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1 CDW Steuerberatungsgesellschaft mbh, Rathenaustr. 25, Wuppertal Mandantenrundschreiben Karsten Dingelstedt Geschäftsführer/Steuerberater Rathenaustr. 25,42277 Wuppertal Telefon 0202 / Telefax 0202 / dingelstedt@cdw-stbg.de Amtsgericht Wuppertal HRB In Kooperation mit: Rechtsanwalt Christoph Backes Tätigkeitsschwerpunkte: Steuer-, Gesellschafts-, Insolvenz- u. Arbeitsrecht Augustastr. 1, Bonn Tel.: 0228/ Fax: 0228/ backes@ra-backes.de Wuppertal, den Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: Termine Mai 2003 Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wird abgeschafft Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Häusliches Arbeitszimmer: Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend Vermietung von Ferienwohnungen in Eigenregie Steuerliche Behandlung einer "Eigenprovision" Nachweis für Spenden bis 100 EUR wird erschwert Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für Selbstständige ist nicht verfassungswidrig Kinderfreibeträge sind zur Berechnung des freizustellenden Existenzminimums nach dem Monatsprinzip anzusetzen Minijobs von Kindern: Vorlage der Lohnsteuerkarte kann vorteilhaft sein Literangabe auf Benzingutscheinen zwingend notwendig Bemessungsgrundlage für eine mittelbare Grundstücksschenkung Begründung von Gemeinschaftskonten und -depots bei Ehegatten Haftung eines Grundstückserwerbers auf Rückzahlung der Mietkaution Mit freundlichen Grüßen Seite 1

2 Termine Mai 2003 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Keine Schonfrist Umsatzsteuer Gewerbesteuer Keine Schonfrist Grundsteuer keine Schonfrist Um die Frist zu wahren, sollte die Überweisung einige Tage vorher in die Wege geleitet werden. Für den abgelaufenen Monat. Bei Abgabe der Lohnsteueranmeldung und/oder der Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb der Schonfrist ist zeitgleiche Bezahlung (Bar- oder Scheckzahlung) erforderlich. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen wird abgeschafft Was wie ein Aprilscherz klingt, ist tatsächlich ernst gemeint: Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat das Bundesministerium der Finanzen die so genannte Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen abgeschafft. Die neue Regelung gilt allerdings erst für nach dem beginnende Voranmeldungszeiträume, so dass für 2003 noch die alte Regelung anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können ab 2004 Fristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2003 angemeldet und bis zum geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am fällige Vorauszahlung für Dezember 2004 angerechnet. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum zu stellen. Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen Seite 2

3 Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung tritt Verzug und damit Zinszahlungspflicht ein, wenn nicht der Gläubiger schon zuvor den Schuldner über eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung bzw. gegebenenfalls den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.5. bis ,42 v. H. 8,42 v. H bis ,26 v. H. 9,26 v. H bis ,26 v. H. 9,26 v. H bis ,26 v. H. 9,26 v. H bis ,62 v. H. 8,62 v. H bis ,57 v. H. 7,57 v. H. 10,57 v. H bis ,47 v. H. 7,47 v. H. 10,47 v. H bis ,97 v. H. 6,97 v. H. 9,97 v. H. Häusliches Arbeitszimmer: Qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend Personen, die auch außer Haus arbeiten und keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, aber ein Arbeitszimmer unterhalten müssen, können bis zu Aufwendungen geltend machen. Wollen sie den vollen Abzug der Aufwendungen erreichen, dann müssen sie nachweisen, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit mehreren solchen Fällen zu beschäftigen und stellte für diesen Personenkreis folgende Grundsätze auf: Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht deshalb Tätigkeitsmittelpunkt, weil dem Betroffenen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch die quantitative Nutzung des Arbeitszimmers (über 50 v. H.) hat nur indizielle Bedeutung. Wichtig ist, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Bei einem Verkaufsleiter und einem Ingenieur, die die wesentlichen Leistungen im Arbeitszimmer erbrachten und deren Außendiensttätigkeit von untergeordneter Bedeutung war, erkannte das Gericht den vollen Abzug an. Dagegen wurde einer medizinischen Fachberaterin nur der begrenzte Abzug zugestanden, weil der Schwerpunkt in der Demonstration der Produkte in Kliniken lag. Um den vollen Abzug der Aufwendungen zu erreichen, ist es also unerlässlich, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Sind die Arbeiten dort allerdings von untergeordneter Bedeutung, wird dies kaum möglich sein. Vermietung von Ferienwohnungen in Eigenregie Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, wie die Einkünfte für Ferienwohnungen zu ermitteln sind, die in Eigenregie verwaltet werden. Danach gilt Folgendes: Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und im Übrigen für eine Vermietung bereitgehalten, ist insgesamt von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Auf die Zahl der Vermietungstage kommt es nicht an. Diese Beurteilung greift selbst dann, wenn über längere Zeiträume Verluste erwirtschaftet werden. Auch eine durch die Vermietung oder zur Beseitigung von Schäden erforderliche Selbstnutzung ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Bei einer teils selbst genutzten und teils vermieteten Ferienwohnung ist durch eine Prognoserechnung festzustellen, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren ein Totalüberschuss aus der Vermietungstätigkeit erzielt werden kann. Die Kosten sind entsprechend dem Verhältnis der Selbstnutzung zur Vermietung aufzuteilen. Leerstandszeiten sind in dem selben Verhältnis in die Berechnung einzubeziehen Seite 3

4 Steuerliche Behandlung einer Eigenprovision Zu den sonstigen Einkünften i. S. des Einkommensteuergesetzes gehören auch Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Zur Steuerbarkeit weitergeleiteter Versicherungsprovisionen (so genannte Eigenprovision des Versicherungsnehmers) hat das Finanzgericht Münster in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Folgendes entschieden: Provisionsanteile, die ein Versicherungsnehmer von seinem Versicherungsvertreter für den Abschluss eines privaten Versicherungsvertrags erhält, seien nicht als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Eine solche an den Versicherungsnehmer weitergeleitete Provision führe zu einer Minderung des Beitragsaufwands mit der Folge, dass z. B. gezahlte Lebensversicherungsbeiträge im Rahmen der Sonderausgaben nur mit dem um die Provision gekürzten Betrag anzusetzen sind. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig als Versicherungsvertreter oder Mitarbeiter des Versicherungsvermittlers tätig wurde. Der Bundesfinanzhof muss nun endgültige Klarheit schaffen. Nachweis für Spenden bis 100 EUR wird erschwert Für den Abzug von Spenden als Sonderausgaben wird grundsätzlich eine Spendenbescheinigung des Empfängers verlangt. Beträgt die Spende bis zu 100 EUR, so reichte bisher der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus. Auf Grund der Tatsache, dass Kreditinstitute eingereichte Überweisungsbelege nicht mehr abstempeln oder dem Kunden sogar einen Stempel zur Verfügung stellen, befürchtet die Finanzverwaltung ein erhebliches Missbrauchspotenzial. Bei Spenden bis zu 100 EUR soll deshalb zukünftig der Kontoauszug vorgelegt werden, aus dem der tatsächliche Vollzug der Überweisung ersichtlich ist. Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für Selbstständige ist nicht verfassungswidrig Die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ist durch Höchstbeträge beschränkt. Das wirkt sich für Selbstständige nachteiliger aus als für Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof sieht darin keine Verfassungswidrigkeit. Nach Auffassung des Gerichts hat der Gesetzgeber das allgemeine Gleichheitsprinzip nicht dadurch verletzt, dass er im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen die Gruppe der Arbeitnehmer günstiger gestellt hat als die Gruppe der Selbstständigen. Es sei zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie diese ungleiche Behandlung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen. Für Arbeitnehmer, die typischerweise verstärkt sozial schutzbedürftig sind, konnte der Gesetzgeber besondere Regelungen für die Zukunftsvorsorge und im Zusammenhang damit für die steuerliche Behandlung der Aufwendungen treffen. Im Übrigen ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, Vorsorgeaufwendungen wie Erwerbsaufwendungen in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Vorsorgeaufwendungen sind keine Aufwendungen der Einkommenserzielung, sondern Maßnahmen der Einkommensverwendung. Sollte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung ändern, werden diese Feststellungen allerdings nicht mehr zutreffen. Kinderfreibeträge sind zur Berechnung des freizustellenden Existenzminimums nach dem Monatsprinzip anzusetzen Bei der Vergleichsrechnung, ob durch gezahltes Kindergeld das Existenzminimum eines Kindes gedeckt ist, muss grundsätzlich das Monatsprinzip angewandt werden. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn nur für einen Teil des Jahres Kindergeld bezahlt wurde, obwohl die Voraussetzungen für das ganze Jahr vorgelegen haben. In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall wurde einem ausländischen Mitbürger nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ab Mai 1997 Kindergeld für fünf Kinder bewilligt. Die Familie hielt sich bereits seit 1993 in Deutschland auf. Zur Berechnung des freizustellenden Existenzminimums hatte das Finanzamt die Steuerermäßigung durch Kinderfreibeträge für 12 Monate und das insgesamt gezahlte Kindergeld gegenübergestellt. Das Gericht stellte dazu fest, dass ein solcher Vergleich nur für die Monate möglich war, in denen tatsächlich Kindergeld gezahlt wurde. Für die übrigen Monate waren die Kinderfreibeträge in voller Höhe steuerermäßigend anzusetzen. Minijobs von Kindern: Vorlage der Lohnsteuerkarte kann vorteilhaft sein Die Vorschriften zum Kindergeld und die sich daraus ergebenden Vergünstigungen sind inzwischen so kompliziert geworden, dass insbesondere bei eigenem Einkommen des Kindes im Einzelfall erhöhter Beratungsbedarf besteht. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u. a. nur dann berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als EUR im Kalenderjahr betragen. Wichtig dabei ist, dass zwischen Einkünften und Bezügen unterschieden wird Seite 4

5 Die Einkünfte werden dabei im Sinne des Einkommensteuerrechts berechnet. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist also mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden können. Bezieht das Kind dagegen Einnahmen aus einem Minijob von bis zu 400 EUR, sind diese zwar bei dem Kind steuerfrei, gelten aber bei der Kinderkomponente der Eltern als Bezüge, von denen jährlich maximal 180 EUR Kostenpauschale abgezogen werden können. Legt das Kind beim Arbeitgeber im Rahmen eines Minijobs eine Lohnsteuerkarte vor, fällt bei 400 EUR auch keine Lohnsteuer an; da es sich aber dann um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt, kann der o. a. Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen werden. Literangabe auf Benzingutscheinen zwingend notwendig Sachbezüge, wie Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt, bleiben bis zu einem Betrag von 50 monatlich steuerfrei. Dies hat Arbeitgeber angeregt, ihrem Personal Benzingutscheine zu überreichen, die bei den entsprechenden Tankstellen eingelöst werden können. Die Finanzverwaltung sieht darin offensichtlich wieder ein Steuerschlupfloch, das der Gesetzgeber allerdings selbst geschaffen hat. Dieses Schlupfloch will man wohl mit verschärfter Bürokratisierung abdichten : War es bisher ausreichend, dass ein Gutschein die Sache konkret bezeichnete und der Wert von 50 nicht überschritten wurde, so muss der Arbeitgeber zukünftig einen Gutschein über eine bestimmte Menge Benzin oder Diesel bei seiner Tankstelle besorgen. Dies ist bei den ständig wechselnden und insbesondere bei den derzeit steigenden Preisen eine besondere bürokratische Hürde. Damit die Freigrenze von 50 nicht überschritten wird, sollte am Tag der Gutscheinübergabe der Benzinpreis bei der entsprechenden Tankstelle festgestellt und dies in den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers dokumentiert werden. Beispiel für einen richtigen Gutschein: Gutschein über 40 l Superbenzin, einzulösen bei der X-Tankstelle. Bei einem Literpreis von 1,20 beträgt der Endpreis 48 und überschreitet damit auch nicht die Freigrenze. Bemessungsgrundlage für eine mittelbare Grundstücksschenkung Als mittelbare Grundstücksschenkung wird die Schenkung eines Geldbetrags zum Erwerb oder zur Bebauung eines Grundstücks bezeichnet. In einem solchen Fall ist nicht der geschenkte Geldbetrag zu versteuern, sondern der steuerliche Wert des später erworbenen oder bebauten Grundstücks. Besonderheiten ergeben sich dann, wenn der geschenkte Geldbetrag nicht genau dem Kaufpreis/den Baukosten für das Grundstück entspricht. Hierzu hat der Bundesfinanzhof Stellung genommen: Soweit der Beschenkte später zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Nettobetrag anzusetzen. Wird ein die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigender Betrag geschenkt, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine weitere Schenkung vor, und zwar in Gestalt einer Geldschenkung. Stellt der Schenker dem Beschenkten den vollen der Herstellung/dem Erwerb dienenden Geldbetrag zinslos im Voraus zur Verfügung, liegt darin eine weitere Schenkung. Sie ergibt sich aus der Möglichkeit zur verzinslichen Anlage des Geldes bis zur Fälligkeit der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Dabei ist von einem Jahreszinssatz i. H. v. 5,5 v. H. auszugehen. Begründung von Gemeinschaftskonten und -depots bei Ehegatten Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, wobei die Beteiligten eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt haben, der sie innerhalb von drei Monaten nachkommen müssen. Kommen der Erwerber oder der Schenker der Anzeigepflicht nicht nach, beginnt die so genannte Festsetzungsfrist u. a. nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Dies bedeutet, dass das Finanzamt auch noch nach vielen Jahren Schenkungsteuer festsetzen kann. Insbesondere bei Ehegatten herrscht die Meinung vor, dass die Begründung von Gemeinschaftskonten oder -depots wie im Zivilrecht i. d. R. keine Schenkung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen aber so genannte unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten der Schenkungsteuer. In vielen Fällen wird dem einen Ehegatten über die Konten/Depots des anderen Ehegatten Verfügungsmacht eingeräumt. Dies fällt insbesondere dann auf, wenn auf den Konto- bzw. Depotauszügen oder auf Steuerbescheinigungen plötzlich beide Namen der Ehegatten erscheinen. Selbst bei den hohen Freibeträgen von EUR (vorher DM) für Ehegatten sollten beabsichtigte Vermögensübertragungen vorher mit dem Steuerberater besprochen werden. Haftung eines Grundstückserwerbers auf Rückzahlung der Mietkaution Bei Begründung eines Mietverhältnisses hat der Mieter in aller Regel eine Kaution zu hinterlegen. Wird das Grundstück veräußert, war bislang streitig, ob der Veräußerer oder der neue Eigentümer für deren Rückzahlung haftet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diesen Streit dahingehend entschieden, dass der Verkäufer nicht für die Rückzahlung der Kaution haftet, wenn er diese mit Billigung des Mieters dem Erwerber überlassen hat. Die Seite 5

6 Zustimmung des Mieters kann durch jede schlüssige Handlung erfolgen, die erkennen lässt, dass der Grundstückserwerber als neuer alleiniger Schuldner angesehen wird Seite 6

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