(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

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1 A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch nachvollziehbar zu machen. I. Obersatz In der Fallbearbeitung muss zunächst die juristische Frage, um deren Beantwortung es geht, auf den Punkt gebracht werden. Dies erfolgt im sog. Obersatz. Er nennt zunächst die zu prüfende Anspruchsgrundlage. Sodann folgen die jeweiligen (tatbestandlichen) Voraussetzungen des aktuellen Gegenstands Ihrer Prüfung. (Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) [Vgl. Skript Lösung zu Fall 1 (S.8)] OS.: V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung von 0,50 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags i.s.d. 433 ff. BGB. Dies wiederum setzt eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB voraus, also zwei übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme). II. Definition Bevor geprüft werden kann, ob die (tatbestandliche) Voraussetzung im konkret betrachteten Fall gegeben ist, muss sie genau definiert werden. Ein Antrag ist eine Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen derart angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur von dessen Einverständnis abhängt. ( ) III. Subsumtion Nach der Definition der (tatbestandlichen) Voraussetzung, folgt die Subsumtion anhand des Falls. Es wird geprüft, ob die Voraussetzung im konkret betrachteten Fall bejaht werden kann. Bei der Subsumtion kommt es vor allem darauf an, dass Sie sehr genau mit dem Sachverhalt arbeiten. Nehmen Sie alle Hinweise aus dem Sachverhalt auf (die Sie beim Durchlesen bereits markiert haben!). [Vgl. Skript Lösung zu Fall 1 (S.8)] IV. Ergebnis Am Ende Ihrer Subsumtion formulieren Sie ein Ergebnis, also die Antwort auf die Frage, die Sie im Obersatz aufgeworfen haben. B. Anspruchsprüfung I. Wer will Person des Sachverhalts II. was Anspruchsziel III. von wem Person des Sachverhalts IV. woraus? Anspruchsgrundlage Rechtsfolgenseite

2 will was? Bestimmung des Anspruchsziels Häufige Anspruchsziele: Erfüllung einer Leistungspflicht, z.b. Kaufpreiszahlung Herausgabe, z.b. einer Sache Schadensersatz oder Schmerzensgeld, z.b. in Geld Unterlassung- oder Beseitigung einer Störung Nutzungs- oder Verwendungsersatz woraus? Bestimmung der Anspruchsgrundlage Bsp. häufiger Anspruchsgrundlagen: Erfüllung einer Leistungspflicht aus Vertrag ( 241), z.b. Kaufvertrag 433 Abs. 1 oder Abs. 2 Herausgabe, z.b. 812 Abs. 1 S.1 Schadensersatz oder Schmerzensgeld, z.b. 823 Abs. 1 Unterlassung- oder Beseitigung, z.b Abs. 1 S.1 Anspruch auf Nutzungs- oder Verwendungsersatz, z.b. 987 ff. bzw. 994 ff. C. Vertragsschluss (Folien) Der Vertragsschluss 145 ff. A Angebot Annahme B

3 Bei einem Vertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das aus zwei übereinstimmenden mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. Antrag/Angebot Annahme Def.: Antrag : Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen derart angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur von dessen Einverständnis abhängt. 1. Tatbestand einer WE innerer TB äußerer TB 2. Wirksamwerden Abgabe Zugang (bei empfangsbedürftigen WE) 3. Wirksambleiben, 130 II (Tod) oder 130 I 2 (Widerruf) 4. Rechtzeitigkeit der Annahme, 147, 148, Annahmefähigkeit, 153

4 Def. Annahme : Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenerklärung, die sich inhaltlich auf den Antrag bezieht und mit ihm bezüglich des bezweckten Rechtserfolgs übereinstimmt. 1. Tatbestand einer WE innerer TB äußerer TB 2. Wirksamwerden Abgabe Zugang (bei empfangsbedürftigen WE) 3. Wirksambleiben, 130 II (Tod) oder 130 I 2 (Widerruf) 4. Rechtzeitigkeit der Annahme, 147, 148, Annahmefähigkeit, 153 Tatbestand einer Willenserklärung Äußerer Tatbestand Innerer Tatbestand

5 subjektiver innerer Tatbestand der WE - Handlungswille der allgemeine Wille irgendwie tätig zu werden (P) Reflexe, Hypnose, unmittelbarer Zwang - Erklärungsbewusstsein Bewusstsein überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben strittig, ob für Tatbestand der WE konstitutiv BGH: potentielles Erklärungsbewusstsein Nach BGH reicht ein potentielles Erklärungs-bewusstsein aus, wenn also der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird. ( Anfechtung möglich!); a.a.: Willenstheorie, wonach Erklärungstheorie konstitutiv ist für Tatbestand der WE - Geschäftswille Wille zu ganz bestimmter Rechtsfolge (keine Mindestvoraussetzung einer WE; bei Fehlen Anfechtung nach 119 Abs. 1 BGB) [Teil des Geschäftswillen: Rechtsbindungswille] objektiver äußerer Tatbestand der WE - Kundgabe des Willens ausdrücklich oder konkludent (P) Schweigen - Erkennbarer Rechtsbindungswille Der äußere Erklärungstatbestand muss für den objektiven Beobachter ( 133, 157 BGB) den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen des Erklärenden zulassen. auf einen Ob der Erklärende den zum Ausdruck kommenden Willen tatsächlich hatte, ist für äußeren Erklärungstatbestand unbeachtlich! Entscheidend ist lediglich, ob die Erklärung aus Sicht des Empfängers auf den Willen eine RF herbeizuführen schließen lässt.

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