Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes
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- Sven Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 Arbeitszeitgestaltung als Motor des betrieblichen Gesundheitsschutzes 1 Was uns stört Dauer Tag Woche Monat Lage Wochenende Nachtschicht Fehlende Planbarkeit Keine Planung Abweichungen
2 Wer macht was Dauer Staatliche Aufsicht ArbZG Dauer Tarifvertragsparteien Lage Betriebsrat Fehlende Planbarkeit Betriebsrat Es kommt auf den Betriebsrat an! 3 Die Mitbestimmung 87 Abs. 1 BetrVG (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Beginn Ende Pausen Verteilung der Arbeitszeit Vorübergehende Verkürzung Vorübergehende Verlängerung 4 2
3 Die Mitbestimmung Nur die Arbeitszeit, die mit dem Betriebsrat Beginn abgestimmt ist, ist legal. Ende Wirksamkeitsvoraussetzung 87 Abs. 1 BetrVG (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; Pausen Hat der Betriebsrat nicht zugestimmt, muss niemand zu den angewiesenen Zeiten arbeiten. Kein Direktionsrecht Verteilung der Arbeitszeit Vorübergehende Verkürzung Lässt der Arbeitgeber trotzdem arbeiten, Vorübergehende kann der Betriebsrat das gerichtlich sanktionieren Verlängerung lassen. Unterlassungsanspruch 5 Und was heißt das? Beginn 7:00 Uhr 7:30 Uhr 9:00 Uhr Ende 14:00 Uhr Nach Ablösung? Pausen 11:30 12 Uhr Wenn s geht? Verteilung der Arbeitszeit Montag Mittwoch vielleicht Vorübergehende Verkürzung 14:20 statt 14:30 Uhr Vorübergehende Verlängerung Bis die Ablösung kommt 6 3
4 BAG vom ABR 19/12 Thema: Was darf die Einigungsstelle bei der Festlegung der Arbeitszeit 7 Die Essentials Bei Schichtarbeit bezieht sich das Mitbestimmungsrecht 1. Auf die Festlegung der Lage der Schichten 2. Auf die Zuordnung der Beschäftigten zu den Schichten Bei geplanten Arbeitszeiten gibt es zwei Wege der inhaltlichen Gestaltung: 1. Regelung aller Einzelheiten 2. Festlegung von Grundregeln, an die der Arbeitgeber sich bei der Festlegung der Arbeitszeit halten muss Muss den Anforderungen an die rechtmäßige Ausübung der Mitbestimmungsrechte entsprechen Der Betriebsrat darf nicht auf Mitbestimmung verzichten 8 4
5 Die Essentials Wenn die Schichtplanregelung zu einer Abweichung von der betriebsüblichen Arbeitszeit führt, darf das nur vorübergehend sein. Es muss einen Weg zurück zur regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit geben Werden sich die Betriebsparteien über die Gestaltung der Arbeitszeit nicht einig, entscheidet die Einigungsstelle. Bevor die Einigungsstelle entschieden hat, darf der AG den Dienstplan nicht durchführen. Auch nicht in Eilfällen. 9 Schlussfolgerungen Das BAG begrenzt die Kompetenz der Einigungsstelle und erweitert damit die Möglichkeiten von Betriebsräten, sinnvolle Arbeitszeitregelungen durchzusetzen. Personalknappheit und die Bereitschaft, ständig auf neue Anforderungen einzugehen, machen es für die Arbeitgeber unmöglich, mit der Einigungsstelle noch den von ihnen gewollten Arbeitszeiten zu kommen. Die Grenzen der Erzwingbarkeit sind auch wichtig für die Entscheidung, bestehende Regelungen zu kündigen: Was nicht erzwingbar ist, wirkt auch nicht nach. Die vom BAG aufgezeigten Grenzen betreffen nicht nur die Arbeit der Einigungsstelle sondern zeigen auch, welche Aufgaben der Betriebsrat im Bereich der Gestaltung der Arbeitszeit hat 10 5
6 Einzelhandel Fallstudie 1 Schwankende Auslastung, kurze Personaldecke Positionen Betriebsrat Arbeitgeberin Akzeptiert Notwendigkeit von Schwankungen Will trotzdem Planungssicherheit Regelung: Wer will, hat immer verlässliche Arbeitszeit Schwankungen sind Naturgesetz, nicht beeinflussbar Planungsabweichungen werden zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten geklärt Betriebsrat soll Veränderungen pauschal zustimmen, wenn freiwillig 11 Maßnahme Fallstudie 1 Einleitung Unterlassungsverfahren Bestellung Einigungsstelle In der Einigungsstelle Betriebsratsyoga Einsatz in Schwankungen gibt es nicht durch Spruch Durch Spruch gibt es nur feste Arbeitszeit Hältst Du Dich nicht daran: Ordnungsgeld, pro Verstoß bis zu Also: einige Dich mit uns 12 6
7 Fallstudie 1 Ergebnis Einigung in der Einigungsstelle Wer flexibel sein will, ist flexibel und bekommt dafür auch mal frei Wer nicht flexibel sein will, ist es auch nicht, hat dafür aber auch weniger Freiheiten Alle sechs Monate kann man sich neu entscheiden Unterlassungsverfahren wird eingestellt 13 Fallstudie 2 Verwaltung Produktionsbetrieb Schwankende Auslastung, kurze Personaldecke Positionen Betriebsrat Arbeitgeberin Akzeptiert Notwendigkeit von Schwankungen Will Einfluss der Beschäftigten auf Arbeitszeit: Gleitzeit Regelung: Konto mit Auf und Abbau und Freizeitausgleich Grund für Schwankungen sind die Beschäftigten, nicht jede Anwesenheit ist Arbeitszeit Gleitzeit ist ok, aber was zu viel ist, verfällt Betriebsrat soll Konto mit Kappung zustimmen 14 7
8 Maßnahme Fallstudie 2 Einleitung Unterlassungsverfahren Bestellung Einigungsstelle In der Einigungsstelle Betriebsratsyoga Anpassung der Arbeitszeit an Anforderungen gibt es nicht durch Spruch Durch Spruch gibt es nur feste Arbeitszeit Hältst Du Dich nicht daran: Ordnungsgeld, pro Verstoß bis zu Also: einige Dich mit uns 15 Ergebnis Fallstudie 2 Einigung in der Einigungsstelle Gleitzeit mit schmaler Kernzeit Außerhalb der Kernzeit entscheiden Beschäftigte über ihre Anwesenheit Pro Quartal 2 Ausgleichstage Keine Stunde verfällt Unterlassungsverfahren wird eingestellt 16 8
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