Vereinbarung über die Zusammenarbeit und. und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

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1 8.8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe das Gesundheitswesens vom. Februar 996 ) Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau vereinbaren: Art. Ziele Die Vereinbarungskantone regeln mit dieser Vereinbarung die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens mit den Zielen: a. Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Berufe des Gesundheitswesens anzubieten und dadurch den Berufsnachwuchs sicherzustellen; b. Schulen und Praktikumsplätze optimal zu nutzen; c. die Kosten für erbrachte Dienstleistungen in der Grundausbildung angemessen abzugelten; d. gegenseitig ausreichend zu informieren und zu dokumentieren. Art. Pflichten Die Vereinbarungskantone verpflichten sich: a. die Schulen nebst Interessentinnen und Interessenten mit Wohnsitz im Kantonsgebiet vorrangig Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen zur Verfügung zu stellen; b. freie Praktikumsplätze nebst den eigenen Schulen vorrangig den Schulen der Vereinbarungskantone zur Verfügung zu stellen; ) Beitritt Kanton TG mit RRB vom 6. April 996; in Kraft getreten am. Januar 997. /009

2 8.8 Zusammenarbeit und Finanzierung von Ausbildungen - Vereinbarung c. für Lernende, die eine der im Anhang zu dieser Vereinbarung bezeichneten Schulen im Vereinbarungskanton besuchen, einen Kantonsbeitrag zu entrichten. Art. Wohnsitz Massgebender Wohnsitz ist der stipendienrechtliche Wohnsitz gemäss Anhang zu den Richtlinien für den Vollzug des regionalen Schulabkommens und der interregionalen Fachschulvereinbarung im Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule. Art. 4 Schulen Diese Vereinbarung erfasst die im Anhang aufgelisteten Schulen (Schulliste). Nichtkantonale Schulen werden den kantonalen gleichgesetzt, wenn sie mehrheitlich durch die öffentliche Hand finanziert werden. Eine Änderung des Anhangs zu dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung sämtlicher Regierungen der Vereinbarungskantone. 4 Wird eine Schule aus dem Anhang gestrichen, bleiben die Pflichten der Vereinbarungskantone aus dieser Vereinbarung bestehen, bis die aufgenommenen und in Ausbildung stehenden Lernenden die betreffende Ausbildung abgeschlossen haben. Art. 5 Kantonsbeitrag Für jeden Lernenden, der an einer Schule der Vereinbarungskantone eine Ausbildung absolviert, leistet der Wohnsitzkanton einen Kantonsbeitrag je Ausbildungsjahr. Der Kantonsbeitrag wird im Anhang festgelegt. Er wird von den Vereinbarungskantonen alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Eintrittskandidat ist rechtzeitig zu informieren, sofern ihm der Kanton den Kantonsbeitrag voll oder teilweise weiterbelasten wird. Art. 6 Kostenvergütung Der Schulkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis zum 5. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Stichdatum für die Ermittlung der Zahlen der Lernenden ist jeweils der. Dezember des Vorjahres. /009

3 Zusammenarbeit und Finanzierung von Ausbildungen - Vereinbarung 8.8 Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet. Der Wohnsitzkanton zahlt den Kantonsbeitrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres. Art. 7 Schulgeld Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch von Schulen nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung kein Schulgeld. Art. 8 Gebühren und Kosten Den Lernenden können belastet werden: a. Anmelde- oder Einschreibegebühren; b. Prüfungs- und Diplomgebühren; c. Materialkosten; d. Kosten für Studienreisen u.ä. Lernenden des eigenen Kantons und Lernenden der anderen Vereinbarungskantone werden die gleichen Gebühren und Kosten auferlegt. Art. 9 Verhältnis zwischen Vereinbarungskantonen und Schulen Die Vereinbarungskantone verkehren im Vollzug dieser Vereinbarung miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug dieser Vereinbarung mit der übergeordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit anderen Vereinbarungskantonen. Art. 0 Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein kann dieser Vereinbarung beitreten. Art. Koordinationsstelle Die Vereinbarungskantone schaffen eine Koordinationsstelle. Jeder Vereinbarungskanton bestellt einen Vertreter in die Koordinationsstelle. /009

4 8.8 Zusammenarbeit und Finanzierung von Ausbildungen - Vereinbarung Die Koordinationsstelle: a. beurteilt die durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehenden Probleme; b. sorgt für Massnahmen der Bildungsplanung; c. koordiniert die Information; d. erstattet der Ostschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz jährlich Bericht. 4 Sie ist Schiedsgericht in Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen. Organisation und Verfahren richten sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 7. März 969 ). Die Entscheide sind endgültig. Art. Kündigung Ein Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Er schuldet den Kantonsbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildungszeit. Art. Gültigkeit Diese Vereinbarung gilt ab. Januar nach der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone, frühestens ab. Januar 997. Depositarstelle ist die Staatskanzlei des Kantons St. Gallen. ) 79 4 /009

5 Zusammenarbeit und Finanzierung von Ausbildungen - Vereinbarung 8.8 ) Anhang Der Vereinbarung unterstehende Grundausbildungen (Schulliste) und der Kantonsbeitrag Nr. Kantone / Schule (nach Standort) Kantonsbeitrag in Fr. pro Jahr Kanton Zürich 0 Schule für medizinisch technische Radiologie MTRA, Universitätsspital, Zürich Schule für technische Operations- und Notfallassistenz, Universitätsspital, Zürich Schule für Aktivierungstherapie, Schulungszentrum der Stadt Zürich für Berufe des Gesundheitswesens, Zürich Schule für Ergotherapie, Zürich Schule für Physiotherapie, Universitätsspital, Zürich Physiotherapieschule Stadtspital Triemli, Zürich Schule für Ernährungsberatung, Universitätsspital, Zürich Ausbildungsstätte für medizinische Laborantinnen SRK/Biologielaboranten, Zürich 500. Kanton Schaffhausen 09 Physiotherapieschule Schaffhausen Kanton St. Gallen 0 Schule für medizinische Laboranten und Laborantinnen, Kantonsspital, St. Gallen 500. Schule für technische Operationsassistenten, St. Gallen 900. Hebammenschule am Kantonsspital, St. Gallen 00. ) Fassung gemäss B der SDK-Ost vom 5. Oktober 000, in Kraft getreten am. Januar 00. /009 5

6 8.8 Zusammenarbeit und Finanzierung von Ausbildungen - Vereinbarung Nr. Kantone / Schule (nach Standort) Kantonsbeitrag in Fr. pro Jahr Kanton Graubünden Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege, Hebammenausbildung, Chur /009

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