Soziale Medien in Unternehmen Chancen und rechtliche Risiken. Christian Bötsch Rechtsanwalt
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- Gerd Fromm
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1 Soziale Medien in Unternehmen Chancen und rechtliche Risiken. Christian Bötsch Rechtsanwalt
2 Wahl Account-Name Vergabeprinzip bei Websites: first come, first serve. Namensrecht, 12 BGB. Markenrechtlicher Schutz, 14 MarkenG: ggf. Schadensersatz und Unterlassung. Mglw. Wettbewerbsverstöße wegen unlauterer Behinderung i. S. d. 4 Nr. 10 UWG oder Irreführung i. S. d. 5 UWG. Account-Grabbing bei Social Media-Profilen.
3 Wahl Account-Name Keine Marken, Namen von Unternehmen. Keine Namen von Prominenten. Keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software. Keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen. Keine Bezeichnungen von staatlichen Einrichtungen. Keine Tippfehler-Domains. Handel nur mit ungefährlichen Domains.
4 Impressumspflicht 5 Telemediengesetz Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, ( ) (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
5 Impressumspflicht 1 Telemediengesetz Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informationsund Kommunikationsdienste, soweit sie nicht ( ) sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
6 Impressumspflicht LG Regensburg (Urt. v , Az. 1 HK O 1884/12), LG Aschaffenburg (Urt. v , Az. 2 HK O 54/11): Auch Nutzer von Social Media wie facebook- Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
7 Impressumspflicht Höchstrichterlich noch nicht geklärt. Tendenz: Impressumspflicht auch für Social Media- Profile. Bis zur höchstrichterlichen Klärung: In den Social- Media-Angeboten zumindest Verweis auf das Impressum der eigenen Homepage (deep-link).
8 Verdeckte Werbung Ein lobender Blogbeitrag, den eine Rechtsschutzversicherung unter dem Namen einer Privatperson in das Internet einstellt, stellt eine Verschleierung des Werbecharakters dar. Ein entsprechender Hinweis (z. B. sponsored by ) sollte entweder am Anfang und/oder Ende des Videos, bestenfalls fortdauernd, eingeblendet werden.
9 facebook-like-button 2-Klick-Lösung anzuwenden: Zunächst wird die gewünschte Seite nur geladen, wobei Platzhalter die eigentlichen Buttons ersetzen. Bei Mauskontakt mit dem Platzhalter (sog. Mouseover) wird dem Nutzer automatisch ein Textfeld angezeigt, das bereits vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik aufklärt. Aktiviert der Nutzer den Button dann durch einen ersten Klick, wird der eigentliche Button nachgeladen und eine Serververbindung mit dem sozialen Netzwerk hergestellt. Ein weiterer Klick führt dann die eigentliche Funktion des Buttons aus (z. B. gefällt mir ).
10 Praxistipps Shitstorms Maßnahmen gegen Verletzer und Plattformbetreiber ( notice and takedown ) Google: Suchergänzungsvorschläge abwehren Entfernung aus Suchmaschinen-Cache und Internetarchiven Gegendarstellungsanspruch auch bei gewerblichen Internetseiten (ggf. über 56 RStV) Dulden und Abwarten des Shitstorms
11 Social Media Monitoring Online-Recherchen sind Datenerhebungen i. S. d. 3 Abs. 3 BDSG. Erfasst auch pb. Daten von Bewerbern ( 3 Abs. 11 Nr. 7 BDSG). Anwendung von 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG (h. M.): recherchierte Daten müssen allgemein zugänglich sein. Informationen aus Internetsuchmaschinen stellen, nach fast einhelliger Ansicht, allgemein zugängliche Daten i. S. d. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG dar. Die Bewertung von Informationen aus sozialen Netzwerken ist dagegen umstritten, da Anmeldung erforderlich. Berufsorientierte Netzwerke (XING, LinkedIn) wohl (+), freizeitorientierte (facebook) wohl (-)
12 Private Nutzung Social Media am Arbeitsplatz Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei privater - und Internetnutzung: Bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt. (BAG, Urt. v , 2 AZR 581/04) Arbeitgeber kann festlegen, ob und in welchem Umfang die private Nutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit gestattet ist. Betriebliche Mitbestimmung: Das ob der Privatnutzung ist mitbestimmungsfrei, die Ausgestaltung der erlaubten Privatnutzung ist hingegen mitbestimmungspflichtig ( 87 Abs. 1 Nr. 1 u. 6 BetrVG).
13 Datenlöschung nach Ausscheiden LAG Hessen, vom SaGa 1480/11: Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, so muss der Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (z.b. Name oder Fotos) umgehend löschen. Sonst verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Löschung der Daten besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch für werbende Nachrichten, die über bloße Eintrittsmitteilungen hinausgehen, z.b. darüber, dass der Arbeitnehmer nunmehr einen bestimmten Unternehmensbereich verstärkt. Es ist evident, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten sollte. Damit kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einwilligung wirksam widerrufen werden.
14 Praktische Hinweise zur Erstellung einer Social Media Guideline
15 Zweck Verantwortungsvoller Umgang mit Social Media. Sensibilisierung der MA. Problembewusstsein schaffen. Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen, hilft bei Sanktionierung im Ernstfall. Eigene Positionierung als moderner Arbeitgeber.
16 Regelungsinstrumente und -grenzen Arbeitsvertrag oder gesonderte Vereinbarung mit AN Beweisproblem bei einseitig vorgegebenen Richtlinien: Rundmails, Aushänge etc. Betriebsvereinbarung, falls Betriebsrat besteht. Inhalt richtet sich nach dem konkreten Regelungsbedarf des jeweiligen Unternehmens.
17 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (-) wenn lediglich Hinweis auf die bestehende Rechtslage oder einschlägige Tarifverträge. (-) bei Arbeitsanweisung im Zusammenhang mit dienstlicher Nutzung sozialer Netzwerke. (+) bei verbindlichen Regelungen; Fragen der Betriebsordnung sind nach 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Bei bestehender Regelung zur Nutzung von und Internet ggf. nur Erweiterung.
18 Inhalte: Generelle Regelungen Erlaubnis/Verbot/Grenzen der Nutzung während der Arbeitszeit (Differenzierung zwischen dienstlicher und privater Nutzung). Erläuterung der Besonderheiten/Risiken der Social Media- Nutzung. Hinweis auf einzuhaltenden Rechtsrahmen (Betriebs-/ Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht etc.). Regelungen zur IT-Sicherheit. Benennung eines zentralen Ansprechpartners. Klarstellung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen/Pflicht zur Offenlegung der Autorenschaft. Regelungen zum Monitoring. Androhung von Sanktionen/arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Regelverstößen.
19 Inhalte: Dienstliche Nutzung Untersagen, die dienstliche -Adresse für private Zwecke zu nutzen. Festlegung, wer nach Außen kommunizieren soll/darf. Regelungen zur internen Abstimmung von Inhalten. Ggf. Festlegung der Nutzung auf bestimmte Dienste. Hinweispflicht bzgl. kritischer Inhalte. Regelungen zum Nutzungsumfang (zeitlich und inhaltlich). Pflicht zur Herausgabe von Account-/Kundendaten beim Ausscheiden.
20 Inhalte: Private Nutzung Regelungen zur privaten Nutzung dienstlicher Accounts. Kennzeichnung privater Meinungen ( ich statt wir ). Verbot der Verwendung beruflicher -Adresse bei privaten Accounts. Hinweise/Empfehlungen im Rahmen von 241 II BGB (Loyalität, Geheimhaltung etc.).
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Diskussion und Fragen Kontakt: Rechtsanwalt Christian Bötsch Legal Counsel / Syndikus Tel./Fax ( )
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