Arbeitszeit im Betrieb. 16. Juni 2011

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1 Arbeitszeit im Betrieb 16. Juni 2011

2 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht II. Individuelles Arbeitszeitrecht III. Aktuelle Problemfelder

3 Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen

4 I. Öffentliches Arbeitszeitrecht

5 Schutzobjekt: Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers Schutzrahmen innerhalb der Flexibilisierungstendenz Regelungen in: EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ArbeitszeitG(keine Entgeltregelungen) JugendarbeitsschutzG

6 Durchsetzung des öffentlichen Arbeitszeitschutzes: Aufsichtsbehörden ( 17 ArbZG) Straf- und Bußgeldvorschriften ( 22, 23 ArbZG) Einhaltungsanspruch des Arbeitnehmers ( 618 BGB)

7 Grundbegriffe der Arbeitszeit: Vollarbeit Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Ruhepausen Ruhezeit

8 Ruhepausen im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer keine Arbeitsleistung, kein Bereithalten freie Wahl des Aufenthaltsorts streitig, wann Dauer festgelegt werden muss (Schichtbeginn oder erst Pausenbeginn)

9 Ruhepausen bis 6 Stunden AZ keine Pause erforderlich 6 bis 9 Stunden AZ 30 Minuten mehr als 9 Stunden AZ 45 Minuten länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig Pausen aufteilbar auf Zeitabschnitte je 15 Minuten Anordnung von mehr Pausenzeit zulässig

10 Ruhezeit Zeit zwischen zwei Schichten, soweit der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen wird 11 Stunden ( 5 Abs. 1 ArbZG) Verkürzung auf 10 Stunden in bestimmten Bereichen möglich ( 5 Abs. 2, 3 ArbZG)

11 Überstunden / Mehrarbeit keine gesetzliche Definition häufig synonym oder missverständlich verwendet oft von Betriebs-oder Dienstvereinbarungsansatz abhängig, was vorliegt und was die Konsequenzen sind

12 Dauer der Arbeitszeit: 8 Stunden je Werktag abzüglich der Pausen 6 Werktage (Mo Sa 48 Stunden/Woche) Tageshöchstgrenze: 10 Stunden bei Ausgleichszeitraum 6 Kalendermonate bzw. 24 Wochen (tariflich änderbar)

13 Begriff der Arbeitszeit: Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit abzüglich Ruhepausen auch Bereitschaftsdienst Dauerproblem: Reise- und Wegezeiten

14 Reise- und Wegezeiten als Arbeitszeit: einzelfallabhängig Arbeitszeit, wenn Wege zwischen Betriebsstätte und auswärtiger Arbeitsstätte zurückgelegt werden Dienstreise ist Arbeitszeit, wenn belastende Tätigkeit vorgenommen wird Anreise zur Arbeitsaufnahme: nie Arbeitszeit häufig: Dienst- oder Betriebsvereinbarungen

15 Vergütung von Reise- und Wegezeiten: Wegezeit zur Arbeit ist immer Privatsache für Reisezeit besteht keine gesetzliche Regelung BAG: angemessene Vergütung AVR: Stundengutschrift bis zu 10 Stunden Konsequenz: Arbeitszuweisung auf Bahnreise möglich

16 III. Individuelles Arbeitszeitrecht

17 Kernfragen: Wann muss ich individuell Arbeit leisten? Wie viel Arbeit muss ich leisten? In welchem Umfang darf der Arbeitgeber anordnen?

18 Dauer der individuellen Arbeitszeit: festgelegt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag (oder BV/DV) bildet in Verbindung mit Vergütung den Wertmaßstab Änderungen nur bei klar sichtbaren Auswirkungen auf Wertmaßstab denkbar ( 305 ff. BGB)

19 Dauer der individuellen Arbeitszeit: bisherige Anwendung durch den Arbeitgeber: 38,5 Stunden x 52 Wochen = 2002 Jahrstunden

20 Dauer der individuellen Arbeitszeit: korrekte Anwendung durch den Arbeitgeber: 38,5 Stunden x 4,348x 12 = 2008,77 Jahrstunden

21 Dauer der individuellen Arbeitszeit: Wie kommt der Faktor 4,348 zustande? durchschnittliche Anzahl der Wochen je Monat bezogen auf 4 Jahreszeitraum (Schaltjahrberücksichtigung) 3 x 365 Tage + 1 x 366 Tage = 1461 Tage./. 12 Monate./. 7 Tage = 4,348

22 Konsequenzen: in der Vergangenheit wurden zu wenig Jahresstunden berechnet Verantwortung des Arbeitgebers (Annahmeverzug) keine Rückforderungsmöglichkeit kein Verschulden der Arbeitnehmer Leistungsanspruch auf 2008,77 Stunden für die Zukunft keine Besitzstand/Gewohnheitsrecht durch abweichende Handhabung in der Vergangenheit

23 Wie könnten Mehrstunden zukünftig geleistet werden: minimale Erhöhung der Wochenarbeitszeit Rücklage über Überstunden Einrichtung von Arbeitszeitkonten

24 Lage der individuellen Arbeitszeit: muss sich im Rahmen von 106 GewO halten grundsätzlich keine Beschränkungen (auch nicht Sonntagsarbeit), es sei denn vertraglich vereinbart

25 Maßstab bei der Ausübung des Direktionsrechts: Billiges Ermessen ( 315 Abs. 1 BGB, 106 GewO) Alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.

26 Einschränkung des Direktionsrechts hierneben durch: - betriebliche Übung - gebotene Rücksichtnahme auf familiäre Pflichten - Rücksichtnahme auf Glaubens-/Gewissensfreiheit - eingetretene Konkretisierung

27 IV. Aktuelle Problemfelder

28 private Internetnutzung am Arbeitsplatz private Handytelefonate Raucherpausen

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