Vereinsrecht Altes und Neues. Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte und Mediatoren

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1 Vereinsrecht 2011 Altes und Neues Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte und Mediatoren

2 Vorstand Rechtlicher Rahmen 26 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; Umfang Vertretungsmacht durch Satzung beschränkbar Bestellung durch Mitgliederversammlung (Wahl) Beschlussfassung nach Mehrheitsprinzip Geschäftsführung entsprechend Auftragsrecht ( 662 ff. BGB)

3 Wesentliche Vorstands-Aufgaben, -Betätigungsfelder, tigungsfelder, -Pflichten Abgrenzung zur Mitgliederversammlung ( 32 BGB) Zuständigkeit MV, wenn andere Organe Angelegenheit nicht regeln dürfen oder können Allzuständigkeit, Auffangzuständigkeit, Kompetenz-Kompetenz Ausnahme: Satzung weist anderem Organ (Vorstand) Aufgabe konkret zu Zuständigkeit MV meist lt. Satzung für gewisse zentrale Aufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht dem Vorstand obliegen

4 Wesentliche Vorstands-Aufgaben, -Betätigungsfelder, tigungsfelder, -Pflichten wenn Satzung nichts anderes bestimmt: Vorstand führt laufende Geschäfte des Vereins entsprechend Auftragsrecht laufende Geschäfte = übliche Aufgaben im Rahmen der Vereinstätigkeit und der Satzung (Geschäftsführung) z.b. Einberufung MV, Ausführung Beschlüsse MV, Mitgliederverwaltung

5 Wesentliche Vorstands-Aufgaben, -Betätigungsfelder, tigungsfelder, -Pflichten Vorstand oder Mitgliederversammlung? Entscheidungskriterien: Satzungsregelung prüfen (z.b. finanzielle Höchstgrenzen) Bedeutung/Einmaligkeit der Sache im Zweifel: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

6 32 BGB Mitgliederversammlung, Beschlussfassung: (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 6

7 Fehlerhafte Einladung Einladung per , wenn Schriftform in der Satzung steht Einladung über Presse nur als Hinweis auf MV, ohne Tagesordnung unvollständige Einladung (nicht alle Punkte auf der Tagesordnung; FALL: Abwahl Vorstand mit nachfolgender Neuwahl, die nicht auf der TO steht) 7

8 Einladung Vorstandsbeschluss Vorstand ordnet Angelegenheiten des Vereins (s.a. Satzung) MV-Termin, -Ort, -Zeit, -TO ist Sache des Vorstandes Vorstandsbeschluss Tätigwerden der Vertreter gemäß 26 BGB eingetragener Verein kann auch nach Ende der WP noch einladen 8

9 Sonderfall Minderheitenbegehren gem. 37 BGB Einladung kann durch registerrechtlich bevollmächtigte Vereinsmitglieder erfolgen 9

10 Nichteinladung eines Teils der Mitglieder Auswärtige vergessen Ladung nur über Amtliches Bekanntmachungsorgan 10

11 Ladungsformen übliche Ladungsformen Rundschreiben Zeitungsveröffentlichung Aushang am Vereinsbrett Ortsfunk mündliche Einladung Verstoß gegen Ladungsform führt zur Nichtigkeit der Einladung und der gefassten Beschlüsse 11

12 Tagesordnung stellt der Vorstand auf muss alle TOP enthalten (Wirksamkeitserfordernis) sollte nachträglich vom Vorstand nicht geändert werden muss Beschlusstexte enthalten (Satzungsänderungen) 12

13 Tagesordnung Änderung der Satzung verlangt nicht immer nach einer Synopse TOP Verschiedenes ist Unsinn TOP Sonstiges ist Unsinn Hinweis auf Antragsrecht empfehlenswert schriftliche Einladung rechtzeitig zur Post aufgeben (kein Info-Brief) wenn Ladung über Amtl. Bekanntmachungsorgan, dann muss alles publiziert werden 13

14 Tagesordnung Zulässigkeit nachträglicher Anträge (Dringlichkeitsanträge) muss die Satzung vorsehen 14

15 Tagesordnung aus der Rechtsprechung: Feststellung Kostenvoranschlag reicht nicht für Beitragserhöhung Ergänzungswahl zum Vorstand reicht nicht für Abwahl des Vorstands (OLG Köln, OLGZ 1984, 401) 15

16 Beschlussfähigkeit higkeit Probleme vermeiden, durch klare Klausel Eine frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. 16

17 Beschlussfähigkeit higkeit Anwesenheitsliste stets weiterführen zeitlich bedingte Abwesenheit vermerken Registergerichte prüfen verstärkt, gerade bei Satzungsänderungen, ordnungsgemäße Beschlussfassungen 17

18 Teilnahmerecht Versammlung der Mitglieder Presse und Gäste können zugelassen werden Rechtsanwälte müssen nicht zugelassen werden (Ausnahmefall: Waffengleichheit 18

19 Teilnahme- und Stimmrecht Eltern für Kinder Was sagt die Satzung? wenn die Satzung schweigt, gilt BGB < 7. Lebensjahr = Kind = geschäftsunfähig (umstritten) Lebensjahr = beschränkt geschäftsfähig (Vertretung durch Eltern) 19

20 Spende im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts freiwilliges Vermögensopfer ohne Gegenleistung, keine Gegenseitigkeit, kein Leistungsaustausch tatsächlicher Geldfluß korrekte Zuwendungsbescheinigung auf amtlichem Vordruck satzungsgemässe Verwendung

21 Spendenarten Geldspende Aufwandsspende Einräumung Erstattungsanspruch gem. Satzung bzw. Beschluß Vorstand oder MV (Anspruch vor Aufwand) Verzicht auf Aufwandserstattung Leistungsfähigkeit des Vereins Sachspende Wertermittlung oft problematisch

22 Tipps: wenn möglich Aufwands- und Sachspenden (insbes. bei gebrauchten Sachen) meiden und tatsächlichen Geldfluß sicherstellen Kleinspendenregelung bis 200 nutzen (Zuwendungsnachweis in Form des Überweisungsträgers)

23 Spendenhaftung vorrangig haftet Verein bei Verstoß gegen Spendenrecht (z.b. Spendenbescheinigung für Spende außerhalb gemeinnützigen Bereichs, keine Leistungsfähigkeit bei Aufwandsspende) nachrangige Haftung des Ausstellers Haftung in Höhe von 30% des bescheinigten Betrages für entgangene EinkommenSt und 15% für GewerbeSt

24 Sponsoring der Förderer erwartet für seine Zuwendung eine Gegenleistung z.b. Unterstützung seiner Marketingziele, Gelegenheit zur Selbstdarstellung auf einem Vereinsfest, Mitwirkung an einer Werbemaßnahme des Förderers keine Spende, sondern Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

25 Kein Sponsoring ist der bloße Hinweis auf die Zuwendung (z.b. auf der Homepage), also das Dankeschön auch mit Verwendung des Emblems oder Logos, jedoch ohne besondere Hervorhebung Abgrenzungsprobleme!

26 Steuerrecht einige Grundbegriffe zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen zu beachten! ideeller Bereich (Beiträge, Spenden steuerfrei) Vermögensverwaltung (z.b. Verpachtung von Bandenwerbung oder Gaststätte, längerfristige Vermietung von Räumen/ Einrichtungen; Miete/Pacht steuerfrei, Umsatzsteuer fällt u.u. an)

27 Steuerrecht einige Grundbegriffe Zweckbetrieb (wirtschaftliche Betätigung zur Verwirklichung Vereinszwecke; z.b. Konzert Gesangverein, Sitzung Karnevalsverein; Einnahmen steuerfrei, aber nicht aus Verkauf Speisen, Getränke oder Werbung; Umsatzsteuer u.u. möglich) Sonderregelung Zweckbetrieb Sportveranstaltung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Bruttoeinnahme über )

28 Steuerrecht einige Grundbegriffe wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jede Tätigkeit, die selbständig und nachhaltig auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet ist, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweckprivileg Umsatzsteuergrenze: über brutto Körperschaft-/Gewerbesteuer: über brutto, Freibeträge: 5000

29 Steuerrecht Neues aus dem Dschungel neue Pflicht-Mustersatzung (2009), Anlage 1 zu 60 AO elektr. Datenübermittlung an FinA zeitgleiche Prüfung Rentenversicherung + FinA ab 2011? Klärung offener Umsatzsteuerfragen (Beiträge!)? neuer Anwendungserlass zur AO (Gemeinnützigkeitsrecht)? Wegfall LohnStKarte ab 2012

30 Datenschutzbeauftragter ist von Verein/Organisation schriftlich zu bestellen, wenn in der Regel mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden mit DV beschäftigte Personen? jeder, der im Auftrag des Vereins regelmässig an oder mit der EDV-gestützten Verwaltung arbeitet auch im ehrenamtlichen Auftragsverhältnis zum Verein Vorstand, Abteilungsleiter, Webmaster, Übungsleiter (!), Schreibkräfte (!)

31 Persönliche Haftung 31 a Absatz 1 BGB Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500,00 nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.

32 Persönliche Haftung 31 a Absatz 2 BGB Ist ein Vorstand nach Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

33 Persönliche Haftung Vorsatz: Wissen und Wollen der Schädigung; auch wenn keine Absicht, aber bewußte Inkaufnahme einer absehbaren Schädigung ( na wenn schon! ) grobe Fahrlässigkeit: Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt in besonders gravierendem Maße, wie es unter keinen Umständen vorkommen darf einfache Fahrlässigkeit: fehlerhaftes Verhalten, wie es aber jedem einmal unterlaufen kann

34 Persönliche Haftung auch für Pflichtverletzung im steuerlichen oder Sozialversicherungsbereich Gesamtverantwortung Vorstandsmitglieder Ausnahme: eindeutige Geschäfts- und Aufgabenverteilungspläne; Zuweisung von Kernaufgaben in der Satzung strafrechtliche Verantwortung

35 Haftpflichtversicherung versichert auch ehrenamtliche, gemeinwohlorientiert Tätige in Vereinen und Organisationen gegen fahrlässige Schädigung an Rechtsgütern Dritter Achtung! Verantwortliche Tätigkeiten in Vereinsämtern mit Weisungsrechten (Vorstand, satzungsgemässe Führungsposition) je nach persönlichem Versicherungsvertrag möglw. nicht versichert sorgfältige Vertragsprüfung!

36 Haftpflichtversicherung über Dachverband, z.b. Sportversicherung des Landessportbundes Hessen Rahmenversicherungsvertrag des Deutschen Chorverbandes, des Hessischen Musikverbandes oder des Landesfeuerwehrverbandes Hessen (Florianvertrag)

37 Haftpflichtversicherung Vermögensschadenhaftpflicht schützt Vorstandsmitglieder oder Inhaber satzungsgemässer Führungsämter bei fahrlässiger Herbeiführung eines Vermögensschadens (rein finanzieller Schaden) des Vereins Beispiel: Kassenwart versäumt Frist Abgabe Förderantrag Nachteil: oft hohe Prämien, meist nach Mitgliederzahl bemessen sorgfältige Prüfung, ob notwendig

38 Ehrenamtsversicherung in Hessen Ausfall-/Subsidiärversicherung: greift ein, wenn keine andere gesetzliche oder private Versicherung besteht versichert sind hessische Bürger/innen bei freiwilligem, gemeinwohlorientiertem ehrenamtlichen Engagement

39 Ehrenamtsversicherung- Leistungen Haftpflichtversicherung Versicherungssumme höchstens 2 Mio. für Personen und Sachschäden bei 500,- SB Unfallversicherung Invalidität bis Todesfall bis Bergungskosten bis 5.000

40 Ehrenamtsversicherung Grundlage ist Rahmenvertrag Land Hessen mit SparkassenVersicherung Nähere Informationen: Homepage Landesehrenamtsagentur unter: / versicherungsschutz

41 Aufwandsentschädigung digung für f r Vorstands- mitglieder gemeinnütziger Vereine Auslagenersatz (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) Pauschaler Aufwendungsersatz = Tätigkeitsvergütung von 500/Jahr (Ehrenamtsfreibetrag, 3 Nr. 26 a EStG) ausdrückliche Gestattung durch Satzung erforderlich, falls für Vorstandstätigkeit Satzungsänderung bis ? Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Vereins!

42 Ehrenamtspauschale persönlicher Freibeitrag 500,00 im Jahr gemeinnützige Körperschaft, aber nicht im wirtschaftl. Geschäftsbetrieb Ehrenamtsträger qua Auftrag nebenberuflich <12-15 Std/Woche oder 1/3 übl. Arbeitszeit Vollzeitstelle Satzungsklausel mit FinA abstimmen!! Kombi mit ÜL-Pauschale + Minijob 42

43 Formulierungsvorschlag nach OFD Frankfurt am Main: Die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird (z.b. bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gem. 3 Nr. 26a EStG). Maßgeblich sind die steuerlichen Vorgaben und die Leistungsfähigkeit des Vereins. 43

44 Weitere Informationen z.b. betreffend Satzung, Mitgliederversammlung, Haftung, Steuern, Datenschutz etc.:

45 Herzlichen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit! Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR Steinbühlstr Wetzlar info@ehrenamt-europa.eu Internet:

46 RA Malte Jörg Uffeln, Gründau Tel.: ra-uffeln@t-online.de Internet: RA Dr. Frank Weller, Wetzlar Tel.: ra@weller-hilft.de Internet: 46

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