2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten

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2 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und Informations- und Technologiecenter (ITC) (Ausnahmen s. 3 Abs. 6) sowie für die Zivildienstleistenden. (2) Neben den Angestellten im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG wird folgender Personenkreis von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen: Abteilungs-, Bereichs- und Stabsstellenleiter/innen, Mitarbeiter/innen der Pforte, Telefonzentrale und Poststelle, Hausmeister, Zivildienstleistende im Hausmeister- und Postdienst der Landesgeschäftsstelle sowie Einrichtungsleiter/innen des BI und ITC. Folgende Außenstellen sind ebenfalls von dem Geltungsbereich ausgenommen: Kinderschutzdienst Westerwald, Lager Sprendlingen, Migrationsberatung Altenkirchen, Jugendpflege Asbach und Linz, Sozialstation Asbach, HaJuFa Worms, La Casita Alzey, Integ Marketing. Für diese Mitarbeiter/innen richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplänen, die gem. 87 BetrVG zustimmungspflichtig sind. Für Mitarbeiter/innen der Außenstellen sind Stundennachweise zu führen. 2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten (1) Für die Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten sind Zeiterfassungsgeräte installiert. Alle Mitarbeiter/innen, mit Ausnahme der Abteilungs-, Bereichs und Stabsstellenleitungen sowie Einrichtungsleiter/-innen ITC und BI, sind verpflichtet, bei Ankunft und Verlassen der Betriebsstätte ein Zeiterfassungsgerät zu benutzen (soweit in ihrer Betriebsstätte vorhanden). (2) Kann ein Zeiterfassungsgerät bei Dienstgang bzw. Dienstreise, technischen Störungen oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden, so hat der/die Mitarbeiter/in die Zeiten der Anwesenheit und/oder die dienstliche Abwesenheit unverzüglich im Workflow zu erfassen und zur Genehmigung weiterzuleiten. 3 Begriffsbestimmungen (1) Die tägliche Sollarbeitszeit für Vollzeitkräfte ergibt sich aus der jeweils gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der festgelegten Wochenarbeitstage. Für Teilzeitkräfte wird die wöchentliche Arbeitszeit auf die Anzahl der festgelegten Wochenarbeitstage nach individueller Vereinbarung verteilt. (2) Die gleitende Arbeitszeit setzt sich aus der Gleitzeit und Kernarbeitszeit zusammen. Seite 1 von 5

3 (3) Die Gleitzeit umfasst die Zeit zwischen frühestem und spätestem Arbeitsbeginn sowie frühestem und spätestem Arbeitsende. Innerhalb der Gleitzeit können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen. (4) Die Kernarbeitszeit ist der Zeitraum zwischen den Gleitzeitspannen. Beginn ist um 9:00 Uhr und Ende montags bis donnerstags um 16:00 Uhr, freitags um 12:30 Uhr. Während der Kernarbeitszeit besteht Anwesenheitspflicht. Ausnahmen sind in dieser Betriebsvereinbarung geregelt. (5) Plusstunden (Zeitguthaben) sind nicht angeordnete Mehrarbeit (Überschreitung der Sollarbeitszeit) im Rahmen der Gleitzeitregelung. Minusstunden entstehen durch Unterschreitung der Sollarbeitszeit. (6) Abweichungen von der Gleitzeit können sich durch Dienstplan / Lehrgangsplan ergeben. Der Dienstplan / Lehrgangsplan geht den Regelungen der Gleitzeit vor und ist verbindlich. 4 Arbeitzeitregelungen (1) Arbeitsbeginn: täglich zwischen 6:45 Uhr und 9:00 Uhr. Arbeitsende: Montag bis Donnerstag zwischen 16:00 Uhr und 19:00 Uhr; Freitag zwischen 12:30 Uhr und 16:00 Uhr. Während dieser Zeiten können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende der Arbeitszeit grundsätzlich selbst bestimmen. (2) Für Teilzeitkräfte wird die Verteilung der Arbeitszeit bei Einstellung und bei Änderung des Arbeitszeitvolumens individuell festgelegt. Für Teilzeitkräfte mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit erstrecken sich die Gleitzeitspannen vor und nach der evtl. gesondert festgelegten Kernarbeitszeit auf jeweils 2 Stunden, sofern der Gleitzeitrahmen nicht überschritten wird. In einem Team bzw. einer Abteilung soll die Wochenarbeitszeit so verteilt sein, dass an allen 5 Arbeitstagen eine ausreichende Anzahl an Mitarbeiter/innen anwesend ist. (3) Die täglich mögliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden, ausnahmsweise kann sie aus betriebsnotwendigen Erfordernissen durch den unmittelbaren Vorgesetzten auf 12 Stunden erweitert werden. (4) Die Arbeit ist durch die gesetzlich feststehenden Ruhepausen zu unterbrechen. Die Ruhepausen betragen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und weniger als neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden dürfen Mitarbeiter/innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Mittagspause ist in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr zu nehmen. Seite 2 von 5

4 (5) Im Sommer kann in Absprache mit dem Betriebsrat die nachmittägliche Kernarbeitszeit um eine Stunde verkürzt werden. Um dadurch eventuell entstehende Gleitzeitschulden aufzufangen, wird die Grenze der in den Folgemonat übertragbaren Minusstunden um 50% erhöht. Diese Erhöhung gilt bis zum Ende des Folgemonats nach Beendigung der Kernarbeitszeitverkürzung. (6) Eine Verlängerung der Erhöhung des Gleitzeitrahmens kommt nur aus Gründen in Betracht, die der Mitarbeiter/in nicht zu vertreten hat, bspw. Krankheit. 5 Soll- / Ist-Arbeitszeit (1) Am Ende eines jeden Arbeitstages wird für jeden/jede Mitarbeiter/in die Soll-Arbeitszeit der Ist-Arbeitszeit gegenübergestellt und die Plus- bzw. Minuszeit ausgewiesen. (2) Abweichungen der Gleitzeit zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit sind am Monatsende nur bis maximal 18 Stunden im Plus und bis maximal 12 Stunden im Minus zulässig. Die Übertragungsmöglichkeiten gelten für Teilzeitkräfte entsprechend dem Umfang ihrer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. (3) Ein über 18 Stunden hinausgehendes Zeitguthaben der Gleitzeit bleibt unberücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen (Krankheit, Dienstreise etc.) ist in Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten der Übertrag einer höheren Zeitdifferenz möglich. (4) Zur Abgeltung von anrechenbaren Zeitguthaben darf die Kernarbeitszeit einmal im Kalendermonat ganztags oder an drei halben nicht zusammen hängenden - Tagen in Anspruch genommen werden. Halbe Gleittage sind nicht mit halben Urlaubstagen kombinierbar. (5) Die Einarbeitung einer Zeitschuld kann nur im Rahmen des Gleitzeitkorridors erfolgen. (6) Überstunden sind durch Arbeitsbefreiung auszugleichen. (7) An Brückentagen (Arbeitstag zwischen arbeitsfreien Tagen) sind Urlaubs- und Gleittage großzügig unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zu gewähren. (8) Jede nicht dienstlich veranlasste Abwesenheit während der Kernarbeitszeit bedarf der Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten. Nur für Abwesenheitszeiten aus folgenden Gründen erfolgt eine entsprechende Zeitgutschrift: Seite 3 von 5

5 - Urlaub, Bildungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach DRK-TV in der jeweils gültigen Fassung, z. Zt. 33 DRK-TV. Mitarbeiter/innen, die während der Arbeitzeit erkranken, wird die individuelle Sollarbeitszeit dieses Arbeitstages als Arbeitszeit gewertet. 6 Raucherpausen Die Kernarbeitszeit kann durch Raucherpausen unterbrochen werden. Jede Raucherpause ist durch entsprechende Betätigung der RP-Taste am Zeiterfassungsterminal zu dokumentieren. 7 Dienstreisen / Veranstaltungen (1) Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sowie die notwendigen Zeiten der An- und Abreise als Arbeitszeit, höchstens jedoch 10 Stunden und in folgenden abschließenden Ausnahmefällen 12 Stunden: - Beaufsichtigung von Jugendlichen bei Seminaren und Lehrgängen im Freiwilligen Sozialen Jahr, im Jugendrotkreuz und in der Jugendpflege - Leitung und verantwortliche Organisation von Großveranstaltungen - Unvorhersehbare Überschreitung der 10-Stunden-Grenze bei verpflichtender Teilnahme an einer Abendveranstaltung Sind Übernachtungen erforderlich, wird für Tage, die zwischen An- und Abreise liegen, mindestens die Sollarbeitszeit berücksichtigt. Soweit Mitarbeiter/innen aktiv gestaltend an Veranstaltungen beteiligt sind, werden bei Nachweis pauschal 10 Stunden anerkannt. 8 Abendveranstaltungen Bei Abendveranstaltungen ist es zur Einhaltung der durch das Arbeitszeitgesetz festgelegten Zehn-Stunden-Grenze gestattet, die morgendliche Kernarbeitszeit (Montag bis Donnerstag = 9:00 12:00 Uhr / Freitag = 9:00 12:30 Uhr) zu verletzen. Der Dienstbeginn ist mit dem Vorgesetzten so abgestimmt zu wählen, dass zehn Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden. Berücksichtigungsfähig sind Zeiten bis maximal zehn Stunden pro Arbeitstag. 9 Regelungen im Falle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal aus welchem Grund, ob verschuldet oder unverschuldet, sind Zeitguthaben bzw. Zeitschulden Seite 4 von 5

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