Schema Verfahren mit Verkürzungsmöglichkeiten

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1 Schema Verfahren mit Verkürzungsmöglichkeiten Außergerichtlicher Einigungsversuch mit Zustellung SBP und Vermögensübersicht oder: Offensichtliche Aussichtslosigkeit eines AEV "geeignete Stelle" bescheinigt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nach Wahl des Schuldners: Eröffn.Antrag mit Antr. auf Zustimmungsersetzung für SBP aus AEV Zustellung des SBP durch Gericht ( 305 I Nr. 4) nur an ablehnende Gl. Stellungnahmefrist 1 Monat (Notfrist) Schweigen als Zustimmung Voraussetzungen u. Wirkung der Zustimmungsersetzg. unverändert Gericht prüft, ob Kosten für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gedeckt sind Gutachten?

2 Schema Verfahren mit Verkürzungsmöglichkeiten (Teil 2) bei Abweisung oder Einstellung mangels Masse: neues "Entschuldungsverfahren" Erörterung der Verzeichnisse nach 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit dem Gerichtsvollzieher und EV über seine Angaben Bekanntmachung des Antrags auf RSB, des Beschlusses über Abweisung oder Einstellung mangels Masse. Zustellung des Beschlusses über Abweisung oder Einstellung mangels Masse und der Vermögensübersicht an die Gläubiger und den Schuldner. Aufforderung zur Mitteilung, ob ein Versagungsgrund gestellt wird. Hinweis dass Verzeichnisse beim Insolvenzgericht niedergelegt sind. Nach Ablauf einer Notfrist von 1 Monat: Schlusstermin, Entscheidung über Versagungsgründe, ggf. Ankündigung der RSB Laufzeit Abtretungserklärung / "Wohlverhaltensperiode bei voraussichtlicher Deckung der Verfahrenskosten: "herkömmliches" Verbraucherinsolvenzverfahren insbes.: Vermögensfeststellung und -verwertung, Forderungsanmeldung und Tabellenerstellung Schlusstermin, Entscheidung über Versagungsgründe, ggf. Ankündigung der RSB ggf. vereinfachte Verteilung von nachträglichem Vermögen unter oder gem. Verteilungsverzeichnis ggf.: Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung - auf zwei Jahre, wenn die Gläubiger 40 % der im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen erhalten haben - auf vier Jahre, wenn die Gläubiger 20 % der im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen erhalten haben Nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung: Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung 2

3 Übersicht Verfahrenskosten zu Lasten des Schuldners nach dem InsORegE vom "Masselose" Verfahren 75 Euro Gerichtskosten für das Eröffnungsverfahren 40 Euro für den Gerichtsvollzieher: Erörterung der im Entschuldungsverfahren vorzulegenden Verzeichnisse einschließlich Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Jährlich 130 Euro Treuhänderkosten gesamt über die Laufzeit: 895 Euro Möglicherweise zusätzliche Kosten: Sachverständigenkosten, wenn das Gericht vor der Entscheidung über die Eröffnung einen Gutachter / Sachverständigen einsetzt vgl. hierzu 23 Gerichtskostengesetz: 23 GKG: Insolvenzverfahren (1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. (2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung ( 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat. (3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens. 3

4 Übersicht über wichtige Verschärfungen im Bereich der Versagungsgründe sowie bei den ausgenommenen Forderungen nach dem InsORegE Möglichkeit der schriftlichen Geltendmachung von Versagungsgründen spätestens im Schlusstermin ( 290 Abs. 1 S. 1 InsORegE). Möglichkeit der Versagung von Amts wegen bei Offenkundigkeit ( 290 Abs. 1 S. 1 i.v.m. Abs. 3, 296 Abs. 1 S. 1 i.v.m. S. 2 u. 290 Abs. 3, 297 Abs. 1 S. 1 i.v.m. Abs. 2 u. 296 Abs. 1 S. 2 u. 290 Abs. 3 InsORegE, 297a Abs. 2 i.v.m. 290 Abs. 3 InsORegE). Versagung bei rkr. Verurteilung ab 90 Tagessätzen wegen Straftatbestand, der dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist und die Straftat zum Nachteil des Antrag stellenden Gläubigers begangen wurde ( 290 Abs. 1 Nr. 1a und 297 Abs. 1 Nr. 2 InsORegE). Sperrfrist von 10 Jahren zukünftig auch bei Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 InsO (290 Abs. 1 Nr. 3 InsORegE). Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten ( 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) zukünftig ausdrücklich auch wegen Tatbeständen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe ( 297a InsORegE): Versagung nach 290 InsO kann zukünftig auch noch nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, als ausgenommene Forderung 4

5 Übersicht: Versagung nach 290 Abs. 1 Nr. 1a RegE Zur Versagung führen soll zukünftig auch eine "zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers begangene Straftat, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist" (Regelung im Rahmen des 290 als Nr. 1a sowie in 297 Abs. 1 Nr. 2 InsORegE) Die Regelung war im Entwurf zur Verjährungslösung in gleicher Weise vorgesehen, allerdings nur im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, jetzt auch bereits im Falle der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen. Laut Begründung soll hierdurch sichergestellt werden, dass nur "gravierende Straftaten gegenüber dem Antrag stellenden Insolvenzgläubiger erfasst werden". (Achtung! Strafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen werden nach 32 Abs. 2 Nr. 5 Bundeszentralregistergesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen). Kritik: Die bisherige Regelung sieht sehr wohl mit guten Gründen vor, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob darüber hinaus den Betroffenen auch die Chance auf Restschuldbefreiung insgesamt genommen werden soll. Das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, ein Wert- oder Unwerturteil über den Schuldner auszusprechen, sondern setzt das streng parteibezogene Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung als Gesamtvollstreckungsverfahren fort. Es bleibt insoweit zuerst Angelegenheit zwischen Gläubiger und Schuldner. Insoweit ist aber hinreichend, die entsprechenden Forderungen von der Restschuldbefreiung auszunehmen. Die Insolvenzordnung von 1999 hat sehr bewusst darauf verzichtet, aus der Redlichkeit des Schuldners generalklauselartige Versagungsgründe abzuleiten. (s. zur Kritik auch Dr. Judith Dick, Aufsatz betr. die Versagungsgründe nach dem Entwurf vom , zur Veröffentlichung vorgesehen im März-Heft 2007 der ZVI. Sie stellt u.a. die berechtigte Frage, ob es kriminalpolitisch sinnvoll ist, Betroffenen, die aus einer Notlage heraus z.b. Eingehungsbetrug begehen, indem sie lebensnotwendige Güter bestellen, für lange Zeit die Chance einer Entschuldung zu versperren). Bei welchen Straftaten droht zukünftig ein Versagungsgrund? Schon bisher sind Forderungen aus unerlaubter Handlung von der RSB ausgenommen. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte muss insoweit der dem Vollstreckungsgläubiger zuerkannte Anspruch, dessentwegen die Vollstreckung erfolgt, (mindestens auch) unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.s. der 823 ff. BGB begründet sein (vgl. BFH NJW 1997, 1725ff.). Forderungen aus strafbaren 5

6 Handlungen begründen einen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Strafgesetz um ein sogn. Schutzgesetz handelt, also nicht nur der Schutz der Allgemeinheit, sondern zumindest auch der Schutz von Rechtsgütern Einzelner bezweckt ist. Als Straftaten, bei deren Vorliegen zukünftig ein Versagungsgrund droht, kommen also insbesondere solche in Betracht, die zu einer ausgenommen Forderung nach geltendem Recht führen können. In letzter Zeit umstritten: Steuerschulden, die in Zusammenhang stehen mit einem Steuerstraftatbestand Klaproth in ZinsO 2006, S (Heft 20) hält diese für Forderungen aus unerlaubter Handlung i.s.d. 302 InsO. Zunächst gilt aber dennoch nach ganz h.m.: Steuerschulden, die in Zusammenhang stehen mit einem Steuerstraftatbestand, stellen keine von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung dar (vgl. dazu das Urteil betr. 850f Abs. 2 ZPO: BFH NJW 1997, 1725ff.): Der Steuerschuldner haftet auch im Fall einer Steuerhinterziehung aus dem Steuerschuldverhältnis, nicht aber aus der unerlaubten Handlung. Nach ganz überwiegender Ansicht handelt es sich insoweit auch nicht um Forderungen, die aus der Verletzung eines Schutzgesetzes i.s. von 823 Abs. 2 BGB (i.v.m. dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach 370 Abgabenordnung) resultieren. ABER was würde i.r. des 290 Abs. 1 Nr. 1a InsORegE gelten? Steuerhinterziehung führt zu einem Vermögensschaden des Fiskus (so ausdrücklich der BFH). Die Norm soll auch vor dem Eintritt dieses Schadens schützen, denn das von 370 AO geschützte Rechtsgut ist der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus jeder einzelnen Steuer (so der BFH, a.a.o.). Danach könnte die Norm also als einen Tatbestand verstanden werden, der "dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist". Es ist daher damit zu rechnen, dass bei Inkrafttreten der Reform in Fällen von Steuerhinterziehung Versagungsanträge nach 290 Abs. 1a InsORegE gestellt würden. Freilich lässt sich auch an dieser Stelle wie im Rahmen des 302 InsO darauf hinweisen, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nicht dem Individualschutz, sondern dem Schutz der Allgemeinheit dient auch dies hat der BFH in der zitierten Entscheidung eindeutig entschieden. Es handelt sich im Falle der Steuerhinterziehung damit letztlich nicht um einen Schuldner, der gegenüber seinen Gläubigern unredlich war, wie es die Versagungsgründe im übrigen erfordern, sondern gewissermaßen "gegenüber der Allgemeinheit". Eine verbindliche Klärung dieser Frage könnte nur die Rechtsprechung erbringen. 6

7 Übersicht über die Tilgungsfristen nach BZRG Als zeitliche Grenze bei der Berücksichtigung rechtskräftiger Verurteilungen ist nach ganz allgemeiner Ansicht der Ablauf der Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu beachten (vgl. bspw. Vallender in Uhlenbruck, RN. 25 zu 290 InsO sowie den Beschl. des BGH vom IX ZB 121/02 = ZVI 1/2002, S. 34ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch für die Versagungsgründe i.s. des InsORegE gelten wird. 45 Tilgung nach Fristablauf (1) Eintragungen über Verurteilungen ( 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, 2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. 46 Länge der Tilgungsfrist (1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, g) durch welche eine Maßnahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist, 2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f, 3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, 4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen. 7

8 (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. 51 Verwertungsverbot (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. (2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt. 52 Ausnahmen (1) Die frühere Tat darf abweichend von 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, 2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind, 3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder 4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. (2) Abweichend von 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden. 42 Auskunft an den Betroffenen Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. 8

9 Vorschriften des Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahrens dargestellt nach dem Stand des Entwurfs eines "Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Stand " (Änderungen fett kursiv; rein redaktionelle Änderungen sind nicht dargestellt) Achter Teil Restschuldbefreiung InsO RegE 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung (1) Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) ) Dem Schuldner wird auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe keine Anwendung. InsO 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens InsO 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge InsO 4c Aufhebung der Stundung InsO 4d Rechtsmittel InsO RegE 26 Abweisung mangels Masse (1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach 4a gestundet werden. (2) Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis). Hat das Gericht bei einem Schuldner die Restschuldbefreiung nach 291 angekündigt, wird dies vermerkt. Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfris t fünf Jahre. (3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. InsO RegE 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner (1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen. Liegen die Voraussetzungen für ein Verfahren nach 5 Abs. 2 Satz 1 vor, kann das Gericht im Eröffnungsbeschluss bestimmen, dass die Forderungen binnen einer Notfrist von drei Monaten anzumelden sind. (2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden. (3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter. InsO RegE 29 Terminbestimmungen 9

10 (1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für: 1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden; 2. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. (2) Die Termine können verbunden werden. Liegen die Voraussetzungen für ein Verfahren nach 5 Abs. 2 Satz 1 vor, kann das Gericht nur einen Prüfungstermin bestimmen. InsO RegE 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung (1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. (2) Wird, nachdem eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach 304 eröffnet, beträgt die in Absatz 1 genannte Frist drei Monate. InsO RegE 174 Anmeldung der Forderungen (1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. (2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners oder eine Unterhaltspflichtverletzung nach 302 Nr. 1 zugrunde liegt. (3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. (4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden. InsO RegE 175 Tabelle (1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. (2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. InsO RegE 286 Grundsatz Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, wird der Schuldner nach Maßgabe der 289a und 289b von den Verbindlichkeiten befreit, die im Falle der Eröffnung Insolvenzforderungen wären. InsO RegE 287 Antrag des Schuldners (1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß 20 Abs. 2 zu stellen. (2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Wird die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen, beginnt die Zeit mit dem Erlass dieses Beschlusses. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen. (3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden. InsO RegE 288 Vorschlagsrecht Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall 10

11 geeignete natürliche Person vorschlagen. InsO RegE 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts (1) Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluß. (2) Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Bes chluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen. (3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach 211 erfolgt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt. InsO RegE 289a Entschuldungsverfahren bei Abweisung oder Einstellung mangels Masse (1) Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach 26 abgewiesen oder das Insolvenzverfahren nach 207 oder 211 eingestellt, kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn der Schuldner eine Bescheinigung nach 305 Abs. 1 Nr. 1, die Verzeichnisse nach 305 Abs. 1 Nr. 3, die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 3 sowie die für die Zustellung des nach dieser Vorschrift ergehenden Beschlusses erforderliche Zahl von Abschriften des Antrags und der Vermögensübersicht vorlegt und nachweist, dass er die Kosten des Verfahrens beglichen hat. Hat der Schuldner die in Satz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht vor einer Entscheidung über den Antrag auf, dies innerhalb eines Monats nachzuholen. (2) Bei einer Abweisung mangels Masse gilt 114 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erlass des Beschlusses nach 26 tritt. (3) Der Schuldner hat die Verzeichnisse mit dem Gerichtsvollzieher zu erörtern und ihm gegenüber an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Das Verfahren über den Antrag auf Restschuldbefreiung ruht bis zur Vorlage der eidesstattlichen Versicherung bei dem Insolvenzgericht. InsO RegE 289b Entscheidung im Entschuldungsverfahren (1) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist zusammen mit dem Beschluss nach den 26, 207 oder nach 211 öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern und dem Schuldner zuzustellen. Die Gläubiger erhalten den Beschluss zusammen mit einer ein-fachen Abschrift der Vermögensübersicht. (2) In dem Beschluss werden die Gläubiger aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von einem Monat mitzuteilen, ob ein Versagungsantrag gestellt wird, weil Versagungsgründe nach 290 Abs. 1 vorliegen. 290 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse nach 289a bei dem Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt sind. 292 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Treuhänder mit der Überwachung von jedem beteiligten Gläubiger beauftragt werden kann. (3) Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der rechtskräftige Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen InsO RegE 290 Versagung der Restschuldbefreiung (1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf einen spätestens im Schlusstermin gestellten Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist, 1a. der Schuldner wegen einer zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist 2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, 3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach 290, 296, 297 oder 297a 296 oder 297 versagt worden ist, 4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens 11

12 verzögert hat, 5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder 6. der Schuldner in den nach 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. (3) Das Gericht kann ohne Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung nur versagen, wenn ein Versagungsgrund offenkundig ist InsO RegE 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung (1) Sind die Voraussetzungen des 289b Abs. 2 oder des 290 nicht gegeben, stellt das Gericht in dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung er-langt, wenn er den Obliegenheiten nach 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den 297, 297a oder 298 nicht vorliegen Sind die Voraussetzungen des 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach 297 oder 298 nicht vorliegen. (2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung ( 287 Abs. 2) übergehen. InsO RegE 292 Rechtsstellung des Treuhänders (1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt. (2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird. (3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die 58 und 59 gelten entsprechend, 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht. InsO RegE 292a Verteilung in zunächst masselosen Verfahren (1) Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach 26 abgewiesen oder das Insolvenzverfahren nach 207 oder 211 eingestellt, erfolgt eine Verteilung nach 292 Abs. 1 Satz 2 gemäß dem Forderungsverzeichnis nach 289a Abs. 1, sofern der zur Verteilung zur Verfügung stehende Betrag Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Gläubigers wird das Forderungsverzeichnis um den Rechtsgrund der Forderung ergänzt. Macht ein Gläubiger geltend, im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt zu werden, wird das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt. (2) Bei Beträgen über Euro hat der Treuhänder unter Hinweis auf den Betrag die Gläubiger mittels öffentlicher Bekanntmachung aufzufordern, ihre Forderungen binnen zwei Wochen entsprechend 174 Abs. 2 anzumelden; 175 Abs. 2 gilt für den Treuhänder entsprechend. Die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass das gemäß den Anmeldungen ergänzte Forderungsverzeichnis beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt ist und dass die Verteilung aufgrund des Verzeichnisses erfolgt, wenn die Forderungen nicht innerhalb von zwei Wochen bestritten werden. Wird ein Widerspruch erhoben, wird das Verteilungsverzeichnis insoweit ausgeführt, als es durch den Widerspruch nicht betroffen wird. (3) Ist eine Forderung vom Schuldner oder von einem Gläubiger bestritten worden, bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Der Gläubiger hat spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen dem Treuhänder nachzuweisen, dass er gegen den Bestreitenden Klage erhoben hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erfolgt die Verteilung ohne Berücksichtigung der bestrittenen Forderung. Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. 180 Abs. 1 und die 181, 182 und 185 Satz 1 und 2 sind entsprechend anwendbar. InsO RegE 293 Vergütung des Treuhänders (1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) Die 64 und 65 gelten entsprechend. 63 Abs. 2 sowie die 64 und 65 gelten entsprechend. 12

13 InsO RegE 294 Gleichbehandlung der Gläubiger (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig. (2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig. (3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt wäre. InsO RegE 295 Obliegenheiten des Schuldners (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung 1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; 2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben; 3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; 4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. InsO RegE 296 Verstoß gegen Obliegenheiten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden. Für die Versagung von Amts wegen gelten Satz 2 und 290 Abs. 3 entsprechend. (2) Vor der Entscheidung sind der Treuhänder, der Schuldner und der Insolvenzgläubiger, der den Antrag gestellt hat, zu hören. Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen. (3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen. InsO RegE 297 Insolvenzstraftaten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung 1. wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird oder 2. wegen einer zum Nachteil des Antrag stellenden Insolvenzgläubigers begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe verurteilt wird, sofern der der Verurteilung zugrunde liegende Straftatbestand dem Schutz des Eigentums oder des Vermögens zu dienen bestimmt ist. (2) 296 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt entsprechend InsO 297 Insolvenzstraftaten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird. (2) 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend. InsO RegE 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, wenn sich während der Laufzeit der Abtretungserklärung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem 13

14 Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden. (2) Für die Versagung von Amts wegen gelten Satz 2 und 290 Abs. 3 entsprechend. InsO RegE 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach 4a gestundet wurden. (2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend 4a gestundet wird. (3) 296 Abs. 3 gilt entsprechend. InsO RegE 299 Vorzeitige Beendigung Wird die Restschuldbefreiung nach den 296, 297, 297a oder , 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung. InsO RegE 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Gericht hat über die Erteilung der Restschuldbefreiung vorzeitig zu entscheiden, wenn 1. zwei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens mindestens 40 vom Hundert ihrer im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen erhalten haben oder 2. vier Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens mindestens 20 vom Hundert ihrer im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen erhalten haben. (2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des 296 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 3, des 297 oder des 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des 298 vorliegen. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des 298 vorliegen. (3) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. InsO RegE 301 Wirkung der Restschuldbefreiung (1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. (3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. InsO RegE 302 Ausgenommene Forderungen Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach 174 Abs. 2 angemeldet hatte; Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach 174 Abs. 2 angemeldet hatte; 2. Geldstrafen und die diesen in 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. InsO RegE 303 Widerruf der Restschuldbefreiung 14

15 (1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer der in 297 Abs. 1 genannten Straftaten rechts-kräftig verurteilt worden ist. (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte. (3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Res tschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich InsO RegE 304 Grundsatz (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und liegt die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit noch nicht länger als ein Jahr zurück, kann das Gericht das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften betreiben. InsO 304 Grundsatz (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Zweiter Abschnitt Schuldenbereinigungsplan InsO RegE 305 Eröffnungsantrag des Schuldners (1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist oder offensichtlich aussichtslos war; offensichtlich aussichtslos ist eine Einigung, wenn die Gläubiger im Rahmen einer Schuldenbereinigung voraussichtlich nicht mehr als fünf vom Hundert ihrer Forderungen erhalten hätten oder der Schuldner mehr als 20 Gläubiger hat; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; 2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung ( 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; 3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; 4. den Schuldenbereinigungsplan oder eine Bescheinigung, dass eine Einigung offensichtlich aussichtslos ist einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens -, Einkommens - und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen; 5. den Antrag auf Zustimmungsersetzung ( 305a) oder die Erklärung, dass Zustimmungsersetzung 15

16 nicht beantragt werden soll. (2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten. (3) Hat der Schuldner die amtlichen Vordrucke nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats, im Fall des 306 Abs. 3 Satz 3 binnen drei Monaten, nach, ist sein Antrag als unzulässig zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate. (4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. 157 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. InsO RegE 305a Antrag auf Zustimmungsersetzung (1) Hat sich ein Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht geäußert oder ihn abgelehnt, kann der Schuldner die Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht beantragen. Als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans gilt es auch, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden. (2) Mit dem Antrag hat der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens, Einkommens und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. In den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen. (3) Der Antrag auf Zustimmungsersetzung ist zulässig, wenn den Schuldenbereinigungsplan weniger als die Hälfte der benannten Gläubiger ausdrücklich abgelehnt hat und die Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger weniger als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt. Dem Antrag sind die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger sowie die Erklärung beizufügen, dass die Vermögensübersicht und der Schuldenbereinigungsplan allen darin genannten Gläubigern in der dem Gericht vorliegenden Fassung übersandt wurden. InsO 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden. InsO RegE 306 Ruhen des Verfahrens (1) Hat der Schuldner einen Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt, ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmungsersetzung. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. (2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen. 16

17 InsO RegE 307 Zustellung an die Gläubiger Ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung zulässig, stellt das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht den vom Schuldner genannten Gläubigern, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben, zu und fordert diese auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu dem Schuldenbereinigungsplan und zu dem Antrag auf Zustimmungsersetzung Stellung zu nehmen. Die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist ihnen mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des 308 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Grün-de, die nach 309 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 einer Zustimmungsersetzung entgegen-stehen, glaubhaft zu machen. InsO 307 Zustellung an die Gläubiger (1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. (2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. (3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. InsO RegE 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans (1) Geht binnen der Frist nach 307 Abs. 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines in dem Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Gläubigers nicht ein, gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Haben danach alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt oder werden die fehlenden Zustimmungen nach 309 ersetzt, stellt das Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch Beschluss fest. Andernfalls weist es den Antrag auf Zustimmungsersetzung zu-rück. (2) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. (3) Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinn des 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger den Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist widersprochen hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; in-soweit erlischt die Forderung. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen. InsO 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans (1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen. (2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen. (3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung. InsO RegE 309 Ersetzung der Zustimmung (1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der 17

18 Ansprüche der benannten Gläubiger, ersetzt das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn 1. der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder 2. dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens -, Vermögens - und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben. (2) Die Gründe, die nach Absatz 1 Satz 2 einer Zustimmungsersetzung entgegen-stehen, sind glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. 4a Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel er-geben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden. Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden. InsO RegE 310 Kosten Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen. Dritter Abschnitt Vereinfachtes Insolvenzverfahren InsO RegE 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen. InsO 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in 88 genannte Frist drei Monate. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, so kann das Insolvenzgericht anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. (3) Die Vorschriften über den Insolvenzplan ( 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung ( 270 bis 285) sind nicht anzuwenden. InsO 313 Treuhänder (1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder ( 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Die 56 bis 66 gelten entsprechend. (2) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten. (3) Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. 173 Abs. 2 gilt entsprechend. 18

19 InsO 314 Vereinfachte Verteilung (1) Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Insolvenzgericht an, daß von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. In diesem Fall hat es dem Schuldner zusätzlich aufzugeben, binnen einer vom Gericht festgesetzten Frist an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die an die Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre. Von der Anordnung soll abgesehen werden, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse insbesondere im Interesse der Gläubiger geboten erscheint. (2) Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger zu hören. Die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung ( 289 bis 291) ist erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Frist zu treffen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlende Betrag auch nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht gezahlt ist. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. 19

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