Aktuelles Steuerrecht

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1 QJS Queck Jobst Schäfer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft Aktuelles Steuerrecht Dipl.-Kfm. Thomas Queck Wirtschaftsprüfer Steuerberater

2 Agenda A. Verfahrensrecht (Abgabenordnung) 1. Allgemeines 2. Steuerstrafrecht B. Ertragsteuern 1. Einkommensteuer 2. Sonderfall Kapitaleinkünfte 3. Körperschaftsteuer 4. Gewerbesteuer C. Verkehrsteuern 1. Umsatzsteuer 2. Erbschaftsteuer D. Zusammenspiel der Steuerarten bei Gewerbetreibenden E. Aktuelles 2

3 Abgabenordnung A. Verfahrensrecht (AO) 3

4 Abgabenordnung allgemein A.1. Abgabenordnung allgemein 4

5 Abgabenordnung allgemein Abgabenordnung Das Einspruchsverfahren Die Änderungsvorschriften Der Gestaltungsmissbrauch 5

6 Abgabenordnung allgemein Zulässigkeit des Einspruchs 347 ff. AO Statthaftigkeit des Einspruchs: 347 Abs. 1 S. 1 AO Kein Ausschluss des Einspruchs: 348 AO Kein Verzicht auf den Einspruch: 354 AO Einspruch formgerecht eingelegt: 357 AO Einspruch fristgerecht eingelegt: 355 f., 122, 108 AO Handlungsfähigkeit des Einspruchsführers: 79 AO Zuständiges Finanzamt: 357 Abs. 2 S. 1 AO Einspruchsbefugnis/Beschwer: AO 6

7 Abgabenordnung allgemein Fall: Anton erhält am Donnerstag, dem einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamts H. Der Bescheid war am zur Post gegeben worden. Im Gegensatz zur Steuererklärung nahm das Finanzamt bei einer Betriebsverpachtung des Anton an eine OHG, an der er beteiligt ist, eine Betriebsaufspaltung an und ordnete die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Die festgesetzte Steuer veränderte sich hierdurch nicht. Anton fürchtet, einen künftigen Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen und legt am Mittwoch, den Einspruch ein. Zulässigkeit des Einspruchs? 7

8 Abgabenordnung allgemein Fristberechnung zum Fall: Zugang des Bescheids: Zugangsfiktion des 122 Abs. 3 AO: Problem: Samstag? Hier 108 Abs. 3 AO: Frage, ob die Bekanntgabefiktion eine Frist ist: BFH vom : es handelt sich um eine Frist. Entweder Bekanntgabe daher am oder am Fristende gemäß 355 Abs. 1 daher am oder am

9 Abgabenordnung allgemein Fall: Frage der Beschwer BFH X B 222/10 vom , BFH/NV 2011, Grundsätzlich belastet nur das Ergebnis der Steuerveranlagung nicht die Feststellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen. Die künftige Besteuerung etwaiger Veräußerungsgewinne ist im Veranlagungszeitraum der Veräußerung selbständig zu beurteilen. Die Einordnung im angegriffenen Bescheid präjudiziert die Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht. 9

10 Abgabenordnung allgemein Fall (BFH IX R 124/92 vom ; DStR 1995, 684): Die Steuerfestsetzung im Bescheid des Anton ist 0. In dem Bescheid werden positive Einkünfte aus V+V i.h. von T 57 festgestellt, die durch höhere negative Einkünfte ausgeglichen werden. Wegen der positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde seinem Sohn BAFÖG versagt. Der Versagungsbescheid steht unter dem Vorbehalt einer Änderung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids der Eltern. Maßgeblich für die BAFÖG Bewilligung ist die Summe der positiven Einkünfte des Anton. Ist Anton durch den Steuerbescheid beschwert? 10

11 Abgabenordnung allgemein Begründetheit des Einspruchs Prüfung der Rechtssache in vollem Umfang ( 367 Abs. 2 S. 1 AO). Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides Bei einem geänderten Bescheid etwa Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Änderungsnorm vorliegen. Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides. 11

12 Abgabenordnung allgemein Rechtsfolgen des Einspruchs 367 Abs. 2 S. 1 AO: Entscheidung der Ausgangsbehörde über den Einspruch, kein Devolutiveffekt im Unterschied zum Widerspruchsverfahren im allg. Verwaltungsrecht. 361 Abs. 1 S. 1 AO: Keine Vollzugshemmung durch Einlegung eines Einspruchs (Unterschied zum Widerspruch im Verwaltungsverfahren). 12

13 Abgabenordnung allgemein Einschub: Verjährung im Steuerrecht Unterschied: Zahlungsverjährung 228 ff. AO und Festsetzungsverjährung 169 ff. AO. Zahlungsverjährung: Grundsatz: 5 Jahre; Beginn: Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; Rechtsfolge: Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt ( 232 AO). 13

14 Abgabenordnung allgemein Festsetzungsverjährung Dauer: 169: Grundsatz 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2: 4 Jahre für Steuern; Ausnahme: 169 Abs. 2 S. 2 AO: 10 Jahre bei Steuerhinterziehung und 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung. Beginn: 170 Abs. 2 Nr. 1: Mit Ablauf des KJ der Abgabe der Steuererklärung, spätestens mit Ablauf des 3. KJ, das auf das Entstehungsjahr folgt. Rechtsfolge: 169 Abs. 1 AO: Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig. 14

15 Abgabenordnung allgemein Änderungsvorschriften der AO 129 AO Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei allen Verwaltungsakten Änderung von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden 164 f. AO 172 ff. AO Rücknahme / Widerruf sonstiger Verwaltungsakte 130, 131 AO 15

16 Abgabenordnung allgemein Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit 129 AO Hinweis: Keine Beschränkung auf Steuerbescheide. Voraussetzungen Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten; Bei Erlass des Verwaltungsaktes; Kein Ablauf der Festsetzungsfrist. 16

17 Abgabenordnung allgemein BFH: VIII R 9/11: Offenbare Unrichtigkeit bzgl. USt Sachverhalt: Der Steuerpflichtige setzte im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung die an das Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe an. BFH: Die Höhe der Umsatzsteuerzahlungen war aufgrund der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen erkennbar. Es liegt ein mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen vor, der für das Finanzamt erkennbar war. 17

18 Abgabenordnung allgemein Bestandskraft von Steuerbescheiden Ein Steuerbescheid ist formell bestandskräftig, wenn er mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann, er unanfechtbar ist. Ein Steuerbescheid ist materiell bestandskräftig, wenn er inhaltlich verbindlich ist, also nur noch unter besonderen Voraussetzungen geändert werden kann. Die materielle Bestandskraft tritt grundsätzlich mit der formellen Bestandskraft aus Sicht des Steuerpflichtigen und mit Bekanntgabe des Bescheides aus Sicht der Finanzverwaltung ein. Ausnahme: Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 164 Abs. 2 AO; der Bescheid wird nur formell bestandskräftig. Ausnahme 165 AO: Der Bescheid wird zwar formell bestandskräftig, materiell im Umfang der Vorläufigkeit jedoch nicht. 18

19 Abgabenordnung allgemein Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. 164 AO Voraussetzung: Keine abschließende Prüfung des Steuerfalls ( 164 Abs. 1 AO). Rechtsfolge: Ermessen der Finanzbehörde, ob ein Vorbehalt ausgesprochen wird. Geltungsdauer des Vorbehalts: Der Vorbehalt entfällt durch Eintritt der Festsetzungsverjährung ( 164 Abs. 4 AO); ausdrücklichen schriftlichen Aufhebungsbescheid gem. 164 Abs. 3, 157 Abs. 1 AO; keine automatische Aufhebung, wenn ein Folgebescheid ohne Hinweis auf den Vorbehalt erlassen wird. Charakter: Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt; keine gesonderte Anfechtbarkeit, sondern Anfechtung des gesamten Steuerbescheids Steueranmeldungen stehen kraft Gesetzes einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 19

20 Abgabenordnung allgemein Änderungsbefugnis bei einem Vorbehalt der Nachprüfung Voraussetzung: Wirksamer Vorbehalt der Nachprüfung; insbesondere kein Ablauf der Festsetzungsfrist: 164 Abs. 4 AO; Materiell fehlerhafter Steuerbescheid. Rechtsfolge: Änderungsbefugnis umfassend. 20

21 Abgabenordnung allgemein Vorläufige Steuerfestsetzung gem. 165 AO Voraussetzung: Unterscheidung von 2 Fallgruppen: 165 Abs. 1 S. 1 AO: Ungewissheit über einen steuererheblichen Sachverhalt (Ungewissheit im Tatsächlichen); 165 Abs. 1 S. 2: Rechtliche Zweifel unter den Voraussetzungen der Nr. 1 bis 4. Rechtsfolge: Ermessen der Finanzbehörde, ob und inwieweit ein Vorläufigkeitsvermerk angebracht wird; der Vorläufigkeitsvermerk darf zwar nicht den gesamten Steuerbescheid umfassen, kann es aber. Geltungsdauer der Vorläufigkeit 165 Abs. 2: Pflicht zur Aufhebung nach Beseitigung der Ungewissheit, sofern kein Fall des 165 Abs. 2 S. 3 4 AO; Keine automatische Aufhebung, wenn ein Folgebescheid ohne Hinweis auf die Vorläufigkeit erlassen wird; Keine Aufhebung durch Ablauf der Festsetzungsverjährung, sondern Besonderheiten bei der Berechnung der Festsetzungsfrist nach 171 Abs. 8 AO. Charakter: Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt; keine gesonderte Anfechtbarkeit. 21

22 Abgabenordnung allgemein Änderungsbefugnis bei vorläufiger Voraussetzung: Steuerfestsetzung Wirksamer Vorläufigkeitsvermerk; Materiell fehlerhafter Steuerbescheid; Fehlerhaftigkeit im Rahmen des Vorläufigkeitsvermerks. Rechtsfolge: Änderungsbefugnis soweit die Vorläufigkeit erklärt wurde. 22

23 Abgabenordnung allgemein Fall (FG Sachsen vom K 1504/08): Eine erfahrene und erfolgreiche Geschäftsfrau Gudrun betreibt ungeachtet ihres fehlenden Pferdewissens eine Reitanlage. Diese Reitanlage wirft über viele Jahre nur Verluste ab. Die Finanzverwaltung hat von Anfang an Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht und veranlagt Gudrun vorläufig. Der Vorläufigkeitsvermerk hat folgenden Inhalt: Der Bescheid ergeht nach 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bescheid wird bestandskräftig. Ist der Vorläufigkeitsvermerk wirksam? 23

24 Abgabenordnung allgemein Berichtigung von Steuerbescheiden nach 172 ff AO Änderung von Steuerbescheiden 172 AO Schlichte Änderung 173 AO Neue Tatsachen oder Beweismittel 174 AO Widerstreitende Steuerfestsetzung 175 Abs. 1 Nr. 1 AO Grundlagenbescheide 175 Abs. 1 Nr. 2 AO Rückwirkendes Ereignis 175a AO Verständigungsvereinbarung 177 AO Saldierung von materiellen Fehlern 24

25 Abgabenordnung allgemein Schlichte Änderung 172 Abs. 1 Nr. 2a AO Voraussetzung: Steuerbescheid (Sonderregelung Verbrauchsteuern gem. Nr. 1); Zustimmung oder Antrag des Steuerpflichtigen; Problem: Abgrenzung zum Einspruch; Bei Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen muss der Antrag/die Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist erklärt werden; Kein Ablauf der Festsetzungsverjährung. Rechtsfolge: Änderung im Ermessen der Finanzbehörde. 25

26 Abgabenordnung allgemein Änderung wegen neuer Tatsachen oder Voraussetzungen Beweismittel gem. 173 AO Kein Ablauf der Festsetzungsverjährung; Keine Änderungssperre wegen einer Außenprüfung 173 Abs. 2; Neue Tatsache oder Beweismittel, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen; Nachträgliches Bekanntwerden, d.h. zum Zeitpunkt der Veranlagung vorhanden aber dem Finanzamt nicht bekannt. Bei Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen: Kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden; Ausnahme 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO. 26

27 Abgabenordnung allgemein Fall (BFH vom , VIII R 18/08): Anton erklärt negative Einkünfte aus einer Auslandsbeteiligung nicht, weil die entsprechende Ausschüttungsmitteilung fehlte. Nach Vorliegen dieser Mitteilung begehrt er eine Änderung der Steuerfestsetzung nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Einspruchsfrist war inzwischen abgelaufen. Wie wird das Finanzamt seinen Antrag bescheiden? 27

28 Abgabenordnung allgemein Fall (Niedersächsisches FG vom , 3 K 249/10, aufgehoben durch BFH vom , III R 12/12): Anna ist alleinerziehend und lässt die Steuererklärung von ihrem Steuerberater fertigen. Sie hat im ersten Jahr der Trennung übersehen, Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu machen. Hiernach wurde im Erklärungsvordruck ausdrücklich gefragt. Der Steuerberater hat Anna allerdings nicht die ausgefüllte Erklärung, sondern eine mit dem Computerprogramm Elster komprimierte Steuererklärung übersandt, auf der diese Angaben fehlten. Den inzwischen unzutreffenden - Wohnsitz des Vaters des Kindes, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, hatte der Steuerberater aus der Vorjahreserklärung übernommen. Dies fiel Anna bei Unterzeichnung der Erklärung nicht auf. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragt Anna die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags. Wie entscheidet das Finanzamt? 28

29 Abgabenordnung allgemein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; 42 AO Voraussetzungen: Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, (vgl. Abs. 2 S. 1) Indiz: Gekünstelte, umständliche, komplizierte oder unpraktische Gestaltung; Der Steuerpflichtige weist keine außersteuerlichen Gründe nach (Abs. 2 S. 2). Rechtsfolge: Steuer entsteht so, wie sie bei einer angemessenen Gestaltung entstehen würde; Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts. 29

30 Abgabenordnung allgemein Einbindung von Angehörigen in die Einkünfteerzielung ein Missbrauch? Grundsätze des Fremdvergleichs gehen vor! Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge, der ernsthaften Durchführung und der Vergleichbarkeit mit Verträgen, die unter fremden Dritten geschlossen werden. In Ausnahmefällen allerdings auch eine Lösung über 42 AO denkbar: Etwa unentgeltliche Wohnungsüberlassung an die Kinder mit anschließender Anmietung durch die Eltern; Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Zwischenschaltung des Ehepartners oder Vermeidung der personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung durch Einbindung von Angehörigen. 30

31 Abgabenordnung allgemein Fall BFH X R 49/97; BFH/NV 2002, 631: Gustav hat ein Grundstück, das er für seine Betriebs-GmbH (Beteiligung 98 %) nutzen möchte. Er rechnet langfristig mit erheblichen Wertsteigerungen im Grundstück und will deswegen eine Zuordnung zu gewerblichen Einkünften vermeiden. Er denkt an seine Schwester Emma und überlegt sich folgende Gestaltung: Emma gründet die E-GmbH. Die E-GmbH mietet das Grundstück von Gustav an. Im Mietvertrag wird die E-GmbH verpflichtet, das Grundstück an die Betriebs- GmbH weiter zu vermieten. Im übrigen entspricht der einem Mustervertrag nachgebildete Mietvertrag den üblichen Vertragsbedingungen. Die Miete ist angemessen. Die Miete der Betriebs-GmbH ist geringfügig höher als jene der E-GmbH und ebenfalls angemessen. Auch dieser Mietvertrag entspricht dem Üblichen. Die Mietdifferenz reicht nicht aus, um auch nur eine bankübliche Eigenkapitalverzinsung sicherzustellen. Die Finanzverwaltung sieht in der Zwischenschaltung der GmbH einen Gestaltungsmissbrauch und nimmt eine Betriebsaufspaltung an. Wie ist der Sachverhalt einkommensteuerrechtlich zu beurteilen? 31

32 Abgabenordnung allgemein Fall (VIII R 50/96; BFH/NV 2000, 601): Hans und Ute sind verheiratet. Die H/U GbR, an der Ute zu 85 % und Hans zu 15 % beteiligt sind, verpachtet den bisher geführten Betrieb an die U GmbH, deren alleinige Gesellschafterin Ute ist. In der GbR gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Ute führt die Geschäfte. Die GbR erklärt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Finanzverwaltung geht von einer Betriebsaufspaltung aus. Zutreffend? 32

33 Abgabenordnung allgemein Fall (BFH vom , IX R 40/09): Anton, Berta, Cäsar, Doris und Franz sind mit gleichen Anteilen je 20 % - an einer GmbH beteiligt. Die GmbH war im Wertpapierhandel tätig. Sie hat insbesondere in Finanzanlagen rund um den amerikanischen Grundstückshandel investiert und nahezu ihr gesamtes Vermögen verloren. Die Gesellschafter hoffen zwar, die Gesellschaft langfristig wieder über Gewinne erstarken lassen zu können, möchten aber, um die Verluste der Vergangenheit in ihrer privaten Steuererklärung geltend machen zu können, ihre Beteiligungsverluste geltend machen. Da die Beteiligungen ihrer privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sind, kommt eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht. Sie veräußern sich daher wechselseitig die Beteiligungen zum Verkehrswert und machen den Veräußerungsverlust in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Nach der Anteilsrotation sind alle wieder zu 20 % beteiligt. Das Finanzamt nimmt einen Gestaltungsmissbrauch an und verweigert die Berücksichtigung. Die Gesellschafter meinen, 17 Abs. 2 S. 6 EStG stehe der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs entgegen. Wie ist die Rechtslage? 33

34 Steuerstrafrecht A.2. Steuerstrafrecht 34

35 Steuerstrafrecht Ermittlungen der Finanzbehörden wegen einer Steuerstraftat finden statt, wenn beispielsweise Betriebseinnahmen bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nicht erklärt wurden. Einnahmen aus Kapitalvermögen, z.b. aus Auslandskonten, nicht erklärt wurden. Bestehende Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung nicht in der Einkommensteuererklärung enthalten sind. Geltend gemachte Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht existieren oder privat veranlasst sind. Scheinrechnungen erteilt wurden. Erbschaften von nicht versteuertem Vermögen verschwiegen wurden. Schwarzgeldkassen geführt werden. 35

36 Steuerstrafrecht Strafmaß Die Höhe der hinterzogenen Steuer und die Dauer der Hinterziehung stellen die wesentlichen Rahmendaten für das festzulegende Strafmaß dar. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Steuern dauerhaft hinterzogen wurden oder nur auf Zeit verkürzt sind. Die Tendenz der letzten Jahre deutet auf eine härtere Behandlung von Steuerstraftaten. Ein Leitsatzurteil zur Strafe bei Steuerhinterziehung hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs bereits in 2008 getroffen. Seitdem gilt, dass bei einer Hinterziehungssumme von über Euro in der Regel keine bloße Geldstrafe mehr, sondern eine gegebenenfalls zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Bei einer Steuerhinterziehung von 1 Mio. Euro muss mit einer Haftstrafe ohne Bewährung gerechnet werden. Bei einer Steuerhinterziehung von weniger als Euro wird zumeist eine Geldstrafe ausgesprochen. 36

37 Steuerstrafrecht Freiheitsstrafe Die Straftatbestände des Steuerstrafrechts sehen für eine Einzeltat bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vor; im besonders schweren Fall reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren. Sind mehrere Steuerhinterziehungen gleichzeitig begangen worden (z.b. wurde Einkommensteuer in mehreren Jahren hinterzogenen) so kann die Strafe bei Steuerhinterziehung bis zu 15 Jahre betragen. Dieser Strafrahmen ist allerdings eher theoretischer Natur. Geldstrafe Die Geldstrafe bei Steuerhinterziehung wird in Tagessätzen bemessen. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäß 40 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Dabei können 5 bis 360 Tagessätze für eine Steuerhinterziehung, bei Tatmehrheit bis zu 720 Tagessätze verhängt werden. Die Höhe eines Tagessatzes reicht dabei von einem Euro bis Euro. Damit ergibt sich eine mögliche Strafe von 5 Euro bis zu 21,6 Millionen Euro. 37

38 Steuerstrafrecht Ablauf einer Selbstanzeige Der erste Termin dient der Erörterung der Voraussetzungen für die Selbstanzeige. Unterlagen und Steuerermittlung Beschaffung und Sichtung der erforderlichen Unterlagen. Ermittlung der nachzuversteuernden Beträge, der nachzuzahlenden Steuer und der bis zur Veranlagung durch das Finanzamt voraussichtlich anfallenden Zinsen. Kontakt mit dem Finanzamt Nach Einreichung der Selbstanzeige zur Besprechung des weiteren Verfahrens. 38

39 Steuerstrafrecht Ablauf einer Selbstanzeige Steuerbescheide Im Anschluss ergehen die Änderungsbescheide. Nachzahlung Die ermittelte Steuernachzahlung nebst Zinsen ist innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist zu zahlen. Anzeige in Stufen Sollte eine Entdeckung drohen oder eine Betriebsprüfung bislang nur telefonisch angekündigt ein, kann eine Selbstanzeige in einem ersten Schritt aufgrund einer Schätzung (mit Sicherheitszuschlag) erfolgen und anschließend in einem zweiten Schritt die Besteuerungsgrundlagen nach Auswertung der Unterlagen dem Finanzamt mitgeteilt werden (sog. Selbstanzeige in Stufen). 39

40 Steuerstrafrecht Vorsicht! Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt ( 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Allerdings regelt 398a AO, dass in Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag Euro übersteigt, von der Verfolgung einer Steuerstraftat abzusehen ist, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist 1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und 2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt. 40

41 Steuerstrafrecht Praxistip: Niemals den eigenen Steuerberater einweihen! Niemals sollte mit dem Steuerberater, der die laufende steuerliche Betreuung durchführt, das Vorhaben einer Selbstanzeige besprochen werden. Sollte anschließend keine Selbstanzeige eingereicht werden, kann er bei zukünftigen Steuererklärungen, bei denen noch Hinterziehungstatbestände bestehen, nicht mehr betreuen; der Berater würde sich in diesem Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig machen. 41

42 Steuerstrafrecht Geplante Verschärfungen Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 9. Mai 2014 Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von auf Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von Euro festgelegt. 42

43 Steuerstrafrecht Geplante Verschärfungen Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre reinen Tisch machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt. Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. 43

44 Einkommensteuer B. Ertragsteuern 44

45 Einkommensteuer B.1. Einkommensteuer 45

46 Einkommensteuer Einkommensteuer Steuersubjekt / Steuerobjekt Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Abgrenzungsfragen zur Privatsphäre Steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen Gewinn- und Überschusseinkunftsarten Gewinnermittlung bei Gewinneinkünften Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit Abgrenzung der anderen Einkunftsarten zueinander Die Personengesellschaft im Einkommensteuerrecht Einlagen und Entnahmen Außergewöhnliche Belastungen 46

47 Einkommensteuer Einkommensteuer Grundsätzliche Fragen des materiellen Steuerrechts Steuersubjekt: Wer ist einkommensteuerpflichtig Steuerobjekt: Was ist einkommensteuerpflichtig Steuerbefreiungen Bemessungsgrundlage Steuertarif Steuererhebung 47

48 Einkommensteuer Das Steuersubjekt des Einkommensteuerrechts Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 1 EStG: Wer im Inland einen Wohnsitz ( 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) hat. Rechtsfolge: schrankenlose Steuerpflicht aller Einkünfte, d.h. Steuerpflicht des Welteinkommens. Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4 EStG: Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber über Einkünfte im Sinne des 49 EStG verfügen, d.h. Einkünfte mit Inlandsbezug. Rechtsfolge: Steuerpflicht aller Einkünfte mit Inlandsbezug. 50a EStG Steuerabzug häufig durch den Vergütungsschuldner. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht 2 Abs. 1 AStG. Rechtsfolge: Der erweitert beschränkt Steuerpflichtige wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gleichgestellt. Frage der Verfassungswidrigkeit. 48

49 Einkommensteuer Grundsatz: Vermeidung der Doppelbesteuerung bei ausländischen Einkünften Welches Land für die Besteuerung welcher Einkünfte zuständig ist, regelt ein DBA. Ausnahme: Bei fehlendem DBA gilt: 34c Abs. 1 EStG: Anrechnung der ausländischen Steuer, sofern sie vergleichbar ist, auf die deutsche Einkommensteuer. 34c Abs. 2 EStG: Wahlweise, auf Antrag des Steuerpflichtigen: Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte. 49

50 Einkommensteuer Fall (Hinweise in BFH I R 19/06, BStBl 2010 II 398; s. auch BFH, I R 3/11): Tennisspieler Bobb (Staatsangehörigkeit deutsch) wandert im KJ 00 in ein Land ohne DBA mit Deutschland aus. In Deutschland verfügt er weder über einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort, noch eine Betriebsstätte. Im VZ 01 war er sportlich tätig und erzielte folgende Einkünfte: Preisgelder , davon in Deutschland ; Werbeeinnahmen ; davon von einem deutschen Sponsor Der ausländische Sponsor verfügt über keine inländische Betriebsstätte. Die Werbeeinnahmen decken auch die Nutzung des Bildes und des Namens von Bobb ab. Hierauf entfallen 20 % der Werbeeinnahmen. Im Übrigen erhält Bobb die Zahlung für die Teilnahme an Werbeveranstaltungen, die nicht in Deutschland abgehalten wurden. 50

51 Einkommensteuer Fall (FG Düsseldorf vom , 6 K 2147/10; BFH I R 22/12 vom ): Ludwig ist wohnhaft in Liechtenstein. In Deutschland hat er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte. Er vermietet Sattelzugmaschinen an die Sattelzug-AG in Deutschland. Diese wiederum vermietet die Sattelzugmaschinen ohne Gewinnaufschlag an selbständige Frachtführer. Die Zugmaschinen wurden auf der Strecke Deutschland Spanien eingesetzt. Der inländische Anteil der Fahrtstrecke beträgt 10 %. Ludwig fragt, ob er in Deutschland steuerpflichtig ist. 51

52 Einkommensteuer Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in 2 EStG Einkünfte (Steuerbefreiungen in 3 EStG beachten): Abgrenzung zur Privatsphäre Gewinneinkunftsarten + Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft + Einkünfte aus Gewerbebetrieb + Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Überschusseinkunftsarten + Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit + Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sie sind gem. 2 Abs. 5b EStG grundsätzlich auszuscheiden) + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung + Sonstige Einkünfte = Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Abzug für Landwirte gem. 13 Abs. 3 EStG = Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen = Einkommen - Freibeträge = Zu versteuerndes Einkommen 52

53 Einkommensteuer Abgrenzung der Sphäre der Einkünfteerzielung von der Privatsphäre Liebhaberei 12 EStG: Kosten der privaten Lebensführung Verträge zwischen nahen Angehörigen Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 5 EStG 53

54 Einkommensteuer Liebhaberei: Abgrenzung der Einkünfte von der Privatsphäre Tatbestandsmerkmal: Gewinnerzielungsabsicht/Überschusserzielungsabsicht. Klassische Fälle: Betreiben einer Pferdezucht, Jagdgemeinschaft, Segelyachtvercharterung Grundgedanke: Der Steuerpflichtige wird im Normalfall tätig, um Einkünfte zu erzielen. Sind in einem Betätigungsfeld nur Verluste zu erwarten, dann gibt er dieses Tätigkeitsfeld auf, es sei denn, allein private Neigungen lassen ihn an einer bestimmten Beschäftigung festhalten. Problem: Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist, ist eine innere Tatsache, die nur mittels äußerer Indizien geprüft werden kann. Kriterien: mehrjährige Verluste oder lediglich typische Anlaufverluste; Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit, obwohl keine Besserung der wirtschaftlichen Situation erkennbar ist; Feststellung, ob ein Betrieb/eine Tätigkeit nach Wesensart und Betriebsführung objektiv geeignet ist, nachhaltig positive Einkünfte zu erzielen; Gründe für die Fortführung der Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen. 54

55 Einkommensteuer Fall (FG Sachsen vom K 1504/08): Die erfahrene und erfolgreiche Geschäftsfrau Gundula betreibt ungeachtet ihres fehlenden Pferdewissens eine Reitanlage. Diese Reitanlage wirft über viele Jahre nur Verluste ab. Gundula führt den Geschäftsbetrieb trotzdem unverändert weiter. 55

56 Einkommensteuer Fall: (BFH IV R 88/76, BStBl 1980 II 152) Renate ist unter anderem als Reisejournalistin tätig. Im Kalenderjahr 2013 erzielte sie aus dieser Tätigkeit Verluste in Höhe von In den vergangenen 6 Jahren hatte sie überwiegend Verluste (Zwischen und ), in 2 Jahren allerdings auch Gewinne von und 500 erzielt. Renate schreibt ihre Artikel häufig erst Jahre nach ihrer Reise. Sie unterhält Kontakte zu vielen Verlagen/Zeitschriften und wertet manche Reiseeindrücke auch noch Jahre nach ihrer Reise aus. Das Finanzamt lehnt für den VZ 2013 erstmals die Anerkennung der Verluste ab und beruft sich auf Liebhaberei. Renate fragt nach der Rechtslage. 56

57 Einkommensteuer Fall: (FG Niedersachsen 11 K 361/10) Hans erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nebenbei (ca. 10 Stunden in der Woche) ist er in den Jahren 01 bis 03 im Networkmarketing tätig. Danach stellt er sein erfolgloses Unterfangen ein. Er hatte versucht, Wellnessartikel zu verkaufen und seinerseits Handelsvertreter zu werben. Die Idee des Networkmarketings bestand darin, jeweils eine Vielzahl an Handelsvertretern aufzubauen, an deren Umsätzen derjenige partizipiert, der die Vertreter geworben hat. Der Aktionsbereich des Hans war begrenzt, weil es ihm nicht gelang, über seinen Bekanntenkreis weitere Kunden zu gewinnen. Er erzielte Verluste zwischen 6 T und 10 T im Kalenderjahr. Dem standen Betriebseinnahmen zwischen und 400 gegenüber. Die Betriebsausgaben entfielen im Wesentlichen auf Kfz-Kosten, Telefongebühren und Bewirtungskosten. Das Finanzamt erkennt die Verluste nicht an und verweist auf Liebhaberei. Hans, der vorsorglich form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, fragt nach den Erfolgsaussichten. 57

58 Einkommensteuer Nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß 12 EStG Nettoprinzip: Nur das Erwerbseinkommen abzgl. der Erwerbsaufwendungen unterliegt der Besteuerung. Privataufwendungen dürfen das Einkommen nicht mindern. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen: Aufteilungsgebot. 58

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