Ausbildungspflichten nach BG Grundsätzen BGG 921 / BGG 925 / BGG 966

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1 Hintergrundinformationen Ausbildungspflichten nach BG Grundsätzen BGG 921 / BGG 925 / BGG 966

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3 BGG Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Kranen Anwendungsbereich Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während dieses Kranbetriebes werden in der regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Rechtsgrundlagen Die Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D6) bestimmt in 29: 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten des Kranes nur Versicherte beschäftigen, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die körperlich und geistig geeignet sind, 3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und 4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Auftragen beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

4 Voraussetzungen Der Unternehmer hat nur solche Personen auszuwählen und zu unterweisen, die die aus 29 (1) genannten Voraussetzungen erfüllen. Die körperliche Eignung kann durch die arbeitsmedizinische Vorsorge untersuchung G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten festgestellt werden. Die ausgesuchten Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: - das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, - die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können, - die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln. Unterweisung Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig von der zu steuernden Kranart, von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten, von dem betrieblichen Umfeld, z.b. in Gießereien, in Kraftwerken, auf Großbaustellen, von den Vorkenntnissen und der persönlcihen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden, von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.

5 Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen: - teilkraftbetriebene Krane 1 Tag, - flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage, - führerhausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage, - Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage, - Frahrzeugkrane 15 bis 20 Tage. Theoretische Unterweisung 1. Krantechnik - Def. und Begriffe von Kranen, - Kranbauarten, - Physikalische Grundbegriffe - Hydraulik, Pneumatik - Sicherheitseinrichtungen und Bremsen - Antriebe, Triebwerke Kranbetrieb - Einsatzweise und Arbeitsmöglichkeiten von Kranen, - Betriebsanleitung des Herstellers, - Betriebsanweisung des Betreibers, - Kontrollbuch, - Handzeichen für Einweiser Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten - Wartungsarbeiten - Arbeitssicherheit

6 Praktische Unterweisung 1. Einweisung am Kran - Erläuterung der Kranbaugruppen und ihrer Funktionen, - Kontrolle des betriebsbereiten und betriebssicheren Zustandes, - Inbetriebnahme von Kranen, - Außerbetriebsnahme von Kranen, - Maßnahmen zur Kollisionsverhinderung von Kranen, - Verhalten bei Betriebsstörungen, - Rüstarbeiten bei ortsfesten Kranen. 2. Übungen mit dem Kran - Feinfühliges Anheben und Absetzen von Lasten, - gradliniges Fahren mit und ohne Last, - Zielfahren und Zielsenken nach Vorgabe, - Fahren mit sperrigen Teilen, - Einsatz von Personenaufnahmemitteln, - Anschlagen von Lasten. 3. Wartungsarbeiten - Wartung anhand der Betriebsanleitung, - einfache Verschleißkontrolle, - Korrosionsschutz, - Erkennen von Undichtigkeiten, - Kraftübertragungselemente, z.b. Bremsen, Getriebe, hydraulische Systeme, - Handhabung von Abschmiereinrichtungen und Werkzeugen.

7 Prüfung Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theoretischen und praktischen Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen. Befähigungsnachweis Über die bestande Prüfung wird dem Kranfahrer eine Befähigungsnachweis ausgestellt. Als Befähigungsnachweis gilt die schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Unterweisungszieles unter Angaben der Kranarten, für die die Befähigung erworben worden ist.

8 BGG Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz Anwendungsbereich Jeder Betrieb, der Flurförderfahrzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft besonders bei Gabelstaplern zu. Zu beachten ist, dass nicht jeder, auch wenn er schon über längere Zeit im Besitz eines Kraftfahrzeug-Führerscheins ist, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen. Rechtsgrundlagen Innerbetrieblicher Einsatz Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge (BGV D27) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

9 Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien: Mindestalter 18 Jahre Im Rahmen der Berufsausbildung, z.b. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtsführende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als drei Monate - schriftlich festgelegt sein. körperliche Eignung Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit; Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der BG Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wichtige Anhaltspunkte. geistige und charakterliche Eignung Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet: - das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, - die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu könen, - die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

10 Gliederung und Umfang der Ausbildung Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen Stufe 1 - Allgemeine Ausbildung - Die allgemeine Ausbildung beiinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung. theoretischer Teil - der Teilnehmer lernt Sicherheitsbestimmungen (z.b. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z.b. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen. praktischer Teil - der Teilnehmer lernt durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug. In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat. Stufe 2 - Zusatzausbildung - In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.b. bei Containerstaplern, Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern, Teleskopstaplern oder mit Gabelzinken ausgerüsteten Erdbaumaschinen. Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.

11 Stufe 3 - Betriebliche Ausbildung - Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebses. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren. Gerätebezogener Teil - die gerätebezogene Ausbildung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten. Verhaltensbezogener Teil - im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind. Dauer der Ausbildung Die Ausbildung in der Stufe 1 Allgemeine Ausbildung sollte sich über 3-5 Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theroretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Die Ausbildungdauer der Stufe 2 Zusatzausbildung und Stufe 3 Betriebliche Ausbildung richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.

12 Beauftragung Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge (BGV D27) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen werden von den einzelnen Berufsgenossenschaften und Flurfahrzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben. In dem Fahrerausweis sollte die erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen kann. grundsätzliche Fahrausweisdaten: - persönliche Daten - Lichtbild des Fahrers - Typ und Tragfähigkeit des Gerätes Qualifikation der Ausbilder Als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.b. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

13 1. Mindestens 24 Jahre 2. erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen 3. zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit dem Einsatz von Flurförderzeugen 4. Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion 5. erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern

14 BGG Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen Rechtsgrundlagen Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.b. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und 3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmen nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien: Mindestalter 18 Jahre Im Rahmen der Berufsausbildung, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Hubarbeitsbühnen nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes augebildet ist. Dabei sollte der Aufsichts Führende schriftlich festgelegt sein.

15 körperliche Eignung Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der BG Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sowie G41 Arbeiten mit Absturzgefahr wichtige Anhaltspunkte. geistige und charakterliche Eignung Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet: - das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, - die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln. Gliederung und Umfang der Ausbildung Theoretische Ausbildung Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik - Maschinenverordnung - DIN EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung- Standsicherheit-Bau-Sicherheit-Prüfungen hinsichtlich der Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

16 - Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) - Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1, BGV/GUV -V A3 - BGR/GUV-R 500, BGR/GUV-R 198/199 - BGG/GUV-G 945 Prüfung von Hebebühnen - BGI 720 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen - BGI 887 Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten Betrieb allgemein Übernahme und Transport der Maschine Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort Arbeiten mit der Maschine Unfallgeschehen Sondereinsätze Praktische Ausbildung Einweisung an der Hubarbeitsbühne Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung) Standsicherers Verfahren (ohne Abstützung) Einüben der Steuerungsfunktionen Einüben der Funktion des Notablass

17 Abschlussprüfung Die Ausbildung ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen. Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen, z.b. in Form eines Fragebogens, durchgeführt werden. Bewert haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple-Choice-Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 25 Fragen umfassen. Wird eine zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungen können wiederholt werden. Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung und muss vom Ausbilder/Prüfer vor der Durchführung festgelegt werden. Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt. Hierbei soll auf den richtigen Umgang und das sichere Fahren der Hibarbeitsbühne geachtet werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis). Dieses Zertifikat soll für die Bauarten ausgestellt werden, an denen die Ausbildung erfolgte. Eine ergänzende Ausbildungg sollte erfolgen, wenn der Bediener auf Hubarabeitsbühnen anderer Bauart eingesetzt werden soll.

18 Qualifikation der Ausbilder Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen-Bediener kann tätig werden, wer 1. aufgrund siner fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat, 2. mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.b. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (z.b. DGUV-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist, 3. mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Hubarbeitsbühnen vertraut ist, 4. praktische Erfahrungen im Einsatz mit Hubarbeitsbühnen gesammelt hat, 5. Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann.

19 Gartenstr Braunsbedra Tel.: post@is-bromberger.de

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