 38 Artikel 229 Absatz 5 5. Wird innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag. Bei ihrer Entscheidung trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung: a) allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden innerhalb der einschlägigen Frist geäußert haben, b) wurde der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung konsultiert, den Empfehlungen dieses Ausschusses. Die Entscheidung ist mit einer entfällt PE v /51 PR\ doc

29 umfassenden zu versehen, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich vom Standpunkt des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung abweicht. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt dem Antragsteller und den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit. Diese Entscheidung wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Der Mechanismus der Unterstützung durch die Gruppe basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Es sollte jedoch die Mitwirkung zuständiger Aufsichtsbehörden, bei denen es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt, gefördert werden. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, eine Situation anhand der gleichen Menge an Informationen zu beurteilen. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, erscheint es sinnvoll, den qualifizierten Rat eines Dritten einzuholen, der eine unabhängige Meinung vertritt. Das im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorschlag aufgetretene Agentur-/Governance-Problem wird hiermit beseitigt. Änderungsantrag 39 Titel Unterabschnitt 6 UNTERABSCHNITT 6 UNTERSTÜTZUNG R GRUPPE ABSCHNITT 1a UNTERSTÜTZUNG R GRUPPE Die Unterstützung der Gruppe stellt ein Konzept dar, das unabhängig von der Anwendung von Methoden zur Verhinderung einer Mehrfachbelegung durch eine Gruppe angewandt werden kann. Änderungsantrag 40 Artikel 234 Einleitung Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 236 bis 241 für jedes Versicherungs- oder Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 236 bis 241 für jedes Versicherungs- oder PR\ doc 29/51 PE v01-00

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