Nr Juli 1996 Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum

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1 Nr Juli 1996 Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum vom 11. September 1995 Auszug aus "Gemeinsames Amtsblatt Ministerium für Schule und Weiterbildung und Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen", Nr. 7 vom 15. Juli 1996

2 Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum vom 11. September 1995 Auszug aus "Gemeinsames Amtsblatt Ministerium für Schule und Weiterbildung und Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen", Nr. 7 vom 15. Juli 1996 Aufgrund des 2 Abs. 4 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz- UG) vom 3. August 1993 (GU NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Ruhr- Universität Bochum die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen: I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Psychologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres bzw. seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. (2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. 2 Diplomgrad Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Psychologie den Diplomgrad "Diplom-Psychologin" bzw. "Diplom- Psychologe" ( Dipl.-Psych ). Alle in der Prüfungsordnung nachfolgend aufgeführten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen werden gemäß 12 Abs. 8 UG von Frauen in der weiblichen Form und von Männern in der männlichen Form geführt. 3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit betragt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. (2) Das Studium gliedert sich in 1. das Grundstudium, das in der Regel vier Semester umfaßt und mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, 2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit in der Regel fünf Semester umfaßt und mit der Diplomprüfung abschließt. (3) Das Studienvolumen umfaßt insgesamt 160 Semesterwochenstunden. In diesem Studienvolumen sind 16 Semesterwochenstunden für zusätzliche Lehrveranstaltungen des nicht prüfungsrelevanten Wahlbereiches gemäß 85 Abs, 3 Satz 2 UG enthalten. (4) Der Anteil der Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium beträgt etwa 40 Semesterwochenstunden. (5) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Kandidatin oder der Kandidat im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflichtund Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen. 4 Prüfungen und Prüfungsfristen (1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein. (2) Die Fachprüfungen im Vor- und Hauptdiplom werden studienbegleitend abgelegt. (3) Die Prüfungen können abgelegt werden, soweit die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (4) Die Meldung zu den einzelnen Prüfungen erfolgt durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung; diesem Antrag sind die vorgeschriebenen Leistungsnachweise beizulegen. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und die vorläufige Meldung zu den einzelnen Fachprüfungen müssen jeweils mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt erfolgen. Die Fristen für die Einreichung des Antrages und der Meldung gemäß Satz 1 werden vom Prüfungsausschuß festgelegt und durch Aushang des Prüfungsamtes bekanntgegeben. (5) Für jede Fachprüfung wird vor und nach der Vorlesungszeit eines jeden Semesters jeweils ein Prüfungstermin angeboten. Sofern für Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen Einzelprüfungen (Klausuren, mündliche Prüfungen) erforderlich sind, werden die Termine dafür am Ende der Vorlesungszeit festgesetzt: diejenigen Studentinnen und Studenten, die in diesen Einzelprüfungen die erforderlichen Leistungen nicht erbracht haben, erhalten vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters Gelegenheit, diese Prüfung zu wiederholen. Termine und Art der Terminvergabe werden vom Prüfungsamt durch schriftlichen Aushang bekanntgegeben. Ausschlußfrist für die verspätete Anmeldung aus besonderen Gründen ist für die Termine vor Beginn der Vorlesungszeit jeweils der 1. Februar bzw. der 1. Juli, für die Termine nach Ende der Vorlesungszeit der 15. November bzw. der 15. Mai. (6) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Die Prüfungstermine werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die Prüfungstermine sind mindestens zwei Wochen vor der Prüfung durch Aushang am Prüfungsamt bekanntzugeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für jede Fachprüfung auch die Zeiträume für die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben. (7) Die Meldungen zu den Prüfungen werden eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin wirksam, sofern die Kandidatin oder der Kandidat ohne Angabe von Gründen bis zu diesem Zeitpunkt nicht schriftlich widerrufen hat. Eine durch Widerruf abgemeldete Prüfung gilt als nicht angemeldet. (8) Die Bewertung von Leistungsnachweisen und Fachprüfungen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. (9) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

3 5 Prüfungsausschuß (1 ) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Psychologie einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studentinnen bzw. Studenten durch den Fakultätsrat nach Gruppen getrennt gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters Vertreterinnen bzw. Vertreter gewählt. Die Gruppen unterbreiten für die Wahl ihrer Mitglieder und Vertreterinnen bzw. Vertreter Vorschläge. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist bekanntzugeben. Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensund des Verwaltungsprozeßrechtes. (2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fakultätsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten zu berichten. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelnfälle auf die oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fakultätsrat. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen bzw. Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen bzw. Prüfern und Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, nicht mit. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter, die Prüferinnen bzw. Prüfer und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen bzw. die Prüfer und die Beisitzerinnen bzw. die Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen bzw. Prüfern dürfen nur a. Professorinnen bzw. Professoren und die zum Personenkreis des 53 a UG gehörenden Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten b. als weitere Prüferinnen bzw. Prüfer promovierten Angehörige der Fakultät für Psychologie, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorhergehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben c. zur Begutachtung von Studien- und Diplomarbeiten nach 11 Abs. 2 bzw. 19 Abs. 2 sowie von Klausurarbeiten auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden. Die Bestellung der Prüferinnen bzw. der Prüfer gemäß Buchstaben b) und c) erfolgt für jeweils drei Jahre, erneute Bestellung ist möglich. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Die Namen der für die jeweiligen Fächer zur Verfügung stehenden Prüferinnen und Prüfer werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens drei Monate vor dem Prüfungstermin gemäß Absatz 5 durch Aushang bekanntgegeben. (4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die Prüferin bzw. den Prüfer oder eine Gruppe von Prüferinnen bzw. Prüfern vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. (5) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen bzw. der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung. (6) Für die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem selben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen wird ferner vermutet, wenn diese im Rahmen eines Austauschprogrammes absolviert werden, an welchem das jeweilige Fach einer Fakultät teilnimmt. Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme, für welche es Vereinbarungen seitens der Fakultäten gibt, außerdem für Universitätspartnerschaften und für zentral koordinierte Mobilitätsprogramme. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

4 (3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Psychologie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die aufgrund einer Einstufungspnüfung gemäß 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis Über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend. (6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die GleichwertigkeH sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. (7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen kommt - vorbehaltlich speziellerer Abkommen zwischen Fakultäten bzw. deren Fachvertreterinnen und Fachvertretern - die als Anlage beigefügte Umrechnungstabelle zur Anwendung, welche den Vorgaben des ECTS (European Course Credit Transfer System) der Europäischen Union entspricht. (8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muß die Kandidatin bzw. der Kandidat dem Prüfungsausschuß bis spätestens drei Werktage nach dem ausgefallenen Prüfungstermin ein ärztliches Attest nachreichen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, gilt die Zulassung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zum nächstfolgenden Prüfungstermin als erteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweillgen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtführenden i. d. R. nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden: in diesern Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuß. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. II. Diplom-Vorprüfung 9 Zulassung (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt. 2. mindestens das letzte Semester vor Beginn der Diplom-Vorprüfung an der Ruhr-Universität Bochum für den Studiengang Psychologie eingeschrieben war und bis zum Ablegen der letzten Fachprüfung eingeschrieben bleibt, 3. für die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen in Allgemeiner Psychologie I, Allgemeine Psychologie II, Entwicklungspsychologie und Sozialpsychologie je einen im jeweiligen Fach erworbenen Leistungsnachweis über Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu vier Semesterwochenstunden entsprechend den Bestimmungen der Studienordnung vorlegt. Darüber hinaus ist für die Fächer Allgemeine Psychologie I, Entwicklungspsychologie sowie Sozialpsychologie jeweils ein Teilnahmenachweis über eine Lehrveranstaltung nach näheren Bestimmungen der Studienordnung erforderlich. Für die Zulassung zu den Fachprüfungen in den drei Fächern Methodenlehre, Differentielle Psychologie und Persönlichheitsforschung sowie Physiologie sind keine Leistungsnachweise erforderlich, 4. den Nachweis über die Teilnahme als Versuchsperson an mindestens vier verschiedenen Untersuchungen im Umfang von insgesamt mindestens 33 Stunden außerhalb der Praktika erbracht hat. Dieser Nachweis muß spätestens bei der Anmeldung zur letzten Fachprüfung vorgelegt werden. 5. Die Reihenfolge der Fachprüfungen kann, bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzung für die Anmeldung, von den Studierenden frei gewählt werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des 7 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Darstellung des Bildungsganges, 3. das Studienbuch, 4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidaten oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Psychologie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat, oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet, 5. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat zur Zulassung von Studierenden als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer bei ihren oder seinen mündlichen Prüfungen widerspricht ( 12 Abs. 5), 6. Vorschläge für die Prüferinnen bzw. Prüfer gemäß 6 Abs. 4. (4) ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

5 10 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß 5 Abs. 2 Satz 5 dessen Vorsitzende bzw. dessen Vorsitzender. (2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn a. die in 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b. die Unterlagen unvollständig sind oder c. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom- Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder d. die Kandidatin oder der Kandidat sich an einer anderen Hochschule in einem anderen Prüfungsverfahren des Diplomstudienganges Psychologie befindet oder e. der Prüfungsanspruch gemäß 15 Abs. 2 verloren wurde. 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß) sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, und daß sie bzw. er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres bzw. seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (2) Die Diplomvorprüfung besteht aus: 1. je einer schriftlichen Prüfung (Klausur von höchstens vier Stunden Dauer) in den sechs Fächern: 1. Allgemeine Psychologie I, 2. Allgemeine Psychologie II, 3. Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung, 4. Sozialpsychologie, 5. Entwicklungspsychologie und 6. Methodenlehre. Die Themen für die schriftlichen Prüfungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aufgrund eines Vorschlages der Fachvertreterinnen bzw. der Fachvertreter (Professorinnen und Professoren bzw. Privatdozentinnen und Privatdozenten, die für die Vertretung des Fachs verantwortlich sind) gestellt. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten gilt 13 sinngemäß. 2. Einer mündlichen Prüfung im Fach Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Ausschnitten: mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann statt der mündlichen Prüfung auch eine schriftliche Prüfung abgehalten werden, sofern dies den Studierenden mindestens ein Jahr vor den Prüfungsterminen durch Aushang bekannt gegeben wird. Eine nähere Beschreibung und Abgrenzung der Fächer enthält die Studienordnung. 3. Einer Fachprüfung, die in Form einer Studienarbeit für ein empirisches oder experimentelles Praktikum II im Umfang von insgesamt vier Semesterwochenstunden angefertigt wird. Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum II ist der durch einen Leistungsnachweis bescheinigte erfolgreiche Besuch eines experimentellen Praktikums I (zwei Semester zu je zwei Semesterwochenstunden). (3) Ein Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung kann erst ausgehändigt werden, wenn alle im Absatz 2 genannten Prüfungen und Leistungsnachweise erfolgreich abgelegt wurden. (4) Ist innerhalb einer ärztlichen Vorprüfung eine Prüfung im Fach Physiologie erfolgreicn abgelegt worden, wird diese als Ersatz für die Prüfung in "Physiologie in den für die Psychologie bedeutsamen Ausschnitten" gemaß Absatz 2 angerechnet. 12 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden. ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt. (2) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzers ( 6 Abs. 1 Satz 5) als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß 14 Abs. 1 hat die Prüferin bzw. der Prüfer die Beisitzerin bzw. den Beisitzer zu hören. (3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidatin bzw. Kandidat und Fach etwa 30 Minuten, in der Regel mindestens 20 und höchstens 40 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben. (5) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen. sofern nicht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 13 Klausurarbeiten (1) Eine Klausurarbeit dauert maximal vier Stunden. In den Klausurarbeiten sollen die Kandidatinnen bzw. Kandidaten nachweisen, daß sie mit ihren Kenntnissen eine Fragestellung aus ihrem Fach bearbeiten und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Wege zu einer Lösung finden können. (2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu bewerten. Mindestens einer davon muß als Prüferin bzw. Prüfer gemäß 6 Abs. 1 a) oder b) bestellt sein. Von dem Prinzip der Bestellung von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden: die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (3) Die Bewertung einer Klausur wird den Kandidatinnen bzw. Kandidaten jeweils nach spätestens sechs Wochen mitgeteilt. 14 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Fachnoten) werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel 5 = nicht ausreichend noch den Anforderungen genügt = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

6 (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehrgut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt Über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 - ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. (4) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Fachprüfungen. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend. bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4.0 = ausreichend. (5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 15 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Fachprüfungen dürfen zweimal wiederholt werden, (2) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat, sich innerhalb von einem Jahr nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er weist nach, daß sie bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß. Geht der Prüfungsanspruch verloren, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden. 16 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird spätestens sechs Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis Ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Namen der Prüferinnen und Prüfer und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Prüfungsausschusses zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, (4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. III. Diplomprüfung 17 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt: 2. die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Psychologie oder eine gemäß 7 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat 3. mindestens das letzte Semester vor Beginn der Diplomprüfung an der Ruhr-Universität Bochum für den Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben ist und bis zur Anmeldung der letzten Teilprüfung eingeschrieben bleibt: 4. Die Zulassung zu den einzelnen mündlichen Prüfungen gemäß 18 Abs. 2 und Abs. 3 setzt voraus, daß für das jeweilige Prüfungsfach nach näherer Bestimmung der Studienordnung ein Leistungsnachweis über Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu vier Semesterwochenstunden vorgelegt wird. 5. Zusätzlich ist zur Zulassung die Vorlage von Teilnahmescheinen für Lehrveranstaltungen gemäß näherer Bestimmung der Studienordnung Erforderlich, und zwar für die Fächer "Psychologische Intervention und Evaluation", "Klinische Psychologie". "Arbeits- und Organisationspsychologie", "Umweltpsychologie", "Biologische und motivationale Verhaltensgrundlagen", sowie für das Nachbarfach gemäß 18 Abs. 3 je ein Teilnahmeschein, für die Fächer "Diagnostik und Forschungsmethoden" und "Kognitions- und Kommunikationspsychologie" je zwei Teilnahmescheine; für das Fach "Entwicklungs- und sozialpsychologische Verhaltensgrundlagen" sind drei Teilnahmescheine vorzulegen. 6. Ebenfalls erforderlich sind Nachweise über die Teilnahme an mindestens zwei ganztägigen Praktika an ihrer Art nach hinreichend verschiedenen Stellen von je sechs Wochen Dauer oder Teilzeitpraktika in einem entsprechend längeren Zeitraum, die die Kandidatin bzw. der Kandidat unter Anleitung einer hauptberuflichen Diplom-Psychologin bzw. eines Diplom- Psychologen der betreffenden Stelle abgeleistet hat. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch ein Praktikum an Stellen genehmigen, an denen keine Diplom-Psychologin bzw. kein Diplom- Psychologe tätig ist, sofern eine ausreichende fachliche Betreuung der Praktikantin bzw. des Praktikanten gesichert ist. Diese Nachweise sind spätestens mit der Anmeldung zur letzten Fachprüfung vorzulegen. (2) Im Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß 18 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die 9 und 10 entsprechend.

7 18 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus: 1. der Diplomarbeit 2. den sechs mündlichen Prüfungen gemäß den Absätzen 2. 3 und 4. (2) Die psychologischen Fächer der Diplomprüfung sind: 1. Intervention und Evaluation 2. Diagnostik und Forschungsmethoden 3. eines der Anwendungsfächer a. Klinische Psychologie b. Arbeits- und Organisationspsychologie c. Umweltpsychologie 4. eines der Grundlagenvertiefungsfächer: a. Kognitions- und Kommunikationspsychologie b. Entwicklungs- und sozialpsychologische Verhaltensgrundlagen c. Biologische und motivationale Verhaltensgrundlagen. Die mündliche Prüfung in den unter Nummer 4 genannten Fächern erfolgt jeweils schwerpunktmäßig nach Wahl des Studierenden in einem der beiden Teilgebiete. Das Nähere regelt die Studienordnung. (3) Zusätzlich wählt die Kandidatin bzw. der Kandidat für eine mündliche Fachprüfung ein weiteres Fach aus, das nicht zu den psychologischen Fächern zählt aber in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Psychologiestudium steht und die interdisziplinäre Sichtweise der Kandidatin bzw. des Kandidaten fördert. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind kann die Kandidatin bzw. der Kandidat unter allen an der Ruhr-Universität Bochum angebotenen Fächern bzw. Teilfächern wählen, soweit die entsprechenden Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter in der Lage und bereit sind, ein angemessenes Studienangebot zu machen und die Prüfung abzunehmen. Über das Bestehen eines sinnvollen Zusammenhanges des gewählten Faches mit dem Fach Psychologie entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; es ist daher rechtzeitig ein begründeter Antrag zu stellen. (4) Darüber hinaus,wählt die Kandidatin bzw. der Kandidat ein weiteres, sechstes Prüfungsfach aus, wobei dieses entweder ein psychologisches Fach gemäß Absatz 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 oder ein Fach außerhalb der Psychologie entsprechend Absatz 3 sein kann. (5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Fachprüfungen kann von den Kandidatinnen und Kandidaten frei gewählt werden; die Diplomarbeit muß spätestens mit der Meldung zu letzten Fachprüfung abgegeben sein. (6) Die Gegenstände der Fachprüfungen werden durch die Inhalte der Fächer des Hauptstudiums bestimmt und in der Studienordnung näher beschrieben. 19 Diplomarbeit 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem bzw. seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit kann aufgrund eines Untersuchungsentwurfs der Kandidatin bzw. des Kandidaten von jeder bzw. jedem in der Fakultät für Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum tätigen Professorin bzw. Professor und Privatdozentin bzw. Privatdozenten oder im Einvernehmen mit einer Professorin oder einem Professor oder einer Privatdozentin oder Privatdozenten von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer anderen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum oder in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen und in Form eines Untersuchungsentwurfs vorzulegen. Bei der Diplomarbeit muß es sich um ein empirisches Thema handeln. (3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. (4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (5) Die Diplomarbeit kann erst nach Zulassung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit mit einem empirischen Thema beträgt sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ausnahmsweise eine Nachfrist bis zu sechs Wochen gewähren. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden. (7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (8) Die Arbeit bleibt nach ihrer Bewertung bei den Akten des Prüfungsausschusses; ein mit ihr abzulieferndes Zweitexemplar verbleibt der Fakultät für Psychologie der Ruhr-Universität Bochum. (9) Der Richtwert für den Umfang der Diplomarbeiten beträgt 60 Manuskriptseiten entsprechend etwa Zeichen. 20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden. zu begutachten und zu bewerten. Mindestens eine oder einer davon muß als Prüferin bzw. Prüfer gemäß 6 Abs. 1 a) bestellt sein. Eine der Prüferinnen oder der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat, Die zweite Prüferin bzw. der zweite Prüfer wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Erstprüferin bzw. des Erstprüfers bei der Ausgabe der Diplomarbeit bestimmt. Hat eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Diplomarbeit ausgegeben und betreut, ist diese bzw. dieser im Regelfall zur zweiten Prüferin bzw. zum zweiten Prüfer zu bestellen. Die einzelne Bewertung ist entsprechend 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen Gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder lautet ein Gutachten auf "nicht ausreichend" wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. Für den Fall, daß sich zwei Gutachten für "ausreichend" und eines für "nicht ausreichend" aussprechen, ist die Note "ausreichend" zu geben.

8 (3) Die Bewertung von Diplomarbeiten ist den Kandidatinnen bzw. Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen. 21 Mündliche Prüfungen Für die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung gilt 12 entsprechend. 22 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und für die Bildung der Fachnoten gilt 14 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern mindestens mit der Note ausreichend" bewertet worden sind. (2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Diplomarbeit und den Noten der mündlichen Prüfungen gebildet, wobei die Note dar Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt 14 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach 14 Abs. 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn sowohl die Diplomprüfung als auch alle mündlichen Prüfungen mit "sehr gut. (1,0) bewertet worden sind. 23 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichendem Erfolg einmal, die Fachprüfungen können bei nicht ausreichenden Leistungen zweimal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in 19 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. (2) Die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen, bestimmt der Prüfungsausschuß. 15 Abs. 2 gilt entsprechend. 24 Freiversuch (1) Legt ein Prüfling vor Ende seines siebten Studiensemesters und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab oder hat er bis zu diesem Termin bereits fünf Fachprüfungen abgelegt und legt die sechste Fachprüfung bis zum Ende des neunten Semesters ab, und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Dies gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuches, für nicht bestanden erklärt wurde. Die Reihenfolge der bis zu diesem Zeitpunkt abgelegten Fachprüfungen ist beliebig. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Fachsemester im Sinne dieser Regelung sind die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolvierten Fachstudiensemester im Diplomstudiengang Psychologie. (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war. (5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. (6) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese bei der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrundegelegt. 25 Zeugnis (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. 16 gilt entsprechend. In das Zeugnis werden auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird in das Zeugnis auch die bis zum Abschluß benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt 16 entsprechend. 26 Diplom (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß 2 beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Ruhr-Universität Bochum versehen. IV. Schlußbestimmungen 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

9 28 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 29 Aberkennung des Diplomgrades (1) Ist die Prüfung aufgrund einer Täuschung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen. Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat. 30 Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Wintersemester 1996/97 erstmalig für den Studiengang Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum eingeschrieben worden sind. (2) Studierende, die nach dem 1. Januar 1998 die Diplomvorprüfung für das Fach Psychologie an der Ruhr-Universität Bochum bestanden haben, studieren im Hauptstudium nach dieser Prüfungsordnung. (3) Studierende, die als Studienortwechsler nach dem 1. Januar 1998 das Studium der Psychologie beginnen, studieren nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. (4) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde. (5) Für alle anderen Studierenden des Faches Psychologie gilt für das Ablegen der Diplomvorprüfung bis zum 31. Dezember 1999, für das Ablegen der Diplomhauptprüfung bis zum 31. Dezember 2001 die Diplomprüfungsordnung vom 5. August 1987 (GABI. NW. S. 517); danach gilt für alle Studierenden im Grund- und Hauptstudium diese Prüfungsordnung. (6) Auf Antrag können Studierende. die nach den vorhergehenden Absätzen das Studium nach der Prüfungsordnung vom 5. August 1987 gestalten müßten, das Vordiplom und ab 1. Januar 2001 das Hauptdiplom nach dieser Prüfungsordnung absolvieren. Wird die Anwendung dieser Prüfungsordnung für das Vordiplom beantragt, muß auch das Hauptdiplom nach dieser neuen Prüfungsordnung abgelegt werden. Ein Antrag auf Anwendung dieser Prüfungsordnung ist unwiderruflich. 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie vom 5. August 1987 (GABI. NW. S. 517) außer Kraft. 30 bleibt unberührt. (2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen (GABI. NW.) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates Psychologie vom 31. Mai 1995 und des Senats der Ruhr-Universität Bochum vom 6. Juli Bochum, den 11. September 1995 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Dr. M. Bormann

10 Anlage zu 7 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung der Fakultät für Psychologie Mangelhaft Ausreichend Befriedigend Gut Sehr gut (Excellent) Belgien , 12, 13 14, 15, Dänemark , 9 10, 11 12, 13 Finnland 1 1 1/2 2 2, 2 1/2 3 Frankreich echéc (7, 8, 9) passable (10) assez bien (12) bien (14) trés bien (16) Griechenland 1, 2, 3, , 9 10 Großbritannien fail third pass lower 2nd upper 2nd 1 Italien , 26 27, 28, lode Irland fail pass 3rd 2nd/II 2nd/I I Niederlande /2, 7 7 1/2, 8 8 1/2 9, 10 Norwegen 4,01-6 3,26-4, ,25 1,51-2,5 1,0-1,5 (immaturus) (non Condemnendus) (haud illaudabilis) (laudabilis) (laudabilis prae ceteris) Österreich Portugal , 11 12, 13 14, 15, 16 17, 18 19, 20 Schweden underkänt godkänt godkänt val godkänt val godkänt Schweiz / /2 6

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