Rechtliche Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten

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1 Rechtliche Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten IHK Schleswig-Holstein Neumünster, 9. September 2015 Dr. Holger Jacobj Prof. Versteyl Rechtsanwälte 1

2 Übersicht PROF. VERSTEYL Rechtsanwälte Welche Rechtsnormen sind im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Elektrogeräten besonders zu beachten? Differenzierungen: Unionsrecht und nationale Umsetzung, Produktsicherheitsrecht und Produktverantwortungsnormen Fokus des Vortrags: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Wer ist als Hersteller oder Vertreiber im Sinne des ElektroG betroffen? Beispiel zum persönlichen Anwendungsbereich Definitionen des neuen ElektroG, hier ElektroG2 genannt (Stand: Bundesratsbeschluss ) Was droht im Falle von Verstößen gegen das ElektroG und wie lassen sich nachteilige Konsequenzen vermeiden oder begrenzen? Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: Bußgeldverfahren Ansprüche nach Wettbewerbsrecht Widerruf von Registrierungen und Vertriebsverbot ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 2

3 Beispiele: PROF. VERSTEYL Rechtsanwälte Rechtsnormen (1): Umsetzung von EU-Richtlinien Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) Regelfall: Anwendung nur der nationalen Umsetzungsnormen lediglich Auslegung im Lichte der Richtlinie Ausnahme: Anwendung der Richtlinie bei Verweis des nationalen Rechts auf die Richtlinie Umsetzung ElektroG2 ElektroStoffV (selten) bei individuellen Ansprüchen aus der Richtlinie und Ablauf der Umsetzungsfrist Abgrenzung: unionsrechtliche Verordnungen gelten unmittelbar (z.b. Verordnung [EG] Nr. 765/2008 über die Akkreditierung u. Marktüberwachung ) ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 3

4 Rechtsnormen (2): Produktsicherheit Zweck des Produktsicherheitsrechts: gefahrlose Verwendung von Produkten in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit von Personen Anforderungen des Produktsicherheitsrechts: beispielsweise Konformitätsprüfungen und erklärungen (CE-)Kennzeichnungen der Produkte Pflichten zur Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde Beispiele für Regelwerke des Produktsicherheitsrechts: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. ProdSV) Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 4

5 Rechtsnormen (3): Produktverantwortung Zweck der Produktverantwortung (= erweiterte Herstellerverantwortung ): abfallarme und recyclingfreundliche Beschaffenheit von Produkten sowie Beteiligung der Hersteller und Vertreiber an der Entsorgung von Abfällen aus ihren Produkten Anforderungen der Produktverantwortung: beispielsweise Rücknahmepflichten Registrierungspflichten Kennzeichnungen der Produkte Beispiele für Regelwerke der Produktverantwortung: Verpackungsverordnung (VerpackV) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Batteriegesetz (BattG) Beispiel für die Kombination mit Anforderungen der Produktsicherheit: Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 5

6 Persönlicher Anwendungsbereich des ElektroG2 Beispiel Werbeartikel: Kugelschreiber mit fest eingebauter LED-Lampe Kennzeichnung: Marke des deutschen Werbeartikel-Lieferanten (A-GmbH) zusätzlich: Werbe-Aufdruck mit dem Namen des Empfängers (unaufgefordert übersandtes Muster) Import Made in China Sachlich ist das ElektroG anwendbar: 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Nr. 15, Anlage 1 Nr. 5 ElektroG2 Einbau der (nicht austauschbaren) LED führt bereits nach geltender Rechtslage zur Anwendung des ElektroG auf das gesamte Gerät Wer erfüllt den Hersteller-Begriff und muss sich nach 6 Abs. 1 ElektroG2 registrieren lassen?: Lieferant, Besteller, der die Werbe-Artikel unentgeltlich überreicht, oder beide??? ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 6

7 Definition Hersteller ( 3 Nr. 9 ElektroG2) jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode [ ] a) Elektro- oder Elektronikgeräte aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet, b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint, c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der [EU] oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder d) [Fernabsatz-Einzelhändler mit Sitz im Ausland] ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 7

8 9. Hersteller: [ ] PROF. VERSTEYL Rechtsanwälte als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt; [ ] Herstellerfiktion ( 3 Nr. 9 Halbs. 2 ElektroG2) und Definition Vertreiber ( 3 Nr. 11 ElektroG2) 11. Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrooder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt; ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 8

9 Weitere Definitionen ( 3 Nr. 6 bis 8 ElektroG2) 6. Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben; 7. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 8. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 9

10 LED-Kugelschreiber-Lieferant = Hersteller gemäß 3 Nr. 9 Halbs. 1 ElektroG2? natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft Elektro- oder Elektronikgerät 3 Nr. 9 Variante a) ElektroG2 (Produzent): Herstellenlassen unter eigener Marke Anbieten ( 3 Nr. 6 ElektroG2: auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Präsentieren) innerhalb des ElektroG-Geltungsbereiches Lieferant ist Hersteller gemäß 3 Nr. 9 Variante a) ElektroG2 3 Nr. 9 Variante c) ElektroG2 (Importeur): Anbieten ( 3 Nr. 6 ElektroG2: auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Präsentieren) auf dem Markt im ElektroG-Geltungsbereich des aus einem Drittland (weder D noch sonstige EU) stammenden Elektro- oder Elektronikgerätes Lieferant ist auch Hersteller gemäß 3 Nr. 9 Var. c) ElektroG2 ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 10

11 LED-Kugelschreiber-Besteller = Hersteller gemäß 3 Nr. 9 Halbs. 1 ElektroG2? natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft Elektro- oder Elektronikgerät 3 Nr. 9 Variante a) bb) ElektroG2 (Produzent): Herstellenlassen unter eigener Marke und Anbieten gemäß 3 Nr. 6 ElektroG2 Präsentieren zwecks Abschlusses eines Kaufvertrages oder öffentliches Zugänglichmachen Scheitern weiterer Herstellertatbestände u.a. aus denselben Gründen 3 Nr. 9 Variante b) ElektroG2 (Eigenmarken-Weiterverkäufer) 3 Nr. 9 Variante c) ElektroG2 (Importeur) 3 Nr. 9 Variante d) ElektroG2 (EU-Fernabsatzhändler) Besteller ist nicht Hersteller im Sinne des ElektroG2 ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 11

12 LED-Kugelschreiber-Besteller = fiktiver Hersteller, 3 Nr. 9 Halbs. 2 ElektroG2? Rechtsfolge wäre: Vertreiber gilt als Hersteller (und muss sich vor allem ersatzweise selbst registrieren lassen) Voraussetzungen (zusammengefasst): Vertreiber gemäß 3 Nr. 11 ElektroG2, der schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Geräte aus nicht oder fehlerhaft registrierter Quelle zum Verkauf anbietet Besteller ist auch nicht fiktiver Hersteller im Sinne des ElektroG2 Bestellung von einem nicht registrierten Lieferanten ist wegen Beteiligung an dessen Ordnungswidrigkeit aber trotzdem nicht zu empfehlen. ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 12

13 ElektroG-Bußgeldverfahren: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ( 45 Abs. 1 ElektroG2) gegen Registrierungs- oder Mitteilungspflichten aus 6 Abs. 1 oder 2 oder 8 Abs. 3 verstößt (Nr. 1-4) entgegen 6 Abs. 3 die Registrierungsnummer nicht ausweist (Nr. 5) entgegen 7 Abs. 4 die dort genannten Kosten ausweist (Nr. 6) entgegen 8 Abs. 3 oder 5 einen Bevollmächtigten nicht benennt (Nr. 7) gegen Kennzeichnungspflichten aus 9 verstößt (Nr. 8) entgegen 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt (Nr. 9) gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Rücknahme, Wiederverwendung und Entsorgung von Altgeräten aus 16 Abs. 1, 2 oder 3 oder 17 Abs. 5 ggf. i.v.m. 22 Abs. 3 verstößt (Nr ) entgegen 21 Abs. 1 ohne Zertifizierung eine Erstbehandlung durchführt (Nr. 14) entgegen 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (Nr. 15) ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 13

14 ElektroG-Bußgeldverfahren: drohende Rechtsfolgen Bußgeldrahmen gemäß 45 Abs. 2 ElektroG: Fälle des Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 12: bis ,- Euro in den übrigen Fällen (z.b. verspätete Containerabholungen oder fehlende Mengenmitteilungen) bis ,- Euro Halbierung bei Fahrlässigkeitstaten ( 17 Abs. 2 OWiG) Vorteilsabschöpfung mit Überschreitung des Bußgeldrahmens möglich ( 17 Abs. 4 OWiG) Adressaten im Bußgeldverfahren: entweder natürliche Personen (z.b. Geschäftsführer) oder juristische Personen als Nebenbeteiligte (z.b. GmbH), insbesondere im Falle beabsichtigter Vorteilsabschöpfung Eintragungen im Gewerbezentralregister bei rechtskräftigen Bußgeldern von mehr als 200,- EUR ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 14

15 ElektroG-Bußgeldverfahren: Beispielfall Vertreiber V verkauft Elektromobile ( Scooter ) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h Auskünfte von Behörden im Jahr 2005: keine Anwendbarkeit des ElektroG (vgl. BMU-Hinweise vom , inzwischen zurückgezogen) Vorwurf mit Anhörungsschreiben des Umweltbundesamts (UBA): Ordnungswidrigkeit gemäß 45 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG2 wegen fehlender Registrierung Frage im Anhörungsbogen nach verkauften Stückzahlen und erzielten Gewinnen ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 15

16 ElektroG-Bußgeldverfahren: Schutzmöglichkeiten in formeller Hinsicht Akteneinsicht: Anforderung einer Kopie gegen Gebühr von 12,- EUR Äußerung im Anhörungsverfahren sonst: Entscheidung nach Aktenlage Empfehlung im Regelfall: keine (freiwilligen!) Angaben zu verkauften Stückzahlen und erzielten Gewinnen Einspruch gegen Bußgeldbescheid Frist: zwei Wochen ab Zustellung Erhöhung des Bußgeldes im Einspruchsverfahren möglich Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung des Amtsgerichts Frist: eine Woche ab Verkündung des Urteils Beispiel: AG Dessau-Roßlau , OLG Naumburg (1. Senat) , AG Dessau-Roßlau , OLG Naumburg (2. Senat) mit Freispruch (Aufhebung eines Bußgeldes von ,- EUR) ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 16

17 ElektroG-Bußgeldverfahren, Beispiel Elektromobile : Schutzmöglichkeiten in materieller Hinsicht Unanwendbarkeit des ElektroG auf die von V verkauften Elektromobile: Fehlen einer passenden Kategorie in 2 Abs. 1 ElektroG(2) (vgl. BVerwG, Urt. v C Laufschuh adidas 1 ) keine Kategorie für Fahrzeuge, Transportmittel oder Verkehrsmittel Begriffe der bestehende Kategorien werden überstrapaziert (bisherige Praxis: Haushaltskleingeräte ) Ausnahme für vierrädrige Verkehrsmittel Artikel 2 Abs. 4 Buchst. d WEEE-Richtlinie 2012/19/EU 2 Abs. 2 Nr. 7 ElektroG2 Hilfsweise: fehlendes Verschulden wegen unvermeidbaren Rechtsirrtums Auskünfte bei Inkrafttreten des ElektroG eingeholt BMU-Hinweise vom schlossen Transportmittel aus Aufhebung der BMU-Hinweise wurde nicht hinreichend kommuniziert ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 17

18 ElektroG und Wettbewerbsrecht Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Handlungen des unlauteren Wettbewerbs ( 8 UWG) Voraussetzung: Verletzung einer Marktverhaltensregel (vgl. 4 Nr. 11 UWG) für mehrere ElektroG-Vorschriften bejaht nicht erforderlich: Verschulden (vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten) des Anspruchsgegners Durchsetzung durch Abmahnung (Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) Gerichtsverfahren (zuständig: Landgerichte, 13 Abs. 1 UWG) zumeist erst nach erfolgloser Abmahnung ( 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) Ansprüche auf Kostenerstattung z.b. für Testkäufe und Rechtsanwälte ( 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) bei berechtigter Abmahnung Anspruch auf Schadensersatz nur bei Verschulden ( 9 UWG) ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 18

19 ElektroG und Wettbewerbsrecht: Schutzmöglichkeiten Reaktion auf eine Abmahnung je nach Berechtigung: bei berechtigter Abmahnung: strafbewehrte Unterlassungserklärung, ggf. unter Abänderung von zu weit gehenden Vorformulierungen des Anspruchstellers Erstattung angemessener Testkauf- und Rechtsanwaltskosten (typische Rechtsanwaltskosten bei fehlender Registrierung: 1.141,90 EUR netto nach einem Gegenstandswert von ,- EUR) bei unberechtigter Abmahnung: begründete Gegenäußerung, um ein Verfahren beim Landgericht (Anwaltszwang) möglichst zu vermeiden denkbare Verteidigungsargumente: Auslegung des ElektroG Verjährung (sechs Monate ab Kenntnis des Anspruchstellers, 11 UWG) Rechtsmissbrauch (insbesondere wenn der Anspruchsteller vorwiegend Kostenerstattungsansprüche verfolgt, 8 Abs. 4 UWG) ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 19

20 ElektroG und Wettbewerbsrecht: Rspr.-Beispiel Urteil des BGH vom I ZR 224/13 Kopfhörer : Pflicht zur Kennzeichnung von Geräten mit einer Hersteller- Identifikation nach 7 Satz 1 ElektroG [zukünftig 9 Abs. 1 ElektroG2] ist eine Marktverhaltensregel Hersteller-Identifikationen lediglich auf Klebefähnchen (nicht dauerhaft ) sind wettbewerbswidrig Bestätigung von OLG Celle, Urteil vom U 84/13 gegen OLG Köln, Urteil vom U 118/14 und OLG Düsseldorf, Urteil vom I-15 U 69/14 ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 20

21 Widerruf von Registrierungen und Vertriebsverbot Widerruf der Registrierung als Sanktion von Pflichtverstößen, 37 Abs. 5 ElektroG2 Nr. 1: fehlende Garantie nach 7 Abs. 1 Nr. 3: wiederholter Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht nach 9 Nr. 4: schwerwiegende Verletzung von Abholpflichten nach 16 Abs. 1 Satz 1 oder Aufstellungspflichten nach 16 Abs. 3 Nr. 5: wiederholter Verstoß gegen die Pflicht gemäß 27 Abs. 3 Satz 3 zur Bestätigung von Angaben durch einen Sachverständigen Rechtsfolge des Widerrufs oder des anfänglichen Fehlens einer erforderlichen Registrierung: Verbot des Inverkehrbringens, 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG2, und des Anbietens, 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG2 Durchsetzung des gesetzlichen Vertriebsverbots durch zuständige Landesbehörde mittels Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 21

22 Rechtsschutzmöglichkeiten (verwaltungsrechtlich) ElektroG-Anwendungsbereich: präventive Klärung durch die Stiftung EAR Antrag auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit auf ein bestimmtes Gerät bei beabsichtigtem Anbieten (ohne konkreten Zeitpunkt) vorsorglicher Registrierungsantrag bei unmittelbar bevorstehendem Anbieten / später: Antrag auf Aufhebung der Registrierung für die Zukunft Überprüfung behördlicher Entscheidungen Normalfall (z.b. Überprüfung eines Kostenbescheides der Stiftung EAR): Widerspruch (behördliche Nachprüfung) Klage zum Verwaltungsgericht bei Nichtabhilfe im Widerspruchsverfahren Sonderfälle: unmittelbare Klage zum Verwaltungsgericht bei Abholungs- und Bereitstellungsanordnungen ( 15 Abs. 4 Satz 1, 38 Abs. 3 und 44 Abs. 1 ElektroG2) Möglichkeit verwaltungsgerichtl. Eilverfahren ( 80 und 123 VwGO) ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 22

23 Fazit Wir haben keine Chance, aber wir nutzen sie! ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 23

24 Dr. Holger Jacobj Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kontakt Prof. Versteyl Rechtsanwälte Hildesheimer Str Hannover Tel. (0511) / Fax -55 kanzlei-hannover@versteyl.de ElektroG: Risiken und Schutzmöglichkeiten für Hersteller und Vertreiber 24

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