2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten
|
|
- Felix Althaus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und Informations- und Technologiecenter (ITC) (Ausnahmen s. 3 Abs. 6) sowie für die Zivildienstleistenden. (2) Neben den Angestellten im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG wird folgender Personenkreis von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen: Abteilungs-, Bereichs- und Stabsstellenleiter/innen, Mitarbeiter/innen der Pforte, Telefonzentrale und Poststelle, Hausmeister, Zivildienstleistende im Hausmeister- und Postdienst der Landesgeschäftsstelle sowie Einrichtungsleiter/innen des BI und ITC. Folgende Außenstellen sind ebenfalls von dem Geltungsbereich ausgenommen: Kinderschutzdienst Westerwald, Lager Sprendlingen, Migrationsberatung Altenkirchen, Jugendpflege Asbach und Linz, Sozialstation Asbach, HaJuFa Worms, La Casita Alzey, Integ Marketing. Für diese Mitarbeiter/innen richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplänen, die gem. 87 BetrVG zustimmungspflichtig sind. Für Mitarbeiter/innen der Außenstellen sind Stundennachweise zu führen. 2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten (1) Für die Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten sind Zeiterfassungsgeräte installiert. Alle Mitarbeiter/innen, mit Ausnahme der Abteilungs-, Bereichs und Stabsstellenleitungen sowie Einrichtungsleiter/-innen ITC und BI, sind verpflichtet, bei Ankunft und Verlassen der Betriebsstätte ein Zeiterfassungsgerät zu benutzen (soweit in ihrer Betriebsstätte vorhanden). (2) Kann ein Zeiterfassungsgerät bei Dienstgang bzw. Dienstreise, technischen Störungen oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden, so hat der/die Mitarbeiter/in die Zeiten der Anwesenheit und/oder die dienstliche Abwesenheit unverzüglich im Workflow zu erfassen und zur Genehmigung weiterzuleiten. 3 Begriffsbestimmungen (1) Die tägliche Sollarbeitszeit für Vollzeitkräfte ergibt sich aus der jeweils gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der festgelegten Wochenarbeitstage. Für Teilzeitkräfte wird die wöchentliche Arbeitszeit auf die Anzahl der festgelegten Wochenarbeitstage nach individueller Vereinbarung verteilt. (2) Die gleitende Arbeitszeit setzt sich aus der Gleitzeit und Kernarbeitszeit zusammen. Seite 1 von 5
3 (3) Die Gleitzeit umfasst die Zeit zwischen frühestem und spätestem Arbeitsbeginn sowie frühestem und spätestem Arbeitsende. Innerhalb der Gleitzeit können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen. (4) Die Kernarbeitszeit ist der Zeitraum zwischen den Gleitzeitspannen. Beginn ist um 9:00 Uhr und Ende montags bis donnerstags um 16:00 Uhr, freitags um 12:30 Uhr. Während der Kernarbeitszeit besteht Anwesenheitspflicht. Ausnahmen sind in dieser Betriebsvereinbarung geregelt. (5) Plusstunden (Zeitguthaben) sind nicht angeordnete Mehrarbeit (Überschreitung der Sollarbeitszeit) im Rahmen der Gleitzeitregelung. Minusstunden entstehen durch Unterschreitung der Sollarbeitszeit. (6) Abweichungen von der Gleitzeit können sich durch Dienstplan / Lehrgangsplan ergeben. Der Dienstplan / Lehrgangsplan geht den Regelungen der Gleitzeit vor und ist verbindlich. 4 Arbeitzeitregelungen (1) Arbeitsbeginn: täglich zwischen 6:45 Uhr und 9:00 Uhr. Arbeitsende: Montag bis Donnerstag zwischen 16:00 Uhr und 19:00 Uhr; Freitag zwischen 12:30 Uhr und 16:00 Uhr. Während dieser Zeiten können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende der Arbeitszeit grundsätzlich selbst bestimmen. (2) Für Teilzeitkräfte wird die Verteilung der Arbeitszeit bei Einstellung und bei Änderung des Arbeitszeitvolumens individuell festgelegt. Für Teilzeitkräfte mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit erstrecken sich die Gleitzeitspannen vor und nach der evtl. gesondert festgelegten Kernarbeitszeit auf jeweils 2 Stunden, sofern der Gleitzeitrahmen nicht überschritten wird. In einem Team bzw. einer Abteilung soll die Wochenarbeitszeit so verteilt sein, dass an allen 5 Arbeitstagen eine ausreichende Anzahl an Mitarbeiter/innen anwesend ist. (3) Die täglich mögliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden, ausnahmsweise kann sie aus betriebsnotwendigen Erfordernissen durch den unmittelbaren Vorgesetzten auf 12 Stunden erweitert werden. (4) Die Arbeit ist durch die gesetzlich feststehenden Ruhepausen zu unterbrechen. Die Ruhepausen betragen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und weniger als neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden dürfen Mitarbeiter/innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Mittagspause ist in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr zu nehmen. Seite 2 von 5
4 (5) Im Sommer kann in Absprache mit dem Betriebsrat die nachmittägliche Kernarbeitszeit um eine Stunde verkürzt werden. Um dadurch eventuell entstehende Gleitzeitschulden aufzufangen, wird die Grenze der in den Folgemonat übertragbaren Minusstunden um 50% erhöht. Diese Erhöhung gilt bis zum Ende des Folgemonats nach Beendigung der Kernarbeitszeitverkürzung. (6) Eine Verlängerung der Erhöhung des Gleitzeitrahmens kommt nur aus Gründen in Betracht, die der Mitarbeiter/in nicht zu vertreten hat, bspw. Krankheit. 5 Soll- / Ist-Arbeitszeit (1) Am Ende eines jeden Arbeitstages wird für jeden/jede Mitarbeiter/in die Soll-Arbeitszeit der Ist-Arbeitszeit gegenübergestellt und die Plus- bzw. Minuszeit ausgewiesen. (2) Abweichungen der Gleitzeit zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit sind am Monatsende nur bis maximal 18 Stunden im Plus und bis maximal 12 Stunden im Minus zulässig. Die Übertragungsmöglichkeiten gelten für Teilzeitkräfte entsprechend dem Umfang ihrer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. (3) Ein über 18 Stunden hinausgehendes Zeitguthaben der Gleitzeit bleibt unberücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen (Krankheit, Dienstreise etc.) ist in Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten der Übertrag einer höheren Zeitdifferenz möglich. (4) Zur Abgeltung von anrechenbaren Zeitguthaben darf die Kernarbeitszeit einmal im Kalendermonat ganztags oder an drei halben nicht zusammen hängenden - Tagen in Anspruch genommen werden. Halbe Gleittage sind nicht mit halben Urlaubstagen kombinierbar. (5) Die Einarbeitung einer Zeitschuld kann nur im Rahmen des Gleitzeitkorridors erfolgen. (6) Überstunden sind durch Arbeitsbefreiung auszugleichen. (7) An Brückentagen (Arbeitstag zwischen arbeitsfreien Tagen) sind Urlaubs- und Gleittage großzügig unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zu gewähren. (8) Jede nicht dienstlich veranlasste Abwesenheit während der Kernarbeitszeit bedarf der Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten. Nur für Abwesenheitszeiten aus folgenden Gründen erfolgt eine entsprechende Zeitgutschrift: Seite 3 von 5
5 - Urlaub, Bildungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach DRK-TV in der jeweils gültigen Fassung, z. Zt. 33 DRK-TV. Mitarbeiter/innen, die während der Arbeitzeit erkranken, wird die individuelle Sollarbeitszeit dieses Arbeitstages als Arbeitszeit gewertet. 6 Raucherpausen Die Kernarbeitszeit kann durch Raucherpausen unterbrochen werden. Jede Raucherpause ist durch entsprechende Betätigung der RP-Taste am Zeiterfassungsterminal zu dokumentieren. 7 Dienstreisen / Veranstaltungen (1) Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sowie die notwendigen Zeiten der An- und Abreise als Arbeitszeit, höchstens jedoch 10 Stunden und in folgenden abschließenden Ausnahmefällen 12 Stunden: - Beaufsichtigung von Jugendlichen bei Seminaren und Lehrgängen im Freiwilligen Sozialen Jahr, im Jugendrotkreuz und in der Jugendpflege - Leitung und verantwortliche Organisation von Großveranstaltungen - Unvorhersehbare Überschreitung der 10-Stunden-Grenze bei verpflichtender Teilnahme an einer Abendveranstaltung Sind Übernachtungen erforderlich, wird für Tage, die zwischen An- und Abreise liegen, mindestens die Sollarbeitszeit berücksichtigt. Soweit Mitarbeiter/innen aktiv gestaltend an Veranstaltungen beteiligt sind, werden bei Nachweis pauschal 10 Stunden anerkannt. 8 Abendveranstaltungen Bei Abendveranstaltungen ist es zur Einhaltung der durch das Arbeitszeitgesetz festgelegten Zehn-Stunden-Grenze gestattet, die morgendliche Kernarbeitszeit (Montag bis Donnerstag = 9:00 12:00 Uhr / Freitag = 9:00 12:30 Uhr) zu verletzen. Der Dienstbeginn ist mit dem Vorgesetzten so abgestimmt zu wählen, dass zehn Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden. Berücksichtigungsfähig sind Zeiten bis maximal zehn Stunden pro Arbeitstag. 9 Regelungen im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal aus welchem Grund, ob verschuldet oder unverschuldet, sind Zeitguthaben bzw. Zeitschulden Seite 4 von 5
6
(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrGleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrAmtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der
MehrGleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)
Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der
MehrGleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrFür Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.
Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit
Mehrüber die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz
Dienstvereinbarung zwischen dem Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz und der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung SOL im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und im Evangelischen
Mehr3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrNr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis
Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten
MehrDienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrFlexibilisierung der Arbeitszeit
Flexibilisierung der Arbeitszeit Zwischen der Informationsverarbeitung und Dienstleistungen GmbH (IDG) und dem Betriebsrat der IDG wird folgende Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit
MehrAnhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit
Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4
MehrArbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrDienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen
Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrAuszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG
DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Universität Potsdam (Dienststelle), vertreten durch die Kanzlerin Frau Dr. Barbara Obst-Hantel, und dem Personalrat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung der Universität
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
MehrGemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit
Gemeinde Immendingen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. Januar 2012 - 2 - zwischen der Gemeinde Immendingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Hugger und dem Personalrat
MehrUniversität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit
Universität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit Präambel: Rektor und Personalrat der Universität schließen gem. 1 der zwischen der Senatskommission für das Personalwesen und dem Gesamtpersonalrat
MehrHerzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf
MehrVereinbarung über die Arbeitszeit
Vereinbarung über die Arbeitszeit Präambel: Rektor und Personalrat der Universität schließen gem. 1 der zwischen der Senatskommission für das Personalwesen und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrVerordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung
GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008
Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 1 Grundsatz: Arbeitszeit mit Gleitzeitregelung (1) An der Universität Konstanz gilt die gleitende
MehrMusterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)
Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen
MehrStadt Frauenfeld. Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit
Stadt Frauenfeld Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Stand 16. Dezember 2014 177.1.11 STADT FRAUENFELD Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit vom 14. Mai 2002 (mit Änderungen vom 21. Oktober 2008,
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf:
REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG Gestützt auf: Artikel 60 des Personalreglements (nachstehend: PR) vom 10. März 1998 und dessen Durchführungsbestimmungen
MehrAnhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung
Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt
MehrModell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst. A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven
Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven Einleitung Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arztes beträgt
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrREGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT
1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal
MehrBelastungen am Arbeitsplatz
Anlage 2b Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitschutzgesetz BU/GmbH: Abteilung:.. Schlüssel-.. Anmerkung: Sie bekamen diesen bogen von der gemeinsamen Kommission* überreicht.
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.
Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrPräsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.
Präsidialabteilung Arbeitszeitreglement vom. Dezember 000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. April 00 und 4. Juni 03 ARBEITSZEITREGLEMENT (vom. Dezember 000) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Rechtsgrundlage
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrMagistrat der Stadt Bremerhaven. R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa)
Magistrat der Stadt Bremerhaven R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa) Stand: Juli 2009 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Begriffsbestimmungen
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2004/2005 - Ausgegeben am 22.12.2004-10. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2004/2005 - Ausgegeben am 22.12.2004-10. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. B E T R I E B S V E R E I N B A R U N G E N 66. Vereinbarung
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrPRÄAMBEL. I. Dienstzeit
Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen
MehrAufgabenorientierte variable Arbeitszeit. Konzernleitung
Aufgabenorientierte variable Arbeitszeit Konzernleitung Ziele einer aufgabenorientierten variablen Arbeitszeit Konzernleitung weitere Arbeitszeitverkürzungen auffangen Betriebsnutzungszeiten sichern bzw.
MehrArbeitszeitrichtlinie
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3
MehrMuster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft
MehrDienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit Zwischen dem Personalrat, vertreten durch die Vorsitzende und der Fachhochschule Bielefeld, vertreten durch die Vizepräsidentin für
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrAusbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen
Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeit- und Überstundenregelung
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit- und Überstundenregelung Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins schließen folgende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit-
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
Mehr1. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Beschäftigten zu achten.
Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit gem. 78 NPersVG beschlossen: 1 Geltungsbereich der Dienstvereinbarung Die Dienstvereinbarung
MehrII. Arbeitsrechtlicher Teil
1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten
Mehrim Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
MehrDIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~
DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 1 II~ Zwischen der Erust-Abbe -Hochschule Jena DIENST VEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE und dem Personalrat
MehrBetriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten zwischen dem Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst A. Jeschke, Frau Dr. Sabine Kisselbach,
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen
MehrEINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ)
REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2007 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Gestützt auf 11 des Personalreglementes
MehrMuster-Betriebsvereinbarung zum Thema Gleitende Arbeitszeit (2. Vorschlag)
Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema Gleitende Arbeitszeit (2. Vorschlag) Zwischen der Firma und dem Betriebsrat der 1 Allgemeines (1) Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Regelung der gleitenden
MehrDienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH)
Bernburg Dessau K then Hochschule Anhalt (FH) Hochschule f r angewandte Wissenschaften Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Zwischen der Dienststelle
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrWillkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen
Personalrat akadem. MitarbeiterInnen Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen 11.05.2011 13 Uhr 13-027 Agenda 1. Vorstellung des Gremiums 2. Aufgaben und Rechte 3. Gemeinsamer
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrM e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
MehrVerordnung Arbeitszeiten
Verordnung Arbeitszeiten Gestützt auf den Art. 25ff des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Grundsatz Arbeitszeiten Zeiterfassung Art.
MehrS T U D I E N V E R T R A G
S T U D I E N V E R T R A G Zwischen (im Folgenden Unternehmen genannt) und geb. am in (im Folgenden Studierender genannt) 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines
MehrWEGE IN DEN RUHESTAND
WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG
BETRIEBSVEREINBARUNG über die Gleitzeit für das allgemeine Universitätspersonal ( Gleitzeitvereinbarung ) gem. 4b Abs. 2 AZG abgeschlossen zwischen der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (im Folgenden
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit zwischen der Dienststelle der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit / Sollarbeitszeit 3 Feststehende
Mehr72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
MehrVereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen
ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,
MehrÄrztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige
MehrDienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999
Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999 Zwischen der Fachhochschule Hannover und dem Personalrat der Fachhochschule Hannover wird auf
MehrGemeinde Weissach im Tal Rems-Murr-Kreis. Dienstvereinbarung. über die
Gemeinde Weissach im Tal Rems-Murr-Kreis Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit für die Mitarbeiter/innen der Gemeindeverwaltung Weissach im Tal vom 11.12.2009 mit Änderung vom
MehrSchichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder
Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Definition Schichtarbeit Ein Arbeitsplatz wird im Laufe des Tages durch verschiedene Arbeitnehmer/innen besetzt Arbeitszeit
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
MehrDienstvereinbarung. Zwischen. dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. und
Dienstvereinbarung Zwischen dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wird gem. 70 (1)
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit
MehrJahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?
Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder
MehrDienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg
Dienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg über die Weiterführung der gleitenden Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universitätsbibliothek. Zwischen
MehrDienstvereinbarung Arbeitszeit wissenschaftlicher Dienst. in der Fassung vom 10.02.2016
Dienstvereinbarung zwischen der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts vertreten durch die Präsidentin und dem Personalrat der Georg-August-Universität Göttingen/ (ohne Universitätsmedizin
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder
GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,
MehrVerordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung)
80. Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (Arbeitszeitverordnung) vom. August 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Abs. und sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes
MehrAufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Motivationen für ein Praktikum kann der nachfolgende Vertrag nur
Vertragsbeispiel Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Motivationen für ein Praktikum kann der nachfolgende Vertrag nur als ein Beispiel dienen, das nicht allen individuellen Bedürfnissen gerecht werden
MehrVerordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)
Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung) vom 10. November 2003 Ausgabe Januar 2008 Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst
Dienstvereinbarung Nr. 37 Zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, vertreten durch den Präsidenten, und dem Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
Mehr4 / 2011. Universität der Künste Berlin. Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011
Universität der Künste Berlin Der Präsident Bildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst 4 / 2011 Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011 Inhalt Seite Dienstvereinbarung über
Mehr