Leitlinie für Kooperationen mit Dritten, Partnerschaften, Spenden und Zustiftungen

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1 Leitlinie für Kooperationen mit Dritten, Partnerschaften, Spenden und Zustiftungen Präambel Die 100% erneuerbar Stiftung ist auf Initiative der Mitglieder des Vorstandes der juwi Holding AG, Fred Jung und Matthias Willenbacher, in Wörrstadt, Rheinland-Pfalz, entstanden. juwi ist ein Projektentwickler im Bereich der regenerativen Energien und der Energieeffizienz. Die 100% erneuerbar Stiftung profitiert in hohem Maß von der technischen und wirtschaftlichen Erfahrung des Unternehmens juwi und kann auf das vorhandene praktische Wissen des Unternehmens zurück greifen, agiert jedoch unabhängig von den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens. Sie ist primär als operative Stiftung tätig, kann aber auch als Förderstiftung die Tätigkeiten Dritter finanziell unterstützen, um die satzungsgemäßen Ziele zu erreichen. Unter den in der Satzung aufgeführten Zielen ist für die Arbeit der 100% erneuerbar Stiftung zunächst der konsequente strukturelle Umbau des seitherigen, auf fossilen und atomaren Energieträgern basierenden Energieversorgungssystems vorrangig. Die 100% erneuerbar Stiftung hat ein Modell für die Gestaltung des künftigen Energiesystems entwickelt, das auf der Internetseite einsehbar ist. Dieses Modell definiert die inhaltlichen Ziele, die die 100% erneuerbar Stiftung in ihrer Arbeit zu erreichen sucht, und die im Folgenden als energiepolitische Ziele bezeichnet werden. Für einen substanziellen Beitrag zum schnellstmöglichen Erreichen dieser Ziele kann die 100% erneuerbar Stiftung mit Individuen, Unternehmen, staatlichen und halbstaatlichen Stellen, Vereinen und anderen Stiftungen kooperieren. Die Unabhängigkeit der Stiftung darf dadurch nicht berührt werden. Die 100% erneuerbar Stiftung engagiert sich in einem politisch und wirtschaftlich sensiblen Bereich. Für die erfolgreiche Tätigkeit der Stiftung sind mit Blick auf Kooperationen, Zuwendungen und Erhöhungen des Stiftungskapitals deren inhaltliche, politische und finanzielle Abhängigkeiten von größter Bedeutung. Eine Einschränkung der Unabhängigkeit oder eine in der Öffentlichkeit als solche wahr-

2 genommene Einschränkung der 100% erneuerbar Stiftung aufgrund der Kooperation mit Dritten würde die Glaubwürdigkeit der Stiftung in Frage stellen und ihre öffentliche Akzeptanz gefährden. Die 100% erneuerbar Stiftung behält sich daher vor, jedwede materielle oder personelle Unterstützung durch Dritte an Kriterien zu binden und diese individuell zu prüfen. Gleichwohl sucht die 100% erneuerbar Stiftung den kritischen Dialog zum Beispiel mit der Energiewirtschaft, um den strukturellen Wandel hin zu einer rein regenerativen, dezentralen Energieversorgung zu erörtern, für die Öffentlichkeit transparent zu machen und die Vorbehalte gegen einen konsequenten Wandel des Energiesystems auszuräumen. Im Folgenden werden Kriterien, Richtlinien und Handlungshinweise definiert, unter denen die Stiftung kurz- und langfristige Kooperationen und Partnerschaften eingeht sowie die für ihre Arbeit notwendigen Zuwendungen und Erhöhungen ihres Kapitals entgegennimmt. 1. Verhaltensgrundsätze 1.1 Ehrlichkeit und Integrität In Einklang zu den für Stiftungen relevanten Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuch, der Abgabenordnung sowie zu dem rheinland-pfälzischen Stiftungsrechts werden Mittel ausschließlich für die Erfüllung des Satzungszwecks eingeworben und zeitnah hierfür verwandt. Diese Mittel können sein: a) Zuwendungen (Spenden), gleich ob sie nach Willen des Spenders zweckgebunden sind oder nicht. b) Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungsvermögens, so dass hierdurch langfristig höhere Erträge erzielt und für die Stiftungszwecke nachhaltiger eingesetzt werden, c) Geld- oder Sachleistungen zur Planung oder Durchführung von konkreten Projekten zur Erfüllung des Satzungszweckes. Diese Leistungen können von öffentlichen oder privaten Stellen zur Verfügung gestellt werden Es ist zulässig, dass diese Leistungen an die Erbringung von Leistungen geknüpft werden, die die 100% erneuerbar Stiftung zur Planung oder Durchführung des jeweiligen Projektes zu erbringen hat. 1.2 Transparenz Den Empfehlungen der Initiative Transparente Zivilgesellschaft folgend, kommt die 100% erneuerbar Stiftung durch folgende Maßnahmen nach Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsbericht Angaben zur Personalstruktur, Angaben zur Mittelverwendung, Angaben zur gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit Dritten, Angaben der Namen von juristischen Personen, deren Zuwendungen mehr als 10% ausmachen, 1.3 Datenschutz Die 100% erneuerbar Stiftung verpflichtet sich und ihre Partner zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Daten- und Persönlichkeitsschutz. Die Stiftung gibt die persönlichen Daten von Spendern und Zustiftern nicht an Dritte weiter. Der fünfte Spiegelpunkt aus Abschnitt 1.2 gilt hiervon unberührt, soweit er nicht gegen geltendes Recht verstößt. 2

3 2. Kooperationen mit Dritten Die 100% erneuerbar Stiftung zielt darauf ab, die Unterstützung von Dritten für ihre Arbeit zu gewinnen bzw. ihre Ziele in Zusammenarbeit mit Dritten zu erreichen. Die 100% erneuerbar Stiftung definiert vorab, unter welchen Voraussetzungen dies gesehen kann. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob es sich um 2.1 punktuelles, gemeinsames Auftreten 2.2 mittel- oder langfristig angelegte Kooperationen 2.3 strategische Allianzen mit Unternehmen oder anderen Partnern handelt. 2.1 Punktuelles, gemeinsames Auftreten Die 100% erneuerbar Stiftung erfüllt ihren Satzungszweck auch, indem sie gemeinsam mit anderen Stiftungen, Vereinen, Unternehmen (vorrangig Körperschaften), staatlichen oder halbstaatlichen Stellen oder politischen Parteien zum Zwecke eines kritischen Dialogs, der zuvor als solcher klar definiert und kommuniziert wird, auftritt. Der gemeinsame Auftritt mit Dritten ist auch erwünscht, wenn diese nicht im Sinn der energiepolitischen Ziele der 100% erneuerbar Stiftung agieren, ansonsten jedoch allgemein anerkannten ethischen Grundsätzen folgen. Der einmalige gemeinsame Auftritt selbst bedarf darüber hinaus keiner vertraglichen Bindung zur Klärung des Verhältnisses während des Auftrittes. 2.2 Mittel- und langfristig angelegte Kooperationen Kooperationen können dann eingegangen werden, wenn gemeinsame Ziele identifiziert werden und der Kooperationspartner auch an anderer Stelle keine Ziele verfolgt, die im Widerspruch zu den energiepolitischen Zielen der 100% erneuerbar Stiftung oder allgemein anerkannten ethischen Grundsätzen stehen. Kooperationen sind grundsätzlich zeitlich befristet und mit einer Zielvereinbarung zu versehen. Nach Ablauf der Kooperation sollte eine Zielüberprüfung stattfinden und festgelegt werden, ob eine befristete Weiterführung sinnvoll ist. Für den Zeitraum der Kooperation ist die Nutzung des Logos der 100% erneuerbar Stiftung und anderen kommunikativen Elementen, an denen die Stiftung Rechte hält, durch den / die Kooperationspartner grundsätzlich möglich. Dies steht allerdings unter einem einzelfallbezogenen Vorbehalt der 100% erneuerbar Stiftung. Ebenso wird die Form der Nutzung im Einzelfall festgelegt. Sollten während einer Kooperation der / die Partner den energiepolitischen Zielen der 100% erneuerbar Stiftung zuwider handeln, so entscheiden die zuständigen Gremien der Stiftung umgehend über eine vorzeitige Beendigung der Kooperation. 2.3 Strategische Allianzen Die 100% erneuerbar Stiftung kommuniziert ihre energiepolitischen Ziele klar gegenüber potenziellen Partnern. Als Partner in einer strategischen Allianz kommen grundsätzlich nur solche Körperschaften in Frage, die in ihrer Programmatik diese Ziele mindestens partiell teilen, und bereit sind, dies gegenüber der 100% erneuerbar Stiftung schriftlich zu bestätigen. Jeder Einzelfall wird hierauf und auf die Einhaltung allgemein anerkannten ethischen Grundsätzen durch die Geschäftsführung der 100% er- 3

4 neuerbar Stiftung im Rahmen ihrer Möglichkeiten geprüft. Die Geschäftsführung erstellt dem Vorstand der 100% erneuerbar Stiftung auf dieser Basis eine Vorlage zur Entscheidung über die Aufnahme einer strategischen Allianz. Die Allianz sollte unter Angaben ihrer spezifischen Ziele in vertraglicher Form, mindestens im Rahmen eines Memorandum of Understanding, zwischen den Parteien vereinbart werden. 2.4 Kommunikation über Kooperationen Die öffentlichkeitswirksame Kommunikation über eine Kooperation mit Partnern ist von großer Bedeutung und wird von der 100% erneuerbar Stiftung auf der Basis folgender Vorgaben vorangetrieben: a) Die gemeinsamen Ziele, auf die sich die Kooperation bezieht, werden grundsätzlich als bindend vereinbart und transparent dargestellt. Nur in diesem Zusammenhang darf die Kooperation zitiert werden sowohl vom Kooperationspartner als auch von der 100% erneuerbar Stiftung. b) Zu Beginn einer Kooperation wird gemeinsam vereinbart, wie beide Seiten die Kooperation öffentlich darstellen dürfen. Aus Sicht der Stiftung sind hier insbesondere die Regelungen für die Nutzung des 100% erneuerbar-logos und des Namens zentral. Punktuell kann es sinnvoll sein, dass ein Partner / Unternehmen sich nicht auf die Stiftung direkt bezieht, sondern nur auf eine gemeinsame Kampagne / Aktion. In diesem Falle stellen sich Partner / Unternehmen lediglich als Unterstützer der Kampagne / Aktion dar. In jedem Fall können sie jedoch darauf hinweisen, dass die Kampagne / Aktion von der 100% erneuerbar Stiftung unterstützt wird. c) Der Verlauf und die Ergebnisse des Kooperationsprojektes werden gegenüber den Unterstützern und gegenüber der für ein Unternehmen relevanten Öffentlichkeit klar und transparent kommuniziert. Wenn die die 100% erneuerbar Stiftung Medienwerbung betreibt, bemüht sie sich zu vermeiden, dass ihr Logo unmittelbar neben der Werbung von Unternehmen erscheint, die nicht die energiepolitischen Ziele der Stiftung teilen. Unter Umständen und speziell bei Werbung im Internet kann unvermeidbar sein. 3 Zuwendungen Die Stiftung 100% erneuerbar akzeptiert Zuwendungen in den folgenden Formen: 3.1 Spenden 3.2 Fundraising 3.3 Sponsoring durch Unternehmen gemeinsame Vermarktung von Dienstleistungen oder Produkten 3.1 Spenden Spenden sind Zuwendungen, die ohne Anspruch auf Gegenleistungen getätigt werden, nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Leistung der 100% erneuerbar Stiftung stehen und nicht dem Vermögen der 100% erneuerbar Stiftung zugefügt werden. Sie ermöglichen ebenso wie Zustiftungen das Erreichen der Stiftungsziele. Spenden können gebunden an einen im Rahmen der Stiftungsziele spezifizierten Zweck oder zweckungebunden sein. Übersteigt der Wert einer Spende 10 Prozent der 4

5 gesamten Jahreseinnahmen der 100% erneuerbar Stiftung, so wird sie im Jahresbericht veröffentlicht. Die Stiftung prüft sämtliche Spenden mit einem Wert ab Euro auf ihre Vereinbarkeit mit allgemeinen ethischen Grundsätzen und mit den Satzungszielen. Grundsätzlich behält sich die 100% erneuerbar Stiftung das Recht vor, jede Spende gegebenenfalls zurück zu weisen. Überprüfung bedeutet konkret, dass sich die 100% erneuerbar Stiftung versichert, dass die Annahme der Spende nicht gegen die Grundsätze der Stiftung und gegen die in den vorliegenden Leitlinien aufgeführten Grundsätze sowie die Stiftungssatzung und das Stiftungsrecht im Besonderen verstößt. Spenden können Geld- oder Sachleistungen sein.. Die nachfolgend beschriebenen Formen der Unterstützung der Stiftung sind möglich und zulässig Sachspenden Die Annahme von Sachspenden Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen ist unter der Bedingung erlaubt, dass die Unabhängigkeit der 100% erneuerbar Stiftung in allen Tätigkeitsfeldern hiervon unberührt bleibt. Die Sachspenden müssen uneigennützig sein, das heißt, sie dürfen nicht für Werbezwecke eingesetzt werden oder dazu dienen, den Bekanntheitsgrad des Spenders zu erhöhen. Bei Überlassung einer Sachspende wird von der Stiftung eine Spendenbescheinigung über den Marktwert ausgestellt. Die Überlassung kostenloser, von der Stiftung autorisierter Anzeigenplatz (Freianzeigen) ist zulässig; bei der inhaltlichen Gestaltung der Anzeigen ist auf die Wahrung der Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit der Stiftung zu achten Geldspenden Geldspenden dürfen grundsätzlich nicht die Unabhängigkeit der 100% erneuerbar Stiftung beeinträchtigen. Zulässig sind auch Spenden, die direkt aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen finanziert werden, solange dies den Käufer der Produkte oder Dienstleistungen bewusst ist. Die spezifischen Bedingungen müssen in diesem Fall in einem Vertrag zwischen der 100% erneuerbar Stiftung und dem Spender geregelt werden. Die Annahme von Spenden, die aus den Erträgen von aus Veranstaltungen stammen, ist möglich, wenn ausschließlicher Zweck der Veranstaltung die Förderung der 100% erneuerbar Stiftung ist. Die Veranstaltung darf nicht so ausgelegt sein, dass sie in erster Linie einem Unternehmen nützt und dieses werblich in den Vordergrund stellt und damit begünstigt. 3.2 Fundraising Die 100% erneuerbar Stiftung betreibt aktives Fundraising zur Beschaffung von finanziellen oder geldwerten Mitteln zur Erhöhung der finanziellen Möglichkeiten und des Handlungsspielraums bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ziel des Fundraising kann die Einwerbung von Spenden oder die Erhöhung des Stiftungskapitals sein. Die 100% erneuerbar Stiftung bekennt sich zu den ethischen Regeln der internationalen Fundraising Policy insbesondere mit Blick auf: Akzeptanz allgemeingültiger Prinzipien wie z.b. Transparenz Unabhängigkeit und verantwortungsvolles Handeln effektive und nachhaltige Förderung von Aktivitäten professionelle Organisationsleitung und Management 5

6 moralisch vertretbares Fundraising und damit keine Diskriminierung. Folgende Formen von Fundraisingaktivitäten sind möglich und zulässig: Projekt- und Kampagnenfundraising Eventfundraising Einfache Spenden Regelmäßige Spenden Großspenden Kapitalkampagnen (Sonderform der Großspende mit einem festgelegten Finanzziel und einer bestimmten Laufzeit) Erbschaften 3.3 Sponsoring durch Unternehmen Sponsoring bezeichnet die Überlassung von Geld- oder Sachleistungen durch einen Sponsor, dem im Gegenzug die 100% erneuerbar Stiftung eine Gegenleistung zusichert. Die Einzelheiten zu Leistungen und Gegenleistung sind in einem Sponsoringvertrag zu regeln. Ausgenommen ist Kleinsponsoring, das definiert ist als Überlassung von Geld- oder Sachleistungen, deren Wert Euro nicht übersteigt. Als Sponsoren kommen in erster Linie Unternehmenskörperschaften in Frage, die zu den Branchenführern im Bereich Nachhaltigkeit gehören oder durch ihre Produkte, Dienstleistungen oder ihr politisches Engagement einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Satzungsziele, wenn möglich sogar der energiepolitischen Ziele der 100% erneuerbar Stiftung leisten. Als Sponsoren nicht in Frage kommen Unternehmen, denen Verstöße gegen die Menschenrechte, illegale Aktivitäten, Umweltstraftaten oder ähnliche inakzeptable Tatbestände nachgewiesen sind. Inakzeptabel ist auch, wenn das Kerngeschäft des Unternehmens oder der Organisation in Kohle, Öl, Atomtechnik, Gentechnik, Rüstung oder anderen mit den Zielen der Stiftung 100% erneuerbar nicht oder schwer zu vereinbarenden Bereichen liegt. Übersteigt der Wert des Sponsorings einen Betrag von EUR, hat die Geschäftsführung der 100% erneuerbar Stiftung zuvor die Genehmigung des Vorstands der 100% erneuerbar Stiftung einzuholen. 3.4 Gemeinsames Vermarkten von Produkten oder Dienstleistungen Die 100% erneuerbar Stiftung kann unter Beachtung ihrer Satzung und der Gemeinnützigkeit gemeinsam mit Unternehmen bestimmte Dienstleistungen oder Produkte vermarkten. Die Produkte oder Dienstleistungen müssen in einem erkennbaren positiven Zusammenhang mit den Gesamtzielen der Stiftung stehen. Die Kooperationspartner sollten grundsätzlich in ihrem Haupt- oder Kerngeschäft mit ihren Produkten bzw. Dienstleistungen zu einer schnellen umsetzbaren, umweltbewussten und nachhaltigen Lösung der Energieversorgung durch erneuerbare Energien beitragen. 6

7 4. Erhöhungen des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen kann durch Erbschaften und Vermächtnisse oder durch Zustiftungen erhöht werden. 4.1 Erbschaften und Vermächtnisse Die 100% erneuerbar Stiftung folgt den ethischen Grundsätzen und Richtlinien des Bundesverbands Deutscher Stiftungen, um sicherzustellen, dass Informationen über das Thema Erbschaften und Vermächtnisse in angemessener Art und Weise verbreitet werden. Das Spenden eines Nachlasses ist eine persönliche Angelegenheit. Deshalb wird die Privatsphäre der Erblasser, die mit der 100% erneuerbar Stiftung Kontakt aufgenommen haben, geschützt. Über Erblasser und ihre Hintergründe wird nur berichtet, wenn sie selbst vorab oder ihre Familien die Erlaubnis dazu gegeben haben. Die 100% erneuerbar Stiftung behält sich vor, von einer Erbschaft oder einem Vermächtnis zurückzutreten, wenn durch die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses die Erreichung der Satzungsziele offenkundig erschwert wird. Über die Annahme oder Ablehnung von Erbschaften und Vermächtnissen entscheidet der Beirat. 4.2 Zustiftungen Zur Erhöhung des Stiftungsvermögens nimmt die 100% erneuerbar Stiftung Zuwendungen entgegen. Die 100% erneuerbar Stiftung behält sich vor, Zustiftungen abzuweisen. Neben der Vereinbarkeit mit den allgemeinen Satzungszielen ist hierfür entscheidend, dass der Zustifter die energiepolitischen Ziele der 100% erneuerbar Stiftung anerkennt. Über die Annahme einer Zustiftung entscheidet der Beirat der 100% erneuerbar Stiftung. Der Kreis der Stifter entscheidet darüber, ob der Zustifter in den Beirat der 100% erneuerbar Stiftung berufen wird. Berlin / Wörrstadt, den 14. Juli

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