Marktcheck 2014 Darstellung von IGeL-Angeboten auf den Internetseiten von niedergelassenen Gynäkologen

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1 Darstellung von IGeL-Angeboten auf den Internetseiten von niedergelassenen Gynäkologen Eine Gemeinschaftsaktion der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen, Berlin und Rheinland-Pfalz Bericht August 2014

2 Konzeption, Durchführung, Bericht: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. (Federführung) Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Verbraucherzentrale Berlin Die Markterhebung erfolgte durch die: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Verbraucherzentrale Berlin Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v. Bereich 1 / Gesundheits- und Pflegemarkt Mintropstraße Düsseldorf Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v., Juli 2014 Gefördert durch: 2

3 Inhalt 1 Marktlage, Situation und Zielstellung 4 2 Rechtliche Rahmenbedingungen 6 (a) Zulässige Inhalte einer Praxishomepage 6 (b) Unzulässige Inhalte einer Praxishomepage 7 (c) Verstoß gegen den 11 HWG 7 3 Untersuchungsdesign 9 (a) Voruntersuchung 9 (b) Hauptuntersuchung 10 (aa) Bezeichnung der Leistung 10 (bb) Hinweis auf die Kostentragungspflicht 10 (cc) Verstoß gegen den 11 HWG 10 4 Ergebnisse 11 5 Bewertung der Ergebnisse 22 6 Schlussfolgerung 26 7 Literatur 29 3

4 1. Marktlage, Situation und Zielstellung Im Jahre 1998 wurde von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Konzept zu Individuellen Gesundheitsleistungen (kurz: IGeL) eingeführt. Bereits im Jahr 2006 lag nach den Ergebnissen einer repräsentativen Umfrage des Bertelsmann- Gesundheitsmonitors 2007 die Zahl der Versicherten, denen entsprechende IGeL- Angebote gemacht wurden bei rund 53 Prozent 1. Das Marktvolumen von IGeL wurde 2005 schon auf über eine Milliarde Euro geschätzt. 2 IGeL sind ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die Patienten grundsätzlich selbst bezahlen müssen, weil sie nicht zum festgeschriebenen Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen gehören. Von den niedergelassenen Fachärzten gehören Gynäkologen zu den Spitzenreitern, was die Bereitstellung von Angeboten und Durchführung von IGeL angeht. 3 Zu den häufigsten IGeL-Angeboten zählen daher auch die außerhalb des gesetzlich festgeschriebenen Leistungskatalogs der GKV angebotenen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen. 4 Hierzu gehören namentlich die später näher erwähnten Ultraschalluntersuchungen der Brust und Eierstöcke, sowie der NMP22-Test und die Dünnschichtzytologie. Obwohl der Arztberuf rechtlich betrachtet kein Gewerbe darstellt, stellen IGeL einen lukrativen Wirtschaftsfaktor für eine erfolgreiche ambulante Praxisführung dar und haben den Gedanken des Wettbewerbs unter den Ärzten in die Praxen getragen. Während früher ein absolutes Werbeverbot galt, ist es dem Arzt heute im Rahmen eines reglementierten Werberechts erlaubt, sach- und berufsrechtskonform seine Qualifikationen, fachliche Kompetenz und sein medizinisches Leistungsangebot nach außen darzustellen 5. Zur Außendarstellung dieser Angebote ist die Praxishomepage eine Möglichkeit. Immerhin geben 71% der Patienten laut einer Studie des Arzt- Bewertungsportals jameda, an der 1024 Patienten teilnahmen, an, dass für die Suche nach einem Arzt das Internet das wichtigste Medium darstellt. In Abgrenzung zur fachärztlichen Konkurrenz ist die Darstellung des individuellen Leistungsangebots auf der Homepage eine Möglichkeit zur Realisierung des Wettbewerbs. Hier kommt den IGeL Angeboten als rein privatärztliche Leistung eine entscheidende Bedeutung zu. Zur Untersuchung der IGeL-Werbung durch Arztpraxen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im April 2012 die Webseiten von 157 Praxen aus den Gebieten der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe auf irreführende Werbung bei der IGeL-Leistung Vaginaler Ultraschall zur Früherkennung von Eierstockkrebs untersucht. Im Frühjahr 2012 wurden 10 Abmahnungen ausgesprochen, bei denen bei fünf auf außergerichtlichem Wege und bei den 1 Böcken/Braun/Amof-Schuldzinski-Vogel, Gesundheitsmonitor 2007, S WIdO-Monitor, Zok-Schuldzinski, Bonn, 2005, S vgl. etwa WidO-Monitor WIdO, Zok-Schuldzinski, Bonn, 2005, S. 34/35 5 Constanze Janda, Medizinrecht, 2. Auflage, S

5 restlichen fünf im Wege eines gerichtlichen Verfahrens eine Unterlassungserklärung erfolgreich erstritten wurde. Ausgehend von diesem Ergebnis und der Relevanz von IGeL-Angeboten im gynäkologischen Bereich hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Verbraucherzentralen Berlin und Rheinland-Pfalz vorliegend den Marktcheck zur Darstellung von IGeL Angeboten auf den Internetseiten von niedergelassenen Gynäkologen durchgeführt. Da es sich dabei um eine Untersuchung im Rahmen eines Bundesprojekts handelt, liegt eine finanzielle Förderung von Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor. Die Untersuchung soll feststellen, a) wie viele Gynäkologen im gewählten Untersuchungsraum beim Betreiben einer Homepage mit IGeL-Angeboten werben, b) die Vielfalt der von Ärzten gewählten Begrifflichkeiten bei der Darstellung ihres privatärztlichen Leistungsangebots, c) ob und wie Gynäkologen auf die Kosten ihrer privatärztlichen Leistungen hinweisen, d) und ob die Ärzte bei der Darstellung ihres privatärztlichen Leistungsangebots gegen das Verbot der berufswidrigen Werbung verstoßen. Ziel der Marktuntersuchung ist es, über die IGeL Marketingpraxis der Gynäkologen auf deren Internetseiten aufzuklären und zu informieren und Informationsdefizite und Missstände aufzudecken. Die Ergebnisse des Marktchecks werden für die Verbraucheraufklärung genutzt und verbraucherpolitische Forderungen abgeleitet. 5

6 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Die Möglichkeit zur beruflichen Kommunikation, insbesondere der Werbung für medizinische Leistungen außerhalb von Fachkreisen (=Publikumswerbung) ist wie unter Punkt 1 erwähnt den Ärzten unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben erlaubt. Für den Betrieb einer eigenen Praxishomepage sind die gesetzlichen Vorschriften aus dem Telemediengesetz (TMG), der Landesberufsordnungen für Ärzte mit Bezug zur Musterberufsordnung (MBO-Ä), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) einschlägig. a) Zulässige Inhalte einer Praxishomepage Den zulässigen Inhalt einer Praxishomepage regeln das Telemediengesetz (TMG) und die jeweilige Landesberufsordnung der Ärzte in Anlehnung an die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä). Zentrale Vorschriften aus dem Telemediengesetz bilden dabei die 5, 6 und 13 TMG. 5 TMG regelt die Pflichtangaben einer (Praxis-) Homepage, zu denen z.b. die Angaben des Dienstanbieters (=Arztes), die Anschrift der zuständigen Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde oder auch die gesetzliche Berufsbezeichnung des Arztes gehören. Aus 16 Abs. 2 TMG ergibt sich, dass bei fehlender Angabe der aus 5 TMG geforderten Informationen eine Ordnungswidrigkeit und laut höchstrichterliche Rechtsprechung zudem eine Wettbewerbsverletzung begangen wird. 6 6 TMG beinhaltet ferner besondere Informationspflichten im Rahmen der beruflichen Kommunikation; Zweck der Vorschrift ist es, bestimmte Verschleierungs- und Verheimlichungshandlungen zu bekämpfen und Werbung als solche erkennbar zu machen. Sofern der Arzt als Dienstanbieter der Website auf seiner Praxishomepage Patientendaten erhebt und verwendet, d.h., er dem Nutzer die Möglichkeit einräumt, dessen personenbezogene Daten per Internet und an ihn weiterzuleiten, hat er darüber in allgemein verständlicher Form zu unterrichten und der Patient muss in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen. Schließlich regelt 27 Abs. 4 MBO-Ä, inwieweit der Arzt seine Kompetenzen, Tätigkeitsschwerpunkte, Qualifikationen z.b. durch erlangte Weiterbildung und organisatorische Hinweise im Rahmen des Praxisbetriebs darstellen darf. Dabei gilt, dass Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung nur benannt werden dürfen, sofern der Arzt die von dieser Weiterbildung umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt (vgl. Abs. 5). Die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten darf nur erfolgen, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können (vgl. Abs. 5). 6 BGH Urteil vom , Az.: I ZR 228/03 6

7 b) Unzulässige Inhalte einer Praxishomepage Für die Frage der unzulässigen Inhalte einer Praxis-Homepage bilden der 27 MBO- Ä in der jeweiligen Fassung der Länder sowie die einschlägigen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die entscheidende Grundlage. Es gilt nach 27 Abs. 3 MBO-Ä, dass berufswidrige Werbung untersagt ist, d.h. sie darf weder vom Dienstanbieter der Homepage geduldet noch veranlasst werden. Die Ärzte als Dienstanbieter der Homepage haben berufswidrige Werbung zu verantworten, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und dem Entgegenwirken einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs. 7 Demzufolge fällt unter berufswidrige Werbung z.b. eine Darstellung des Leistungsangebots, welches keine interessengerechte und sachangemessene Information beinhaltet, sondern irreführende Angaben enthält. 8 In Bezug auf die Darstellung von Informationen gegenüber Patienten bedeutet dies, dass medizinische Informationen weder unwahr noch unsachlich, täuschend oder zur Täuschung geeignet bzw. anpreisend sein dürfen. Eine irreführende Werbung liegt vor, wenn die Werbung bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher zu unzutreffenden von der Wirklichkeit abweichenden Vorstellungen führt oder führen kann. Die Auslegung mag im Einzelfall schwierig sein, da die Berufsfreiheit des Arztes, geschützt durch Art. 12 Grundgesetz (GG), für die Abgrenzung zwischen sachlicher Information und berufswidriger Werbung eine wichtige Bedeutung hat. Angesichts der Mannigfaltigkeit von Begrifflichkeiten und Formulierungen gilt die Auslegung im Einzelfall. Im Hinblick auf die Frage, wann die auf der Praxiswebseite eines Arztes betriebene Publikumswerbung berufswidrig ist, ist das Heilmittelwerbegesetz und dort speziell die Vorschrift des 11 HWG bedeutsam. Sie beinhaltet werberechtliche Beschränkungen auch in Bezug auf Verfahren, die auf das Erkennen von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden gerichtet sind zu denen die unter Punkt 1 genannten Früherkennungsuntersuchungen gehören. Für den Bereich der präventiven Untersuchungen gilt, dass z.b. Aussagen auf Praxiswebseiten, die Fehlvorstellungen über die Wirkung, Wirksamkeit, Diagnosesicherheit und Heilungschancen erzeugen bzw. nahelegen ebenso unzulässig sind, wie Äußerungen Dritter in Form von z.b. Empfehlungsschreiben oder Hinweise auf solche Äußerungen wenn diese in irrführender Weise erfolgen bzw. wissenschaftlich unwahr oder nicht belegt und damit unseriös sind. c) Verstoß gegen den 11 HWG Von Interesse im Zusammenhang mit der vorliegenden Marktuntersuchung ist, ob der Arzt bei der Darstellung seines privatärztlichen Leistungsangebots gegen die Publikumswerbeverbote aus 11 HWG verstößt. Im Hinblick auf die oben genannten 7 Spickhoff/Scholz, Medizinrecht, 2. Auflage, 27 MBO, Rn Spickhoff/Scholz, Medizinrecht, 2. Auflage, 27 MBO, Rn. 3 7

8 Früherkennungsuntersuchungen bildet 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 HWG (Verbot von gesundheitsverbessernden und krankheitsvorbeugenden Werbeaussagen) einen zentralen Anknüpfungspunkt. In 11 Absatz 1 Nr. 7 HWG regelt, dass außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden darf mit Aussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte. Die Vorschrift hat im Jahre 2012 eine Anpassung erfahren. Vor der Novellierung war sie eine besondere Ausprägung des allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Tatbestandes der Werbung mit der Angst, nach 4 Nr. 2 UWG. Der Begriff Angst wird heute im 11 Absatz 1 Nr. 7 HWG allerdings nicht mehr erwähnt. Ziel der gesetzlichen Novellierung ist es, die bisherige, sehr vage und damit schwer berechenbare Formulierung Hervorrufen von Angstgefühlen zu beseitigen. Es kommt nicht mehr auf das einzelfallbezogene Angstgefühl an, was im Bereich der Gesundheit zu Eingrenzungsschwierigkeiten führte; gemeint sind Werbeaussagen, die nahelegen, dass die normale gute Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte 9. Die jetzige Formulierung Verbot von gesundheitsverbessernden und krankheitsvorbeugenden Werbeaussagen erscheint konkreter und greifbarer und damit für die Adressaten, besser befolgbar. 10 Nach dem Wortlaut der Vorschrift fallen zwar nur Arzneimittel unter den Tatbestand. Hierbei handelt es sich aber wohl um ein Redaktionsversehen, so dass der 11 auch auf Verfahren anwendbar sein soll Spickhoff/Fritsche, Medizinrecht, 2. Auflage, 11 HWG, Rn Schmidt, PharmR 2012, 285, Burk, GRUR 2012, 1097,1101 8

9 3. Untersuchungsdesign Das Untersuchungsdesign für die vorliegende Marktuntersuchung wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Berlin und Rheinland-Pfalz entwickelt. Die Bewertung der Praxiswebseiten erfolgte durch die Verbraucherzentralen in Berlin und Rheinland- Pfalz. Die Auswertung der Ergebnisse erfolgte dann in der gleichen Konstellation wie die Erarbeitung des Designs. Als Untersuchungsraum wurden die Städte Berlin, Mainz und Köln ausgewählt. Die Untersuchung fand in dem Zeitraum März bis Juli 2014 statt und gliederte sich in eine Vor- und Hauptuntersuchung. a) Voruntersuchung Als Datenbasis wurden alle mit den Einträgen zum Suchwort Gynäkologe in der Suchmaschine verlinkten Interseiten von Frauenärzten in Berlin, Mainz und Köln genommen. Im Vergleich zum Internetauftritt der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen bot das Onlineverzeichnis der Gelben Seiten die Möglichkeit, sich in der jeweiligen Stadt direkt die Arztpraxen anzeigen zu lassen, die einen Weblink haben. In Berlin konnten so nach Abzug von doppelten Webseiten und nicht funktionierender Links 255 gynäkologische Praxen mit Internetseiten, in Köln 78 und in Mainz 16 gefunden werden. Insgesamt hatten damit zum Zeitpunkt der Untersuchung 349 unterschiedliche gynäkologische Arztpraxen in Berlin, Köln und Mainz eine Praxishomepage. Diese Stichprobe bildet die Grundlage der Voruntersuchung. Um die genannte Stichprobe in ein Verhältnis zu den insgesamt unter vorhandenen Gynäkologen im Untersuchungsraum setzen zu können, wurde auch ermittelt, wie viele Gynäkologen in Berlin, Mainz und Köln insgesamt, d.h. mit und ohne Internetauftritt angezeigt werden. Insgesamt wurden 595 unterschiedliche gynäkologische Arztpraxen in Berlin, Köln und Mainz verzeichnet, von denen 349 eine Praxishomepage hatten. Zum Abschluss der Voruntersuchung wurde untersucht, welche von den gynäkologischen Arztpraxen mit Praxishomepage überhaupt IGeL-Leistungen anbieten. Die Leistungen mussten dazu nicht explizit als IGeL benannt werden, auch andere Bezeichnungen wiesen darauf hin, wie z.b. erweiterte Krebsvorsorge. Alle IGeL anbietenden Seiten wurden daraufhin untersucht, ob die Ärzte bestimmte Leistungen, die allesamt durch den IGeL-Monitor im Ergebnis mit unklar, tendenziellnegativ oder negativ bewertet worden sind, anboten. Das Kriterium war erfüllt, sobald zumindest eine der nachfolgend genannten Leistungen angeboten wurde. Es wurden fünf medizinische Leistungen erfasst, um spätere Aussagen zur Häufigkeit der Angebote machen zu können. Dazu gehörten die Dünnschichtzytologie zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs, der Toxoplasmose-Test im Rahmen der Schwangerenvorsorge zur Erkennung einer Toxoplasmose Infektion, der verdachtsunabhängige vaginale Ultraschall zur Früherkennung von Eierstockkrebs, 9

10 der verdachtsunabhängige Brustultraschall zur Früherkennung von Brustkrebs und der NMP22-Test zur Früherkennung von Harnblasenkrebs.. b) Hauptuntersuchung Für die Hauptuntersuchung waren nunmehr die gynäkologischen Arztpraxen, die eine Praxishomepage zum Untersuchungszeitpunkt besaßen und die mindestens eine der fünf oben erwähnten IGeL auf ihrer Praxishomepage anboten, die Datenbasis. (aa) Bezeichnung der Leistung Für die Untersuchung und anschließende Bewertung dieser Webseiten wurde nach drei Untersuchungskriterien geprüft. Das erste Kriterium stellte die Bezeichnung dar, d.h. mit welchen Begriffen die Ärzte die vom Patienten selbst zu zahlenden Leistungen darstellen. Der Begriff IGeL ist dabei ein durch die Ärzteschaft entwickelter Begriff, der die Kostentragungspflicht offen lässt. Andere Begriffe waren Selbstzahlerleistung, Zusatzleistung und sonstige Begriffe. Die sonstigen Bezeichnungen wurden gesammelt und werden bei der Ergebnisdarstellung benannt. (bb) Hinweis auf die Kostentragungspflicht Das zweite Untersuchungskriterium beschäftigte sich mit der Frage, ob die Ärzte bei der Darstellung ihres privatärztlichen Leistungsangebots einen Hinweis erbringen, dass Leistungen von den Patienten selbst zu zahlen sind. (cc) Verstoß gegen den 11 HWG Wie bereits unten den rechtlichen Rahmenbedingungen (Punkt 2) näher ausgeführt regelt der 11 HWG die Publikumswerbeverbote für Heilmittel. Mit Heilmittel sind gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auch Verfahren und Behandlungen gemeint, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen bezieht. Im Hinblick auf die oben genannten Früherkennungsuntersuchungen bilden die Nr. 2 (Verbot der Werbung mit fachlicher Empfehlung oder mit Empfehlungen Prominenter) und die Nr. 7. (Verbot von gesundheitsverbessernden und krankheitsvorbeugenden Werbeaussagen) des 11 die Anknüpfungspunkte. Ein Verstoß wurde daher angenommen, wenn die auf der Homepage gewählte(n) Formulierung(en) gegen Nr. 2 und/oder Nr. 7 HWG verstießen. 10

11 4. Ergebnisse Im Rahmen des Marktchecks wurden 595 Praxen von Frauenärzten in Berlin, Köln und Mainz ermittelt, von denen 349 eine Praxishomepage hatten. Diese 349 unterschiedlichen Praxiswebseiten bilden die Grundlage für die nachfolgend aufgelisteten Einzelergebnisse. Wie viele Gynäkologen mit Weblink boten auf ihren Internetseiten IGeL an? Jede zweite gynäkologische Praxis in Berlin, Köln und Mainz bot Individuelle Gesundheitsleistungen auf ihrer Praxishomepage an. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass von insgesamt 349 in den Gelben Seiten verzeichneten Frauenarztpraxen in Berlin, Mainz und Köln 196 (56 Prozent) Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an boten, vgl. Abb.1 und Abb. 2. Von 255 Praxen in Berlin boten 149 Praxen (55 Prozent) IGeL an. In Mainz waren es 12 (75 Prozent) von 16 Webseiten und in Köln 45 (58 Prozent) von 78 Webseiten. Weniger als die Hälfte (44 Prozent) der Frauenarztpraxen boten auf ihrer Homepage keine IGeL an. Ein Gynäkologe wies auf seiner Homepage explizit darauf hin, dass die Praxis keine IGeL anbietet Köln Mainz Berlin Abb. 1: Frauenarztpraxen mit Weblink, die IGeL auf ihren Internetseiten anbieten (absolute Zahlen) 116 keine IGeL IGeL 11

12 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 42% 25% 45% 58% 75% 55% Köln Mainz Berlin keine IGeL IGeL Abb. 2: Gynäkologen mit Weblink, die IGeL auf ihren Internetseiten anbieten (Angaben in Prozent) Welche IGeL wurden auf den Internetseiten der Gynäkologen angeboten? Die verdachtsunabhängige Ultraschalluntersuchung der Brust und die verdachtsunabhängige Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke wurden in Berlin, Köln und Mainz am häufigsten auf den Praxiswebseiten angeboten. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass 152 der untersuchten 196 Webseiten mit IGeL-Angeboten in Berlin, Köln und Mainz boten die Ultraschalluntersuchung der Brust als verdachtsunabhängige Krebsfrüherkennungsuntersuchung an. 151 Webseiten boten den verdachtsunabhängigen Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung (VUS) an, vgl. Abb.3 und Abb. 4. Weitere 77 (39 Prozent) von insgesamt 196 Webseiten boten den Toxoplasmose-Test an. 81 von 196 Webseiten boten die Dünnschichtzytologie zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs an. Lediglich 54 von 196 Praxen boten den NMP22-Test zur Früherkennung von Harnblasenkrebs an Köln Mainz Berlin NMP-22 Toxoplasmose Brustultraschall VUS Dünnschichtzytologie Abb. 3: Auf den Internetseiten angebotene IGeL-Leistungen (absolute Zahlen) 12

13 Köln Berlin Mainz 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 24% 50% 27% 38% 25% 41% 93% 83% 80% 83% 72% 76% 49% 50% 38% Abb. 4: Auf den Internetseiten angebotene IGeL-Leistungen (Angaben in Prozent) Wie wurden IGeL auf den Praxiswebseiten bezeichnet? Insgesamt 86 (44 Prozent) von 196 Frauenarztpraxen benannten die Leistungen als Individuelle Gesundheitsleistungen, vgl. Abb. 5 und Abb. 6. Nur vier von 196 (drei Prozent) bezeichneten die Leistungen explizit als Selbstzahlerleistungen. Im Gegensatz zu IGeL wird dem Verbraucher bei dieser Bezeichnung verdeutlicht, dass er die Kosten selbst tragen muss. 88 (45 Prozent) von 196 Webseiten benannten IGeL-Leistungen beispielsweise als Wunschleistungen, Wahlleistungen, erweiterte Krebsvorsorge, besondere Leistungen, Krebsvorsorge Plus, Sonderleistung, Gesundheitsleistungen, Rundumversorgung mit höchsten Ansprüchen, Ergänzungsleistung, Eigenleistung oder sinnvolle Ergänzungen. 13

14 Köln Mainz Berlin Gesamt Abb. 5: Bezeichnung der IGeL-Leistungen (absolute Zahlen) 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 50% 47% 47% 44% 44% 45% 38% 33% 13% 8% 8% 8% 9% 2% 1% 2% IGeL Selbstzahlerleistung Zusatzleistung Sonstiges Köln Mainz Berlin Gesamt Abb.: 6: Bezeichnung der IGeL-Leistungen (Angaben in Prozent) Wurde auf den Webseiten der Gynäkologen darüber informiert, dass die Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind? Nur auf jeder dritten Praxishomepage findet sich der Hinweis, dass Patienten die Kosten von IGeL-Leistungen selbst tragen müssen, vgl. Abb. 7 und Abb

15 In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass nur 70 (36 Prozent) von 196 Gynäkologen auf ihren Webseiten Patienten daraufhin weisen, dass sie IGeL-Angebote selbst bezahlen müssen Köln Mainz Berlin ja nein Abb. 7: Hinweise auf Zusatzkosten auf den Internetseiten der Ärzte (absolute Zahlen) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 49% 51% Abb. 8: Hinweise auf Zusatzkosten auf den Internetseiten der Ärzte (Angaben in Prozent) 42% 58% 71% 29% Köln Mainz Berlin nein ja 15

16 Bild 1 Kein Hinweis auf Kostentragung Bild 2 Kein Hinweis auf die Kostentragung 16

17 Bild 3 Kein Hinweis auf die Kostentragung Bild 4 Kein Hinweis auf die Kostentragung 17

18 In welcher Form weisen Gynäkologen auf die Kosten von Selbstzahlerleistungen hin? Von 70 Gynäkologen wiesen 33 (47 Prozent) darauf hin, dass die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, vgl. Abb. 9 und Abb. 10. Insgesamt vier Gynäkologen (acht Prozent) gaben einen Preis an. Ein Gynäkologe gab genaue Preise an, vgl. Bild 5. Zwar ist der Arzt nicht verpflichtet, genaue Preise auf den Internetseiten anzugeben, im Gegenteil, die Werbung mit Pauschalpreisen verstößt gegen die Preisvorschriften der GOÄ, da Pauschalhonorare unzulässig sind. Die Angabe eines Kostenrahmens auf Webseiten der Gynäkologen dient aber dem Informationsinteresse des Patienten, damit dieser weiß, wie teuer eine solche Behandlung voraussichtlich sein wird. Der Patient möchte wissen, mit welchen Kosten er für bestimmte Leistungen zu rechnen hat. Nur fünf (sieben Prozent) der Gynäkologen stellten klar, dass die Untersuchungen im Rahmen der Krebsvorsorge bei einer konkreten Verdachtsdiagnose eine gesetzliche Leistung der Krankenkasse darstellen, vgl. Bild 6. Da es bei Früherkennungsuntersuchungen häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der vertragsärztlichen Leistung und der privat abzurechnenden Leistung kommt, muss für den Verbraucher dieser Ausnahmecharakter der IGeL aus der Webseite der Ärzte erkennbar sein Hinweis auf GOÄ keine Kostenübernahme durch die GKV mögliche Kostenübernahme durch GOÄ konkrete Preisangabe nein ja Abb. 9: Art des Hinweises auf Selbstzahlerleistung (absolute Zahlen) 18

19 120% 100% 80% 60% 40% 20% 60% 40% 47% 53% 92% 92% nein ja 0% keine Kostenübernahme durch die GKV Hinweis auf GOÄ 8% 8% mögliche Kostenübernahme durch GKV Leistungen mit Preisangabe Abb. 10: Art des Hinweises auf Selbstzahlerleistung (Angaben in Prozent) Bild 5: Preisangabe 19

20 Bild 6: beim konkreten Verdacht eine GKV-Leistung Verstießen die Gynäkologen auf ihren Webseiten gegen das Heilmittelwerberecht? Bei insgesamt 20 (zehn Prozent) von 196 Webseiten lag nach juristischer Einschätzung ein Verstoß gegen 11 Nr. 2, Nr. 7 HWG vor, vgl. Abb. 11 und Abb. 12. Danach sollen die fachunkundigen Verbraucher vor Werbeaussagen, von denen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung oder Irreführung des Verkehrs ausgeht, geschützt werden. 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 87% 100% 90% 13% 0 10% Köln Mainz Berlin nein ja Abb. 11: Verstoß gegen das HWG auf den untersuchten Internetseiten (Angaben in Prozent) 20

21 Köln Mainz Berlin ja nein Abb. 12: Verstoß gegen das HWG auf den untersuchten Internetseiten (absolute Zahlen) 21

22 5. Bewertung der Ergebnisse Die Ergebnisse des Marktchecks haben ergeben, dass die gegenwärtige Darstellung von IGeL-Angeboten auf den Webseiten für Verbraucher viele Fragen offen lässt, wenn es um die Bezahlung, die Abgrenzung zu GKV Leistungen und die medizinische Sinnhaftigkeit der angebotenen Leistungen geht. Verwirrend sind zudem die verschiedenen Begriffe, nach denen das privatärztliche Leistungsangebot benannt wird. Nur knapp die Hälfte der untersuchten Webseiten hat den Begriff Individuelle Gesundheitsleistungen benutzt; dagegen haben über die Hälfte der Gynäkologen mit einer Vielfalt an anderen Begriffen gearbeitet. Rechtlich gesehen steht es den Ärzten frei, wie sie ihr privatärztliches Leistungsangebot nennen, ein Irreführungspotential bieten aber solche Begriffe die den Anschein einer nicht auf den Einzelfall bezogenen Optimalversorgung erwecken wie z.b. erweiterte Krebsvorsorge, Vorsorge Plus, oder Rundumversorgung. Hier wird dem Verbraucher das Gefühl vermittelt, dass er nur mit privatärztlichen Leistungen alle medizinisch notwendigen Leistungen erhält und rundum versorgt ist. Begriffe wie erweitere Krebsvorsorge oder Rundumversorgung erwecken für den Verbraucher den Eindruck, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen lückenhaft sind. Besondere Aufmerksamkeit verdient das Ergebnis, nach dem nur 36% aller untersuchten Webseiten darüber informieren, dass privatärztlichen Leistungen vom gesetzlich krankenversicherten Patienten selbst bezahlt werden müssen. Der Hinweis auf die GOÄ als Abrechnungsgrundlage reicht dabei nicht aus, damit der Verbraucher erkennen kann, dass die Kosten weder im Vorfeld übernommen noch im Nachhinein erstattet werden. Der Verbraucher wird somit im Unklaren gelassen, dass er diese Leistungen selbst bezahlen muss und in welchem Kostenrahmen sich diese bewegen. Da IGeL Angebote keinerlei Überwachung unterstehen, sondern allein in die Verantwortung und therapeutische Freiheit des Arztes gestellt sind, besteht auf Seiten der Patienten eine große Verunsicherung darüber, welche dieser IGeL Angebote medizinisch sinnvoll und seriös sind. Ausgehend von den Bewertungen des IGeL- Monitors, der sich seinerseits auf wissenschaftliche Studien und (inter-)nationalen Empfehlungen von medizinischen Institutionen beruft, ist besonders alarmierend, dass mehr als zwei Drittel aller untersuchten Webseiten den verdachtsunabhängigen Ultraschall der Eierstöcke als Leistung anboten, der vom IGeL-Monitor eine negative Bewertung erhalten hat. In seiner ausführlichen Bewertung erläutert der IGeL-Monitor, dass keine ärztliche Leitlinie einer deutschen Fachgesellschaft die verdachtsunabhängige Ultraschalluntersuchung zur Eierstockkrebsfrüherkennung empfiehlt und die United States Preventive Services Task Force (UPSTF), ein medizinisches Expertengremium in den Vereinigten Staaten, in ihrer aktuellen Empfehlung von dieser Untersuchung als verdachtsunabhängige Früherkennungsmethode abrät 12. Eine relevante Anzahl von Ärzten (39%) bietet zudem mit dem Toxoplasmose-Test im Rahmen der Schwangerenvorsorge eine Untersuchung an, die ebenfalls eine negative Bewertung von Seiten des IGeL Monitors 12 zu finden über Bewertung zum Ultraschall der Eierstöcke, Stand Januar

23 erhalten hat. Hier existiert ebenfalls keine ärztliche Leitlinie in Deutschland, die diesen Test empfiehlt und auch das britische Gesundheitsinstitut National Institute for Health and Care Excellence (NICE) empfiehlt in seinem Bericht aus 2008 diesen Test nicht 13. Leitlinien in der Medizin sind zwar für den Arzt nicht rechtlich bindend, doch beruhen sie auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen einer fachärztlichen Expertenmeinung und sollen mehr Sicherheit in der Medizin bieten. Umso alarmierender ist es, wenn Ärzte auf ihren Webseiten Leistungen aufführen, ohne sie medizinisch verständlich zu erklären, sondern vielfach mit Formulierungen wie medizinisch notwendig und mehr Sicherheit und Aussagekraft den Anschein erwecken, dass die Sinnhaftigkeit dieser Leistungen von einem breiten fachärztlichen Konsens unterstützt wird, der Nutzen dieser Methode wissenschaftlich erwiesen ist oder von führenden Experten empfohlen wird. Spätestens im Rahmen des in der Praxis stattfindenden Aufklärungsgespräch nach 630e BGB hat der Arzt Informationen zur Wirksamkeit der Behandlungsmethode erbringen. Gerade wenn der Arzt vom anerkannten und verbreiteten medizinischen Standard abweicht, steht er in der Pflicht, den Nutzen, die Risiken, sowie die von der Krankenkasse bezahlten Alternativen besonders detailliert darzulegen 14. Bei IGeL, die der Früherkennung, Vorsorge, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen, sind diese Voraussetzungen stets erfüllt. Eine wertvolle und sachgerechte Erstinformation findet aber auf der Homepage nicht statt, wenn Leistungen nicht erklärt werden sondern in einem Satz als medizinisch sinnvoll, empfehlenswert und mit einer höheren Sicherheit für den Patienten beschrieben werden. Der Arzt trägt nicht nur im Rahmen seines Beratungsgesprächs in der Praxis, sondern auch mit der Darstellung seiner Informationen auf der Homepage Verantwortung gegenüber dem Patienten. Jede im Vorfeld eines Aufklärungs-/Beratungsgesprächs außerhalb der Praxis geäußerte Information muss klar, eindeutig und sachlich richtig an den Verbraucher herangetragen werden. Die Informationen auf der Praxishomepage sind an den Patienten gerichtet. Da hier oft mit kurzen, prägnanten und werbewirksamen Formulierungen gearbeitet wird, erzeugen diese bei dem Patienten eine besondere Aufmerksamkeit und beeinflussen seine Entscheidung zur Inanspruchnahme dieser Leistungen im besonderen Maße. Wenn vorliegend bei der Darstellung der IGeL-Angebote über eine katalogartige Auflistung hinausgegangen wurde, wurde bei der Prüfung der Webseiten in vielen Fällen festgestellt, dass das Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen zumindest aus Sicht eines nicht informierten Verbrauchers abgewertet wird, vgl. nachfolgend Bilder Bewertung zum Toxoplasmose-Test, Stand, Januar Constanze Janda, Medizinrecht, 2. Auflage, S. 136 m.w.n. 23

24 Bild1 Bild 2 An diesen Beispielen wird deutlich, dass Ärzte bei der Werbung für ihr privatärztliches Leistungsangebot die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus Sicht des Verbrauchers herabwürdigen. Es wird mit Aussagen gearbeitet, wie die gesetzlichen Krankenkassen sind gezwungen, ihre Leistungen weiter einzuschränken wodurch dem Verbraucher suggeriert wird, dass die nachfolgenden Untersuchungen früher Bestandteil der gesetzlichen Leistungen waren oder das Potential zur Aufnahme in den Leistungskatalog hätten. Aussagen wie leider trägt die wirtschaftliche Entwicklung im Gesundheitsbereich zur Zeit nicht dazu bei, eine Reihe moderner Untersuchungsverfahren für die Gesamtheit der gesetzlich Krankenversicherten zu etablieren täuschen dem Verbraucher vor, dass sich die Aufnahme neuartiger Behandlungsmethoden allein oder zumindest vorrangig an wirtschaftlichen Erwägungen orientiert. Diese Informationen tragen dazu bei, dass der Verbraucher den Eindruck bekommt, mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht alles Notwendige für seine eigene Gesundheit und die Vorsorge und Früherkennung von Krankheiten getan zu haben. Die Darstellung des privatärztlichen Leistungsangebots auf den Praxiswebseiten muss für den Verbraucher daher transparenter, verständlicher und umfassender gestaltet sein, da der Informationsfluss bzw. die Kommunikation zwischen Arzt und Patienten gerade nicht erst in der Arztpraxis, sondern bereits mit einer Zurverfügungstellung von Informationen auf einer Praxishomepage beginnt. Die Ergebnisse zeigen exemplarisch am Beispiel von Gynäkologen in den Untersuchungsräumen, dass der Informationsgehalt für Verbraucher überwiegend unvollständig, und in Teilen unsachlich ist. Die Ärzte sind daher aufgefordert, ihrer Rolle als Leistungserbringer auf dem Gesundheitsmarkt verantwortungsvoll nachzukommen und den Gedanken des Wettbewerbs und der Gewinnerzielung bei privatärztlichen Leistungen zurückzufahren. 24

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26 5. Schlussfolgerungen Am Beispiel der untersuchten Praxiswebseiten von Gynäkologen wird deutlich, dass Verbesserungsbedarf bei der Darstellung des privatärztlichen Leistungsangebots auf den Praxiswebseiten von Ärzten besteht. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Gewährleistung ausreichender und transparenter Informationen sind die Ärzte daher aufgefordert, folgende Informationen auf der Homepage anzugeben: a) Klare Trennung zwischen GKV Leistungen und IGeL Angebote Für den Verbraucher muss bei der Darstellung des Leistungsangebots auf der Homepage erkennbar sein, welche Leistungen zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören und welche privatärztliche Leistungen darstellen, die der Patient selbst zu bezahlen hat. Bei medizinischen Leistungen, die beides sein können, muss darüber informiert werden, unter welchen Voraussetzungen eine Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wird und in welchen Fällen privat abgerechnet wird. Beispiel: b) Rechnung nach GOÄ und Angabe eines Kostenrahmens Bei der Darstellung des privatärztlichen Leistungsangebots hat ein Hinweis zu erfolgen, dass der Patient nach Durchführung der Leistung eine Rechnung erhält und dass sich die Kosten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) richten. Da die Vereinbarung eines Pauschalhonorars rechtlich unzulässig ist, der Arzt aber im Vorfeld einer Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren hat (vgl. 630c Abs. 3 BGB) zahlt sich eine frühzeitige Information zu den voraussichtlichen Kosten für den Verbraucher aus. Der Arzt sollte 26

27 daher bereits auf seiner Homepage einen Kostenrahmen der jeweiligen privatärztlichen Leistung angeben. Beispiel: c) Hinweis auf das Beratungsgespräch Innerhalb des privatärztlichen Leistungsangebots hat ein Hinweis zu erfolgen, dass die auf der Homepage dargestellten Informationen nicht das persönliche Gespräch mit dem Arzt ersetzen und erst nach einem persönlichen Beratungsgespräch zwischen Arzt und Patient entschieden werden kann, ob die in Frage kommende privatärztliche Leistung tatsächlich eine empfehlenswerte und durchführbare Leistung darstellt. Beispiel: d) Freiwilligkeit Es hat ein Hinweis zu erfolgen, dass IGeL-Angebote freiwillige Zusatzleistungen darstellen und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgen. Beispiel: 27

28 e) Notwendige Versorgung durch die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung Bei der Darstellung der IGeL-Angebote hat der Arzt einen Hinweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Krankenkassen alle medizinisch notwendigen Untersuchungen und Behandlungen abdecken. 28

29 Literatur AOK-Studie belegt IGeL-Boom in den deutschen Arztpraxen, Deutsche Ärztezeitung, Ärztekammer Nordrhein, Praxis-Homepage für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, Stand (zum Download über Patienten in Deutschland vertrauen ihren Ärzten, Deutsches Ärzteblatt, 5. Dezember 2012 Beate Bahner: Vom Werbeverbot zum Werberecht der Ärzte und Zahnärzte, GesR 1/2012, 1-8. Peter Bülow/Prof. Gerhard Ring/Prof. Markus Artz/Dr. Kerstin Brixius: Kommentar zum Heilmittelwerbegesetz, 4. Auflage, 2012 Enno Burk: Die neuen Publikumswerbeverbote des 11 HWG auf dem Prüfstand von Verfassungs- und Europarecht, GRUR 2012, Constanze Janda: Medizinrecht, 2. Auflage, 2013 Jana Knauer/Andreas Kellermann: Arzneimittelwerbung mit wissenschaftlichen Studien zugleich Besprechung des Urteils des OLG Köln vom , Az.: 6 U 12/13, PharmR 2013, Helmut Köhler: Was ist vergleichende Werbung?, GRUR 2005, Quaas/Zuck: Medizinrecht, 3. Auflage 2014 Dr. Ulrich Reese: Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes durch die 16. AMG- Novelle, MPR 2012, Dr. Stefan Schmidt: Heilmittelwerberecht: Vorstellung der Reform des Heilmittelwerbegesetzes, PharmR 2012, Wolfgang Schuldzinski: Individuelle Gesundheitsleistungen Markt ohne Regeln?, VuR 11/2007, Dr. Andreas Spickhoff: Kommentar zum Medizinrecht, 2. Auflage, 2014 Dr. Christian Tillmanns: Publikumswerbeverbote jüngere Rechtsprechung und Tendenzen, PharmR 2010, Dr. Bernd H. Uhlenhut: Krankenhausrechtstag 2005 in Düsseldorf, ZMGR 06/05. Klaus Zok/Wolfgang Schuldzinski: WIdO, Private Zusatzleistungen in der Arztpraxis Ergebnisse aus Patientenbefragungen, Bonn

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