10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz

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1 10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz

2 Einleitung Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen ird. MiLoG Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten Kontrollen und Prüfungen Zahlen aus dem Bezirk des Hauptzollamts Dortmund zu Prüfungen nach dem MiLoG

3 Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen im Rahmen des MiLoG:

4 Eingeschränkte Auftraggeberhaftung (zivilrechtlich) - 13 MiLoG Verweis auf 14 AEntG entsprechende Anwendung Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtung dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an AN oder zur Zahlung von Beiträgen an gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge (Haftung nur für Nettoentgelt)

5 Was meint nun eingeschränkte Haftung? Es haften nur solche Unternehmer, die sich zur Erfüllung eigener Verpflichtungen eines oder mehrerer Nachunternehmer bedienen und damit die an sich ihnen obliegende Pflicht zur Vergütung der AN auf die ausführenden Nachunternehmer verlagern. Ausgenommen sind folglich Fälle, in denen Auftraggeber mit der Vergabe des Auftrags lediglich einen Eigenbedarf ihres Unternehmens befriedigen!

6 Übertragung der eingeschränkten Haftung auf die Bußgeldvorschrift des 21 Abs. 2 MiLoG Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt der zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

7 Unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil vom , 5 AZR 617/01 hat das BMAS am festgestellt: Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2010 (neu), S. 23) zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift des 13 MiLoG durch den Verweis auf 14 AEntG an die dortige Rechtslage und Ausgestaltung der Haftung insbesondere durch die Rechtsprechung angeglichen worden ist. Nach dem Verständnis des BMAS hat er dadurch klargestellt, dass er von der Übertragung der oben dargestellten einschränkenden Rechtsprechung auf das MiLoG ausgeht.

8 Weitere entschiedene Rechtsfragen/Klarstellungen: Ergänzung/Absenkung der ursprünglich festgelegten Einkommensschwelle von 2958 für den Verzicht auf die Aufzeichnungspflicht zur täglichen Arbeitszeit Verzicht auf Aufzeichnungspflicht bei Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und Eltern des AG, die im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten (Änderung der Mindestlohndokumentationspflichten-verordnung MiLoDokV vom ) Berücksichtigung von Zuschlägen beim gesetzlichen ML Prüfungen nach dem Arbeitszeitgesetz grds. n i c h t durch den Zoll

9 Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten Kontrollen und Prüfungen

10 Zahlen aus dem Bezirk des Hauptzollamts Dortmund zu Prüfungen nach dem MiLoG

11 Zuständigkeit der FKS beim HZA Dortmund

12 Durchgeführte Kontrollen im Personenbeförderungsgewerbe 86 Weitergehende und z.t. komplexere Geschäftsprüfungen in den Unternehmen (Pers.bef.gew.)nach Risikogesichtspunkten 26 Eingeleitete OWi-Verfahren wegen der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (insges.) 25 Eingeleitete OWi-Verfahren wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht (insges.) 30

13 Hauptzollamt Dortmund Prüfungen und Ermittlungen -Finanzkontrolle Schwarzarbeit- Hainallee Dortmund Telefon: 0231/ Telefax: 0231/ FKS-Dortmund.HZA- Dortmund@zoll.bund.de

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