Novellierung der Trinkwasser-Verordnung 2001

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1 Novellierung der Trinkwasser-Verordnung 2001 Wichtige Änderungen für Versorgungsunternehmen G. Ostendorp,

2 Übersicht Allgemeine Änderungen und Hinweise Pflichten der Versorger Wenn das Wasser nicht in Ordnung ist Weitere Rechte der Gesundheitsämter

3 1) Allgemeine Hinweise und Änderungen 2 Anwendungsbereich TrinkwV 2001 gilt nicht für Wasser in an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten, die nicht Teil der Trinkwasser-Installation sind und mit Sicherungseinrichtung versehen sind. Beispiele: Medizinische Geräte, Geräte der Lebensmittelverarbeitung, Wasserspender mit Kühlung/Erwärmung/CO 2 > Klarere Abgrenzung

4 3, Abs. 1, Nr. 2. Wasserversorgungsanlagen Neue Einteilung, u. a.: bisher Neu a) Zentrale Anlagen b) Dezentrale Anlagen > m³/jahr m³/jahr oder 50 Personen m³/jahr < m³/jahr und < 50 Personen > Mehr Anlagen gelten als klein mit gewissen Erleichterungen bei Überwachung und Vollzug

5 3 Abs. 2: Alle Grenzwerte beinhalten die Messunsicherheit! -> Klarstellung, war nach Einführung TrinkwV 2001 a. F. unklar. In der Praxis: > 50,4 mg/l Nitrat sind eine Grenzwertüberschreitung! > Keine Diskussion 50,4 ± 0,5 mg/l könnten auch 49,9 mg/l sein

6 17 Abs. 1 Anforderungen an Anlagen: Allgemein anerkannte Regeln der Technik gestärkt ( sind einzuhalten ) Verweis auf zertifizierte Produkte (z. B. DVGW-Kennzeichnung)

7 Neue, konkrete Vorgaben zu Legionellen echter Indikatorparameter, 7 technischer Maßnahmewert, Anlage 3 Teil II: 100/ml Maßnahmen bei Nichteinhaltungen beschrieben, 9 (8) Anzeigepflichten gegenüber Gesundheitsamt, 13 (5) Untersuchungspflichten benannt, 14 (3) Untersuchungshäufigkeit festgelegt, Anlage 4 Teil II b Untersuchungsmethode festgelegt, Anlage 5 Teil I f In der Praxis: > Relevant, wenn der Versorger auch Warmwasser liefert

8 2) Die Pflichten der Versorger Anzeigepflichten Untersuchungspflichten ( Betreiberuntersuchungen ) Informationspflichten

9 13 Anzeigepflichten Errichtung einer Anlage Stilllegung, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme relevante bauliche, technische Änderung Eigentümerwechsel Anzeige erfolgt: schriftlich, unaufgefordert 4 Wochen im Voraus (außer Stilllegung) In der Praxis: > Es gibt Anzeigepflichten jenseits von Grenzwertüberschreitungen

10 14 Abs. 4 Untersuchungspflichten Jährliche Begehung aller Anlagen incl. Schutzzonen Begehung ist schriftlich zu protokollieren In der Praxis: > Zustand und Erscheinungsbild der Anlagen regelmäßig bewusst aufnehmen

11 14 Abs. 2 Untersuchungspflichten Alle mikrobiologischen, chemischen und Indikatorparameter der Anlagen 1-3 TrinkwV 2001 Gesundheitsamt kann einzelne Parameter streichen, zusätzlich anordnen oder die Häufigkeit ändern, 20(1) Säurekapazität, K, Mg, Ca entfallen, z. T. aber sinnvoll (Härte) Verschiedene Änderungen bei Parametern, Häufigkeiten

12 Anlage 2 Teil I chemische Parameter: NEU Uran (0,010 mg/l) Voraussichtlich nicht bei jeder umfassenden Untersuchung vom Gesundheitsamt gefordert SH: Daten aus 2006 / 2007 Messung 2012 / 2013 sinnvoll

13 Anlage 2 Teil II netzveränderliche chemische Parameter: Cd Grenzwert verschärft (0,003 mg/l) -> Übernahme des gesundheitlichen Leitwertes der WHO ph-grenze für Cu-Untersuchung auf ph 7,8 angehoben -> zwischen 7,4 und 7,8 vereinzelt Cu-Grenzwert überschritten THM Grenzwert 0,05 mg/l, Überschreitung bis 0,1 mg/l bei Desinfektionsmaßnahmen zulässig -> entspricht dem Grenzwert der DWD

14 Anlage 3 Teil I Indikatorparameter: NEU Coliforme Bakterien (früher Anlage 1) NEU Calcitlösekapazität als eigenständiger Parameter (5 mg/l) elektr. LF Korrektur wg. Bezugstemperatur (2790 µs/cm bei 25 C) Sulfat Anpassung an DWD (250 mg/l)

15 Anlage 3 Teil I Indikatorparameter : Trübung Klarstellung: Gilt auch im Netz Geruch: Qualitatives Verfahren zulässig -> Anlehnung an DWD (annehmbar und ohne anormale Veränderung) Geschmack: Hygienische Klausel für ProbenehmerInnen -> Anpassung an die Realität Ammonium, Eisen, Mangan, Sulfat: Kein geogener Wert -> Vermeidung von Härtefällen: Duldung in Einzelfällen möglich

16 Anlage 4 Teil II a Häufigkeit der Untersuchungen: Vereinfachung, Anpassung an EU-DWD -> weniger Routineuntersuchungen Volumen, m³/tag bisher neu Abweichung < % % % % % % %

17 Anlage 5 Teil 1 Mikrobiologische Analyseverfahren Für Koloniezahl weiterhin zwei Verfahren möglich: EN ISO 6222 nach TrinkwV1990 [Anl. 5, Teil 1, d), bb)]

18 15 Abs. 4, 19 Abs. 3 Untersuchungsstellen Grundbedingung für Betreiberuntersuchung ( 14) und amtliche Überwachung ( 18, 19): Kompetenzprüfung nach 15(4) Qualitätssicherung Veröffentlichung in Landeslisten Zusätzliche Kriterien für amtliche Überwachung: Anforderungen nach 19(3) Unabhängigkeit des Labors vom Versorger Keine Betreiberuntersuchungen für den Versorger!

19 Betreiberuntersuchung vs. Amtliche Überwachung: Grundlage Betreiberuntersuchung Amtliche Überwachung Eigenkontrolle -- Häufigkeit Umfang Labor 14 Anl. 4 II Anl. 1-3 Gelistet nach 15(4) 18, 19 1 x jährlich Legt GA fest Nach techn. Erfordernis Nach techn. Erfordernis Labor nach 15(4) und 19(3) Jedes Labor, Betreiber

20 In der Praxis: > Überwachung durch Betreiber ( 14) und Gesundheitsamt ( 18, 19) klar getrennt > Betreiberüberwachung und amtliche Überwachung NICHT durch dasselbe Labor > Jeder Versorger wird durch mindestens zwei Labore betreut

21 14 Abs. 2 NEU: Es sind Probenahmepläne aufzustellen 19 Abs. 2 Umfang der Überwachung Probenahmeplan mit Gesundheitsamt abstimmen. Inhalt: Häufigkeit, Umfang Probenahmestelle Zeitpunkt (= Zeitraum) Repräsentativ für Jahresverlauf; saisonale Besonderheiten

22 - Informations- und Handlungspflichten Aufzeichung über Verwendung von Aufbereitungsstoffen, 16(4) Maßnahmeplan aufstellen für Störfälle, 16(5) Info über Wasserqualität (aktuelle Analyseergebnisse, Aufbereitungsstoffe, bestehenden Abweichungen), 21(1) Info über geeignete Materialien (Kupfer!), 21(1) Info an GA über Analyseergebnisse innerhalb 14 Tage, 15(3)

23 3) Wenn das Wasser nicht in Ordnung ist Grenzwerte für mikrobiologische, chemische oder Indikatorparameter nicht eingehalten Zugelassene ( 10, 20) Höchstwerte überschritten Grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen Vorkommnisse an Quelle / Grundwasser

24 9 Maßnahmen bei Nichteinhaltungen Versorger muss: Gesundheitsamt informieren Unaufgefordert weitere Untersuchungen durchführen (lassen) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität ergreifen VerbraucherInnen informieren

25 9 Maßnahmen bei Nichteinhaltungen Gesundheitsamt entscheidet über: Weiterführung / Unterbrechung der Versorgung Auflagen zur Weiterführung der Versorgung Notwendigkeit weiterer Untersuchungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität In der Praxis: > Bis hierher keine wesentliche Änderung aber

26 9 Abs. 5 Nichteinhaltungen bei Indikatorparametern Gesundheitsamt kann im Einzelfall von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität absehen, wenn Reinheit, Genusstauglichkeit und Gesundheit nicht beeinträchtigt werden. In der Praxis: > Ersetzt die bisherige Regelung mit höheren Grenzwerten bei geogenen Ursachen bei Mangan, Eisen, Ammonium, Sulfat > Mehr Flexibilität bei privaten Kleinanlagen

27 10 Zulassung von Nichteinhaltungen Gesundheitsamt kann Grenzwertüberschreitung zulassen: Maximale Dauer: 3 x 3 Jahre Maximale Konzentration: I. d. Regel bis Maßnahmewert des UBA Ggf. mit Verwendungseinschränkungen Nur noch für chemische Parameter In der Praxis: > Chemische Parameter wie bisher > Indikatorparameter: Gesundheitsamt legt Dauer und Höchstkonzentration der geduldeten Abweichung fest

28 4) Weitere Rechte der Gesundheitsämter Grundstücke und Gebäude betreten, Unterlagen einsehen, Proben entnehmen, Auskünfte verlangen, 18 i. d. R. 1 x jährlich, mind. alle 3 Jahre, 19(5) Vorgaben zu Probenahme, Messverfahren, Labor, 20(1) Nr. 1 Abweichende Untersuchungshäufigkeiten und -zeitpunkte festlegen, 20(1) Nr Untersuchung weiterer Stoffe und Mikroorganismen anordnen, 20(1) Nr. 4 Ggf. für diese Höchstwerte und Auflagen festlegen, 9(6)

29 ENDE

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