SBAP. Ihr Kontakt: FSP, D. Krapf, Choisystrasse 11, 3008 Bern,
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- Christa Dressler
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1 Bundesamt für Gesundheit Abteilung Gesundheitsberufe Fachbereich Psychologieberufe Frau Marianne Gertsch Schwarzenburgstrasse Bern Bern, 11. November 2015 Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG) Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Gertsch Sehr geehrte Damen und Herren Die Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), der Schweizerische Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) und die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) sind mit insgesamt rund Mitgliedern die zentralen Berufsverbände von Psycholog(inn)en und Psychotherapeut(inn)en in der Schweiz. Wir danken Ihnen daher für die Möglichkeit, zu den vorgeschlagenen Änderungen Stellung nehmen zu können. Erfasst sind dabei auch Rückmeldungen der 48 Gliedverbände der FSP sowie von Dutzenden Weiterbildungsanbietern, die von FSP und ASP intern konsultiert wurden. Fehlender Einbezug der (potentiellen) Datenlieferanten Vorausschicken möchten wir, wie sehr wir es bedauern, dass im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs weder mit den Berufsverbänden, noch mit den Weiterbildungsanbietern der Kontakt gesucht wurde. Wir sind überzeugt, dass derartige Gespräche es ermöglicht hätten, viele der folgenden Kritikpunkte bereits im Vorfeld auszuräumen und das Register, das wir im Prinzip unterstützen, zu einem Erfolg zu bringen. Aufwand für die Datenlieferanten und Zeitpunkt der Inkraftsetzung Wir erachten die Frist zwischen Inkraftsetzung (1. März 2016) und Zugang der Öffentlichkeit ( spätestens ein Jahr nach Inkraftsetzung ) als sehr bzw. zu knapp. Der konkrete Aufwand ist für die Weiterbildungsanbieter sowie für die drei Berufsverbände 1
2 nicht absehbar und kann je nach definitiven Inhalten des Registers beträchtlich werden. Dieser Aufwand war weder personell noch finanziell einplanbar, d.h. die entsprechenden Ressourcen müssen zuerst eingesetzt und von den zuständigen Gremien verabschiedet werden. Dafür ist den zuständigen Organisationen ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Dass man sich über den konkreten Aufwand für die privatrechtlichen Datenlieferanten keine vertieften Gedanken gemacht hat, zeigt sich unseres Erachtens besonders deutlich in folgender Passage der Erläuterungen Im Fachgebiet der Psychotherapie entsteht den Weiterbildungsorganisationen vorübergehend ein gewisser Aufwand für den Transfer ihrer Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von Abschlüssen der provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge ins neue Register. (S. 13). Für unsere Planung ist diese generelle Aussage keinesfalls ausreichend und muss in Zusammenarbeit mit den Betroffenen unbedingt weiter konkretisiert werden. Eine solche Konkretisierung muss sich selbstverständlich auch auf die Entschädigung der Datenzulieferer beziehen. Wir weisen darauf hin, dass sowohl die Weiterbildungsanbieter als auch die Berufsverbände aufgrund der anspruchsvollen Akkreditierungsverfahren bereits einen namhaften Mehraufwand zu meistern haben und erachten es als sehr problematisch, im gleichen Zeitraum nun auch noch die so umfassende Datenlieferung bewerkstelligen zu müssen eine für zahlreiche Weiterbildungsanbieter schlicht nicht zu bewältigende Aufgabe. Zuständigkeiten Die Berufsverbände werden im Zusammenhang mit dem Register weder im PsyG noch im vorliegenden Verordnungsentwurf explizit erwähnt. Dennoch scheint man so die Erläuterungen gewisse Erwartungen an sie zu haben. Die Delegation von Aufgaben an privatrechtliche Organisationen verlangt eine klare gesetzliche Grundlage, die aus unserer Sicht weitgehend fehlt. Da das PsyG für die Phase der provisorischen Akkreditierung darauf verzichtet hat, die Verbände als verantwortliche und damit auch als titelverleihende Organisationen einzusetzen, können die Verbände für diesen Zeitraum für die Vollständigkeit der Daten nicht garantieren. Diesem Umstand sollte in der Registerverordnung Rechnung getragen werden, indem die Zuständigkeiten für Daten vor und nach Inkrafttreten des PsyG klar skizziert werden. Kosten Anders als beim als Vorbild dienenden Medizinalberuferegister trifft hier ein grosser Teil der Aufgaben nicht steuerfinanzierte Universitäten oder die Kantone, sondern private Organisationen. Es ist aus unserer Sicht unzulässig, dass das BAG Aufgaben an Dritte delegiert, ohne diese angemessen zu entgelten. Im Gegenteil: Weiterbildungsanbieter und die Berufsverbände haben ihre Daten an das BAG zu liefern und müssen nicht nur die Kosten für die personellen Ressourcen tragen, sondern auch allfällige 2
3 Kosten für die Anbindung und Anpassung der Standardschnittstellen (Art. 18 Abs. 3) und für die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Datensicherung (Art. 20). Das ist für uns nicht einsichtig und müsste unter dem Aspekt der Wirtschaftsfreiheit genauer geprüft werden. Wir müssen erneut darauf hinweisen, dass gerade die Berufsverbände nicht mit öffentlichen Geldern gespiesen werden, sondern allein durch die Mitgliederbeiträge. Eine Mitgliedschaft nota bene, die freiwillig ist und durch das PsyG bzw. die eidg. Weiterbildungstitel, die nicht länger auf eine Verbandsmitgliedschaft setzen, nur durch ein entsprechendes Engagement der Verbände und einen für die Mitglieder spürbaren Mehrwert begründet werden kann. Wir sind nicht bereit, diese Mitgliederbeiträge nun für eine vom Bund auferlegte Aufgabe zu verwenden, sondern erwarten für diese Leistung eine mindestens kostendeckende Entschädigung. Die fehlende Abgeltung ist umso stossender, als in Aussicht gestellt wird, dass das BAG die Daten für Forschungsprojekte zur Verfügung stellt und dafür (mindestens) kostendeckende Gebühren verlangen wird (Art. 12 Abs. 2). Es geht aus unserer Sicht nicht an, dass Weiterbildungsanbieter und Berufsverbände ihrerseits zu einer Datenlieferung verpflichtet werden und ausser der Befreiung von der Gebührenpflicht (Art. 19 Abs. 2) keinerlei monetären Nutzen haben, während der Bund aus den gelieferten Daten Einnahmen generiert Qualität und Format der Daten Es wird betont, dass man sich bei der Erarbeitung dieses Entwurfs am Medizinalberuferegister orientiert habe, jedoch davon abgewichen sei, wenn dies Sinn mache. Die hauptsächliche Abweichung sehen wir darin, dass aufgrund der Vielzahl von Weiterbildungsanbietern darauf verzichtet wurde, dass diese die Daten selbständig ins Register eintragen, sondern sie lediglich dem BAG zur Verfügung stellen, welches in der Folge um den Eintrag bekümmert ist. Aus unserer Sicht geht diese Abweichung nicht weit genug, stellt doch auch die Zurverfügungstellung und zwar in der vom BAG geforderten Form (Art. 9 Abs. 1 und 3) bereits einen unter Umständen massiven Aufwand dar. Wir fordern in diesem Zusammenhang, dass die Inhalte des Registers (Art. 3) auf ein Minimum reduziert werden und dass das BAG bzgl. Format (Art. 9 Abs. 1) mit den Datenlieferanten das Gespräch sucht, um eine für beide Seiten gangbare Lösung zu finden. Dass es alleine Vorgaben macht, ohne die Ressourcen und bereits vorhandenen Datensammlungen der Verbände zu berücksichtigen, scheint uns kein gangbarer Weg zu sein. Exemplarisch möchten wir dabei die anerkannten Hochschulabschlüsse in Psychologie mit Land und Datum (Art. 3 Abs. 1 Bst. f) nennen. Diese sind für ein Register über die Träger(inn)en von Weiterbildungstiteln nicht notwendig, zumal der Weiterbildungstitel ohne einen Master in Psychologie nicht erteilt werden kann. Ausnahme ist die Besitzstandgarantie für die Praxisbewilligungen in Psychotherapie, welche aber durch Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c bereits einwandfrei erkennbar sind. Natürlich haben die Berufsverbände (FSP, ASP, SBAP) bei der Aufnahme von Mitgliedern, die ihr Studium im Ausland absolviert haben, die Äquivalenz mit einem Schwei 3
4 zerischen Abschluss sorgfältig geprüft. Dies wie wir bereits mehrfach festgestellt haben mit Kriterien, die mit jenen der heute dafür verantwortlichen Eidg. Psychologieberufekommission (PsyKo) durchaus vergleichbar sind. Es wurde dabei aber nicht standardmässig Ort und Datum des Abschlusses festgehalten. Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Versäumnis, zumal ein Eidg. Register und dessen Anforderungen ja erst mit dem vorliegenden Entwurf bekannt werden und entsprechende Dossier seit Bestehen der Verbände, bspw. bei der FSP seit bald 30 Jahren, geprüft wurden. Diese für die Führung des Registers für Inhaberinnen und Inhaber von eidg. Weiterbildungstiteln (Art. 1 Abs. 2 Bst. a) nicht notwendige Angabe nun von den Berufsverbänden bzw. den Weiterbildungsanbietern zu fordern, belastet diese unverhältnismässig. Organisatorische und technische Massnahmen zur Datensicherung Wir erwarten, dass hierbei dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entsprochen wird und nicht von sämtlichen Weiterbildungsanbietern unabhängig ihrer Grösse die gleichen Massnahmen gefordert werden. So müssen gerade kleine Weiterbildungsanbieter die für das Register relevanten Daten in einer sehr einfachen Form liefern können, ohne dass sie irgendwelche zusätzlichen Massnahmen zur Datensicherung zu ergreifen haben. Zudem muss beachtet werden, dass es sich hierbei lediglich um eine Meldepflicht und nicht wie im Medizinalberuferegister um eine eigene Eintragungspflicht handelt. Registerinhalte Gerade weil die privatrechtlichen Berufsverbände und Weiterbildungsanbieter von der für sie neuen Aufgabe der Datenlieferung so weit möglich entlastet werden müssen, müssen die Inhalte des Registers auf ein notwendiges Minimum beschränkt werden. Dieses ergibt sich aus dem Zweck des Registers, der in Artikel 39 Absatz 1 PsyG ausgeführt wird. In erster Linie geht es dabei darum, die Inhaberinnen und Inhaber von psychologischen Weiterbildungstiteln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und so Information und Schutz der Patient(inn)en und Qualitätssicherung zu gewährleisten. Wie oben erwähnt, scheint uns daher das Festhalten von Land und Datum das Abschlusses des Psychologiestudiums nicht notwendig, ebenso wenig muss der vollständige Geburtstag festgehalten werden (Jahrgang ist ausreichend). Die Angabe der E- Mail-Adresse (Art. 3 Abs. 2 Bst. d) sollte wie im Medizinalberuferegister fakultativ sein. Missbrauchsbestimmung Gerade bei der grossen Analogie zum Medizinalberuferegister vermissen wir eine Bestimmung zu Missbrauch uns Zweckentfremdung, wie ihn Letzteres in Artikel 21 vorsieht. 4
5 Fazit FSP, ASP und SBAP lehnen die Verordnung in der vorliegenden Form ab und sehen sich nicht in der Lange, die geforderten Daten in der Kürze der Zeit zu liefern bzw. sind nicht Willens, die damit verbundenen Aufwände ohne kostendeckende Entschädigung seitens des BAG zu tragen. Ebenso äussern sich die konsultierten Weiterbildungsanbieter. Insbesondere haben wir folgende Forderungen: -> Der Aufwand für die Datenaufbereitung ist für die privatrechtlichen Organisationen (Berufsverbände und Weiterbildungsanbieter) auch nach Vorliegen der Verordnung unklar und bedarf dringend weiterer Präzisierung. Eine Präzisierung, die zwingend zusammen mit den betroffenen Datenlieferanten erfolgen und Eingang in die gegenständliche Verordnung finden muss (insb. was Qualität, Format und Vollständigkeit der Daten betrifft). -> Die Leistungen der privatrechtlichen Organisationen müssen auf ein notwendiges Minimum beschränkt und kostendeckend entschädigt werden. -> Bei den Anforderungen an die technischen und organisatorischen Massnahmen zur Datensicherheit muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit auf die Gegebenheiten und Möglichkeiten der betreffenden Organisation Rücksicht genommen werden, es geht nicht an, hier für alle Datenlieferanten die gleichen Anforderungen aufzustellen. -> Die Verordnung muss klar unterscheiden zwischen Daten vor und nach Inkrafttreten des PsyG sowie zwischen der jetzigen Übergangsphase der provisorischen und der späteren definitiven Akkreditierung. In jedem Fall ist zwingend darauf zu achten, die Registerinhalte unabhängig von Alter bzw. Entstehungszeitpunkt des Datensatzes auf das absolute Minimum zu reduzieren. -> Auf den in Artikel 8 neu eingeführten und missverständlichen Begriff der Weiterbildungsorganisationen ist zu verzichten. In den Erläuterungen spricht man in diesem Zusammenhang von verantwortlichen Organisationen (S. 6), was aus unserer Sicht Verwirrung stiftet und nicht dazu beiträgt, die für die verschiedenen Phasen oben soeben geforderte Klärung zu bringen. -> Die Frist zwischen Inkraftsetzung der Verordnung und öffentlichem Zugang zum Register ist in Absprache mit den Datenlieferanten festzulegen. Dabei ist auf die besonders für die Berufsverbände unter Umständen notwendigen Planungs- und Entscheidwege Rücksicht zu nehmen. Selbstverständlich sind wir gerne bereit, hier gemeinsam an einer für alle Seiten überzeugenden Lösung mitzuarbeiten. 5
6 Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie die Berücksichtigung unserer Überlegungen und stehen Ihnen, sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren, für allfällige Fragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Yvik Adler Gabi Rüttimann Christoph Adrian Schneider Co-Präsidentin FSP Präsidentin ASP Präsident SBAP 6
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