ZUGANG ZU ARBEIT & AUSBILDUNG FÜR GEFLÜCHTETE
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- Siegfried Neumann
- vor 8 Jahren
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1 ZUGANG ZU ARBEIT & AUSBILDUNG FÜR GEFLÜCHTETE Ein Workshop für Freiwillige in Kooperation mit Open Arms ggmbh am 10. November 2015, HIT-Technopark, HH-Harburg 1
2 FLÜCHTLINGSGRUPPEN Status Hintergrund Aufenthaltspapier Asylsuchende Zur Durchführung d. Asylverfahrens Aufenthaltsgestattung Geduldete Aussetzung der Abschiebung Duldung anerkannte Flüchtlinge AE aus humanitären Gründen/ Asylanerkennung Aufenthaltserlaubnis 2
3 AUFENTHALTSTITEL Visum (Durchreise/ Einreise, kurzfristiger Aufenthalt, 6 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis (befristet, zweckgebunden, 7 AufenthG) Niederlassungserlaubnis (unbefristet, 9 AufenthG) Erlaubnis Daueraufenthalt-EU 3
4 AUFENTHALTSZWECKE Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch, sonstige, betriebliche etc. Ausbildung) Erwerbstätigkeit (Unselbständige, Hochqualifizierte, Selbständige) Humanitäre Gründe (Politische Verfolgung, Todesstrafe, Folter, Gefahren für Leib und Leben, Abschiebungsstopps, Härtefallentscheidungen, auch 104 a Abs. 1 S. 3 Altfallregelung) Familienzusammenführung (zu Deutschen, zu Ausländern, Ehegatten, Kinder) Besondere Aufenthaltsrechte (Wiederkehr, ehemalige Deutsche) 4
5 ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN Pass Sicherung des Lebensunterhalts ( 2 Abs. 3 AufenthG) Einreise mit Visum ( 6 AufenthG) Kein Ausweisungsgrund ( 11, AufenthG) Sicherheitsbefragung 5
6 ANDERE PAPIERE FÜR FLÜCHTLINGE Duldung = Aussetzung der Abschiebung ( 60 a AufenthG; kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel, aber kein rechtswidriger illegaler Aufenthalt; Gültigkeit i.d.r. 3-6 Monate) Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens, 55 AsylVfG; Gültigkeit i.d.r Monate) Sonderfall Fiktionsbescheinigung Meldeauflage Grenzübertrittsbescheinigung (GüB) 6
7 DULDUNG Duldung = Aussetzung der Abschiebung ( 60 a AufenthG; kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel, aber kein rechtswidriger illegaler Aufenthalt; Gültigkeit i.d.r. 3-6 Monate) v.a. abgelehnte Asylsuchende, die nicht ausreisen können, da: - Bürgerkrieg im Herkunftsland - Transport unmöglich, z.b. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe - fehlende Einreisepapiere Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (Innenbehörde, BIS A 241, Stand: November 2014) in Hamburg 4.312, 45,8% davon seit über sechs Jahren 7
8 AUFENTHALTSGESTATTUNG Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens, 55 AsylVfG; Gültigkeit i.d.r. 3-6 Mon.) Flüchtlinge im Asylverfahren ( Aktuelle Zahlen zu Asyl ) Asylerstanträge Asylerstanträge Januar Asylerstanträge (Hamburg 672) Hauptherkunftsländer aktuell: Syrien, Kosovo, Serbien, Albanien, Afghanistan 8
9 Zugang zu Arbeit und Ausbildung 9
10 RELEVANTE GESETZGEBUNGEN Beschäftigungsverordnung (BeschV) Asylgesetz (AsylG) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 10
11 EINTRAGUNGEN ZUM ARBEITSMARKTZUGANG 11
12 EINTRAGUNGEN ZUM ARBEITSMARKTZUGANG 12
13 EINTRAGUNGEN ZUM ARBEITSMARKTZUGANG 13
14 EINTRAGUNGEN ZUM ARBEITSMARKTZUGANG 14
15 ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG MIT AUFENTHALTSERLAUBNIS Uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang Für alle Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen wird eine Arbeitserlaubnis erteil. 15
16 Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit der AE ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Dipl. Päd. Franziska Gottschalk 16
17 Beschäftigungsaufnahme mit Duldung Arbeitsverbot mit Voraufenthalt unter drei Monaten: Beschäftigung nicht erlaubt Nachrangiger Zugang mit Voraufenthalt über drei Monaten aber unter 15 Monaten (Antrag gem. 32 Abs. 1 BeschV) Beschäftigung nachrangig gestattet (Vorrangprüfung + Arbeitsplatzprüfung) Zugang z. Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung mit Voraufenthalt über 15 Monaten aber unter 4 Jahren (Antrag gem. 32 Abs. 5 Satz 2 BeschV) Beschäftigung nachrangig gestattet (Arbeitsplatzprüfung) Zugang z. Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung mit Voraufenthalt über vier Jahren: (Antrag gem. 32 Abs. 3 BeschV) Beschäftigung gestattet (Globalzustimmung) 17
18 DULDUNG Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: z.b. auf Bundesland 18
19 Beschäftigungsaufnahme mit Gestattung Arbeitsverbot mit Voraufenthalt unter drei Monaten: Beschäftigung nicht erlaubt bzw. bis zu 6 Monate bei Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen Nachrangiger Zugang mit Voraufenthalt über drei Monaten (bzw. 6 Monaten) aber unter 15 Monaten (Antrag gem. 32 Abs. 1 BeschV) Beschäftigung nachrangig gestattet (Vorrangprüfung + Arbeitsplatzprüfung) Zugang z. Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung mit Voraufenthalt über 15 Monaten aber unter 4 Jahren (Antrag gem. 32 Abs. 5 Satz 2 BeschV) Beschäftigung nachrangig gestattet (Arbeitsplatzprüfung) Zugang z. Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung mit Voraufenthalt über vier Jahren: (Antrag gem. 32 Abs. 3 BeschV) Beschäftigung gestattet (Globalzustimmung) 19
20 AUFENTHALTSGESTATTUNG Räumliche Beschränkung: z.b. auf Bundesland Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung: nach 3 Monaten nachrangiger Arbeitsmarktzugang Rechtsanwältin Daniela Herf Dipl. Päd. Franziska Gottschalk 20
21 32 BESCHV ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG MIT DULDUNG ODER GESTATTUNG (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung 1.eines Praktikums nach 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, 2.einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, 3.einer Beschäftigung nach 2 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 14 Absatz 1, 15 Nummer 2, 22 Nummer 3-5 und 23, 4.einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder 5.jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. (3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung. (5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie 1. eine Beschäftigung nach 2 Absatz 2, 6 oder 8 aufnehmen oder 2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 21
22 FALLBEISPIEL A Sherin ist erst seit zwei Monaten mit Ihrer Familie in Hamburg. Derzeit lebt Sie mit ihren Eltern in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg. Die gesamt Familie verfügt über eine Aufenthaltsgestattung. Sherin hat in Syrien das Abitur gemacht, spricht fließend englisch und möchte sich nun schnell hier weiterbilden. Sie hat sich einen Praktikumsplatz in der Medienbranche gesucht. Darf Sie das Praktikum beginnen? Gibt es Sonderregelungen die beachten werden müssen? 22
23 FALLBEISPIEL A LÖSUNG Sherin ist erst seit zwei Monaten mit Ihrer Familie in Hamburg. Derzeit lebt Sie mit ihren Eltern in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg. Die gesamt Familie verfügt über eine Aufenthaltsgestattung. Sherin hat in Syrien das Abitur gemacht, spricht fließend englisch und möchte sich nun schnell hier weiterbilden. Sie hat sich einen Praktikumsplatz in der Medienbranche gesucht. Nein das Praktikum darf Sie nicht beginnen, da sie aufgrund ihrer Voraufenthaltsdauer und der aktuellen Verpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, noch keinen Arbeitsmarktzugang hat. 23
24 FALLBEISPIEL B Kasim hat eine Duldung. Er lebt seit zwei Jahren in Deutschland und hat in diesem Sommer seinen Hauptschulabschluss erlangt. Kasim möchte im Februar eine Ausbildung anfangen. Darf er eine Ausbildung anfangen? Was für einen Antrag muss er bei der Ausländerbehörde stellen? 24
25 FALLBEISPIEL B LÖSUNG Kasim hat eine Duldung. Er lebt seit zwei Jahren in Deutschland und hat in diesem Sommer seinen Hauptschulabschluss erlangt. Kasim möchte im Februar eine Ausbildung anfangen. Dem Grunde nach dürfte Kasim eine Ausbildung beginnen. Er stellt einen Antrag gem. 32 Abs.2 Dieser wird durch die Ausländerbehörde geprüft. Die Agentur für Arbeit ist nicht beteiligt. 25
26 FALLBEISPIEL C Herr Cone hat eine Aufenthaltsgestattung und lebt seit sechs Jahren in Deutschland. Er besucht die Abendschule und möchte gerne morgens Zeitungen austragen. Was für einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellt Herr Cone? Wie wird sein Antrag vermutlich entschieden werden? 26
27 FALLBEISPIEL C LÖSUNG Herr Cone hat eine Aufenthaltsgestattung und lebt seit sechs Jahren in Deutschland. Er besucht die Abendschule und möchte gerne morgens Zeitungen austragen. Herr Cone hat dem Grunde nach die Möglichkeit eine Beschäftigungserlaubnis zu bekommen. Herr Cone stellt, da er schon länger als vier Jahr in der BRD lebt einen Antrag gem. 32. Abs. 3 i.v.m. Abs. 4 27
28 FALLBEISPIEL D Frau Ahmadi hat eine Aufenthaltsgestattung und lebt seit 18 Monaten in Deutschland. Sie möchte als Verkaufshilfe an einem Kiosk arbeiten. Kann sie einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen? Was muss Sie beachten? 28
29 FALLBEISPIEL D LÖSUNG Frau Ahmadi hat eine Aufenthaltsgestattung und lebt seit 18 Monaten in Deutschland. Sie möchte als Verkaufshilfe an einem Kiosk arbeiten. Frau Ahmadi stellt einen Antrag gem. 32 Abs. 5 Satz 2 i.v.m. Abs. 4 Die Ausländerbehörde beteiligt die Agentur für Arbeit, da Frau Ahmadi noch keine vier Jahre in Deutschland lebt. Die Agentur für Arbeit führt eine Arbeitsplatzprüfung anhand der eingereichten Unterlagen durch. 29
30 VORRANGPRÜFUNG Ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang bedeutet: Zuständig ist für den Antrag das EZA (diese beteiligt dann automatisch die Agentur für Arbeit) Das EZA führt die ausländerrechtliche Prüfung durch. Die Agentur für Arbeit führt die Arbeitsmarktprüfung durch (39 Abs. 2 AufenthG) Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten Voraufenthalt) Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 4 Jahren Voraufenthalt) Versagensgründe (40 AufenthG): Unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung Leiharbeit Schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit Wichtige Gründe in der Person des Ausländers 30
31 32 ABS. 2 BESCHV mit Duldung (Versagensgründe möglich) ab dem ersten Tag des Aufenthaltes möglich (Antragstellung bei der Ausländerbehörde gemäß 32 Abs. 2 BeschV) mit Gestattung ab dem 4. bzw. 7. Monat des Aufenthaltes möglich (Antragstellung bei der Ausländerbehörde gemäß 32 Abs. 2 i.v.m. Abs. 4 Besch V und 61 Abs. 2 AsylVfG) Betriebliche Ausbildung FSJ/ FÖJ/ Bundesfreiwilligendienst Praktikum im Rahmen einer (Hoch)-Schulausbildung und von EU-geförderten Programmen (z.b. ESF) Ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich: Hospitation Schulpraktikum Ehrenamtliche Tätigkeit (Grafik von KWB e.v.; Hamburg) 31
32 ÄNDERUNGEN 32 ABS. 2 NR. 1 BESCHV mit Duldung ab dem 1. Tag mit Gestattung ab dem 4. bzw. 7. Monat Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde aber nicht mehr zustimmungspflichtig durch die Agentur für Arbeit Praktikum zur Orientierung für Berufsausbildung oder Studium Praktikum als Pflichtbestandteil schulischer Ausbildung oder des Studiums Praktikum zur Berufsausbildungsvorbereitung nach BBiG Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III Praktikum zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses (keine Vorrangprüfung aber Arbeitsbedingungsprüfung durch Agentur für Arbeit) Mit Duldung oder Gestattung ab dem 1. Tag ohne Zustimmung der Arbeitsagentur und ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Hospitation (Grafik von KWB e.v., Hamburg) 32
33 60A AUFENTHALTSGESETZ VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER ABSCHIEBUNG (DULDUNG) 60a (6) Einem Ausländer der eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. er sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. 33
34 AUFHEBUNG VON ARBEITSVERBOTEN Abschiebung in den Herkunftsstaat faktisch nicht möglich Abschiebestopp nach 60 a Abs. 1 AufenthG Herkunftsstaat stellt grundsätzlich keine Dokumente aus Sonstige Abschiebehindernisse 34
35 ZUSAMMENFASSUNG Duldung Gestattung AE aus humanitären Gründen Arbeit Die ersten 3 Monate Arbeitsverbot Die ersten 3 (bzw. 6) Monate Arbeitsverbot Uneingeschränkt möglich Bis 15 Monate nachrangig mit Antrag und Vorrangprüfung Bis 15 Monate nachrangig mit Antrag und Vorrangprüfung Bis zum vierten Jahr mit Antrag und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Bis zum vierten Jahr mit Antrag und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Nach vier Jahren uneingeschränkter Zugang möglich Nach vier Jahren uneingeschränkter Zugang möglich (aber Versagensgründe möglich) Ausbildung uneingeschränkt möglich (aber Versagensgründe möglich) Nach drei bzw. 6 Monaten: uneingeschränkt möglich Uneingeschränkt möglich 35
36 Zuständigkeiten & Förderinstrumente 36
37 ZUSTÄNDIGKEITEN FLÜCHTLINGE & ARBEITSMARKTFÖRDERUNG Agentur für Arbeit AE nach 25 Abs. 4 AufenthG AE nach 25 Abs. 5 AufenthG (in den ersten 18 Monaten incl. Duldung) Flüchtlinge im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) und Flüchtlinge mit Duldung Job Center Flüchtlinge mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis Flüchtlinge mit einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) Geldleistungen / Sicherung des Lebensunterhalts Asylbewerberleistungsgesetz ALG I oder Erwerbseinkommen SGB II Leistungen (ggf. aufstockend) 37
38 ARBEITSMARKTFÖRDERUNG AGENTUR FÜR ARBEIT ab Ankunft in Deutschland: Anspruch auf Beratung nach 29 ff. SGB III Beratung und Vorbereitung der Vermittlung in berufliche Ausbildung Voraussetzung: Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend; auch bei Arbeitsverbot in den ersten drei Monaten Problem: Zugang zu Integrationskursen eingeschränkt nur für Menschen mit Aufenthaltsgestattung und guter Bleibeperspektive ( 44 AufenthG) (Ausnahme Hamburg: 300 Stunden ab Aufenthaltsstatus von 6 Monaten Dauer) 38
39 ARBEITSMARKTFÖRDERUNG AGENTUR FÜR ARBEIT bei mindestens nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt (kein Arbeitsverbot): Anspruch auf Vermittlung ( 35 ff. SGB III) Im Rahmen des Ermessens: alle anderen Instrumente des SGB III Vermittlung in ESF/BAMF-Kurse ggf. Ausnahme: BAB/Förderung der Berufsausbildung 39
40 ARBEITSMARKTFÖRDERUNG JOBCENTER Alle bestehenden Fördermöglichkeiten nach SGB II und SGB III Ausnahmen ggf.: BAB ( 59 SGB III) Förderung der Berufsausbildung ( 75ff SGB III) Bei Sprachdefiziten: Vermittlung in Integrationskurse bzw. ESF-BAMF-Kurse (berufsbezogene Sprachkurse) 40
41 BAB & BAFÖG für die berufliche Erstausbildung oder Studium für Auszubildende die einen eigenen Haushalt führen Achtung - BAföG-Falle denn: ein gewisser Personenkreis bedarf einen Voraufenthalt von 15 Mon. oder 5 Jahren aber: unmittelbare Leistungseinstellung bei Besuch einer dem Grunde nach BAföG-fähigen Maßnahme Dipl. Päd. Franziska Gottschalk 41
42 ANSPRUCH AUF AUSBILDUNGSFÖRDERUNG NACH 59 UND 75 FF SGB III SOWIE BAFÖG Flüchtlinge mit zeitlich uneingeschränktem Zugang: Niederlassungserlaubnis AE nach 23 Abs. 1 und 2, AE nach 23 a, AE nach 25 Abs. 1 und 2, AE nach 25 a (außerdem: Ehepartner von Deutschen und von Ausländer/innen mit NL) 42
43 ANSPRUCH AUF AUSBILDUNGSFÖRDERUNG NACH 59 UND 75 FF SGB III SOWIE BAFÖG Flüchtlinge mit zeitlich eingeschränkten Zugang ab Monate Voraufenthalt: AE nach 25 Abs. 3, 4 (Satz 2) und 5 Duldung nach 60a (außerdem: Ehepartner von AusländerInnen mit AE) Flüchtlinge mit zeitlich eingeschränkten Zugang fünf Jahre Voraufenthalt: Aufenthaltsgestattung 43
44 SPRACHKURSE Integrationskursverpflichtung für Neueingereiste für Personen die im Inland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, wenn diese für mind. 12 Monate erteilt wurde Integrationskursberechtigung Menschen mit Gestattung/Duldung u. guter Bleibeperspektive Aufenthaltserlaubnis 25 Abs.1 und 2 Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 3, 23 Abs. 1 und 23a, Voraussetzung: 1 Jahr Voraufenthalt + ALG II + freier Platz 44
45 SPRACHKURSE Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 5, Duldung, Aufenthaltsgestattung Teilnahme an 300 Std. im Integrationskurs möglich, wenn die Duldung/Gestattung für mind. 6 Monate erteilt wurde. Ansprechpartner: Flüchtlingszentrum Hamburg (diese Maßnahme wird über die BASFI finanziert). ESF- BAMF Kurse Auch für Geduldete und Gestattete und AE 25 Abs. 5 Voraussetzung: mindestens nachrangiger Arbeitsmarktzugang + Teilnahme am Bleiberechtsprogramm Ansprechpartner: FLUCHTort Hamburg
46 FLUCHTORT HAMBURG 5.0 Flüchtlingszentrum Hamburg inab KWB e. V. Get in work: Beratung zu ausländer-, sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen BI Elbinseln FLUCHTort Hamburg 5.0 why not? Vermittlung in weitere Angebote innerhalb und außerhalb der Netzwerke ASM Universität Hamburg basis & woge passage 46
47 FLUCHTORT HAMBURG 5.0 Flüchtlingszentrum Hamburg inab KWB e. V. BI Elbinseln FLUCHTort Hamburg 5.0 why not? BI Elbinseln Ausbildungsvorbereitung ASM Vermittlung in Ausbildung ASM Universität Hamburg basis & woge Ausbildungsbegleitung durch Mentor/-innen basis & woge passage
48 FLUCHTORT HAMBURG 5.0 Flüchtlingszentrum Hamburg inab KWB e. V. why not? Berufsbezogene Deutschkurse Unterstützung bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen BI Elbinseln FLUCHTort Hamburg 5.0 why not? passage Netzwerkleitung Berufsvorbereitung ASM Universität Hamburg inab Coaching und Vermittlung in Arbeit basis & woge passage
49 FLUCHTORT HAMBURG 5.0 Flüchtlingszentrum Hamburg inab KWB e. V. BI Elbinseln FLUCHTort Hamburg 5.0 Why not? Universität Hamburg Didaktische Werkstatt in Kooperation mit dem HIBB ASM Universität Hamburg KWB e. V. Multiplikator/-innenschulungen basis & woge passage
50 CHANCEN AM FLUCHTORT HAMBURG Erstberatung Vermittlung in Qualifizierung verikom Qualifizierung für Erwachsene Deutschkurse Computerkurse Praktikumsvermittlung Flüchtlingszentrum Chancen am FLUCHTort passage Netzwerkleitung Berufsorientierung für Jugendliche Beratung/Coaching Vermittlung in Praktikum und Ausbildung basis & woge ASM Perspektive Ausbildung: Vermittlung in Praktikum, Ausbildungsvorbereitung und Ausbildung
51 WEITERE ANGEBOTE Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) Kontakt Beratung: Projekt W.I.R. work and Integration for refugees Kontakt Beratung: Kontakt Betriebe: 51
52 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Weisungen und Anordnungen der Hamburger Innenbehörde: Informationen zum Ausländerrecht: Positivliste der BA und Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverordnung: Im Suchfeld: Positivliste eingeben Im Suchfeld Beschäftigungsverordnung eingeben Umfangreiche Arbeitshilfen und Handreichungen zum Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang: (Informationsverbund Asyl und Migration) (GGUA) (Flüchtlingsrat Niedersachsen) (Webseite Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge) (Flüchtlingsrat Berlin) (in einigen Wochen Schmökerkasten mit Infos freigeschaltet) 52
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