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1 Schweizerischer Bauernverband Finanzierungsmöglichkeiten für einen landwirtschaftlichen Betrieb Durch Investitionen soll die wirtschaftliche Situation des Betriebes und der Familie verbessert werden. Nur Investitionen in das Wohnhaus dürfen noch zu einer Verschlechterung des Einkommens führen. Damit die Investition realisiert werden kann sind ein Finanzierungsplan und eine Tragbarkeitsberechnung zu erstellen. Eine genügend hohe Liquiditätsreserve ist einzuplanen, denn Betriebsvergrösserungen binden flüssige Mittel und Kostenüberschreitungen sind in der Landwirtschaft schwierig zu finanzieren. Die gesetzliche Belastungsgrenze (Art. 73 ff. BGBB) und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Kreditkassen lassen oft keinen Spielraum mehr für die Sicherstellung weiterer Kredite. Im internationalen Vergleich ist die Schweizerische Landwirtschaft höher verschuldet. Die Kosten dieser höheren Verschuldung ist - dank den tiefen Zinsen - mit dem europäischen Niveau vergleichbar. Ein Landwirt, der sein Gewerbe aufrechterhalten will, muss immer wieder investieren. Die gesetzlichen Auflagen (Tierschutz, Gewässerschutz, Raumplanung, ökologischer Ausgleich) sollen schliesslich erfüllt werden. Diese Investitionen müssen vielfach über Darlehensaufnahmen (v.a. Hypothek und Investitionskredite) finanziert werden. Teilweise schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des landwirtschaftlichen Betriebes, der getrübte und eine fehlende Betriebsnachfolge können den Erhalt von Fremdkapital erschweren. Planung von Investitionen Bauvorhaben, Landkäufe, Inventaranschaffungen, aber auch Betriebsübernahmen benötigen Kapital. Dazu sollte ein Betrieb stets genügend Reserven für die laufenden Betriebskosten haben, sei dies in Form von Eigenmitteln oder in Form einer Kontokorrentlimite. Denn in erster Linie gilt es immer die Liquidität des Betriebes langfristig zu sichern. Die hohe Bedeutung der Direktzahlungen hat das Problem der Liquidität verschärft (Auszahlung im August und Dezember). Bevor Investitionen getätigt werden, sind folgende Überlegungen anzustellen: kann mit dem geplanten Vorhaben die wirtschaftliche Situation verbessert werden? (Einkommensverbesserung, ev. mit Nebenerwerb) ist die Investition notwendig für die Erhaltung des Betriebes und finanziell tragbar? hat die gewünschte Vorkehrung eine notwendige Arbeitserleichterung zur Folge und ist sie finanziell zu verkraften? bringt ein Bauvorhaben eine wünschenswerte Verbesserung der Wohnverhältnisse mit sich, die keine finanziellen Schwierigkeiten zur Folge hat? Wenn keine der vorgenannten Voraussetzungen zutrifft, ist von einer Verwirklichung des geplanten Vorhabens abzusehen, Prestigeinvestitionen oder -Käufe sind unbedingt zu vermeiden.

2 Schweizerischer Bauernverband Mittelbeschaffung In der Landwirtschaft ist es vorteilhaft, wenn zuerst die eigenen Mittel und Reserven eingesetzt werden. Dabei geht es v.a. um Sparguthaben und Wertschriften, aber auch um eigene Arbeitsleistungen oder Materiallieferungen (z.b. Holz aus dem eigenen Wald). Mit dem Einsatz der eigenen Mittel übernimmt damit die Bauernfamilie 1 einen grossen Teil des Risikos. Als Geldgeber für das Fremdkapital kommen die Banken, die kantonalen Stellen für Investitionskredite (häufig landwirtschaftliche Kreditkassen genannt), Verwandte und Versicherungen sowie gelegentlich auch Hilfsorganisationen 2 in Frage. Eine Auswahl von für die Landwirtschaft wichtigen Hilfsorganisationen finden Sie im Anhang, ebenso habe ich Ihnen sämtliche Adressen der landw. Kreditkassen beigelegt. Wichtig ist für den Landwirten, dass er keine finanziellen Verpflichtungen eingeht, bevor die Finanzierung des Vorhabens restlos sichergestellt ist. Vorgehen 1. Planung der Betriebsentwicklung (Wie können die Eigenmittel am wirtschaftlichsten eingesetzt werden?) 2. Finanzierungsmöglichkeiten abklären (ergibt maximal zur Verfügung stehende Finanzen) 3. Varianten und Alternativen prüfen (Investitionsvolumen, Wirtschaftlichkeit, Tragbarkeit, Folgekosten) 4. Wahl der besten Variante ( Nutzwertanalyse) 5. Sparpotential bei der gewählten Variante prüfen (Notwendiges, Wünschbares?) 6. Abklären bei den Kreditgebern (Beachten Sie: 3xV = Vollständig, Verständlich, Vertrauenswürdig) 7. Finanzierungszusage der Kreditgeber (Konditionen, Verträge) 8. Realisation (Offerten, Vergabe, Mitarbeit) 9. Kosten- und Baukontrolle (dauernde Kontrolle, Abweichungen vom Plan vermeiden, bei sich abzeichnender Kostenüberschreitung sofort reagieren) 10. Bauabnahme, Baukostenabrechnung, Garantiearbeiten einverlangen Investitionskredite Unter Investitionskrediten werden die zinslosen Darlehen des Bundes und des Kantons verstanden. Die Gesuche sind bei den kantonalen Kreditkassen einzureichen. Die Investitionskredite werden nach den Bestimmungen der Strukturverbesserungsverordnung 3 geregelt. Seit 1999 werden solche Kredite als Pauschaldarlehen für bestimmte Vorhaben gewährt. Für die Gewährung solcher Darlehen gelten im Wesentlichen folgende Kriterien: der Gesuchsteller muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen (mit Fachschule) oder mindestens eine dreijährige erfolgreiche Betriebsführung nachweisen; Der Betrieb umfasst mindestens 1.25 SAK 4 (Ausnahme: gefährdete Gebiete) das Einkommen nach Bundessteuer darf Fr 120' nicht übersteigen, ab Fr. 80' werden die Pauschaldarlehen gekürzt; 5 1 die ehe- und erbrechtlichen Konsequenzen der Finanzierungstätigkeit muss dabei mitberücksichtigt werden (Eigengut des "Nichteigentümers") 2 v.a. im Berggebiet 3 Strukturverbesserungsverordnung SVV, SR 913.1; abrufbar unter: und VO über die pauschale Abstufung.. (PAUV), SR ; 4 Standardarbeitskräfte

3 Schweizerischer Bauernverband übersteigt das bereinigte Vermögen (Vermögen ohne Inventar) Fr. 800' werden die Darlehen gekürzt; die Investition muss wirtschaftlich und tragbar erscheinen und der Betrieb muss zu tragbaren Bedingungen erworben worden sein (innerhalb der Familien nach den Bestimmungen des Bodenrechtes, auf dem freien Markt zum zweieinhalbfachen Ertragswert); Für die Kredite müssen Grundpfandsicherheiten oder andere Sicherheiten (Bürgschaften, Lebensversicherungen) beigebracht werden können. 6 Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Gesuch um einen Investitionskredit eingereicht werden, bevor andere Finanzquellen angegangen werden. Die Höhe der Investitionskredite beträgt für die wichtigsten Vorhaben (Talgebiet): Starthilfe bei Betriebsübernahmen bis maximal Fr. 260' (nur bis zum 35. Altersjahr des Gesuchstellers und da keine erfolgreiche Betriebsführung nachgewiesen werden kann, ist immer eine Fachausbildung erforderlich); Wohnhaus (Betriebsleiterwohnung) mit Altenteil Fr. 200'000.- (ohne Altenteil Fr. 160'000.-). Scheunenbau im Talgebiet Fr. 8'000.--/GVE (wenn besonders tierfreundliche gebaut wird + 1'000.- /GVE); Jauchegrube Fr je m3; Eine detaillierte Liste finden Sie in den abgegebenen Unterlagen. Daraus ist ersichtlich, dass diese zinslosen Darlehen nach Bewirtschaftungsregion (Talgebiet, Berggebiet) abgestuft werden. Diese Kredite müssen im Rahmen von 10 bis 15 Jahren zurückbezahlt werden. Da bei grossen Vorhaben der Betrag des Investitionskredites eine grössere fünfstellige Summe betragen kann, sind die entsprechenden Tilgungsraten sehr hoch. Die hohen Tilgungsraten der gewährten Darlehen können die Liquidität des Betriebes gefährden. Darlehen zur Wohnbauförderung Die Schweiz. Stiftung zur Förderung von Wohneigentum (Sitz in Solothurn) kann zinsgünstige Darlehen 7 zur Finanzierung von Wohnbauten in der Landwirtschaft gewähren. Die Darlehensgewährung ist an Limiten bezüglich Einkommen und Vermögen gebunden. Die Darlehen werden nach der Hypothek der Bank sichergestellt. Die Beträge betragen Fr. 50'000.- (für Betriebsleiterwohnung) bzw. Fr. 80'000.- (für zwei Wohnungen). Eine Erhöhung der Darlehenslimiten ist in Diskussion. Die Darlehen sind innerhalb von 20 Jahren zu tilgen und mit 1.5% zu verzinsen. 5 Art. 7 SVV 6 Art. 58 SVV 7 zurzeit zu 1.5% p.a.

4 Schweizerischer Bauernverband Vorbezug von Vorsorgekapital Neben den allgemein bekannten Möglichkeiten des Vorbezugs von Vorsorgekapitalien zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, kann der Selbständigerwerbende die Vorsorgegelder der 2. Säule (Pensionskasse) auch bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder ausnahmsweise für betriebliche Investitionen vorbeziehen. Dabei ist das Vorsorgekonzept von Familie und Betrieb nicht ausser Acht zu lassen, denn mit der Betriebsübergabe zum landwirtschaftlichen Ertragswert verlieren auch die darin investierten Vorsorgegelder an Wert. Private Darlehen Die privaten Darlehen innerhalb der Familie auch von Ehegatten dürfen nicht unterschätzt werden. Vielfach kann auf eine Sicherstellung verzichtet werden. Eine Sicherstellung würde auf Grund der Bestimmungen des BGBB 8 zur Belastungsgrenze Schwierigkeiten bieten, da die Kreditlimiten für Bankkredite benötigt werden. Die privaten Darlehen können oft sehr zinsgünstig gewährt werden. Für Ehegatten ist es besser wenn sie ihrem Partner ein Darlehen oder die Mittel als Beitrag im Sinne von Art. 206 ZGB zur Verfügung stellen als dass sie Miteigentümer werden. Die Begründung von Miteigentum ist auch aus Sicht des BGBB sehr problematisch. Neben der Auslösung des Gewinnanspruchsrechtes, könnte auch das Vorkaufsrecht der Verwandten ausgelöst werden. Zudem sind Darlehen und Beteiligungen nach Güterrecht mindestens nominal zurückzuzahlen, während dem bei Miteigentumsverhältnisse nach Bodenrecht in der Regel zum Ertragswert aufgelöst werden. In diesen Fällen wird der Anteil des anderen Ehegatten gefährdet. Ein gut abgefasster, schriftlicher Darlehensvertrag hilft zudem die Verhältnisse im Fall von Tod und Scheidung klar darzustellen. Bankdarlehen Bankdarlehen werden nach Möglichkeit als grundpfandgesicherte Darlehen (Schuldbrief oder Grundpfandverschreibung) gewährt. Sie sind innerhalb der gesetzlichen Belastungsgrenze sicherzustellen. Darlehen, die von einer vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisation verbürgt werden, können auch nach der Belastungsgrenze sichergestellt werden (z.b. von der Schweizerischen bäuerlichen Bürgschaftsgenossenschaft in Brugg). Wenn keine Grundpfandsicherheiten möglich sind, sind allenfalls auch verbürgte Darlehen ohne Grundpfandsicherheiten, Darlehen gegen Hinterlagen von Wertgegenständen (Wertschriften), Kredite gegen Forderungsabtretungen (Zessionskredite) und Kredite ohne jegliche Sicherheiten (Blanko-Darlehen) möglich. Pächter, die kein Grundeigentum haben, sind auf Darlehen angewiesen, welche ohne Grundpfand gewährt werden können. Der zu bezahlende Zins richtet sich vorerst nach der gebotenen Sicherheit, aber auch nach der allgemeinen Kreditwürdigkeit. Blanko-Darlehen dürften eigentlich (wenn überhaupt) nur kurzfristig für laufende Verpflichtungen eingesetzt werden. Wenn bis vor kurzem nahezu ausschliesslich die Sicherheit für die Kreditgewährung massgebend war, spielt heute die Beurteilung der Verzinsungs- und Rückzahlungsmöglichkeiten eine zentrale Rolle. Verlangt wird öfters ein sog. Businessplan (Betriebskonzept). Dieser muss den Betrieb kurz umschreiben, die heutige Einkommens- und Vermögenssituation festhalten und die Entwicklung des Betriebes beurteilen. Die steuerliche Aufzeichnungspflicht 9 ermöglicht es zudem den kreditgebenden Institutionen vertieften Einblick in die wirtschaftlichen Ergebnisse des Betriebes zu nehmen. Die meisten Buchhaltungen sind übersichtlich gegliedert und umfassen in der Landwirtschaft sogar den privaten Verbrauch (bei Gewerbebetrieben selten der Fall). Sämtliche Informationen der kreditsuchenden Person werden in einem sogenannten Rating zusammengefasst. Neben den harten Faktoren, fliessen auch weiche Faktoren, wie die Beurteilung der Persönlichkeit, der Familiensituation etc. in das Rating ein. 8 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (kurz BGBB), SR ; 9 seit 1993

5 Schweizerischer Bauernverband Maschinenkredite Es gibt spezialisierte Kreditinstitute, welche sich auf die Finanzierung von landwirtschaftlichen Maschinen spezialisiert haben. Damit lassen ca. 80% des Kaufpreises über einen "Kleinkredit" mit einem Zinssatz von zurzeit rund 6.0% finanzieren. Die Tilgungen sind auf 2-3 Jahre ausgelegt und können unvorsichtigen Landwirten arge Liquiditäts-Schwierigkeiten bescheren. Ich persönlich habe zudem den Eindruck gewonnen, dass zunehmend grössere Maschinen über Leasing finanziert werden. Die Vermutung liegt nahe, dass Händler relativ rasch diese Möglichkeit anbieten und manch einer sich der Konsequenzen erst im Nachhinein bewusst wird. Klein- und Konsumkredite Verschiedene Kreditinstitute haben sich auf die Gewährung von solchen Krediten ohne Sicherheiten spezialisiert. Sie werden in der Regel bis zur Höhe von Fr. 30' angeboten. Die Konditionen sind meist nicht auf den ersten Blick sichtbar. Die gesetzlichen Bestimmungen für sog. Konsumkredite sollen von einer Überschuldung schützen. Die zu bezahlenden Zinsen belaufen sich oft bis zu 15 %. Solche Darlehen sind für den Landwirt grundsätzlich zu teuer und ungeeignet. Weitere Darlehens- und Kreditgeber Für bauliche Massnahmen im Berggebiet sind noch Investitionshilfen (Beiträge oder Subventionen) möglich, für Wohnungen über Wohnbausubventionen im Berggebiet. Gesuche sind ebenfalls bei den kantonalen Kreditstellen od. Meliorationsämtern einzureichen 10. Für den Wohnungsbau im Talgebiet sind zinsgünstige Darlehen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erhältlich. Zuständig für Gesuche sind die kantonalen Kreditstellen. Für Betriebe in finanzieller Notlage sind Betriebshilfedarlehen denkbar. Zuständig für die Beurteilung sind auch hier die Kantone. Zu erwähnen bleiben noch verschieden private Hilfsorganisationen. Die wichtigsten sind die Schweizer Berghilfe in Zürich, die Stiftung zur Erhaltung bäuerlicher Heimwesen in Frick und die Coop Patenschaft für das Berggebiet. Ein weiteres Finanzierungsinstrument bei der käuflichen Betriebsübernahme kann das Einräumen von Dienstbarkeiten sein (z.b. eines Wohnrechts zu Gunsten der Eltern, Unterlagen dazu in den Unterlagen) 10 aktuelle Adressen unter

6 Schweizerischer Bauernverband Sicherstellung Das folgende Schema zeigt auf, wie die Kredite auf landwirtschaftlichen Grundstücken sichergestellt werden können. Die Bank kann ihre Hypothek höchstens bis zur Belastungsgrenze errichten. Im Nachgang an die Bank kommen Darlehen der Stiftung für Wohneigentumsförderung (SFWE) und die Investitionskredite. Der Gewinnanspruch der Miterben kann im Nachgang an sämtliche Grundpfandsicherheiten errichtet werden, wobei die Vormerkung ohne Angabe eines Pfandbetrages erfolgt. Die Sicherstellung erfolgt mit einem Schuldbrief oder einer Grundpfandverschreibung jedoch höchstens bis Verkehrswert. Verkehrswert Gewinnanspruch Belastungsgrenze Kreditkasse SFWE Bank Ertragswert

7 Schweizerischer Bauernverband Finanzierungsbeispiel Betriebsübernahme mit Wohnbausanierung Kapitalbedarf Übernahmepreis des Betriebes (Ertragswert) Fr. 375' Nutzwert 11 des Inventars Fr. 195' Sanierungskosten Wohnhaus Fr. 160' Betriebs- und Startkapital Fr. 40' Total Kapitalbedarf Fr. 770' Finanzierung Eigene Mittel Fr. 45' Eigene Arbeit bei der Wohnbausanierung Fr. 15' ) Darlehen der Ehefrau Fr. 30' ) I. Hypothek einer Bank (bis Ertragswert) Fr. 355' ) Starthilfe Fr. 150' ) Stiftung Förderung Wohneigentum, Darlehen Fr. 50' Darlehen des Abtreters Fr. 115' ) Darlehen des Abtreters zu 2.5 % Zins Fr. 10' Total Mittelbeschaffung Fr. 770' ) Die eigene Arbeit darf niemals überschätzt werden, für die Abschätzung der möglichen Eigenleistungen kann auf den Baukostenkatalog der FAT, Tänikon abgestellt werden. 2) Zur Schaffung klarer Verhältnisse kann mit dem Ehegatten ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, insbesondere dann wenn es sich um Mittel aus dem Eigengut des Ehegatten handelt. 3) Es ist in diesem Fall nicht notwendig Bankdarlehen bis zur Höhe der Belastungsgrenze aufzunehmen (nicht einmal bis zur Höhe des Ertragswertes) 4) Die Starthilfe ist zinslos und in der Regel innerhalb von 10 Jahren zu tilgen 5) Der geschuldete Darlehenszins wird hier mit der Abgeltung für das Wohnrecht (wie Miete) verrechnet. Bei einem Zins von 4 1/2 % wird für die Wohnungsmiete jährlich mit Fr. 6' gerechnet (eher bescheiden). Es gibt noch andere Möglichkeiten für die Wohnrechtsabgeltung (z.b. einmalige Abgeltung, Mietrecht, unentgeltlich). Bei solchen Investitionen ist immer ein Budget zu erstellen. Die Ergebnisse der Buchhaltung des Vaters sollten mitberücksichtigt werden. Zum Budget gehört eine Zusammenstellung betreffend Zinsen und Rückzahlungen. Die Tragbarkeit muss gegeben sein; der entsprechende Nachweis wird von der Bank und von der kantonalen Landwirtschaftlichen Kreditkasse verlangt. Bei der Hofübergabe ist immer auch die wirtschaftliche Situation der Abtreter (Eltern) zu beachten. Martin Würsch SBV Treuhand und Schätzungen Laurstrasse Brugg 11 Mittelwert zwischen Marktwert beim Verkauf und z.b. Schlachtwert bei den Tieren

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