Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen
|
|
- Ingrid Baumgartner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersetzung Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen Die Teilnehmer an den Gesprächen der Vereinten Nationen über Afghanistan, in Anwesenheit des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan - in dem festen Willen, den tragischen Konflikt in Afghanistan zu beenden und die nationale Aussöhnung, einen dauerhaften Frieden, Stabilität und die Achtung der Menschenrechte im Lande zu fördern, in Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans, in Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine politische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen des Islam, der Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit in Freiheit selbst zu bestimmen, unter Bekundung ihrer Dankbarkeit gegenüber den afghanischen Mudschaheddin, die über Jahre hin die Unabhängigkeit, territoriale Unversehrtheit und nationale Einheit des Landes verteidigt sowie eine wesentliche Rolle im Kampf gegen Terrorismus und Unterdrückung gespielt haben und deren aufopferungsvoller Einsatz sie nun zu Helden des Dschihad und zu Vorkämpfern des Friedens, der Stabilität und des Wiederaufbaus ihrer geliebten afghanischen Heimat gemacht hat, in dem Bewusstsein, dass die instabile Lage in Afghanistan die dringliche Durchführung von Übergangsregelungen erfordert, und unter Bekundung ihrer tiefen Dankbarkeit gegenüber Seiner Exzellenz Professor Burhanuddin Rabbani für seine Bereitschaft, die Macht einer nach diesem Übereinkommen zu errichtenden Interimsverwaltung zu übertragen,
2 - 2 - in Anerkennung der Notwendigkeit, eine breite Vertretung aller Teile der afghanischen Bevölkerung, auch von Gruppen, die bei den Gesprächen der VN über Afghanistan nicht angemessen vertreten waren, im Rahmen dieser Übergangsregelungen zu gewährleisten, unter Hinweis darauf, dass diese Übergangsregelungen ein erster Schritt zur Schaffung einer für Fragen der Gleichberechtigung der Geschlechter sensiblen, multiethnischen und in vollem Umfang repräsentativen Regierung auf breiter Basis gedacht sind und nicht über den festgelegten Zeitraum hinaus bestehen sollen, in der Erkenntnis, dass es einige Zeit dauern kann, bis neue afghanische Sicherheitskräfte vollständig aufgebaut und einsatzfähig sind, und dass somit einstweilen andere Sicherheitsvorkehrungen nach Anlage I dieses Übereinkommens zu treffen sind, in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen als der international anerkannten unparteiischen Institution in der Zeit bis zur Errichtung dauerhafter Institutionen in Afghanistan eine besonders wichtige Rolle zukommt, die in Anlage II dieses Übereinkommens im Einzelnen dargelegt ist - sind wie folgt übereingekommen: DIE INTERIMSVERWALTUNG I. Allgemeine Bestimmungen (1) Mit dem offiziellen Übergang der Macht am 22. Dezember 2001 wird eine Interimsverwaltung errichtet. (2) Die Interimsverwaltung besteht aus einer Interimsregierung mit einem Vorsitzenden, einer Unabhängigen Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga und einem Obersten Gerichtshof Afghanistans sowie anderen Gerichten, die die Interimsregierung einsetzen kann. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsverfahren der Interimsregierung und der Unabhängigen Sonderkommission sind in diesem Übereinkommen niedergelegt. (3) Mit dem offiziellen Übergang der Macht geht alle afghanische Hoheitsgewalt mit sofortiger Wirkung von der Interimsverwaltung aus. In dieser Eigenschaft vertritt sie
3 - 3 - Afghanistan während des gesamten Interimszeitraums in seinen auswärtigen Beziehungen und nimmt seinen Sitz in den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie in anderen internationalen Institutionen und Konferenzen wahr. (4) Innerhalb von sechs Monaten nach Einsetzung der Interimsverwaltung wird eine außerordentliche Loya Jirga einberufen. Die außerordentliche Loya Jirga wird von Seiner Majestät Mohammed Zahir, dem früheren König von Afghanistan, eröffnet. Die außerordentliche Loya Jirga beschließt eine Übergangsverwaltung, einschließlich einer Übergangsregierung auf breiter Basis, die Afghanistan führt, bis eine in vollem Umfang repräsentative Regierung in freien und fairen Wahlen gewählt werden kann, die spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Zusammentretens der außerordentlichen Loya Jirga stattfinden. (5) Mit der Einsetzung der Übergangsverwaltung durch die außerordentliche Loya Jirga erlischt die Interimsverwaltung. (6) Innerhalb von achtzehn Monaten nach Errichtung der Übergangsverwaltung wird eine verfassunggebende Loya Jirga einberufen, die eine neue Verfassung für Afghanistan beschließt. Um die verfassunggebende Loya Jirga bei der Ausarbeitung der ins Auge gefassten Verfassung zu unterstützen, setzt die Übergangsverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und mithilfe der Vereinten Nationen eine Verfassungskommission ein. II. Rechtlicher Rahmen und Justizsystem (1) Der folgende rechtliche Rahmen gilt vorläufig bis zur Verabschiedung der oben genannten neuen Verfassung: i) die Verfassung von 1964, a) soweit sie nicht diesem Übereinkommen entgegensteht, und b) mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die sich auf die Monarchie sowie auf die vollziehenden und gesetzgebenden Organe beziehen; ii) bestehende Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, soweit sie nicht diesem Übereinkommen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen, an die Afghanistan gebunden ist, oder den anwendbaren Bestimmungen der Verfassung von 1964 entgegenstehen, vorausgesetzt, dass die Interimsverwaltung befugt ist, solche Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern.
4 - 4 - (2) Die richterliche Gewalt in Afghanistan ist unabhängig und wird von einem Obersten Gerichtshof Afghanistans sowie den sonstigen Gerichten ausgeübt, die gegebenenfalls von der Interimsregierung eingesetzt werden. Die Interimsregierung setzt mit Unterstützung der Vereinten Nationen eine Justizkommission ein, um das innerstaatliche Justizsystem im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen wiederaufzubauen. III. Die Interimsregierung A. Zusammensetzung (1) Die Interimsregierung besteht aus einem Vorsitzenden, fünf stellvertretenden Vorsitzenden und 24 weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied mit Ausnahme des Vorsitzenden kann einem Ministerium der Interimsregierung vorstehen. (2) Die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan haben Seine Majestät Mohammed Zahir, den früheren König von Afghanistan, gebeten, den Vorsitz der Interimsregierung zu übernehmen. Seine Majestät hat deutlich gemacht, dass er es vorziehen würde, wenn ein geeigneter Kandidat, auf den sich die Teilnehmer einigen können, als Vorsitzender der Interimsregierung ausgewählt würde. (3) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Interimsregierung wurden von den Teilnehmern an den Gesprächen der VN über Afghanistan, wie in Anlage IV zu diesem Übereinkommen niedergelegt, ausgewählt. Die Auswahl erfolgte auf der Grundlage fachlicher Kompetenz und persönlicher Integrität sowie unter gebührender Berücksichtigung der ethnischen, geographischen und religiösen Zusammensetzung Afghanistans sowie der Bedeutung der Beteiligung von Frauen aus Listen, die von den Teilnehmern an den Gesprächen der VN über Afghanistan vorgelegt wurden. (4) Ein Mitglied der Interimsregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied der Unabhängigen Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga sein.
5 - 5 - B. Verfahrensweise (1) Der Vorsitzende der Interimsregierung oder, in dessen Abwesenheit, einer der stellvertretenden Vorsitzenden beruft die Sitzungen ein, führt den Vorsitz und schlägt die Tagesordnung für diese Sitzungen vor. (2) Die Interimsregierung ist bemüht, ihre Beschlüsse durch Konsens zu fassen. Für eine Beschlussfassung müssen mindestens 22 Mitglieder anwesend sein. Wird eine Abstimmung erforderlich, so werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit der Mitglieder hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme. C. Aufgaben (1) Der Interimsregierung obliegt die Führung der Staatsgeschäfte, und sie ist berechtigt, im Interesse des Friedens, der Ordnung und des öffentlichen Wohles Afghanistans Verordnungen zu erlassen. (2) Der Vorsitzende oder, in dessen Abwesenheit, einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt gegebenenfalls die Interimsregierung. (3) Den mit der Führung der jeweiligen Ministerien betrauten Mitgliedern obliegt auch die Durchführung der Politik der Interimsregierung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. (4) Nach dem offiziellen Übergang der Macht übt die Interimsregierung alle Hoheitsbefugnisse in Bezug auf Druck und Ausgabe der Landeswährung sowie die von den internationalen Finanzinstitutionen gewährten Sonderziehungsrechte aus. Die Interimsregierung errichtet mit Unterstützung der Vereinten Nationen eine Zentralbank Afghanistans, welche die Geldmenge des Landes im Wege transparenter und nachprüfbarer Verfahren steuert. (5) Die Interimsregierung setzt mit Unterstützung der Vereinten Nationen eine unabhängige Kommission für den Öffentlichen Dienst ein, welche der Interimsverwaltung und der zukünftigen Übergangsverwaltung Auswahllisten von Kandidaten für wichtige Posten
6 - 6 - in den Verwaltungsbehörden sowie für die Ämter der Gouverneure und Uluswals mit dem Ziel vorlegt, die fachliche Eignung und Integrität der Kandidaten zu gewährleisten. (6) Die Interimsregierung setzt mit Unterstützung der Vereinten Nationen eine unabhängige Menschenrechtskommission ein, zu deren Befugnissen die Überwachung der Menschenrechtslage, die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und der Aufbau von innerstaatlichen Menschenrechtsinstitutionen gehören werden. Die Interimsregierung kann mit Unterstützung der Vereinten Nationen auch andere Kommissionen einsetzen, die mit der Untersuchung von in diesem Übereinkommen nicht genannten Angelegenheiten befasst werden. (7) Die Mitglieder der Interimsregierung unterliegen einem im Einklang mit internationalen Normen ausgearbeiteten Verhaltenskodex. (8) Verstößt ein Mitglied der Interimsregierung gegen den Verhaltenskodex, so wird es von der Mitarbeit in diesem Gremium suspendiert. Der Beschluss, ein Mitglied zu suspendieren, wird auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gefasst. (9) Die Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder der Interimsregierung werden mit Unterstützung der Vereinten Nationen gegebenenfalls weiter ausgearbeitet. IV. Die Unabhängige Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga (1) Die Unabhängige Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga wird innerhalb eines Monats nach der Einsetzung der Interimsverwaltung errichtet. Die Unabhängige Sonderkommission wird aus einundzwanzig Mitgliedern bestehen, von denen einige über Fachkenntnisse in Verfassungs- oder Gewohnheitsrecht verfügen sollten. Die Mitglieder werden aus Kandidatenlisten ausgewählt, die von Teilnehmern an den Gesprächen der VN über Afghanistan sowie von afghanischen Berufsverbänden und zivilgesellschaftlichen Gruppen vorgelegt werden. Die Vereinten Nationen werden bei der Errichtung und der Arbeit der Kommission sowie eines substanziellen Sekretariats Unterstützung leisten.
7 - 7 - (2) Die Unabhängige Sonderkommission ist die höchste Autorität für die Bestimmung der Verfahrensweise der außerordentlichen Loya Jirga und der Zahl der Personen, die an ihr teilnehmen werden. Die Unabhängige Sonderkommission wird den Entwurf einer Verfahrensordnung erarbeiten, die Folgendes festlegt: i) die Kriterien für die Zuteilung von Sitzen an die niedergelassene und die nomadische Bevölkerung im Land; ii) die Kriterien für die Zuteilung von Sitzen an afghanische Flüchtlinge, die in Iran, Pakistan und anderenorts leben, sowie an Afghanen aus der Diaspora; iii) die Kriterien für die Einbeziehung von zivilgesellschaftlichen Organisationen und prominenten Persönlichkeiten, darunter islamische Gelehrte, Intellektuelle und Händler, und zwar sowohl aus dem Lande selbst wie in der Diaspora. Die Unabhängige Sonderkommission stellt sicher, dass Frauen ebenso wie alle anderen Teile der afghanischen Bevölkerung in gebührender Zahl in der außerordentlichen Loya Jirga vertreten sind. (3) Die Unabhängige Sonderkommission wird mindestens zehn Wochen vor dem Zusammentreten der außerordentlichen Loya Jirga die Verfahrensordnung für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga zusammen mit dem Zeitpunkt der Einberufung und dem vorgeschlagenen Tagungsort und -zeitraum veröffentlichen und bekannt machen. (4) Die Unabhängige Sonderkommission wird Verfahren für die Überwachung des Prozesses der Benennung von Teilnehmern an der außerordentlichen Loya Jirga beschließen und umsetzen, um sicherzustellen, dass der Prozess der indirekten Wahl beziehungsweise Auswahl transparent und gerecht ist. Um Streitigkeiten über Benennungen vorzubeugen, wird die Unabhängige Sonderkommission ein Beschwerdeverfahren sowie Regeln für die Streitbeilegung festlegen. (5) Die außerordentliche Loya Jirga wird ein Staatsoberhaupt für die Übergangsregierung wählen und Vorschläge bezüglich der Struktur und der Besetzung der Schlüsselpositionen der Übergangsregierung genehmigen. V. Schlussbestimmungen (1) Zum Zeitpunkt des offiziellen Übergangs der Macht werden alle Mudschaheddin, afghanischen Streitkräfte und bewaffneten Gruppierungen im Land der Befehlsgewalt der Interimsverwaltung unterstellt und nach den Bedürfnissen der neuen afghanischen Sicherheits- und bewaffneten Streitkräfte umorganisiert.
8 - 8 - (2) Die Interimsverwaltung und die außerordentliche Loya Jirga handeln im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte über Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, deren Vertragspartei Afghanistan ist. (3) Im Kampf gegen Terrorismus, Drogen und organisiertes Verbrechen arbeitet die Interimsverwaltung mit der internationalen Gemeinschaft zusammen. Sie verpflichtet sich, das Völkerrecht zu achten sowie friedliche und freundschaftliche Beziehungen zu den Nachbarstaaten und der übrigen Völkergemeinschaft zu pflegen. (4) Die Interimsverwaltung und die Unabhängige Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga werden die Beteiligung von Frauen sowie die ausgewogene Vertretung aller ethnischen und religiösen Gemeinschaften in der Interimsregierung und der außerordentlichen Loya Jirga sicherstellen. (5) Alle von der Interimsverwaltung getroffenen Maßnahmen müssen mit der Resolution 1378 des Sicherheitsrats (14. November 2001) sowie den anderen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats betreffend Afghanistan vereinbar sein. (6) Eine Geschäftsordnung der im Rahmen der Interimsverwaltung geschaffenen Organe wird gegebenenfalls mit der Unterstützung der Vereinten Nationen ausgearbeitet. Dieses heute, am 5. Dezember 2001, in Bonn geschlossene Übereinkommen mit seinen Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, wird in einer Urschrift, deren englischer Wortlaut verbindlich ist, im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. Amtliche Wortlaute werden in Dari und Paschtu sowie in anderen Sprachen gefertigt, die der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs gegebenenfalls benennt. Der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs übermittelt jedem Teilnehmer beglaubigte Abschriften in englischer Sprache, Dari und Paschtu. Für die Teilnehmer der Gespräche der VN über Afghanistan: Frau Amena Afzali Herr S. Hussain Anwari Herr Hedayat Amin Arsala Herr Sayed Hamed Gailani Herr Rahmatullah Mousa Ghazi
9 - 9 - Herr Abdul Hakim Herr Houmayoun Jareer Herr Abbas Karimi Herr Mustafa Kazimi Dr. Azizullah Ludin Herr Ahmad Wali Massoud Herr Hafizullah Asif Mohseni Prof. Mohammad Ishaq Nadiri Herr Mohammad Natiqi Herr Aref Noorzay Herr Yunus Qanooni Dr. Zalmai Rassoul Herr H. Mirwais Sadeq Dr. Mohammad Jalil Shams Prof. Abdul Sattar Sirat Herr Humayun Tandar Frau Sima Wali General Abdul Rahim Wardak Herr Azizullah Wasefi Herr Pacha Khan Zadran Als Vertreter der Vereinten Nationen: Herr Lakhdar Brahimi Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Afghanistan
10 Anlage I Internationale Sicherheitstruppe 1. Die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan erkennen an, dass die Afghanen selbst die Verantwortung dafür tragen, Sicherheit, Recht und Ordnung im gesamten Land zu gewährleisten. Mit diesem Ziel bringen sie ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Sicherheit zu gewährleisten, einschließlich der Sicherheit aller in Afghanistan tätigen Mitarbeiter der Vereinten Nationen und anderer internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. 2. Eingedenk dieses Zieles ersuchen die Teilnehmer die internationale Gemeinschaft darum, die neuen afghanischen Behörden dabei zu unterstützen, neue afghanische Sicherheitsund bewaffnete Streitkräfte aufzubauen und auszubilden. 3. In der Erkenntnis, dass es einige Zeit dauern kann, bis neue afghanische Sicherheitsund bewaffnete Streitkräfte vollständig aufgebaut und einsatzfähig sind, ersuchen die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die baldige Entsendung einer Truppe im Rahmen eines Mandats der Vereinten Nationen in Erwägung zu ziehen. Diese Truppe wird dazu beitragen, die Sicherheit in Kabul und den umgebenden Gebieten zu gewährleisten. Diese Truppe könnte gegebenenfalls nach und nach auch in anderen Städten und weiteren Gebieten eingesetzt werden. 4. Die Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan verpflichten sich dazu, alle militärischen Einheiten aus Kabul sowie anderen Städten und Gebieten abzuziehen, in denen die Truppe im Rahmen eines Mandats der VN stationiert wird. Es wäre auch wünschenswert, dass diese Truppe Unterstützung beim Wiederaufbau der Infrastruktur Afghanistans leistet.
11 Anlage II Die Rolle der Vereinten Nationen während des Interimszeitraums 1. Der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs ist für alle Aspekte der Arbeit der Vereinten Nationen in Afghanistan zuständig. 2. Der Sonderbeauftragte überwacht und unterstützt die Durchführung aller Aspekte dieses Übereinkommens. 3. Die Vereinten Nationen beraten die Interimsverwaltung bei der Schaffung eines politisch neutralen Umfelds, das der Abhaltung der außerordentlichen Loya Jirga unter freien und fairen Bedingungen dienlich ist. Die Vereinten Nationen wenden ihre besondere Aufmerksamkeit dem Verhalten derjenigen Gremien und Ministerien zu, die einen direkten Einfluss auf die Einberufung und das Ergebnis der außerordentlichen Loya Jirga haben können. 4. Der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs oder sein Vertreter kann eingeladen werden, an Sitzungen der Interimsregierung und der Unabhängigen Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga teilzunehmen. 5. Sollte, gleich aus welchem Grund, die Interimsregierung oder die Unabhängige Sonderkommission für die Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga aktiv daran gehindert werden, zusammenzutreten oder nicht in der Lage sein, einen Beschluss über eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Einberufung der außerordentlichen Loya Jirga zu fassen, so bringt der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs unter Berücksichtigung der in der Interimsregierung oder der Unabhängigen Sonderkommission geäußerten Auffassungen seine guten Dienste mit dem Ziel ein, einen Ausweg aus der Sackgasse oder einen Beschluss zu erleichtern. 6. Die Vereinten Nationen haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sie sind ferner zuständig für die Entwicklung und Durchführung eines Programms für Menschenrechtserziehung, das die Achtung und das Verständnis der Menschenrechte verbessern soll.
12 Anlage III An die Vereinten Nationen gerichtetes Ersuchen der Teilnehmer an den Gesprächen der VN über Afghanistan Die Teilnehmer der Gespräche der VN über Afghanistan 1. ersuchen hiermit die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die nationale Souveränität, territoriale Unversehrtheit und Einheit Afghanistans sowie die Nichteinmischung fremder Staaten in Afghanistans innere Angelegenheiten zu gewährleisten; 2. bitten hiermit die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft, insbesondere Geberländer und multinationale Institutionen, dringend, in Abstimmung mit der Interimsverwaltung ihr Bekenntnis zur Hilfe bei der Rehabilitierung, der Erholung und beim Wiederaufbau Afghanistans erneut zu bekräftigen, zu verstärken und umzusetzen; 3. ersuchen hiermit die Vereinten Nationen, so rasch wie möglich in Vorbereitung der allgemeinen Wahlen, die nach Annahme der neuen Verfassung durch eine verfassunggebende Loya Jirga abgehalten werden, i) eine Wählerregistrierung und ii) eine Zählung der afghanischen Bevölkerung vorzunehmen; 4. bitten hiermit die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft dringend, in Anerkennung der heldenhaften Rolle, welche die Mudschaheddin bei der Bewahrung der Unabhängigkeit Afghanistans und der Würde seines Volkes gespielt haben, und in Abstimmung mit der Interimsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Wiedereingliederung der Mudschaheddin in die neuen afghanischen Sicherheits- und bewaffneten Streitkräfte zu unterstützen; 5. bitten hiermit die Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft, einen Fonds einzurichten, um Familien- und andere Angehörige von Märtyrern und Kriegsopfern sowie die Kriegsversehrten zu unterstützen; 6. ersuchen hiermit die Vereinten Nationen, die internationale Gemeinschaft und regionale Organisationen eindringlich, mit der Interimsverwaltung zusammenzuarbeiten, um den internationalen Terrorismus sowie den illegalen Drogenanbau und -handel zu bekämpfen und
13 afghanischen Bauern die finanziellen, materiellen und technischen Ressourcen für den Anbau alternativer Nutzpflanzen bereitzustellen.
14 Anlage IV Zusammensetzung der Interimsregierung Vorsitzender: Herr Hamid Karzai Mitglieder (davon 5 stellvertretende Vorsitzende) Ministerium für Verteidigung: Ministerium der Finanzen: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten: Ministerium des Inneren: Ministerium für Planung: Ministerium für Handel: Ministerium für Bergwerke & Industrie: Ministerium für Kleinindustrie: Ministerium für Information & Kultur: Ministerium für Kommunikation: Ministerium für Arbeit und Soziales: Ministerium für Pilger- und Religionsangelegenheiten: Ministerium für Märtyrer & Versehrte: Ministerium für Erziehung: Ministerium für Hochschulbildung: Ministerium für öffentliche Gesundheit: Ministerium für öffentliche Dienstleistungen: Ministerium für ländliche Entwicklung: Ministerium für Stadtentwicklung: Ministerium für Wiederaufbau: Ministerium für Verkehr: Ministerium für Wasser und Elektrizität: Ministerium für die Rückkehr der Flüchtlinge: Ministerium für Landwirtschaft: Ministerium für Bewässerung: Ministerium für Justiz: Ministerium für Luftverkehr & Tourismus: Ministerium für Grenzangelegenheiten: Ministerium für Frauenfragen:
ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrÜbereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrSatzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung
Fachbereich Sozialversicherung Fachschaftsrat Sozialversicherung an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Gemäß 56 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV.
MehrGeschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse
Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrSchweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer
Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
MehrSatzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen
Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrSatzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrStatuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
Mehrvom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden
MehrStatuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)
Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.
MehrS a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.
S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte
Mehr3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von
MehrInstitutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)
TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrBund Deutscher Radfahrer e. V.
Bund Deutscher Radfahrer e. V. Geschäftsordnung Kommission Marketing und Kommunikation Ausgabe 1/2010 GesOK Marketing und Kommunikation Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 4 2 Einberufung
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrSatzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005
Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist
MehrVereinbarung über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Russischen Akademie der Wissenschaften
Vereinbarung über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Russischen Akademie der Wissenschaften Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (im folgenden als
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrGemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland.
Gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bergbauministerium der Republik Chile über die Zusammenarbeit im Bereich
MehrSatzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule
Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen
MehrFördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
MehrVereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit
Vereinssatzung NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Finanzierung des Vereins 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrSTATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrAlt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung vom 07.04.2009. Vereinssatzung
Alt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung 1 1. Der Verein führt den Namen: Alt-Konstanzer Hanselezunft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte
MehrVEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
MehrGeschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe
Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrStatut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977
Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrDer Europäische Datenschutzbeauftragte
Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx Europäischer Datenschutzbeauftragter Joaquín Bayo Delgado Stellvertretender Datenschutzbeauftragter Eine wachsende Zahl von Tätigkeiten der Europäischen
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG. verabschiedet am 29. November 1959
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 29. November 1959 1386 (XIV). Erklärung der Rechte des Kindes Präambel Da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrRobert Schuman. Schuman-Plan. Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie. Paris, 09.
Robert Schuman Schuman-Plan Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie Paris, 09. Mai 1950 Der Friede der Welt kann nicht gewahrt werden ohne schöpferische
MehrSatzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien
Satzung des Medizinisch-Wissenschaftlichen Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien Infolge des vom Gemeinderat am 22. Mai 1978 gefassten Beschlusses (Pr.Z. 1697) unter dem Namen Medizinisch-Wissenschaftlicher
MehrÜbersetzung aus der englischen Sprache
Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrSATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.
Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de
MehrPROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) Die Bundesrepublik Deutschland, Die Französische Republik, Die Italienische Republik, Das
MehrSwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
Mehr(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
564 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 03 Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 1 (Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrName und Sitz. 2 Zweck der Stiftung
In Verbindung mit der Bundesärztekammer / Kassenärztlichen Bundesvereinigung / Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V. / Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen
MehrSatzung der Interessengemeinschaft Medienmeile Bremen
Satzung der Interessengemeinschaft Medienmeile Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Interessengemeinschaft führt den Namen Medienmeile Bremen. (2) Sitz der Interessengemeinschaft ist Bremen (3) Geschäftsjahr
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrSatzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe
Satzung 1 - Name und Sitz 1. Die Vereinigung trägt den Namen "BARMER GEK-GEMEINSCHAFT - gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 e.v. Sie
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrAnhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
MehrDachverband Xund Statuten
für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
MehrGesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
MehrKommuniqué der 14. Sitzung der Deutsch-Russischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der Russlanddeutschen
Kommuniqué der 14. Sitzung der Deutsch-Russischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der Russlanddeutschen Die Sitzung wurde von deutscher Seite durch den Beauftragten der Bundesregierung für
MehrSATZUNG. des Wiener Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiefonds (WWTF) gemäß 23 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
SATZUNG des Wiener Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiefonds (WWTF) gemäß 23 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz Präambel Der Fonds stützt seinen derzeitigen Rechtsbestand auf die mit Bescheid
MehrGemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS
Gemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS Reglement für den Gemeindeführungsstab Die Urversammlung der Gemeinde Grengiols Eingesehen das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die
MehrSTATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
MehrFreie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
Mehr1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.
Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.
MehrStatuten des Vereins Kinderkrippe Frida
Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida 1. Name Der Verein trägt den Namen Kinderkrippe Frida. Er besteht im Sinne des ZGB Art 60-79. Sitz des Vereins ist Zürich. Der Verein ist politisch unabhängig und
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrVereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen
Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen Die Regierung des Kantons St.Gallen, der Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen
MehrONLINE DOKUMENTATION
e.v. ONLINE DOKUMENTATION www.kas.de Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 DEUTSCHLANDVERTRAG Die Bundesrepublik Deutschland einerseits
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
Mehr