Gesetzliche Grundlagen zur schulischen Integration
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- Christin Baumhauer
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Gesetzliche Grundlagen zur schulischen Integration Informationsabend für Eltern von Kindern mit und ohne Behinderungen zum Thema Inklusive Schulentwicklung Pädagogische Hochschule Ettenreichgasse, Wien Mag.a Petra Pinetz Beratungsstelle für (vor-) schulische Integration Verein Gemeinsam Leben Gemeinsam Lernen Integration Wien
2 Anmerkung Die vorliegende Präsentation wurde am den TeilnehmerInnen vorgestellt. Da zwischenzeitlich die schulische Integration in der 9. Pflichtschulstufe mit Jänner 2012 gesetzlich verankert wurde, wurde die Präsentation überarbeitet.
3 Integration in der Volksschule Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren 11. SchOG-Novelle 1988: regelt Grundlagen für integrative Schulversuche. 15. SchOG-Novelle 1993 : gesetzliche Verankerung der Integration in der Volksschule (aufsteigend ab 1. Klasse) bestehendes Sonderschulwesen und Integration werden als gleichwertige Systeme verankert Eltern von Kindern mit Behinderungen bekommen Wahlrecht zugesprochen Seither können Sonderschulen zu Sonderpädagogischen Zentren (SPZ) ernannt werden und haben, Integration - regional zu koordinieren und zu unterstützen. - Regelungen in Bezug auf SchülerInnenzahlen und LehrerInneneinsatz werden Ländern überlassen (vgl. Feyerer 2009, S. 74). Bis jetzt kein Recht auf Nachmittagsbetreuung/Hort in der Volksschule
4 Integration in der Sekundarstufe I 17. SchOG-Novelle 1996: Integration in den Schulen der Sekundarstufe I (HS und AHS-Unterstufe). Für körper- und sinnesbehinderte Kinder können ab 5. Schulstufe bis hinauf zu den berufsbildenden höheren Schulen von der Schulbehörde 1. Instanz individuelle Abweichungen vom Lehrplan festgelegt werden, wenn das Ziel der jeweiligen Schulform grundsätzlich erreicht werden kann (vgl. Feyerer 2009, S. 74f.). Bis jetzt kein Recht auf Nachmittagsbetreuung/Hort in der Sekundarstufe I
5 9. Pflichtschulstufe 2001: Lehrplan für Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen (BVJ) Erweiterung des Aufgabenbereichs der Sonderpädagogik auf 9. Schuljahr (ohne zusätzliche Ressourcen). Lehrplan BVJ orientiert sich am Lehrplan der Polytechnischen Schulen (PTS), um die Integration zu erleichtern (vgl. Feyerer 2009, S. 75). 2012: gesetzliche Verankerung der 9. Pflichtschulstufe in Polytechnischen Schulen und einjährigen Haushaltungsschulen
6 Integration ab der 10. Schulstufe 2003: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes Integration im Bereich der Berufsschulen verankert. BerufsschülerInnen mit Lernschwierigkeiten haben die Möglichkeit, entweder das erste Berufsschuljahr auf zwei Jahre auszudehnen oder mit einer Teilqualifikation abzuschließen ansonsten keine Möglichkeiten für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten weiterführende mittlere und höhere Schulen zu besuchen (vgl. Feyerer 2009, 75), außer in Form von Schulversuchen in Sekundarstufe II (vgl. BMASK 2012, 54)
7 Statistisches Datenmaterial Schuljahr 2011/12 Im Schuljahr 2011/12 besuchen Kinder mit Sonderpädagogischem Förderbedarf eine Integrationsklasse (einschließlich der neunten Schulstufe) und Kinder mit Sonderpädagogischem Förderbedarf ein Sonderpädagogisches Zentrum (Stadtschulrat für Wien/Integrationsberatungsstelle/17. und 18. IB 2011).
8 Literatur BMASK (2012): Nationaler Aktionsplan Behinderung Strategie der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention. Wien: BMASK. Online abrufbar unter: 70/120725_nap_web.pdf (Stand: ) Feyerer, Ewald (2009): Qualität in der Sonderpädagogik: Rahmenbedingungen für eine verbesserte Erziehung, Bildung und Unterrichtung von Schüler/inne/n mit sonderpädagogischem Förderbedarf. In: Specht, Werner (Hrsg.): Nationaler Bildungsbericht Österreich Band 2: Fokussierte Analysen bildungspolitischer Schwerpunktthemen. Graz: Leykam, Online abrufbar unter: (Stand: ).
9 Weiterführende Literatur Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2010): Bericht zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Österreich anlässlich des 1. Staatenberichtsverfahrens vor dem UN-Ausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Wien: ÖAR. Online abrufbar unter: (Stand: ). Unabhängiger Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2010): Stellungnahme des unabhängigen Monitoringausschusses zur Umsetzung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Inklusive Bildung. Online abrufbar unter: (Stand: ).
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