Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen; steuerliche Gestaltung von Verträgen, steuerrechtliche Begleitung von Unternehmenssanierungen
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- Margarete Becker
- vor 8 Jahren
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1 Steuerrecht Übernahme der Lohn- und Finanzbuchhaltung, Anfertigung von handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlüssen sowie Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen Übernahme der Lohn- und Finanzbuchhaltung, Anfertigung von handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlüssen sowie Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen; steuerliche Gestaltung von Verträgen, insbesondere bei Unternehmensnachfolgen sowie im Erbfall; steuerrechtliche Begleitung von Unternehmenssanierungen sowie von Insolvenzen; Vertretung bei Betriebsprüfungen sowie im Einspruchs- und Klageverfahren; Abwehr von Haftungsbescheiden Steuerstrafrecht Im Bereich der Finanzbuchhaltung ü- bernehmen wir für unsere buchführungs- und bilanzierungspflichtigen Mandanten die gesetzlich vorgeschriebene Gewinnermittlung. Unser besonderes Augenmerk gilt dabei neben der Verbuchung der laufenden Geschäftvorfälle den vorbereitenden Abschlussbuchungen, die in Abstimmung mit unserem Netzwerk von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten vorgenommen werden. Insbesondere bei der Bewertung des Vorratsvermögens, der unfertigen Erzeugnisse, sowie der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, jedoch auch bei der Bildung von Investitions- oder Ansparrücklagen, Rückstellungen oder der Verbuchung von Investitionszulagen und Zuschüssen ist dabei eine große Genauigkeit gefragt. Wir sorgen mit unserem eingespielten Team von Steuerberatern, Steueranwälten und sonstigen Mitarbeitern für eine optimale Gewinnermittlung auf der Grundlage der jeweils aktuellen, gesetzlichen Vorschriften. Dabei übernehmen wir auch die arbeits- und zeitaufwendige Lohnbuchhaltung. Aus der Lohn-
2 2 und Finanzbuchhaltung werden die laufenden Steuererklärungen angefertigt und von uns beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Hierbei ist es unser erklärtes Ziel, auch unseren häufig noch unerfahrenen Existenzgründern das System der doppelten Buchführung dabei zugleich transparent und verständlich zu machen. Auch unsere Mandanten, die sich häufig erst aus der Not der Arbeitslosigkeit heraus zur Aufnahme einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit entschlossen haben, verdienen hierbei unsere besondere Aufmerksamkeit. Aus der Finanzbuchhaltung erstellen wir schließlich den handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss, der zugleich Grundlage für die Ertragssteuererklärung, der Umsatzsteuerjahreserklärung sowie der Gewerbesteuererklärung unserer Mandanten ist. Steuerliche Gestaltung von Verträgen, insbesondere bei Unternehmensnachfolgen sowie im Erbfall; steuerrechtliche Begleitung von Unternehmenssanierungen sowie bei Insolvenzen Bei geplanten Unternehmensnachfolgen stellen sich nahezu immer auch wichtige, steuerliche Fragen. Soll ein Unternehmen verkauft werden, ist dabei insbesondere in den Blick zu nehmen, ob sich die Unternehmensveräußerung durch Verkauf und Abtretung von Gesellschaftsanteilen (sog. share deal ) oder durch Verkauf aller Aktiva des Unternehmens im Wege der Einzelnachfolge (sog. asset deal ) vollziehen soll. Diese Frage hängt nicht zuletzt maßgeblich auch von steuerlichen Erwägungen ab. Soll hingegen ein Unternehmen nicht verkauft, sondern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen werden, ist statt dessen regelmäßig eine optimale erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Prüfung der beabsichtigten Transaktion unter optimaler Ausnutzung der gesetzlichen Freibeträge veranlasst. Wir stehen unseren Mandanten, die eine Veräußerung oder den Erwerb eines Unternehmens beabsichtigen, in allen diesen Fragestellungen mit Rat und Tat zur Seite. Dabei können wir als Netzwerk von Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern nicht nur die beabsichtigte Transaktion vorbereitend beraten, sondern durch entsprechende Vertragsgestaltung auch sozusagen als Lösung aus einer Hand sogleich umsetzen. Gravierende Fehler nicht steuerlich vertretener Mandanten stellen wir immer wieder bei der Abfassung von Testamenten oder Erbverträgen fest. Gerade viele ältere Menschen bedenken die steuerlichen Konsequenzen im Fall ihres Todes für ihre Angehörigen nicht, was in vielen Fällen wegen der dann eintretende Steu-
3 erbelastung zu einer nicht gewollten Zerschlagung des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls führt. Zur Vermeidung einer derartigen Zerschlagung beraten wir unsere Mandanten so, dass wir in einem ersten Schritt den voraussichtlichen, künftigen Wert des Nachlasses unter Beachtung der derzeit geltenden Freibeträge ermitteln. In einem nächsten Schritt versuchen wir ausgehend vom erklärten Willen unserer Mandanten, nur bestimmte Personen als Erben einzusetzen, den steuerlich günstigsten Weg. Dabei kann es sich in vielen Fällen als sinnvoll erweisen, anstelle von Erbeinsetzungen mit Vermächtnissen oder Auflagen zu arbeiten, um das wirtschaftliche Ziel unserer Mandanten auch auf andere rechtliche Weise zu erreichen. In Fällen einer möglichen Sanierung eines angeschlagenen Unternehmens stellen sich gleichfalls wichtige, steuerrechtliche Fragen, etwa eine Vermeidung der Versteuerung von künftigen Sanierungsgewinnen sowie die optimale Nutzung von Verlustvorträgen. Wir sorgen insoweit für eine frühzeitige Abstimmung und Herstellung des Einvernehmens mit den zuständigen Finanzämtern. Nur so kann verhindert werden, dass der Sanierungszweck durch nicht vorhergesehene Steuerbelastungen nicht zuletzt noch vereitelt wird. Wichtige steuerrechtliche Fragen stellen sich schließlich im Bereich von Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen. Hier können wir sowohl dem Insolvenzschuldner wie auch Insolvenzverwaltern aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen wichtige steuerliche Hilfestellungen anbieten. So stellt sich nur beispielsweise immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen Finanzämter etwaige Steuerguthaben, die erst nach Eröffnung des Verfahrens entstehen, mit etwaigen Steuerverbindlichkeiten vor Eröffnung des Verfahrens verrechnen dürfen und wann und unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung berechtigt ist, Steuerschulden zu schätzen. Diese Fragen sind insbesondere auch für den Geschäftsleiter einer insolventen Kapitalgesellschaft von existentieller Bedeutung. Vertretung bei Betriebsprüfungen sowie im Einspruchs- und Klageverfahren; Abwehr von Haftungsbescheiden Als größte Steuerfalle hat sich für Unternehmen in den vergangenen Jahren immer wieder eine sich ständig verschärfende Rechtsprechung und Gesetzgebung im Bereich des Umsatzsteuerrecht erwiesen. Die Fehler, die insbesondere bei Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung aufgedeckt werden, führen häufig zu gravierende Nachzahlungen, die an die Existenz des Unternehmens gehen. Die Fehler bei den Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen reichen dabei von 3
4 4 der Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund nicht ausreichender Angaben auf den Rechnungen bis zur nachträglichen Versteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben, die in der bisherigen Buchhaltung des Unternehmers entweder gar nicht oder nur unzutreffend erfasst worden sind. Auch im Bereich von zwingend erforderlich, nachträglichen Berichtigungen aufgrund einer Änderung der steuerlichen Verhältnisse ( 15 a UStG) sind häufig gravierende Unterlassungen festzustellen. Auch unzureichende, vertragliche Gestaltungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sowie Geschäftsführern können ertragssteuerlich wie auch umsatzsteuerrechtlich zu beträchtlichen Steuernachzahlungen führen, die bis zu seiner persönlichen Haftung von Geschäftsführern oder Vorstandmitgliedern von Kapitalgesellschaften führen können. Nicht zuletzt werden häufig erhebliche Nachzahlungen aufgrund einer vom Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung veranlassten Streichung oder vorzeitigen Auflösung von Rücklagen oder Rückstellungen oder zu hohen Abschreibungen erhoben. In den meisten Fällen wird bei derartigen Betriebsprüfungsergebnissen das Vertrauensverhältnis der Unternehmer zu ihren bisherigen, steuerlichen Beratern schwer erschüttert. Erhalten wir erstmals anlässlich einer Betriebsprüfung das Mandat, bemühen wir uns unverzüglich um eine Klärung der Sach- und Rechtsfragen sowie um eine entsprechende Konfliktlösung noch während der andauernden Betriebsprüfung. Dabei stellt sich bereits im Vorfeld häufig heraus, dass zumindest ein Teil der Hinzurechnungen des Finanzamts nicht den steuerlichen Vorschriften entspricht. Gelingt eine Konfliktlösung in derartigen Fällen nicht spätestens bei der Abschlussbesprechung mit der Betriebsprüfung, an der wir mit unseren Mandanten regelmäßig teilnehmen, bemühen wir uns, die gesetzlichen Rechte unserer Mandanten im Einspruchsverfahren gegen die entsprechenden Steuerbescheide durchzusetzen. Dabei werden die Einsprüche ausnahmslos von uns ausführlich unter Darlegung des Sachverhalts und der Rechtslage auf der Grundlage von einschlägigen Urteilen des Bundesfinanzhofs begründet. Es ist unser erklärtes Ziel, unsere Mandanten vor langjährigen und kostspieligen Finanzgerichtsprozessen zu bewahren. Die Klage zum Finanzgericht erheben wir daher für den Fall, dass der Einspruch gleichwohl keinen Erfolg hat, nur dann, wenn die Angelegenheit auch nach nochmaliger Prüfung tatsächlich hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ist ein Einspruch oder eine Klage beim Finanzgericht hingegen aussichtslos, ist
5 für uns das Mandat noch lange nicht zu Ende. Vielmehr gelingt es in den meisten Fällen, eine Stundung und in einigen, hierzu geeigneten Fällen auch einen Erlass wegen unbilliger Härte zu erreichen. Auf eine derartige Stundung oder sogar einen Erlass besteht unter bestimmten, allerdings sehr engen Voraussetzungen selbst bei begründeter Steuerschuld ein Rechtsanspruch, der wiederum gleichfalls im Klageverfahren erzwungen werden kann. Nicht selten gelingt auch selbst im Vollstreckungsverfahren noch eine entsprechende Einigung mit dem Finanzamt. Ein weiteres Gebiet, in dem wir bereits seit Jahren für unsere Mandanten erfolgreich tätig sind, stellt die Verteidigung unserer Mandanten bei Haftungsbescheiden für die Steuerschuld eines Dritten dar. Beispiele für Haftungsbescheide sind z.b. die Inanspruchnahme des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen einer Verletzung seiner Pflichten oder die beschränkte Haftung von Rechtsnachfolgern von Unternehmen oder Grundstücken für auf dem Unternehmen oder dem Grundstück lastenden Steuern. Nirgendwo ist die Chance, spätestens bei dem Finanzgericht erfolgreich zu einer Aufhebung eines Steuerbescheides zu kommen, größer als in derartig gelagerten Fällen. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass die überwiegende Anzahl gesetzlicher Fallkonstellationen, in denen unsere Mandanten für Steuerschulden ihrer Gesellschaft oder eines sonstigen Dritten verantwortlich gemacht werden, von einer Reihe strenger, gesetzlicher Bedingungen abhängig ist, die sehr häufig neben der Einhaltung genauer, verfahrensrechtlicher Vorschriften auch die Anwendung von Rechtsnormen gerade außerhalb des Steuerrechts voraussetzt. Steuerstrafrecht In den Fällen, in denen Steuern hinterzogen wurden oder ein entsprechender Anfangsverdacht entstanden ist, übernehmen wir die Strafverteidigung gegenüber der zuständigen Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts sowie gegenüber den Gerichten. In denjenigen Fällen, in denen die Tat zwar begangen, aber noch nicht entdeckt ist, prüfen wir, ob eine Selbstanzeige mit der Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen, noch möglich und auch geboten ist. Die Zulässigkeit einer derartigen Anzeige ist von einer ganzen Reihe von Voraussetzungen abhängig, die stets sehr sorgfältig geprüft werden müssen. Auch in denjenigen Fällen, in denen die Tat bereits entdeckt ist und daher eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht kommt, kann sich eine derartige Selbstanzeige fast immer noch strafmindernd auswirken. Ist die Tat bereits entdeckt, beraten wir 5
6 6 unsere Mandanten z. B. bei Vernehmungen durch die zuständigen Behörde, Durchsuchungen und Beschlagnahmen Arresten. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist dabei immer wieder die Klärung, ob der Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung tatsächlich mit Gewissheit nachgewiesen werden kann. Kann die Tat nicht bewiesen werden, ist das Verfahren einzustellen oder es erfolgt im Rahmen einer Hauptverhandlung ein Freispruch. In der Regel machen wir nicht zuletzt deswegen regelmäßig von unserem Recht Gebrauch, Akteneinsicht zu nehmen, um die Interessen unserer Mandanten in einem Strafverfahren optimal wahrzunehmen. Ist eine vorsätzliche und schuldhafte Steuerhinterziehung gegeben und kommt auch eine strafbefreiende Erklärung nicht mehr in Betracht, ist es unser Ziel, eine öffentliche Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden und entweder eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage oder zumindest nur einen Strafbefehl mit möglichst geringer Geldstrafe zu erreichen und zur Vorbereitung dessen möglichst frühzeitig alle entlastenden Unstände zugunsten unserer Mandanten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geltend zu machen. Für telefonische Rückfragen oder ein erstes, kostenloses Informationsgespräch steht Ihnen zur Verfügung: Herr Rechtsanwalt Stefan Hehlke Sitz: Französische Straße 9-12 D Berlin Internet: Telefon: Telefax:
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