SSgA SPDR ETFs EUROPE I PLC

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1 SSgA SPDR ETFs EUROPE I PLC GLOBALER NACHTRAG 12. Juni 2015 SSgA SPDR ETFs Europe I plc (die Gesellschaft ) ist eine offene Investmentgesellschaft, die als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds errichtet und von der irischen Zentralbank gemäß den OGAW- Verordnungen zugelassen wurde. Dieser globale Nachtrag enthält eine Auflistung aller derzeit von der Zentralbank zugelassenen Fonds der Gesellschaft: SPDR Barclays 0-5 Year U.S. High Yield Bond UCITS ETF SPDR Barclays 0-3 Year Euro Corporate Bond UCITS ETF SPDR Barclays 0-3 Year US Corporate Bond UCITS ETF SPDR Barclays 1-3 Year Euro Government Bond UCITS ETF SPDR Barclays 1-3 Year U.S. Treasury Bond UCITS ETF SPDR Barclays 1-5 Year Gilt UCITS ETF SPDR Barclays 15+ Year Gilt UCITS ETF SPDR Barclays EM Inflation Linked Local Bond UCITS ETF SPDR Barclays Emerging Markets Local Bond UCITS ETF SPDR Barclays Euro Aggregate Bond UCITS ETF SPDR Barclays Euro Corporate Bond UCITS ETF SPDR Barclays Euro Government Bond UCITS ETF SPDR Barclays Euro High Yield Bond UCITS ETF SPDR Barclays Global Aggregate Bond UCITS ETF SPDR Barclays Sterling Aggregate Bond UCITS ETF SPDR Barclays Sterling Corporate Bond UCITS ETF SPDR Barclays UK Gilt UCITS ETF SPDR Barclays US Aggregate Bond UCITS ETF SPDR Barclays US Corporate Bond UCITS ETF SPDR Barclays US Treasury Bond UCITS ETF SPDR BofA Merrill Lynch Emerging Markets Corporate Bond UCITS ETF SPDR Citi Asia Local Government Bond UCITS ETF SPDR Dow Jones Global Real Estate UCITS ETF SPDR FTSE EPRA Europe ex UK Real Estate UCITS ETF SPDR FTSE UK All Share UCITS ETF SPDR MSCI ACWI IMI UCITS ETF SPDR MSCI ACWI UCITS ETF SPDR MSCI EM Asia UCITS ETF SPDR MSCI EM Europe UCITS ETF SPDR MSCI EM Latin America UCITS ETF SPDR MSCI Emerging Markets Small Cap UCITS ETF SPDR MSCI Emerging Markets UCITS ETF SPDR MSCI EMU UCITS ETF SPDR S&P 400 US Mid Cap UCITS ETF SPDR S&P 500 Low Volatility UCITS ETF SPDR S&P 500 UCITS ETF SPDR S&P Emerging Markets Dividend UCITS ETF SPDR S&P Euro Dividend Aristocrats UCITS ETF SPDR S&P Global Dividend Aristocrats UCITS ETF SPDR S&P Pan Asia Dividend Aristocrats UCITS ETF SPDR S&P UK Dividend Aristocrats UCITS ETF SPDR S&P US Dividend Aristocrats UCITS ETF Dieser Nachtrag (der globale Nachtrag ) ist Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 12. Juni 2015 (der Prospekt ) im Sinne der OGAW-Verordnungen. Dieser globale Nachtrag ist zusammen mit dem Prospekt und dem maßgeblichen Fondsnachtrag zu lesen. Soweit in diesem Dokument nicht anders definiert oder aufgrund des

2 Potenzielle Anleger sollten diesen Prospekt und den globalen Nachtrag (zusammen der Prospekt ) sowie die maßgeblichen Nachträge sorgfältig und in ihrer Gesamtheit prüfen, und sich vor einer Entscheidung über eine Anlage in einen Fonds sich bei einem Wertpapiermakler, Bankberater, Rechts-, Steuer- oder sonstigen Finanzberater unabhängig über folgende Punkte informieren: (a) über die gesetzlichen Vorschriften ihres Landes in Bezug auf Kauf, Besitz, Umtausch, Rückgabe und Veräußerung von Anteilen, (b) über bestehende Devisenbeschränkungen ihres Landes in Bezug auf Kauf, Besitz, Umtausch, Rückgabe und Veräußerung von Anteilen, (c) über rechtliche, steuerliche, finanzielle und sonstige Folgen in Zusammenhang mit Zeichnung, Kauf, Halten, Umtausch, Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen und d) über die Bestimmungen dieses Prospekts und des bzw. der maßgeblichen Nachtrags/Nachträge. SSgA SPDR ETFs Europe I plc (Eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds nach irischem Recht gegründet wurde und von der Zentralbank gemäß der Verordnung von 2011 über Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (European Communities [Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities] Regulations 2011) zugelassen wurde.) PROSPEKT 12. Juni 2015 SSgA SPDR ETFs Europe I plc (die Gesellschaft ) und der Verwaltungsrat der Gesellschaft (der Verwaltungsrat ), deren Namen im Abschnitt Management weiter unten aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Informationen. Nach bestem Wissen und Gewissen der Gesellschaft und der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt darauf verwendet haben, dies sicherzustellen) stimmen die in diesem Dokument enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts aus, was die Richtigkeit dieser Angaben berühren könnte. Die Gesellschaft und der Verwaltungsrat übernehmen dementsprechend die Verantwortung. Der globale Nachtrag ist Teil dieses Prospekts und enthält eine Aufstellung aller Fonds, die derzeit von der Zentralbank genehmigt sind. Niemand wurde ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Angebot von Anteilen der einzelnen Teilfonds andere Informationen zu verbreiten oder andere Erklärungen abzugeben, als die in diesem Prospekt enthaltenen. Falls derartige Informationen gegeben oder Behauptungen aufgestellt werden, darf nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der Gesellschaft genehmigt worden sind. Weder die Aushändigung dieses Prospekts oder maßgeblicher Nachträge, noch ein Verkauf von Anteilen bedeutet unter keinen Umständen, dass die hierin enthaltenen Informationen zu einem nach dem Datum dieses Prospekts liegenden Zeitpunkts richtig sind. Die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) für die einzelnen Fonds enthalten wichtige Informationen über die Fonds, u.a. auch die jeweiligen synthetischen Risiko-Ertrags-Indikatoren, Gebühren und, sofern zutreffend, die historische Wertentwicklung der jeweiligen Fonds. Jeder Anleger muss vor der Zeichnung von Anteilen eines Fonds bestätigen, dass er die maßgeblichen KIID erhalten hat. Die KIID und der letzte Jahresbericht sowie die Halbjahresberichte der Gesellschaft können von der Website heruntergeladen werden. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Preis von Anteilen sowohl fallen als auch steigen kann und sie möglicherweise einen Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals erleiden können. Die zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende Differenz zwischen dem Zeichnungs- und Rücknahmepreis von Anteilen bedeutet, dass eine Anlage in einen Teilfonds als mittel- bis langfristig betrachtet werden sollte. Risikofaktoren, die jeder Anleger berücksichtigen sollte, sind im Abschnitt Risikoinformationen weiter unten dargelegt. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank bedeutet nicht, dass die Zentralbank die Gesellschaft unterstützt oder für sie bürgt, und die Zentralbank ist auch nicht für den Inhalt des Prospekts verantwortlich. Die

3 Zulassung der Gesellschaft durch die Zentralbank bedeutet nicht, dass die Zentralbank eine Gewährleistung für die Wertentwicklung der Gesellschaft übernimmt. Die Zentralbank haftet nicht für die Wertentwicklung oder eine Nichtleistung der Gesellschaft. Anteile werden und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika, deren Territorien oder Besitzungen oder in einem Einzelstaat oder dem District of Columbia (die Vereinigten Staaten ) oder an oder für Rechnung oder zugunsten von US-Personen gemäß Anhang I zu diesem Prospekt angeboten, verkauft oder ausgehändigt werden. Die Anteile wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act of 1933 (US-Wertpapiergesetz von 1933), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten registriert, und die Gesellschaft wird nicht gemäß dem U.S. Investment Company Act of 1940 (US-Gesetz über Investmentgesellschaften), in der jeweils geltenden Fassung, registriert. Ein Weiteranbieten oder Weiterverkauf von Anteilen in den Vereinigten Staaten oder an US-Personen kann einen Verstoß gegen US-Recht darstellen

4 INHALTSVERZEICHNIS ANSCHRIFTENVERZEICHNIS 4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN 5 SONSTIGE INFORMATIONEN 14 ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN 16 RISIKOINFORMATIONEN 21 KAUF- UND VERKAUFSINFORMATIONEN 37 ERMITTLUNG DES NETTOINVENTARWERTS 43 AUSSCHÜTTUNGEN 46 GEBÜHREN UND KOSTEN 47 STEUERINFORMATIONEN 48 MANAGEMENT 54 CORPORATE GOVERNANCE 58 WO ERHALTEN SIE WEITERE INFORMATIONEN ZU DEN FONDS? 59 ANHANG I DEFINITIONEN 60 ANHANG II ANERKANNTE MÄRKTE

5 ANSCHRIFTENVERZEICHNIS SSGA SPDR ETFS EUROPE I PLC 78 SIR JOHN ROGERSON S QUAY DUBLIN 2 IRLAND Verwaltungsratsmitglieder: Tom Finlay Alan Jeffers Michael Karpik Patrick Riley William Street Depotbank: State Street Custodial Services (Ireland) Limited 78 Sir John Rogerson s Quay Dublin 2 Irland Promoter: State Street Global Advisors Ein Geschäftszweig der State Street Bank & Trust Company State Street Financial Center One Lincoln Street Boston, Massachusetts USA Registerstelle: Computershare Investor Services (Ireland) Limited Heron House Corrig Road Sandyford Industrial Estate Dublin 18 Irland Anlageverwalter: State Street Global Advisors Limited 20 Churchill Place Canary Wharf London E14 5HJ Vereinigtes Königreich Verwalter: State Street Fund Services (Ireland) Limited 78 Sir John Rogerson s Quay Dublin 2 Irland Rechtsberater in Irland: Matheson 70 Sir John Rogerson s Quay Dublin 2 Irland Wirtschaftsprüfer: PricewaterhouseCoopers One Spencer Dock North Wall Quay Dublin 1 Irland Gesellschaftssekretär: Chartered Corporate Services Taney Hall Eglinton Terrace Dundrum Dublin 14 Irland

6 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Dieser Abschnitt ist als Einführung zu diesem Prospekt zu verstehen und Entscheidungen für eine Anlage in den Anteilen sollten auf Basis des gesamten Prospekts, einschließlich der maßgeblichen Nachträge, getroffen werden. Die Bedeutung definierter Begriffe, die in diesem Prospekt verwendet werden, ist Anhang I zu diesem Prospekt zu entnehmen. DIE GESELLSCHAFT Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die am 5. Januar 2011 unter der Unternehmensnummer gegründet wurde, und ist von der Zentralbank als OGAW zugelassen. Das Ziel der Gesellschaft ist die gemeinsame Anlage von auf dem Kapitalmarkt aufgebrachten Geldern in Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemäß den OGAW-Richtlinien. Die Gesellschaft ist als Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der Teilfonds untereinander strukturiert. Der Verwaltungsrat kann, mit vorheriger Genehmigung der Zentralbank, bisweilen verschiedene Anteilserien auflegen, die unter Einhaltung der Erfordernisse der Zentralbank separate Portfolios mit Vermögenswerten repräsentieren, wobei jede einzelne Serie einen Fonds bildet. Jeder Fonds trägt seine eigenen Verbindlichkeiten, und nach irischem Recht können weder die Gesellschaft oder von der Gesellschaft ernannte Dienstleister oder die Verwaltungsratsmitglieder, Konkursverwalter, Prüfer oder Liquidatoren noch sonstige Personen auf die Vermögenswerte eines Fonds zur Begleichung einer Verbindlichkeit eines anderen Fonds zurückgreifen. Das für jede Serie von Anteilen geführte und zu einem Fonds gehörende Vermögensportfolio wird gemäß den für diesen Fonds geltenden und im maßgeblichen Nachtrag dargelegten Anlagezielen und der Anlagepolitik investiert. Die verschiedenen Anteile werden entweder als ETF-Anteile (also Anteile, die dafür vorgesehen sind aktiv an einem Sekundärmarkt gehandelt zu werden) oder Nicht-ETF-Anteile (also Anteile, die nicht börsennotiert oder aktiv an einem Sekundärmarkt gehandelt werden) kategorisiert. Anteile können in verschiedene Klassen unterteilt werden, um u.a. die Unterscheidung zwischen ETF-Anteilen und Nicht-ETF-Anteilen, verschiedene Dividendenarrangements, Gebühren- und Kostenarrangements (einschließlich unterschiedlicher Gesamtaufwandsquoten), Währungen oder Absicherungen in anderen Währungen unter Einhaltung der Richtlinien und Erfordernisse der Zentralbank zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird von der State Street Bank and Trust Company beworben. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe im Zusammenhang mit der Gesellschaft ist der Promoter über seinen Anlageverwaltungszweig, State Street Global Advisors, tätig. Nähere Angaben zum Promoter sind unter der Überschrift Der Anlageverwalter im Abschnitt Management enthalten. ANLAGEZIELE UND ANLAGESTRATEGIE ANLAGEZIEL UND ANLAGESTRATEGIE EINES FONDS: Die Anlageziele, Anlagestrategien und Anlagepolitik für die einzelnen Fonds werden im maßgeblichen Nachtrag dargelegt. Die Vermögenswerte der einzelnen Fonds werden gemäß den Anlagebeschränkungen in den OGAW-Richtlinien, die weiter unten im Abschnitt Anlagebeschränkungen zusammengefasst werden, sowie gemäß den zusätzlichen, ggf. vom Verwaltungsrat für einen Fonds festgelegten und im maßgeblichen Nachtrag dargelegten Anlagebeschränkungen angelegt. Der Verwaltungsrat kann Fonds errichten, die bestrebt sind einen Index nachzubilden ( indexnachbildende Fonds ) oder einen Index zu übertreffen ( aktiv verwaltete Fonds ), indem sie: ausschließlich in Indexwertpapiere, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die keine Indexwertpapiere sind, investieren; ausschließlich in derivative Finanzinstrumente ( DFIs ) investieren; ausschließlich in Anteile zugrunde liegender Fonds investieren, u.a. auch als Feederfonds in einen anderen Fonds, der nach den OGAW-Verordnungen autorisiert ist; oder in eine Kombination aus Indexwertpapieren, übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die keine Indexwertpapiere sind, DFIs und Anteilen an zugrundeliegenden Fonds investieren. Informationen über die Anlageziele und die Arten der Instrumente bzw. Wertpapiere, in die der jeweilige Fonds investiert, sind im maßgeblichen Nachtrag enthalten. Einzelheiten zum Portfolio des Fonds und den indikativen Nettoinventarwert je Anteil ( INAV ) finden Sie auf der Website. Indexnachbildende Fonds

7 Indexnachbildende Fonds sind bestrebt, die Wertentwicklung eines Index nachzubilden und gleichzeitig den Tracking Error zwischen der Wertentwicklung des Fonds und der seines jeweiligen Index so gering wie möglich zu halten. Einige Fonds werden bestrebt sein, dieses Ziel über eine Replikationsstrategie, eine Optimierungsstrategie, eine auf einem stratifizierten Stichprobenverfahren beruhende Strategie oder eine andere Strategie, die als die vom Anlageverwalter für den jeweiligen Fonds als am besten geeignete Strategie erachtet wird, zu erreichen. Der maßgebliche Nachtrag erläutert und beschreibt die Strategie, die der jeweilige Fonds nachzubilden beabsichtigt und enthält Einzelheiten darüber, wo Informationen über den Index, der von dem Fonds nachgebildet wird, erhältlich sind. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der Nachbildungsstrategie, der Optimierungsstrategie und der Strategie stratifizierter Stichproben. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Strategien sind im maßgeblichen Nachtrag enthalten. Nachbildungsstrategie diese Strategie zielt darauf ab, alle Wertpapiere des jeweiligen Index annähernd in denselben Gewichtungen wie in diesem Index physisch zu halten. Im Prinzip ist das Portfolio des Fonds fast ein Spiegelbild des jeweiligen Index. Optimierungsstrategie diese Strategie zielt darauf ab, ein repräsentatives Portfolio aufzubauen, das eine dem anwendbaren Index vergleichbare Rendite liefert. Diese Strategie wird für bestimmte, Aktienindizes nachbildende Fonds angewandt, wenn der Index zu breit ist, um ihn zu replizieren (d.h. der Index enthält zu viele Wertpapiere, als dass sie effizient gekauft werden könnten oder der Fonds ein Engagement in ihnen aufbauen könnte) und/oder wenn die im Index enthaltenen Wertpapiere auf dem offenen Markt schwer erhältlich sind. Somit hält ein Fonds, der diese Strategie anwendet, in der Regel nur eine Teilmenge der im Index enthaltenen Wertpapiere. Strategie stratifizierter Stichproben diese Strategie zielt darauf ab, ein repräsentatives Portfolio aufzubauen, das eine dem anwendbaren Index vergleichbare Rendite liefert. Diese Strategie wird für bestimmte, Rentenindizes nachbildende Fonds angewandt, wenn der Index zu breit ist, um ihn zu replizieren (d.h. der Index enthält zu viele Wertpapiere, als dass sie effizient gekauft werden könnten oder der Fonds ein Engagement in ihnen aufbauen könnte) und/oder wenn die im Index enthaltenen Wertpapiere auf dem offenen Markt schwer erhältlich sind oder ein Engagement in ihnen nur schwierig aufgebaut werden kann. Somit hält ein Fonds, der diese Strategie anwendet, in der Regel nur eine Teilmenge der im Index enthaltenen Wertpapiere. Veränderungen in der Zusammensetzung und/oder Gewichtung der Wertpapiere in dem Index, den ein Fonds nachbildet, erfordern normalerweise, dass dieser Fonds entsprechende Anpassungen oder Neuausrichtungen (Rebalancing) seiner Anlagen vornimmt, um den Index weiter nachbilden zu können. Der Anlageverwalter wird dementsprechend versuchen, die Zusammensetzung und/oder Gewichtung der Wertpapiere, die von einem Fonds zum jeweiligen Zeitpunkt gehalten werden oder in denen er ein Engagement aufgebaut hat, soweit sinnvoll und möglich, neu auszurichten, so dass den Änderungen in der Zusammensetzung und/oder Gewichtung des Index Rechnung getragen wird. Ein Fonds kann mitunter auch Wertpapiere halten oder ein Engagement in ihnen aufbauen, die nicht in seinem Index enthalten sind, wenn der Anlageverwalter dies angesichts von Anlageziel und Anlagebeschränkungen des Fonds oder anderer Faktoren für angebracht hält. Die Möglichkeit solcher von einem Fonds vorgeschlagenen Anlagen wird im maßgeblichen Nachtrag angegeben. Andere Maßnahmen zur Neuausrichtung können von Zeit zu Zeit durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Übereinstimmung der Wertentwicklung eines Fonds mit der Wertentwicklung des Index aufrechterhalten wird. Für weitere Einzelheiten zu den Faktoren, die die Fähigkeit des Fonds einschränken können, die Wertentwicklung eines Index genau nachzubilden, sollten Anleger auch die Risikohinweise unter der Überschrift Indexnachbildungsrisiko im Abschnitt Risikoinformationen lesen. Informationen über die erwartete Höhe des Tracking Errors in Bezug auf einen Fonds sind im maßgeblichen Nachtrag enthalten, und Informationen über die tatsächliche Höhe des von einem Fonds verzeichneten Tracking Errors sind im letzten von der Gesellschaft veröffentlichen Abschluss enthalten. Der Anlageverwalter verlässt sich im Hinblick auf Informationen über die Zusammensetzung und/oder Gewichtung der Wertpapiere, die diesen Index bilden (die Indexwertpapiere ) allein auf den Indexanbieter. Ist es dem Anlageverwalter nicht möglich, an einem Geschäftstag diese Informationen bezüglich eines Index einzuholen oder zu verarbeiten, wird zum Zwecke aller Anpassungen die zuletzt veröffentlichte Zusammensetzung und/oder Gewichtung dieses Index herangezogen. Aktiv verwaltete Fonds Die Anlagen eines aktiv verwalteten Fonds werden vom Anlageverwalter oder von dessen Beauftragen mit dem Ziel, das Anlageziel zu erreichen (zum Beispiel einen Index zu übertreffen anstatt ihn einfach nur nachzubilden), aktiv verwaltet. Wird ein Fonds aktiv verwaltet, verfügt der Anlageverwalter über einen größeren Ermessensspielraum was die Zusammenstellung des Fondsportfolios betrifft. Dies aber vorbehaltlich der Anlageziele und Richtlinien, die im maßgeblichen Nachtrag aufgeführt sind

8 ÄNDERUNGEN DES ANLAGEZIELS UND DER ANLAGEPOLITIK EINES FONDS. Änderungen der Anlageziele sowie wesentliche Änderungen der Anlagepolitik eines Fonds bedürfen der Zustimmung der Anteilinhaber des betreffenden Fonds durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Bei einer unwesentlichen Änderung der Anlagepolitik ist eine Genehmigung der Anteilinhaber nicht erforderlich. Der Fonds muss Anteilinhabern mit einer angemessenen Frist ermöglichen, ihre Anteile vor Umsetzung der Änderung zurück zu geben. Ein Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung eines Index aus den nachstehend genannten Gründen bedarf nur dann der Zustimmung der Anteilinhaber des betreffenden Fonds durch einfachen Mehrheitsbeschluss, wenn sie als Änderung des Anlageziels oder als wesentliche Änderung der Anlagepolitik zu betrachten ist. Ansonsten wird sie den Anteilinhabern nur in Einklang mit den Anforderungen der Zentralbank mitgeteilt. Der Verwaltungsrat kann in seinem alleinigen Ermessen beschließen, den bestehenden Index eines Fonds zu ändern oder zu ersetzen, wenn er der Meinung ist, dass dies im besten Interesse eines Fonds ist. Der Verwaltungsrat kann beispielsweise beschließen, einen solchen Index unter folgenden Umständen zu ersetzen: (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) Die Wertpapiere, Swaps oder sonstigen im Abschnitt Anlagebeschränkungen beschriebenen Techniken oder Instrumente, die für die Umsetzung des Anlageziels des jeweiligen Fonds erforderlich sind, sind nicht mehr ausreichend liquide oder stehen anderweitig nicht in einer vom Verwaltungsrat als annehmbar betrachtete Weise für eine Anlage zur Verfügung; die Qualität, Richtigkeit und Verfügbarkeit von Daten eines bestimmten Index haben sich verschlechtert; aufgrund der Komponenten des anwendbaren Index würde der Fonds (wenn er den Index genau nachbilden soll) gegen die im Abschnitt Anlagebeschränkungen festgelegten Beschränkungen verstoßen, und/oder die Besteuerung und/oder steuerliche Behandlung der Gesellschaft oder von Anteilinhabern der Gesellschaft würden wesentlich beeinflusst; der betreffende Index existiert nicht mehr, oder der Verwaltungsrat stellt fest, dass eine wesentliche Änderung in der Formel oder Methode zur Berechnung einer Komponente des Index vorliegt oder zu erwarten ist oder eine wesentliche Änderung einer Indexkomponente vorliegt oder zu erwarten ist; der Indexanbieter erhöht seine Lizenzgebühren auf ein Niveau, das der Verwaltungsrat als zu hoch betrachtet; das Eigentum des betreffenden Indexanbieters geht auf ein Unternehmen über, das vom Verwaltungsrat als nicht akzeptabel betrachtet wird, und/oder der Name des betreffenden Index ändert sich; oder ein neuer Index verfügbar ist, der als Marktstandard für die Anleger in dem betreffenden Markt angesehen wird und/oder als für die Anteilinhaber gewinnbringender als der bestehende Referenzindex angesehen werden würde; Die obige Aufzählung ist unverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit in Hinblick auf die Möglichkeiten des Verwaltungsrates, den Index nach eigenem Ermessen auch unter anderem Umständen zu ändern. Der Prospekt und alle maßgeblichen Nachträge werden im Falle eines Wechsels oder einer Änderung des bestehenden Index eines Fonds in einen anderen Index aktualisiert. Der Verwaltungsrat wird den Namen eines Fonds ändern, wenn sich dessen Referenzindex ändert. Sämtliche Namensänderungen eines Fonds werden zuvor von der Zentralbank genehmigt, und die entsprechende Dokumentation wird aktualisiert. EINSATZ VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN. Der Einsatz von DFIs durch einen Fonds für Anlagezwecke oder für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements wird im maßgeblichen Nachtrag beschrieben. In diesem Zusammenhang bedeutet effizientes Portfoliomanagement die Reduzierung von Risiken, einschließlich des Risikos von Nachbildungsfehlern (Tracking Error) zwischen der Wertentwicklung eines Fonds und der Wertentwicklung eines Index, der vom betreffenden Fonds nachgebildet wird, die Senkung von Kosten der Gesellschaft, die Generierung zusätzlichen Kapitals oder zusätzlicher Erträge für die Gesellschaft und die Absicherung gegen Marktbewegungen, Wechselkursrisiken oder Zinsänderungsrisiken, vorbehaltlich der im nachstehenden Abschnitt Anlagebeschränkungen beschriebenen allgemeinen Beschränkungen. Hedging ist eine Technik, die angewandt wird, um ein Risiko aus einer Basisposition zu minimieren, indem dem Risiko durch Erwerb einer Ausgleichsposition entgegengewirkt wird. Die für Absicherungszwecke eingegangenen Positionen dürfen den Wert der Vermögenswerte, für die ein Ausgleich geschaffen werden soll, nicht wesentlich überschreiten. In dem Maße, wie ein Fonds DFIs einsetzt, kann das Risiko einer erhöhten Volatilität des Nettoinventarwertes des Fonds bestehen

9 Nachfolgend finden Sie eine zusammenfassende Beschreibung der einzelnen Arten von DFIs, die für Anlagezwecke oder ein effizientes Portfoliomanagement von einem Fonds der Gesellschaft genutzt werden können. Weitere Informationen über die von dem jeweiligen Fonds eingesetzten DFIs sind, sofern zutreffend, in dem maßgeblichen Nachtrag aufgeführt. Futures Futures-Kontrakte sind Vereinbarungen, eine festgelegte Menge eines Index, einer Aktie, Anleihe oder Währung zu einem festgelegten Datum in der Zukunft zu kaufen oder zu verkaufen. Futures-Kontrakte sind börsengehandelte Instrumente, und ihr Handel unterliegt den Bestimmungen der Börsen, an denen sie gehandelt werden. Devisenterminkontrakte - Devisenterminkontrakte sind Verträge zwischen Parteien über den Austausch einer bestimmten Geldmenge unterschiedlicher Währungen zu einem vereinbarten Wechselkurs zu einem vereinbarten Zeitpunkt in der Zukunft. Devisenterminkontrakte ähneln Devisen-Futures. Sie werden aber nicht börsengehandelt, sondern sind stattdessen im Freiverkehr gehandelte Instrumente. Devisenterminkontrakte können zum Beispiel dazu genutzt werden, um Währungsrisiken im Index zu steuern. Non-Deliverable-Devisenterminkontrakte dürfen aus denselben Gründen eingesetzt werden. Sie weichen dahingehend von Standard-Devisenterminkontrakten ab, dass mindestens eine der Währungen in der Transaktion bei der Abrechnung eines aus der Transaktion resultierenden Gewinns oder Verlusts nicht geliefert werden darf. Gewinne oder Verluste werden in diesem Fall typischerweise in US-Dollar oder Euro geliefert. Optionsscheine - Optionsscheine gewähren das Recht, ein zugrunde liegendes Wertpapier zu einem festen Preis vom Emittenten zu erwerben (dies unterscheidet sich von einer Option, bei der, wie weiter unten beschrieben, ein Dritter ein Recht zum Erwerb eines zugrunde liegenden Wertpapiers erwirbt). Ein Fonds kann Optionsscheine für Wertpapiere als Ersatz für eine Position in dem jeweiligen, zugrunde liegenden Wertpapier halten und/oder innerhalb der von der Zentralbank auferlegten Beschränkungen ein Engagement eingehen. Optionen - Optionen sind Kontrakte, über die der Aussteller (Verkäufer) sich verpflichtet, dass der Käufer des Kontrakts das Recht - aber nicht die Pflicht - hat, einen bestimmten Index-, Aktien-, Anleihen- oder Devisenwert zu einem bestimmten Preis (dem Basispreise) an oder vor Ablauf eines bestimmten Verfallstags oder Ausübungsstichtags zu kaufen oder zu verkaufen. Eine Option, die dem Käufer das Recht zum Kauf zu einem bestimmten Kurs verleiht, wird Kaufoption oder engl. Call genannt. Eine Option, die ihm das Recht zum Verkauf verleiht, wird Verkaufsoption oder engl. Put genannt. Der Fonds kann Kauf- und Verkaufsoptionen für Wertpapiere (einschließlich Straddles), Wertpapierindizes und Währungen erwerben und ausgeben und er darf Optionen für Terminkontrakte (einschließlich Straddles) und Swap-Vereinbarungen einsetzen und/oder sie zur Absicherungen gegen Veränderungen von Zinsen, Wechselkursen oder Wertpapierkursen nutzen. Ein Teilfonds kann auch Optionen als Ersatz für das direkte Engagement in anderen Wertpapieren und Fonds und/oder zur Erlangung eines Engagements innerhalb der durch die Zentralbank festgelegten Grenzen abschließen. Bitte lesen Sie den nachfolgenden Abschnitt Sicherheitsleistungen, um mehr über die Politik der Gesellschaft in Hinsicht auf Sicherheitsleistungen, die unter DFIs entgegengenommen werden, zu erfahren. EINSATZ PENSIONSGESCHÄFTEN/UMGEKEHRTEN PENSIONSGESCHÄFTEN/WERTPAPIERLEIHVERTRÄGE. Die Gesellschaft kann, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in den OGAW-Mitteilungen aufgeführt sind, Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Vereinbarungen über Wertpapierleihgeschäfte abschließen. Für Zwecke des effizienten Portfoliomanagements können Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihverträge eingesetzt werden. Anleger sollten den maßgeblichen Nachtrag lesen, um herauszufinden, ob ein Fonds diese Techniken einsetzt, und um Einzelheiten zu den Kosten und/oder den Erlösen, die mit ihnen verbunden sind, und die Identität der Gesellschaften, die diese erhalten, zu erfahren. Ein Pensionsgeschäft ist eine Vereinbarung zwischen einem Käufer und einem Verkäufer spezifizierter Wertpapiere, unter der der Verkäufer sich verpflichtet, Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis und, in der Regel, zu einem vereinbarten Zeitpunkt zurückzukaufen (wenn die Gesellschaft der Verkäufer ist, wird die Vereinbarung von der Gesellschaft als Pensionsgeschäft kategorisiert; wenn die Gesellschaft der Käufer ist, wird die Vereinbarung von der Gesellschaft als umgekehrtes Pensionsgeschäft kategorisiert). Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Rückkaufpreis stellt die Rendite des Käufers aus dem Pensionsgeschäft dar. Wenn der Teilfonds ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingeht, sollte er sicherstellen, dass er jederzeit den vollen Betrag der Barmittel zurückfordern oder das umgekehrte Pensionsgeschäft kündigen kann, entweder plus aufgelaufener Zinsen oder zum aktuellen Marktwert. Sind die Barmittel jederzeit auf Basis des aktuellen Marktwerts abrufbar, sollte der aktuelle Marktwert des umgekehrten Pensionsgeschäfts zwecks Berechnung des Nettoinventarwerts des betreffenden Teilfonds benutzt werden. Bei einem Wertpapierleihgeschäft dagegen verleiht der Verleiher Wertpapiere an den Entleiher zu Bedingungen, wonach der Entleiher innerhalb eines festgelegten Zeitraums äquivalente Wertpapiere an den Verleiher zurückgeben muss und

10 der Entleiher an den Verleiher für die Benutzung der verliehenen Wertpapiere in diesem Zeitraum eine Gebühr zahlt. Der Teilfonds sollte sicherstellen, dass er jederzeit entliehene Wertpapiere zurückfordern kann oder von ihm eingegangene Wertpapierleihgeschäfte kündigen kann. Jeder Fonds kann im Rahmen eines Wertpapierleihprogramms über einen hierzu bestellten Lending Agent, wie z.b. die State Street Bank and Trust Company und ihre Konzerngesellschaften, die Wertpapiere in seinem Portfolio an Makler, Händler und andere Finanzinstitute, die für Transaktionen oder für andere Zwecke Wertpapiere leihen möchten, verleihen. Anleger sollten die Risikowarnung unter der Überschrift Risiko aus Interessenkonflikten im Abschnitt Informationen zu Risiken für weitere Informationen zu den Risiken im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Gesellschaft mit verbundenen Unternehmen zur Bereitstellung von Vermittlertätigkeiten im Wertpapierleihgeschäft lesen. Die Teilnahme an einem Wertpapierleihprogramm ermöglicht es einem Fonds, Nettoerlöse aus dem Verleih seiner Wertpapiere und - sofern Barmittel als Sicherheitsleistung gestellt werden - aus der Anlage der Bar-Sicherheitsleistungen zu erzielen. Sämtliche Erträge aus effizienten Portfoliomanagementtechniken fließen nach Abzug direkter und indirekter Betriebskosten an den betreffenden Teilfonds zurück. Gemäß den Bedingungen des maßgeblichen Wertpapierleihvertrags ist der beauftragte Lending Agent berechtigt, einen Teil der Erträge aus der Wertpapierleihe einzubehalten, um alle mit dem Wertpapierleihgeschäft verbundenen Gebühren und Kosten zu decken, u. a. für die Lieferung von Darlehen, die Verwaltung von Sicherheiten und die Bereitstellung der Schadloshaltung für die Wertpapierleihe, und diese Gebühren werden zu handelsüblichen Sätzen gezahlt. Anleger sollten auch die Risikohinweise unter der Überschrift Risiko der Wertpapierleihe im Abschnitt Risikoinformationen lesen. Ein Fonds kann Wertpapierleihverträge, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte nur mit Kontrahenten abschließen, die mindestens ein Kreditrating von A-2 oder ein äquivalentes Rating von einer anerkannten Rating-Agentur haben, oder die, wenn kein Rating vorliegt, nach Einschätzung des Anlageverwalters ein implizites Rating von A-2 oder besser haben. Alternativ ist ein Kontrahent ohne Rating akzeptabel, wenn der betreffende Fonds für Verluste, die infolge eines Ausfalls des Kontrahenten entstehen, durch ein Rechtssubjekt entschädigt wird oder wenn eine Ausfallgarantie besteht, das ein Rating von A2 oder ein äquivalentes Rating hat. Der Einsatz der oben beschriebenen Techniken eines effizienten Portfoliomanagements könnte die Liquidität des Portfolios eines Fonds nachteilig beeinflussen und wird vom Anlageverwalter bei der Steuerung des Liquiditätsrisikos des Fonds berücksichtigt, und diesbezüglich sollten Anleger auch die Risikohinweise unter der Überschrift Liquiditätsrisiko im Abschnitt Risikoinformationen lesen. SICHERHEITEN. Ein Fonds kann Vereinbarungen über Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte nur eingehen, wenn er in Übereinstimmung mit den üblichen Marktpraktiken und im besten Interesse der Gesellschaft handelt und unter der Voraussetzung, dass alle unter dem Wertpapierleihgeschäft, dem Pensionsgeschäft oder dem umgekehrten Pensionsgeschäft (und unter DFIs) entgegengenommenen Sicherheitsleistungen jederzeit die folgenden Kriterien erfüllen: Liquidität: Als Sicherheit erhaltene Sachanlagen müssen hoch liquide sein und auf einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisbildung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der annähernd ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Erhaltene Anlagen müssen auch die Bestimmungen der Unterabsätze 5.1 und 5.2 des Abschnitts Anlagebeschränkungen erfüllen. Bewertung: Als Sicherheit erhaltene Anlagen müssen mindestens täglich bewertet werden, und Anlagen, die eine hohe Kursvolatilität aufweisen, werden nicht angenommen, sofern es nicht entsprechende konservative Sicherheitsabschläge gemäß der Sicherheitenmanagementpolitik der Gesellschaft gibt. Emittentenbonität: Die entgegengenommenen Vermögenswerte müssen eine hohe Qualität haben. Korrelation: Als Sicherheit erhaltene Anlagen müssen von einem Unternehmen emittiert sein, das vom maßgeblichen Kontrahenten unabhängig ist, und voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Wertentwicklung des Kontrahenten aufweisen. Anlagenkonzentration: Vermögenswerte, die als Sicherheitsleistungen entgegengenommen werden, müssen in Hinsicht auf Länder, Märkte und Emittenten hinreichend diversifiziert sein. Das Engagement eines Fonds in einem Emittenten durch die Entgegennahme von Anlagen in diesen Fällen darf 20 % des Nettoinventarwertes des Fonds nicht überschreiten. Sie müssen sofort verfügbar sein. Vermögenswerte, die als Sicherheitsleistungen entgegengenommen werden, müssen sich von der Gesellschaft jederzeit ohne Bezugnahme auf oder Genehmigung des Kontrahenten in vollem Umfang vollstrecken lassen. Es wird nahe gelegt, dass die Fonds die folgenden Arten von Sicherheitsleistungen akzeptieren: Barmittel; Staats- oder andere öffentliche Anleihen; von maßgeblichen Institutionen ausgegebene Einlagenzertifikate;

11 Unternehmensanleihen, die von maßgeblichen Instituten oder von Nichtbanken emittiert sind, wenn die Emission oder der Emittent die Eignungskriterien des Anlageverwalters erfüllen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheiten erstklassig sind; und Aktien, die an einer Wertpapierbörse im EWR, in der Schweiz, in Kanada, in Japan, in den Vereinigten Staaten, auf Jersey, auf Guernsey, auf der Isle of Man, in Australien, in Neuseeland, Hongkong oder Singapur gehandelt werden. Die Gesellschaft hat eine Politik für Sicherheitsabschläge in Bezug auf jede Kategorie von Vermögenswerten etabliert, die als Sicherheiten hereingenommen werden. Diese Politik berücksichtigt die Charakteristika der jeweiligen Kategorie von Vermögenswerten, einschließlich der Bonität des Emittenten der Sicherheiten, der Preisvolatilität der Sicherheiten und der Ergebnisse von Stresstests, die gemäß der Stresstestpolitik durchgeführt werden können. Der Wert der Sicherheiten, angepasst angesichts der Politik für Sicherheitsabschläge, muss jederzeit mindestens der Höhe des jeweiligen Kontrahentenrisikos entsprechen. Bis zum Erlöschen des Pensionsgeschäfts, des umgekehrten Pensionsgeschäfts oder des Wertpapierleihgeschäfts müssen Sicherheitsleistungen, die unter den jeweiligen Vereinbarungen gestellt werden: (a) täglich zum Marktwert bewertet werden und (b) jederzeit dem Wert des investierten Betrags bzw. der verliehenen Wertpapiere entsprechen oder diesen übersteigen. Sicherheitsleistungen müssen von der Depotbank oder ihrem Handlungsbevollmächtigten (sofern eine Eigentumsübertragung erfolgt) verwahrt werden. Dies gilt nicht für den Fall, dass keine Eigentumsübertragung erfolgt. In diesem Fall kann die Sicherheitsleistung von einer dritten Depotbank verwaltet werden. Diese muss einer aufsichtsrechtlichen Überwachung unterliegen und darf nicht mit der die Sicherheitsleistung bereitstellenden Partei verbunden sein. Einzelheiten zu den durch Techniken eines effizienten Portfoliomanagements eingegangenen Risiken, den eingesetzten Kontrahenten, der Art und Höhe der zur Reduzierung dieser Risiken erhaltenen Sicherheiten und den Erträgen und Aufwendungen die, direkt oder indirekt, durch die Wertpapierleihe entstanden sind, werden in den periodischen Berichten der Gesellschaft angegeben. Fonds, die für mindestens 30 % ihrer Anlagen Sicherheiten erhalten, werden regelmäßigen Stresstests gemäß der Politik der Gesellschaft für Liquiditätsstresstests unterzogen, um das mit den erhaltenen Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko zu beurteilen. WIEDERANLAGE VON SICHERHEITSLEISTUNGEN. Sicherheitsleistungen, die nicht in Form von Barmitteln erhalten werden, können nicht durch die Gesellschaft veräußert, verpfändet oder anderweitig angelegt werden. Erhaltene Barsicherheiten sollten nur wie folgt investiert werden: Einlagen bei oder Zertifikate im Zusammenhang mit Einlagen eines Kreditinstitutes der EU, einer Bank, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein), einer Bank, die in einem Unterzeichnerstaat, mit Ausnahme eines EU-Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats des EWR, des Basler Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988 (Schweiz, Kanada, Japan, USA), oder einem Kreditinstitut, das in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland autorisiert ist ( maßgebliche Institute ); hochwertige Staatsanleihen; umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern die Geschäfte mit maßgeblichen Instituten getätigt werden und der Fonds jederzeit den vollen Barbetrag periodengerecht abrufen kann; und kurzfristige Geldmarktfonds, vorausgesetzt, dass im Fall von Anlagen in einem Fonds, der von einem Gruppenunternehmen des Anlageverwalters verwaltet wird, keine Zeichnungs- oder Rücknahmegebühr von dem zugrunde liegenden Geldmarktfonds erhoben werden kann. Erhaltene und auf das Risiko eines Fonds investierte Barsicherheiten müssen auf diversifizierte Weise angelegt werden, so dass höchstens 20 % des Nettoinventarwerts des Fonds durch diese Anlage dem Risiko in Bezug auf einen einzelnen Emittenten ausgesetzt sind. Angelegte Sicherheiten in Form von Barmitteln dürfen nicht bei dem Kontrahenten oder einem Unternehmen, das mit dem Kontrahenten verbunden ist, hinterlegt werden oder in Wertpapiere des Kontrahenten oder eines seiner verbundenen Unternehmen angelegt werden. Die Gesellschaft muss sich jederzeit vergewissert haben, dass sie bei der Anlage von Barsicherheiten in der Lage ist, ihren Rückzahlungspflichten nachzukommen. Sämtliche auf Wertpapiere gezahlten Zinsen oder Dividenden, die Gegenstand solcher Wertpapierleihverträge sind, fallen dem betreffenden Fonds zu. Anleger sollten beachten, dass investierte Barsicherheiten dem normalen Marktrisiko und anderen Anlagerisiken unterliegen. Wir verweisen auf den Unterabsatz Risiko der Wertpapierleihe im Abschnitt Risikoinformationen

12 RISIKOMANAGEMENT: Der Beitrag von DFIs und der Einsatz anderer, oben beschriebenen Techniken eines effizienten Portfoliomanagements zum Risikoprofil eines Fonds wird in dessen Anlagepolitik offen gelegt. Ein Einsatz von Techniken eines effizienten Portfoliomanagements durch einen Fonds darf nicht zu einer Änderung in der Anlagepolitik des Fonds führen oder das Risikoprofil des Fonds wesentlich erhöhen. Obwohl ein Fonds durch seinen Einsatz von DFIs und Techniken eines effizienten Portfoliomanagements fremdfinanziert sein kann, wird das daraus resultierende Gesamtrisiko des Fonds nicht dessen gesamtes Nettovermögen übersteigen, d. h. der Fonds darf nur bis zu 100 % seines Nettoinventarwertes fremdfinanziert sein. Das Gesamtrisiko und die Fremdfinanzierung der einzelnen Fonds wird mittels des sog. Commitment Approach berechnet. Bei diesem Ansatz werden die DFI-Positionen der einzelnen Fonds in die entsprechenden Positionen in den zugrunde liegenden Vermögenswerten umgerechnet, und es wird versucht sicherzustellen, dass das DFI-Risiko in Bezug auf etwaige zukünftige Verpflichtungen (Commitments), denen der Fonds (ggf.) unterliegt, überwacht wird. Anleger sollten den Abschnitt Risikoinformationen lesen, um sich über die mit dem Einsatz von DFIs verbundenen Risiken zu informieren. Der Anlageverwalter wendet für jeden Fonds einen Risikomanagementprozess an, der ihn in die Lage versetzt, die verschiedenen mit DFIs, dem Einsatz von Techniken eines effizienten Portfoliomanagements und der Sicherheitenmanagement verbundenen Risiken genau zu messen, zu überwachen und zu steuern. Der Anlageverwalter wird nur DFIs einsetzen, die vom jeweils gültigen Risikomanagementprozess abgedeckt sind. Eine Erklärung zu diesem Risikomanagementprozess wurde bei der Zentralbank eingereicht und von dieser genehmigt. Falls ein Fonds plant, zusätzliche Arten von DFIs einzusetzen, müssen der Risikomanagementprozess und der maßgebliche Nachtrag entsprechend geändert werden. Die Gesellschaft wird den Anteilinhabern auf Aufforderung ergänzende Informationen in Bezug auf die für das Risikomanagement angewandten Methoden vorlegen, wozu u. a. auch die angewandten quantitativen Grenzwerte und alle jüngsten Entwicklungen in den Risiko- und Ertragsmerkmalen der Hauptanlagekategorien gehören. KREDITAUFNAHME. Jeder Fonds kann bei einer Bank Kredite bis zu einer Obergrenze von 10 % seines Nettoinventarwerts aufnehmen. Dies aber nur vorübergehend. Ein Fonds kann über Parallelkredite (Back-to-Back-Loans) Devisen erwerben. Auf diese Weise erworbene Devisen werden nicht als Kreditaufnahme im Sinne von Regulation 103(1) der OGAW- Richtlinien eingestuft, vorausgesetzt, dass die Gegeneinlage (a) auf die Basiswährung des Fonds lautet und (b) dem Wert des ausstehenden Fremdwährungskredits entspricht oder diesen übersteigt. POOLING. Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen der Satzung und unter Einhaltung der Vorschriften der Zentralbank kann der Verwaltungsrat zum Zweck einer effizienten Portfolioverwaltung, sofern die Anlagepolitik des Fonds dies zulässt, entscheiden, dass die Vermögenswerte eines bestimmten Fonds gemeinsam mit den Vermögenswerten eines anderen Fonds verwaltet werden. Dies geschieht durch Einrichtung eines Pools mit Vermögenswerten ( Pool ), der aus Barmitteln und Anlagen besteht, die von allen Fonds, die an dem Pool beteiligt sind ( Beteiligte Fonds ), beigesteuert werden. Diese Technik wird Pooling genannt. Gelegenheiten zur Schaffung von Pooling-Arrangements ergeben sich, wenn sich Anlageziele und die Anlagepolitik der beteiligten Fonds in so weit ähneln, dass es möglich ist die Vermögenswerte, die von einem beteiligten Fonds beigesteuert werden, auf eine Art und Weise zu verwalten, die mit der Verwaltung aller anderen am Pool beteiligter Fonds identisch ist. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass auch die Anlageziele und die Anlagepolitik der einzelnen am Pool beteiligten Fonds identisch sind. Es genügt, wenn der Anlageverwalter dazu fähig ist, den Pool als ein Portfolio von Vermögensanlagen zu verwalten, und gleichzeitig die Anlageziele, die Anlagepolitik und die Beschränkungen, die für jeden einzelnen beteiligten Fonds gelten, einhalten kann. Ein Pool hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und Anleger können nicht direkt in einen Pool investieren. Der Anlageverwalter darf die Vermögenswerte eines Fonds nicht ohne vorherige Einwilligung des Verwaltungsrats im Rahmen eines Pools verwalten. Der Verwaltungsrat kann die Beteiligung des Fonds an einem Pool jederzeit durch Benachrichtigung des Anlageverwalters, der Verwaltungsstelle und der Depotbank beenden. Für Fonds, die sich am Pooling beteiligen, finden sich weitere Einzelheiten im maßgeblichen Nachtrag. Operative Aspekte Vermögenswerte können dem Pool durch den beteiligten Fonds jederzeit hinzugefügt und aus ihm entnommen werden. Es müssen Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, die ein beteiligter Fonds dem Pool hinzufügt, und die prozentuale Allokation der einzelnen Vermögenswerte im Pool, die den einzelnen beteiligten Fonds zuzurechnen sind, und die für jeden Handelstag anteilig zugewiesen werden, geführt werden. Diese prozentuale Allokation muss für alle Vermögenswerte, die im Pool gehalten werden, erfolgen. Wenn zusätzliche Barmittel oder Wertpapiere von einem beteiligten Fonds beigesteuert oder aus dem Pool abgezogen werden, wird der prozentuale Allokationsanteil der jeweiligen beteiligten Fonds dieser Veränderung angeglichen. Wird ein Beitrag in Barmitteln gestellt, erfolgt nach

13 Maßgabe des Anlageverwalters ein Abzug zur Begleichung von Transaktions- und anderen Kosten sowie Finanzgebühren, die im Rahmen der Investition der entsprechenden Barmittel entstehen. Auf ähnliche Weise kann bei der Entnahme von Barmitteln ein Abzug zur Deckung der Transaktionskosten, die bei der Veräußerung der Wertpapiere entstehen, entstehen. Alle Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Eintritt bzw. dem Verlassen des Pools durch einen beteiligten Fonds werden von dem entsprechenden beteiligten Fonds getragen. Dividenden, Zinsen und andere Ausschüttungen von Einkünften, die im Zusammenhang mit den Vermögenswerten erzielt werden, werden den beteiligten Fonds gemäß ihrem Anteil an den Vermögenswerten zugewiesen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit den Vermögenswerten im Pool stehen, unter den beteiligten Fonds gemäß den Aufzeichnungen über den beteiligten Fonds über die Verwaltungsstelle und die Depotbank zugewiesen werden. Anleger sollten beachten, dass das Pooling-Arrangement dazu führen kann, dass die Zusammensetzung der Vermögenswerte eines Fonds sich aufgrund von Zeichnungen und Einlösungen in einem anderen beteiligten Fonds, die dazu führen können, dass der Anlageverwalter Vermögenswerte aus dem Pool veräußert oder für diesen erwirbt, oder dass der Anlageverwalter den Betrag der zusätzlichen liquiden Mittel eines Fonds erhöht, ändern kann. Verwahrung der Vermögenswerte Die Depotbank muss, auf Grundlage gemeinschaftlicher Aufzeichnungen des Buchhaltungssystems der Verwaltungsstelle, jederzeit gewährleisten, dass sie dazu in der Lage ist, die Vermögenswerte eines Fonds zu identifizieren. Dies auch dann, wenn die Aufzeichnungen einer Unterdepotbank die Vermögenswerte als vom Pool gehaltene Vermögenswerte identifizieren. Auflösung Der Verwaltungsrat kann die Beteiligung eines Fonds an einem Pool jederzeit durch Benachrichtigung des Anlageverwalters, der Verwaltungsstelle und der Depotbank beenden. Nach solch einer Benachrichtigung werden die jeweiligen Anteile der beteiligten Fonds wieder den entsprechenden beteiligten Fonds zugewiesen. KAUF- UND VERKAUFSINFORMATIONEN PRIMÄRMÄRKTE. Ein Fonds wird ETF-Anteile an Autorisierte Teilnehmer in hohen Volumen gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts ausgeben (oder zurücknehmen). ETF-Anteile können gegen Barmittel, Wertpapiere oder eine Kombination aus Barmitteln und Wertpapieren ausgegeben und zurückgenommen werden. Ein Fonds wird Nicht-ETF-Anteile gemäß den Bestimmungen dieses Prospekts an Anleger ausgeben (bzw. einlösen). Nicht-ETF-Anteile können gegen Barmittel, Wertpapiere oder eine Kombination aus Barmitteln und Wertpapieren ausgegeben und zurückgenommen werden. Ungeachtet anderslautender Informationen in diesem Abschnitt und im Absatz mit der Überschrift Zeichnungen von ETF- Anteilen unter der Überschrift Primärmärkte im Abschnitt Kauf- und Verkaufsinformationen des Prospekts können ETF-Anteile in einem Fonds im Zusammenhang mit einer geplanten Zusammenlegung oder Verschmelzung eines Organismus oder mehrerer Organismen für gemeinsame Anlagen mit einem Fonds ( die verschmelzenden Fonds ) direkt an Anleger der verschmelzenden Fonds ausgegeben werden, die keine Autorisierten Teilnehmer sind. Nach Erhalt dieser ETF-Anteile können die Autorisierten Teilnehmer der verschmelzenden Fonds, die keine autorisierten teilnehmenden Händler sind, weder diese ETF-Anteile direkt an die Gesellschaft zurückgeben, außer unter außerordentlichen, vom Verwaltungsrat festgelegten Umständen, wie im Unterabschnitt Sekundärmarkt Sekundärmarktkäufe und Verkäufe von ETF-Anteilen im Abschnitt Kauf- und Verkaufsinformationen des Prospekts angegeben, noch können die Anleger der verschmelzenden Fonds neue ETF-Anteile direkt zeichnen. SEKUNDÄRMÄRKTE. ETF-Anteile können in kleineren Volumen an der/den maßgeblichen Wertpapierbörse(n) über Makler zu Marktpreisen gekauft und verkauft werden. Da ETF-Anteile an den Wertpapierbörsen zu Marktpreisen und nicht zum Nettoinventarwert je Anteil gehandelt werden, können ETF-Anteile zu einem höheren Preis als dem Nettoinventarwert je Anteil (mit einem Aufschlag) oder zu einem niedrigeren Preis als dem Nettoinventarwert je Anteil (mit einem Abschlag) gehandelt werden. Anleger sollten auch die Risikowarnung unter der Überschrift Risiko - Kosten des Kaufs oder Verkaufs von ETF-Anteilen im Abschnitt Risikoinformationen lesen. Hier finden sie weitere Informationen zu den Risiken im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Anteilen im Sekundärmarkt. Unter, nach Maßgabe des Verwaltungsrats, außergewöhnlichen Umständen können Anleger bei der Gesellschaft beantragen, dass sie als Eigentümer von ETF-Anteilen, die im Sekundärmarkt erworben wurden, registriert werden, so dass sie auf die Rücknahmemöglichkeiten des Primärmarkts zugreifen können. Anleger sollten für nähere Einzelheiten den Abschnitt Kauf- und Verkaufsinformationen lesen

14 STEUERINFOMATIONEN Die Gesellschaft ist für steuerliche Zwecke in Irland ansässig und unterliegt keinen irischen Steuern auf Erträge oder Veräußerungsgewinne. Auf die Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen der Gesellschaft ist keine irische Stempelsteuer zahlbar. Ein Fonds kann Ausschüttungen vornehmen, die als gewöhnliche Erträge oder Veräußerungsgewinne besteuert werden können. Die Ausschüttungspolitik jedes Fonds wird im maßgeblichen Nachtrag beschrieben. Die steuerliche Behandlung ist abhängig von der individuellen Situation des Anteilinhabers. Dementsprechend wird Anteilinhabern und potenziellen Anlegern empfohlen, sich im Hinblick auf eine mögliche Besteuerung oder sonstige Folgen des Kaufs, Haltens, Verkaufs, Tauschs oder einer anderweitigen Veräußerung der Anteile nach den Gesetzen des Landes ihrer Gründung, Niederlassung, Staatsbürgerschaft, ihres Wohnsitzes, gewöhnlichen Wohnsitzes oder Geschäftssitzes von ihren fachkundigen Beratern beraten zu lassen

15 SONSTIGE INFORMATIONEN PROFIL EINES ANLEGERS. Die Gesellschaft wurde zum Zwecke der Anlage in Wertpapieren gemäß den OGAW-Richtlinien gegründet. Die Anlageziele und die Anlagepolitik der einzelnen Fonds werden im maßgeblichen Nachtrag beschrieben. Sofern im maßgeblichen Nachtrag nichts anderes angegeben ist, sind typische Anleger voraussichtlich private und institutionelle Anleger. BERICHT UND ABSCHLUSS. Die Rechnungsperiode der Gesellschaft endet in jedem Jahr am 31. März. Die Gesellschaft wird innerhalb von vier Monaten ab Ende des Geschäftszeitraums, auf den sie sich beziehen, einen Jahresbericht und einen geprüften Jahresabschluss erstellen, d.h. normalerweise im Juli jedes Jahres. Der erste Jahresbericht und Jahresabschluss wird bis zum 31. März 2012 erstellt. Die ungeprüften Halbjahresberichte der Gesellschaft werden bis zum 30. September jedes Jahres erstellt. Die ungeprüften Halbjahresberichte werden innerhalb von zwei Monaten ab dem Ende des Halbjahreszeitraums, auf den sie sich beziehen, veröffentlicht, d.h. normalerweise im November jedes Jahres. Der erste Halbjahresbericht wird bis zum 30. September 2011 erstellt. Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht werden auf der Website veröffentlicht und können den Anteilinhabern per oder über ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel übersandt werden. Anteilinhaber und potenzielle Anleger können jedoch auch gedruckte Kopien anfordern. SATZUNG. Anteilinhaber haben Anspruch auf die Leistungen, die ihnen laut Bestimmungen der Gesellschaftssatzung zustehen, sie sind an die Satzung gebunden und es wird vorausgesetzt, dass sie Kenntnis der Satzung haben. Im Abschnitt Wo finden Sie nähere Informationen über die Fonds? erfahren Sie, wo Sie Kopien der Satzung erhalten können. GRUNDKAPITAL. Das genehmigte Grundkapital der Gesellschaft beträgt (fünfhundert Milliarden und zwei) nennwertlose Anteile und ist in zwei nennwertlose Zeichneranteile und (fünfhundert Milliarden) nennwertlose Anteile unterteilt. Der Verwaltungsrat ist befugt, alle Anteile der Gesellschaft zu den Bedingungen auszugeben, die er für angemessen erachtet. Die Zeichneranteile berechtigen die Inhaber zur Teilnahme und Abstimmung auf Hauptversammlungen der Gesellschaft, berechtigen die Inhaber jedoch nicht, am Gewinn oder am Vermögen der Gesellschaft zu partizipieren, mit Ausnahme einer Kapitalrückzahlung im Falle einer Abwicklung. Um die anfänglichen Mindestkapitalanforderungen zu erfüllen, hat die Gesellschaft nennwertlose Anteile zu je EUR 1,00 ausgegeben ( Thesaurierungsanteile ). Die Anteile (mit Ausnahme von Zeichneranteilen) berechtigen die Inhaber zur Teilnahme und Stimmabgabe auf Hauptversammlungen der Gesellschaft sowie zur gleichen Beteiligung an den Gewinnen und Vermögenswerten der Gesellschaft (vorbehaltlich ggf. unterschiedlicher Gebühren, Kosten und Auslagen verschiedener Anteilklassen). Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss ihr Kapital erhöhen, die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Anteile in eine kleinere Anzahl von Anteilen konsolidieren oder die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Anteile unterteilen, so dass eine höhere Anzahl von Anteilen entsteht, oder Anteile annullieren, die weder gezeichnet wurden noch Gegenstand einer Zeichnungsvereinbarung mit irgendeiner Person sind. Die Gesellschaft kann von Zeit zu Zeit ihr Grundkapital in jeder gesetzlich zulässigen Weise durch Sonderbeschluss reduzieren. Auf den Hauptversammlungen der Anteilinhaber hat jeder Anteilinhaber bei Abstimmungen per Handzeichen eine Stimme, und bei Abstimmungen mit Stimmzetteln hat jeder Anteilinhaber eine Stimme für jeden ganzen von diesem Anteilinhaber gehaltenen Anteil. VERBREITUNGS- UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Anbieten oder der Verkauf von Anteilen kann in bestimmten Rechtsordnungen eingeschränkt sein. Dieser Prospekt stellt kein Angebot bzw. keine Aufforderung von einer oder an eine Person in Rechtsordnungen dar, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nicht rechtmäßig ist oder in der diese das Angebot unterbreitende oder die Aufforderung abgebende Person dazu nicht zugelassen ist oder in denen es unrechtmäßig ist, einer Person ein solches Angebot zu unterbreiten oder eine solche Aufforderung abzugeben. Personen, die im Besitz dieses Prospekts sind, und Personen, die auf der Grundlage dieses Prospekts Anteile zeichnen möchten, sind verantwortlich dafür, sich über alle geltenden Gesetze und Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung zu informieren und diese einzuhalten. Anteile werden nur auf der Grundlage der in diesem Prospekt enthaltenen Informationen angeboten. Weitere Informationen oder Erklärungen, die von einem Händler, einem Makler oder einer sonstigen Person abgegeben oder gemacht werden, sollten ignoriert werden und sind folglich nicht vertrauenswürdig. Niemand wurde ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Angebot von Anteilen andere Informationen zu verbreiten oder andere Erklärungen abzugeben, als die in diesem Prospekt für die Gesellschaft enthaltenen. Falls derartige Informationen oder Erklärungen abgegeben wurden, darf nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der Gesellschaft, dem Verwaltungsrat oder dem Anlageverwalter genehmigt worden sind. Aussagen in diesem Prospekt entsprechen der zum Datum dieses Prospekts geltenden Rechtslage und Rechtspraxis in Irland und können Änderungen unterliegen. Aus der Aushändigung dieses Prospekts oder aus der Ausgabe von Anteilen darf unter keinen Umständen gefolgert werden, dass die Lage der Gesellschaft seit dem Datum dieses Prospekts unverändert geblieben ist

16 Dieser Prospekt kann auch in andere Sprachen übersetzt werden. Diese Übersetzungen müssen dieselben Informationen enthalten und dieselbe Bedeutung haben wie der englischsprachige Prospekt. Sofern zwischen dem englischsprachigen Prospekt und dem Prospekt in einer anderen Sprache Unstimmigkeiten auftreten, ist der englischsprachige Prospekt maßgeblich. Ausnahmsweise ist eine andere Sprache dann und insoweit maßgeblich, wie das Gesetz einer Rechtsordnung, in dem die Anteile verkauft werden, dies für Klagen, die sich auf Angaben in einem Prospekt in einer anderen Sprache als Englisch beziehen, verlangt. Sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf die Inhalte dieses Prospekts unterliegen dem Recht Irlands. FONDS. Gemäß der Satzung muss der Verwaltungsrat wie folgt einen separaten Fonds mit separater Buchführung einrichten: a) Die Gesellschaft führt für jeden Fonds separate Bücher und Aufzeichnungen. Die Erlöse aus der Ausgabe von Anteilen für einen Fonds werden diesem Fonds zugeordnet, und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Erträge und Aufwendungen, die diesem Fonds zuzurechnen sind, werden diesem Fonds zugeordnet. b) Ein Vermögenswert, der sich aus einem anderen Vermögenswert in einem Fonds ableitet, wird demselben Fonds zugeordnet wie der Vermögenswert, von dem er abgeleitet wurde, und ein Wertgewinn oder Wertverlust eines solchen Vermögenswertes wird dem betreffenden Fonds zugeordnet. c) Falls ein Vermögenswert nach Einschätzung des Verwaltungsrats nicht eindeutig einem oder mehreren bestimmten Fonds zugeordnet werden kann, so bestimmt der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen in angemessener und gerechter Weise und mit Zustimmung der Depotbank die Basis, auf der solche Vermögenswerte zwischen den Fonds zugeordnet werden, und der Verwaltungsrat kann diese Basis jederzeit und von Zeit zu Zeit ändern. d) Verbindlichkeiten werden dem bzw. den Fonds zugeordnet, auf den/die sie sich nach Meinung des Verwaltungsrats beziehen. Falls eine solche Verbindlichkeit nicht eindeutig einem bestimmten Fonds zugeordnet werden kann, so bestimmt der Verwaltungsrat nach seinem Ermessen in angemessener und gerechter Weise und mit Zustimmung der Depotbank die Basis, auf der solche Verbindlichkeiten zwischen den Fonds zugeordnet werden, und der Verwaltungsrat kann diese Basis jederzeit und von Zeit zu Zeit ändern e) Falls die einem Teilfonds zuzuordnenden Vermögenswerte zur Erfüllung einer Verbindlichkeit herangezogen werden, die diesem Teilfonds nicht zuzuordnen ist, und soweit diese Vermögenswerte oder ein Ausgleich hierfür nicht auf andere Weise dem betroffenen Teilfonds wieder zugeführt werden können, hat der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Depotbank den Wert der verlorenen Vermögenswerte des betroffenen Teilfonds zu bestätigen bzw. bestätigen zu lassen und aus den Vermögenswerten des bzw. der Teilfonds, dem bzw. denen die Verbindlichkeit zuzuordnen war, mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen gegen diesen bzw. diese Teilfonds, die Vermögenswerte oder Beträge zu übertragen bzw. zahlen, die ausreichend sind, um dem betroffenen Teilfonds den Wert der verlorenen Vermögenswerte oder Beträge wieder zuzuführen. f) Wo Vermögenswerte der Gesellschaft, die den Zeichneranteilen zuzuordnen sind (sofern vorhanden), einen Nettogewinn erzielen, kann der Verwaltungsrat Vermögenswerte, die diesen Nettogewinn darstellen, einem oder mehreren von ihnen für geeignet erachteten Fonds in angemessener und gerechter Weise zuteilen. g) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Satzung, sind die auf Rechnung jedes Teilfonds gehaltenen Vermögenswerte ausschließlich in Bezug auf die Anteile zu verwenden, zu denen dieser Teilfonds gehört, und gehören ausschließlich dem betreffenden Teilfonds und dürfen nicht zur direkten oder indirekten Erfüllung der Verbindlichkeiten von oder Forderungen gegen einen anderen Teilfonds verwendet werden und stehen für einen solchen Zweck nicht zur Verfügung. Jeder Anteil (mit Ausnahme von Zeichneranteilen) berechtigt den Anteilinhaber zu einer entsprechenden anteilmäßigen Beteiligung an den Dividenden und dem Nettovermögen des jeweiligen Teilfonds, in Bezug auf den diese Anteile ausgegeben wurden. Ausgenommen hiervon sind Dividenden, die bereits beschlossen wurden, bevor er Anteilinhaber wurde. Die Zeichneranteile berechtigen die Anteilinhaber, von denen sie gehalten werden, zur Teilnahme und Stimmabgabe auf Hauptversammlungen der Gesellschaft, nicht jedoch zur Partizipation an Dividenden oder dem Nettovermögen eines Fonds. ABWICKLUNG Im Allgemeinen wird nach irischem Recht, wenn ein Unternehmen liquidiert wird, ein Liquidator ernannt, der ausstehende Forderungen begleicht und die verbleibenden Vermögenswerte der Gesellschaft verteilt. Der Liquidator verwendet die Vermögenswerte der Gesellschaft, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Danach verteilt der Liquidator die verbleibenden Vermögenswerte unter den Anteilinhabern. Die Satzung enthält Bestimmungen, wonach die Vermögenswerte nach Begleichung der Verbindlichkeiten eines Fonds zuerst an die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds ausgeschüttet werden und danach der für die Zeichneranteile gezahlte Nennwert an die Inhaber dieser Zeichneranteile. Der Liquidator kann, wenn er durch Sonderbeschluss dazu ermächtigt wird, Vermögenswerte der Gesellschaft in Sachwerten ausschütten, unter dem Vorbehalt, dass unter solchen Umständen die Anteilinhaber verlangen können, dass die an sie auszuschüttenden Vermögenswerte verkauft werden und der Nettobarerlös an sie ausgezahlt wird

17 ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN Die Vermögenswerte eines jeden Fonds werden in Einklang mit den in den OGAW-Richtlinien enthaltenen Anlagebeschränkungen, die nachfolgend zusammengefasst sind, sowie in Einklang mit etwaigen zusätzlichen Anlagebeschränkungen, die der Verwaltungsrat beschließt und deren Details im maßgeblichen Nachtrag dargelegt werden, investiert. 1 Zugelassene Anlagen Die Anlagen eines Fonds sind beschränkt auf: 1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (gemäß den OGAW-Richtlinien), die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugelassen sind oder die an einem geregelten Markt gehandelt werden, der regelmäßig stattfindet, anerkannt ist und für die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder Nicht-Mitgliedstaat zugänglich ist; 1.2 Kürzlich emittierte Wertpapiere, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie vorstehend erläutert) zugelassen werden; 1.3 In andere als die auf einem geregelten Markt zugelassenen Geldmarktinstrumente entsprechend der Definition in den OGAW-Mitteilungen; 1.4 Anteile von OGAWs; 1.5 Anteile von Nicht-OGAWs entsprechend den Angaben im Leitfaden (Guidance Note) 2/03 der Zentralbank. 1.6 Einlagen bei Kreditinstituten entsprechend den Vorschriften in den OGAW-Mitteilungen. 1.7 DFI entsprechend den Vorschriften in den OGAW-Mitteilungen. 2 Anlagebeschränkungen 2.1 Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettovermögens in anderen als den vorstehend in Abschnitt 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen. 2.2 Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettovermögens in kürzlich emittierten Wertpapieren anlegen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem sonstigen Markt (wie in Ziffer 1.1 beschrieben) zugelassen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen eines Fonds in bestimmten als Rule 144A Securities bekannten US-Wertpapieren, unter der Voraussetzung, dass: - die Wertpapiere mit der Verpflichtung emittiert werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach Emission bei der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde registriert werden; und dass - die Wertpapiere keine illiquiden Wertpapiere sind, d. h. sie können vom Fonds innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis bzw. dem annähernden Preis, zu dem sie vom Fonds bewertet werden, realisiert werden. 2.3 Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettovermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen, sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen jeweils mehr als 5 % angelegt werden, maximal bei 40 % liegt

18 2.4 Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Zentralbank erhöht sich die Grenze von 10 % (siehe Ziffer 2.3) auf 25 % bei Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Sofern ein Teilfonds mehr als 5 % seines Nettovermögens in solchen Schuldverschreibungen von ein und demselben Emittenten anlegt, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Nettoinventarwertes des Teilfonds nicht übersteigen. 2.5 Die Grenze von 10 % (siehe Ziffer 2,3) erhöht sich auf 35 %, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften oder einem Nicht- Mitgliedstaat oder einer internationalen Körperschaft öffentlichen Rechts, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören, begeben oder garantiert sind. 2.6 Die in den Ziffern 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Ziffer 2.3 vorgesehenen Grenze von 40 % nicht berücksichtigt. 2.7 Ein Fonds darf maximal 20 % seines Nettovermögens als Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut investieren. Einlagen eines Fonds bei anderen Kreditinstituten, mit Ausnahme von im Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassenen Kreditinstituten ein in einem Unterzeichnerstaat (außer den EWR-Mitgliedstaaten) des Basler Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988 (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten); oder ein in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Australien oder Neuseeland zugelassenes Kreditinstitut welche als zusätzliche Mittel gehalten werden, dürfen 10 % des Nettovermögens nicht übersteigen. Im Falle von Einlagen bei der Depotbank kann diese Grenze auf 20 % angehoben werden. 2.8 Das Risiko, dem ein Teilfonds durch einen Kontrahenten eines Derivatgeschäfts im Freiverkehr (OTC- Derivatgeschäft) ausgesetzt ist, darf 5 % des Nettovermögens nicht übersteigen. Bei einem im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstitut, einem in einem Mitgliedstaat (mit Ausnahme eines EWR-Mitgliedstaates) des Baseler Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988 lizenzierten Kapitalinstitut; oder einem auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassenen Kreditinstitut wird diese Grenze auf 10 % erhöht. 2.9 Unbeschadet der Ziffern 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination zweier oder mehrerer der folgenden Anlagen oder Risiken, die von ein und demselben Emittenten ausgegeben werden bzw. die im Rahmen einer Transaktion mit ein und demselben Kontrahenten eingegangen werden, 20 % des Nettovermögens nicht überschreiten: (i) (ii) (iii) Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten; Einlagen und/oder Risikopositionen im Zusammenhang mit OTC-Derivatgeschäften

19 2.10 Die in den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzen dürfen nicht kombiniert werden; daher darf das Engagement in einem einzelnen Emittenten 35 % des Nettovermögens des betreffenden Fonds nicht übersteigen Eine Unternehmensgruppe wird zum Zweck der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als Einzelemittent angesehen. Auf die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten innerhalb desselben Konzerns kann jedoch ein Grenzwert von 20 % des Nettovermögens eines Fonds angelegt werden Ein Fonds kann bis zu 100 % seines Nettovermögens in verschiedene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren, die von Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates oder von Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer der folgenden internationalen Einrichtungen öffentlichrechtlichen Charakters, einschließlich derjenigen, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert sind: Europäische Investitionsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Euratom, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (die Weltbank), International Finance Corporation, Interamerikanische Entwicklungsbank, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, Europarat, Eurofima, Afrikanische Entwicklungsbank, Europäische Union, Federal National Mortgage Association (Fannie Mae), Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac), Government National Mortgage Association (Ginnie Mae), Student Loan Marketing Association (Sallie Mae), Federal Home Loan Bank, Federal Farm Credit Bank und Tennessee Valley Authority. Ein Fonds muss Wertpapiere aus mindestens 6 verschiedenen Emissionen besitzen, wobei die Papiere aus einer einzelnen Emission 30 % des Nettoinventarwertes nicht übersteigen dürfen. 3 Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen ( OGA ) 3.1 Ein Fonds darf insgesamt höchstens 10 % seines Nettovermögens in anderen OGAs anlegen. Solche CIS dürfen ihrerseits insgesamt höchstens 10 % ihres Nettovermögens in anderen OGAs anlegen. 3.2 Erwirbt ein Fonds Anteile anderer OGAs, die unmittelbar oder mittelbar durch eine OGAW- Verwaltungsgesellschaft oder durch eine sonstige Gesellschaft verwaltet werden, mit der diese Verwaltungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf diese Verwaltungsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft aufgrund der Anlagen der Gesellschaft in den Anteilen dieser anderen OGAs keine Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmegebühren erheben. 3.3 Erhält der Anlageverwalter für eine Anlage in Anteilen eines anderen OGAs eine Provision (einschließlich rückvergüteter Provisionen), muss diese Provision in das Vermögen des betreffenden Fonds einfließen. 4 Indexnachbildende OGAW 4.1 Zielt die Anlagestrategie eines Fonds darauf ab, einen Index nachzubilden, der die in den OGAW- Richtlinien festgelegten Kriterien erfüllt und von der Zentralbank anerkannt ist, dann kann dieser Fonds bis zu 20 % seines Nettovermögens in Anteilen und/oder Schuldtiteln von ein und demselben Emittenten anlegen. 4.2 Die unter 4.1 genannte Grenze kann auf 35 % für einen einzelnen Emittenten erhöht werden, sofern dies durch ungewöhnliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist. 5 Allgemeine Bestimmungen 5.1 Ein Fonds bzw. eine Verwaltungsgesellschaft kann in Verbindung mit allen von ihr verwalteten OGAs keine stimmberechtigten Anteile erwerben, welche es ihr ermöglichen würden, wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung eines Emittenten zu nehmen

20 5.2 Ein Teilfonds darf nicht mehr als: (i) (ii) (iii) (iv) 10 % der stimmrechtslosen Anteile eines einzelnen Emittenten, 10 % der Schuldtitel eines einzelnen Emittenten; 25 % der Anteile eines einzelnen OGA; 10 % der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten erwerben. Die unter den vorstehenden Absätze (ii), (iii) und (iv) genannten Grenzen müssen beim Erwerb nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der im Umlauf befindlichen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. 5.3 Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten nicht in Bezug auf: (i) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert sind; (ii) (iii) (iv) (v) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Nicht-Mitgliedstaat begeben oder garantiert sind; Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Körperschaften öffentlichen Rechts, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Mitglied angehören, begeben sind; Anteile, die von einem Fonds am Vermögen einer in einem Nicht-Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft gehalten werden, die vorwiegend in Wertpapieren von Emittenten anlegt, deren eingetragener Sitz sich in diesem Nicht-Mitgliedstaat befindet, wenn dies nach den Gesetzen dieses Nicht-Mitgliedstaates für den Fonds die einzige Möglichkeit darstellt, in Wertpapieren von in diesem Nicht-Mitgliedstaat ansässigen Emittenten anzulegen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Anlagepolitik der Gesellschaft aus dem Nicht-Mitgliedstaat die in den Ziffern 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 festgelegten Grenzen einhält, und dass, sofern diese Grenzen überschritten werden, die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern 5.5 und 5.6 eingehalten werden. Von der Gesellschaft gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- und Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf die Rücknahme von Anteilen auf Wunsch der Anteilinhaber ausüben. 5.4 Bei der Ausübung von Zeichnungsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, muss ein Fonds die hier definierten Anlagebeschränkungen nicht einhalten. 5.5 Die Zentralbank hat jedem Fonds gestattet, von den Bestimmungen der Ziffern 2.3 bis 2.12, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 für die Dauer von sechs Monaten ab dem Datum der Zulassung der Fonds abzuweichen, sofern der jeweilige Fonds den Grundsatz der Risikostreuung befolgt. 5.6 Werden die vorliegend definierten Grenzen aus Gründen überschritten, die außerhalb der Kontrolle eines Fonds liegen oder aus der Ausübung von Zeichnungsrechten resultieren, muss der Fonds unter angemessener Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber seine Verkaufstätigkeit vorrangig auf die Behebung dieser Situation abstellen. 5.7 Ein Fonds darf keine Leerverkäufe mit folgenden Instrumenten tätigen:

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