Rechtliche Probleme der (Selbst- ) Regulierung: ICANN- Regeln als transnationales Recht?

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1 Rechtliche Probleme der (Selbst- ) Regulierung: ICANN- Regeln als transnationales Recht? Beitrag zum Seminar Zukunft des Internets an der Universität Hamburg betreut durch Juniorprofessor Dr. Roland Broemel und Prof. Dr. Hans- Heinrich Trute Fabian Harbrecht Wiesengrund Kröppelshagen- Fahrendorf Matrikelnummer: Tel

2 LITERATURVERZEICHNIS... 4 EINLEITUNG... 5 ANALYSE UND BEWERTUNG... 7 I. Wesentliche Elemente der Internetinfrastrukturverwaltung Das Domain Name System (DNS), IETF, ISOC und das IAB... 7 a. Das Domain Name System (DNS)... 7 b. Die Internet Engineering Task Force (IETF)... 7 c. Die Internet Society (ISOC) und das Internet Architecture Board (IAB) Zuordnung und Verwaltung von Nummern und Namenblöcken LIR, RIR, IANA, NRO... 8 II. III. Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) Entstehung von ICANN... 8 a. Die Anfänge der Privatisierung... 8 b. Die Internet Assigned Numbers Authority... 8 c. Das Green Paper... 9 d. Das White Paper... 9 e. Das Memorandum of Understanding between the U.S. Department of Commerce and the Internet Corporation of Assigned Names and Numbers (MoU) Die ICANN von Heute, MoU, JPA und AoC, Announcement der NTIA ICANN und (Selbst- ) Regulierung Allgemeines zu Formen der Regulierung a. Die staatliche Regulierung b. Die Selbstregulierung c. Regulierung mit selbstregulativen Elementen d. Regulierte Selbstregulierung Der Weg zur Privatisierung und die US- Regierung a. ICANN und die US- Administration b. Der IANA Stewardship Transition - Prozess c. ICANN Accountability Neuregelung der Rechenschaftsmechanismen Organisationsstruktur der ICANN a. Das Board of Directors (1). Umsetzung des Multi- Stakeholder- und Bottom- Up- Prinzips (2). Das new TLD program und die ANA b. Das Governmental Advisory Committee (GAC) (1). Rechte und Organisation des GAC (2). Und wieder: Wer reguliert das Internet?; ITU, WCIT- 12 und der internationale Konflikt (3). Wirken wirklich alle mit? c. IETF und Technical Liason Group (TLG) (1). Internet Engineering Task Force (2). Technical Liason Group (TLG) d. Root Server System Advisory Committee (RSSAC) und Security and Stability Advisory Committee (SSAC) e. At- Large Advisory Committee (ALAC) und Regional At- Large Organizations (RALO) f. Generic Names Supporting Organization (GNSO) (1). Überblick zur Struktur der GNSO (2). Board Votes to Enhance New gtlds Competition New gtld Registrars and Registries will Compete for the Benefit of Consumers, g. Country- Code Names Supporting Organization (ccnso) (1). Organisationstruktur (2). Das White Paper und seine Folgen h. Adress Supporting Organization (ASO) (1). Organisation (2). Zusammenschau ASO und GNSO i. Das Nominating Committee (NomCom)

3 ABSCHLIEßENDES FAZIT

4 Literaturverzeichnis Hoeren, Thomas Sieber, Ulrich Holznagel, Bernd Abbate, Janet Oxman, Jason Kubicek, Herbert Hoffmann- Riem, Wolfgang Schmidt- Aßmann, Eberhard Multimedia- Recht Loseblattkommentar 39. Ergänzungslieferung München, 2014 Zitiert: Hoeren/Sieber/Holznagel Rn.. Inventing the Internet Lehrbuch Cambridge, 1999 Zitiert: Abbate, The FCC and the Unregulation of the Internet (Working Paper for Federal Communications Commission) Aufsatz Washington, 1999 Zitiert: Oxman, Telekommunikation und Gesellschaft Zeitschrift Heidelberg, Zitiert: TuG, Jahrgang. Öffentliches Recht und Privatrecht als wechselseitige Auffangordnungen Lehrbuch Baden Baden, 1996 Zitiert: Hoffmann- Riem, Öffentliches Recht und Privatrecht, S.. Beiträge zum öffentlichen Wirtschaftsrecht : verfassungsrechtliche Grundlagen, Liberalisierung und Regulierung, öffentliche Unternehmen Lehrbuch Frankfurt am Main, 2005 Zitiert: Schmidt- Aßmann, S.. 4

5 Einleitung Das Internet, welches ursprünglich als Regierungsprojekt der USA Ende der 1960er Jahre und als dezentrales sowie autarkes Netzwerk konzipiert und zur militärischen Nutzung gedacht war (ARPANET), hat sich zu einem omnipräsenten, leicht zugänglichen Wirtschaftsraum sowie meinungsbildenden und sozialem Medium in der globalisierten Welt und dem Alltag vieler Menschen entwickelt. Eine der drängendsten Fragen dieses Prozesses ist diejenige nach den allgemeinverbindlichen Regeln im Internet. Insbesondere Fragen des Datenschutzes, der Meinungsfreiheit, des Persönlichkeitsrechts, des Urheberrechts und der Netzneutralität bewegen, neben der internationalen Gemeinschaft, auch den deutschen Gesetzgeber. 1 Bekannt wurde diese Fragestellung unter dem Begriff Internet Governance. Die auf Empfehlung und als Ergebnis des ersten World Summit on the Information Society (WSIS), 2003 in Genf, eingesetzte Working Group on Internet Governance (WGIG) definiert in ihrem Abschlussbericht den Begriff Internet Governance als: Die Entwicklung und Anwendung durch Regierungen, den Privatsektor und die Zivilgesellschaft, in ihren jeweiligen Rollen, von gemeinsamen Prinzipien, Normen, Regeln, Vorgehensweisen zur Entscheidungsfindung und Programmen, welche die Weiterentwicklung und die Nutzung des Internets beeinflussen. 2 Aufgrund der sehr weiten Definition der WGIG bedarf der Begriff Internet Governance daher der Konkretisierung. Als Internet Governance im weiteren Sinne können dabei alle weiten Fragestellungen zum Beispiel bzgl. des Urheberrechts, des Datenschutzes und auch der Menschen- (Grund- )rechte bezeichnet werden. Vor der Frage welche Inhalte des Internets wie zu schützen oder zu pönalisieren sind, also der Frage, wie z.b. Urheberrecht und Datenschutz effektiv im Internet umgesetzt werden können, steht die Frage nach der Infrastrukturverwaltung des Internet. Hierbei geht es um Fragen der technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten (Einführung neue Top Level Domains, Einführung neuer IP- Protokolle oder Verbesserung des Domain Namen Systems), der Überwindung der digitalen Kluft 3, der Einführung und Verbesserung von Marktmechanismen und insbesondere die Frage der (Selbst- )Regulierung. Dies kann als Internet Governance im engeren Sinne bezeichnet werden. Zusammenfassend kann man Internet Governance im engeren Sinne also umschreiben als Das was zur Bereitstellung des Internets an Sich notwendig ist, wohingegen Internet Governance im weiteren Sinne insbesondere die Inhalte des Internets betrifft. Dieser Beitrag widmet sich Internet Governance im engeren Sinne. Genauer, der Analyse und Bewertung der Internet Corporation for Assigned Names an Numbers (ICANN) und ihres Wirkens als Internetinfrastrukturverwaltung. 1 Schlussbericht Enquete Kommission Internet und Digitale Gesellschaft, BTDrs. 17/ Report of the Working Group on Internet Governance (June 2005), 3 United Nations telecoms agency, , 5

6 Aufgezeigt werden dabei z.b. politische Probleme, wie der Frage wer die Internetinfrastruktur kontrolliert und damit faktisch erste Regulierungsinstanz im Sinne eines klassischen Gatekeepers des Internets ist. Weiter soll auf die Organisationsstruktur der ICANN selbst und die damit verbundenen Folgen für Verwaltung und Entwicklung des Internets eingegangen werden. 6

7 Analyse und Bewertung I. Wesentliche Elemente der Internetinfrastrukturverwaltung Die Infrastruktur des Internet ist dezentral angelegt, sodass es nur in Teilbereichen einheitlicher Regeln bedarf. Diese Bereiche jedoch sind von erheblicher Bedeutung für die Funktionalität des Internet. Hintergrund ist, dass die Internetteilnehmer einander im Netzwerk Internet zunächst einmal finden müssen. Das bedeutet, dass Nummern (z.b. IP- Adressen) und Namen (z.b. Domains) eindeutig sein müssen. Dieses System ähnelt insofern dem der Telefonanschlüsse wie wir es kennen. 1. Das Domain Name System (DNS), IETF, ISOC und das IAB a. Das Domain Name System (DNS) Zu diesem Bereich gehört zum einen das Domainnamensystem (DNS). Das DNS ist ein weltweit auf tausenden von Servern verteilter hierarchischer Verzeichnisdienst, der den Namensraum des Internets verwaltet. Dies ist vergleichbar mit einem Telefonbuch, das die Namen der Teilnehmer in ihre Telefonnummer auflöst. Das DNS wurde 1983 von Paul Mockapetris entworfen und in RFC und RFC beschrieben. b. Die Internet Engineering Task Force (IETF) Bereits damals gab es eine Gruppe von Informatikern und Netzwerktechnikern, die sich mit der Weiterentwicklung des Internets beschäftigte und mittels der Requests for Comments (RFC) auf Standards für das Internet einigte. Aus diesem losen Verbund von Netzwerktechnikern entwickelte sich später die Internet Engineering Task Force (IETF), die heute wesentlicher Bestandteil der Internetinfrastrukturverwaltung ist. Die IETF ist eine offene, internationale Freiwilligenvereinigung von Netzwerktechnikern, Herstellern, Netzbetreibern, Forschern und Anwendern, die für Vorschläge zur Standardisierung des Internets zuständig ist. Sie steht jedem interessierten Individuum offen und es existiert keine förmliche Mitgliedschaft oder Mitgliedsvoraussetzung. c. Die Internet Society (ISOC) und das Internet Architecture Board (IAB) Aufgrund der Schwäche keine eigene Rechtsform zu haben, agiert die IETF unter dem Schirm der Internet Society (ISOC). Die ISOC ist als nichtstaatliche Organisation mit dem Zweck das Internet weltweit zu verbreiten und dessen Fortbestand zu garantieren organisatorische Heimat für mehrere Bereiche der Internetstrukturverwaltung. Ebenfalls unter dem Schirm der ISOC agiert das Internet Architecture Board (IAB), welches wiederum die verschiedenen Bereiche innerhalb der IETF bzw. der mit ihr verwandten Bereiche der Internet Research Task Force (IRTF) und der Internet Steering Task Force (ISTF) überwacht und koordiniert. Es ist heute für die oben bereits erwähnten RFCs zuständig. 4 (RFC = Request for Comments), 5 (RFC = Request for Comments), 7

8 2. Zuordnung und Verwaltung von Nummern und Namenblöcken LIR, RIR, IANA, NRO Zur Verwaltung des DNS hinzu tritt die Aufgabe die IP- Adressen und dazugehörige Domainnamen zu verwalten, sodass diese einerseits den (zb an einem Internet- Auftritt) Interessierten möglichst einfach zugänglich gemacht werden können. Andererseits ist es auch zwingend notwendig, dass diese Vergabe dokumentiert und koordiniert wird. Insbesondere die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten werden so ausgeglichen, sodass die Internetinfrastruktur bestandsfähig und zuverlässig bleibt. Diese zweite Kernaufgabe der Internetinfrastrukturverwaltung wird auf verschiedene Anbieter verteilt. Angefangen beim sog. Local Internet Registry (LIR) (z.b. 1&1 in Deutschland), über einen der Regional Internet Registry (RIR) (in Europa die Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC)), bis hin zur Internet Assigned Numbers Authority (IANA) übernehmen also diverse Registrierungsstellen diese Aufgabe. Die RIRs haben sich als Interessenverband (der Number Ressource Organisation (NRO)) zusammengeschlossen um ihre Interessen gegenüber der Weltregierung des Internet, der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) besser vertreten zu können. II. Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) Die oben angesprochenen Organisationen (und weitere Interessenvertreter) finden sich alle in irgendeiner Form bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) wieder. 1. Entstehung von ICANN Die Entstehung von ICANN ist insofern für Fragen der Internetregulierung von Belang als dass viele rechtliche Probleme der gegenwärtigen Internetregulierung auf den Privatisierungsprozess zurückzuführen sind. a. Die Anfänge der Privatisierung Die Entwicklung des Internets wurde mithilfe von öffentlichen Forschungsmitteln vorangetrieben. Das bedeutet, dass die aus der Forschung resultierende Technik (der Nummern- und Namensraum) als öffentliches Gut anzusehen ist. Während allerdings z.b. Telefonnetze staatlicher Verwaltung unterliegen, sprach sich einerseits die US- Behörde Federal Communications Commission (FCC) im Rahmen der First Computer Inquiry gegen eine öffentliche Regulierung des Internets bzw. der neu geschaffenen Datenübertragungsnetze aus. 6 Die europäischen Regierungen andererseits, lehnten das auf TCP/IP- basierende Internet an sich ab und setzten zu dieser Zeit auf eine eigene Netzwerkstruktur zur Datenübertragung; das Open Systems Interconnection Model (OSI). b. Die Internet Assigned Numbers Authority Die sehr liberale Haltung der US- Administration und das Desinteresse der europäischen Regierungen führten also dazu, dass das Internet noch Mitte der 1990er Jahre von Denjenigen verwaltet wurde, die auch dessen Entwicklung begleitet hatten. Besonders zu erwähnen ist hierbei die von John Postel geführte und am Information Sciences Institute 6 Oxman,

9 der Universität von Süd- Kalifornien ansäßige Internet Assigned Numbers Authority (IANA). Sie übernahm, finanziert aus Mitteln der National Science Foundation (NSF), die Verwaltung des Nummern- und Namensraumes und entwickelte technische Standards für die Interoperabilität des Internets. Postel hatte auch maßgeblich an der Entwicklung des Domainnamensytems (DNS) mitgewirkt. Je größer die Anzahl an Internetnutzern wurde und je größer auch der Einfluss kommerzieller Anbieter, desto geringer wurde der Einfluss der IANA. Es mangelte ihr an einem geklärten rechtlichen Status und der entsprechenden Legitimation zur Setzung von technischen Standards und Veränderungen des DNS. Vielmehr wurde der Druck der politischen und wirtschaftlichen Kräfte, die mehr Mitspracherechte forderten, zu dieser Zeit sehr groß. 7 c. Das Green Paper Während nun im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit der damals am Internet partizipierenden Interessenvertreter das International Ad Hoc Committee (IAHC) gegründet und 1997 das Generic Top Level Domain Memorandum of Understanding (gtld- MoU) vorgestellt wurde, schaltete sich die US- Regierung ein. Im Rahmen des sog. Green Paper 8 durch das US Handelsministerium in Kooperation mit der NTIA stellte die US- Regierung fest, dass das gtld- MoU hinsichtlich mehrerer Punkte unzureichend war. Deshalb entschied sie, dass die Infrastrukturverwaltung des Internet neu zu ordnen sei. Dabei sollte die Rolle der IANA in eine rechtsfähige und professionelle Organisation überführt werden. Orientieren sollte sich deren Arbeit an folgenden Grundprinzipien: 1. Stabilität des Internet 2. Öffnung für den Wettbewerb, insbesondere im Bereich der gtld- Verwaltung 3. Organisation nach dem privatrechtlichen bottum- up - Prinzip, vergleichbar mit dem deutschen Vereinsrecht, um den Internetnutzern mehr Mitsprache zu geben. 4. Eine Repräsentanz, bzw. eine gemeinnützige Organisation Dieser Vorschlag wurde nun der Öffentlichkeit zur Kommentierung bekannt gegeben. Kernpunkte der Kritik waren dann: 1. Kalifornien als vorgesehener Amtssitz 2. Die unzureichende Berücksichtigung internationaler Partizipationswünsche 3. Die Ausschließung direkter Regierungsbeteiligung 4. Der schwache Status der Nutzer 5. Die Zusammenfassung untereinander unabhängiger Funktionen (Namens- und Nummernverwaltung) in einer Organisation d. Das White Paper Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen zum Green Paper legte das DOC/NTIA dann im Sommer 1998 einen überarbeiteten Entwurf vor, das sog. White 7 Vgl. Jeanette Hofmann, Und wer regiert das Internet? Regimewechsel im Cyberspace, in TuG, register- notice/1998/statement- policy- management- internet- names- and- addresses 9

10 Paper 9. Dieser Entwurf trägt der Forderung nach internationaler Repräsentation in der zu gründenden Verwaltungsorganisation. Zudem sollten die Internetnutzer ein erhebliches Stimmgewicht bei der Selbstverwaltung erhalten. Standhaft blieb die US- Administration bei der Forderung das die Selbstverwaltungsorganisation ihren Sitz in den USA haben sollte. Als Kompromiss zwischen der Europäischen Kommission, die eine mangelnde internationale Beteiligung kritisiert hatte 10, der australischen Regierung und der US- Regierung enthielt das White Paper den Vorschlag ein Beratungsgremium für die neu zu schaffende Organisation in der Regierungen und supranationale Regierungsorganisationen (EU) vertreten sein sollten. Kernvorgaben des White Paper, für die Gründung einer für die Internetverwaltung zuständigen Organisation waren nunmehr folgende: 1. Die Privatisierung darf die Verlässlichkeit und Sicherheit des DNS nicht beeinträchtigen 2. Die Netzverwaltung soll so weit wie möglich dem Wettbewerb überlassen werden 3. Die privatwirtschaftliche Organisationsform wird der staatlichen vorgezogen. Diese soll die bisherige basisorientierte Governance- Struktur widerspiegeln 4. Die geografische Vielfalt des Internet soll sich in den Verwaltungsstrukturen widerspiegeln. Deshalb sollen Mechanismen entwickelt werden, die eine internationale Partizipation und damit auch eine allgemeine Zustimmung garantieren. e. Das Memorandum of Understanding between the U.S. Department of Commerce and the Internet Corporation of Assigned Names and Numbers (MoU) Neben zwei weiteren Satzungsentwürfen wurden dem DOC/NTIA die Articles of Incorporation der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die sich mittlerweile in Kalifornien gegründet hatte, als mögliche Organisation vorgelegt. Diese bildeten dann die Grundlage für das Memorandum of Understanding between the U.S. Department of Commerce and the Internet Corporation for Assigned Names and Numbers 11 vom November Mit diesem Memorandum of Understanding wurde der ICANN der Auftrag erteilt gemeinsam mit der US- Regierung die Privatisierung der Internetverwaltung einzuleiten. Dieser Auftrag sollte eigentlich mit Ablauf des abgeschlossen sein. 2. Die ICANN von Heute, MoU, JPA und AoC, Announcement der NTIA Der Privatisierungsprozess als vertragliche Vereinbarung zwischen NTIA und ICANN ist bis heute nicht abgeschlossen. In den vergangenen 16 Jahren wurde das MoU (auch bekannt unter dem Namen Joint Project Agreement (JPA) mehrfach ergänzt (z.b. durch die Einführung des Governmental Advisoriy Committee (GAC), welches als Staatenrepräsentanz bezeichnet werden kann). Das MoU wurde schließlich (2009) durch die Affirmation of Commitments (AoC) ergänzt. 12 Im Laufe der Jahre wurden viele 9 Management of Internet Names and Addresses, memorandum.htm 12 of- commitments de 10

11 Zwischenberichte zur Zielerreichung und zur Verbesserung hinsichtlich Transparenz und Partizipation bei ICANN veröffentlicht. Die vom DOC geforderten und von ICANN vertraglich zugesicherten Verbesserungen werden vorgenommen, evaluiert und revidiert mit dem Ziel die Internetinfrastrukturverwaltung endgültig zu privatisieren. Allerdings wurde bisher keine der von der US- Administration gestellten Bedingungen zur vollständigen Privatisierung zu ihrer vollen Zufriedenheit erfüllt, sodass die IANA- Funktion beziehungsweise der Delegationsvertrag zwischen DOC und ICANN weiterhin in regelmäßigen Abständen neu verhandelt oder verlängert werden. Am äußerte die NTIA als Unterbehörde des DOC die Absicht die Vertragslaufzeit des aktuellen IANA- Vertrages ( ) nicht wie im Vertrag angelegt zu verlängern ( ), sondern die Aufgabe endgültig an die ICANN zu übertragen. In der Konsequenz wäre damit der Transformationsprozess der DNS- und IANA- Funktionen hin zu einer Privatisierung abgeschlossen. III. ICANN und (Selbst- ) Regulierung Angesichts der aufgeworfenen Fragen ist zu klären, inwiefern sich Regulierung und Selbstregulierung unterscheiden und welcher Regulierungsmechanismus hier im Rahmen der Internetinfrastrukturverwaltung einschlägig sein könnte. Zwischen den beiden Polen der staatlichen Regulierung und der rein privaten Selbstregulierung haben sich zwei weitere Modelle entwickelt; die Regulierung mit selbstregulativen Elementen und die regulierte Selbstregulierung. 1. Allgemeines zu Formen der Regulierung a. Die staatliche Regulierung Staatliche Regulierung ist zu verstehen als staatliches, hoheitliches Eingreifen in bestimmte Bereiche durch Gesetz und darauf aufbauende administrative Maßnahmen, die das Verhalten der Adressaten durch Ge- oder Verbote lenkt. 13 Naturgemäß handelt es sich hierbei um einen nationalen Mechanismus, wie z.b. jüngst mit der Einbringung eines Referentenentwurfs zur Reform des Telemediengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). 14 Diese Form der Regulierung setzt beim jeweiligen Staat regulierungsrelevantes Wissen und die tatsächliche Möglichkeit einer regulativen Steuerung voraus. Wie bereits dargestellt, ist die Internetinfrastruktur dezentral verwaltet und das Internet selbst staatenübergreifend, sodass eine staatliche Regulierung zwar für den nationalen Raum möglich ist. Eine internationale Regulierung hingegen ist insofern nicht möglich, als dass es hierfür einer zwischenstaatlichen, auf Völkerrecht basierenden Institution bedürfte. Eine solche existiert, wie oben festgestellt, jedoch nicht. b. Die Selbstregulierung Die Selbstregulierung unterwirft den Regulierungsbereich keinen anderen Regelungen als denen der allgemeinen Rechtsordnung. Im Rahmen der Entwicklung des Internets beispielsweise hat sich als klassische Selbstregulierung die sog. Netiquette als allgemein 13 Hoffmann- Riem, Öffentliches Recht und Privatrecht, S T/telemedienaenderungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf 11

12 anerkannte Regel etabliert. Dabei übernehmen informelle Gremien, wie z.b. das oben bereits angesprochene IAB, die Überwachung und Sanktionierung der allgemeinverbindlichen Regeln. Zwischen diesen beiden Polen haben sich im Wesentlichen zwei weitere Unterformen unterschiedlicher Eingriffsintensität etabliert, die Regulierung mit selbstregulativen Elementen und das Modell der regulierten Selbstregulierung. c. Regulierung mit selbstregulativen Elementen Bei der Regulierung mit selbstregulativen Elementen nutzt der grundsätzlich selbst regulierende Staat die Möglichkeiten, Kenntnisse und das Engagement privater Akteure und überträgt ihnen Verantwortung, um staatlich vorgegebene Ziele zu erreichen. 15 Dabei schafft der weiterhin erfüllungsverantwortliche Staat die Möglichkeit von begrenzter Selbstregulierung der beteiligten Akteure, eingebettet in ein entsprechendes Konzept. So haben die Regulierten eigenen Entscheidungsspielraum und es ist davon auszugehen, dass das Regulierungsziel aufgrund der erhöhten Akzeptanz so schneller erreicht werden kann. 16 d. Regulierte Selbstregulierung Regulierte Selbstregulierung wie sie von Wolfgang Hoffmann- Riem in die deutsche Rechtswissenschaft eingeführt wurde 17 liegt vor, wenn Selbstregulierungsanliegen mit Regulierungsanliegen verbunden und aufeinander bezogen werden und sich ergänzen. 18 Sie wird auch als das Scharnier des Übergangs von der Erfüllungs- zur Gewährleistungsverantwortung 19 bezeichnet. Ihr Hauptanwendungsfall liegt vor, wenn das für eine Regulierung erforderliche Wissen auf Seiten des Staates nicht oder zu spät verfügbar wäre. 20 Dabei geht die Erfüllungsverantwortung vom Staat auf die Selbstregulierungsgremien über 21, während sich der Staat sich darauf beschränkt einen regulativen Rahmen für die Selbstregulierung zu setzen, der den Spielraum der Akteure begrenzt und ihre Optionen konkretisiert. 22 Um dabei einen Missbrauch der Privatautonomie zu Lasten Dritter zu verhindern, sind die Regeln meist auf den Ausgleich von Machtungleichheiten ausgerichtet, damit die Interessen aller Beteiligten möglichst gut ausbalanciert werden können. 23 Voraussetzung für ein Gelingen ist dabei die möglichst breite Beteiligung aller Betroffenen und damit eine große Interessenvielfalt zur Erhaltung und Förderung der Dynamik in den Regulierungsgremien Der Weg zur Privatisierung und die US- Regierung a. ICANN und die US- Administration Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, besteht im Rahmen der Regulierung des DNS und der IANA- Funktion eine enge Verflechtung zwischen ICANN und der US- Administration. 15 Hoffmann- Riem, Öffentliches Recht und Privatrecht, S Hoffmann- Riem, Öffentliches Recht und Privatrecht, S Hoffmann- Riem, Multimedia- Politik vor neuen Herausforderungen in Rundfunk und Fernsehen 1995, S. 125 ff.. 18 Schmidt- Aßmann, S Schmidt- Aßmann, S Rossen- Stadtfeld, AfP 2004, 1,3. 21 Hoffmann- Riem, Öffentliches Recht und Privatrecht, S Hoffmann- Riem, Öffentliches Recht und Privatrecht, S Hoffmann- Riem, Öffentliches Recht und Privatrecht, S Ladeur, Regulierung von Selbstregulierung, S

13 Kernbereiche sind dabei die Verwaltung des DNS und die IANA- Funktion. Die ICANN ist lediglich vertraglich berechtigt diese Funktionen stellvertretend für die US- Administration wahrzunehmen. Würde die US- Regierung diesen Vertrag auslaufen lassen, wäre die Arbeitsgrundlage der ICANN obsolet. Die Kriterien für eine endgültige Aufgabenübertragung sind dabei nicht hinreichend konkret formuliert, sondern bedürfen intensiver Auslegung. Die Deutungshoheit im Bezug auf die Auslegung hingegen nimmt die US- Administration für sich in Anspruch. Mit dem Druckmittel des Entzugs der Beleihung wird hier seitens der US- Administration der Regulierungsprozess gesteuert. Festgehalten werden kann, dass die Entscheidung ob ICANN der Selbstregulierung überlassen wird, vom Willen der US- Regierung abhängt. Das gesamte Regelungswerk der ICANN steht damit auf tönernen Füßen, auch wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass diese komplexe Aufgabe überhaupt von den USA alleine bewältigt werden könnte und angesichts der Entwicklungsgeschichte eine diesbezügliche Absicht nicht erkennbar ist. Davon abgesehen ist der Druck, diese Aufgabe zu internationalisieren deutlich spürbar (WSIS 2005, NETmundial- Initiative und WCIT- 12- Streit) und im Privatisierungsprozess durchaus berücksichtigt worden (White Paper Ansatz). Die Ausgestaltung des Prozesses stellt allerding formal eines der wesentlichen Probleme der (Selbst- )Regulierung der ICANN dar. b. Der IANA Stewardship Transition - Prozess Seit der Ankündigung vom seitens der NTIA die IANA- Funktion endgültig an ICANN übergeben zu wollen 25 arbeitet die IANA Stewardship Transition Coordination Group (ICG) bei ICANN daran den von der NTIA angesprochenen Kriterien gerecht zu werden und so eine Zustimmung durch die NTIA sicherzustellen. c. Enhancing ICANN Accountability Neuregelung der Rechenschaftsmechanismen Zugleich stehen die Rechenschaftsmechanismen auf der Agenda der ICANN. Beim 52. ICANN- Meeting in Singapur im Februar 2015 wurde intensiv darüber diskutiert, ob eine interne Fachaufsicht oder eine Art externer Aufsichtsrat eingesetzt werden soll, um Entscheidungen der ICANN zu überprüfen. Zum 53.- ICANN- Meeting in Buenos Aires im Juni sollen die Vorschläge juristisch auf ihre Machbarkeit überprüft werden. 3. Organisationsstruktur der ICANN Angesichts dieser Entwicklungen gilt es sich die Organisationsstruktur der ICANN sowie ihrer selbstregulativen Mechanismen zu veranschaulichen. Es bietet sich an, prägnante Probleme der Regulierung im Rahmen der Organisationsanalyse anzusprechen und herauszustellen. a. Das Board of Directors (1). Umsetzung des Multi- Stakeholder- und Bottom- Up- Prinzips ICANN als Non- Profit- Organisation nach kalifornischem Recht hat sich in seinen Statuten, den Bylaws und mit den Articles of Incorporation einen eigenen Organisationsrahmen gegeben. Ausgehend vom sogenannten Multistakeholder - und Bottom- Up - Prinzip ergibt sich aus den Regelungen folgendes Schaubild der Organisationsstrukturen: 25 release/2014/ntia- announces- intent- transition- key- internet- domain- name- functions 13

14 (Quelle: Beginners Guide to Participating in ICANN ) Die 21 Mitglieder des Board of Directors von denen 16 stimmberechtigt sind, verwalten somit die ICANN und steuern die Geschicke der Internetinfrastrukturverwaltung. In diesem Geflecht aus teilhabenden Organisationen und Unterorganisationen spiegelt sich der Multi- Stakeholder - Ansatz und in den jeweiligen Aufgaben der Stakeholder das Bottom- up - Prinzip wieder. (2). Das new TLD program und die ANA Einer der wohl umstrittensten Vorgänge in der Geschichte der ICANN ist die Entscheidung über die Einführung neuer Top Level Domains vom Konsequenz dieser Entscheidung war nämlich, dass z.b. Inhaber von Markenrechten zusätzliche Mittel aufbringen mussten, um ebendiese Marken auch für die neuen Top Level Domains zu schützen. Während die ICANN mit einer deutlichen Verbesserung für die Kunden argumentierte, sahen sich die Betroffenen (insbesondere Lobbygruppen von Unternehmen die im Internet ihr Geld verdienen, aber auch beispielsweise die Interessenvertretung amerikanische Schauspieler) den wirtschaftlichen Interessen der das Board dominierenden Registrare und Registries ausgesetzt. Dies führte sogar dazu, dass sich mehrere dieser Verbände (unter ihnen die Association of National Advertisers (ANA)) schriftlich an das DOC in Person von John Bryson, wandten, um zu verhindern, dass das new TLD program in Kraft tritt. 14

15 Im Ergebnis setzte sich die Kritik nicht durch. Sie zeigte jedoch auf dass anscheinend kein effektiver Rechtsschutz gegenüber den von ICANN getroffenen Entscheidungen besteht und dass zudem bei der Erwägung der Einführung neuer TLDs manigfaltige Interessenabwägungen notwendig sind. b. Das Governmental Advisory Committee (GAC) (1). Rechte und Organisation des GAC Das Governmental Advisory Committee hat gemäß Art. 11 Abschnitt 2 Nr. 1a Statuten der ICANN 26 die Aufgabe Empfehlungen an das Board of Directors Aktivitäten von ICANN im Zusammenhang mit den Interessen von Regierungen zu erarbeiten und auszusprechen. Nach Nr. 1b steht die Mitgliedschaft für alle nationalen Regierungen und auch multinationalen Regierungsorganisationen (auf Einladung des Vorsitzenden des Komitees) offen. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dieser wird nicht- stimmberechtigtes Mitglied des Boardes. Zugleich stellt das GAC ein nicht- stimmberechtigtes Mitglied im Nominating Committee und kann gemäß Art. 11 Abschnitt 2 Nr. 1g Statuten, solange das GAC es für geeignet und zweckdienlich erachtet, in jedem der Supporting Organisation Councils und Advisory Committees einen nicht- stimmberechtigten Vertreter senden. Damit hat das GAC hinsichtlich der Informations- und Teilhaberechte innerhalb der ICANN eine klare Sonderstellung. Kein anderes Gremium hat so weitreichende Teilhaberechte. Auch wenn die Vertreter des GAC kein Stimmrecht besitzen, so sind die Empfehlungen und Vorschläge des GAC grundsätzlich vom Board zu berücksichtigen. Sollte das Board von den Empfehlungen abweichen wollen, muss diese Entscheidung nach vorherigem obligatorischem Schlichtungsversuch, gut begründet werden. Gleichzeitig bindet eine abweichende Entscheidung der ICANN die Mitglieder des GAC nicht rechtlich, sodass die Nationalstaaten immer von ICANN- Beschlüssen gemäß Art 11. Abschnitt 2 Nr. 1k Statuten abweichen können. (2). Und wieder: Wer reguliert das Internet?; ITU, WCIT- 12 und der internationale Konflikt Die Ausgestaltung des Beteiligungsprozesses zwischen ICANN und den im GAC vertretenen Nationalstaaten verdeutlicht erneut, dass die Regulierungskompetenz nicht bei der ICANN liegt, sondern dass sich die Nationalstaaten im Zweifel weiterhin als Internetregulierer wahrnehmen. Angesichts der mangelhaften demokratischen Legitimation der ICANN erscheint dieses Selbstverständnis zumindest nachvollziehbar. Hier tritt der Kernkonflikt der Internetstrukturverwaltung erneut zutage. Es besteht kein internationaler Konsens darüber, ob ICANN tatsächlich die Regulierungskompetenz zugesprochen werden soll. Im Rahmen des World Congress on Information Technology (WCIT) 2012 in Dubai, trat dieser Konflikt besonders hervor. Grundsätzlich war Ziel des Kongresses den in die Jahre gekommenen völkerrechtlichen Vertrag: International Telecommunication Regulations (ITRs) von 1988 durch eine zeitgemäße Regelung zu ersetzen. Der damals gültige Vertrag umfasste lediglich 26 Artikelangaben beziehen sich grundsätzlich auf die STATUTEN DER INTERNET CORPORATION FOR ASSIGNED NAMES AND NUMBERS Gemeinnützige Gesellschaft mit Sitz in Kalifornien, in der gültigen Fassung vom 24. Juni Im Weiteren abgekürzt durch Statuten. 15

16 einen internationalen Konsens bezüglich nationaler Regulierung der Telefon-, Rundfunk- und Fernsehnetzwerke. Ausgehend vom gemeinsamen Ziel die internationale Rahmenregulierung der Telekommunikationsinfrastruktur überarbeiten zu wollen, war absehbar, dass auch das Internet thematisiert werden würde. Dabei stellten einige Teilnehmer des Kongresses unter Federführung der Russischen Föderation fest, dass Internetregulierung zwar Teil einer neuen globalen Telekommunikationsinfrastruktur sei, zugleich aber auch Teil der nationalen Telekommunikationsinfrastruktur, sodass den jeweiligen Staaten entsprechende Mitbestimmung bei Ressourcenmanagement und Infrastrukturverwaltung des Internets sichergestellt werden müsse. 27 Im Ergebnis sprach man sich daher für eine Übergabe der IANA- Funktion an die International Telecommunications Union (ITU) als zwischenstaatliches Sonderorgan der Vereinten Nationen aus. Unterstützt wurde dieser Vorschlag unter anderem von China, Indien und Brasilien. Die Gegenansicht, vertreten unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland, den USA und dem Europäischen Parlament, stellte heraus, dass eine Regulierung des Internets nicht Gegenstand der ITRs sein solle. Man sieht das ICANN- Modell als erfolgreich an und sah daher keine Notwendigkeit, Fragen der Verwaltung und Koordinierung kritischer Internetressourcen in die ITU zu integrieren. 28 Im Rahmen der Konferenz setzte sich die erstgenannte Ansicht durch und die Vertreter der zweitgenannten Ansicht weigerten sich die Resolution zu unterzeichnen, sodass kein gemeinsamer Weg diesbezüglich festgelegt wurde. (3). Wirken wirklich alle mit? Das GAC zählt derzeit 140 Mitglieder. Zudem sind 30 zwischenstaatliche Organisationen als Beobachter im GAC aktiv. Klar ist, dass die Zusammenführung so vieler Interessen schwierig ist. Zudem ist die Arbeitspensum bei ICANN sehr hoch. Durch die zahlreichen Transparenz- und Beteiligungsverfahren ist es für die jeweiligen Vertreter schwer den Arbeitsansprüchen gerecht zu werden. So äußerte sich GAC- Vorsitzender Thomas Schneider in einem Interview vom gegenüber Rechtsanwalt Florian Hitzlberger vom Blog Domain- recht.de : Angesichts der zunehmenden Fülle und Intensität der Arbeiten und Themen stellen die erforderlichen Ressourcen für viele GAC- Mitglieder eine wachsende Herausforderung dar, den Prozessen zu folgen und sich aktiv einzubringen. Es ist mir daher ein Anliegen, innovative Lösungen zu finden, damit die Regierungen einerseits rascher und effizienter zusammen arbeiten können und andererseits die ICANN die Funktionsweise von Regierungen besser berücksichtigen und uns bei der Arbeit entsprechend unterstützen kann Member States shall have equal rights to manage the internet, including (...) assignment and reclamation of Internet numbering, naming, adressing and identification ressources (...). WCIT- 12, Revision 1 to Document 27- E, 17.November Haltung der Bundesregierung zur World Conference on International Telecommunications recht.de/domain- registrierung/neue- top- level- domains/netzverwaltung- gac- vorsitzender- thomas- schneider- im- exklusiven- interview html. 16

17 Ausgehend von dieser Einschätzung des Vorsitzenden ist davon auszugehen, dass insbesondere Schwellen- und Entwicklungsländer die effektive Mitarbeit im GAC erschwert ist. Dementsprechend stark dürfte die Position der wirtschaftlich starken Länder sein. Die immer wieder erwähnte Benachteiligung der Entwicklungs- und Schwellenländer im Internetinfrastrukturverwaltungsprozess zieht sich durch die politischen Debatten auf internationaler Ebene und scheint auch bisher nicht ausreichend gelöst. c. IETF und Technical Liason Group (TLG) (1). Internet Engineering Task Force Die bereits weiter oben angesprochene IETF genießt gemäß Art. 6 Abschnitt 9 Nr.1e Statuten das Privileg einen eigenen, wenn auch nur beratenden, Sitz am Board zu haben. Die Hauptaufgabe der TLG- Organisationen besteht darin, technische Informationen und Ratschläge an das Board und an andere ICANN- Organisationen weiterzuleiten (Art. 11- A Abschnitt 2 Nr. 3 Statuten). (2). Technical Liason Group (TLG) Bei seiner Arbeit ist ICANN auf den Rat von Fachleuten angewiesen. Konkret benennen dabei die Statuten in Art. 11- A Abschnitt 1 Nr. 1 folgenden Zweck: Ratschläge von externen Fachleuten werden eingeholt, um den Richtlinienentwicklungsprozess innerhalb von ICANN durch Hinzuziehung außerhalb von ICANN vorhandener Fachkompetenz zu verbessern. 30 Die Technical Liason Group, welche ebenfalls einen beratenden Sitz im Board inne hat (Art. 6 Abschnitt 9 Nr.1d Statuten) stellt als in den Statuten bereits vorgesehenes Gremium externer Fachleute technische Know- Hows für die Arbeit der ICANN bereit. Ergänzend können auch weitere Fachleute beratend, organisiert in sog. Expert Advisory Panels (Art. 11- A Abschnitt 1 Nr. 2a Statuten), hinzugezogen werden. Die Technical Liason Group besteht dabei gemäß Art. 11 Abschnitt 2 Nr.2 Statuten aus: 1. dem European Telecommunications Standards Institute (ETSI) 2. dem International Telecommunications Union's Telecommunication Standardization Sector (ITU- T) 3. dem World Wide Web Consortium (W3C) 4. dem Internet Architecture Board (IAB) Die TLG entsendet zudem gemäß Art. 7 Abschnitt 2 Nr. 8j Statuten einen stimmberechtigten Delegierten in das Nominating Committee. Hervorzuheben ist, angesichts des oben angesprochenen Konflikts mit der ITU, dass die ITU- T Mitglied der TLG ist und damit bereits mindestens einmal in drei Jahren beratendes Mitglied des Boards wird (Art. 11- A Abschnitt 2 Nr. 7 Statuten). Eine grundsätzliche Einbeziehung der ITU als Telekommunikationsexperten, erfolgt also. Von der Entsendung eines beratenden Board- Mitgliedes ausgenommen ist dabei das IAB, da sonst die Möglichkeit bestünde, dass die IETF zwei beratende Vertreter ans Board entsenden könnte. 30 Die deutsche Übersetzung der Statuten ist an dieser Stelle fehlerhaft und wurde sinngemäß ergänzt. 17

18 d. Root Server System Advisory Committee (RSSAC) und Security and Stability Advisory Committee (SSAC) Ebenfalls mit beratender Stimme am Board vertreten sind die Rootserverbetreiber 31 (RSSAC), ggf. ergänzt durch vom Board benannte Mitglieder (Art. 11 Abschnitt 2 Nr.3b), sowie das vom Board zu benennende (Art. 11 Abschnitt 2 Nr. 2b Statuten) Security and Stability Advisory Committee (SSAC). Während die Hauptaufgabe des RSSAC in der Abgabe von Empfehlungen gegenüber dem Board in Bezug auf den Betrieb des Rootnameservers des Domainnamensystems besteht (Art. 11 Abschnitt 2 Nr. 3a), fällt dem SSAC die Aufgabe zu, dem ICANN- Board in Bezug auf die Sicherheit und Integrität der Internetzuweisungssysteme für Benennungen und Adressen (IANA- Funktion) mit Empfehlungen zur Seite zu stehen. Das RSSAC entsendet zudem ein nicht- stimmberechtigtes Mitglied in das Nominating Committee. e. At- Large Advisory Committee (ALAC) und Regional At- Large Organizations (RALO) Das At- Large Advisory Committee (ALAC) ist die wichtigste Organisationseinheit für individuelle Internetbenutzer innerhalb von ICANN (Art. 11 Abschnitt 2 Nr.4a Statuten). Es entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied an das Board. Es besteht aus je zwei Mitgliedern der Regional At- Large Organizations (RALO) und fünf Mitgliedern die durch das Nominating Committee gewählt werden. Die Statuten treffen dabei vielfaltsichernde Maßnahmen, sodass jede Region bei den vom Nominating Committee zu wählenden Mitgliedern vertreten sein muss. Besonders ist, dass das ALAC gleichzeitig auch 5 stimmberechtigte Mitglieder in das Nominating Committee entsendet (Art. 11 Abschnitt 2 Nr.4e Statuten). Diese Mitglieder sollen in Abstimmung mit den RALOs benannt werden. Die RALOs sind dabei als Regionalvertretungen der individuellen Internetnutzer zu verstehen. Kriterien und Standards für die Zertifizierung von At- Large- Strukturen innerhalb jeder geografischen Region sind vom Board auf Grundlage der Empfehlungen des ALAC festgelegt worden und wurden in einem Memorandum of Understanding zwischen ICANN und der RALO für jede geografische Region niedergeschrieben. Die Rahmenbedingungen für das Zertifizierungsverfahren sind in Art. 11 Abschnitt 2 Nr.4i Statuten festgehalten. Neben der Betreuung der RALOs ist das ALAC für Überlegungen und Beratungstätigkeiten in Bezug auf die Aktivitäten von ICANN verantwortlich, die im Zusammenhang mit den Interessen einzelner Internet- Benutzer stehen (Art. 11 Abschnitt 2 Nr.4a Statuten). Dabei geht es hauptsächlich um die Information individueller Internetnutzer im Bezug auf die Arbeit von ICANN und die Verbesserung von Teilhabemöglichkeiten. f. Generic Names Supporting Organization (GNSO) Das Richtlinienentwicklungsorgan Generic Names Supporting Organization (GNSO) ist für die Entwicklung und Empfehlung von Strategien in Bezug auf generische Top- Level- Domains 31 Aktuelle Liste unter: ftp://ftp.internic.net/domain/named.root. 18

19 gegenüber dem ICANN- Board verantwortlich. Die in zwei Häuser unterteilten Interessengruppen stellen jeweils einen stimmberechtigten Vertreter im Board. (1). Überblick zur Struktur der GNSO Die organisatorische Ausgestaltung lässt sich am besten mithilfe eines Organigramms erfassen: (Quelle: council.htm) Ausgehend von diesem (auf den Festsetzungen des Art. 10 Statuten basierenden) Organigramm lässt sich ein komplexes System von gegenseitiger Kontrolle erkennen. Erkennbar ist auch die vielfaltsichernde Absicht des Konzepts. (2). Board Votes to Enhance New gtlds Competition New gtld Registrars and Registries will Compete for the Benefit of Consumers, Die grundsätzliche Konzeption Interessengruppen zu identifizieren und sich gegenseitig kontrollieren zu lassen, wurde mit der in der Überschrift benannten Veröffentlichung, in der die ICANN es ermöglichte gtld- Registries gleichzeitig als Registrar aufzutreten, auf eine harte Probe gestellt. Auch wenn begleitend Missbrauchsregelungen angekündigt und umgesetzt wurden. Durch diese, nach Aussagen der ICANN, wettbewerbsfördernde Maßnahme kann es heute theoretisch zu einer Vermischung der beiden Interessengruppen im Haus der ICANN- Vertragsparteien und damit zu einem Stimmenungleichgewicht kommen. 19

20 g. Country- Code Names Supporting Organization (ccnso) Die Country- Code Names Supporting Organization (ccnso) fungiert als eine Art Harmonisierungsorgan für Betreiber von country- code Top Level Domains (cctlds). (1). Organisationstruktur Zur Mitgliedschaft bei der ccnso berechtigt sind alle in der ISO 3166 aufgeführten länderspezifischen TLDs sowie deren Äquivalente in der jeweiligen Schreibweise (z.b. kyrillisch oder mandarin). Die ccnso organisiert seine Arbeit durch das ccnso Council, welches sich aus 15 Vertretern der Mitglieder der ccnso (je 3 pro Region) und zusätzlich drei vom Nominating Committee zu wählenden Vertretern zusammensetzt. Hinzu treten, mit beratender Stimme, je ein Vertreter aus dem GAC, des ALAC und Vertreter der regionalen Organisationen gemäß Art. 9 Abschnitt 5 Statuten. Das ccnso Council koordiniert die Arbeit der ccnso und zeichnet verantwortlich für die Wahl zweier stimmberechtigter Vertreter im Board (Art. 9 Abschnitt 9 Statuten). (2). Das White Paper und seine Folgen Betreiber von cctlds haben keine Verträge mit der NTIA (eines der Ergebnisse des White Papers ). 32 Dementsprechend steht jedem Land eine eigene Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Zulassung neuer Domains mit länderspezifischer Endung zu. Hier wird wieder ein maßgebliches Problem der Internetinfrastrukturverwaltung deutlich. Rechtsetzung ist in erster Linie Sache der Nationalstaaten. Mit dem Zugeständnis der US- Administration an die Nationalstaaten die Vergabe ihrer länderspezifischen TLDs an eigene Voraussetzungen zu knüpfen, wird die Vereinheitlichung der Regulierung erschwert. Beispielsweise erfordert die Vergabe einer Domain mit der Endung.fr, dass der Betreiber der Domain seinen Wohn- oder Firmensitz in Frankreich hat. h. Adress Supporting Organization (ASO) (1). Organisation Gemäß Art. 8 Abschnitt 1 Nr. 1 Statuten, berät die ASO das Board in Bezug auf Strategiefragen hinsichtlich des Betriebs, der Zuweisung und der Verwaltung von Internetadressen. Sie ist das Gremium der in der Number Ressource Organization (NRO) organisierten, regionale Registries (RIRs). Aufgabe des Adress Councils als einzigem vorgesehenen Gremium, ist es, die zwei ans Board zu entsendenden Vertreter auszuwählen. (2). Zusammenschau ASO und GNSO Augenfällig ist, dass durch die Neuregelungen hinsichtlich der Registrar/Registry- Beziehungen mittlerweile bereits drei Direktoren des Boards, zumindest theoretisch, aus den Reihen der Registrare und Registries stammen. Warum an der künstlichen Aufteilung in GNSO und ASO festgehalten wird erschließt sich dem Betrachter nicht. Es scheint so, als wären die Organisationstrukturen der ICANN an dieser Stelle nicht mit der Konsolidierungsentscheidung von 2010 im Einklang. Hier bietet es sich aus Gründen der Klarheit an, dass die künstliche Trennung zumindest dieser beiden Akteure (die Internet Service Provider einmal ausgenommen) überdacht wird. 32 Of course, national governments now have, and will continue to have, authority to manage or establish policy for their own cctlds., Federal Register, Docket Number:

21 i. Das Nominating Committee (NomCom) Das mit Abstand wichtigste Gremium der ICANN, neben dem Board of Directors selbst, ist das Nominating Committee (NomCom). Es ist für die Auswahl aller ICANN - Direktoren mit Ausnahme des Präsidenten und der Direktoren, die von den Supporting Organizations von ICANN ausgewählt werden, verantwortlich. Es entsendet insgesamt 8 stimmberechtigte Vertreter ans Board. Dementsprechend komplex ist die Zusammensetzung des NomCom. Daher bietet sich auch hier der Blick auf eine, auf den Festsetzungen des Art. 7 Abschnitt 2 Statuten basierende, Infografik zur Organisationstruktur des NomCom an: (Quelle: e en) Auf den ersten Blick kann festgestellt werden, dass auch hier wieder die Vertretungen mit wirtschaftlichen Eigeninteressen stark vertreten sind. Die GNSO- Organisationen stellen mit sieben stimmberechtigten Vertretern den Löwenanteil des Nomcom. Darauf folgen die Vertreter der At- Large- Community, aufgeteilt auf die fünf Regionen. Darauf folgend jeweils ein stimmberechtigter Vertreter für ccnso, ASO und IAB. Damit ist prägender Flügel im NomCom die Interessenvertretung der am Wirtschaftskreislauf des Internets partizipierenden Unternehmen. Abschließendes Fazit Bei der Auseinandersetzung mit den Organisationsstrukturen der ICANN wird schnell deutlich, dass die westlichen Industriestaaten und die Interessenvertretungen der am Wirtschaftskreislauf der Internetinfrastruktur die Entscheidungsprozesse dominieren. Allerdings ist der Multistakeholder - Ansatz bei ICANN konsequent umgesetzt worden und 21

22 wird regelmäßig überprüft und überarbeitet. Hier bedarf es zukünftig einer anderen Gewichtung der Interessengruppen. Eine Stärkung der ccnso und des GAC als maßgebliche Vertreter der Interessen der Nationalstaaten würde den Bemühungen um einen internationalen Konsens herzustellen helfen. Die im Dezember anstehende WISIS+10 Konferenz der Vereinten Nationen wird sich aller Voraussicht nach mit der Teilhabe der Nationalstaaten an der Weiterentwicklung des Internets auseinandersetzen. Es gilt also hier die Bemühungen der NETmundial- Initiative und weiterer internationaler Initiativen wie dem IGF aufzunehmen und so die politischen Konflikte aufzunehmen und zu diskutieren. Auch die Teilhabe der Internet- Community im Bezug auf ICANN- Entscheidungen sollten weiterentwickelt und verbessert werden. Hinsichtlich der Transparenz ist die Arbeit der ALAC und der RALOs als vorbildlich anzusehen. Auch ICANN selbst legt großen Wert auf Offenheit. Eben durch diese Transparenz kann der einzelne Internetnutzer durch die Informationsvielfalt überfordert sein, sodass der sprichwörtliche rote Faden bei Recherchen schnell verloren gehen kann. Hier gilt es mehr Struktur für den interessierten Internetnutzer zu schaffen. Als unbefriedigend angesehen werden muss die Frage nach Rechenschaftspflichten und Rechtsschutz. Derzeit überprüft sich die ICANN selbst und angesichts der Dominanz der im Eigeninteresse handelnden Vertreter der Internetunternehmen ist diese Lösung unbefriedigend. Ein externes Kontrollgremium würde diesen Missstand beheben und für mehr Vertrauen seitens der Betroffenen in durch ICANN entwickelte Richtlinien sorgen. Zudem haben insbesondere die Vorgänge rund um das new TLD program gezeigt, dass der Rechtsschutz im Bezug auf Entscheidungen von ICANN unzureichend ist. Hier muss eine Instanz geschaffen werden, die unabhängig die Arbeit der ICANN überprüft und notfalls korrigiert. 22

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