Kapitel 12. Staatshilfe zur finanziellen Restrukturierung

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1 Kapitel 12. Staatshilfe zur finanziellen Restrukturierung Übersicht Rdn. Rdn. A. Einleitung... 4 bb) Änderungen des Umstrukturierungsplans. B. Übersicht Rechtsrahmen: Deutsches Förderrecht und europäisches Beihilfenrecht cc) Ausgleichsmaßnahmen und andere Auflagen zur Vermeidung I. Deutsches Förderrecht... 7 unzumutbarer Wettbe- II. Europäisches Beihilfenrecht werbsverfälschungen Förderung außerhalb beihilfenrechtlicher Restriktionen Beihilfentatbestand i. S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV dd) Begrenzung auf ein Mindestmaß und angemessener finanzieller Eigenbeitrag a) Transfer staatlicher Mittel e) One time last time und andere b) Wirtschaftlicher Vorteil Grundsätze aa) Staatliche Darlehen Prüfverfahren der Kommission bb) Staatliche Bürgschaften a) Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 c) Selektivität AEUV Vorprüfverfahren d) Tatsächliche oder potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung b) Pränotifizierung c) Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV Hauptprüfverfahren aa) Wettbewerbsverfälschung d) Verkürzte bzw. vereinfachte Verfahren bb) Handelsbeeinträchtigung e) Anwendung der Grundsätze auf Restrukturierungsförderung e) Verfahrensübersicht III. Umsetzung in Deutschland Förderung ohne vorherige Notifizierung im Anwendungsbereich sog. Gruppenfreistellungsverordnungen (»GVOs«) und De-minimis-Verordnungen Baden-Württemberg a) Art der Förderungsmöglichkeiten Rechtsgrundlage b) Orientierungshilfen Förderung nach Genehmigung durch die Kommission Bayern a) Regelungen und Grundsätze C. Förderung der Restrukturierung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (»UiS«) Rechtsgrundlage I. Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? II. Beihilfenrechtliche Vorgaben b) Verfahren Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien aa) Ablauf des Antragsverfahrens bb) Orientierungshilfen a) Anwendungsbereich Berlin b) Abgrenzung Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen a) Regelungen und Grundsätze c) Vorgaben für Rettungsbeihilfen.. 96 aa) Rechtfertigung aus akuten sozialen Gründen und keine Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? »Spill-Over-Effekte« bb) Anmeldung eines Umstrukturierungs- cc) Wie wird gefördert? b) Verfahren oder Liquida- aa) Ablauf des Antragsverfahrens 197 tionsplans oder Rückzahlung 103 bb) Orientierungshilfen cc) Begrenzung auf das Mindestmaß. 4. Brandenburg dd) Prinzip der einmaligen Beihilfe (»One time, last time«). 111 d) Vorgaben für Umstrukturierungsbeihilfen aa) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? dd) Wie wird gefördert? Theiselmann_Restrukturierung.indb :02

2 Kapitel 12. b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 209 bb) Orientierungshilfen Bremen a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? dd) Wie wird gefördert? ee) Kombinationsmöglichkeiten 219 b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 220 bb) Orientierungshilfen Hamburg a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Wie wird gefördert? b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 226 bb) Orientierungshilfen Hessen a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? dd) Wie wird gefördert? b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 233 bb) Orientierungshilfen Mecklenburg-Vorpommern a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? dd) Wie wird gefördert? b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 242 bb) Orientierungshilfen Niedersachsen a) Regelungen und Grundsätze b) Verfahren Staatshilfe zur finanziellen Restrukturierung aa) Ablauf des Antragsverfahrens 247 bb) Orientierungshilfen Nordrhein-Westfalen a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? dd) Wie wird gefördert? b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 257 bb) Orientierungshilfen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? dd) Wie wird gefördert? b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 272 bb) Orientierungshilfen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? dd) Wie wird gefördert? b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 283 bb) Orientierungshilfen Thüringen a) Regelungen und Grundsätze Rechtsgrundlage bb) Wer wird gefördert? cc) Was wird gefördert? dd) Wie wird gefördert? b) Verfahren aa) Ablauf des Antragsverfahrens 293 bb) Orientierungshilfen Wenn sich ein Unternehmen in der Liquiditätskrise befindet, ist es bereits fünf vor zwölf die Geschäftsführer sind gut beraten, sich über ihre insolvenzrechtlichen Pflichten im Klaren zu werden. Vor dem Gang zum Insolvenzgericht sind jedoch die Möglichkeiten auszuloten, die Liquiditätsprobleme ohne eine möglicherweise die Existenz bedrohende Insolvenz in den Griff zu bekommen Theiselmann_Restrukturierung.indb :02

3 A. Einleitung Eine solche Möglichkeit stellt die finanzielle Hilfe durch den Staat dar. Da Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten besonders wettbewerbsverfälschend sind, können sie nur unter strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben gewährt werden. Bei Nicht-KMU bedeutet dies regelmäßig die Notwendigkeit einer Einzelnotifizierung bei der Kommission in Brüssel. Dieses Kapitel beschreibt detailliert die für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bestehenden Regeln. A. Einleitung Staatliche Umstrukturierungsbeihilfen sind ein seit Langem praktiziertes politisches Mittel, den Zusammenbruch angeschlagener Unternehmen zu verhindern. Seit Gründung der EWG im Jahr 1957 müssen sie von der Europäischen Kommission vorab genehmigt werden. Da es sich dabei i. d. R. um klassische Betriebsbeihilfen handelt, ist die Prüfung besonders streng. Aktuell wendet die Kommission ihre Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 1 (nachfolgend»r&u-leitlinien«) aus dem Jahr 2004 an. Ursprünglich sollten die R&U-Leitlinien zum September 2009 auslaufen und i. R. d. EU-Aktionsplans durch neue Leitlinien ersetzt werden. Um die Kontinuität und Rechtssicherheit bei der Behandlung der staatlichen Beihilfen an Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten während der Finanz- und Wirtschaftskrise zu gewährleisten, hat die Kommission beschlossen, die Geltungsdauer der bestehenden Leitlinien zunächst bis zum zu verlängern. 2 Am hat die Kommission eine Mitteilung zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vorgelegt. 3 Diese sieht auch die Überarbeitung der R&U Leitlinien vor. In diesem Zusammenhang hat die Kommission beschlossen, die derzeitigen Leitlinien noch so lange anzuwenden bis die horizontalen Diskussionen über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts abgeschlossen sind. 4 Nach gegenwärtigem Stand der Verhandlungen, ist mit der Veröffentlichung von neue R&V-Leitlinien nicht vor Ablauf des Jahres 2013 zu rechnen. Zur Vorbereitung der Reform hat die Kommission im Dezember 2009 eine externe Studie zur Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten in Auftrag gegeben, die von der Kommission am vorgestellt wurde. 5 Ziel der Studie war es, Aufschluss über die Auswirkungen finanzieller Engpässe auf große und mittlere europäische Unternehmen zu erhalten und die Kommission darüber zu informieren, welche Folgen es hätte, in solchen Fällen keine staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren. Dieses sog. counterfactual scenario sollte u. a. untersuchen, wie sich Arbeitsplatzverluste sozial auswirken würden. Im Laufe der Studie wurde eine Checkliste der Informationen erarbeitet, die die EU-Kommission notwendigerweise von den Mitgliedstaaten erhalten müsste, um eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe zu genehmigen. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Überlebensrate von Unternehmen 3 Jahre nach dem finanziellen Engpass bei 77 % liegt, mit erheblichen Abweichungen je nach Mitgliedstaat und Sektor. Das ist teilweise auf unterschiedliche insolvenz- und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen. Weitere Faktoren sind das vor der Krise bestehende Wachstum des Unternehmens sowie seine Finanzstruktur, seine Größe und seine Verbindlichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass die Kommission die Ergebnisse der Studie jedenfalls teilweise bei der Reform Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, (2004/C 244/02), ABl C 244/2. 2 ABl C 156/3. 3 Mitteilung der Kommission vom , COM (2012) 209 final. 4 Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl C 296/02. 5»Should Aid be granted to firms in difficulty? A study on counterfactual scenarios to restructuring state aid«by Oxera, Oxford/London, herunterzuladen unter reports/restructuring_aid_study.pdf. Arhold/Struckmann Theiselmann_Restrukturierung.indb :02

4 Kapitel 12. Staatshilfe zur finanziellen Restrukturierung 6 der R&U-Leitlinien und soweit möglich auch bei einzelnen Fällen unter den bestehenden Leitlinien berücksichtigen wird. Wo immer sinnvoll, haben wir hierauf bei der Besprechung der Leitlinien unter Rdn. 77 ff. hingewiesen. Da es sich bei staatlichen Hilfen zur Umstrukturierung i. d. R. um Betriebsbeihilfen handelt, werden sie nur unter besonders strengen Bedingungen gestattet. Vor allem muss sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. In einem solchen Fall sind Beihilfen dann nur nach Maßgabe der R&U-Leitlinien genehmigungsfähig. Alle anderen nationalen Förderprogramme sind unanwendbar, soweit die Hilfe unter den Beihilfenbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt (s. hierzu unter Rdn ). B. Übersicht Rechtsrahmen: Deutsches Förderrecht und europäisches Beihilfenrecht I. Deutsches Förderrecht Es gibt zahlreiche Wege, wie ein Staat Unternehmen, Wirtschaftssektoren oder Projekte (finanziell) fördern kann, z. B. für FuE-Tätigkeiten, Investitionen in bestimmte benachteiligte Regionen, Schaffung von Arbeitsplätzen oder Ausbildung. Das praktisch wichtigste deutsche Förderprogramm ist das regionale Investitionsprogramm»Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA)«, 6 nach dem Investitionen in bestimmten Förderregionen bis zu 30 % bezuschusst werden können. Neben dem GA-Förderprogramm gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderprogrammen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für unterschiedlichste Ziele und Aktivitäten in Form von Subventionen, Steuerbefreiungen oder -Ermäßigungen, Ermäßigung der Lohnnebenkosten, zinsverbilligte Darlehen oder Staatsgarantien. uu Praxis-Tipp: Die folgenden Webseiten geben einen guten Überblick über die in Deutschland auf Bundes- und Länderebene bestehenden Fördermöglichkeiten: Bund: Bundesländer: Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: d341bf950cbd28 Mecklenburg-Vorpommern: index.jsp Niedersachsen: Nordrhein-Westfalen: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Arhold/Struckmann Theiselmann_Restrukturierung.indb :02

5 B. Übersicht Rechtsrahmen: Deutsches Förderrecht und europäisches Beihilfenrecht Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Für die Unterstützung der Restrukturierung von Unternehmen kommen insb. Zuschüsse, Kapitalbeteiligungen, staatliche Bürgschaften oder Darlehen der einschlägigen Förderbanken in Betracht. Diese müssen entweder beihilfenfrei sein (s. hierzu sogleich unter Rdn ) oder die Vorgaben des europäischen Beihilfenrechts beachten (hierzu unter Punkt Rdn ). Die bestehenden Programme für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für KMU werden unter Rdn dargestellt. II. Europäisches Beihilfenrecht Deutsches Förderrecht und europäisches Beihilfenrecht überlappen sich, sind aber keine deckungsgleichen Rechtsgebiete. Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt ein grds. Beihilfenverbot unter Erlaubnisvorbehalt. Der Beihilfenbegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV ist weit gefasst, aber nicht allumfassend. Zur Abgrenzung von der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten ist eine umfangreiche Kasuistik entstanden, die sehr wohl Platz lässt für nationale Förderpolitik außerhalb des europäischen Beihilfengriffs (hierzu unter Rdn ). Allerdings bestehen gerade für die finanzielle Restrukturierung von Unternehmen nur wenige Anwendungsfälle. Soweit eine Fördermaßnahme unter den Beihilfenbegriff fällt, ist sie anzumelden. Vor Genehmigung durch die Kommission darf sie grds. nicht gewährt werden (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) es sei denn, sie fällt in den Anwendungsbereich einer sog. Gruppenfreistellungsverordnung (»GVO«, hierzu unter Rdn ). Angemeldet werden können nationale Förderregelungen, die für eine Vielzahl von einzelnen Fördermaßnahmen gelten. Prominente Beispiele sind die nationalen Regionalförderprogramme für Investitionen, z. B. nach der Gemeinschaftsaufgabe (»GA«) oder dem Investitionszulagengesetz. Soweit eine individuelle Maßnahme außerhalb eines bereits genehmigten Förderprogramms gewährt werden soll, ist sie individuell bei der Kommission in Brüssel anzumelden. Dies gilt bspw. stets für Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten großer Unternehmen, da nach den aktuellen R&U-Leitlinien nationale Umstrukturierungsförderprogramme nur für KMU genehmigungsfähig sind. 1. Förderung außerhalb beihilfenrechtlicher Restriktionen Beihilfentatbestand i. S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV Gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher verboten «staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.«die Rechtsprechung 7 hat hieraus die folgenden Tatbestandsmerkmale entwickelt, welche wenn sie kumulativ vorliegen eine Maßnahme als Beihilfe qualifizieren: Transfer staatlicher Mittel, Wirtschaftlicher Vorteil (»Begünstigung«), EuGH, Rs. C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Rn. 38»Enirisorse«; EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747 Rn. 74 Altmark Trans; EuGH, Rs. C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Rn 68 Frankreich/Kommission; EuGH, Rs. C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Rn. 25 Belgien/Kommission; EuGH, Rs. C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Rn. 20 Frankreich/Kommission; EuGH, Rs. C-56/93, Slg 1996, I-723, Rn. 79 Belgien/Kommission; EuGH, Rs. C /92, Slg 1994, I-4103, Rn. 20 Spanien/Kommission; EuGH, Rs. C-142/87, Slg. 1990, I-959, Rn. 25 Belgien/Kommission Tubemeuse. Arhold/Struckmann Theiselmann_Restrukturierung.indb :02

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