19. Tagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden in Freising. - Antragsverfahren bei Auslandsberührung

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1 19. Tagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden in Freising - Antragsverfahren bei Auslandsberührung - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ausländischem Rentenbezug Bruno Güra Leitung Grundsatz Rente Ausland 0871/ bruno.guera@drv-bayernsued.de 1

2 Antragsverfahren bei Auslandsberührung Antragsgleichstellung nach EU-Recht Art. 50 VO 883/2004 Antrag gilt für alle betroffenen Mitgliedstaaten Ausnahme: - Aufschub Altersrente - unterlassene Angaben zu Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat Antragstellung für diesen Mitgliedstaat erst mit Bekanntgabe der Versicherungszeiten Antragstellung im Wohnsitzstaat oder Staat der letzten Beschäftigung 2

3 Antragsgleichstellung nach Abkommensrecht Antrag gilt für beide Vertragsstaaten Ausnahme: - Aufschub Altersrente - unterlassene Angaben zu Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat nur in den neueren Sozialversicherungsabkommen enthalten Antragstellung in jedem Vertragsstaat möglich 3

4 Einleitung des über- und zwischenstaatlichen Rentenverfahrens in den EU-Mitgliedstaaten mit E-Vordrucken künftig elektronischer Datenaustausch (EESSI) von SED (Structured Electronic Document) RV = P-SED Vordruckerstellung beim RV-Träger über RV-Programm zusätzlich erforderliche Angaben (Beschäftigungsübersicht E 207) werden beim Versicherten erhoben in den Vertragsstaaten mit den jeweiligen zwischenstaatlichen Vordrucken z.b. D-RM 202 ff für Mazedonien Vordrucke werden mit Anschreiben an antragsaufnehmende Stelle zur Aufnahme mit dem Versicherten gesandt 4

5 Antragstellung nur für einen anderen Staat Antrag in Deutschland noch aufgeschoben nur Anspruch im anderen Staat in Deutschland wird schon Rente gezahlt Antrag formlos weiterleiten zwischenstaatliche Anträge für BoH, HR, KO, MNE, RM und RS erhältlich auf der Internetseite der DRV Bayern Süd unter Rente&Reha/Rente/Grundwissen/Rente&Ausland/Verbindungsstellen 5

6 Kontenklärung ausländische Zeiten bei Kontenklärung in Deutschland werden auch Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten erholt Ausnahme: Tschechischer Versicherungsträger teilt Versicherungszeiten außerhalb eines Leistungsverfahrens nur bei Versorgungsausgleich und bei rentennahen Jahrgängen mit Auch mit den Abkommensstaaten Kroatien und Serbien wurde eine entsprechende Verfahrensweise vereinbart Rentenauskunft wird dann unter Einbeziehung der ausländischen Versicherungszeiten erstellt 6

7 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ausländischem Rentenbezug Art. 5 EU-VO 883/2004 Sachverhaltsgleichstellung Eine Vollrente wegen Alters eines Mitgliedstaates hat die gleiche Wirkung wir eine deutsche Altersvollrente, sie führt zur Versicherungsfreiheit nach 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI aber: EU-VO 883/2004 Anhang XI DE Ziffer 1 auf Antrag besteht Versicherungspflicht für eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung 7

8 Sozialversicherungsabkommen kennen keine solche Sachverhaltsgleichstellung der Bezug einer ausländischen Altersrente führt deshalb nicht zur Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung Beschäftigung in Deutschland kann dann aber rentenschädlich für die Rente im anderen Vertragsstaat sein 8

9 Ausblick: Wegfall der 70 %-Begrenzung bei Auslandsrenten EU-Beitritt Kroatien zum Neue Sozialversicherungsabkommen Brasilien Inkrafttreten DRV Nordbayern Verhandlungen mit Uruguay Argentinien, Russland, Ukraine, Philippinen, Indien Bosnien und Herzegowina 9

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bruno Güra Leitung Grundsatz Rente Ausland 0871/

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