MARINOVIC EGGER. Studienförderungsgesetz 6., überarbeitete Auflage

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1 MARINOVIC EGGER Studienförderungsgesetz 6., überarbeitete Auflage

2 Alexander Marinovic, Alexander Egger Studienförderungsgesetz in der seit 1. Mai 2015 geltenden Fassung mit Verordnungen und Auszügen aus einschlägigen Gesetzen 6., überarbeitete Auflage

3 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen. 6. Auflage 2015 Copyright 2015 Facultas Verlags- und Buchhandels AG facultas Universitätsverlag, 1050 Wien Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Satz: Wandl Multimedia-Agentur Druck: Finidr s.r.o., Český Těšín ISBN

4 Vorwort Das kommentierte Studienförderungsgesetz liegt nunmehr bereits in seiner sechsten Auflage vor. Seit Erscheinen der fünften Auflage sind mehrere Gesetzesnovellen mit Änderungen in inhaltlicher Hinsicht in Kraft getreten. Wichtig für das Verfahren ist die Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil damit an die Stelle der Berufungsbehörde Bundesminister die Kontrolle durch ein Gericht tritt. Unter der neuen Judikatur, die den Gesetzestext und den Kommentar ergänzt, finden sich daher neben Entscheidungen oberster Verwaltungsbehörden und der Höchstgerichte auch solche des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Anhang sind wie bisher die geltenden Verordnungen und Richtlinien zum Studienförderungsgesetz wiedergegeben. Jene Gesetze, die außerhalb der Studienförderung im engeren Sinne die soziale Lage der Studierenden verbessern sollen, sind auszugsweise in den entscheidenden Passagen wiedergegeben. Damit liegt wiederum ein aktuelles Kompendium der Sozialrechtsbestimmungen für Studierende vor. Ein Sachregister am Ende des Buches erleichtert das Auffinden der entsprechenden Bestimmungen. Für wertvolle Mitarbeit bei Aktualisierung der Gesetzestexte und der Entscheidungen danken die beiden Herausgeber Frau Mag. Elvira Mutschmann-Sanchez. Dank gebührt auch jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Studienbeihilfenbehörde, die beim Korrekturlesen tatkräftig mitgewirkt haben. Wien, April 2015 Alexander Marinovic, Alexander Egger 5

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Hinweise für den Benutzer... 6 Abkürzungsverzeichnis Einleitung Studienförderungsgesetz 1992 I. Hauptstück Geltungsbereich Studienförderungsmaßnahmen Begünstigter Personenkreis Österreichische Staatsbürger Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose Sonstige Gleichstellungen II. Hauptstück Studienbeihilfen Abschnitt 16. Voraussetzungen Abschnitt Soziale Bedürftigkeit Kriterien der sozialen Bedürftigkeit Einkommen Hinzurechnungen Pauschalierungsausgleich Einkommensnachweise Sonderfälle der Einkommensbewertung

6 Inhaltsverzeichnis 3. Abschnitt Studium Begriff Mehrfachstudien Vorstudien Abschnitt Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen Studienwechsel Anspruchsdauer Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen (außer Kraft getreten) (außer Kraft getreten) a. (außer Kraft getreten) Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen Studienerfolg an Konservatorien Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien a. Studienerfolg an Hebammenakademien Abschnitt Höchststudienbeihilfen Allgemeine Höchststudienbeihilfe Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe Höhe der Studienbeihilfe Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen Bemessungsgrundlage

7 Inhaltsverzeichnis 7. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde Einrichtung Stipendienstellen Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen Senate der Studienbeihilfenbehörde Zusammensetzung der Senate Abschnitt Verfahren Anträge Nachweispflichten Erledigung des Antrages Vorstellung Vorentscheidung über die Vorstellung Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung Entscheidung des Senates Beschwerde Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe Auszahlungstermine Nachweise Ruhen des Anspruches Erlöschen des Anspruches Rückzahlung III. Hauptstück Sonstige Studienförderungsmaßnahmen Abschnitt Ergänzende Förderungen Fahrtkostenzuschuss a. Versicherungskostenbeitrag b. Studienabschluss-Stipendien

8 Inhaltsverzeichnis 52c. Studienzuschuss d. Refundierung der Studienbeiträge Abschnitt Förderung von Auslandsstudien Studienbeihilfe während Auslandsstudien Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten Anträge Zuerkennung a. Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien b. Reisekostenzuschüsse c. Sprachstipendien d. Mobilitätsstipendien Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen Förderungsziel Zuweisung der Förderungsmittel Ausschreibung Voraussetzungen Zuerkennung Abschnitt Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen Abschnitt Förderungsstipendien Förderungsziel Zuweisung der Förderungsmittel Ausschreibung

9 Inhaltsverzeichnis 66. Voraussetzungen Zuerkennung Abschnitt Studienunterstützungen Abschnitt a. Psychologische Studierendenberatung IV. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen Veröffentlichung im Hochschulbericht Verfahren Handlungsfähigkeit Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben Strafbestimmungen V. Hauptstück Übergangsbestimmungen und Vollziehung Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften Übergangsbestimmungen Vollziehung Außerkrafttreten Inkrafttreten Anhang: Verordnungen und Richtlinien zum StudFG 1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen

10 Inhaltsverzeichnis 2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung an der Webster University Vienna Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfungen für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz

11 Inhaltsverzeichnis 10. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den elektronischen Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde Richtlinien für die Vergabe von Fahrtkostenzuschüssen gemäß 52 StudFG Richtlinien über Reisekostenzuschüsse für Bezieher von Auslandsbeihilfen Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss- Stipendien für (Teilzeit-) Studierende in der Studienabschlussphase Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen für Kinderbetreuungskosten von studierenden Eltern in der Studienabschlussphase

12 Inhaltsverzeichnis 19. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien Richtlinien über die Gewährung von Sprachstipendien Richtlinien über Mobilitätsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz Grundsätze für die Zuerkennung von Studienunterstützung gemäß 68 StudFG Richtlinien über die Förderung von Studien an Fernuniversitäten Richtlinien über die Gewährung von Zinszuschüssen zur Finanzierung von gesetzlich vorgesehenen Studienbeiträgen Zusätzliche Rechtsvorschriften (auszugsweise) 11. Einkommenssteuergesetz Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Familienlastenausgleichsgesetz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Pensionsgesetz Privatuniversitätengesetz Stichwortverzeichnis

13 Einleitung Die staatliche Studienförderung umfasst Ausgaben der öffentlichen Hand, die Ausbildungen im postsekundären Bereich unterstützen. Sie besteht aus den Aufwendungen für die soziale Unterstützung der Studierenden, nicht beinhaltet sind die Ausgaben für den Hochschulbetrieb. Systematisch lassen sich die staatlichen Leistungen der Studienförderung in zwei Gruppen gliedern: Transferleistungen, die Studierende in Geld direkt erhalten (direkte Studienförderung), und Ausgaben, die den Studierenden entweder als Transferleistungen an die Eltern oder als Sachleistungen zugute kommen (indirekte Studienförderung). 1. Indirekte staatliche Studienförderung Die indirekten staatlichen Ausbildungsförderungen, die wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung während des Studiums sind, bestehen in der Hauptsache aus Mitteln, die von den Eltern der Studierenden (bzw. über die Eltern) in Anspruch genommen werden können. Anspruchsgrundlage für diese Förderungen ist die gesetzliche Verpflichtung der Eltern, Kindern bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt zu leisten. Durch staatliche Förderungsmaßnahmen sollen die Eltern dazu in die Lage gesetzt werden. Daneben gibt es Unterstützungen, die den Studierenden durch Subventionen oder Ermäßigungen zugutekommen. Der Förderungscharakter dieser Leistungen liegt überwiegend darin, dass die indirekten Leistungen grundsätzlich mit dem vollendeten 18. bzw. 19. Lebensjahr limitiert sind, anlässlich eines Studiums aber maximal bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. 17

14 Einleitung 1.1 Familienbeihilfe Diese Unterstützung hat ihre rechtliche Grundlage im Familienlastenausgleichsgesetz. Es gebührt (Stand 2015) Eltern von studierenden Kindern unter 19 Jahren eine Familienbeihilfe in der Höhe von 136,20 EUR monatlich; für studierende Kinder ab dem Monat, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, bis zur Altersgrenze von 24 Jahren (bei vorheriger Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes bzw. nach Geburt eines Kindes: 25 Jahren) gebührt eine Beihilfe von 158,90 EUR monatlich. Dazu kommt allenfalls noch ein Mehrkindzuschlag. Mittlerweile ist auch generell die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an die Studierenden selbst möglich. Der Anspruch ist an den Nachweis eines günstigen Studienfortganges gebunden. 1.2 Kranken- und Unfallversicherung Studierende sind durch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Damit sind jene Unfälle gedeckt, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Universitätsausbildung ereignen. Die Unfallversicherung besteht obligatorisch ohne eigene Beitragsleistung der Studierenden. Die pauschalierten Beiträge werden zur Gänze aus dem Familienlastenausgleichsfonds getragen. Im Bereich der Krankenversicherung besteht nach den Regelungen des ASVG für die Studierenden die Möglichkeit, als Angehörige bei den Eltern oder beim Ehepartner mitversichert zu sein. Die Mitversicherung ist an jene Voraussetzungen geknüpft, die für den Familienbeihilfenbezug vor dem Strukturanpassungsgesetz galten: im ersten Studienabschnitt jährlich Prüfungen über acht Semesterwochenstunden, im zweiten Studienabschnitt kein eigener Nachweis, Altersgrenze 27 Jahre. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ermöglicht es jenen Studierenden, die weder bei Eltern, Ehegatten oder Lebensgefährten mitversichert noch auf Grund eigener Berufstätigkeit pflichtversichert sind, eine Krankenversicherung zu günstigen Bedingungen abzuschließen. Die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung orien- 18

15 Einleitung tieren sich in modifizierter Weise am Studienförderungsgesetz: Einkommen unter EUR jährlich, höchstens zwei Studienwechsel, die gesamte (allenfalls aus wichtigen Gründen verlängerte) Anspruchsdauer darf um nicht mehr als vier Semester überschritten sein, keine Altersgrenze. 1.3 Steuerbegünstigungen Für Studierende, für die Familienbeihilfe bezogen wird, besteht auch Anspruch auf Förderung durch folgende Regelungen nach dem Familienlastenbesteuerungsgesetz, mit denen das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wurde: Für Studierende, die bei den Eltern leben, wird ein Kinderabsetzbetrag, für solche, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, ein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt. Diese Absetzbeträge liegen (Stand 2015) bei 58,40 EUR je Kind. Daneben ist es weiterhin möglich, auf Grund des Einkommensteuergesetzes außergewöhnliche Belastungen für Studierende, die außerhalb des Wohnorts studieren müssen, steuerlich geltend zu machen. Die Steuerbegünstigungen werden nur für studierende Kinder gewährt, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Damit ist sichergestellt, dass auch in diesem Bereich Förderungen nur für Studierende mit einem nachweisbaren Studienfortgang bezogen werden. 1.4 Förderungen für Studierendenheime und Mensen Zu den indirekten Förderungsmaßnahmen für Studierende sind auch die Subventionen des Bundes für Studentenheime und Studentenmensen sowie für jene Kindergärten, in denen Kinder von Studierenden aufgenommen werden, zu zählen. Neben der Objektförderung für die genannten Bereiche werden zunehmend im Rahmen einer Subjektförderung in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Hochschülerinnenund Hochschülerschaft sozial bedürftigen Studierenden finanzielle Hilfestellungen geleistet. 19

16 Einleitung Die von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gewährten Zuwendungen betreffen insbesondere die verbilligte Einnahme von Studentenmenüs, finanzielle Zuwendungen für Studentenkindergärten sowie die Unterstützung von Studierenden bei besonders hohen Wohnkosten oder in sozialen Härtefällen. Für diese Bereiche erhält die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Subventionen des Bundes. 2. Direkte staatliche Studienförderung Die Vergabe von direkten Ausbildungsförderungen für Studierende erfolgt in der Regel nach differenzierten sozialen Kriterien und nur bei Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs, zu einem geringen Teil nach reinen Leistungskriterien. Die verschiedenen Formen solcher Ausbildungsförderung sind im Studienförderungsgesetz 1992 geregelt. 2.1 Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz Studienbeihilfe Die bedeutendste Förderung aus dem Leistungsbündel, das im Studienförderungsgesetz seine rechtliche Grundlage hat, ist die Studienbeihilfe. Ihr Ziel ist es, die Differenz zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Finanzbedarf der studierenden Kinder auszugleichen. Üblicherweise ergänzt die Studienbeihilfe die eigenen Einkünfte der Studierenden zuzüglich der Unterhaltsbeiträge von Eltern und Partnern sowie der Familienbeihilfe auf den zur Lebenshaltung notwendigen Betrag. Zweck dieser Förderungsmaßnahme ist es auch, den Zwang zur Berufstätigkeit für Studierende zu beseitigen. Die Studienzeiten von Beihilfenbeziehern liegen unter den durchschnittlichen Studienzeiten, so dass auch von einer motivierenden Funktion der Studienbeihilfe zu sprechen ist. Der Anspruch auf Studienbeihilfe hängt im Wesentlichen von sozialer Bedürftigkeit (Einkommen, Familiensituation) und vom Studienerfolg (Einhaltung der Studienzeit) ab. 20

17 Einleitung Studienzuschuss Der Studienzuschuss deckt die Kosten für die an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen eingehobenen Studienbeiträge ganz oder teilweise; praktische Bedeutung in der Studienförderung hat er nur für Studierende an Fachhochschulen Fahrtkostenzuschuss Der Fahrtkostenzuschuss deckt einen Teil der notwendigen Fahrtkosten im Inland, der Reisekostenzuschuss einen Teil der für ein gefördertes Auslandsstudium notwendigen Reisekosten ins Ausland ab Versicherungskostenbeitrag Der Versicherungskostenbeitrag dient dem Ersatz der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende, die aus Altersgründen (ab 27 Jahren) nicht mehr auf Grund der Angehörigeneigenschaft mit einem Elternteil mitversichert sein können Studienabschluss-Stipendium Das Studienabschluss-Stipendium ermöglicht Studierenden ohne Rücksicht auf ihren bisherigen Studienverlauf eine Finanzierung des letzten Studienjahres zum Studienabschluss (Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit), wenn sie in den letzten vier Jahren mindestens drei Jahre zumindest halbbeschäftigt waren und diese Berufstätigkeit vorübergehend aufgeben. Studierende mit Kindern können in der Studienabschlussphase oder während eines Berufspraktikums zusätzlich Kinderbetreuungs zuschüsse erhalten Beihilfe für Auslandsstudien Studienbeihilfenbezieher können ab dem 3. Semester Beihilfen für Auslandsstudien erhalten. Die erhöhten Ausgaben während eines Auslandsstudiums werden durch diese Beihilfe, 21

18 Einleitung die zusätzlich zur Studienbeihilfe ausbezahlt wird, in Abhängigkeit von den Lebenshaltungs- und Studienkosten des jeweiligen Landes weitestgehend abgegolten Sprachstipendium Sprachstipendien dienen zur Finanzierung von Sprachkursen im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium Mobilitätsstipendium Mobilitätsstipendien werden Studierenden zuerkannt, die ihr komplettes Studium außerhalb Österreichs, an einer anerkannten Bildungseinrichtung in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (einschließlich der Schweiz) betreiben Leistungsstipendium Leistungsstipendien werden Studierenden in Anerkennung ihrer hervorragenden Studienleistungen von den Einrichtungen, an denen das Studium betrieben wird, zuerkannt Förderungsstipendium Förderungsstipendien sollen Studierenden mit günstigem Studienfortgang an Universitäten und Universitäten der Künste die Anfertigung kostenintensiver wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten ermöglichen Studienunterstützung Studienunterstützungen werden Studierenden vom jeweils zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Damit sollen soziale Härten und besonders schwierige Studienbedingungen ausgeglichen, die Finanzierung von Studienbeiträgen unterstützt, Auslandsaufenthalte und besondere Studienleistungen gefördert oder wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten ermöglicht werden. 22

19 1 StudFG Geltungsbereich 26 I. HAUPTSTÜCK GELTUNGSBEREICH Studienförderungsmaßnahmen 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf 1. Studienbeihilfen, 2. Versicherungskostenbeiträge, 3. Studienzuschüsse und 4. Beihilfen für Auslandsstudien. (2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes 1. Fahrtkostenzuschüsse, 2. Studienabschluss-Stipendien, 3. Reisekostenzuschüsse, 4. Sprachstipendien, 5. Leistungsstipendien, 6. Förderungsstipendien und 7. Studienunterstützungen zuerkannt werden. (3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach. (4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Abs. 1 und 2 idf BGBl. I Nr. 142/2000; Abs. 3 Stammfassung; Abs. 4 idf BGBl. Nr. 201/1996. Erläuterungen und Hinweise: Aus systematischen Gründen erfolgt zunächst eine Aufzählung aller Förderungsinstrumente nach dem Studienförderungsgesetz, gegliedert nach der Art der Vergabe. Auf die in Abs. 1 genannten Studienförderungen besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, die in Abs. 2 genannten Förderungsmaßnahmen werden privatwirtschaftlich vergeben. (RV 1992)

20 Geltungsbereich 1 StudFG Die Aufzählung ist nicht mehr vollständig, weil darin das 2008 neu geschaffene Mobilitätsstipendium ( 56d) nicht aufgenommen wurde. Dieses wäre systematisch richtig in Abs. 2 zu nennen. Zu Abs. 1: Weiters wird in 1 Abs. 1 klargestellt, dass Rechtsansprüche auf Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz nur für jene Studierenden vorgesehen sind, die ihr Studium als Vollzeitstudierende betreiben. Diese Studierenden wenden für das Studium so viel Zeit auf, dass sie die in den Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit einhalten können, wenn nicht Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung oder andere unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse zwingend eine Studienverzögerung verursachen. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen, die auch einen längeren Anspruch auf Studienbeihilfe rechtfertigen, ist das Fördersystem des Studienförderungsgesetzes im Einklang mit den Anforderungen anderer Sozialtransfers (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Waisenpension, Mitversicherung in der Krankenversicherung usw.) darauf abgestellt, dass wöchentlich mindestens 35 Stunden für die Bewältigung des Studiums aufgewendet werden. Dieser wöchentliche Arbeitsaufwand ergibt sich nicht nur als ein Ergebnis der letzten Sozialerhebung unter Studierenden (Materialien zur sozialen Lage der Studierenden, Wien 1999, BMWV, Seiten 212 ff.), dieser Arbeitsaufwand entspricht auch annähernd der wöchentlichen Nettoarbeit aller Berufstätigen in Österreich. (RV 2000a) Zu Abs. 4: Sachverhalt (das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 6) und Rechtslage, die zum Antragszeitpunkt gegeben sind, sind maßgeblich für alle Entscheidungen (einschließlich der Entscheidung über die Beschwerde). Für den günstigen Studienerfolg gilt eine Sonderbestimmung (vgl. 16 Abs. 2). Eine abweichende Regelung trifft 75 Abs. 7 für Beihilfen für Auslandsstudien. 27

21 2, 3 StudFG Geltungsbereich Entscheidungen Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag eingebrachten Nachweise zu erfolgen hat. Auf Grund der mit dem Antrag eingebrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden. (VwGH 2003/10/0117 vom 15. September 2003) Begünstigter Personenkreis 2. Förderungen können folgende Personen erhalten: 1. österreichische Staatsbürger ( 3) und 2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose ( 4). Stammfassung. Österreichische Staatsbürger 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, 2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste, 3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, 4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen, 5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, 28

22 Geltungsbereich 3 StudFG 6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, 7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen ( 5 Abs. 2), 8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien. (2)Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt: 1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts- Akkreditierungsgesetzes UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind, 2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten. (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen. 29

23 3 StudFG Geltungsbereich (4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt, 1. die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder 2. denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben. (5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach die sem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt. (6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer ( 18) des Studiums zu berücksichtigen. Abs. 1 Z 1 und 2 idf BGBl. I Nr. 23/1999; Z 3 Stammfassung, 4 bis 6 idf BGBl. I Nr. 46/2007; Z 7 idf BGBl. I Nr. 40/2014; Z 8 idf BGBl. Nr. 619/1994; Abs. 2 idf BGBl. I Nr. 2/2008; Abs. 3 idf BGBl. I Nr. 40/2014; Abs. 4 Stammfassung (ursprünglich Abs. 2); Abs. 5 idf BGBl. I Nr. 46/2007; Abs. 6 idf BGBl. I Nr. 23/1999 (ursprünglich Abs. 3 und 4). Erläuterungen und Hinweise: Zu Abs. 1: Z 7: Bei der Zuständigkeit liegt ein legistisches Versehen vor: Richtig müsste es lauten: der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen (vgl. 5 Abs. 3). Vgl. dazu die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 390/2004 (siehe Anhang 7). 30

24 Geltungsbereich 3 StudFG Der Verweis in Z 7 hat richtig zu lauten: 5 Abs. 3. Zu Abs. 2: Zu dem Verweis in Z 1: Akkreditierungen von Privatuniversitäten erfolgen seit 2012 nach dem Privatuniversitätengesetz PUG, BGBl. I Nr. 74/2011 (siehe Zusätzliche Rechtsvorschriften 6). Mit dem Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008 wurde die bis dahin geltende Verfassungsbestimmung der Z 2 als einfache Gesetzesbestimmung beschlossen. Zu Abs. 2 und 3: Gemäß 3 Abs. 7 des Privatuniversitätengesetzes sind die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes auch auf Studierende an Privatuniversitäten anzuwenden. Daher wird im Studienförderungsgesetz ausdrücklich klargestellt, dass die Privatuniversitäten hinsichtlich der Anwendbarkeit des Studienförderungsgesetzes den österreichischen staatlichen Universitäten in 3 Abs. 1 StudFG gleichgestellt sind. Eine Förderung kann aber grundsätzlich nur für jene Studien erfolgen, welche den nach den österreichischen Studienvorschriften eingerichteten Studien gemäß 3 Abs. 1 StudFG gleichwertig sind. Die Entscheidung über diese Gleichwertigkeit ist einer Verordnung des zuständigen Bundesministers vorbehalten. Ebenso werden in dieser Verordnung die Anspruchsdauer, der Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches geregelt. Die Verordnung hat sich bei der Festlegung der Studiennachweise und der Anspruchsdauer an der vorgesehenen Studiendauer und beim Ausmaß der Pflicht- und Wahlfächer an den Studienvorschriften des jeweiligen Studienganges zu orientieren. Vgl. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten BGBl. II Nr. 50/2008 (siehe Anhang 2) und die Verordnungen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung 31

25 3 StudFG Geltungsbereich für Studierende an der Webster University Vienna, BGBl. II Nr. 294/2001 (siehe Anhang 3) und über die Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen, BGBl. II Nr. 393/2001 (siehe Anhang 1). Zu Abs. 4: Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass Privatschulen, die alljährlich um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ansuchen müssen, durch eine nicht zeitgerechte Erledigung ihres Ansuchens nicht benachteiligt werden sollen. (RV 1992) Zu Abs. 6: Für Studien an Universitäten gilt die Zulassung, für andere Studien die Inskription als Anspruchsvoraussetzung. Im Semester der Antragstellung bewirkt die Nichtinskription (Nichtzulassung) die Abweisung des Antrages, im darauf folgenden Semester bewirkt sie das Ruhen des Anspruches (vgl. 49 Abs. 1). Aus Abs. 6 ergibt sich auch, dass inskribierte Semester in die Anspruchsdauer einzurechnen sind, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Studienbeihilfe geltend gemacht und bescheidmäßig erledigt wurde. Das Universitäts-Studiengesetz ersetzt die Immatrikulation und die Inskription durch den einheitlichen Vorgang der Zulassung. Die Zulassung erlischt durch Abmeldung oder durch eine mehr als zwei Semester nicht erfolgte Meldung über die Fortsetzung des Studiums. Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. (RV 1997) Der Begriff der Inskription als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe wird beibehalten, soweit er in den unterschiedlichen Studienvorschriften, die für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes zu beachten sind, weiter enthalten ist. Darüber hinaus wird allgemein auf die grundsätzliche Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb verwiesen, ohne dass der Gesetzestext ausdrücklich auf eine bestimmte Studi- 32

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