dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/2431 zuzustimmen.

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2485 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/2431 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Beschlussempfehlung Der Landtag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/2431 zuzustimmen Der Berichterstatter: Manfred Hollenbach Der Vorsitzende: Walter Heiler Bericht Der federführende Innenausschuss hat den Gesetzentwurf der Landesregierung Landesglücksspielgesetz (LGlüG), Drucksache 15/2431, in seiner 10. Sitzung am 17. Oktober 2012 beraten. Mit dem Gesetzentwurf Drucksache 15/2431 haben sich mitberatend der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft sowie der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren in ihren jeweiligen Sitzungen am 18. Oktober 2012 befasst. Die Empfehlungen und Berichte der beiden mitberatenden Ausschüsse sind diesem Bericht als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Öffentliche Anhörung Zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Landesglücksspielgesetz (LGlüG), Drucksache 15/2431, hat der Innenausschuss vor der Ausschussberatung in seiner 10. Sitzung am 17. Oktober 2012 eine öffentliche Anhörung mit Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 2 Vertretern der kommunalen Landesverbände, der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche, der Landesstelle für Suchtfragen und des Automaten-Verbands Baden-Württemberg e. V. durchgeführt (vgl. Protokoll der öffentlichen Anhörung). Gesetzesberatung Im Anschluss an die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss den Gesetzentwurf der Landesregierung Landesglücksspielgesetz (LGlüG), Drucksache 15/2431, in nicht öffentlicher Sitzung beraten. Allgemeine Aussprache Der Innenminister legt dar, im Rahmen der Ersten Beratung im Plenum habe sich erwartungsgemäß ergeben, dass zumindest hinsichtlich der Kernbereiche der Festlegungen im Landesglücksspielgesetz Einigkeit bestehe. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Aussagen zu den Themen Jugendschutz, Spielerschutz und Suchtprävention. Auch hinsichtlich der Verantwortung der Politik, Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, habe er keine großen Diskrepanzen wahrgenommen. Gleichwohl weise er noch einmal darauf hin, dass, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen neu gestaltet würden, auch die Interessen der in diesem Bereich tätigen Unternehmen und insbesondere der bisherigen Wettanbieter berührt würden. Ihm sei wichtig, festzustellen, dass ein Großteil der Unternehmen, die in diesem Bereich tätig seien, seriös arbeiteten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde versucht, eine sinnvolle Balance zwischen den eingangs erwähnten Zielen und den Interessen der Unternehmen herzustellen. Im Rahmen der Ersten Beratung im Plenum seien keine Fragen aufgeworfen worden, die noch zu beantworten wären, und zum Gesetzentwurf sei auch ein umfangreiches Anhörungsverfahren hinsichtlich möglicher Anregungen, Bedenken und Vorschläge durchgeführt worden. Einige Anregungen hätten im Übrigen den letzten Glücksspielstaatsvertrag betroffen, der allerdings nicht mehr Gegenstand der Diskussion sei. Alle den vorliegenden Gesetzentwurf betreffenden Sachverhalte seien in die Interessenabwägung einbezogen worden. Er würde sich freuen, wenn der Gesetzentwurf auch in der Zweiten Beratung im Plenum Zustimmung fände. Ein Abgeordneter der Fraktion der CDU legt dar, es sei richtig, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, der auf den letzten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zurückgehe, die verschiedenen Glücksspiele zum Gegenstand eines einzigen Gesetzes gemacht würden und die entsprechenden Zusammenhänge dargestellt würden. Die Auffassungen zum Thema Glücksspiel reichten von der Auffassung, jeder, der Glücksspiel betreiben wolle, sollte dies tun können, ohne dass sich der Staat einmische, weil der mündige Bürger sein Tun selbst verantworten sollte, bis zu der Auffassung, der Staat sollte Glücksspiel komplett verbieten, weil Glücksspiel auch sehr viel Unglück mit sich bringen könne. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde versucht, eine ausgewogene Regelung zu finden. Die CDU- Fraktion werde dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen. Gleichwohl müssten einige Aspekte noch hinterfragt werden. Beispielsweise sei er bei der Lektüre des Vorblatts des Gesetzentwurfs über die Aussage gestolpert, die Erhebung von Umsatzsteuer neben der Spielbankabgabe führe zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung, weshalb die Spielbankabgabe um die entrichtete Umsatzsteuer ermäßigt werde. Diese Aussage gelte offenbar speziell für die Spielbankabgabe und nicht allgemein; denn beispielsweise Kraftstoffe unterlägen durchaus sowohl der Mineralölsteuer als auch der Umsatzsteuer, würden also doppelt besteuert. Ferner enthalte der vorliegende Gesetzentwurf zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, über die in Zukunft sicher noch intensiv diskutiert werden müsse. Beispielsweise beziehe sich die Abstandsregelung für Spielhallen auf Einrichtungen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen. Nach dem Wortlaut zählten auch Kindergärten dazu, und wenn dies der Fall wäre, könnten in vielen Gemeinden allenfalls noch in Gewerbegebieten Spielhallen betrieben werden. Die Gesetzesbegründung zu 42 Absatz 3 enthalte hierzu jedoch die Aussage, dass hierunter insbesondere Schulen oder Jugendheime sowie Einrichtungen des Schulsports fie-

3 len. Doch auch für den Begriff Jugendheime vermisse er eine konkrete Definition. Hinsichtlich der Sporteinrichtungen wäre ihm wichtig, dass insbesondere die allgemeinen Sporteinrichtungen beispielsweise von Sportvereinen umfasst seien. Er rechne damit, dass die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe auslegungsbedürftig seien und Anlass für Rechtsstreitigkeiten böten. Die meisten Rechtsstreitigkeiten bezögen sich voraussichtlich darauf, welche bestehenden Einrichtungen weiter betrieben werden dürften und welche geschlossen werden müssten. Im Gesetz sei zwar eine Übergangsregelung vorgesehen, doch habe er in der Anhörung den Eindruck gewonnen, dass es für die Zeit nach dem Ablauf der Übergangsregelung voraussichtlich zu Schwierigkeiten komme. Denn die bestehenden Einrichtungen seien nicht mit einer zeitlichen Befristung versehen; hinzu komme, dass viele Spielhallen nicht in gemieteten Räumlichkeiten untergebracht seien, sondern in Immobilien, die eigens zum Zweck der Errichtung einer Spielhalle gekauft worden seien. In diesen Fällen seien die Erwerber davon ausgegangen, die Spielhalle so lange betreiben zu dürfen, wie es für sie wirtschaftlich interessant sei. Er halte es für nicht möglich, in diesen Fällen die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zu entziehen; denn dies wäre ein enteignungsgleicher Eingriff. Zu 51 Übergangsregelung merkt er an, in 51 Absatz 5 sei geregelt, zur Vermeidung unbilliger Härten könne die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der Anforderungen des 42 Absätze 1 und 2 befreien. Dazu müsse noch geklärt werden, was als unbillige Härte und was als angemessener Zeitraum anzusehen sei. Hierzu hätte er sich im Gesetzentwurf konkretere Formulierungen gewünscht. Ferner sei nicht geregelt, welcher Betrieb bei einer Unterschreitung eines Mindestabstands geschlossen werden müsse und welcher bestehen bleiben könne. Aus den genannten Gründen halte er die Übergangsregelung für in der Praxis sehr schlecht umsetzbar; aus Sicht seiner Fraktion sollte sie modifiziert werden. Denn seine Fraktion wolle dem Gesetzentwurf zwar zustimmen, wolle jedoch keinen Regelungen zustimmen, die nach Auffassung seiner Fraktion nicht auf einem soliden rechtlichen Fundament stünden. Deshalb bitte er darum, über die Übergangsregelungen separat abzustimmen. Ein Abgeordneter der Fraktion GRÜNE legt dar, es sei schwierig, Formulierungen zu finden, die sowohl der EuGH-Rechtsprechung als auch dem Glücksspielstaatsvertrag Rechnung trügen und vor Gericht Bestand hätten. Denn es sei in der Tat mit Klagen zu rechnen. Die Gratwanderung zwischen Gewerbefreiheit und suchtpräventiven Belangen sei nicht einfach. Er sei zuversichtlich, dass der vorliegende Gesetzentwurf vor Gericht Bestand haben werde. Die in der Anhörung durch den Vorsitzenden des Automaten-Verbands Baden- Württemberg e. V. gemachten Ausführungen, die sehr schwarzmalerisch gewesen seien, teile er nicht; er vertrete die Auffassung, dass die Kombination aus Übergangsregelung und Härtefallregelung ausreichend sei. Alles könne im vorliegenden Gesetzentwurf nicht geregelt werden; es werde deshalb noch verschiedener Ausführungsbestimmungen bedürfen, beispielsweise hinsichtlich der Themen Werbung und Spielerdatei. Er wäre dankbar für eine Information, wenn in den entsprechenden Verhandlungen mit Hessen und Nordrhein-Westfalen Entscheidungen gefallen seien. Abschließend signalisiert er die Zustimmung seiner Fraktion zum vorliegenden Gesetzentwurf. Ein Abgeordneter der Fraktion der SPD führt aus, seine Fraktion unterstütze den vorliegenden Gesetzentwurf ebenfalls. Denn laut einer Studie der Universität Hohenheim habe die Glücksspielsucht allein im Jahr 2008 Folgekosten in Höhe von 360 Millionen hervorgerufen, die von der Solidargemeinschaft hätten getragen werden müssen. Deshalb sei es eine große Herausforderung, der Spielsucht entgegenzuwirken, und der vorliegende Gesetzentwurf trage dieser Herausforderung Rechnung. Auch die Kommunen profitierten vom neuen Glücksspielgesetz, und zwar allein durch das Abstandsgebot. Begrüßenswert sei auch, dass es Kontakte der Betreiber mit präventiv tätigen Einrichtungen geben müsse. 3

4 4 Ein Abgeordneter der Fraktion der FDP/DVP bringt vor, den Glücksspielstaatsvertrag halte er nach wie vor für nicht nur sachlich problematisch, sondern auch für rechtlich fragwürdig. Denn ihm liege der Ansatz zugrunde, dass, damit der Staat möglichst ungestört sein Monopol nutzen könne und am Spiel viel Geld verdienen könne, an anderer Stelle das Spiel stark eingeschränkt werden solle, speziell bei der Branche des Automatenspiels. Er sei der Auffassung, dass, wenn unvernünftigen Lebensweisen entgegengewirkt werden solle, bei ganz anderen Themen angesetzt werden müsse als beim Sektor des Automatenspiels. Er vermute, dass es eher auf die vom Vorsitzenden des Automaten-Verbands Baden-Württemberg e. V. in der Anhörung geschilderten Szenarien hinauslaufe, als dass sich die Neuregelung als ausgewogen herausstelle. Die privaten Anbieter würden vielfach benachteiligt, und zwar u. a. durch die Begrenzung der Zahl der stationären Vermittlungsstellen für Sportwetten, die nach Auffassung seiner Fraktion nicht sachgerecht geregelt sei. Im Übrigen könnten alle Regulierungsversuche nicht verhindern, dass verstärkt auf das Internet ausgewichen werde. Sehr problematisch sei die erwähnte 500-m-Abstandsregelung; denn wenn beispielsweise auch Einrichtungen von Universitäten relevant wären, könnte es nach seinen Informationen in Tübingen, wo die Universität sehr dezentral untergebracht sei, zu der Situation kommen, dass dort überhaupt keine Spielhalle mehr zulässig wäre. Er halte es für außerordentlich schwierig, ein solches Konzept rechtlich durchzusetzen, und rechne mit einer Flut von Prozessen, weil die Maßnahmen unausgewogen und zu radikal seien. Er sei durchaus dafür, dass eine gewisse Regulierung erfolge, halte jedoch nichts davon, das staatliche Monopol durch übermäßige Maßnahmen in anderen Bereichen zu retten. Deshalb könne er keine Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf in Aussicht stellen. Ein anderer Abgeordneter der Fraktion der CDU merkt an, bisher sei relativ abstrakt über die Abstandsregelung gesprochen worden. Er habe sich jedoch einmal die Situation in seiner Heimatstadt Heilbronn vorgestellt und sich vor Augen geführt, wo es Schulen, Kindergärten, Jugendhäuser und ähnliche Einrichtungen gebe, und er sei zu der Erkenntnis gekommen, dass sich für eine Spielhalle kaum noch ein zulässiger Standort ergebe. In anderen Städten in Baden-Württemberg sei die Situation sicher ähnlich. Deshalb interessiere ihn, ob das Innenministerium anhand des Stadtplans einer oder mehrerer Städte in Baden-Württemberg einmal die Auswirkungen der Abstandsregelung in der Praxis untersucht habe. Wenn nicht, rege er an, dies am Beispiel von Heilbronn oder einer anderen baden-württembergischen Stadt nachzuholen. In jedem Fall interessiere er sich für das entsprechende Ergebnis. Weiter führt er aus, wenn die Übergangsregelung im Jahr 2017 auslaufe, müssten alle Betriebe, die derzeit noch eine unbefristete Genehmigung hätten, neue Genehmigungen beantragen. Ihn interessiere, wer, wenn sich wegen der Abstandsregelung mehrere Betriebe gegenseitig ausschlössen, favorisiert werde. Der erstgenannte Abgeordnete der Fraktion der CDU ruft in Erinnerung, dass der Städtetag durchaus mit einer Festlegung des Mindestabstands von 500 m leben könne, jedoch zu bedenken gegeben habe, eine solche Regelung ziehe infolge der hohen Dichte an Kinder- und Jugendeinrichtungen in Innenstädten möglicherweise ein Ausweichen auf Gewerbegebiete nach sich. Ein völliges Verdrängen von Spielhallen aus den Innenstädten könne jedoch nicht das Ziel sein. Deshalb rege er an, darüber nachzudenken, ob eine Abstandsregelung mit 250 m statt mit 500 m den angestrebten Zweck ebenso sicherstelle, jedoch ohne die Inkaufnahme einer fast völligen Verdrängung aus den Innenstädten. Hilfreich wäre auch, wenn anhand eines konkreten Beispiels die Auswirkungen der 500-m-Regelung verdeutlicht würden. Der Innenminister legt dar, bis zum Jahr 2006 seien Spielbanken in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Seitdem seien sie es nicht mehr. Insbesondere deshalb, weil sich der private Sektor massiv ausgeweitet habe, seien die Erlöse und auch die Spielbankabgaben zwischenzeitlich längst nicht mehr so hoch, wie es früher einmal der Fall gewesen sei. Deshalb versuche das Land gegenzusteuern, habe jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuer keine Einflussmöglichkeiten. Deshalb sei zum einen beabsichtigt, die Konzessionen auf 15 Jahre zu verlängern, um den Betreibern eine bessere wirtschaftliche Perspektive zu bieten, um die Investitions-

5 bereitschaft zu erhöhen und bessere Voraussetzungen für Präventionskonzepte zu schaffen. Zum anderen sei eine Ermäßigung der Spielbankabgabe um die geschuldete und tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt seien, vorgesehen, obwohl es durchaus auch Bereiche gebe, in denen keine entsprechende Anrechnung erfolge. Zum Thema Übergangsregelungen führt er aus, vom Grundsatz her seien sie aus dem Glücksspielstaatsvertrag übernommen worden. Verglichen mit den Regelungen in anderen Landesglücksspielgesetzen sehe Baden-Württemberg jedoch wesentlich detailliertere und präzisere Regelungen vor, die weniger Spielraum für Interpretationen böten. In Baden-Württemberg hätten diejenigen, die für die Umsetzung zuständig seien, also wesentlich konkretere Vorgaben als in anderen Bundesländern. Gleichwohl sei unstreitig, dass es in dem einen oder anderen Fall durchaus zu Streit kommen könne. Auf noch präzisere Regelungen sei verzichtet worden, um das Gesetz nicht zu überfrachten. Abschließend erklärt er, vom Glücksspiel gingen große Gefährdungen aus. Dazu gebe es auch viele Untersuchungen. Ferner bestehe sicherlich Einigkeit darüber, dass viele Suchtkarrieren in Spielhallen begännen. Auch viele Eltern richteten die Bitte an das Innenministerium, den Jugendschutz zu verbessern, weil in Spielhallen zum Teil auch ganze Familien ruiniert würden. Angesichts dieser Probleme seien Nachteile für Spielhallenbetreiber eher nachrangig. Ein Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft führt ergänzend aus, er sei im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft für das gewerbliche Spielrecht zuständig. Ein Teil des vorliegenden Gesetzentwurfs stamme von ihm. Das Ministerium habe sich in Gesprächen mit den kommunalen Landesverbänden, die bereits zu Beginn des Jahres stattgefunden hätten, mit dem Thema Mindestabstand zwischen einzelnen Spielhallen auseinandergesetzt. Dazu seien auch Kopien von Stadtplänen genutzt worden, in denen die Spielhallen eingezeichnet gewesen seien. Aus diesen Plänen sei klar hervorgegangen, dass, je größer der Mindestabstand zwischen einzelnen Spielhallen sowie zwischen Spielhallen und Kinderund Jugendeinrichtungen sei, das Streitpotenzial immer größer werde, weil eine Verdopplung des Mindestabstands von 250 auf 500 m eine Vervierfachung der jeweils blockierten Fläche bedeute, was die Zahl der zulässigen Standorte stark sinken lasse. Dies wirke sich insbesondere innerhalb des Kerngebiets deutlich aus. Kindertagesstätten sowie reine Grundschulen seien, wie auch aus der Gesetzesbegründung hervorgehe, im Übrigen nicht gemeint, sondern vielmehr Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen besucht würden, also beispielsweise Schulen, die Grund-, Haupt- und Realschulen hätten. Einzelberatung Der erstgenannte Abgeordnete der Fraktion der CDU beantragt, über 51 Übergangsregelung gesondert abzustimmen. Der Vorsitzende stellt die Zustimmung des Ausschusses dazu fest, über den kompletten Abschnitt 9 Schlussvorschriften gesondert und dann über den Gesetzentwurf im Übrigen im Ganzen abzustimmen. Abschnitt 9 Schlussvorschriften des Gesetzentwurfs wird mehrheitlich zugestimmt. Der Ausschuss beschließt gegen zwei Stimmen mit allen übrigen Stimmen, dem Gesetzentwurf im Übrigen zuzustimmen Manfred Hollenbach 5

6 Anlage 1 Empfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft an den Innenausschuss zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/2431 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Empfehlung Der Landtag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/2431 zuzustimmen Der Berichterstatter: Andreas Schwarz Der stellvertretende Vorsitzende: Dr. Markus Rösler Bericht Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft behandelt den Gesetzentwurf der Landesregierung Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Drucksache 15/2431 in seiner 21. Sitzung am 18. Oktober 2012 mitberatend für den federführenden Innenausschuss. Der stellvertretende Vorsitzende teilt mit, der federführende Innenausschuss habe sich bereits gestern mit dem aufgerufenen Beratungsgegenstand befasst und dem Plenum empfohlen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 15/2431, zuzustimmen. Ein Abgeordneter der Fraktion der CDU führt aus, er stimme dem Gesetzentwurf zu. Vor allem das Glücksspiel in Spielhallen sei mit einem hohen Suchtgefährdungspotenzial verbunden. Er halte es für richtig, dass alle Anbieter von Glücksspielen einschließlich der Spielhallenbetreiber künftig ein Sozialkonzept vorzulegen hätten und die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde dessen Vollzug regelmäßig zu kontrollieren habe. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass die in Kontakt zu den Spielern tätigen Personen mindestens acht Stunden zu schulen seien und spätestens nach drei Jahren eine erneute Schulung zu erfolgen habe. Diesen Umfang betrachte er als zu gering. So sollten die betreffenden Mitarbeiter die Spieler auf die Suchtgefahren hinweisen und in gewissem Maß auch Suchtprävention leisten. Dafür werde geeignetes Personal benötigt. Auch sei auf die Zuverlässigkeit des Betreibers zu achten. 6

7 Wichtig erschienen ihm die in 42 des Gesetzentwurfs enthaltenen Regelungen, wonach Spielhallen zum einen untereinander und zum anderen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m einhalten müssten. Diesbezüglich sei in Zukunft vielleicht mit Problemen zu rechnen. Für bedeutsam erachte er in diesem Zusammenhang auch, darauf zu achten, dass in der Nähe einer Spielhalle kein Geldautomat liege. Ferner sehe er es als wichtig an, dass dem Gesetzentwurf zufolge die Sperrzeitregelungen für Spielhallen ausgeweitet würden und Eingangskontrollen stattzufinden hätten. Aufgrund der in 51 des Gesetzentwurfs normierten Übergangsregelung könne es zu einer erheblichen Zahl an Klagen von Spielhallenbetreibern kommen, da diese Bestimmung einen Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht auf Führen eines Betriebs darstelle. In dieser Hinsicht bestehe noch Prüfungsbedarf. Im Übrigen liege es im Sinne seiner Fraktion, dass künftig eine Gesamtkonzession für alle Spielbanken in Baden-Württemberg vergeben werden könne und keine Doppelbesteuerung der Spielbankenumsätze stattfinde. Ein Abgeordneter der Fraktion GRÜNE betont, die Grünen stimmten dem Gesetzentwurf zu. Für seine Fraktion stünden bei dieser Thematik die ordnungsrechtlichen und suchtpräventiven Aspekte im Vordergrund. Nach 9 Absatz 6 des Gesetzentwurfs stelle das Land aus den Reinerträgen der Glücksspiele einen angemessenen Anteil für die Suchtprävention zur Verfügung. Dies sei ein richtiger Schritt. Für sinnvoll sähen die Grünen die von seinem Vorredner erwähnten Abstandsregelungen in 42 an. Damit werde vermieden, dass ein Spieler nach Verlassen einer Spielhalle nur wenige Schritte gehen müsse, um zur nächsten Spielhalle zu gelangen. Die Vertreter von Städtetag, Landesstelle für Suchtfragen und katholischer Kirche hätten dies im Rahmen der gestrigen Anhörung vor dem Innenausschuss unterstützt. Er greife aber gern die Aussagen seines Vorredners zu 51 Übergangsregelung auf. Man sollte versuchen, für die Zeit bis 2017 Hinweise zu geben, wie die operative Umsetzung durch die Baugenehmigungsbehörden zu erfolgen habe. Dies läge auch im Sinne des Vollzugs des Gesetzes. Ein Abgeordneter der Fraktion der SPD weist darauf hin, seine Fraktion stimme dem Gesetzentwurf ebenfalls zu. Es werde Zeit für die Verabschiedung eines Landesglücksspielgesetzes. So habe sich, was Spielhallen und Automaten betreffe, ein Wildwuchs gebildet. Diesem trete dem Land mit dem Gesetz entgegen. Die vorgesehenen Abstandsregelungen hinsichtlich der Spielhallen seien auch städtebaulich vernünftig, damit nicht Spielhallen das Bild der Innenstädte beherrschten. Es werde sicher zu Klagen gegen das Gesetz kommen. Doch befinde sich das Land mit dem Gesetz und dessen sozialen Komponenten auf dem richtigen Weg. Toto-Lotto stelle eine relativ gute Möglichkeit des Glücksspiels dar und werde mit dem Gesetz nicht eingeschränkt. Dies wirke sich auch zugunsten des Landeshaushalts aus. Ein Abgeordneter der Fraktion der FDP/DVP erwidert, er halte es für bemerkenswert, dass es schlechtes und gutes Glücksspiel gebe und letzteres dasjenige darstelle, das dem Haushalt zugutekomme. Der Abgeordnete fügt hinzu, seine Fraktion habe ihre grundsätzliche Kritik an dem Gesetzesvorhaben schon im Innenausschuss vorgetragen. Verfassungsrechtlich sei es geboten, nicht in Eigentumsrechte einzugreifen. Die FDP/DVP sehe Eigentumsrechte durch die beabsichtigten gesetzlichen Bestimmungen erheblich eingeschränkt und könne dem Gesetzentwurf daher nicht zustimmen. Ein weiterer Abgeordneter der Fraktion der CDU legt dar, trotz allen Lobes für den Gesetzentwurf beinhalte dieser auch handwerkliche Mängel. Der Entwurf umfasse viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Interpretation bedürften. Er verweise etwa auf die vorgesehenen Regelungen zum Mindestabstand, den die Spielhallen zu anderen Einrichtungen einzuhalten hätten. In 42 Absatz 3 sei in 7

8 diesem Zusammenhang pauschal von Einrichtungen die Rede, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienten. Hierzu zählten nach der Gesetzesbegründung insbesondere Schulen oder Jugendheime sowie Einrichtungen für den Schulsport. Jedoch bleibe unklar, ob unter Jugendheime z. B. Jugendhäuser und Jugendtreffs zu verstehen seien. Im Gegensatz zu Schulsportanlagen würden ferner Vereinssportanlagen nicht genannt. Er halte aber die Nähe einer Spielhalle zu einer Vereinssportanlage für viel gefährlicher als die zu einer Schulsportanlage. Als entscheidend allerdings sehe er die in 51 des Gesetzentwurfs normierte Übergangsregelung an. Seines Erachtens stelle es einen enteignungsgleichen Eingriff in das Eigentum dar, wenn eine Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle, die ursprünglich zeitlich unbefristet erteilt worden sei, nun nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gelten solle. Dies sei nicht rechtmäßig. Auch die Härtefallklausel in 51 Absatz 5 des Gesetzentwurfs sei sehr undefiniert. Danach könne die zuständige Behörde für einen angemessenen Zeitraum die bestehende Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle verlängern. Er frage, was unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen sei und welche Spielhallen schließen müssten, wenn in einem bestimmten Umkreis mehrere dieser Einrichtungen existierten, die die vorgeschriebenen Mindestabstandsregeln nicht einhielten. Wenn keine besseren, genaueren Formulierungen erfolgten, sei eine Prozesslawine vorprogrammiert. Dem sollte man nicht Vorschub leisten. Die CDU bitte darum, über 51 Absätze 4 und 5 getrennt vom Gesetzentwurf im Übrigen abzustimmen. Die beiden genannten Absätze lehne er ab, dem Gesetzentwurf im Übrigen stimme er, auch wenn ihm dies schwerfalle, zu. Ein anderer Abgeordneter der Fraktion der CDU bemerkt, wenn ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb über eine Erlaubnis verfüge, die kompatibel sei mit der Vorschrift in 42 Absatz 3 des Gesetzentwurfs, wonach zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m eingehalten werden müsse, sei dies zunächst einmal in Ordnung. Er frage jedoch, ob diese Erlaubnis widerrufen werden müsse, wenn nach Erteilung der Genehmigung z. B. ein Kindergarten gebaut werde, zu dem der Abstand schließlich weniger als 500 m betrage. Er hielte es für sehr problematisch, wenn die Konzession dann entzogen würde. Die nach dem Gesetzentwurf dem Aufsichtspersonal auferlegten Pflichten gegenüber Spielern, über Suchtrisiken zu informieren sowie Beratungs- und Therapiemöglichkeiten vorzuschlagen, kämen fast einer medizinischen Tätigkeit gleich. Mit diesen Aufgaben würden die Betreiber völlig überfordert. Ein derartiges Vorgehen wäre zum Scheitern verurteilt. Wenn schon solche Beratungspflichten gewollt seien, sollte vielmehr darüber nachgedacht werden, eine Spielerkarte einzuführen, auf der die angesprochenen Informationen gesammelt würden und von denen vor dem Spielen Kenntnis genommen werden müsse. Dies sei Praxis in vielen amerikanischen Bundesstaaten und habe sich dort bewährt. Ein solches Verfahren würde auch die Sicherheit und die Transparenz der Kontrolle erhöhen. Der Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft trägt vor, der Betrieb einer Spielhalle stelle kein Gewerbe wie jedes andere dar. Vom Glücksspiel gingen Gefahren für die betroffene Person, seine Familie und die Gesellschaft insgesamt aus. Glücksspielsucht könne Familien in den Ruin treiben und sie zerstören. Daher halte er es vom System her für falsch, dass die Spielhallen unter das Gewerberecht fielen. Dies gehe auf die Argumentation der Spielhallenbetreiber zurück, wonach es bei ihrem Angebot um gewerbliches Spiel mit Gewinnmöglichkeit gehe. Es handle es sich nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel, da sich das Spielergebnis durch zeitlich geschicktes Betätigen der Knöpfe an den Automaten beeinflussen lasse. Dies sei bei den in einer Spielhalle aufgestellten Automaten technisch auch so vorgesehen, während die Automaten in einer Spielbank einen reinen Zufallsgenerator hätten. 8

9 Diese Argumentation erachte er als problematisch. Spielhallen gingen an sich auf die Flipperautomaten zurück und unterlägen der Vergnügungssteuer. An diesen Automaten habe kein Geld, sondern nur ein Freispiel gewonnen werden können. Diese Gegebenheiten hätten sich geändert. Die Automaten in den verschiedenen Einrichtungen sähen gleich aus und stammten zum Teil auch von den gleichen Herstellern. Deshalb hätten die Bundesländer Handlungsbedarf gesehen und mit dem Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag Änderungen vorgenommen. Dies wiederum begrüße auch das Land Baden-Württemberg, da hier bei zweistelligen Zuwachsraten im Bereich der Spielhallen allmählich Probleme aufträten, die erhebliche gesellschaftliche Auswirkungen hätten. Spielhallen, die in leer stehenden Ladengeschäften Unterschlupf fänden, führten oft zu einem Downsizing in ganzen Einkaufsstraßen. Andere Gewerbetreibende fühlten sich in der Nähe einer Spielhalle nicht wohl. Viele von ihnen träten dafür ein, Regelungen zu treffen, die dafür sorgten, dass Einkaufsbereiche vor allem in den Ortszentren von Spielhallen nicht negativ beeinflusst würden. Die verschiedenen Glücksspiele unterschieden sich von ihrem Suchtgefährdungspotenzial her. Je nach Höhe des Suchgefährdungspotenzials könne auch zwischen guten und schlechten Glücksspielen differenziert werden. Jedoch lasse sich diese Unterscheidung nicht danach vornehmen, ob dem Landeshaushalt aus dem Glücksspiel Einnahmen zuflössen oder nicht. Würde er der entsprechenden Argumentation des Abgeordneten der Fraktion der FDP/DVP folgen, handelte es sich auch beim Spiel in Spielhallen um ein gutes Glücksspiel, da die Kommunen hieraus über die Vergnügungssteuer Einnahmen erzielten. Im Übrigen sei in den Kommunen, die die Vergnügungssteuer in den vergangenen Monaten drastisch erhöht hätten, der erwartete Verdrängungseffekt bei den Spielhallen nicht eingetreten. Diese Einrichtungen rechneten sich offenbar so gut, dass die Steuererhöhung für sie kein Problem darstelle. Der Anteil der pathologischen Spieler sei beim Automatenspiel am höchsten. Bei Toto-Lotto und den klassischen Lotterien hingegen bewege sich dieser Anteil in einem kaum messbaren Bereich. Die EU habe unter Hinweis auf das gleich hohe Suchtgefährdungspotenzial schon mehrfach erklärt, dass das Automatenspiel in Spielhallen nicht anders behandelt werden dürfe als das Automatenspiel in Spielbanken. Letzteres unterliege einer strengen Regulierung. Deshalb seien auch Einlasskontrollen und Suchtpräventionsmaßnahmen wichtig. Das Aufsichtspersonal könne Spieler nicht selbst medizinisch und psychologisch beraten. Vielmehr solle es Hilfsangebote vermitteln, wenn es bei Spielern ein problematisches Spielverhalten erkenne. Die Abstandsregelung gegenüber Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen beziehe sich auf diejenigen dieser Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebserlaubnis für die betreffende Spielhalle bereits bestanden hätten. Die im Gesetzentwurf geregelten Übergangsfristen seien aus dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag übernommen worden. Zwar könnten diese Fristen für zu kurz gehalten werden, doch habe der Landtag dem Staatsvertrag mit großer Mehrheit zugestimmt. Sobald auch Schleswig-Holstein dem Vertrag zugestimmt habe, hätten ihn alle Bundesländer unabhängig von der jeweils bestehenden Regierungskonstellation ratifiziert und werde damit in ganz Deutschland eine übereinstimmende Haltung zu dieser Materie vertreten. Unter dem von dem Abgeordneten der Fraktion der CDU angeführten Begriff Jugendheime würde er selbstverständlich auch Jugendhäuser verstehen. Zu diesen Einrichtungen sollte ebenfalls ein Mindestabstand von 500 m eingehalten werden. Dies sagten alle Suchtexperten. Er bestreite nicht, dass der vorliegende Gesetzentwurf gewisse Unschärfen aufweise. Dies treffe aber wohl auf jeden Gesetzentwurf zu. Er sei sich ziemlich sicher, dass kein Gesetzentwurf vorgelegt werden könne, der alles im Detail regle. Die Landesregierung habe auf Wunsch der kommunalen Landesverbände aber bereits zugesagt, den Kommunen detaillierte und ausführliche Hinweise zu geben, wie das Landesglücksspielgesetz auszulegen und anzuwenden sei. 9

10 Der Abgeordnete der Fraktion der FDP/DVP merkt an, der Staatssekretär habe unterschieden zwischen gutem Glücksspiel wie Toto-Lotto, das ein geringeres Suchtgefährdungspotenzial aufweise dies sei in Ordnung, und schlechtem Glücksspiel, das eine höhere Suchtgefahr beinhalte und das bekämpft werden müsse. Ihn interessiere, zu welcher der beiden Kategorien das Spiel in den staatlichen Spielbanken zähle. Der Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft erklärt, er habe zuvor nicht von bekämpfen gesprochen, sondern auf das unterschiedlich hohe Suchtgefährdungspotenzial von Glücksspielen verwiesen. Die Glücksspiele in Spielbanken gehörten sicher zu denjenigen mit einem höheren Suchtgefährdungspotenzial. Dies gelte vor allem für das dortige Automatenspiel. Deshalb beruhe der Betrieb einer Spielbank auf einer staatlichen Konzession. Eine solche gebe es für Spielhallen bedauerlicherweise noch nicht, müsste vom System her jetzt aber auch für sie gefordert werden. Der zuerst zu Wort gekommene Abgeordnete der Fraktion der CDU unterstreicht, mit dem Spielen an Spielautomaten in Gaststätten sei ein hohes Suchtgefährdungspotenzial verbunden. Oft stelle es eine Einstiegsdroge dar, was das Glücksspiel betreffe. Es dürfe nicht sein, dass Gaststätten immer mehr zu Spielhallen würden und ihre Erträge vorwiegend aus dem Spiel und nicht aus dem Betrieb der eigentlichen Gaststätte erzielten. Daher bitte er die Landesregierung, sich auf Bundesebene für eine Änderung der Spielverordnung einzusetzen, nach der in Gaststätten nur noch ein einziger Spielautomat aufgestellt werden dürfe. Der Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft gibt bekannt, die Drogenbeauftragte der Bundesregierung habe in diesem Zusammenhang schon darauf hingewiesen, dass dringender Handlungsbedarf bestehe und die zulässige Zahl der Spielautomaten in Gaststätten auf einen reduziert werden müsse. Deshalb habe die Landesregierung, die diese Haltung unterstütze, keine eigenen Regelungen getroffen, zumal sie in diesem Bereich aufgrund bundesgesetzlicher Zuständigkeiten nur über eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten verfüge. Der Ausschuss empfiehlt mehrheitlich, den Absätzen 4 und 5 von 51 des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Drucksache 15/2431, zuzustimmen. Dem Gesetzentwurf im Übrigen stimmt der Ausschuss bei zwei Gegenstimmen zu Andreas Schwarz 10

11 Anlage 2 Empfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren an den Innenausschuss zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/2431 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Empfehlung Der Landtag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/2431 unverändert zuzustimmen Der Berichterstatter: Thaddäus Kunzmann Die Vorsitzende: Bärbl Mielich Bericht Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren hat in seiner 14. Sitzung am 18. Oktober 2012 den Gesetzentwurf der Landesregierung Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Drucksache 15/2431 beraten. Ein Abgeordneter der Fraktion der CDU führt aus, er halte es nicht mehr für nötig, im Detail über Suchtgefahr beim Glücksspiel zu reden. Er verweise dazu auf den Redebeitrag des Abgeordneten der CDU in der Ersten Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs in der Plenardebatte am 11. Oktober Ein Schwerpunkt im vorliegenden Gesetzentwurf liege auf dem Suchtproblem; die Anzahl der Konzessionen für Spielhallen sei stark angestiegen. Dies zeige das dahinterstehende Problem auf. Seine Fraktion unterstütze den vorliegenden Gesetzentwurf. Für ihn sei wesentlich, dass damit Mehrfachkonzessionen ausgeschlossen würden, dass es einen Abstand von 500 m zwischen Spielhallen gebe, dass es einen Mindestabstand von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gebe, dass die Spielhallen Suchtpräventionskonzepte erarbeiten müssten, dass es künftig keine Geldautomaten in Spielhallen gebe und die Mitarbeiter in den Spielhallen geschult werden sollten. Im Hinblick auf den letzten Punkt frage er sich, inwieweit die praktische Umsetzung, wenn größtenteils Teilzeitkräfte beschäftigt seien, möglich sei. 11

12 12 Viele Städte erarbeiteten bereits Vergnügungsstättenkonzeptionen. Er halte dies für ein wirksames Mittel, um dem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Spielhallenkonzessionen Einhalt zu gebieten. Ein Abgeordneter der Fraktion GRÜNE erklärt, auch er halte es nicht für nötig, nochmals im Detail die Diskussion über die Suchtproblematik zu wiederholen. Sein Vorredner habe einige wichtige Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs hervorgehoben. Er wolle hinzufügen, die Kommunen hätten in den vergangenen Jahren durch verschiedene Maßnahmen versucht, das Glücksspiel in den Städten auf ein Minimum zu senken. Städte stellten darüber hinaus aber auch Anziehungspunkte für weitere deviante Verhaltensmuster dar; manche Punkte wie organisierte Kriminalität seien damit indirekt verknüpft. Die Kommunen seien dankbar für die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf wie den 500-m-Abstand von Spielhallen. Darüber hinaus solle es beispielsweise Sperrzeiten geben. Die Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit halte er nicht für besonders hilfreich, um wichtige Ziele zu erreichen. Vielmehr hebe diese Verordnung auf wettbewerbsrechtliche Aspekte ab. Um die Suchtproblematik mehr in den Blick zu rücken, müssten sich alle stärker einbringen. Die Spielsucht stelle eine der Süchte dar, die über das Individuum hinaus eine weitgehende, verheerende Wirkung zeige. Am niederschwelligsten sei die Spielsucht am Spielautomaten. Er halte es für einen wichtigen Aspekt zur Prävention, dies daher am Stärksten zu reglementieren. Um der Glücksspielsucht vorzubeugen, sei es nun an der Zeit, mit den Kommunen eng zusammenzuarbeiten. Ein Abgeordneter der Fraktion der SPD bringt vor, mit jeder Änderung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen komme die Politik dem Ziel, Glücksspielsucht zu verhindern, ein Stück näher. Viel zu oft stelle Glücksspiel ein Unglücksspiel dar. Laut einer Studie der Universität Hohenheim koste die Glücksspielsucht die Gesellschaft jährlich 360 Millionen. Deswegen sei es aus kommunalpolitischer, suchtpolitischer und jugendpolitischer Sicht wichtig, das Glücksspiel einzudämmen. Zum Glück hätten mittlerweile alle Länder den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland unterzeichnet. Dieser biete eine gute Grundlage für das Landesglücksspielgesetz. Er begrüße die bereits dargelegten Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs. Daneben verweise er auf die Übergangsregelungen bis Somit werde die Umstrukturierung auch für die Betreiber vor Ort verträglich gestaltet. In der Sitzung des Innenausschusses am 17. Oktober 2012 hätten sich fast alle Vertreter positiv zum vorliegenden Gesetzentwurf geäußert. Er hoffe, dass sich auch die Politik einstimmig zeigen werde und auch die FDP/DVP im Sinne der Suchtpolitik dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen werde. Ein Abgeordneter der Fraktion der FDP/DVP äußert, als Sozialpolitiker verfolge er ähnliche Ziele in der Suchtpolitik. Aus Sicht der FDP/DVP gebe es jedoch erhebliche Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf eines Landesglücksspielgesetzes. Es sei beispielsweise nicht geregelt, welche von zwei Spielhallen schließen müsse, damit der Mindestabstand zwischen den Spielhallen eingehalten werde. Ein Mindestabstand zu Kindergärten sei insoweit schwierig zu begründen, als dass Kinder keinen Zugang zu Spielhallen erhielten. Auch die Übergangsfristen bis zur vollständigen Umsetzung der im vorliegenden Gesetzentwurf dargelegten Ziele halte er verfassungsrechtlich für problematisch. Deshalb werde seine Fraktion dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zustimmen. Die Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren legt dar, mit dem vorliegenden Entwurf eines Landesglücksspielgesetzes solle das Glücksspielwesen in Baden-Württemberg inhaltlich neu gestaltet werden. Der Gesetzentwurf enthalte erstmals insbesondere Abstandvorschriften für Spielhallen sowie Vorgaben für die Glücksspielanbieter für die Erstellung von Sozialkonzepten zur Durchführung von Schulungen, zu Berichtspflichten und über Maßnahmen zum Spielerschutz. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelinge ein wichtiges Geset-

13 zeswerk, das die Spieler umfassend schütze, aber auch der Prävention von Glücksspielsucht gerecht werde. Dies sollte der Hauptaspekt für den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren darstellen. Es sei unbenommen, wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen ein Gesetz zu klagen. Sie aber halte den Entwurf des vorliegenden Gesetzes für ein gutes und richtiges Gesetz, das sehr viele präventive Ansätze biete und es ermögliche, einen weitgehenden Spielerschutz zu gewährleisten. Im Übrigen sollten die Mitarbeiter in den Spielstätten nicht geschult werden, um therapeutische Maßnahmen zu ergreifen, sondern sie sollten daraufhin geschult werden, möglicherweise spielsuchtgefährdete Menschen anzusprechen und ihnen die Möglichkeiten der Hilfe zu unterbreiten. Sie sei sicher, dass dies auch mit Teilzeitkräften gelinge. Bei einer Gegenstimme beschließt der Ausschuss dem federführenden Innenausschuss zu empfehlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen Thaddäus Kunzmann 13

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