Häufig gestellte Fragen zur Durchführung von Erasmus-Praktika (SMP)

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1 Häufig gestellte Fragen zur Durchführung von Erasmus-Praktika (SMP) (Version Juni 2010) STICHWORTVERZEICHNIS 2 Praktikumsstellen 1 Praktikumsaufenthalt 7 Abbruch 7 Anerkennung 7 Aufnehmende Einrichtung 3 Auswahl der Studierenden 8 Besondere Bedürfnisse 2 Consortium Coordinator 4 Doktoranden/Doktorandinnen 2 Dokumente 4 Dokumente für SMP Abwicklung 9 Entsendende Einrichtung 3 European Intensive Language Course 8 Förderfähige Länder 5 Förderzeitraum 3 Freiwillige Praktika Pflichtpraktika 5 Graduierte 2 Konsortium 3 Mehrfach-, Doppelförderung 6 Nachnominierung 8 Nachreichung von Vertragsunterlagen 8 Netzwerk 9 Partner Higher Education Institution 5 Praktika an Hochschulen 9 Praktikumswechsel 8 Rückwirkende Förderung 6 Sprachkurs 8 Teilnahmeländer 5 Training Agreement 5 Verlängerung 6 Versicherungsschutz 7 Vollzeitpraktikum Teilzeitpraktikum 2, 7 Voraussetzungen 2-1 -

2 1) Welche Voraussetzungen müssen Studierende erfüllen, um ein Praktikum im Rahmen von Erasmus absolvieren zu können? Teilnahmeberechtigt sind Personen, die als ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen bzw. Fachhochschulstudiengängen und an sonstigen teilnahmeberechtigten Institutionen eingeschrieben sind. Ein Praktikum kann im Rahmen des Erasmus-Programms gefördert werden, wenn der Studierende an einer Hochschule ordentlich eingeschrieben ist, die im Sinne des Erasmus- Programms förderfähig ist und über eine erweiterte Erasmus University Charta (EUC, siehe verfügt. 2) Können Doktoranden/innen Praktika im Rahmen von Erasmus absolvieren? Ja, Doktoranden/innen können im Rahmen des Erasmus-Programms gefördert werden, sofern sie an einer Hochschule eingeschrieben sind, die im Sinne des Erasmus-Programms förderfähig ist und über eine erweiterte Erasmus University Charta (EUC, siehe verfügt. 3) Können auch Personen gefördert werden, die ihr Studium bereits abgeschlossen haben? Eine Förderung über Erasmus ist in diesem Fall nicht möglich, allerdings können Praktika von Graduierten über das Programm Leonardo da Vinci gefördert werden. Personen, die nicht mehr an einer Hochschule eingeschrieben sind, wenden sich zur Förderung eines Praktikums über Leonardo da Vinci bitte an die zuständigen Personen in der Nationalagentur ( 4) Welche finanziellen Förderungen gibt es für Studierende mit besonderen Bedürfnissen? Studierende mit besonderen Bedürfnissen können für ihren Auslandsaufenthalt Sonderzuschüsse aus EU-Mitteln beantragen, wenn die erhöhten Kosten nicht aus anderen Quellen (regional, national, etc.) gedeckt werden können. Die entsendende Institution leitet Informationen und Dokumente an betreffende Personen weiter. Das Merkblatt und das Antragsformular für Sonderzuschüsse sind als Download ( verfügbar. Die Zuschüsse werden über die NA abgewickelt. Als Antragsfrist für Erasmus-Praktika Sonderzuschüsse gilt die Frist der Nominierung. 5) Welche grundsätzlichen Bedingungen gelten für ein Erasmus-Auslandspraktikum? Die entsendende Hochschule muss immer über eine erweiterte EUC verfügen (siehe Punkt 1). Die Dauer eines Erasmus-Auslandspraktikums für Studierende liegt zwischen 3 und 12 Monaten. Es können nur Vollzeitpraktika in Ländern, die am Erasmus-Programm teilnehmen gefördert werden. Teilzeitpraktika können unter Umständen im Rahmen eines Studienaufenthalts gefördert werden

3 Das geförderte Praktikum ist in einem Stück zu absolvieren. Unterbrechungen sind nicht zulässig. Die Aufenthaltsbestätigung des Unternehmens muss die gesamte Dauer des Praktikums bescheinigen. Ausgeschlossen ist die Förderung eines Erasmus-Praktikums an europäischen Institutionen und Einrichtungen, die Gemeinschaftsprogramme (EU-Programme) verwalten, sowie in nationalen diplomatischen Vertretungen (Botschaften usw.) des Herkunftslandes des/der Geförderten. Siehe auch: 6) In welchem Zeitraum kann ein Erasmus-Praktikum absolviert werden? Erasmus-Studierendenpraktika im Vertragsjahr 2010/11 müssen zwischen 1. Juni 2010 und 31. Oktober 2011 stattfinden. Sie dürfen allerdings nur dann bis zum 31. Oktober 2011 dauern, wenn sie vor dem 1. Juni 2011 begonnen haben. Praktika die nach dem 1. Juni 2011 beginnen, müssen spätestens am 30. September 2011 enden. Die Maßnahme darf diesen Zeitraum nicht überschreiten. Dies gilt auch für eventuelle Verlängerungen (siehe Punkt 19). 7) Was ist unter entsendende Einrichtung zu verstehen? Die entsendende Einrichtung kann eine Hochschule oder ein Konsortium (siehe Punkt 9) sein, da eine Hochschuleinrichtung entweder selbstständig oder als Mitglied eines Konsortiums Studierendenpraktika anbieten kann. 8) Was ist unter aufnehmende Einrichtung zu verstehen? Als Aufnahmeeinrichtungen für Studierendenpraktika können Unternehmen / Einrichtungen (auch Hochschulen) fungieren, die im öffentlichen oder privaten Bereich, unabhängig von Größe, Unternehmensform und Geschäftsbereich, tätig sind. Folgende Einrichtungen sind als Aufnahmeeinrichtungen ausgeschlossen (siehe auch Punkt 4): Europäische Einrichtungen Organisationen, die EU-Programme verwalten Auslandsvertretungen der Herkunftsländer (Botschaften, Konsulate, Kulturinstitute, Auslandsschulen usw.) Eine komplette Liste der EU-Institutionen und Einrichtungen finden Sie auf der Webseite Bei Unklarheiten bezüglich der Teilnahmeberechtigung (Eligibilität) einer Aufnahmeeinrichtung ist die Nationalagentur zu kontaktieren. 9) Was ist unter einem Konsortium zu verstehen? Ein Konsortium ist eine Gruppe von Einrichtungen bestehend aus einer koordinierenden Einrichtung und mindestens einer Hochschule, die zusammenarbeiten, um Praktika für Studierende abzuwickeln. Der/die Koordinator/in des Konsortiums kann eine Hochschuleinrichtung, ein Verein, eine Firma etc. sein. Er/sie ist für die Verwaltung zuständig und verantwortlich (Antragstellung Mobilitätsantrag, Nominierungen etc.) und kann auch bei der Praktikumssuche behilflich sein

4 Alle Partner eines Konsortiums müssen eine Vereinbarung unterzeichnen, in dem die Zuständigkeiten und Aufgaben der jeweiligen Partner geregelt sind. Alle Angelegenheiten finanzieller und administrativer Art, samt Anerkennung sollten hier beschrieben sein. NB: Die Heimatinstitution ist, unabhängig davon ob sie selbständige Antragsstellerin, Koordinatorin des Konsortiums oder Partnerin des Konsortiums ist, immer für die Qualität, den Inhalt und die Anerkennung des Praktikums zuständig. 10) Welche Dokumente sind für Studierende für die Durchführung von Praktika im Rahmen des Erasmus-Programms notwendig? Vereinbarung zwischen Nationalagentur und Studierenden bestehend aus: Vereinbarung über einen Erasmus-Mobilitätszuschuss Training Agreement und Quality Commitment Allgemeine Vertragsbedingungen Aufenthaltsbestätigung Transcript of Work; hierfür gibt er keine verpflichtende Vorlage, allerdings muss der Inhalt mit dem Training Agreement (siehe Punkt 9) übereinstimmen. SMP-Studierendenbericht (online in der SMP Online-Datenbank auszufüllen) sowie weitere Anhänge zur Information (siehe Vereinbarung) Für Verlängerungen von Studierendenpraktika gibt es eigene Verträge. Alle verpflichtenden Vorlagen sowie Muster finden Sie unter 11) Was ist ein Training Agreement? Für jede Studierende/jeden Studierenden ist vor Antritt des Erasmus-Praktikums ein individuelles Training Agreement abzuschließen. Das Training Agreement muss von den drei Parteien unterzeichnet werden: Heimatinstitution der/des Studierenden, Student/in und Aufnahmeeinrichtung. Für den Fall, dass der/die Studierende von einem Konsortium entsendet wird, sollte das Training Agreement auch die Unterschrift des/der Konsortiumskoordinators/-koordinatorin tragen. Die Entsendeinrichtung ist für das korrekte Ausfüllen und die Unterschriften der Parteien verantwortlich. Das Training Agreement ist Teil der Praktikumsvereinbarung. Da das unterschriebene Training Agreement für die Zuerkennung erforderlich ist, muss dieses Dokument sobald als möglich dem zuständigen Erasmus-Referat der OeAD-GmbH geschickt werden (Kopie bzw. Fax genügt). Die entsendende Einrichtung, die Hochschule und der/die Praktikant/in sollten je eine Originalversion des Dokumentes besitzen. 12) Wann ist ein Konsortiumskoordinator in das Training Agreement einzutragen? Werden Praktika über ein Konsortium abgewickelt, müssen sowohl die Angaben zum Konsortiumskoordinator ( Consortium Coordinator ) als auch zum Higher Education Institute eingetragen werden. Wenn eine Hochschule die Praktika ihrer Studierenden selbst abwickelt, ist der Punkt Consortium Coordinator freizulassen

5 13) Ist Punkt III des Training Agreements Information on the partner higher education institution in the host country unbedingt auszufüllen? Nein, dieser Punkt ist optional. Den Hochschulen wird empfohlen eine Partnerhochschule über den Aufenthalt der/des Studierenden zu informieren sofern sie eine Partnerhochschulen in der Region, in der der/die Studierende das Praktikum absolviert, haben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass den Studierenden eine zusätzliche Ansprechperson im Gastland zur Verfügung steht. Außerdem soll die Einbindung der Praktikanten und Praktikantinnen in schon bestehende Erasmus-Netzwerke ermöglicht werden. 14) Wer in der Heimathochschule der/des Studierenden unterschreibt das Training Agreement? Diese Frage ist hochschulintern zu entscheiden. 15) Können auch freiwillige Praktika im Rahmen eines Studiums unter Erasmus gefördert werden? Es können sowohl Pflichtpraktika als auch freiwillige Praktika gefördert werden. Freiwillige Praktika sind durch die Vergabe von ECTS oder Eintrag ins Diploma Supplement ( anzuerkennen. Wenn nicht anders möglich, können freiwillige Praktika auch in das Sammelzeugnis / Transcript of Records eingetragen werden. Die Anerkennung ist durch die entsendende Hochschule zu gewährleisten und u. a. im Training Agreement (siehe Punkt 5) zu bestätigen. 16) Kann ein Praktikum aus einem freiwilligen Teil und einem Pflichtteil bestehen? Neben eindeutigen freiwilligen Praktika und Pflichtpraktika, gibt es die Möglichkeit Studierende für ein freiwilliges Praktikum zu nominieren, aber einen Teil des Praktikums als Pflichtpraktikum anzurechnen. Der umgekehrte Fall, dass jemand für ein Pflichtpraktikum nominiert wird, aber ein Teil des Praktikums nicht durch ECTS-Punkte abgedeckt ist, ist nicht möglich. 17) Wie kann dies in der SMP Online-Datenbank vermerkt werden? Die Hochschule soll in diesem Fall im Hinweisfeld AB angeben, wie viele Wochen des freiwilligen Praktikums als Pflichtpraktikum gelten und in Form von ECTS-Punkten angerechnet werden. Damit die Datensätze mit diesem Hinweis bei Bedarf leicht gefiltert werden können, sollte der Hinweis wie folgt lauten: PFLICHTPRAKTIKUMSANTEIL xy Wochen xy ECTS. Der Pflichtpraktikumsanteil muss in diesem Fall in Form von ECTS-Punkten angerechnet werden, der freiwillige Praktikumsanteil ist ins Diploma Supplement einzutragen. Ob der Pflichtpraktikumsanteil länger oder kürzer als der freiwillige Praktikumsteil ist, ist unerheblich. 18) In welchen Ländern kann ein Erasmus-Praktikum absolviert werden? Insgesamt nehmen derzeit 31 Länder am Programm Erasmus-Studierendenpraktika (SMP) teil: - 5 -

6 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Island, Liechtenstein, Norwegen und Türkei. Weiters können unter Erasmus auch Praktika in den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, die vom Europäischen Rat in seiner Entscheidung 2001/822/EC definiert wurden, gefördert werden. Eine vollständige Liste der teilnahmeberechtigten Länder und Gebiete finden Sie unter Studierendenpraktika in Kroatien und in der Früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien 1 werden aus nationalen Mitteln gefördert. Die Studierenden sind dafür in der SMP Online-Datenbank zu nominieren. Die Richtlinien für Erasmus-Mobilität gelten sinngemäß. Da die Schweiz 2010/11 nicht am Erasmus Programm teilnahmeberechtigt ist, können Auslandsaufenthalte in der Schweiz nicht mit EU-Mitteln gefördert werden. Es ist jedoch auf Basis bilateraler Abkommen ein Austausch zu Erasmus-Bedingungen möglich. Nach Auskunft der zuständigen Informations- und Koordinationsstelle Erasmus Schweiz ( werden von Schweizer Seite Zuschüsse für Incoming Praktikanten und Praktikantinnen vergeben. Praktikantenmobilität in die Schweiz findet nicht unter Erasmus statt und ist daher nicht in der Datenbank SMP-Online zu erfassen. 19) Kann eine Person mehrmals eine Förderung für ein Auslandspraktikum (SMP) aus Mitteln des Erasmus-Programms in Anspruch nehmen? Nein. Eine Mehrfach- oder Doppelförderung ist nicht möglich. Anmerkung: Wurde bereits ein Studierenden-Praktikum durch Leonardo da Vinci gefördert, ist die Förderung von Erasmus-Praktika (SMP) ebenfalls ausgeschlossen. 20) Ist die rückwirkende Förderung eines Auslandspraktikums im Rahmen von Erasmus möglich? Nein. Die rückwirkende Förderung eines bereits abgeschlossenen Auslandspraktikums ist ausgeschlossen vgl. Aufruf zum Programm für Lebenslanges Lernen, S. 6: Gemäß Haushaltsordnung der Europäischen Kommission gilt Folgendes: EU-Zuschüsse können nicht rückwirkend gewährt werden. Unter keinen Umständen dürfen EU-Zuschüsse für Mobilitätsaktivitäten gewährt werden, die bereits vor der Antragsstellung, Bewerbung, Nominierung und Vertragsunterzeichnung abgeschlossen waren. 21) Was ist bei der Verlängerung eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Erasmus-Praktikums zu beachten? Um den Auslandsaufenthalt verlängern zu können muss der/die Praktikant/in spätestens vier Wochen vor dem geplanten Praktikumsende einen Antrag auf Verlängerung stellen. Ein neues Training Agreement (Verlängerung) und eine neue Vereinbarung (Verlängerung) sind zu erstellen; siehe 1 Derzeit (Stand: Juni 2010) ist eine Entsendung von Studierenden zu Praktika nach Mazedonien nicht möglich. Über den aktuellen Stand informiert das Erasmus-Team der Nationalagentur

7 22) Beinhaltet der Mobilitätszuschuss für ein Auslandspraktikum im Rahmen von Erasmus einen Versicherungsschutz? Nein. Die Heimatinstitution ist verpflichtet, auf den nötigen Versicherungsschutz hinzuweisen. Die Studierenden müssen für ihren Auslandsaufenthalt jedenfalls kranken-, unfall- und haftpflichtversichert sein und haben dafür selbst Sorge zu tragen. Siehe Training Agreement und Quality Commitment unter 23) Wie ist die Anerkennung des Praktikums im Erasmus-Programm zu gewährleisten? Bei Pflichtpraktika sind ECTS-Credits zu vergeben. Freiwillige Praktika sind zumindest durch die aufnehmende Einrichtung zu bescheinigen (Praktikumszeugnis / Transcript of Work) und durch die entsendende Hochschule im Diploma Supplement zu dokumentieren. Wenn nicht anders möglich, können freiwillige Praktika auch in das Sammelzeugnis / Transcript of Records eingetragen werden (siehe auch Punkt 15). 24) Was geschieht bei vorzeitigem Abbruch des Praktikums? Bei Abbruch des Praktikums vor Ablauf der Mindestdauer (drei Monate) ohne triftige Gründe ist das Praktikum als nicht förderfähig einzustufen. Der bisher an den/die Teilnehmer/in ausgezahlte Betrag ist vollständig zurückzuzahlen. Liegen triftige Gründe für einen Abbruch des Praktikums vor Ablauf der Mindestdauer vor ( höhere Gewalt, z.b. schwere Krankheit des Teilnehmers/der Teilnehmerin oder enger Familienangehöriger etc.), kann u. U. anteilig die Rückzahlung der bisher geleisteten Zuschüsse erlassen werden. In diesen Fällen ist eine umgehende vorherige Rücksprache des Studierenden mit dem/der Koordinator/in der Hochschule und in der Folge mit der Nationalagentur erforderlich und zu dokumentieren. Bei Abbruch des Praktikums nach Ablauf der Mindestdauer kann das Praktikum grundsätzlich als förderfähig eingestuft und der dem abgeleisteten Praktikumszeitraum entsprechende Teil des Stipendiums gewährt werden. Diese Entscheidung obliegt der Nationalagentur in Absprache mit der Heimathochschule. Die Anerkennung des teilweise absolvierten Praktikums ist jedenfalls sicherzustellen. In jedem Fall sind die zuständigen Personen (Heimathochschule, Nationalagentur/Erasmus Referat, eventuell Konsortiumskoordinator/in) vor Abbruch des Praktikums durch den/die Teilnehmer/in zu informieren. 25) Ist es möglich, im Rahmen eines Erasmus-Aufenthaltes an zwei Praktikumsstellen zu arbeiten? Das ist nur möglich, wenn es sich um zwei die Aufnahmeeinrichtungen, die das Training Agreement unterschreibt, die Verantwortung für die gesamte Praktikumsdauer übernimmt. Das setzt voraus, dass es eine Verbindung zwischen den Aufnahmeeinrichtungen gibt. Es ist nur ein Training Agreement für den gesamten Praktikumszeitraum auszufüllen. Die zweite Aufnahmeeinrichtung ist in dieses Training Agreement einzutragen. Die Mindestdauer von drei Monaten muss an jedem Ort eingehalten werden, unabhängig davon, ob die Praktikumsplätze in einem oder in mehreren Ländern liegen. Ausnahmen sind bei schlüssiger akademischer Begründung möglich. Es muss sich um einen durchgehenden Aufenthalt handeln

8 Der Wechsel muss vor Antritt des Praktikums bekanntgegeben und von der Heimathochschule anerkannt werden. Nur ein Wechsel des Praktikumsplatzes ist möglich, d. h. maximal zwei Praktikumsplätze pro Aufenthalt. In Erasmus SMP-Online wird nur jene Aufnahmeeinrichtung eingetragen, die das Training Agreement unterzeichnet hat. 26) Ist es möglich, den Praktikumsplatz nach Antritt zu wechseln? Ein gewünschter Praktikumswechsel nach Antritt ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Nationalagentur möglich (Kulanzfall, etwa bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen seitens des Arbeitsgebers, Konflikte am Arbeitsplatz, etc.). 27) Können Erasmus-Praktikanten/innen an einem European Intensive Languages Course (EILC) teilnehmen? Ja. Interessierte Studierende bewerben sich über ihre Heimatinstitution für die Teilnahme an Intensivsprachkursen. Die Heimatinstitution ist verantwortlich dafür, nur die Bewerbungen von Studierenden, die für einen Erasmus-Aufenthalt ausgewählt wurden, an die veranstaltende Institution weiterzuleiten. Zur Abdeckung der erhöhten Lebenshaltungskosten wird für diesen Zeitraum der Erasmus-Mobilitätszuschuss ausbezahlt. 28) Welche Kriterien gibt es für die Auswahl von Studierenden, die ein Praktikum absolvieren sollen? Die Auswahl der Studierenden muss auf der Grundlage klar definierter Kriterien und Vorgangsweisen erfolgen. Der Prozess muss transparent und fair sein und die Gleichbehandlung aller Studierenden muss gewährleistet sein. Die genaue Festlegung der Auswahlkriterien, wie z.b. Studienerfolg, Sprachkenntnisse, persönliche Motivation, Referenzen usw., obliegt der entsenden bzw. der empfangenden Institution. Es ist darauf zu achten, dass alle potenziellen Kandidaten und Kandidatinnen über die Kriterien informiert sind (z.b. durch Veröffentlichung auf der Website der Hochschule). 29) Ist es möglich das Praktikum innerhalb einer Verlängerung zu wechseln? Nein, ein Wechsel im Falle einer Verlängerung ist nicht möglich. 30) Nachreichung von Vertragsunterlagen und Nachnominierung Für Erasmus-Studierendenpraktika (SMP) gilt entsprechend den Richtlinien 2010/11 eine 14-tägige Vorlauffrist zur Nominierung. Studierende können zudem für einen Praktikumsaufenthalt nominiert werden, auch wenn das Training Agreement noch nicht vorliegt. Somit sollte es in den meisten Fällen möglich sein, die 14-tägige Nominierungsfrist einzuhalten. Nominierung weniger als 14 Tage vor Antritt Sollte eine Einhaltung der Frist nicht möglich sein, die Nominierung jedoch vor Antritt des Praktikums stattfinden, bitten wir Sie den Grund dafür in der SMP Online-Datenbank in das Feld Hinweis AB anzuführen. Nominierung nach Antritt - 8 -

9 Nominierungen nach Antritt des Praktikums sind absolute Ausnahmen und bedürfen einer detaillierten Begründung. Die Nationalagentur ist jedenfalls zu kontaktieren. Der/die Studierende muss sich jedenfalls nachweisbar vor Antritt des Praktikums um eine Erasmus- Förderung beworben haben. Unterzeichnung der Vereinbarung (inkl. Training Agreement) nach Antritt Gemäß den Richtlinien für Erasmus-Aufenthalte können Zuschüsse für bereits begonnene Mobilitätsaktivitäten nur gewährt werden, wenn die Institution dokumentieren kann, dass der Aufenthalt vor Unterzeichung der Vereinbarung (inkludiert das Training Agreement) beginnen musste. In solchen Fällen bitten wir Sie, das Formular zur Nachreichung von Vertragsunterlagen und eine Kopie des Training Agreements per und Post an die Nationalagentur zu schicken. Die Nationalagentur wird sich bei entsprechender Begründung bei der Bearbeitung der offenen Nominierungsfälle bemühen, den Studierenden und Ihnen so weit als möglich entgegenzukommen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass mögliche haftungs- oder versicherungsrelevante Konsequenzen, die sich aus der Entsendung von Studierenden zu einem Auslandsaufenthalt ohne Vorliegen einer Stipendienzusage ergeben, nicht von der OeAD-GmbH oder der Nationalagentur getragen werden. 31) Welche Dokumente bzw. Informationsdokumente stehen für die mit der Abwicklung von SMP betrauten Personen zur Verfügung? Alle notwendigen Dokumente und Vorlagen finden Sie unter 32) Ist ein Praktikum im Rahmen von Erasmus möglich, wenn der/die Studie- während des Praktikums rende graduiert? Sobald Studierende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht mehr an einer österreichischen Hochschule eingeschrieben ist, fallen sie unter die Gruppe der Graduierten und können somit ein Praktikum unter dem Programm Leonardo da Vinci absolvieren. Falls also der/die Studierende das Studium während des Praktikums abschließt und die Praktikumsdauer bis zum Abschluss des Studiums weniger als drei Monate beträgt, ist das Praktikum unter dem Programm Erasmus nicht mehr eligibel. Auch die akademische Anerkennung an der Hochschule muss jedenfalls noch vor Graduierung gewährleistet sein. 33) Gibt es ein Netzwerk für Erasmus-Praktikant/innen im Gastland? Derzeit gibt es noch kein Netzwerk für Erasmus-Praktikant/innen, daher empfehlen wir den Praktikanten und Praktikantinnen auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen (z.b. ESN oder auch Partnerhochschulen der Heimathochschule) 34) Kann man Praktika unter Erasmus auch an Hochschulen absolvieren? Ja, Praktika können in unterschiedlichen Formen an Hochschulen absolviert werden. Bei- Hochschule agiert in diesem Fall wie ein spielsweise in Bibliotheken oder angeschlossenen Universitätskliniken. Die aufnehmende Unternehmen

10 35 ) Wie ist Vollzeitpraktikum bzw. Teilzeitpraktikum definiert? Dies bezieht sich im Wesentlichen auf die spezifischen Arbeitszeitbestimmungen des Gastlandes, in der Regel ist aber von einer wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest 30 Stunden auszugehen. 36 ) Können Studierende die schon ein Leonardo da Vinci-Praktikum absolviert haben, ein Erasmus-Praktikum absolvieren? Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Leonardo da Vinci-Praktikums. Erfolgte das Leonardo da Vinci-Praktikum während der Studienzeit (Leonardo da Vinci Studierendenpraktikum), kann unter Erasmus kein Praktikum mehr absolviert werden. Wurde dass Praktikum aber vor dem Studium z. B. in der Schulzeit absolviert, kann der/die Student/in für ein Erasmus- Praktikum nominiert werden

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