Gelber Ordner - LE - Stand

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gelber Ordner - LE - Stand 01.03.2015"

Transkript

1 Gelber Ordner - LE - Stand

2

3 1 2 Geschäftsstelle/Präsidium/HAS/SAS Sport-/Disziplinar-/Verbandsschiedsgericht/Leitung der DV/Bundestrainer/Beauftragte Jugendausschuss/Jugendvorstand Landessportwarte Landesbreitensportbeauftragte/Landesformationsbeauftragte GS/GRE VG/BT/BEA JA/JV LSW LBS/LFB 3 Ehrenpräsident/Ehrenmitglieder EP/EM 4 Mitgliedsvereine OM 5 6 Wertungsrichter Turnierleiter Trainer Satzung des DRBV Jugendordnung WR TL TR SAT JO 7 Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung GO 8 Verbandsgerichtsordnung VGO 9 Finanzordnung Erstattungsordnung FO EO 10 Turniersportordnung TSO 11 Turn- und Athletikkonzept TAK 12 Dopingordnung DO 13 Ausbildungs- und Dozentenordnung ADO 14 Breitensportordnung BSO 15 Werbeordnung WO 16 Verleihungsordnung VO 17 Arbeitshinweise für die Organisation von Rock n Roll- und Boogie-Woogie-Turnieren AHT

4

5 SATZUNG (SAT) Version 4.4 vom Gültig ab

6 DRBV Satzung INHALTSVERZEICHNIS Satzung 1 Inhaltsverzeichnis 2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 3 2 Zweck 3 3 Grundsätze für die Tätigkeit 3 4 Aufgaben 3 5 Mitgliedschaft 4 6 Aufnahme 4 7 Beendigung der Mitgliedschaft 4 8 Rechte der Mitglieder 5 9 Pflichten der Mitglieder 5 10 Landes-Rock'n'Roll-Verbände bzw. Rock'n'Roll-Organisationen 5 11 Verbandsvermögen, Beiträge 6 12 Organe und ständige Ausschüsse 6 13 Die Delegiertenversammlung 7 14 Aufgaben der Delegiertenversammlung 7 15 Das Präsidium 8 16 Der Hauptausschuss 8 17 Sportausschuss, Jugendausschuss, Verbandsgericht 9 18 Die Deutsche Rock'n'Roll-Tanzsportjugend 9 19 Kassenprüfer 9 20 Ordnungen Auflösung des Verbandes Inkrafttreten 10 Stichwortverzeichnis 12 SAT Version 4.4

7 Satzung DRBV 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR 1.1 Der am 11. Dezember 1983 gegründete Verband führt den Namen Deutscher Rock'n'Roll und Boogie- Woogie Verband (DRBV). Er ist der freie und unabhängige Zusammenschluss der Rock'n'Roll-Tanzsport betreibenden Vereine der Bundesrepublik Deutschland. Er gehört als Fachverband mit besonderer Aufgabenstellung für Rock'n'Roll dem Deutschen Tanzsportverband (DTV) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) an. 1.2 Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz eingetragener Verein (e.v.). Der Sitz des Verbandes ist Augsburg. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 ZWECK Zweck des Verbandes ist es 2.1 den Rock'n'Roll-Tanzsport in allen verwandten Stilarten (im Folgenden unter Rock'n'Roll zusammengefasst) in Breiten- und Wettkampfsport zu pflegen, zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren, 2.2 die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Deutschen Tanzsportverband und dessen Mitgliederorganisationen sowie der Öffentlichkeit zu vertreten, 2.3 den deutschen Rock'n'Roll-Tanzsport in seinen internationalen Angelegenheiten zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln, 2.4 die Jugendarbeit seiner Mitglieder im Sinne der Deutschen Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund und der Deutschen Tanzsportjugend (DTSJ) im Deutschen Tanzsportverband zu fördern. 3 GRUNDSÄTZE FÜR DIE TÄTIGKEIT 3.1 Der DRBV steht auf dem Boden des Amateurtanzsportes. Verbandsämter sind Ehrenämter. 3.2 Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Verbandsmitteln. Es darf auch kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.3 Der Verband ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Gleichberechtigung von Frau und Mann, auch bei der Besetzung von Ämtern. Er nimmt Gender Mainstreaming als Steuerungsinstrument in seine Entscheidungsprozesse bei der Aufgabenerfüllung auf. Der Verband berücksichtigt die Interessen Behinderter bei seinen Einzelfallentscheidungen. 3.4 Der DRBV tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) (NADA-Code) in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung. Der DRBV nimmt am Dopingkontrollsystem der NADA und der International Dance Sport Federation (IDSF) teil. 4 AUFGABEN 4.1 Die Sporthoheit für den Rock'n'Roll- und Boogie-Woogie-Tanzsport im Bundesgebiet liegt beim DRBV. 4.2 Zu den Aufgaben des DRBV gehören insbesondere: a) Ausschreibung, Vergabe bzw. Befürwortung und Genehmigung von nationalen und internationalen Meisterschaften und Turnieren, b) Koordinierung der unterschiedlichen Interessen der einzelnen Mitglieder untereinander sowie des DRBV und des Deutschen Tanzsportverbandes und dessen Mitgliederorganisationen, c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Version 4.4 SAT - 3 -

8 DRBV Satzung d) Aus- und Fortbildung von Dozenten sowie neben den Landesverbänden die Fortbildung von Wertungsrichtern und Turnierleitern. e) Doping im Sport mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. 5 MITGLIEDSCHAFT 5.1 Dem DRBV gehören an: a) ordentliche Mitglieder, b) außerordentliche Mitglieder, c) fördernde Mitglieder, d) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. 5.2 Ordentliche Mitglieder sind: a) Landes-Rock'n'Roll-Verbände (LRRV), wobei für jedes Bundesland nur jeweils ein Landes- Rock'n'Roll-Verband Mitglied des DRBV sein kann, b) rechtsfähige Vereine oder Abteilungen rechtsfähiger Vereine, die sich die Förderung und Pflege des Rock'n'Roll-Tanzsportes zur Aufgabe gestellt haben, deren Satzung den Vorschriften der Gemeinnützigkeit entspricht, und die Mitglied im zuständigen Landes-Rock'n'Roll-Verband sind. Der Nachweis, dass die Gemeinnützigkeit anerkannt ist, ist zu führen. 5.3 Ordentliche Mitglieder nach Absatz 2 b müssen ordentliche Mitglieder des Deutschen Tanzsportverbandes oder außerordentliche Mitglieder des zuständigen Landestanzsportverbandes (LTV) sein. 5.4 Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Bedingungen des Absatzes 2 b erfüllen, jedoch nicht dem Deutschen Tanzsportverband oder einem Landestanzsportverband angehören. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist auf 2 Jahre begrenzt. 5.5 Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Bestrebungen des Verbandes fördern, jedoch am Sportverkehr nicht teilnehmen. 5.6 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Rock'n'Roll- und Boogie-Woogie-Tanzsport hervorragende Verdienste erworben haben, und die die Delegiertenversammlung hierzu ernannt hat. 5.7 Ehrenpräsidenten sind ausgeschiedene Präsidenten des DRBV, die von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Hauptausschusses, für herausragende, langjährige und außerordentliche Verdienste um den DRBV bzw. den Boogie-Woogie- und / oder Rock'n'Roll-Tanzsport ernannt werden. 6 AUFNAHME 6.1 Anträge auf Aufnahme als Landes-Rock'n'Roll-Verband sind schriftlich über das Präsidium dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorzulegen. 6.2 Anträge auf Aufnahme als förderndes Mitglied sind schriftlich dem Präsidium zur Entscheidung vorzulegen. 6.3 Alle anderen Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Die Aufnahme setzt sowohl die Zustimmung des Präsidiums als auch die des zuständigen Landes-Rock'n'Roll-Verbandes voraus. Wird eine Einigung nicht erzielt, so ist eine Aufnahme nicht möglich. 6.4 Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 6.5 Im Falle einer Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, seinen Aufnahmeantrag zur Entscheidung der nächsten Delegiertenversammlung vorzulegen, die endgültig entscheidet. 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 7.1 Ein Mitglied kann durch eine an das Präsidium gerichtete, schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten (Eingangsdatum) seinen Austritt zum Ende des Kalenderjahres erklären. 7.2 Die Beendigung der Mitgliedschaft im Deutschen Tanzsportverband bzw. Landestanzsportverband hat gleichzeitig die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im DRBV zur Folge. 7.3 Die Mitgliedschaft erlischt ferner zum Ende des Geschäftsjahres, wenn sich das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug befindet und trotz zweifacher Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bis SAT Version 4.4

9 Satzung DRBV spätestens zum Ablauf der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist bezahlt hat. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Präsidium über die Fortsetzung der Mitgliedschaft über das Geschäftsjahr hinaus. 7.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch den Beschluss der Delegiertenversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Ausschließungsgründe sind grobe und schuldhafte Verletzungen der sich aus der Satzung ergebenden Pflichten. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 7.5 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das sich in ihren Händen befindliche Verbandseigentum sofort zurückzugeben und Rückstände unverzüglich zu begleichen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge oder sonstige Leistungen werden nicht, auch nicht anteilig, erstattet. 8 RECHTE DER MITGLIEDER 8.1 Die Mitglieder haben das Recht a) der Ausübung des Rock'n'Roll- und Boogie-Woogie-Tanzsportes in den verbandsseitig durchgeführten Veranstaltungen gemäß TSO, b) in ihren Angelegenheiten, soweit sie nicht die Interessen der anderen Mitglieder oder des DRBV berühren, jede ideelle Unterstützung vom DRBV zu beanspruchen und zu erhalten, c) an den Mitteln, die der DRBV zur Förderung des Sports erhält, im Rahmen des Haushaltsplanes beteiligt zu werden, d) die Einrichtungen des DRBV zu nutzen und sich in Fragen der Verwaltung, der Organisation und der sporttechnischen Einrichtungen beraten zu lassen. 8.2 Jedes ordentliche Mitglied hat in der Delegiertenversammlung Sitz und Stimme. Mitglieder im Sinne des 5 Abs. 2 a haben für je angefangene von ihnen vertretene 300 Einzelmitglieder ihrer Vereine, Mitglieder im Sinne des 5 Abs. 2 b für je angefangene 50 Einzelmitglieder, eine Stimme. 8.3 Jedes außerordentliche Mitglied hat in der Delegiertenversammlung Sitz und eine Stimme. 8.4 Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, die im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein müssen. a) Ein Delegierter eines Landes-Rock'n'Roll-Verbandes kann das Stimmrecht für maximal 10 Mitglieder seines Zuständigkeitsbereiches wahrnehmen. b) Ein Delegierter eines ordentlichen Mitgliedes im Sinne des 5 Abs. 2 b kann das Stimmrecht für maximal 10 Mitglieder des DRBV wahrnehmen. 8.5 Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben eine Stimme, die nicht übertragbar ist. 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern, b) das Verbandseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) die von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen. d) den NADA-Code, der Bestandteil der Satzung ist, zu beachten und auch ihre Mitglieder und Vertragspartner hierzu zu verpflichten. 10 LANDES-ROCK'N'ROLL-VERBÄNDE BZW. ROCK'N'ROLL-ORGANISATIONEN 10.1 Landes-Rock'n'Roll-Verbände sind Verbände, die rechtsfähige Vereine sein müssen und sich aufgrund ihrer Satzung die Förderung und Pflege des Rock'n'Roll-Tanzsportes innerhalb ihres Bundeslandes zur Aufgabe gestellt haben. Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des Landes-Rock'n'Roll-Verbandes dürfen denen des DRBV nicht widersprechen. Sie müssen insbesondere mit 3 dieser Satzung in Einklang stehen. Version 4.4 SAT - 5 -

10 DRBV Satzung 10.2 Die Sporthoheit auf Landesebene und die Vertretung der gemeinsamen Interessen der DRBV-Mitglieder eines Bundeslandes gegenüber dem DRBV werden durch den zuständigen Landes-Rock'n'Roll- Verband wahrgenommen Die Landes-Rock'n'Roll-Verbände sind in folgenden Organen und ständigen Ausschüssen des DRBV mit Sitz und Stimme vertreten: a) im Hauptausschuss durch den ersten Vorsitzenden oder einen Vertreter, b) im Jugendausschuss durch den Landesjugendwart oder dessen Vertreter Die Landes-Rock'n'Roll-Verbände sind in die zuständigen Landestanzsportverbände satzungsmäßig oder durch Vertrag einzubinden, müssen mit Sitz und Stimme in den LTV-Gremien vertreten sein und anteilig an den Mitteln des Landestanzsportverbandes beteiligt werden Sollte für ein Bundesland kein Landes-Rock'n'Roll-Verband im DRBV Mitglied sein, so überträgt der Hauptausschuss die laut dieser Satzung geltenden Rechte, Pflichten und Aufgaben der Landes- Rock'n'Roll-Verbände auf eine andere Organisation in diesem Bundesland. 11 VERBANDSVERMÖGEN, BEITRÄGE 11.1 Alle Einnahmen und Mittel des Verbandes werden ausschließlich zur Erreichung des Verbandszweckes verwendet. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet gegenüber den Gläubigern nur das Verbandsvermögen Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der DRBV Beiträge und Gebühren Außerordentliche Beiträge können durch Beschluss der Delegiertenversammlung erhoben werden. 12 ORGANE UND STÄNDIGE AUSSCHÜSSE 12.1 Organe des Verbandes sind: a) die Delegiertenversammlung (DV), b) das Präsidium (PS), c) der Hauptausschuss (HAS), d) die Vollversammlung der Deutschen Rock'n'Roll-Tanzsportjugend (DRRJ) Ständige Ausschüsse des DRBV sind: a) der Sportausschuss (SAS), b) der Jugendausschuss (JAS) Alle Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Amtsinhaber haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Druck- und Kopierkosten. Einzelheiten hierzu werden in der Erstattungsordnung durch den Hauptausschuss festgelegt In der Erstattungsordnung können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen bzw. Pauschalen für die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband, die von Personen erbracht werden, deren Ämter nicht in der Satzung verankert sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen. SAT Version 4.4

11 Satzung DRBV 13 DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG 13.1 Die Delegiertenversammlung besteht aus: a) den Delegierten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, b) dem Präsidium, c) den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten, d) der Leitung der Delegiertenversammlung Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist auf Antrag von einem Viertel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums oder des Hauptausschusses einzuberufen Das Präsidium beruft die Delegiertenversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Rocktime (Presseorgan des DRBV) oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des DRBV (DRBV.de) mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung ein. Wird nur auf der Homepage veröffentlicht, soll darauf im Presseorgan des DRBV aufmerksam gemacht werden Anträge zur Delegiertenversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung beim Präsidium eingereicht werden. Das Präsidium lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung auf der Homepage des DRBV veröffentlichen. Auf formlosen Antrag eines Mitgliedes lässt das Präsidium eine Zusammenstellung der Anträge dem Mitglied zugehen Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder der Delegiertenversammlung beschlussfähig Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich Die Leitung der Delegiertenversammlung besteht aus maximal drei Personen. Ihre Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit dem Ende der zweiten darauf folgenden Delegiertenversammlung Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied der Leitung der Delegiertenversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von drei Monaten auf der Homepage des DRBV zu veröffentlichen ist. Auf formlosen Antrag eines Mitgliedes lässt das Präsidium die Niederschrift dem Mitglied zugehen. Ein Widerspruchsrecht gegen das Protokoll der Delegiertenversammlung besteht nur innerhalb von sechs Monaten nach der Delegiertenversammlung. 14 AUFGABEN DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 14.1 Wahl und Abberufung des Präsidiums 14.2 Bestätigung des Jugendwartes 14.3 Wahl der Kassenprüfer 14.4 Wahl der Leitung der Delegiertenversammlung 14.5 Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Präsidiums, des Kassenprüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung 14.6 Entgegennahme des Haushaltsplanes 14.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten 14.8 Beschlussfassungen über alle ihr unterbreiteten Aufgaben 14.9 Verabschiedung und Änderung der unter 20 Ziffer 1 a-d aufgeführten Ordnungen Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes Genehmigung der Änderungen der Jugendordnung. Version 4.4 SAT - 7 -

12 DRBV Satzung Beschlussfassung bei dringend anstehenden sportlichen Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. 15 DAS PRÄSIDIUM 15.1 Das Präsidium besteht aus: a) Präsident b) Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit c) Vizepräsident Finanzen d) entfällt e) Sportdirektor f) entfällt g) Jugendwart h) Das Präsidium ist berechtigt, sich durch Zuwahl von bis zu 2 Beisitzern zu ergänzen. Das Präsidium ist berechtigt, die zugewählten Beisitzer wieder abzuberufen Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte einsetzen. Sie können jederzeit abberufen werden. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des jeweiligen Präsidiums. Das Präsidium ist hierbei nicht an die Bezeichnung Beauftragte gebunden Vorstand gemäß 26 des BGB sind der Präsident, der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit und der Vizepräsident Finanzen (geschäftsführendes Präsidium). Das Präsidium ist, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, das beschlussfassende Organ des Verbandes. Zur Gültigkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums erforderlich Das Präsidium, ausgenommen der Jugendwart, wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich. Der Kandidat gilt als gewählt, der die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erhalten hat, wobei 13.6 Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden sind. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhält. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen, kann die Wahl ohne schriftliche Abstimmung durchgeführt werden, wenn seitens keines Mitgliedes der Delegiertenversammlung Einwendungen erhoben werden Jede dritte ordentliche Delegiertenversammlung hat eine Neuwahl vorzunehmen. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis sie ihr Amt niederlegen oder die Delegiertenversammlung das Präsidium oder einzelne Mitglieder desselben abberuft. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit kann sich das Präsidium durch Zuwahl, die von der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden muss, ergänzen Der Jugendwart wird von der Vollversammlung der Deutschen Rock'n'Roll-Tanzsportjugend gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung. Seine Amtszeit ist die des Präsidiums Der Präsident, in Vertretung ein Vizepräsident, lädt ein und leitet die Sitzungen von Präsidium und Hauptausschuss Der Präsident oder ein Vertreter aus dem Präsidium hat Sitz und Stimme im DTV-Hauptausschuss Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn sämtliche Präsidiumsmitglieder in Textform vier Wochen vor dem Sitzungstermin geladen wurden, und mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind Telefonische, schriftliche und Abstimmungen in Textform sind zulässig. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das den Präsidiumsmitgliedern in Textform zur Verfügung zu stellen ist Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Aufgabenverteilung der einzelnen Präsidiumsmitglieder niedergelegt ist. 16 DER HAUPTAUSSCHUSS 16.1 Der Hauptausschuss besteht aus: a) dem Präsidium b) den 1. Vorsitzenden der Landes-Rock'n'Roll-Verbände oder deren Vertreter. SAT Version 4.4

13 Satzung DRBV 16.2 Der Hauptausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes, b) Unterstützung des Präsidiums bei der Geschäftsführung des Verbandes, c) Koordinierung der Aufgaben des DRBV mit den Aufgaben der Landes-Rock'n'Roll-Verbände. d) Ausarbeitung und Überarbeitung der Satzung und der Ordnungen, sowie Verabschiedung der Erstattungsordnung und der Verleihungsordnung, e) Wahl der Verbandsgerichtsmitglieder, f) Wahl der weiteren Mitglieder des Sportausschusses, g) Verleihung der Ehrennadel in Gold Der Hauptausschuss wird durch den Präsidenten vier Wochen vor dem Tagungstermin in Textform einberufen. Der Präsident muss den Hauptausschuss einberufen, wenn mindestens vier Landes- Rock'n'Roll-Verbände die Einberufung in Textform verlangen. Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen Die Stimmenverteilung im Hauptausschuss ergibt sich wie folgt: a) Präsidium je 1 Stimme b) LRRV: Mitgliedsvereine 1 Stimme Mitgliedsvereine: 2 Stimmen Mitgliedsvereine: 3 Stimmen Mitgliedsvereine: 4 Stimmen - über 50 Mitgliedsvereine: 5 Stimmen Jedes anwesende Hauptausschussmitglied kann nur seine Stimmen ausüben. Der Sportdirektor kann sich durch ein anderes Sportausschussmitglied vertreten lassen. Der Jugendwart kann sich durch ein anderes Mitglied des Jugendvorstandes (Ziff. 7 der Jugendordnung) vertreten lassen. Im Übrigen findet eine Vertretung der Präsidiumsmitglieder oder eine Stimmenübertragung nicht statt. Ist ein Präsidiumsmitglied zugleich auch ein Vorsitzender eines Landes-Rock n Roll Verbandes, so kann dieses Präsidiumsmitglied nur eine Stimme ausüben. Im Übrigen kann eine Vertretung im Sinne dieser Vorschrift erfolgen. Die Stimmen der Landespräsidenten können nur auf eine Person übertragen werden, die nicht bereits mit einer anderen Stimme vertreten ist Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Telefonische, schriftliche und Abstimmungen in Textform sind zulässig. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das den Hauptausschussmitgliedern in Textform zur Verfügung zu stellen ist; Satz 1 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass 8 stimmberechtigte Mitglieder davon 5 stimmberechtigte Ländervertreter an der Abstimmung durch Stimmenabgabe teilgenommen haben müssen. 17 SPORTAUSSCHUSS, JUGENDAUSSCHUSS, VERBANDSGERICHT Aufgaben und Zusammensetzung oben genannter Gremien und Ausschüsse des DRBV richten sich nach den betreffenden in 20 genannten Ordnungen. 18 DIE DEUTSCHE ROCK'N'ROLL-TANZSPORTJUGEND Die Deutsche Rock'n'Roll-Tanzsportjugend ist die Jugendorganisation des DRBV. Sie führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Deutsche Rock'n'Roll-Tanzsportjugend gibt sich eine eigene Ordnung (JO). Sie bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung. 19 KASSENPRÜFER Jede ordentliche Delegiertenversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, denen jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren ist. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Buchführung, den Jahresabschluss und das Vermögen des DRBV zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Delegiertenversammlung bekannt zu geben. Version 4.4 SAT - 9 -

14 DRBV Satzung 20 ORDNUNGEN 20.1 Der DRBV hat folgende Ordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind: a) die Finanzordnung (FO), b) die Verbandsgerichtsordnung (VGO), c) die Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung (GO), d) die Werbeordnung (WO), e) die Jugendordnung (JO), f) die Turnier- und Sportordnung (TSO), g) die Erstattungsordnung (EO), h) die Verleihungsordnung für die Auszeichnungen (VO) Die Verbandsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Die übrigen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie werden, ausgenommen e) bis h), von der Delegiertenversammlung beschlossen. Zu ihrer Änderung ist einfache Mehrheit ausreichend Die Zuständigkeit für die Änderung der Jugendordnung ergibt sich aus der Jugendordnung selbst. Alle Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung Änderungen der Turnier- und Sportordnung werden vom Sportausschuss beschlossen. Alle Änderungen der Turnier- und Sportordnung, soweit nicht in diesen ausdrücklich anders bestimmt, bedürfen der Zustimmung durch das Präsidium. Kommt keine Einigung zwischen den Gremien zustande, so entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig Änderungen der Erstattungsordnung und der Verleihungsordnung für Auszeichnungen werden vom Hauptausschuss beschlossen Änderungen der Ordnungen treten 3 Monate nach Veröffentlichung auf der Homepage des DRBV (DRBV.de) mit dem folgenden Monatsersten in Kraft. Auf diese Veröffentlichung ist im Presseorgan des DRBV unter Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens aufmerksam zu machen. 21 AUFLÖSUNG DES VERBANDES 21.1 Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine Delegiertenversammlung mit drei Viertel Mehrheit beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der im Verband möglichen Stimmen vertreten sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist zu dem gleichen Zweck eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten die Auflösung mit drei Viertel Mehrheit beschließen kann Bei Auflösung und Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen an den Deutschen Tanzsportverband e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden hat. 22 INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 01. Januar 1984 in Kraft. (Geändert am 30. September 1984 in München) (Geändert am 23. Juni 1985 in Bielefeld) (Geändert am 14. Juni 1987 in Berlin) (Geändert am 12. Juni 1988 in Krefeld) (Geändert am 11. Juni 1989 in Böblingen) (Geändert am 27. Mai1990 in Offenbach) (Geändert am 16. Dezember 1990 in Frankfurt) (Geändert am 07. Juni 1992 in Hockenheim) (Geändert am 13. Juni 1993 in Wiesbaden) (Geändert am 19. Juni 1994 in Heidelberg) (Geändert am 24. September 1995 in Karlsruhe) SAT Version 4.4

15 Satzung DRBV (Geändert am 13. Oktober 1996 in Bremen) (Geändert am 27. Juni 1999 in Bad-Gögging) (Geändert am 27. Juni 2004 in Erkner) (Geändert am 22. Oktober 2006 in Hameln) (Geändert am 10. Juni 2007 in Koblenz) (Geändert am 15. Juni 2008 in Berlin) (Geändert am 25. September 2010 in Fulda) (Geändert am 27. Oktober 2012 in Gundelfingen) Version 4.4 SAT

16 DRBV Satzung STICHWORTVERZEICHNIS Abteilungen 4 Amateurtanzsport 3 Amtszeit des Präsidiums 8 Anträge zur Delegiertenversammlung 7 Antragsablehnung 4 Aufgaben 3 Auflösung des Verbandes 7, 10 Aufnahme 4 Ausschluss 5 außerordentliche Delegiertenversammlung 7 außerordentliche Mitglieder 4, 5, 7 Austritt 4 Beendigung der Mitgliedschaft 4 Beisitzer 8 Beiträge 6 Beschlüsse 5 Delegiertenversammlung 4, 5, 6, 7, 9 Delegierter 5 Deutsche Rock'n'Roll Tanzsportjugend 6 Deutscher Sportbund 3 Deutscher Tanzsportverband 3 Doping 3 DRRJ 6 DSB 3 DTSJ 3 DTV 3 DTV-Hauptausschuss 8 DV 6 Ehrenamt 3 Ehrenmitglieder 4, 5, 7 Einnahmen 6 Einzelmitglieder 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 4 Erstattungsordnung 9 Fachverband mit besonderer Aufgabenstellung 3 fördernde Mitglieder 4 Fragen 5 Gebühren 6 Gemeinnützigkeit 3, 4 geschäftsführendes Präsidium 8 Geschäftsjahr 3 HAS 6 Hauptausschuss 4, 6, 8 Haushaltsplan 5, 7, 9 Jahresbeitrag 4 JAS 6 JO 9 Jugendarbeit 3 Jugendausschuss 6, 9 Jugendordnung 7, 8 Jugendwart 7, 8 Kassenbericht 7 Kassenprüfer 7, 9 Landesjugendwart 6 Landes-Rock'n'Roll-Verbände 4, 5, 6, 8 Landestanzsportverbände 6 Leitung der Delegiertenversammlung 7 LRRV 4 LTV 6 Mahnung 5 Meisterschaften 3 Mitgliedschaft 4 Name 3 ordentliche Mitglieder 4, 5, 7 Ordnungen 10 Organe 6 Pflichten 5 Präsident 8 Präsidium 4, 6, 7, 8 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 3 Pressewart 8 PS 6 Rechte 5 rechtsfähige Vereine 4, 5 SAS 6 Schatzmeister 8 Sportausschuss 6, 9 Sporthoheit 3, 6 Sportwart 8 ständige Ausschüsse 6 Stilarten 3 Stimmenzahl bei DV 5 Stimmrecht 5 Tanzsportjugend 9 Turniere 3 Unterstützung 5 Verbandseigentum 5 Verbandsvermögen 6 Verleihung 9 Verleihungsordnung 9 Vizepräsident 8 Vollmacht 5 Vorstand 8 Zweck 3 SAT Version 4.4

17 JUGEND- ORDNUNG (JO) Version 3.6 vom Gültig ab

18 Jugendordnung DRBV INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 2 1. Name 3 2. Zweck und Ziel 3 3. Grundsätze 3 4. Mitgliedschaft 3 5. Organe 3 6. Jugendvollversammlung Stimmrecht Einberufung der Jugendvollversammlung Anträge Außerordentliche Jugendvollversammlung Aufgaben der Jugendvollversammlung Tagung der Jugendvollversammlung Leitung Beschlussfähigkeit / Beschlüsse Dringlichkeitsanträge Protokoll 5 7. Jugendvorstand 5 8. Jugendausschuss Amtszeit Aufgaben Sitzungen des Jugendausschuss 6 9. Änderungen der Jugendordnung Inkrafttreten 6 JO Version 3.6

19 DRBV Jugendordnung 1. NAME Die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend (DRBJ) ist die Jugendorganisation des Deutschen Rock n Roll und Boogie-Woogie Verbandes (DRBV). 2. ZWECK UND ZIEL Die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend will den Rock n Roll-Tanzsport in allen verwandten Stilarten (im folgenden unter Rock n Roll zusammengefasst) im Bereich der Jugendarbeit fördern und pflegen. Sie will die sportliche Betätigung der Jugendlichen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesundheit unterstützen. Die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend will zur Persönlichkeitsbildung beitragen und die Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten bei den Jugendlichen fördern. Durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Tanzsportlern soll die Bereitschaft zur internationalen Verständigung geweckt werden. Die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend will die Jugendarbeit der Mitglieder des DRBV unterstützen und koordinieren. Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen und arbeitet mit übergeordneten Verbänden zusammen. 3. GRUNDSÄTZE 1. Die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. 2. Die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte auf der Basis religiöser und weltanschaulicher Toleranz ein. 3. Die D eutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend bekennt sich ausdrücklich zu den Prinzipien des Gender Mainstreamings und setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein. 4. Die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung ihr zufließender Mittel in eigener Zuständigkeit. 4. MITGLIEDSCHAFT Mitglieder der Deutschen Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend im Sinne dieser Jugendordnung sind: a) alle Jugendlichen, die einem Mitglied des Deutschen Rock n Roll und Boogie-Woogie Verbandes gemäß 5 Abs. 2 b und 5 Abs. 4 der DRBV-Satzung (im folgenden Mitgliedsverein genannt) angehören, bis einschließlich dem Jahr, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden, b) alle Jugendwarte der Mitgliedsvereine, c) alle gemäß den Bestimmungen der Jugendordnungen der Landes-Rock n Roll-Verbände im Sinne von 5 Abs. 2 a DRBV -Satzung gewählten Landesjugendwarte, d) der DRBV-Jugendwart, der stellvertretende DRBV-Jugendwart sowie die bis zu drei Beisitzer des Jugendvorstandes 5. ORGANE Die Organe der Deutschen Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend sind a) die Jugendvollversammlung, b) der Jugendausschuss. 6. JUGENDVOLLVERSAMMLUNG Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Deutschen Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend. Sie besteht aus: Version 3.6 JO - 3 -

20 Jugendordnung DRBV a) den gemäß Punkt 4 Abs. b gewählten Jugendwarten oder deren Stellvertretern, b) dem Jugendausschuss, c) den Mitgliedern der Leitung der Jugendvollversammlung STIMMRECHT Jeder ordentliche und außerordentliche Mitgliedsverein mit jugendlichen Mitgliedern hat bei der Jugendvollversammlung Stimmrecht, das von den unter Punkt 5 a) genannten Personen als Delegierte wahrgenommen wird. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitgliedsvereine ist möglich. Ein Delegierter eines Mitgliedsvereines kann das Stimmrecht für maximal fünf andere Mitgliedsvereine wahrnehmen. Die Delegierten müssen im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Die Mitglieder des Jugendausschusses gemäß Punkt 8 a) und b) haben je eine Stimme. Die Leitung der Jugendvollversammlung hat keine Stimme EINBERUFUNG DER JUGENDVOLLVERSAMMLUNG Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt, und zwar vor der ordentlichen Delegiertenversammlung des DRBV. Die ordentliche Jugendvollversammlung wird durch den DRBV-Jugendwart durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Verbandsorgan oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des DRBV ( spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin einberufen. Wird nur auf der Homepage veröffentlicht, soll im Verbandsorgan des DRBV darauf aufmerksam gemacht werden. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Jugendvollversammlung zu veröffentlichen Anträge Anträge für die ordentliche Jugendvollversammlung können nur von den in Punkt 6 a) und b) genannten Personen sowie von dem Jugendvorstand gestellt werden. Sie müssen dem DRBV-Jugendwart mindestens zwei Wochen vor der Jugendvollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen Außerordentliche Jugendvollversammlung Auf Beschluss des Jugendausschusses oder auf schriftlichen Antrag der Mehrheit aller in Punkt 4 b) genannten Jugendwarte von wenigstens vier Landes-Rock n Roll Verbänden oder auf Beschluss der DRBV-Delegiertenversammlung ist eine außerordentliche Jugendvollversammlung einzuberufen. In diesem Fall hat die Einberufung innerhalb vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. nach Antrag durch den DRBV-Jugendwart zu erfolgen. Der DRBV-Jugendwart, in Vertretung der stellvertretende DRBV-Jugendwart, kann in dringenden Fällen ebenfalls eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen AUFGABEN DER JUGENDVOLLVERSAMMLUNG Aufgaben der Jugendvollversammlung sind insbesondere: a) Bestimmung von bis zu zwei Personen für die Leitung und eines Protokollführers für die jeweilige Versammlung, b) Wahl des DRBV-Jugendvorstandes c) Entgegennahme der Berichte des DRBV-Jugendwartes und des stellvertretenden DRBV- Jugendwartes, der Beisitzer im DRBV-Jugendvorstand sowie des Bundesjugendtrainers, d) Entlastung des Jugendausschusses, e) Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses f) Genehmigung eines vom DRBV-Jugendwart vorzulegenden Jugendförderplanes für das kommende Geschäftsjahr. g) Entgegennahme des Finanzberichts des DRBV-Jugendwartes über die Verwendung der Jugendfördermittel. JO Version 3.6

21 DRBV Jugendordnung 6.4. TAGUNG DER JUGENDVOLLVERSAMMLUNG Leitung Die Leitung der Jugendvollversammlung besteht aus maximal zwei Personen. Diese werden von der Jugendvollversammlung bestimmt. Die Leitung der Jugendvollversammlung wird durch einen Protokollführer ergänzt, der von der jeweiligen Jugendvollversammlung zu bestimmen ist Beschlussfähigkeit / Beschlüsse Eine ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Jugendvollversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 13 Abs. 6 Satz 2 und 3 der DRBV-Satzung gelten sinngemäß. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen, kann eine Wahl ohne schriftliche Abstimmung durchgeführt werden, wenn aus den Reihen der Jugendvollversammlung keine Einwendungen erhoben werden. Gewählt werden kann nur, wer persönlich bei der Jugendvollversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Kandidatur und die Annahme des Amtes abgegeben hat. Der Kandidat gilt als gewählt, der die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Delegierten erhalten hat, wobei 13 Abs. 6 Sätze 2 und 3 der DRBV-Satzung entsprechend anzuwenden sind. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhält Dringlichkeitsanträge Dringlichkeitsanträge können in der Jugendvollversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden. Für den Versammlungsablauf gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung des DRBV, soweit diese Jugendordnung keine eigenen Bestimmungen enthält Protokoll Über jede Jugendvollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leitung der Jugendvollversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind und innerhalb von einem Monat im Rahmen der DRBV-Internetpräsenz Bereich Jugend zu veröffentlichen ist. 7. JUGENDVORSTAND Der Jugendvorstand besteht aus: a) dem DRBV-Jugendwart b) dem stellvertretenden DRBV-Jugendwart c) bis zu drei Beisitzern 8. JUGENDAUSSCHUSS Der Jugendausschuss besteht aus: a) dem Jugendvorstand, b) den Jugendwarten der Landes Rock n Roll-Verbände gemäß 5 Abs. 2 a der DRBV-Satzung oder deren Vertreter, c) dem Bundesjugendtrainer mit beratender Stimme AMTSZEIT Der DRBV-Jugendwart, der stellvertretende DRBV-Jugendwart und die Beisitzer werden von der ordentlichen Jugendvollversammlung gewählt, die der ordentlichen DRBV-Delegiertenversammlung vorangeht, welche Neuwahlen zum DRBV-Präsidium vorzunehmen hat. Sie bleiben im Amt, bis sie ihr Amt Version 3.6 JO - 5 -

22 Jugendordnung DRBV niederlegen oder durch die Jugendvollversammlung abberufen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Abberufung auch durch die DRBV-Delegiertenversammlung erfolgen. Die Wahl des DRBV-Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die nächste Delegiertenversammlung. Scheidet der DRBV-Jugendwart während seiner Amtsperiode aus seinem Amt aus, ist umgehend durch den stellvertretenden DRBV-Jugendwart eine Jugendausschusssitzung zur Wahl eines kommissarischen DRBV-Jugendwartes einzuberufen, der die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend bis zur nächsten Jugendvollversammlung führt. Die kommissarische Wahl des DRBV-Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch das DRBV-Präsidium. Scheidet der stellvertretende DRBV-Jugendwart oder ein Beisitzer während seiner Amtsperiode aus, ergänzt sich der Jugendausschuss selbst durch Zuwahl, die von der nächsten Jugendvollversammlung bestätigt werden muss AUFGABEN Der DRBV-Jugendwart bzw. der stellvertretende DRBV-Jugendwart vertreten die Deutsche Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend nach innen und außen. Der DRBV-Jugendwart gehört gemäß 15 der DRBV-Satzung dem DRBV-Präsidium mit Sitz und Stimme an. Er vertritt die Interessen der Deutschen Rock n Roll und Boogie-Woogie Tanzsportjugend insbesondere im Rahmen der DRBV-Präsidiums- und Hauptausschusssitzungen. Der DRBV-Jugendwart, in Vertretung der stellvertretende DRBV-Jugendwart, lädt ein und leitet die Sitzungen von Jugendauschuss und Jugendvorstand. Der Jugendvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, der Satzung des DRBV sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung SITZUNGEN DES JUGENDAUSSCHUSS Sitzungen des Jugendausschusses finden mindestens einmal jährlich statt. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Jugendausschussmitgliedern oder auf Beschluss des DRBV Jugendvorstandes hat der DRBV-Jugendwart innerhalb von zwei Wochen eine Jugendausschusssitzung einzuberufen. Ein Landesjugendwart, der nicht gleichzeitig Mitglied des Jugendvorstandes ist, kann einen anderen Landesjugendwart vertreten, wenn eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Landesjugendwartes vorliegt. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse des Jugendausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendwartes. Telefonische, schriftliche und Abstimmungen in Textform sind zulässig. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das den Jugendausschussmitgliedern in Textform zur Verfügung zu stellen ist. 9. ÄNDERUNGEN DER JUGENDORDNUNG Änderungen der Jugendordnung können nur durch jede ordentliche oder außerordentliche Jugendvollversammlung beschlossen werden. Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich. 13 Abs. 6 Satz 2 und 3 der DRBV-Satzung gelten sinngemäß. Änderungen der Jugendordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die darauf folgende Delegiertenversammlung des Deutschen Rock n Roll und Boogie-Woogie Verbandes. 10. INKRAFTTRETEN Diese Jugendordnung und künftige Änderungen treten nach der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des Deutschen Rock n Roll und Boogie-Woogie Verbandes in Kraft. Geändert durch die JVV am 10. Juni 2001 im Hamburg, bestätigt durch die DV am 22. Juli 2001 in Rotenburg a. d. Fulda. Geändert durch die JVV am 24. Februar 2002 in Dortmund, bestätigt durch die DV am 16. Juni 2002 in Bad Gögging. JO Version 3.6

23 DRBV Jugendordnung Geändert durch die JVV am 1. Februar 2004 in Iserlohn, bestätigt durch die DV am 27. Juni 2004 in Gosen. Geändert durch die JVV am 10. April 2005 in Worms, bestätigt durch die DV am 26. Juni 2005 in Rosenheim. Geändert durch die JVV am 18. Mai 2008 in Iserlohn, bestätigt durch die DV am 15. Juni 2008 in Berlin. Geändert durch die JVV am 19. Juni 2010 in Heilbronn, bestätigt durch die DV am 25. September 2010 in Fulda. Version 3.6 JO - 7 -

24

25 GESCHÄFTS- ORDNUNG (GO) Version 3.0 vom

26 GESCHÄFTSORDNUNG DRBV INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 2 1. Leitung der Delegiertenversammlung FÜHRUNG DER DV ABLÖSUNG IN DER LEITUNG 3 2. Vertretungsberechtigung ANZAHL DER DELEGIERTEN ANTRAGS- UND STIMMBERECHTIGUNG 3 3. Tagesordnung ÄNDERUNG DER TAGESORDNUNG 3 4. Worterteilungen REIHENFOLGE MITGLIEDER DES PRÄSIDIUMS 3 5. Beschränkung der Redezeit GRUNDSATZ DER UNBESCHRÄNKTEN REDEZEIT REDEZEITBESCHRÄNKUNG 3 6. Schluss der Debatte ANTRAG VERFAHREN ABBRUCH DER DEBATTE 4 7. Anträge BEGRÜNDUNG UND SCHLUSSWORT DRINGLICHKEITSANTRÄGE 4 8. Entziehung des Wortes 4 9. Abstimmungen und Wahlen OFFENE ABSTIMMUNG WAHLEN Schriftliche Abstimmungen 4 GO Version 3.0

27 DRBV GESCHÄFTSORDNUNG 1. LEITUNG DER DELEGIERTENVERSAMMLUNG 1.1. FÜHRUNG DER DV Die Führung der Delegiertenversammlung liegt in den Händen der Leitung der DV, die aus drei Mitgliedern besteht ABLÖSUNG IN DER LEITUNG Die Mitglieder der Leitung der DV lösen sich bei der Führung der DV ab, jedoch nur nach Beendigung eines Punktes der Tagesordnung. 2. VERTRETUNGSBERECHTIGUNG 2.1. ANZAHL DER DELEGIERTEN Bei der DV werden die LRRV durch bis zu vier Delegierte, die Vereine durch bis zu zwei Delegierte vertreten ANTRAGS- UND STIMMBERECHTIGUNG Antrags- und stimmberechtigt ist nur ein Delegierter, der im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein muss. 3. TAGESORDNUNG Die DV erledigt ihre Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie in der Einladung aufgeführt wird ÄNDERUNG DER TAGESORDNUNG Die DV kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung abändern. Die DV kann insbesondere durch Mehrheitsbeschluss Punkte von der Tagesordnung absetzen und Punkte, die nicht auf der Tagesordnung der Einladung aufgeführt werden, auf die Tagesordnung setzen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 4. WORTERTEILUNGEN 4.1. REIHENFOLGE Worterteilungen erfolgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Mit Mehrheitsbeschluss kann eine andere Reihenfolge der Worterteilungen bestimmt werden MITGLIEDER DES PRÄSIDIUMS Die Mitglieder des Präsidiums müssen jederzeit gehört werden. 5. BESCHRÄNKUNG DER REDEZEIT 5.1. GRUNDSATZ DER UNBESCHRÄNKTEN REDEZEIT Die Redezeit ist unbeschränkt REDEZEITBESCHRÄNKUNG Die DV kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss die Redezeit beschränken. Der amtierende Leiter der DV kann jederzeit einen Redner unterbrechen, um einen Beschluss über eine Beschränkung der Redezeit herbeizuführen. Eine Debatte findet über einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit nicht statt. 6. SCHLUSS DER DEBATTE 6.1. ANTRAG Jedes Mitglied der DV kann, sobald ein Redner geendet hat, einen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Abbruch der Debatte stellen. Über einen solchen Antrag muss sofort abgestimmt werden. Eine Debatte hierüber findet nicht statt. Version 3.0 GO - 3 -

28 GESCHÄFTSORDNUNG DRBV 6.2. VERFAHREN Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so müssen die bei Stellung des Antrages noch vorliegenden Wortmeldungen erledigt werden. Ebenso muss der Steller eines Antrages, über den debattiert wurde, das Schlusswort erhalten. Die Redezeit nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte beträgt für alle Debattenredner und für das Schlusswort des Antragstellers fünf Minuten ABBRUCH DER DEBATTE Die DV kann den Abbruch der Debatte beschließen. In diesem Fall sind weder weitere Debattenredner noch der Antragsteller zum Wort zuzulassen. Dieser Beschluss ist mit zwei Drittel Mehrheit zu fassen. 7. ANTRÄGE 7.1. BEGRÜNDUNG UND SCHLUSSWORT Wer einen Antrag stellt, muss ihn in der DV begründen und hat für den Fall einer Debatte über den Antrag das Recht, nach Schluss der Debatte ein Schlußwort zu sprechen DRINGLICHKEITSANTRÄGE Dringlichkeitsanträge, d.h. Anträge, die nicht in der Tagesordnung der Einberufung enthalten sind, sind zur Begründung, Debatte und Abstimmung nur zuzulassen, wenn die DV dieses beschließt. 8. ENTZIEHUNG DES WORTES Das amtierende Mitglied der Leitung der DV kann einem Redner jederzeit das Wort entziehen, wenn ihm dieses im Interesse des Verbandes und zur Wahrung der Würde der DV erforderlich erscheint. Jedes anwesende Mitglied der DV kann verlangen, dass die DV unverzüglich darüber entscheidet, ob die Wortentziehung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Eine Debatte hierüber findet nicht statt. 9. ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN 9.1. OFFENE ABSTIMMUNG Die DV trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich in offener Abstimmung, und zwar sofern nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit WAHLEN Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Hierauf kann bei Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten verzichtet werden, wenn nur ein Kandidat benannt ist SCHRIFTLICHE ABSTIMMUNGEN Auf Verlangen eines anwesenden Stimmberechtigten ist auch bei anderen Entscheidungen schriftlich abzustimmen. GO Version 3.0

29 VERBANDSGERICHTS- ORDNUNG (VGO) Version 3.5 vom Gültig ab

30 Verbandsgerichtsordnung DRBV INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 2 I. Allgemeines a 3 II. Gemeinsame Verfahrensgrundsätze III. Verfahren vor dem Disziplinar- und dem Sportgericht IV. Verfahren vor dem Verbandsschiedsgericht V. Gebühren und Auslagen VI. Verjährung VII. Schlussbestimmungen VIII Stichwortverzeichnis 8 VGO Version 3.5

31 DRBV Verbandsgerichtsordnung I. Allgemeines 1 Diese Verbandsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung (dort 20.2). 2 Der Verbandsgerichtsbarkeit unterliegen a) die Mitglieder des DRBV nach 5.1 der Satzung, b) alle Einzelpersonen, die Tanzsportler, Lizenz- oder Funktionsträger im DRBV sind. Soweit die Verbandsgerichtsbarkeit zuständig ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Das mit einer Sache befasste Verbandsgericht kann jedoch den Beteiligten unter gebührenfreier Einstellung des Verfahrens das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges gestatten. Die Organe der Verbandsgerichtsbarkeit entscheiden selbst über ihre Zuständigkeit nach den Vorschriften dieser Ordnung. 3 Die in 2 genannten Mitglieder und Einzelpersonen sind verpflichtet, a) die Satzung und die Ordnungen des DRBV sowie die sie betreffenden Rahmenverträge und das Anti- Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) (NADA-Code) einzuhalten, b) die sie betreffenden Beschlüsse der Organe und ständigen Ausschüsse des DRBV zu befolgen oder zu vollziehen, c) sich für die Bestrebungen und Interessen des DRBV einzusetzen, d) sich nicht unsportlich zu verhalten, e) nicht das Ansehen des DRBV zu schädigen. Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet, ihre Einzelmitglieder zu entsprechendem Verhalten anzuhalten und zu verpflichten. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des NADA-Codes. 4 Die Organe der Verbandsgerichtsbarkeit sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Delegiertenversammlung nach 7.4 der DRBV-Satzung: a) das Disziplinargericht des DRBV b) das Sportgericht des DRBV c) das Verbandsschiedsgericht des DRBV. 5 Aufgabe der Verbandsgerichtsbarkeit ist es, a) Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des DRBV, gegen die Beschlüsse seiner Organe und ständiger Ausschüsse, gegen seine Bestrebungen und Interessen sowie unsportliches und verbandsschädigendes Verhalten zu ahnden; b) über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem DRBV und seinen Mitgliedern sowie nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, zu entscheiden oder sie zu schlichten. 5A Bei Streitigkeiten, die Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, gilt diese Verbandsgerichtsordnung nicht. Bei derartigen Streitigkeiten ist ausschließlich zuständig das Sportgericht des Deutschen Tanzsportverbandes. Für diese Verfahren gilt ausschließlich die Verbandsgerichtsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes und die Bestimmungen der Satzung des Deutschen Tanzsportverbandes betreffend die Verbandsgerichtsbarkeit. Der DRBV verzichtet hinsichtlich dieser Verfahren auf seine Hoheit zur Einrichtung einer eigenen Verbandsgerichtsbarkeit bis zum einseitigen Widerruf dieses Verzichtes durch die Delegiertenversammlung des DRBV. Version 3.5 VGO - 3 -

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

S A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009

S A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009 S A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v.. Der Sitz ist in Hamburg. 2

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt

Mehr

I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins

I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Conpart e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist dort im Vereinsregister

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.

Mehr

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

SATZUNG. 1 Name und Sitz

SATZUNG. 1 Name und Sitz SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

Verein Ein langer Weg e. V.

Verein Ein langer Weg e. V. Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung.  Peiner Betreuungsverein e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

S ATZ U N G. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts ~SteuerbegUnstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

S ATZ U N G. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts ~SteuerbegUnstigte Zwecke der Abgabenordnung. S ATZ U N G des Vereins: 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1. Der Verein fuhrt den Namen: Shotokan Karate Verein Altenstadt und hat seinen Sitz in 6472 Altenstadt. Er wurde am 14.12.1985 gegrundet und soll

Mehr

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt

Mehr

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen

Mehr

Satzung der Japanischen Schule Köln

Satzung der Japanischen Schule Köln Satzung der Japanischen Schule Köln Stand: Aug. 2004 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Japanische Schule Köln e.v." Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr beginnt am

Mehr

I. Name Sitz und Zweck des Vereins

I. Name Sitz und Zweck des Vereins Seite 1 (von 6) I. Name Sitz und Zweck des Vereins 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Seniorenzentrum Oferdingen Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz

Mehr

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule Johann Wolfgang von Goethe Heidenau 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule

Mehr

Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe

Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe Satzung Ev. Fachverband Schuldnerberatung SaFvbSb 314 Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe Vom 29. April 2009 (KABl. 2009 S. 169) Inhaltsübersicht 1 1 Name,

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v.

Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. Satzung des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Katholisches Studentenwerk Saarbrücken e.v.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des

Mehr

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung des M.R.C.03 Kerpen e.v.

Satzung des M.R.C.03 Kerpen e.v. Satzung des M.R.C.03 Kerpen e.v. (Stand 15.10.2009) (Mofa Rennclub 03 Kerpen e.v.) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Mofa Rennclub Kerpen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner

Mehr

Satzung. 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung. 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr Satzung 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Saidiana. Das ist kiswahili (suaheli), die Nationalsprache in Tansania und heißt so viel wie: Einander helfen. (2) Der

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.

Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v. Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Trägerverein Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.. Im folgendem Verein genannt. Er soll in

Mehr

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v. Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach

Mehr

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen Satzung des Förderverein für die Fachschaft Informatik/Wirtschaftsinformatik der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg e.v. Teil I Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz und Eintragung (1) Der Verein

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

Satzung. Bundesverband der Fach- und Betriebswirte. in der Immobilienwirtschaft e.v.

Satzung. Bundesverband der Fach- und Betriebswirte. in der Immobilienwirtschaft e.v. Satzung Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e.v. 1 Der Verein trägt den Namen Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012

Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012 Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 31.07.2012 gegründete Verein führt den Namen Energie Forum Aachen und hat seinen Sitz in Aachen. Er wird in das

Mehr

Satzung des Betreuungsvereins Luckenwalde e. V.

Satzung des Betreuungsvereins Luckenwalde e. V. Satzung des Betreuungsvereins Luckenwalde e. V. 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Betreuungsverein Luckenwalde e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Luckenwalde. 3. Die Eintragung

Mehr

Satzung. des Vereins. Freunde und Förderer des. katholischen Kindergartens. St. Josef Hockenheim

Satzung. des Vereins. Freunde und Förderer des. katholischen Kindergartens. St. Josef Hockenheim Satzung des Vereins Freunde und Förderer des katholischen Kindergartens St. Josef Hockenheim - 1-1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer des katholischen Kindergartens

Mehr

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Satzung 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr a. Der Verein führte den Namen OpenTechSchool. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen. b. Der Verein hat

Mehr

Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6

Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung des Vereins Villa Wir e.v. Gültig ab 19.05.2015 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Villa Wir e.v. (2) Er hat seinen

Mehr

Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.

Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V. Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V. Satzung 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.. (2) Der Sitz des Vereins ist Schleswig.

Mehr

Satzung des Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v.

Satzung des Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN) e.v. (2) Er hat den Sitz in Viersen. (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mönchengladbach

Mehr

SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN

SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN Stand: 24.06.2007 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 29. November 1973 in Wiebelskirchen gegründete Verein führt den Namen Motorsportclub (MSC) Wiebelskirchen e.v.

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins Marketing Alumni Münster Vereinigung der Freunde und Studenten des Marketing Centrums Münster an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.v. Satzung 1. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz

Mehr

BIS Basketball-Internat Speyer e.v. Postfach 1967 67329 Speyer

BIS Basketball-Internat Speyer e.v. Postfach 1967 67329 Speyer BIS Basketball-Internat Speyer e.v. Postfach 1967 67329 Speyer Satzung des Vereins Basketball-Internat Speyer e.v. (BIS) Präambel Der Satzungstext wird aus Vereinfachungsgründen in der männlichen Ausdrucksweise

Mehr

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Vereinssatzung. 1 Name und Sitz

Vereinssatzung. 1 Name und Sitz Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Sport Club Condor von 1956 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

Mehr

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule

Mehr

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in

Mehr

Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v.

Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v. (in der Fassung vom 04.03.2011) 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Heimatverein Hohensaaten e.v. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Kameradschaftsverein der Freiwilligen Feuerwehr Ehra- Lessien. 2. Er wird

Mehr

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v. Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat

Mehr

Satzung. Name. Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr.

Satzung. Name. Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr. Satzung 1 Name Der Verein trägt den Namen Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr 1) Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein verfolgt

Mehr

SATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v.

SATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. SATZUNG des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v. 1 1. Der Verein, der am 20.Mai 1984 gegründet wurde, führt den Namen 1. Hailerer Karnevalverein Die Heilichköppchen e.v. 2. Der Verein hat

Mehr

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Satzung des Musikverein Wilhelmskirch 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Musikverein Wilhelmskirch e. V. Und hat seinen Sitz in Wilhelmskirch 88263 Horgenzell. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch. Präambel

Satzung Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch. Präambel Präambel Der Verein Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch e.v. ist aus der Mieterinitiative HiCoG-Dünenfüchse in der amerikanischen Siedlung Bonn-Tannenbusch hervorgegangen. Er ist dem Ideal der grassroots democracy

Mehr

Satzung Our Bridge Oldenburg

Satzung Our Bridge Oldenburg Satzung Our Bridge Oldenburg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Our Bridge Oldenburg e.v. II. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg III. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Freunde Rottenburg e.v.

1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Freunde Rottenburg e.v. S a t z u n g 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Harmonika-Freunde Rottenburg e.v. 2. Der Verein hat den Sitz in Rottenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Rottenburg

Mehr

Alt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung vom 07.04.2009. Vereinssatzung

Alt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung vom 07.04.2009. Vereinssatzung Alt-Konstanzer Hanselezunft e.v. Vereinssatzung 1 1. Der Verein führt den Namen: Alt-Konstanzer Hanselezunft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte

Mehr

b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Familienmitgliedschaft)

b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Familienmitgliedschaft) Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: BÜRGERGEMEINSCHAFT OBERAICHEN Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt

Mehr

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung Fachbereich Sozialversicherung Fachschaftsrat Sozialversicherung an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Gemäß 56 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV.

Mehr

Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v.

Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v. Satzung (Stand 20.11.2007) Förderverein der mobilen Pflegestationen, Senioren- und Familienhilfe Butzbach Träger der Butzbacher Tafel e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der

Mehr

VEREIN. zur Förderung der Bochumer Medizin SATZUNG. Name und Sitz

VEREIN. zur Förderung der Bochumer Medizin SATZUNG. Name und Sitz VEREIN zur Förderung der Bochumer Medizin SATZUNG 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Bochumer Medizin" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung

Mehr

VEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER

VEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER VEREINSSATZUNG HERZEN FÜR EINE NEUE WELT E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND DAUER 1. Der Verein mit Sitz in Königstein im Taunus führt den Namen: Herzen für eine Neue Welt e.v. 2. Das Geschäftsjahr ist

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. 1 (1) Der Verein führt den Namen CM - Missio Raisdorf (2) Der Verein hat seinen Sitz in Raisdorf. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk,

Mehr

Satzung Rad-Sport-Verein RSV Bike-Riders Remchingen e.v.

Satzung Rad-Sport-Verein RSV Bike-Riders Remchingen e.v. 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins 1. Der Verein wurde am 23. Oktober 2003 gegründet und führt die Bezeichnung Rad-Sport- Verein RSV Bike-Riders Remchingen e.v. Er hat seinen Sitz in Remchingen. 2.

Mehr

Vereinssatzung KUNST & CO

Vereinssatzung KUNST & CO Vereinssatzung KUNST & CO - in der Fassung vom 20.02.97 - eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg als gemeinnütziger Verein unter der Nummer VR 1498 SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein

Mehr

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..

Mehr

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der hochschule 21 ggmbh Ersteller Freigeber Version mbe; redaktionell überarbeitet: uso Senat GeschO/I/15.11.2005 Seite: 1 von 6 1 Einladung 3 2 Protokoll 3 3

Mehr

S a t z u n g. 1 Name, Sitz und Ordnung

S a t z u n g. 1 Name, Sitz und Ordnung S a t z u n g 1 Name, Sitz und Ordnung Der Verein trägt den Namen: Montessori-Verein Unterneukirchen e. V.. Er hat seinen Sitz in 84579 Unterneukirchen. Er ist in das Register des Amtsgerichtes Altötting

Mehr