Sozialrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugang von MigrantInnen im SGB II Bezug und Zugang zu Bildung

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1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugang von MigrantInnen im SGB II Bezug und Zugang zu Bildung Caritasverband für die Diözese Osnabrück Dr. Barbara Weiser Stand: Hinweis Der Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder.

2 Übersicht 1. Förderinstrumenten des SGB II Verweisung auf Förderinstrumente des SGB III Im SGB II verankerte Förderinstrumente 2. Zugang zu Bildung Sprachkurse Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Nachholung von Schulabschlüssen Studium Bildungs- und Teilhabepaket

3 Förderinstrumente des SGB II Kein Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und daher Zugang zu allen Leistungen nach SGB II ( 7 Abs. 1 SGB II, 1 Abs. 1 AsylblG). Leistungen nach SGB II erhalten insbesondere folgende Zielgruppen des ESF-Bundesprogramms: Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG, erteilt aufgrund der gesetzlichen Altfallregelung ( 104a, b AufenthG) Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG, erteilt aufgrund des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom

4 Förderinstrumente des SGB II Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder 24 AufenthG, wenn sie nicht wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde Aufenthaltserlaubnis nach 23a AufenthG: Härtefallregelung Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG: zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG wurde festgestellt Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4, S. 2 AufenthG: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

5 Förderinstrumente nach SGB II Verweisung auf die Instrumente des SGB III 1. Beratung ( 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 1 SGB II, 29 ff SGB III) Berufsberatung, ggf. Eignungsfeststellung, Berufsorientierung Ermessen 2. Vermittlung ( 16 Abs. 1, S. 1 SGB II, 35 SGB III) Anspruch 3. Potentialanalyse, Eingliederungsvereinbarung, ( 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 1 SGB II, 37 SGB III) Ermessen.

6 Förderinstrumente nach SGB II Verweisung auf die Instrumente des SGB III 4. Förderung aus dem Vermittlungsbudget ( 16 Abs. 1, S. 2 Nr. 2, Abs. 2, 3 SGB II; 44 SGB III) Die Förderung darf andere Leistungen nach SGB II nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen ( 16 Abs. 2, S. 2 SGB II) Leistungen sind auch zur Anbahnung einer schulischen Ausbildung möglich ( 16 Abs. 3 SGB II) Ermessen. 5. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung, ( 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 2 SGB II, 45 SGB III) Unter bestimmten Voraussetzungen können Maßnahmen bei Arbeitgeber maximal zwölf Wochen dauern ( 16 Abs. 3, S. 2 SGB II) Ermessen.

7 Förderinstrumente nach SGB II Verweisung auf die Instrumente des SGB III 6. Förderung der Berufsausbildung ( 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 3 SGB II) Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen ( 73 SGB III) Ausbildungsbegleitende Hilfen ( 75 SGB III) Außerbetriebliche Berufsausbildung ( 76 SGB III) Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) Ermessen.

8 Förderinstrumente nach SGB II Verweisung auf die Instrumente des SGB III 7. Förderung der beruflichen Weiterbildung ( 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 4 SGB II) Berufliche Weiterbildung, 81 SGB III Weiterbildungsförderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 82 SGB III)

9 Förderinstrumente nach SGB II Verweisung auf die Instrumente des SGB III 8. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ( 16 Abs. 1, S. 2, Nr. 5 SGB II) Eingliederungszuschuss, 88 SGB III Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen ( 90 SGB III) 9. Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ( 16 Abs. 1, S. 3 SGB II, 112 ff SGB III) Größtenteils Anwendbarkeit der Regelungen des SGB III.

10 Förderinstrumente nach SGB II Zu den Förderinstrumenten nach SGB III, zu denen Bezieher von SGB II-Leistungen Zugang haben, gehören insbesondere (vgl. 22 Abs. 4 SGB III): Berufsausbildungsbeihilfe, 56 SGB III Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, 51 SGB III Anspruch auf die Vorbereitung auf die Nachholung eines Hauptschulabschlusses 53 SGB III.

11 Förderinstrumente nach SGB II 1. Kommunale Eingliederungsleistungen ( 16a SGB II) a) Inhalt der Leistung Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen Schuldnerberatung psychosoziale Betreuung Suchtberatung. b) Allgemeine Voraussetzung Erforderlichkeit für die Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben. Ermessen.

12 Förderinstrumente nach SGB II 2. Sofortangebot ( 15a SGB II) a) Inhalt der Leistung Unverzügliches Angebot von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei der Leistungsbeantragung. b) Allgemeine Voraussetzung Kein Leistungsbezug nach SGB II oder III innerhalb der letzten zwei Jahre. Soll-Regelung.

13 Förderinstrumente nach SGB II 3. Einstiegsgeld ( 16b SGB II) a) Allgemeine Voraussetzungen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. b) Dauer höchstens 24 Monate c) Höhe richtet sich nach der Einstiegsgeld-Verordnung Berücksichtigung der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Ermessen.

14 Förderinstrumente nach SGB II 4. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, ( 16c SGB II) a) Inhalt der Leistung Darlehen und Zuschüsse (maximal 5000 ) für die Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Förderung durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, wenn es für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist.

15 Förderinstrumente nach SGB II 4. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen ( 16c SGB II) b) Allgemeine Voraussetzungen Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit Wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit Dauerhafte Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Ermessen.

16 Förderinstrumente nach SGB II 5. Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten ( 16d SGB II) a) Ziel Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, b) Voraussetzungen Die darin verrichteten Arbeiten - sind zusätzlich - liegen im öffentlichen Interesse und - sind wettbewerbsneutral Vorrang von Leistungen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützen. c) Dauer Innerhalb von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate.

17 Förderinstrumente nach SGB II 5. Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten ( 16d SGB II) d) Merkmale Leistungsberechtigter erhält Arbeitslosengeld II und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen (Höhe gesetzlich nicht geregelt, z.b. Fahrtkosten). Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz (ohne Urlaubsentgeltregelung) entsprechend anzuwenden. Haftung der Leistungsberechtigter für Schäden wie ArbeitnehmerInnen Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung der Arbeiten erforderlichen Kosten, einschließlich der des erforderlichen Betreuungspersonal erstattet.

18 Förderinstrumente nach SGB II 5. Förderung von Arbeitsverhältnissen ( 16e SGB II) a) Inhalt der Leistung Arbeitgeber können für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden b) Höhe des Beschäftigungszuschusses bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

19 Förderinstrumente nach SGB II 5. Förderung von Arbeitsverhältnissen ( 16e SGB II) c) Voraussetzungen Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitslosigkeit länger als 1 Jahr (Langzeitarbeitslosigkeit) Erwerbsmöglichkeiten sind durch mindestens zwei weitere in der Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt. mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung unter Einbeziehung aller Eingliederungsleistungen des SGB II Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich. d) Dauer Innerhalb von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate.

20 Förderinstrumente nach SGB II 7. Freie Förderung ( 16 f SGB II) Erweiterung der Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung. a) Ziel Ermöglichung einer individuellen Förderung auch in solchen Fallkonstellationen, in denen der Förderbedarf nicht mit einem Basisinstrument abgedeckt werden kann. b) Mögliche Inhalte der Leistungen Entwicklung neuer Eingliederungsleistungen. Bei Langzeitarbeitslosen und u.u. bei Erwerbsfähigen unter 25 J.: Lockerung des grundsätzlich geltenden Aufstockungs- und Umgehungsverbots, so dass vorhandene Basisinstrumente auch modifizierbar sind. Projektförderung möglich. Ermessen.

21 Fallbeispiel Herr D. Herr D. geb. am , ist vor einem Jahr ohne seine Eltern aus Afghanistan über den Iran nach Brandenburg geflohen. Er hat eine Aufenthaltsgestattung. Obwohl er ab 1999 in Afghanistan und später im Iran nur unregelmäßig zur Schule gehen und auch keinen Schulabschluss machen konnte, beherrscht er seine Muttersprache Farsi in Wort und Schrift und er hat ein wenig Englisch gelernt. Seine Schulzeugnisse sind aber verloren gegangen. In Deutsch kann er bereits einfache Sätze verstehen und einzelne Worte sprechen. Herr D. möchte gern Lehrer werden, egal wie schwierig das werden würde. Bei einem Gespräch in einer Beratungsstelle am fragt er, wie er sein Ziel erreichen kann und ob er erst einmal einen richtigen Sprachkurs besuchen kann.

22 Sprachkurse 1. Integrationskurse a. Inhalt Basis- und Aufbausprachkurs von je 300 Stunden zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse und Orientierungskurs von 45 Stunden zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Zusätzliches Angebot von Alphabetisierungskursen mit einem Umfang von 945 Stunden. Beendigung des Integrationskurses mit Test: Erwerb des Sprachniveau B1 GER möglich.

23 Sprachkurse 1. Integrationskurse b. Ausländerrechtliche Teilnahmeberechtigung bei Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken ( 18, 21 AufenthG) zum Zweck des Familiennachzugs ( 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG) als Asylberechtigte und nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Flüchtlinge ( 25 Abs. 1, 2 AufenthG) zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik ( 23 Abs. 2 AufenthG). c. Zulassung möglich bei freien Kursplätzen bei rechtmäßigem und dauerhaften Aufenthalt, i.d.r., wenn der Ausländer - seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis hat oder - deren Geltungsdauer mehr als ein Jahr beträgt.

24 Sprachkurse 2. ESF-BAMF-Kurse a. Inhalt Berufsbezogene Sprachförderung: Sprachunterricht ggf. mit arbeitsmarktrelevanten oder berufsspezifischen Qualifizierungselementen. b. Förderungsdauer bei Vollzeitmaßnahmen: höchstens sechs Monate.

25 Sprachkurse 2. ESF-BAMF-Kurse c. Zugang dauerhafter und beständiger Aufenthalt in Deutschland: - Niederlassungserlaubnis oder - Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten oder mit Geltungsdauer von mehr als einem Jahr - Ausschluss bei Aufenthalt von vorübergehender Natur oder bei Teilnahme am ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt II; sie ist möglich bei: - Duldung und einem Jahr Voraufenthalt, soweit kein Arbeitsverbot nach 11 BeschVerfV vorliegt. - Aufenthaltsgestattung und einem Jahr Voraufenthalt - Aufenthaltserlaubnis.

26 Sprachkurse 3. Sonstige kostenfreie Angebote Kommunal finanzierte Sprach- und Alphabetisierungskurse in einzelnen Städten, z.b. in Leipzig, München, Hamburg Qualifizierungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit und der JobCenter können berufsbezogene Sprachförderung beinhalten (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Ausbildungsbegleitende Hilfen, außerbetriebliche Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Arbeitgelegenheiten) Maßnahmen im Rahmen der Jugendberufshilfe können Sprachförderung beinhalten Sprachkurse bei gemeinnützigen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden, Bildungsträgern oder Kirchengemeinden Freiwilligendienste können die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglichen.

27 Fallbeispiel Herr D. Sprachkurs mit Aufenthaltsgestattung 1. Kein Zugang zu Integrationskursen 2. Zugang zu ESF-BAMF-Kursen Nachholung von Schulabschlüssen nach Abschluss des Sprachkurses?

28 Nachholung von Schulabschlüssen Vorfragen Anerkennungsfähige schulische Abschlusszeugnisse vorhanden, (Informationen: z.b. Möglichkeit der Nichtschülerprüfung (Externenprüfung), etwa nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses Angestrebtes Ziel, etwa Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung, auch ohne Schulabschluss erreichbar.

29 Fallbeispiel Herr D. Vorfragen Herr D. hat keine ausländischen Abschlusszeugnisse Nichtschülerprüfung für Hauptschulabschluss voraussichtlich zur Zeit nicht zu bestehen Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung ohne Schulabschluss - Herr D. möchte keine betriebliche Berufsausbildung machen, sondern Lehrer werden - für Herrn D. ohne Kontakte zu möglichen Ausbildungsbetrieben wohl nicht erreichbar.

30 Nachholung von Schulabschlüssen Ausländerrechtliche Rahmenbedingungen Für Schulbesuch keine Beschäftigungserlaubnis notwendig Für Praktika im Rahmen des Schulbesuchs ggf. Beschäftigungserlaubnis erforderlich Vereinbarkeit mit ausländerrechtlichen Nebenbestimmungen, z.b. Wohnsitzauflage. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen Insbesondere beim AsylblG-Bezug: Finanzierung von evt. Schulgeld/Kursgebühren, Fahrtkosten und Unterrichtsmaterialien problematisch.

31 Nachholung von Schulabschlüssen Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschüsse Berufsfachschulen - ggf. möglich auch nach Erfüllung der Schulpflicht Abendschulen/Abendgymnasien Studienkollegs Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung (ggf. erforderlich für ein Studium).

32 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb durch Bildungsträgern ( 53 SGB III). Allgemeine Voraussetzungen für Teilnahmeanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit in der Regel unter 25. Jahren Hauptschulabschluss kann voraussichtlich erreicht werden. Erfüllung der Vollzeitschulpflicht Keine vorrangigen Leistung Dritter vorhanden (z.b. schulische berufsvorbereitende Angebote, in denen ein Schulabschluss erworben werden kann); nicht vorrangig sind berufsbegleitende und kostenpflichtige Angebote.

33 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen Ausländerrechtliche Voraussetzungen Wie bei Berufsausbildungsbeihilfe ( 52 Abs. 2; 59 SGB III) Ausnahme: keinen Zugang haben Personen mit Duldung und 4 Jahren Voraufenthalt. (vgl. 59 Abs. 2a SGB III) Finanzierung des Lebensunterhalts Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ( 56 SGB III) Fahrtkosten können von der Agentur für Arbeit übernommen werden ( 63 SGB III).

34 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Berufliche Weiterbildung Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung ( 81 Abs. 3 SGB III). Allgemeine Voraussetzungen: für Teilnahmeanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach 81 Abs. 1 SGB III und Hauptschulabschluss kann voraussichtlich erreicht werden. Ausländerrechtliche Voraussetzungen Keine.

35 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Jugendberufshilfe Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb durch Träger der Jugendberufshilfe ( 13 Abs. 2 SGB VIII) im Rahmen von Angeboten geeigneter sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Ausländerrechtliche Voraussetzungen Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe stehen allen Jugendlichen offen, vgl. 13, 7 Abs. 1, Nr. 4 SGB VIII.

36 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss etc. Volkshochschulen etc. Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb verschiedener Schulabschlüsse durch Kurse der VHS oder anderer Bildungsträger Ausländerrechtliche Voraussetzungen Keine Kosten Kursgebühren, ggf. Fahrtkosten und Kosten für Unterrichtsmaterialien häufig Kostenermäßigung bei Sozialleistungsbezug aber: i.d.r. keine kostenfreien Kurse.

37 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG Zugang besteht bei ( 8 Abs. 2, 2a, 3 BAföG): 1. Aufenthaltserlaubnis nach 22 AufenthG; Aufnahme aus dem Ausland 23 Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltsgewährung aufgrund von Erlassen 23a AufenthG: Härtefallregelung 25 Abs. 1 AufenthG: anerkannte Asylberechtigte 25 Abs. 2 AufenthG: nach der GFK anerkannte Flüchtlinge. 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

38 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG 2. Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG: anerkannte Abschiebungsschutzberechtigte 25 Abs. 4, S. 2 AufenthG: Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte 25 Abs. 5 AufenthG : Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und vier Jahre ununterbrochener rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Voraufenthalt im Inland.

39 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG 3. Duldung und vier Jahre ununterbrochener rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Voraufenthalt im Inland.

40 Nachholung von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG 4. Unabhängig vom Aufenthaltsstatus Wenn der Auszubildende sich 5 Jahre im Inland aufgehalten hat und 5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder wenn zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vgl. 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III; u.u. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

41 Fallbeispiel Herr D. Nachholung Hauptschulabschluss: 1. Berufsfachschule? 2. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme? Aufenthaltsgestattung, keine ausreichende Erwerbstätigkeit: Kein Zugang 3. Berufliche Weiterbildung Keine vorangegangen eigene Erwerbstätigkeit etc.: kein Zugang 4. Jugendberufshilfe Zugang, wenn entsprechend Angebote vorhanden sind 5. VHS

42 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Anerkennungsgesetz seit in Kraft Ziel Erleichterung der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Aufbau Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Änderungen in 63 Fachgesetzen Zugang Erwerb eines Ausbildungsnachweises im Ausland Absicht, eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Inland auszuüben ( 2 Abs. 1 BQFG) Unabgängig von der aufenthaltsrechtlichen Situation ( 6 Abs. 1 BQFG).

43 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Umfang des Anerkennungsgesetzes Nicht umfasst sind 1. Landesrechtlich geregelte Berufe (Länderberufsgesetze) etwa Lehrer, Architekten, Sozialarbeiter Laufende Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung entsprechender Landesregelungen 2. Reine Hochschulabschlüsse, die nicht zu reglementierten Beruf hinführen etwa Diplom-Physiker, Mathematiker, Ökonom Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der KMK.

44 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Umfang des Anerkennungsgesetzes Nicht umfasst sind: 3. Allgemeinbildende Schulabschlüsse Prüfung durch Zeugnisbewertungsstellen oder die aufnehmende Schule 4. Hochschulzugangsberechtigung Prüfung insbesondere durch Hochschulen 5. Studien- und Prüfungsleistungen Anerkennung durch jeweiligen Hochschule.

45 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Unterscheidung Reglementierte - Nicht-reglementierte Berufe Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, z.b. Ärzte, Zahnärzte etc. Krankenpfleger, Physiotherapeuten, MTA etc. Steuer- und Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger Meister im zulassungspflichtigen Handwerk Beamte, Fahrlehrer Lehrer, Erzieher Architekt, Ingenieur

46 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Unterscheidung Reglementierte - Nicht-reglementierte Berufe Nicht - reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist insbesondere die rund 350 Ausbildungsberufe im dualen System Hochschulabschlüsse, die nicht zu reglementierten Berufen führen, etwa Diplom-Physiker, Mathematiker, Ökonom.

47 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Regelungen des Anerkennungsgesetzes Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung Einheitliche Kriterien und Verfahren Festgestellte Gleichwertigkeit gilt für ganz Deutschland. Entscheidend sind nur noch wesentliche Unterschiede, einschlägige Berufserfahrung ist stärker zu berücksichtigen. Folge: Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der aus- und der inländischen Berufsqualifikation Prüfung, ob diese durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder andere Befähigungsnachweise (z.b. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) ausgeglichen werden Entscheidungszeitraum: grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Vorlage aller Unterlagen.

48 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Regelungen des Anerkennungsgesetzes Gebühren Verfahren grundsätzlich gebührenpflichtig, sie sind derzeit je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich und liegen aktuell zwischen 25 und Kostenübernahme durch JobCenter oder Agentur für Arbeit möglich ( 16 Abs. 1 SGB II, 44 SGB III).

49 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Regelungen des Anerkennungsgesetzes Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsprüfung bei Ausbildungsberufen im dualen System (nicht-reglementierte Berufe): die Kammern für die ihnen jeweils zugeordneten Berufe: ( 8 BQFG) bei reglementierten Berufe Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht und den Ausführungsbestimmungen der Länder; Infos hierzu: Gebühren Verfahren grundsätzlich gebührenpflichtig, sie sind derzeit je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich und liegen aktuell zwischen 25 und Kostenübernahme durch JobCenter oder Agentur für Arbeit möglich ( 16 Abs. 1 SGB II, 44 SGB III).

50 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Regelungen des Anerkennungsgesetzes Verfahren für die Gleichwertigkeitsprüfung Einleitung durch schriftlichen Antrag Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen: Ausbildungsnachweis, Nachweis über einschlägige Berufserfahrung, Aufstellung über absolvierte Ausbildungsgänge etc., Identitätsnachweis etc. ( 5, 12 BQFG) Mitwirkungspflicht des Antragstellers: Vorlage von Unterlagen, Erteilung von Auskünften ( 15 BQFG) Bei fehlenden oder unzureichenden Unterlagen, Zweifeln an Inhalt oder Richtigkeit etc. aus nicht zu vertretenden Gründen: Feststellung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers in sonstiger Weise, z.b. durch Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen ( 14 BQFG).

51 Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Regelungen des Anerkennungsgesetzes Verfahrensende der Gleichwertigkeitsprüfung: schriftlicher rechtmittelfähiger Bescheid Gleichwertigkeitsbescheinigung Bei wesentlichen Unterschiede, aber auch vergleichbaren Qualifikationsinhalten: Bei reglementierten Berufen: Darstellung der vorhandenen Qualifikationen und Beschreibung der Unterschiede zum deutschen Abschluss und die zu deren Ausgleich erforderlichen Maßnahmen (erleichtert Bewerbungen und gezielte Weiterqualifizierung) ( 10 BQFG).

52 Studium (Ausländerrechtliche) Voraussetzungen Kein Ausschluss durch Auflage zur Duldung Zulassung durch Hochschule Vereinbarkeit mit Wohnsitzauflage/räumlicher Beschränkung Keine entgegenstehende Arbeitsverpflichtung nach 5 AsylblG. Anspruch auf BAföG unter bestimmten ausländerrechtlichen Voraussetzungen ( 8 BAföG).

53 Bildungs- und Teilhabepaket Bildungs- und Teilhabepaket a) Inhalt der Leistung: Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten (Eigenanteil) Persönlicher Schulbedarf (100 pro Schuljahr) Lernförderung, wenn dadurch ein gefährdetes Lernziel voraussichtlich erreicht werden kann Teilnahme an Ausflügen und Klassen-/Kitafahrten (tatsächliche Kosten) Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (bis 10 mtl.) Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule (ab 3km)

54 Bildungs- und Teilhabepaket Bildungs- und Teilhabepaket b) Ausländerrechtliche Voraussetzungen (1) Bezug von Leistungen nach 2 AsylblG i.v.m SGB XII Anspruch unmittelbar aus SGB XII (2) Bezug von Leistungen nach 3 AsylblG Anspruch aus 6 AsylblG: Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie (.) zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind.

55 Kontakt Caritasverband für die Diözese Osnabrück Projektplanung und entwicklung Knappsbrink 58, Osnabrück Norbert Grehl-Schmitt Tel: +49(0)541/ Fax: +49(0) Dr. Barbara Weiser Tel: +49(0)541/ Fax: +49(0)541/

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