Verschärfung der Selbstanzeige und des Steuerstrafrechts Referentenentwurf vom 27. August 2014

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1 Verschärfung der Selbstanzeige und des Steuerstrafrechts Referentenentwurf vom 27. August 2014 RA/StB Dr. Marcus Geuenich, Düsseldorf

2 Ausgangspunkt - Rechtslage nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Positive Voraussetzungen Berichtigung/Ergänzung unterlassener Angaben Vollständigkeitsgebot, Berichtigungsverbund Fristgerechte Steuernachzahlung ggf. Zuschlag 5 % Negative Voraussetzungen (Sperrgründe = keine Straffreiheit) Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Erscheinen eines Amtsträgers Tatentdeckung Steuerverkürzung > Rechtsfolge: insoweit Straffreiheit (persönlicher Strafaufhebungsgrund) Page 2

3 Referentenentwurf vom 27. August 2014 Überblick Positive Voraussetzungen Berichtigung/Ergänzung unterlassener Angaben Vollständigkeitsgebot, Berichtigungsverbund immer 10 Jahre Fristgerechte Steuernachzahlung zzgl. Hinterziehungszinsen Zuschlag % Negative Voraussetzungen (Sperrgründe = keine Straffreiheit) Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Erscheinen eines Amtsträgers zur USt-/LSt-Nachschau Erscheinen eines Amtsträgers Tatentdeckung Steuerverkürzung > Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung Rechtsfolge: Straffreiheit (persönlicher Strafaufhebungsgrund) Page 3

4 (1) Berichtigungsverbund Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsfrist Referentenentwurf: (Generelle) Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsfrist auf 10 Jahre ( 376 Abs. 1 AO-RefE) Konsequenzen Einfache Steuerhinterziehung kann 10 Jahre verfolgt werden Berichtigungsverbund für Selbstanzeige gem. 371 AO beträgt 10 Jahre Risiko unwirksamer Selbstanzeigen steigt erheblich! Unwirksame Selbstanzeigen können strenger bestraft werden Straf- und Bußgeldsachenstellen müssen stets Ermittlungen für 10 Jahre führen Finanzämter und/oder Steuerfahndung müssen Besteuerungsgrundlagen für 10 Jahre (exakt) prüfen Page 4

5 (1) Berichtigungsverbund Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsfrist Alternative Keine generelle Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsfrist auf 10 Jahre Vornahme einer steuerliche Korrektur für 10 Jahre als besonderes Tatbestandsmerkmal der Selbstanzeige 371 Abs. 1 AO-Neu: Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen steuerlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Page 5

6 (2) Erweiterung der Sperrgründe Referentenentwurf Neue Sperrgründe Erscheinen eines Amtsträgers zur LSt-/USt-Nachschau gem. 27b UStG, 42g EStG Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. 370 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 AO (Selbstanzeigezuschlag 398a AO) Verschärfte Sperrgründe Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten i.s.d. 370 Abs. 1 oder dessen Vertreter Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegenüber dem an der Tat Beteiligten Steuerverkürzung von mehr als statt bisher (Selbstanzeigezuschlag 398a AO) Page 6

7 (2) Erweiterung der Sperrgründe Konsequenzen Bekanntgabe Prüfungsanordnung Bekanntgabe an Täter soll auch für den Teilnehmer ( dem an der Tat Beteiligten ) sperren Bezugnahme auf Begünstigten soll Regelungslücke im geltenden Recht schließen Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Bekanntgabe an Täter soll auch für den Teilnehmer ( dem an der Tat Beteiligten ) sperren Erscheinen eines Amtsträgers zur USt-/LSt-Nachschau Keine klarstellende Wirkung! Sperrwirkung endet mit Beendigung der Nachschau Übergang zu regulärer AP jederzeit möglich Notwendigkeit für Sperrgrund? Page 7

8 (3) Ausweitung Selbstanzeigezuschlag 398a AO Referentenentwurf Korrespondierende Sperrgründe Absenkung des Schwellenwerts von auf Neuer Anknüpfungspunkt - Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. 370 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 AO Zuschlagsregelung in 398a AO Der bisher 5%ige Zuschlag auf den verkürzten Betrag wird durch einen gestaffelten Tarif ersetzt 10% bis % von bis 1 Mio. 20% über 1 Mio. Weitere Regelungen Wiederaufnahme bei unrichtiger/unvollständiger Selbstanzeige Keine Erstattung - nur Anrechnung auf Geldstrafe Page 8

9 (3) Ausweitung Selbstanzeigezuschlag 398a AO Konsequenzen Selbstanzeige wird teuer! Finanzämter (und nachgelagert die Straf- und Bußgeldsachenstelle) sind verpflichtet, jede Nachmeldung > auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen Betrachtung pro Tat, d.h. eine Tat innerhalb von 10 Jahren genügt, um einen Fall strafrechtlich aufzugreifen Zahl der Ermittlungsverfahren dürfte steigen Fragen zur geltenden Rechtslage Mehrere Vorstände/GF: Erhöhter Zuschlag wäre mehrfach zu zahlen verhältnismäßig? Müssen Teilnehmer Zuschlag gem. 398a AO zahlen? Page 9

10 (4) Privilegierung von USt-/LSt-Anmeldungen Problemstellung Verspätete Abgabe/ Korrektur UStVA 8/2014 Korrektur VAZ 6 bis 12/2014 in UStJE Referentenentwurf Korrigierte USt-/LSt-Anmeldungen führen im Berichtigungsumfang zu Straffreiheit, Teil-Selbstanzeige möglich, kein Zuschlag > , keine Tatentdeckung durch Korrektur Umsatzsteuerjahreserklärung muss grds. vollständig sein (10 Jahre), jedoch ohne Steueranmeldungen des Folgejahres Page 10

11 (4) Privilegierung von USt-/LSt-Anmeldungen Konsequenzen Notwendige Privilegierung eines Teilbereichs der Anmeldesteuern (vergleichbar dem Rechtsstand vor Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) Sinnvolle Einbeziehung der Umsatzsteuerjahreserklärung in die Privilegierung der Anmeldungen Keine Einbeziehung anderer Anmeldesteuer, z.b. KESt, die in gleicher Weise einer hohen Anmeldefrequenz und den Bedingungen des Massenverfahrens unterliegen Page 11

12 (5) Erweiterte Zahlungsvoraussetzungen Referentenentwurf Wer zu eigenen Gunsten Steuern verkürzt, erlangt unter den Bedingungen des 371 AO nur Straffreiheit, wenn er die verkürzten Steuern, sowie neu Hinterziehungszinsen 235 AO sowie 233a AO-Zinsen, soweit diese auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, entrichtet Konsequenzen Notwendigkeit? Verkomplizierung des Selbstanzeigeverfahrens Längere Dauer des Ermittlungsverfahrens, da Hinterziehungszinsen separat, d.h. nicht unmittelbar in den Änderungsbescheiden, festgesetzt werden Page 12

13 (6) Neue Anlaufhemmung 170 Abs. 6 AO-RefE Referentenentwurf Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die 1) aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union [ ] sind, und 2) nicht nach Verträgen im Sinne des 2 Abs. 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der FinBeh durch Erklärung des Stpfl. oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Page 13

14 (6) Neue Anlaufhemmung 170 Abs. 6 AO-RefE Konsequenzen Partielle Erweiterung der steuerlichen Festsetzungsfrist auf bis zu 20 Jahre Gesetzliche Aufbewahrungsfristen von Bank- und Geschäftsunterlagen wesentlich kürzer praktikabel? Diverse Auslegungsfragen Wortlaut trifft Privatpersonen und Unternehmen in gleicher Weise gewollt? Was ist die Steuer auf Kapitalerträge? Was sind Kapitalerträge? Page 14

15 (7) Fahrplan Stellungnahme der Verbände bis 10. September 2014 Kabinettsbeschluss am 24. September 2014 Bundesrat 19. Dezember 2014 (?) Inkrafttreten 1. Januar 2015 Page 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Page 16

17 Hinweise zu dieser Präsentation Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation und gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung wieder. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können eine Fortschreibung dieser Präsentation erforderlich machen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese Präsentation aufgrund einer Änderung der zugrunde liegenden Fakten bzw. Annahmen oder Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Page 17

18 EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved.

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