Dokumentation. IW-Mikrosimulationsmodell. Version 2011 Update EVS 2008

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1 Dokumentation IW-Mikrosimulationsmodell Version 2011 Update EVS 2008 Nicole Horschel, Öffentliche Haushalte und soziale Sicherung / Mikrodatenanalyse Wissenschaftsbereich II: Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik Institut der deutschen Wirtschaft Köln Köln, 22. August 2011

2 Inhalt 1 Modellkonstruktion und Methodik Datenbasis Datenfortschreibung und Mikrosimulation Fortschreibung einkommensrelevanter Merkmale Fortschreibung von Haushaltsmerkmalen Abbildung des Steuerrechts Abgrenzung des Einkommensbegriffs im Steuerrecht Abgrenzung der Einkommensbegriffe und Umsetzung im Modell Einkünfte innerhalb der sieben Einkunftsarten Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Anwendung des Einkommensteuertarifs Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Bestimmung der staatlichen Transferansprüche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Wohngeld Kinderzuschlag Kalibrierung des Mikrosimulationsmodells Einnahmen der gesetzlichen Sozialversicherung Steuereinnahmen Literatur Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 2 von 19

3 IW Mikrosimulationsmodell Version 2011 Eine Aktualisierung der Dokumentation vom März 2010 (Horschel, 2010) ist nötig geworden, weil aktuellere Daten der verwendeten Stichprobe zur Verfügung stehen und damit die Fortschreibungsmethode und die Kalibrierung des Modells überprüft werden können. Diese Dokumentation 2011 beschreibt den aktuellen Stand des IW-Mikrosimulationsmodells des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln. Das IW-Mikrosimulationsmodell ist ein statisches Modell. Es kann/wird zur Analyse der Einkommensverteilung bei Reformen der Einkommensteuer, des Sozialversicherungs- und Transferrechts eingesetzt. Mit dem Modell lässt sich die Belastung einzelner Haushalte mit der individuellen Einkommensteuerlast und den Sozialversicherungsabgaben simulieren, wie auch den individuellen Transferanspruch für die Haushalte in der verwendeten Stichprobe bestimmen. Das IW-Modell kann die Wirkungen bei Steuer-, Sozialversicherungs- und Transferrechtsänderungen auf die Einkommenssituation von Haushalten bei gegebenem Erwerbsverhalten analysieren. Das Simulationsmodell beschränkt sich zunächst im Bereich des Steuerrechts nur auf die Ermittlung der individuellen Einkommensteuerlast inkl. Solidaritätszuschlag. Andere Steuern bleiben daher zunächst außer Betracht. Im Sozialversicherungsrecht wird der Bereich der Pflichtversicherungen (einschließlich freiwilliger und privater Mitgliedschaft) im Modell nachgebildet. Um für jede Person in der Stichprobe die individuelle Abgabenlast aus Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) und den Pflicht- und freiwilligen Beiträgen zu den gesetzlichen Sozialversicherungen bestimmen zu können, muss das geltende Sozialversicherungsrecht wie auch das Steuerrecht möglichst detailliert im Modell abgebildet werden. Im Folgenden werden die verwendete Datenbasis und die Vorgehensweise bei der Fortschreibung der Daten wie auch die Berechnung der Einkommensteuerlast, der Sozialversicherungsabgaben und des Transferanspruchs der jeweiligen Haushalte beschrieben. Darüber hinaus wird die Genauigkeit der Simulation anhand von Schätzern in Bezug auf Makrogrößen diskutiert. 1 Modellkonstruktion und Methodik 1.1 Datenbasis Die Datengrundlage für das IW-Mikrosimulationsmodell bildet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes stellt die meisten Informationen, die zur Abbildung des deutschen Steuer- und Transfersystems benötigt werden, bereit. Das Statistische Bundesamt erhebt die Daten alle fünf Jahre, zuletzt Das IW-Mikrosimulationsmodell wurde auf die aktuelle Erhebungswelle angepasst und als Datengrundlage dienen die Daten der EVS des Jahres Im Rahmen der EVS werden rund 0,2 Prozent aller privaten Haushalte in Deutschland befragt. Das vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellte Scientific-use-file (Statistisches Bundesamt, 2011) ist eine faktisch anonymisierte 70-Prozent-Substichprobe der Original-EVS. Die Datenbasis umfasst Datensätze von Haushalten. Die jeweiligen Datensätze beinhalten Informationen mehrerer Personen, so dass insgesamt Daten von Personen zur Verfügung stehen. Die Entwicklung des IW- Mikrosimulationsmodells ist Teilergebnis des von der informedia-stiftung Gemeinnützige Stiftung für Gesellschaftswissenschaften und Publizistik Köln geförderten Forschungsprojekts Wettbewerb der Sozialstandards in einer globalisierten Wirtschaft. Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 3 von 19

4 Laut Mikrozensus gab es in Deutschland 2008 knapp 40,0 Millionen Haushalte. Die hochgerechnete Zahl der Haushalte in der EVS liegt mit 39,4 Millionen Haushalten etwas darunter. In der EVS fehlen Personen in Gemeinschaftsunterkünften. Auch werden Haushalte mit einem Nettoeinkommen von über Euro pro Monat nicht berücksichtigt. Damit fehlen aus der Einkommensgruppe oberhalb der Abschneidegrenze etwas weniger als 0,2 Prozent aller Steuerpflichtigen (Merz, 2001, S.12). Die fehlenden Daten in der EVS werden zunächst nur um Angaben aus Daten der amtlichen Statistik ergänzt. 1.2 Datenfortschreibung und Mikrosimulation Derzeit stehen die Daten der EVS des Jahres 2008 der Wissenschaft als Scientific-use-file zur Verfügung. Um mit dem Datensatz von 2008 dennoch aktuellere Ergebnisse simulieren zu können, müssen alle einkommensrelevanten Angaben fortgeschrieben und auf Jahreseinkommen umgerechnet werden. Das Konzept der statischen Fortschreibung wird hier im Modell verwendet. Statische Fortschreibung bedeutet nichts anderes als die Daten im Datensatz so umzurechnen, dass man einen neuen Datensatz mit den Charakteristiken des aktuelleren Jahres erhält. Dazu werden auf Personenebene die Einkommen differenziert nach Einkommensarten bis zum Jahr 2009 fortgeschrieben. Es werden jeder Person Faktoren zugewiesen, die die Wachstums- und Veränderungsraten einzelner Einkommensarten abbildet. Die Veränderung innerhalb der Erwerbsstruktur wird nur für die Haupteinkommensbezieher abgebildet. Der Datensatz behält so die Struktur des Jahres 2008, ermöglicht aber die Veränderungen im Transfer-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht zu modellieren und die veränderte Abgabenbelastung der Haushalte abzubilden. Demographische Veränderungen wie Geburten oder Hochzeiten und die damit verbundenen Veränderungen von erwerbsbezogenen Merkmalen innerhalb von Haushalten können hier statistisch nicht gesichert modelliert werden. Also bleiben alle soziodemographischen Merkmale unverändert auf dem ursprünglichen Stand. Man erhält dann einen Datensatz mit der Haushaltsstruktur des Jahres 2008, in den aber die einzelnen Haushalte mit angepassten Hochrechnungsfaktoren und fortgeschriebenen Einkommensvariablen eingehen. Diese spiegeln die Entwicklung aller Einkommen und der erwerbsrelevanten Merkmale des Haupteinkommenbeziehers bis zum Jahr 2009 wieder. Das Modell unterstellt auch ein konstantes Erwerbsverhalten, es können zunächst keine Ausweichreaktionen abgebildet werden. Die hochgerechneten simulierten Stichprobenwerte können mit den Daten der amtlichen Statistik verglichen werden und so kann das Modell auf seine Konsistenz überprüft werden. Darüber hinaus werden die Ergebnisse des ins Jahr 2008 fortgeschriebenen Modells auf Basis der EVS 2003 mit den Ergebnissen der EVS 2008 verglichen. So kann außerdem die Schätzgüte der Fortschreibungsmethode beurteilt werden. Die Veränderungen in der Einkommensposition von Haushalten bei Änderungen im Steuer- und Transferrecht lassen sich abbilden. Unter der Annahme, dass die Individuen in den Haushalten ihr Erwerbsverhalten kurzfristig nicht anpassen können, können darüber hinaus Aussagen über fiskalische Effekte gemacht werden. 1.3 Fortschreibung einkommensrelevanter Merkmale Die folgende Erklärung zur Fortschreibung aller einkommensrelevanten Merkmale basiert weitgehend auf früheren Untersuchungen des IW Köln (Pimpertz et al., S.92). Die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit können mit Hilfe der in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) angegebenen Veränderungsraten der durchschnittlichen Bruttolöh- Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 4 von 19

5 ne und -gehälter fortgeschrieben werden (Statistisches Bundesamt, 2011d). Der Fortschreibungsfaktor für die Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ergibt sich aus der Entwicklung von Unternehmens- und Vermögenseinkommen laut VGR je erwerbstätigen Selbständigen (Statistisches Bundesamt, 2011a und 2011d). Für die Veränderung der Einkommen aus Vermietung (incl. Untervermietung) und Verpachtung sowie des Mietwerts der Eigentumswohnungen wird der Preisindex der Nettokaltmiete herangezogen (Statistisches Bundesamt, 2011c). Zinsen von Baudarlehen und Hypotheken, die gegenzurechnen sind, werden anhand der Entwicklung der Effektivzinssätze der Banken für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Zinsbindung von über 10 Jahren geschätzt. Schließlich erfolgt die Anpassung der Einnahmen aus Geldvermögen etwa Zinsen und Ausschüttungen mittels der Entwicklung der kurzfristigen Zinsen (Bundesbank, 2010). Für Dividenden werden die Veränderungen der Unternehmensund Vermögenseinkommen laut VGR herangezogen (Statistisches Bundesamt, 2011d). Arbeitgeberzuschüsse zur befreienden Lebensversicherung können mit Hilfe der Veränderungsrate der Beitragssätze zur Rentenversicherung ins Jahr 2009 projiziert werden, Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter laut VGR, gewichtet mit der Veränderungsrate der jeweiligen Beitragssätze (BMG, 2010 und 2011). Der Wert der zum Einkommen gehörenden Sachleistungen wird für 2009 mit der Veränderung des Verbraucherpreisindex ermittelt (Statistisches Bundesamt, 2011c). Transfereinkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungswerken sowie der Unfallversicherung werden mit den Steigerungsraten des aktuellen Rentenwerts im gesetzlichen System fortgeschrieben (Deutsche Rentenversicherung, 2011), Pensionseinkommen mit der Änderungsrate der durchschnittlichen Versorgungsbezüge (Statistisches Bundesamt, 2010b). Das Arbeitslosengeld (jetzt Arbeitslosengeld I) wird mit der Steigerungsrate der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter gemäß VGR für das Jahr 2009 angepasst (Statistisches Bundesamt, 2011d). Bei den sonstigen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit folgt die Fortschreibung der Veränderung der entsprechenden Ausgaben (Bundesagentur für Arbeit, 2009 und 2010). Pflegegeld und sonstige Übertragungen werden als im Zeitablauf konstant unterstellt. Alle weiteren sonstigen Transfereinkommen werden an anderer Stelle im Modell gesondert berechnet und dem Rechtsstand 2009 angepasst (siehe dazu Kapitel 4, Seite 14). 1.4 Fortschreibung von Haushaltsmerkmalen Die Entwicklung der Erwerbsstruktur innerhalb der Bevölkerung wird nur für den Haupteinkommensbezieher berücksichtigt. Die Hochrechnungsfaktoren innerhalb der EVS liegen nur für den gesamten Haushalt vor und können nicht für jede Person innerhalb des Haushalts individuell angepasst werden. Deshalb können keine Merkmale auf Personenebene zur Anpassung der Daten genutzt werden. Um die Veränderungen der Erwerbstätigkeit des Haupteinkommensbeziehers zwischen 2003 und 2009 abzubilden, werden die Haushaltsdaten gemäß der sozialen Stellung des Haupteinkommensbeziehers fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Daten erfolgt mittels statischer Fortschreibung (static aging) (Bork, 2000, S.120). Die Fortschreibung basiert auf der Entwicklung des Erwerbsstatus der Haupteinkommensbezieher. Die berufliche Stellung des Haupteinkommensbeziehers unterteilt in Selbständige, Arbeitnehmer, Arbeiter, Beamte, Erwerbslose, Rentner, Pensionäre und Nichterwerbspersonen sind in den Daten vorgegeben und werden durch Umgewichtung der Hochrechnungsfaktoren angepasst. Aus den Daten des Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes (Statistisches Bundesamt 2010 und 2011a) wird die Zahl der Privathaushalte nach dem Merkmal der sozialen Stellung des Haupteinkommensbeziehers bestimmt und die prozentuale Veränderung des Merkmals der sozialen Stellung zwischen 2008 und 2009 berechnet. Als Merkmale zur Anpassung der Hochrechnungsfaktoren in den Mikrodaten wird die soziale Stellung des Haupteinkommensbeziehers nach Regionen Früheres Bundesgebiet ohne Berlin und Neue Länder einschl. Berlin gewählt. Die Erfassungsquoten der EVS gegenüber dem Mikrozensus werden ermittelt und getrennt nach Früheren und Neuen Bundesländern an die Veränderungsraten angepasst. Die Anpassung der Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 5 von 19

6 Hochrechnungsfaktoren erfolgt durch das von Merz et al. (2001) entwickelte Programm AD- JUST nach dem Prinzip des minimalen Informationsverlustes. Der Verzicht der Anpassung von soziodemographischen Merkmalen auf der Personen- und Haushaltsebene berücksichtigt somit auch nicht die Veränderung der Erwerbsstruktur innerhalb von Haushalten und hält die Haushaltszusammensetzung über die Zeit konstant. Da auf die Abbildung von demographischen Veränderungen innerhalb der Haushaltsstruktur und über alle Haushalte verzichtet wird, muss die Anzahl der Haushalte im Zeitablauf konstant gehalten werden. Um mögliche unbeobachtbare Bevölkerungsentwicklungen auszublenden, wird dazu die Veränderungsrate um einen Korrekturfaktor ergänzt. Diese Vorgehensweise entwickelt die Methodik voriger Untersuchungen des IW Köln weiter (Pimpertz et al., 2009). Mit den im Modell angepassten Daten wird das gültige Einkommensteuer-, Transfer- und Sozialversicherungsrecht des Jahres 2008 und 2009 im Modell abgebildet. Dabei werden für jede Person bzw. dem dazugehörigen Haushalt in der Stichprobe die individuelle Steuerschuld, die eigenen Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Transferanspruch bestimmt. 2 Abbildung des Steuerrechts 2.1 Abgrenzung des Einkommensbegriffs im Steuerrecht Die Anwendung des Steuertarifs setzt die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens voraus. Die einzelnen Schritte von der Ermittlung der einzelnen Einkunftsarten bis hin zum zu versteuernden Einkommen, nach dem sich die tarifliche Einkommensteuer bemisst, werden im Folgenden beschrieben. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt angelehnt an das vereinfachte Besteuerungsschema der Einkommensteuer (Statistisches Bundesamt, 2007). Die Berechnung der Einkommensteuer lässt sich demnach wie folgt darstellen: Einkünfte aus: Land und Forstwirtschaft + Gewerbebetrieb + selbständiger Arbeit + nichtselbständiger Tätigkeit + Kapitalvermögen + Vermietung und Verpachtung + Sonstige Einkünfte ( EStG) = Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag ( 24 a EStG) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24 b EStG) - Freibetrag für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) - Verlustabzug ( 10 d EStG) - Sonderausgaben ( 10 bis 10 c EStG) - außergewöhnliche Belastungen ( 33 bis 33 c EStG) - Steuerbegünstigungen = Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) - Freibeträge für Kinder ( 31, 32 Abs. 6 EStG) = zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Quelle: Statisches Bundesamt 2007, eigene Darstellung Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 6 von 19

7 2.2 Abgrenzung der Einkommensbegriffe im Datensatz und Umsetzung im Modell Begrifflich unterscheidet das Einkommensteuergesetz (EStG) zwischen Betriebseinnahmen, Einnahmen, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Einkünften, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen. Auf Basis der Datengrundlage der EVS lässt sich die tarifliche Einkommensteuer anhand des vereinfachten Besteuerungsschemas berechnen. Der Rechtsstand gilt jeweils für die beiden Jahre 2008 und 2009, sofern nicht explizit eine Änderung für das Jahr 2009 genannt ist Einkünfte innerhalb der sieben Einkunftsarten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. des EStG sind Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Zu den Betriebseinnahmen zählen die Bruttobezüge der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. In den Daten der EVS werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, im Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit, sonstige Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie Sachentnahmen getrennt auf Personenebene erfasst. Die Angaben beschränken sich auf das Befragungsquartal. Dies kann insbesondere bei unregelmäßigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Jahresverlauf möglicherweise zu einer tendenziellen Unterschätzung der Einnahmen führen. Aus den Angaben in den Daten der EVS können keine Betriebsausgaben simuliert werden. Die Bruttoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden unverändert in das Modell übernommen. Einnahmen. Zu den Einnahmen gehören alle Bruttobezüge der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünften i. S. des 22 EStG. Die Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkunftsart ergeben sich durch Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit umfassen neben Löhnen und Gehältern auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Summe der sonstigen Einkünfte, die aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt werden, wie z. B. zum Lohn gehörende Sachleistungen, sonstige Zahlungen und Einnahmen aus Nebenerwerb. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit werden um den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 920 Euro gemindert. Die Versorgungsbezüge zählen laut Gesetz auch zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dazu gehören neben den Pensionen auch die Werks- und Betriebsrenten. Die Änderungen der Besteuerung von Versorgungsbezügen durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) seit betreffen im Wesentlichen nur die Freibeträge. Innerhalb des Modells zählen Pensionäre wie auch Rentner mit dem Bezug von Betriebsrenten zu den Versorgungsempfängern. Es wird angenommen, dass der Versorgungsbeginn der Pensionäre bis zum Jahr 2005 erfolgte. Die Bezüge von Pensionären und Betriebsrentnern bleiben so bis zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Damit gilt ein einheitlicher Versorgungsprozentsatz von 40 Prozent. Der Versorgungsfreibetrag berechnet sich aus 40 Prozent der Höhe der Versorgungsbezüge, darf aber den Höchstbetrag von 3000 Euro nicht übersteigen. Anstelle der Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags erfolgt seit 2005 der Abzug des Werbungskostenpauschbetrags von 102 Euro. Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag gewährt der Gesetzgeber als Kompensation einen Zuschlag in Höhe von 900 Euro. Einkommen aus einer Nebentätigkeit unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro monatlich werden pauschal besteuert und bei der Summe der Einkünfte nicht berücksichtigt. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen laut Gesetz Einnahmen aus Geldvermögen, wie Zinsgutschriften, Dividenden und Ausschüttungen. Bei den Einnahmen aus Geldvermögen ist ein Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro abzuziehen, sofern die Einnahmen diesen Betrag übersteigen; bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt er Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 7 von 19

8 1.500 Euro. Zusätzlich wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro berücksichtigt. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 102 Euro. Die Einnahmen aus Geldvermögen werden in den Daten der EVS unterteilt in Zinsgutschriften, Dividenden und Ausschüttungen auf Haushaltsebene erfasst. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten im Modell neben den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch die Einnahmen aus Untervermietung. Problematisch bei dieser Einkunftsart ist, dass die Einnahmen in der Summe über alle Haushalte gemäß Einkommensteuerstatistik (Statistisches Bundesamt, 2007) negativ sind. In der EVS 2008 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen wie auch die Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Untervermietung nur auf Haushaltsebene erfasst. Dies erfordert die Aufteilung der Einkünfte auf die jeweiligen Haushaltsmitglieder. Dabei wird unterstellt, dass die Kapitaleinkünfte innerhalb der Haushalte gleichmäßig auf alle Erwachsenen über 27 Jahre aufgeteilt werden. Sonstige Einkünfte umfassen im Modell alle Einnahmen, soweit diese nicht zu den oben genannten Einkunftsarten gehören. In der Regel sind sonstige Einkünfte, Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Dazu gehören Leibrenten, andere Leistungen der Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, Renten der Versorgungswerke, Renten aus kapitalgedeckten Altersvorsorgeverträgen, Zuschüsse der Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einnahmen aus Unterhaltsleistungen. Bis zum Jahr 2040 unterliegen die Alterseinkünfte nur zum Teil der Besteuerung. Die Daten der EVS enthalten detailliert Angaben auf Personenebene zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Versorgungswerke und der Zusatzversorgungskassen aus eigenem Anspruch sowie für Hinterbliebene. Die Leibrenten werden mit einem festen Anteil besteuert. Als vereinfachende Annahme wird unterstellt, dass das Jahr des Rentenbeginns vor 2008 liegt, sofern Rentenzahlungen in den Daten der EVS notiert wurden. Der Besteuerungsanteil beträgt somit einheitlich für alle Alterseinkünfte 50 Prozent ( 22a EStG). Ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro wird abgezogen. Bei Ehepaaren, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird dieser Betrag nicht verdoppelt. Auszahlungen privater Alters, Pensions- und Sterbekassen werden in der EVS auch auf Haushaltsebene erfasst und innerhalb des Haushalts gleichmäßig auf alle Personen über 65 Jahre aufgeteilt. Diese Auszahlungen werden mit dem Ertragsanteil von 20 Prozent versteuert ( 22 EStG). Zu den Sonstigen Einkünften zählen auch die empfangenen Unterhaltsleistungen. Diese werden in der EVS auch nur auf Haushaltsebene erfasst und gleichmäßig auf alle Personen eines Haushalts aufgeteilt die älter als 27 Jahre sind. Die Summe der Einkünfte ergibt sich aus der Summe der positiven Ergebnisse nach Abzug der negativen Ergebnisse aus den sieben Einkunftsarten Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Das zu versteuernde Einkommen wird nach 2 Einkommensteuergesetz ermittelt. Als Abzug von der Summe der Einkünfte werden zuerst einige individuelle Steuervergünstigungen nach jeweiligem Rechtsstand 2008 und 2009 gewährt. Altersentlastungsbetrag. Personen, die älter als 63 Jahre sind, erhalten 2008 und 2009 einen Altersentlastungsbetrag ( 24 a EStG) in Höhe von 35,2 Prozent des Arbeitslohns und ihrer anderen Einkünfte (ohne Leibrenten und Versorgungsbezüge). Dieser Betrag darf maximal Euro aber nicht übersteigen. Den Altersentlastungsbetrag erhalten alle Personen, die zusätzlich zu ihrer Rente Arbeitslohn beziehen und vor 1945 geboren sind. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Gehört eine Person zu den Alleinerziehenden und lebt mindestens 1 Kind im Haushalt, so wird ein Entlastungsbetrag ( 24 b EStG) in Höhe von Euro (2008 und 2009) gewährt. Alleinerziehend sind Steuerzahler, die alleinstehend sind Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 8 von 19

9 und die die Vorraussetzung für die Anwendung des Splittingtarifs nicht erfüllen oder verwitwet sind. Die Person muss für das Kind entweder Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten. Freibetrag für Land und Forstwirte. Bezieht eine Person Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, wird ein Freibetrag ( 13 Abs. 3 EStG) von 670 Euro gewährt. Im Fall der Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 1340 Euro. Der Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet sich dann aus der Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte. Um im Anschluss zunächst zum Einkommen gemäß EStG zu gelangen, werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte pauschalierte Sonderausgaben ( 10 bis 10 c EStG) abgezogen. Die Daten der EVS lassen die Bestimmung der außergewöhnlichen Belastungen ( 33 bis 33 c EStG), des Verlustabzugs nach 10 d EStG und 10 d EStG 1997 und des Sonderausgabenabzugs zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums nicht zu, deshalb muss auf die Abbildung hier verzichtet werden. Tendenziell wird damit das Ergebnis eher überschätzt. Die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, die aus den Daten ermittelt bzw. selbst berechnet werden können, lassen lediglich die Bestimmung von pauschalierten Werten zu. Sonderausgaben sind Aufwendungen, wenn sie weder Betriebs- noch Werbungskosten sind. Die einzelnen Sonderausgaben werden nachfolgend erläutert. Folgende Aufwendungen werden im Modell als Sonderausgaben berücksichtigt: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu Euro pro Jahr als Sonderausgaben angerechnet werden. Unterhaltszahlungen werden in der EVS nur auf Haushaltsebene erfasst und müssen auf die Personenzahl umgerechnet werden. Dazu werden die Unterhaltszahlungen gleichmäßig auf alle Personen, die älter als 27 Jahre sind, aufgeteilt. Der Empfänger muss die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte voll versteuern. Sonderausgaben wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, werden angesetzt. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden im Modell separat berechnet. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, sofern die Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, gelten auch als Sonderausgaben. Die Höhe der Beiträge zu den Krankenversicherungen wird im Modell ebenfalls gesondert berechnet. Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung) zählen wie auch die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu den Sonderausgaben. Die Beträge werden ebenfalls aus den Daten der EVS an anderer Stelle berechnet. Auf Basis des fortgeschriebenen Datensatzes lassen sich so die Beitragslasten aller Zweige der Sozialversicherung für den Haushalt im Jahr 2008 und 2009 nach dem gültigen Beitragsrecht berechnen. Dabei wird für die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz unabhängig von der Kassenwahl unterstellt. Das kann zumindest für das Jahr 2008 zu Abweichungen gegenüber den Angaben im Datensatz führen, weil erst seit Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 9 von 19

10 dem ein bundeseinheitlicher Beitragssatz vom Gesetzgeber vorgegeben wird. Für das Jahr 2008 wird hier der durchschnittliche Beitragssatz laut BMG angesetzt (BMG, 2011). Die so simulierten Versicherungsbeiträge zu den einzelnen Sozialversicherungssystemen wie auch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zählen entsprechend den Vorschriften des EStG zu den Vorsorgeaufwendungen. Da die simulierten Beiträge maximal den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechen, können diese auch nur maximal angesetzt und bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden. Möglicherweise können die geleisteten Prämien niedriger bzw. höher als der gesetzliche Beitrag sein. Der Abzug der oben angegeben Sonderausgaben erfolgt im Modell durch Sonderausgabenabzug und Vorsorgeaufwendungspauschale. Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zu bestimmten Versicherungen. Durch das AltEinkG vom 5.Juli 2004 ist nicht nur die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt worden, sondern auch der Sonderausgabenabzug ( 10c EStG). Der neue Sonderausgabenabzug teilt sich in drei Bereiche: Basisversorgung, übrige Vorsorgeaufwendungen und die Zusatzversorgung. Für alle drei Bereiche gibt es Höchstbeiträge. Zusätzlich muss eine Günstiger Prüfung nach altem Recht durchgeführt werden. Bei Arbeitnehmern kann anstatt der Höchstbeträge die Vorsorgepauschale gewährt werden. Die Basisversorgung umfasst die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungswerken. Diese Beiträge können im Jahr 2008 bis maximal 66 Prozent des Höchstbeitrages von Euro abgezogen werden, das sind Euro (2009: 68 Prozent, bzw Euro). Der Höchstbeitrag wird bei Arbeitnehmern um den hälftigen Arbeitgeberbeitrag gekürzt. Bei Beamten wird der Höchstbetrag um den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag gekürzt (2009: 19,9 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost von Euro). Bei Verheirateten verdoppeln sich jeweils die Höchstbeträge. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen werden in einem separaten Sonderausgabenabzug berücksichtigt. Hier wird der Versicherungsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Diese Beiträge können bis zu einem Höchstbetrag von Euro abgesetzt werden. Dieser Betrag reduziert sich bei Personengruppen, wie Beamten, Rentner und Pensionären, auf Euro. Bei Verheiraten werden auch hier die Höchstbeträge verdoppelt. Damit eine Günstiger Prüfung zwischen altem und neuem Recht erfolgen kann, muss auch der Sonderausgabenabzug nach altem Recht modelliert werden. Der Sonderausgabenabzug nach altem Recht wird als Höchstbetragsberechnung mit Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag und hälftigem Höchstbetrag berechnet. Im Anschluss wird eine Günstiger-Prüfung durchgeführt. Die Versicherungsbeiträge werden nach der alten Höchstbetragsrechnung begrenzt auf maximal 20 Prozent des Arbeitslohns. Die Vorsorgepauschale ist begrenzt auf Euro für Ledige und Euro für Verheiratete. Dieser Betrag wird um 16 Prozent des Arbeitslohns gekürzt. Ist der Ausgangsbetrag höher, werden zusätzlich bei Alleinstehenden und Euro bei Verheirateten angerechnet. Übersteigen die Versicherungsbeiträge die Summe aus Vorwegabzug und Grundhöchstbetrag, so wird der Mehrbetrag zur Hälfte, höchstens aber 667/1.334 Euro hinzuaddiert. Bei Beamten ist der Ausgangsbetrag auf höchstens Euro begrenzt. Bei Ehepartnern wird dieser Betrag verdoppelt. Selbständige erhalten keine Vorsorgepauschale, sie können ihre tatsächlich geleisteten Beiträge zu den verschiedenen Versicherungen bis zu einem Höchstbetrag von maximal 66 Prozent von Euro ( Euro) steuerlich absetzen. Hier werden die individuell im Modell berechneten Beiträge bis zum Höchstbeitrag angerechnet. Die Versicherungsbeiträge werden alle aus den im Modell simulierten individuellen Beiträgen der Personen zur Sozialversicherung abgeleitet. Sonderausgaben-Pauschbetrag. Als zusätzlicher Pauschbetrag werden 36 Euro für unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben gewährt. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren 72 Euro. Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 10 von 19

11 Das Einkommen laut 2 IV EStG ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte minus den tatsächlichen und pauschalierten Sonderausgaben, tatsächlichen und pauschalierten außergewöhnlichen Belastungen und dem Verlustausgleich. Hier im Modell werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte die pauschalierten Sonderausgaben abgezogen. Freibeträge für Kinder. Das Existenzminimum von Kindern wird steuerfrei gestellt. Dies erfolgt in der Regel durch die Zahlung von Kindergeld. Es werden jedoch vom Finanzamt ein Kinderfreibetrag (2008: Euro, 2009: Euro) und ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (1.080 Euro) gewährt, sofern dieser Freibetrag günstiger als das gezahlte Kindergeld ist. Bei Verheirateten verdoppeln sich jeweils die Beträge. Die Freibeträge mindern das Einkommen gemäß Einkommensteuergesetz (siehe S. 6). Mit den vorhandenen Angaben in den Daten der EVS werden für jeden Haushalt der individuelle Anspruch und die Höhe des Kindergelds bestimmt. Im Modell zählen Personen, die jünger als 25 Jahre sind und über kein eigenes Einkommen verfügen, schulpflichtig sind oder sich in Ausbildung befinden, als Kinder bekommen Haushalte für das erste bis dritte Kind jeweils 154 Euro, für jedes weitere 179 Euro Kindergeld erhalten die Haushalte für das erste und zweite Kind 164 Euro, für das dritte 170 Euro und für jedes weitere 195 Euro Kindergeld. Für jeden Haushalt im Datensatz der EVS wird anschließend geprüft, ob der Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung günstiger ist als das gezahlte Kindergeld. Ist dies der Fall, werden dem Haushalt die Freibeträge eingeräumt und mit dem Kindergeld verrechnet. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich der Freibeträge für Kinder, sofern das Kindergeld nicht die günstigere Variante für den Steuerzahler ist. Bei Ehepaaren, sofern sie in einem Haushalt leben, kommt das Ehegattensplitting zur Anwendung. Die Summe ihrer gemeinsamen Einkünfte wird jeweils zur Hälfte auf beide Ehepartner verteilt. Einkommen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen noch zusätzlich vor Anwendung des Steuertarifs berücksichtigt werden, da diese Einkommen den Durchschnittssteuersatz beeinflussen. Zu den Einkommen, die laut EStG zwar steuerfrei sind, aber den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zählen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Mutterschaftsgeld, Krankengeld und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Die Einkommen, die in der EVS erfasst werden und dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden dem zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert. Die Einkommensteuer auf Basis der Summe des zu versteuernden Einkommens und des Einkommens unter Progressionsvorbehalt wird nach dem gültigen Steuertarif berechnet und der sich daraus ergebende Durchschnittssteuersatz ermittelt. Dieser Durchschnittssteuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen angewendet Anwendung des Einkommensteuertarifs Auf das ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif des Jahres 2008 angewendet. Für 2008 beträgt der Höchststeuersatz 42 Prozent, der Eingangssteuersatz 15 Prozent. Der Grundfreibetrag beträgt Euro. Für 2009 beträgt der Eingangssteuersatz 14 Prozent. Dr Grundfreibetrag Euro. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 gilt für private Einkünfte von über Euro ein Zuschlag auf den Spitzensteuersatz von 3 Prozent. Für 2008 ist ein Steuersatz von 45 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen von mehr als Euro minus Euro anzuwenden. Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 11 von 19

12 Tarif laut 52 Abs. 41 EStG für das Jahr 2008: bis Euro ESt = Euro bis Euro ESt = (883,74 Y ) Y, Y = (zve ) / Euro bis Euro ESt = (228,74 Z ) Z + 989, Z = (zve ) / Euro bis Euro ESt = 0,42 zve ab Euro ESt = 0,45 zve Tarif laut 52 Abs. 41 EStG für das Jahr 2009: bis Euro ESt = Euro bis Euro ESt = (939,68 Y ) Y, Y = (zve ) / Euro bis Euro ESt = (228,74 Z ) Z , Z = (zve ) / Euro bis Euro ESt = 0,42 zve ab Euro ESt = 0,45 zve Der Solidaritätszuschlag wird auf Basis der zu zahlenden Einkommensteuer berechnet. 3 Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge 3.1 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung In der EVS wird bei der Krankenversicherung zwischen 7 Kategorien unterschieden. Bei pflichtund freiwillig versicherten Arbeitnehmern und bei pflichtversicherten Selbständigen beträgt der Beitragssatz für 2008 und 2009 jeweils 14,0 Prozent bis zur einheitlichen Beitragsbemessungsgrenze von Euro für 2008 und Euro für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte. Den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag von 0,9 Prozent für Krankengeld und Zahnersatz trägt der Arbeitnehmer. Für freiwillig versicherte Selbständige wird der ermäßigte Beitragssatz von 13,3 Prozent angewendet. Die Beitragsbemessung beträgt mindestens 1/40 der Bezugsgröße und wird analog zu den Bestimmungen nach 240 SGB V berechnet. Innerhalb der Gleitzone steigt der Arbeitnehmerbetrag an, der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung. Bei Personen mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen trägt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 13 Prozent, unabhängig des Versichertenstatus. Studenten sind beitragspflichtig, wenn sie über 23 Jahre sind und nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Der studentische Beitrag beträgt Euro. Bei Auszubildenden mit weniger als 325 Euro trägt der Arbeitgeber den Anteil zur Krankenversicherung alleine, darüber hinaus beteiligt sich der Auszubildende mit der Hälfte. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I werden 14,9 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) von 80 Prozent des letzten sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens als Beitrag angenommen. Für ALG II-Bezieher werden pauschal 118,31 Euro (2008, 2009: 119,98 Euro) angesetzt. Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gelten als familienmitversichert. 3.2 Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden für alle in der Versicherung selbstversicherten Personen berechnet. Die Beiträge für die Mitglieder bestimmen sich aus dem Beitragssatz von 1,95 Prozent bis zur Bemessungsgrenze von Euro für 2008 und Euro für Für Kinderlose über 23 Jahre und Personen, die nach dem 1. Januar 1940 geboren sind, wird ein zusätzlicher Kinderlosenbeitrag von 0,25 Prozent hinzuaddiert. Die Berechnung der Beiträge von Arbeitslosengeld I-Beziehern erfolgt analog zur Krankenversicherung auf Basis des letzten so- Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 12 von 19

13 zialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens. Die Pauschbeträge von Arbeitslosengeld II- Beziehern werden mit 15,29 Euro (2008) und 17,78 Euro (2009) (mit und ohne Kinder), die von Studenten mit 11,26 Euro (mit Kind: 10,25 Euro) (2008 und 2009) bemessen. 3.3 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Die EVS unterscheidet bei der Frage nach der gesetzlichen Rentenversicherung in pflichtversicherte Arbeitnehmer und Selbständige, freiwillig Versicherte und in Personen ohne Versicherung. Die Beitragsberechnung erfolgt für alle Versicherten differenziert nach Einwohnern der alten und neuen Bundesländer. Der Beitragssatz beträgt 19,9 Prozent. Die Berechnung der Beiträge erfolgt bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze von Euro (Ostdeutschland Euro (2008)) und Euro (Ostdeutschland Euro (2009)). Freiwillig Versicherte leisten einen Mindestbeitrag von 79,60 Euro bis zu einem Höchstbeitrag von 1.054,70 Euro. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Personen, die innerhalb der Gleitzone (400,01 bis 800 Euro) beschäftigt sind. Hier steigt der Arbeitnehmeranteil linear vom Beginn der Gleitzone bis zur Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge an. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, auch für einen geringfügig entlohnten Nebenerwerb, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 12 Prozent zur Rentenversicherung. Dieser Beitrag wird für alle Personen erhoben, die Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen unabhängig vom angegebenen Versicherungsstatus. Selbständige leisten den vollen Beitrag abhängig vom Einkommen. Bezieher von Arbeitslosengeld I sind pflichtversichert als Arbeitnehmer. Ihr Beitrag berechnet sich aus der Umrechnung des Arbeitslosengeld I auf das letzte Bruttoeinkommen. 80 Prozent davon sind sozialversicherungspflichtig. Bezieher von Arbeitslosengeld II und erwerbsfähige Haushaltsmitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind in der Rentenversicherung pflichtversichert mit einem pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 40 Euro. 3.4 Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Die EVS lässt keine eindeutige Bestimmung der Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zu. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden deshalb für alle Personen, die der sozialen Stellung der Arbeiter und Angestellten zugeordnet werden können und Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen, berechnet. Auch zählen Personen dazu, die Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und der Gruppe der Studenten und Nichterwerbstätigen angehören, sowie Auszubildende. Der Beitragssatz im Jahr 2008 beträgt 3,3 Prozent bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von Euro (West) und Euro (Ost). Der Beitragssatz beträgt im Jahr ,8 Prozent bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von Euro (West) und Euro (Ost). Die Personen bilden die Gruppe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. 4 Bestimmung der staatlichen Transferansprüche 4.1 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, wie die Zahlungen des Arbeitslosengeldes I, des Kurzarbeitergeldes und sonstige Übertragungen der Arbeitsförderung werden mit der Entwicklung der Ausgaben fortgeschrieben. Der Transferanspruch wird nicht im Modell simuliert. 4.2 Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen wie Krankengeld und Mutterschaftsgeld werden aus den Daten der EVS übernommen und mit der Wachstumsrate der Ausgaben fortgeschrieben. Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 13 von 19

14 4.3 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Im Modell gilt es zunächst abzubilden, welche Haushalte Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II haben und in welcher Höhe. Für alle Haushalte, in denen im Jahr 2008 mindestens ein Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gelebt hat, wird der Bedarf des Haushalts entsprechend der gültigen Regelsätze modelliert. Die jeweiligen Regelsätze werden für jedes Haushaltsmitglied zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende und Kosten für Unterkunft und Heizung berechnet und als Transfereinkommen dem Haushalt zugerechnet. Für das Arbeitslosengeld II müssen alle Bezieher von Arbeitslosengeld II als potenziell Bezugsberechtigte herangezogen werden ausgenommen Bezieher von Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, die nach dem Rechtsstand 2008 eindeutig den entsprechenden Grundsicherungssystemen zugeordnet werden können (SGB II). Für den betreffenden Personenkreis wird entsprechend dem aktuellen Rechtsstand eine Anspruchsprüfung simuliert, wobei nur eigene Einkommen sowie Unterhaltsverpflichtungen von im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt werden können und Vermögen nur soweit, wie sie in der EVS dokumentiert sind. Die Leistungshöhe des Arbeitslosengelds II entspricht dem Mittel aus den für 2008/2009 gültigen Eckregelsätzen. Hinzu kommen die Unterkunfts- und Heizkosten. Hier werden die Durchschnittlichen Mieten von Sozialhilfeempfänger-Haushalten nach der Wohngeldstatistik, fortgeschrieben mit dem Preisindex für Wohnungsmieten (Engels, 2009) unterstellt. 4.4 Wohngeld Das Jahreseinkommen gemäß Wohngeldgesetz ist die Summe der positiven Einkünfte jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes abzüglich diverser Pauschbeträge für besondere Belastungen. Für gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer werden ebenfalls pauschale Beträge abgezogen. Wohngeld wird maximal bis zur zuschussfähigen Miete, die von der Anzahl der Familienmitglieder, der Mieteinstufung der Gemeinde sowie dem Alter und der Ausstattung der Wohnung abhängig ist, gewährt. Liegt die tatsächliche Miete unter der zuschussfähigen Miete, wird nur die tatsächliche Miete berücksichtigt, andernfalls nur der zuschussfähige Betrag Im Modell gilt es zunächst abzubilden, welche Haushalte Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) haben und in welcher Höhe. Um das Wohngeld im Modell abzubilden, muss für jeden Haushalt die Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens gemäß Wohngeldgesetz sowie die Höhe der zuschussfähigen Miete bestimmt werden. Personen, die Grundsicherungsleistungen erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Höchstbeträge, bis zu denen die Mieten durch Wohngeld bezuschusst werden, sind nach der Haushaltsgröße und dem regionalen Mietenniveau gestaffelt ( 12 Abs. 1 bis Abs. 5 WoGG). Da die EVS keine regionalen Angaben zu Gemeinden enthält, dienen die Einwohnergrößenklassen der Gemeinden als Ansatzpunkt für die Zuordnung der Mietenstufen. Hierfür wird die durchschnittliche Mietenstufe nach Einwohnerzahl der Gemeinden und Bundesländern berechnet. Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich durch die Wohngeldformel nach 19 WoGG. 4.5 Kinderzuschlag Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder und wird im Modell berechnet. Er wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt und beträgt 140 Euro pro Kind. Ab einer bestimmten Einkommenshöchstgrenze werden Teile des Einkommens angerechnet, so dass der Kinderzuschlag auch geringer ausfallen kann. Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 14 von 19

15 5. Kalibrierung des Mikrosimulationsmodells Eine Gegenüberstellung von tatsächlichen Finanzergebnissen der jeweiligen Sozialversicherungszweige und des Einkommensteueraufkommens erlaubt eine erste Bewertung der Güte und der Ergebnisse des Simulationsmodells. Nachfolgende Tabelle stellt die im Basisjahr 2008 die im Jahr 2009 mit dem fortgeschriebenen Datensatz simulierten jeweiligen Aufkommen der Steuern und der Sozialversicherungsabgaben dem tatsächlichen Aufkommen gegenüber. Beim Einkommensteueraufkommen werden die Steuerzahlungen der Haushalte mit einem Einkommen von über Euro monatlich, die in der EVS nicht enthalten sind, um Angaben aus der amtlichen Statistik ergänzt. Dabei wird unterstellt, dass 0,2 Prozent der Steuerpflichtigen nicht in den Daten der EVS enthalten sind. Dieses Verfahren orientiert sich an Drabinski (Drabinski, 2004, S.68) Tabelle 1 Tatsächliches und simuliertes Abgabenaufkommen Finanzergebnisse Simulierte Einnahmen Abweichung in Mrd. Euro in Mrd. Euro in Prozent Gesetzl. Krankenversicherung 155,59 157,40 158,90 154,98 2,13-1,54 Soziale Pflegeversicherung 19,61 21,19 19,92 20,34 1,56-4,02 Gesetzl. Rentenversicherung 168,55 169,71 177,94 174,65 5,57 2,91 Gesetzl. Arbeitslosenvers. 26,45 22,61 27,21 23,19 2,86 2,56 Sozialversicherung (insg.) 1 370,20 370,91 383,96 373,15 3,72 0,61 tarifliche ESt Einkommensteuer 2 211,10 198,20 197,86 184,42 Angaben aus der amtl. Statistik 20,69 19,42 Summe 218,55 203,84 3,53 2,85 ESt Solidaritätszuschlag 10,68 10,07 10,68 10,18 1,09 1,14 1 Finanzergebnisse der einzelnen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung; 2 nach der jährlichen Einkommenssteuerstatistik des Statistischen Bundesamts 2007 (Fachserie 14 Reihe 7.1.1), eigene Berechnungen, 3 anhand der jährlichen Einkommensteuerstatistik geschätzte Steuerzahlungen der Haushalte, die in den Daten der EVS nicht enthalten sind, Datenstand Quellen: Statistisches Bundesamt 2007, 2010a und 2011b, eigene Berechnungen. 5.1 Einnahmen der gesetzlichen Sozialversicherung Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf der Grundlage der EVS-Daten des Jahres 2008 werden die tatsächlich in diesem Jahr erzielten Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 2 Prozent überschätzt. Für das Jahr 2009 wird ein Finanzergebnis simuliert, das um 1,5 Prozent unter den tatsächlich erzielten Einnahmen liegt. Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 15 von 19

16 Fehlerursachen liegen möglicherweise in der Fortschreibung der Daten. Die Annahme, die Haushaltsstruktur im Zeitablauf konstant zu halten, führt möglicherweise zu einer tendenziellen Unterschätzung der Einnahmen, da die veränderte Mitgliedsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgebildet werden kann. Durch die Simulation verändert sich die Abweichung vom tatsächlichen Finanzergebnis um etwas als 3 Prozentpunkte. Einnahmen der Sozialen Pflegeversicherung. Die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung können für das Jahr 2008 mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Stichprobe aus den Daten der EVS 2008 zu fast 102 Prozent erklärt werden. Das tatsächliche Ergebnis wird also um 1,5 Prozentpunkte überschätzt. Auf Basis der fortgeschriebenen Stichprobe wird für 2009 ein Ergebnis simuliert, das die tatsächlichen Einnahmen um 4 Prozent unterschätzt. Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Etwas größere Abweichungen treten auch bei den Einnahmen der gesetzlichen Altersvorsorge auf. Für 2008 liegt das EVS-basierte Ergebnis um 5,5 Prozent über den tatsächlichen Beitragseinnahmen, für 2009 überschätzen die simulierten Beitragszahlungen das Ergebnis der Rentenversicherungsträger aber nur um 2,9 Prozent. Einnahmen der Arbeitslosenversicherung. Im Jahr 2008 liegen die auf Basis der 80-Prozent- Stichprobe simulierten Einnahmen aus den EVS-Daten um 2,8 Prozent für 2008 und um 2,6 Prozent für 2009 über den tatsächlichen Einnahmen. Einnahmen der gesetzlichen Sozialversicherung insgesamt. Bei den Einnahmen der Sozialversicherung insgesamt liegt das Ergebnis auf Basis der EVS für 2008 um 3,7 Prozent über der Summe der tatsächlichen Beitragseinnahmen, das simulierte Beitragsaufkommen für 2009 dagegen nur um 0,6 Prozent unterhalb des tatsächlichen Finanzergebnisses. Durch die Simulation kann das tatsächliche Finanzergebnis sehr gut abgebildet werden. Der Schätzfehler liegt für beide Jahre unter 4 Prozent. Dieses Ergebnis soll aber angesichts der Ausschläge in beide Richtungen innerhalb der einzelnen Teilsysteme nicht überbewertet. Dennoch zeigen andere Studien, wie z. B. Bork (Bork, 2000, S. 152) Abweichungen vom kassenmäßigen Aufkommen der Sozialversicherungszweige von -7 bis hin zu 20 Prozent. 5.2 Steuereinnahmen Einkommensteuer. Das simulierte Steueraufkommen für das Jahr 2008 auf Basis der Daten der EVS 2008 liegt bei knapp 185 Milliarden Euro. Da Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als Euro in den Daten der EVS nicht berücksichtigt werden, müssen die Steuereinnahmen um Daten aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes (Statistisches Bundesamt, 2007) ergänzt werden. Da die jährliche Einkommensteuerstatistik die tatsächlichen Steuereinnahmen eines Jahres enthält, werden die Daten mit sehr großer zeitlicher Verzögerung veröffentlicht und stehen für das Jahr 2008 noch nicht zur Verfügung. Um die Steuereinnahmen dennoch für 2008 abschätzen zu können, wird eine Trendfunktion bestimmt. Ergänzt man die Steuerzahlungen der oberen 0,2 Prozent der Steuerpflichtigen aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik in Höhe von 20,7 Mrd. Euro, ergeben sich für das Jahr 2008 Steuereinnahmen in Höhe von 218,55 Mrd. Euro. Damit liegen die simulierten Einnahmen um 3,5 Prozent oberhalb der tariflichen Einkommensteuer laut Steuerstatistik (Statistisches Bundesamt 2007). Für 2009 ergeben sich Steuereinnahmen in Höhe von 198,22 Mrd. Euro. Die simulierten Einnahmen für das Jahr 2009 plus die Steuerzahlungen der oberen 0,2 Prozent der Steuerpflichtigen ergeben insgesamt Steuereinnahmen für das Jahr 2009 in Höhe von 203,84 Mrd. Euro. Damit wird das trendberechnete Ergebnis auf Basis der jährlichen Einkommensteuerstatistik für beide Jahre um die 3 Prozent überschätzt. Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 16 von 19

17 Solidaritätszuschlag. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag laut Bundesministerium der Finanzen (BMF, 2010) können für das Jahr 2008 mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Stichprobe aus den Daten der EVS 2008 etwas mehr als 100 Prozent erklärt werden. Das tatsächliche Ergebnis wird um 1,1 Prozent überschätzt. Die Einnahmen auf Basis der Simulation für das Jahr 2009 liegen dagegen um 1,1 Prozent unterhalb des Finanzergebnisses des BMF (BMF, 2010). Dabei sollte aber berücksichtigt werden, dass das BMF die kassenmäßigen Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag des entsprechenden Jahres veröffentlicht. Veränderungen durch Steuerrückerstattungen und -nachzahlungen sind hier nicht berücksichtigt. Insgesamt liefert das IW-Mikrosimulationsmodell für das Beitragsaufkommen in der gesetzlichen Sozialversicherung wie auch für das Steueraufkommen zuverlässige Werte. Das IW- Mikrosimulationsmodell erhebt nach seinem momentanen Stand dennoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 17 von 19

18 Literatur BMF 2010, Bundesministerium für Finanzen, 2010, Monatsbericht des BMF Juli 2010, Berlin BMG 2010, Bundesministerium für Gesundheit, 2010, Die Finanzentwicklung der sozialen Pflegeversicherung, Ist-Ergebnisse ohne Rechnungsabgrenzung, URL: [Stand: ] BMG 2011, Bundesministerium für Gesundheit, 2011, Gesetzliche Krankenversicherung Kennzahlen und Faustformeln, Tabelle KF10 Bund, URL: [Stand: ] Bork, Christhart, Steuern, Transfers und private Haushalte. Eine mikroanalytische Simulationsstudie der Aufkommens- und Verteilungswirkungen, Peter Lang, Frankfurt am Main Bundesagentur für Arbeit, 2009, Haushaltsplan, Haushaltsjahr 2009, Nürnberg Bundesagentur für Arbeit, 2010, Haushaltsplan, Haushaltsjahr 2010, Nürnberg Deutsche Bundesbank, 2010, Effektivzinssätze Banken DE, URL: [Stand: ] Deutsche Rentenversicherung, 2011, Aktuelle Daten 2011, URL: [Stand: ] Drabinski, Thomas, 2004, Umverteilungseffekte des deutschen Gesundheitssystems: Eine Mikrosimulationsstudie, Schriftenreihe Institut für Mikrodatenanalyse, Band 2, Kiel Engels, Dietrich, 2009, Der Abstand zwischen dem Leistungsniveau der Hilfe zum Lebensunterhalt und anderen Arbeitnehmereinkommen, ISG Working Paper Series Horschel, Nicole, 2010, IW-Mikrosimulationsmodell Version 1/2010, URL: Portals/0/PDF/ dokumente_andere/2010/dokumente_iw_mikrosimulationsmodell.pdf [Stand: ] Merz, Joachim / Stolze, Henning / Imme, Sascha, 2001, ADJUST FOR WINDOWS A Program Package to Adjust Microdata by the Minimum Information Loss Principle, FFB- Dokumentation No. 9, Department of Economics and Social Sciences, University of Lüneburg, Lüneburg Merz, Joachim, 2001, Was fehlt in der EVS? Eine Verteilungsanalyse hoher Einkommen mit der verknüpften Einkommensteuerstatistik für Selbständige und abhängig Beschäftigte, in: FFB Diskussionspapier Nr.30 Pimpertz, Jochen / Horschel, Nicole / Schröder, Christoph, 2009, Soziale Umverteilung in Deutschland, Bestandsaufnahme und Ansätze zu einer rationalen Neukonzeption, in: IW-Analysen, Nr. 49, Köln Statistisches Bundesamt, 2007, Finanzen und Steuern, Jährliche Einkommensteuerstatistik, Sonderthemen: Analyse der Steuerpflichtigen mit Bruttolohn (erschienen am ), Fachserie 14, Reihe 7.1.1, Wiesbaden Statistisches Bundesamt, 2009, Ergebnisse des Mikrozensus Bevölkerung in Privathaushalten, Wiesbaden (unveröffentlicht) Statistisches Bundesamt, 2010a, Ergebnisse des Mikrozensus Bevölkerung in Privathaushalten, Wiesbaden (unveröffentlicht) Statistisches Bundesamt, 2010b, Finanzen und Steuern, Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes (erschienen am ), Fachserie 14, Reihe 6.1, Wiesbaden Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 18 von 19

19 Statistisches Bundesamt, 2011a, Mikrozensus, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit, Band 2: Deutschland, Fachserie 1, Reihe 4.1.1, Wiesbaden Statistisches Bundesamt, 2011b, Scientific-use-file für das IW Köln aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, Wiesbaden Statistisches Bundesamt, 2011c, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Fachserie 17, Reihe 7, Heft 6, Wiesbaden Statistisches Bundesamt, 2011d, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen 2011, Inlandsproduktberechnung, Detaillierte Jahresergebnisse (Stand: Mai 2009), Fachserie 18, Reihe 1.4, Wiesbaden Dokumentation vom 15. August 2011 Seite 19 von 19

Dokumentation. IW-Mikrosimulationsmodell. Version 1/2010

Dokumentation. IW-Mikrosimulationsmodell. Version 1/2010 Dokumentation Version 1/2010 Nicole Horschel, Soziale Sicherung / Mikrodatenanalyse Wissenschaftsbereich II: Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik Institut der deutschen Wirtschaft Köln Köln, 03. März 2010

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