Zulässigkeit und Grenzen der Rationierung von Gesundheitsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
|
|
- Käte Maus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zulässigkeit und Grenzen der Rationierung von Gesundheitsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Universität Bochum Ulrich Wenner
2 Anspruch auf Gesundheitsversorgung nach dem Grundgesetz Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) Schutzpflichtkonzeption des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf das Krankenversicherungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG)
3 Anspruch auf Gesundheitsversorgung nach dem GG Anspruchsinhalt: Das medizinische Existenzminimum; Maßstab: allgemeiner Stand der medizinischen Erkenntnisse ( 2 Abs. 1 SGB V); streitig. Unfreiwilliger Verzicht auf zwingend notwendige Krankenbehandlung aus Geldmangel inakzeptabel Keine Schlechterstellung von Bedürftigen beim Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung (Art. 3 Abs. 1 GG)
4 Stellung des Kostenträgers im Kontext des Verfassungsrechts Leitbildfunktion der Gesetzlichen Krankenversicherung Versorgung von ca. 90 % der Wohnbevölkerung Leistungskatalog der GKV als Bezugspunkt aller verfassungsrechtlichen Debatten um das gesundheitliche Existenzminimum
5 Rationierungsdebatte in der GKV 1. Leistungseinschränkungen in der GKV Zuzahlungen auch zu notwendigen Leistungen Einschränkung des Leistungskatalogs der GKV; z.b. auf verschreibungspflichtige Arzneimittel; Ausschluss der Verssorgung mit Brillen und kieferorthopädischen Leistungen für Erwachsene Beschränkung der GKV auf Teilleistung; z.b. Zahnersatz, künstliche Befruchtung
6 Rationierungsdebatte in der GKV 2. Einschränkungen des Leistungskatalogs der GKV auch bei medizinisch notwendigen Leistungen? Rechtspolitische Ansätze der letzten Jahre Zahnersatz Kieferorthopädie (für alle Personen) Endoprothetische Versorgung (Altersgrenzen)
7 Rationierungsdebatte in der GKV 3. Zuweisung medizinisch notwendiger Leistungen in die Eigenverantwortung des Versicherten ( 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V); offene oder verdeckte Rationierung im Sinne der Definition der Bundesärztekammer Anspruchseinschränkung bei fehlender Vorsorgefähigkeit? Anspruch auf Freistellung von allen Zuzahlungen und Eigenbeiträgen bei Bedürftigkeit?
8 Rechtsansprüche auf medizinische Optimalversorgung? BverfG: Die gesetzliche Krankenversicherung darf sich auf Leistungen beschränken, die wirtschaftlich sind. Die Qualität der Leistungserbringung und die Tauglichkeit von Methoden der Behandlung dürfen geregelt und geprüft werden.
9 Rechtsansprüche auf medizinische Optimalversorgung Der Leistungskatalog der GKV darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein Zuzahlungen dürfen zur Entlastung der GKV und zur Stärkung des Kostenbewusstseins der Versicherten erhoben werden, soweit das dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann
10 Rechtsansprüche auf medizinische Optimalversorgung BVerfG: Die Krankenkassen sind nach dem Grundgesetz nicht verpflichtet, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist Konkretisierung dieser Grundsätze durch die Rechtsprechung des BSG
11 Rechtsansprüche auf medizinische Optimalversorgung Kein Anspruch auf neuropsychologische Behandlungen Kein Anspruch auf Laser-Induzierte- Thermotherapie (LITT) zur Behandlung eines Leberkarzinoms, soweit nicht im Rahmen stationärer Behandlungen in experimentellen Verfahren verfügbar
12 Beschluss des BVerfG vom Inhalt des Nikolausbeschlusses : Immunbiologische Therapie bei Duchennne`scher Muskeldystrophie Unmittelbarer Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse aus dem GG auf Gewährung einer bestimmten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode
13 Beschluss des BVerfG vom Voraussetzungen des Anspruchs auf eine bestimmte Behandlungsmethode unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich endende Erkrankung
14 Beschluss des BVerfG vom Keine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung verfügbar Vom Versicherten bevorzugte Behandlungsmethode verspricht nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf
15 Weiterentwicklung der Rechtsprechung durch das BVerfG BVerfG v BvR 2496/07 Hyperthermiebehandlung bei Darmkarzinom mit Metastasierung Ausschluss der Hyperthermiebehandlung durch den GBA auf der Grundlage des 135 SGB V Sehr geringe Anforderungen des BVerfG an die Wirksamkeit der umstrittenen alternativmedizinischen Behandlung; Problem im Indikationsbereich (an Stelle oder neben konventioneller Krebstherapie)
16 Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG BSG: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des BVerfG Anspruch gegen die Krankenkasse auf Einzelimport eines nur im Ausland zugelassenen Fertigarzneimittels Wirkstoff Idebenone zum Einsatz bei hypertropher Kardiomyopathie Anspruch konkret verneint, weil bei Kardiomyopathie auch ohne den Einsatz des Mittels längere Überlebenswahrscheinlichkeit
17 Konsequenzen der Rechtsprechung des BVerfG Wirkungsweise des umstrittenen Verfahrens oder Arzneimittels kaum nachprüfbar ernsthaft Hinweise auf einen nicht ganz fern liegenden Heilungserfolg dürfte es fast immer geben; die Arzneimittelhersteller sind angesichts der hohen Umsatzchancen stets aktiv
18 Konsequenzen der Rechtsprechung des BVerfG Gesundheit auch als transzendentales Gut jeder Kosten-Nutzen-Abwägung entzogen? Verfassungsrechtliche Vorgabe des Anteils der Ressourcen, die für die Gesundheitsversorgung aufgewandt werden müssen? Verfassungsrechtliche Priorisierung der Mittelverwendung für die Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen auch mit extrem teuren und in der Wirkung fraglichen Arzneimitteln (Beispiel Ilomedin)?
19 Konsequenzen der Rechtsprechung des BVerfG Entpolitisierung der Debatte um den richtigen Einsatz der begrenzten Finanzmittel für die Gesundheitsversorgung Selbstkorrekturbereitschaft des BVerfG ungewiss Handlungsspielräume des Gesetzgebers zur Kosten-Nutzung- Abwägung bei lebensbedrohlichen Erkrankungen nur unter der Prämisse einer solchen Rechtsprechungsmodifikation Hoffnung: Das BVerfG strebt den Konsens mit der Wissenschaft an und reagiert auf Kritik
20 Selbstinterpretation des BVerfG Beschluss v als Signal der gesellschaftlichen Solidarität mit den Kranken Der letzte Strohhalm der Hoffnung wird nicht aus wirtschaftlichen Gründen versagt Kritik: Warum wird dieser Akt der Solidarität nicht politisch erstritten sondern verfassungsgerichtlich erzwungen?
21 Priorisierungsmöglichkeiten des Bundesgesetzgebers Differenzierung zwischen Mikroebene (Massenunfall, Bettenengpass auf der Intensivstation, Triage) und Makroebene (Mittelkonzentration im Versorgungssystem) Weite Gestaltungsfreiheit im Bereich Vorsorge, Früherkennung und Prävention
22 Priorisierungsmöglichkeiten des Bundesgesetzgebers Gefahr nicht ausreichend wirtschaftlich abgesicherter Entscheidungen z.b. im Bereich Impfung (Beispiel HPV Impfung <Gardasil> mit Jahreskosten von 150 Mio. ) Zulässige Differenzierung bei Impfungen zwischen Individualprävention (z.b. HPV wegen Zervixkarzinom) und Schutz vor übertragbaren Krankheiten (z.b. Masern)
23 Priorisierungsmöglichkeiten des Bundesgesetzgebers Bindung auch der Krankenhausbehandlung an erprobte und vom Gemeinsamen Bundesausschuss positiv bewertete Behandlungsverfahren Problem: Begrenzung von Innovationen im Krankenhausbereich
24 Priorisierungsmöglichkeiten des Bundesgesetzgebers Entkoppelung der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung von ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung ( vierte Hürde ); zaghafte Ansätze dazu im AMNOG 2010 Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln ( 35 b SGB V); massive Konflikte mit den pharmazeutischen Unternehmen (Art. 12 Abs. 1 GG)
25 Gesundheit und Ungleichheit Notwendigkeit eines einheitlichen Leistungskatalogs bei allen öffentlich-rechtlich verfassten Kostenträgern: GKV, Beihilfe, Versorgungsämter (OEG) und Berufsgenossenschaften Zuzahlungsregelungen verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn fehlende Leistungsfähigkeit den Zugang zur jeweiligen Leistung nicht abschließend sperrt (Ausgleich über Grundsicherungsleistungen)
26 Gesundheit und Ungleichheit Zuweisung medizinisch notwendiger Leistungen zur Eigenverantwortung der Betroffenen als Problem des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG Alternative: Übernahme von Leistungen aus dem Bereich der Eigenverantwortung durch Grundsicherungsträger
27 Gesundheit und Ungleichheit Hoher Eigenanteil (z.b. 50% bei künstlicher Befruchtung und höherwertigem Zahnersatz) bewirkt faktisch Ausgrenzung einkommensschwacher Personengruppen Privilegierung einkommensstarker Gruppen durch private Zusatzversicherungen und den steuerlichen Abzug von Behandlungskosten als Sonderausgaben nach 33 Einkommensteuergesetz (Ausweitung jüngst durch den BFH)
28 Bewältigung von Knappheit Vorgaben für die Ärzte Differenzierung zwischen echten Leistungsausschlüssen in der GKV und Budgetzwängen als Folge des Wirtschaftlichkeitsgebotes Vergütungsvorgaben dürfen gegenüber den Versicherten nicht als Leistungseinschränkungen ( zahlt die Kasse nicht ) ausgegeben werden
29 Bewältigung von Knappheit-- Vorgaben für die Ärzte Bindung an die Richtlinien des GBA zu den Behandlungsmethoden und den verordnungsfähigen Arzneimitteln Hohes Risiko des Vertragsarztes: Nichtvergütung der erbrachten Leistungen und Regress wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel
Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrAktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen
Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrWidenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.
Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.de Meinekestr. 13 D-10719 Berlin Germany Telefon: +49(0)30-887126-0
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrKapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer
Kapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer Was ist unter einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu verstehen?... 16 Behandlungsvertrag welche Pflichten ergeben sich für den Arzt?... 18
MehrKranken. DENT-MAX - hochwertiger Schutz für Ihre Zähne. Senken Sie Ihren Eigenanteil bei Zahnersatz jetzt bis auf 0,00 Euro!
Kranken DENT-MAX - hochwertiger Schutz für Ihre Zähne Nicht nur für Zahnersatz, sondern auch für Zahnerhaltung und Zahnpflege Inklusive Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie, professionelle Zahnreinigung
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrZeigen Sie den hohen Kosten die Zähne
KOMBIMED ZAHN TARIFE KDT/KDT50/KDT85/KDBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED ZAHN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. SEHR GUT (1,4) KombiMed Tarif KDT85 + KDBE SEHR GUT (1,4) KombiMed
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrDas heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen:
Warum eine private Kranken-Vollversicherung? Das heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen: Während die Zahl der Beitragszahler stetig sinkt, steigt die
MehrZeigen Sie den hohen Kosten die Zähne
KOMBIMED ZAHN TARIFE KDT50 / KDT85 / KDBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED ZAHN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Meine Kasse bietet doch einiges. Und wie
Mehre) Kostenbeteiligung
e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären
MehrZeigen Sie den hohen Kosten die Zähne
KOMBIMED ZAHN TARIFE KDT/KDT50/KDT85/KDBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED ZAHN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Warum entscheiden Sie nicht selbst, wie
MehrSeminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin
Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit 11.11.2015, Berlin Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Der Einstieg Gefühlte Realität
MehrKonsequenzen des (GKV- WSG) für das Beihilfesystem am Beispiel des Bundes
Konsequenzen des (GKV- WSG) für das Beihilfesystem am Beispiel des Bundes Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. am 8. November 2007 in Berlin Ministerialrat Ditmar Lümmen, Bundesministerium
MehrDer Anspruch an eine ethische Nutzen- und Kostenbewertung
Der Anspruch an eine ethische Nutzen- und Kostenbewertung 20.09.2008 Dr. Katrin Grüber, Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft Berlin Das Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft wurde 2001 als ggmbh gegründet
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrIhr persönliches Rezept gegen Zuzahlungen
KOMBIMED ARZNEIMITTEL TARIF KAZM Ihr persönliches Rezept gegen Zuzahlungen KOMBIMED ARZNEIMITTEL. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Meine Kasse bietet doch einiges. Und
MehrTherapeutischer Nutzen, Kosten-Nutzen Verhältnis, EbM als Priorisierungskriterien? Ergebnisse aus der Äztinnenbefragung
Therapeutischer Nutzen, Kosten-Nutzen Verhältnis, EbM als Priorisierungskriterien? Ergebnisse aus der Äztinnenbefragung Adele Diederich Jacobs University Bremen 34. Kongress des Deutschen Ärztinnenbundes
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrAnspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare
Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner
MehrKostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung
Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
MehrMit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.
Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100
MehrNeue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19
MehrGesundheit erhalten. Mehr Extras für gesetzlich Kranken- versicherte! Manchmal hält die erste Liebe länger als die zweiten Zähne.
Gesundheit erhalten zusatzversicherung ZAHN/AMBULANT Mehr Extras für gesetzlich Kranken- versicherte! Manchmal hält die erste Liebe länger als die zweiten Zähne. Gesundheit bedeutet Lebensqualität. Gesetzlich
Mehr10 20 30 40 50 60 70%
Zufriedenheit der GKV-Versicherten mit den Leistungen des Gesundheitswesens Zufrieden Gesamt Unzufrieden Gesamt Zufrieden 1 Unzufrieden 1 Zufrieden 2 Unzufrieden 2 10 20 30 40 50 60% Wie zufrieden sind
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrS D M K D M KV G ONKOLOGIE C üsseldorf D
MDS MDK GKV ONKOLOGIE C Düsseldorf München 19. September 2007 Leistungsumfang der GKV bei Behandlungen unter Teilnahme an klinischen Studien - Prüfung durch den MDK Prof. Dr. Axel Heyll Leiter des Kompetenz
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrFür die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten:
Wahltarife Normen 53 SGB V Kurzinfo Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde den Krankenkassen seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit eingeräumt fünf verschiedene Wahltarife anzubieten (vgl. 53 Abs.
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrSehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht.
Das Bad-Füssing-Sparbuch: Ambulante Badekuren Gesundheitsvorsorge So zahlt Ihre Krankenkasse auch in Zukunft mit! Ambulante Badekuren Tipps und Ratschläge: So zahlt Ihre Krankenkasse auch Sehr geehrte
MehrHome Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung
Mehrc) Insbesondere: Zusatzbeiträge
c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass
MehrGönnen Sie Ihrem Lächeln mehr als Standard
Gönnen Sie Ihrem Lächeln mehr als Standard Das bietet Ihnen die gesetzliche Krankenkasse Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen für Zahnersatzmaßnahmen nur noch sogenannte Befundorientierte Festzuschüsse.
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrSchärfen Sie Ihren Blick!
KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:
MehrKnappschaft Gesundheitsmanagement 44781 Bochum www.knappschaft.de
Risikopotential Selbstmedikation:.. und der Beitrag der Krankenkasse zur Verbesserung der AMTS ihrer Versicherten bei Selbstbehandlung mit OTC Medikation Knappschaft Gesundheitsmanagement 44781 Bochum
MehrGesundheitsreform 2003 Der Wurf des Jahrtausends?
Gesundheitsreform 2003 Der Wurf des Jahrtausends? Martin Schaller Patient und Zahnarzt 12.10.13 1 Ausgabenstruktur als Ursache Im internationalen Vergleich liegt Deutschland hinter den USA und der Schweiz
MehrIch will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.
Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen
MehrMDK-Beratung im GKV-System Vom Einzelfall bis zur Systemberatung Dr. Doris Pfeiffer Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes
MDK-Beratung im GKV-System Vom Einzelfall bis zur Systemberatung Dr. Doris Pfeiffer Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes Dr. Doris Pfeiffer, Berlin, 27. März 2012 1 Die Gesetzliche Krankenversicherung
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrInformationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrPOINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige
POINT of Reha Sport e.v. Der Wegweiser zum Reha-Sport Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige Was ist Reha Sport? Reha Sport wird in Form von Wirbelsäulengymnastik und Bewegungsschule,
MehrKassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008
Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.
MehrGesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Hamburg
lenetsnikolai - Fotolia.com Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge in Hamburg AG 3: Hamburger Modell der Gesundheitskarte für Flüchtlinge Montag, 16. November 2015 13.00 15.00 Uhr Rechtslage - 4 AsylbLG
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrZeigen Sie den hohen Kosten die Zähne
KOMBIMED TARIFE DT50 / DT85 / DBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED FÜR IHRE ZAHNGESUNDHEIT. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Zum Zahnarzt geht niemand gern
MehrDie moderne. Zahnzusatzversicherung. 2x pro Jahr die. Nummer. Praxisgebühr zurück
Die moderne Zahnzusatzversicherung. 2x pro Jahr die Praxisgebühr zurück 1 Die Nummer Besuchen Sie Ihren Schlechte Nachrichten für alle, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Kassen
MehrInhalt. Was Sie beachten sollten 5. Beratung und Information 19. Untersuchungen 35
2 Inhalt Was Sie beachten sollten 5 Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse, was ist eine IGeL? 6 Nicht ohne Beratung und Vertrag 9 Welche Kosten entstehen? 14 Beratung und Information 19 Gespräche, Berichte
MehrInnovationszentren in der GKV-Versorgung -
Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.
MehrAmbulante Versorgung psychisch kranker Menschen
Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung
MehrKonzept für ein Regionales Pflegebudget
Konzept für ein Regionales Pflegebudget Fachgespräch So kann es weiter gehen Neue Wege für Teilhabe und Pflege Berlin, 20. Mai 2014 Konsequente Umsetzung des Grundsatzes ambulant vor stationär kann helfen,
MehrSie legen Wert auf gesunde und schöne Zähne Dank Zahnvorsorge von AXA bleiben sie bezahlbar.
Gesundheit Sie legen Wert auf gesunde und schöne Zähne Dank Zahnvorsorge von AXA bleiben sie bezahlbar. Private Zusatzversicherungen Zahnvorsorge (Tarif 2013) Gesunde und schöne Zähne wünschen sich die
MehrGönnen Sie Ihrem Lächeln mehr als Standard
Gönnen Sie Ihrem Lächeln mehr als Standard Das bietet Ihnen die gesetzliche Krankenkasse Seit 2005 zahlen die gesetzlichen Kranken - kas sen für Zahnersatz maß nahmen nur noch sogenannte Befundorientierte
MehrDie Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
Die Gesundheitsreform: Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick Prozentuale Zuzahlung Gundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
MehrVorsorge für Ihre Mitarbeiter. Vorteile für Sie.
Vorsorge für Ihre Mitarbeiter. Vorteile für Sie. Leistungs- und Beitragsübersicht Alle Tarife auf einen Blick Betriebliche Krankenversicherung Das Wichtigste ist Ihre Gesundheit. Betriebliche Krankenversicherung
MehrThemen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten
Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen
MehrHörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV
Fachtagung zur Hilfsmittelversorgung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 4./5.April 2011 in Berlin Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrZeigen Sie den hohen Kosten die Zähne
KOMBIMED ZAHN TARIFE KDT50 / KDT85 / KDBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED ZAHN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Das sind Ihre Ansprüche als gesetzlich
Mehr- SStuatöonsanaSyse, internationaler Vergleich, HandDungsoptionen
Fritz Beske Institut für Gesundheits-System-Forschung Kiel n STIFTUNG rn ("IIT Di] P Zu Beginn der Amtszeit der neuen Regierung muss und wird eine schonungslose Analyse der Lage unseres Landes stehen."
MehrSchärfen Sie Ihren Blick für wichtige Leistungen
KOMBIMED SEHHILFEN TARIF KSHR KOMBIMED HILFSMITTEL TARIF KHMR Schärfen Sie Ihren Blick für wichtige Leistungen KOMBIMED SEHHILFEN UND HILFSMITTEL. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau
MehrAktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrSmile! ZahnBasis. Der Zahnersatzschutz zum kleinen Preis.
Smile! ZahnBasis. Der Zahnersatzschutz zum kleinen Preis. Besuchen Sie Ihren Schlechte Nachrichten für alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, denn die Versicherten müssen
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrLeitsätze. Tatbestand
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.9.2007, B 1 KR 6/07 R Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Leistungsumfangs bei künstlicher Befruchtung auf die Hälfte der Gesamtkosten Leitsätze
MehrDialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!
Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
MehrLVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten
Ergänzung des Krankenschutzes für Kinder LVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten Leistet auch für Kieferorthopädie Unser Kooperationspartner: Gute und schnelle Besserung! Wenn Ihr Kind krank ist,
MehrInhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2
Inhaltsverzeichnis Kranken...1 Kranken...2 Private Kranken Voll...3 Sie haben einen Vorteil, den viele andere nicht haben Sie können sich privat krankenversichern...3 Private Kranken Voll...4 Private Kranken
MehrKRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG. Leistungsvergleiche GKV und ARAG.
KRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG Leistungsvergleiche GKV und ARAG. Gesetzliche Krankenversicherung Zahnbehandlung Zahnersatz Kieferorthopädie Vorsorgeuntersuchung und medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen
MehrÖkonomie im Gesundheitswesen
Ökonomie im Gesundheitswesen Was kommt auf Chronisch-Kranke zu? München 18.07.2005 Dr. Harald Etzrodt Internist, Endokrinologe Ulm Ökonomie Wohlstandskrankheiten kommen Die Geldmenge im System ändert sich
MehrKieferorthopädische Behandlung
Kieferorthopädische Behandlung Kiefer- oder Zahnfehlstellung. Gesunde Zähne! Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, Kiefer- oder Zahnfehlstellungen lassen sich in der Regel korrigieren.
MehrGesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge
Gesundheit Gesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge bezahlbar. Private Zusatzversicherungen Zahnvorsorge Starker Schutz für gesunde und schöne
MehrKranken DENT-FEST, DENT-PLUS. Senken Sie Ihren Eigenanteil bei Zahnersatz jetzt bis auf 0,00 Euro!
Kranken DENT-FEST, DENT-PLUS Heilfürsorgeberechtigte atmen auf - SIGNAL IDUNA erweitert die Zahnersatz-Leistungen! DENT-FEST: mit Altersvorsorge Aufnahme ohne Gesundheitsfragen Leistungen ab 1. Tag günstiger
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrGesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge bezahlbar.
Gesundheit Gesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge bezahlbar. Private Zusatzversicherungen Zahnvorsorge Großes Leistungsspektrum: Zahnvorsorge
MehrHerzlich willkommen zur Arbeitsgruppe B7. Krankenversicherung, Beitragsschulden, Präventionsgesetz. Lars Schubert AOK Baden-Württemberg
Herzlich willkommen zur Arbeitsgruppe B7 Krankenversicherung, Beitragsschulden, Präventionsgesetz Lars Schubert Telefon Telefax E-Mail 0711 2069-1141 0711 2069-911141 lars.schubert@bw.aok.de ? Beitragsschulden?
MehrTarif-PAKET Dent-PLUS von Signal Iduna 62% 43% mehr Informationen 1 / 5
Besser privat: Zahnversicherung Zahnersatz wird für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen immer teurer. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass viele Versicherte wegen der hohen Zuzahlungen sogar auf notwendigen
MehrVeränderungen in der Kranken- und Rentenversicherung. Dr. Felix Welti Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa der CAU
Veränderungen in der Kranken- und Rentenversicherung Dr. Felix Welti Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa der CAU Krankenversicherung: Leistungen - Keine verschreibungsfreien Medikamente
MehrPrivate Gesundheitsausgaben älterer Menschen
Private Gesundheitsausgaben älterer Menschen Birte Schöpke Tagung Seniorenkonsum 25. und 26. September 2015 an der Technischen Universität Berlin Gliederung 1. Hintergrund 2. Datengrundlage Einkommens-
MehrDGSMP Jahrestagung 2012
Mitglied der DGSMP Jahrestagung 2012 12. bis 14.09.2012, Essen Es spricht Mitglied der Dr. med. dent. Linda Buff Referat Zahnmedizin Mitglied der Die Versorgung der genetisch bedingten Nichtanlage bleibender
MehrKranken. GE-AKTIV und GE-AKTIV-PLUS Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre
Kranken GE-AKTIV und GE-AKTIV-PLUS Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre Attraktive Leistungen schon ab 12,24 EUR monatlich Kranken Jetzt speziell für Personen über 60 Jahre:
MehrDie PKV ist Garant für Wahlfreiheit und Selbstbestimmung
Die PKV ist Garant für Wahlfreiheit und Selbstbestimmung Ein modernes und zukunftsweisendes Gesundheitswesen darf nicht auf Reglementierungen setzen, sondern muss Eigenverantwortung und Vorsorge des mündigen
MehrDüsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 105
Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 105 Jens Nimis Der Anspruch des Patienten auf neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung Nomos Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche
MehrDienstleistungsvertrag
Dienstleistungsvertrag ( Beratung/Coaching/Psychotherapie) zwischen Vorname: Name: geb. am: wohnhaft in Straße, Nr.: PLZ / Ort: Telefon privat: Telefon mobil: E-Mail-Adresse: (im folgenden Klient genannt)
MehrIch will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.
Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen
MehrSchöne Zähne für jedes Einkommen...einfach intelligenter!
Patienteninformation Schöne Zähne für jedes Einkommen...einfach intelligenter! Kostengünstiger Zahnersatz wie ist das möglich? Liebe Patientin, lieber Patient, mit der Initiative DENT-NET DIE MARKEN- ZAHNÄRZTE
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrGesundheitspolitik nach Schweizer Vorbild
Gesundheitspolitik nach Schweizer Vorbild Carl Christian von Weizsäcker, Bonn Vortrag auf dem Bundesfachkongress der Alternative für Deutschland Bremen 1. Februar 2015 1 Gesundheit ist ein besonderes Gut
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
Mehr